Abtei lung I
A-6243/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ (Genossenschaft),
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWSTV; Personalrabatte (1/98-4/2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6243/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist seit dem 1. Januar 2001 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Sie bildet ab diesem Zeitpunkt die Gruppen-
trägerin (...). Infolge einer umfassenden Kontrolle bei der Steuer-
pflichtigen im Jahre 2003 erhob die ESTV mit diversen
Ergänzungsabrechnungen vom 26. August 2003 sowie 13. Mai 2004
Mehrwertsteuernachforderungen im Umfang von Fr. 6'445'571.80
(zuzüglich Verzugszins) unter dem Titel Personalrabatte. Die
Forderungen beziehen sich auf die Zeit vom 1. Januar 1998 bis
31. Dezember 2000 und die durch die Gruppengesellschaften (als
Steuervorgängerinnen der Steuerpflichtigen) gewährten Rabatte.
B.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 liess die Steuerpflichtige die
Ergänzungsabrechnungen bestreiten, soweit sie im Zusammenhang
mit Personalrabatten standen. Mit Entscheid vom 27. März 2007 stellte
die ESTV fest, die Steuerpflichtige schulde für die fraglichen Steuer-
perioden Fr. 6'445'571.80 Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins. Zur
Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die
Steuerpflichtige habe die an das Personal gewährten Rabatte zu
Unrecht als Umsatzminderungen behandelt; richtigerweise hätte sie
die Steuer nach den Preisen wie für unabhängige Dritte der gleichen
Abnehmerkategorie berechnen müssen.
C.
Am 9. Mai 2007 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und
beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den
bereits bezahlten Steuerbetrag, zuzüglich Vergütungszins, zurückzu-
erstatten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vortragen, es
fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die steuerliche Aufrechnung
der an ihr Personal gewährten Rabatte in Höhe von 10%. An gewissen
Tagen erhielten im Übrigen auch Dritte 10% Rabatt auf den
Verkaufspreis (sogenannte 10%-Tage) mit der Folge, dass das
Personal gegenüber Dritten nicht bevorzugt worden sei. Ferner
bedeute der Rabatt nicht immer auch, dass die Preise billiger seien als
bei andern Grossverteilern; mit der Rabattgewährung bezwecke sie
also nicht die Bevorzugung des Personals, sondern die Personal-
bindung an das Unternehmen sowie die Umsatzsteigerung.
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D.
Am 16. August 2007 wies die ESTV die Einsprache ab. Zur Be-
gründung ihres Einspracheentscheides erwog sie im Wesentlichen, als
unabhängige Dritte im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MWSTV hätten
gemäss Rechtsprechung auch Angestellte der steuerpflichtigen
Leistungserbringerin zu gelten. Bei den Verkäufen an das Personal
bilde folglich jener Preis das Entgelt, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde, mithin der Detailhandelspreis. Der Personalrabatt als
Differenz (10%) zwischen dem Preis für das Personal und jenem für
unabhängige Dritte falle in die Steuerbemessungsgrundlage für die
Verkäufe an das Personal. Die angeblichen 10%-Tage beträfen nicht
ausschliesslich das gleiche Sortiment und fielen in tatsächlicher
Hinsicht nicht rechtsgenügend ins Gewicht. Die Motive für die
Personalrabatte wie die angebliche Personalbindung oder die
Umsatzsteigerung seien irrelevant.
E.
Am 17. September 2007 lässt die X._______ gegen diesen
Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen und beantragen, diesen unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zulasten der ESTV aufzuheben sowie den bereits bezahlten
Steuerbetrag, zuzüglich Vergütungszins, zurückzuerstatten. Die
Vorinstanz verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen.
Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der
angefochtene Einspracheentscheid stellt eine solche Verfügung dar
und erging durch eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht erweist sich als zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Die
Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid frist-
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und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist
durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in
Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen
Anfang 1998 und Ende 2000 und damit vor Inkrafttreten des MWSTG
zugetragen, so dass in materiellrechtlicher Hinsicht auf das vorlie-
gende Verfahren grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwend-
bar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage
nach der mehrwertsteuerlichen Behandlung der gewährten Personal-
rabatte. Nicht im Streit liegt die rechnerische und damit sachverhalts-
mässige Ermittlung der Steuernachforderung unter dem Titel Personal-
rabatte.
1.4 Die nachfolgenden Erwägungen orientieren sich massgeblich am
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3247/2007 vom 22. Septem-
ber 2008, welches gegen eine ehemalige selbständige Regionalge-
nossenschaft der Beschwerdeführerin zu den nämlichen Rechtsfragen
ergangen, jedoch beim Bundesgericht angefochten worden ist.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferung von Gegenständen (Art. 4 Bst. a MWSTV). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen Ein Kaufge-
schäft stellt einen typischen Regelfall einer solchen mehrwertsteuer-
lichen Lieferung dar (Art. 5 Abs. 1 MWSTV).
Bei der unentgeltlichen Entnahme von Gegenständen durch den
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen etwa für den Bedarf
seines Personals liegt demgegenüber keine Lieferung, sondern Eigen-
verbrauch vor (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MWSTV).
2.2 Die Steuer wird bei der Lieferung, mithin beim Kaufgeschäft, vom
Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger
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oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Im Falle der Lieferung an eine
nahestehende Person des Steuerpflichtigen gilt als Entgelt jener Wert,
der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2 letzter
Satz MWSTV).
2.2.1 In konstanter Rechtsprechung zur MWSTV werden die Ange-
stellten des Steuerpflichtigen als diesem nahestehende Personen
qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom
16. November 2007 E. 4.1, A-1379/2006 vom 10. September 2007
E. 2.4; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.158 E. 4a/cc, vom 22. Mai 2001, veröffent-
licht in VPB 65.103 E. 7d, vom 27. März 2002 [2000-108] E. 5a,
bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.223/2002 vom
4. September 2002 E. 3.2; vgl. KAREN R. SCHOEPKE, in ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N. 2 zu Art. 33 Abs. 3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/
Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1231).
2.2.2 Wenn Gegenstände an Angestellte nicht unentgeltlich über-
tragen werden, sondern gegen Entgelt, zu einem Vorzugspreis, d.h.
unter Gewährung eines Personalrabattes, dann liegt kein mehrwert-
steuerlicher Eigenverbrauch vor, sondern der Lieferungstatbestand ist
erfüllt. Steuerbemessungsgrundlage bildet nicht der reduzierte Preis,
sondern jener Wert, der unter unabhängigen Dritten bzw. mit einem
Dritten der gleichen Abnehmerkategorie vereinbart würde (E. 2.1 und
2.2 hievor; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom
16. November 2007 E. 4.1 und 5.1, A-1379/2006 vom 10. September
2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB
68.158 E. 4a/bb bis dd). Der «Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV
bemisst sich im Falle von Privatpersonen (als nahestehende
Personen) nach jenem Preis, den der Endverbraucher am freien Markt
zu bezahlen hätte. Zu vergleichen sind die Abnehmer als Markt-
teilnehmer der gleichen Handelsstufe (E. 2.1 und 2.2 hievor;
Entscheide der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158
E. 4a/bb bis dd, vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103
E. 7e/ aa mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
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2.2.3 Mit dieser Rechtsprechung steht die Verwaltungspraxis – soweit
sie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt – im Einklang:
Leistungen an das eigene Personal zu Vorzugskonditionen (z.B.
Personalrabatt), welche einem unabhängigen Dritten unter den
gleichen Voraussetzungen nicht gewährt würden, sind zum Preis wie
für einen unabhängigen Dritten der gleichen Abnehmerkategorie zu
versteuern (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Ziff. 433d).
2.3 Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich
zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen
auftritt. So ist nach konstanter Rechtsprechung bei der Bestimmung
des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers oder auch des Leis-
tungsempfängers massgeblich darauf abzustellen, wer im eigenen
Namen gehandelt hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom
7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003,
veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffent-
licht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB
64.46 E. 3a und b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdeführerin ihren
Angestellten auf diversen „non-food“-Verkaufsprodukten einen
Personalrabatt in Höhe von 10% des Kaufbetrages. Die Angestellten
durften den Rabatt auch für die im gleichen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Als Legitimation zum
Einkauf zu diesen Vorzugskonditionen diente einzig die Personal-
rabattkarte. Die Karte lautete auf den entsprechenden Angestellten
und war durch diesen zu unterzeichnen. Sie musste zur Geltend-
machung des Rabatts bei Bezahlung der Ware an der Kasse vorgewie-
sen werden.
Die ESTV forderte die Steuer auf solchen Verkäufen ans Personal
nach Massgabe des Personalrabattes bzw. der Differenz zwischen
dem Preis für das Personal und jenem für den normalen Kunden nach.
3.2 Die Steuernachforderung ist nicht zu beanstanden: Die Ange-
stellten standen der Beschwerdeführerin nahe im Sinne von Art. 26
Abs. 2 MWSTV (E. 2.2.1 hievor). Zweifelsfrei erfolgten die verbilligten
Verkäufe an die Angestellten entgeltlich, weshalb mehrwert-
steuerlicher Eigenverbrauch ausser Frage steht und Lieferungen von
Gegenständen anzunehmen sind (E. 2.1 und 2.2.2 hievor). Die Be-
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messung der Steuer auf diesen Lieferungen bestimmt sich nach dem
Preis wie für unabhängige Dritte, nach dem normalen Verkaufspreis
für Kunden, mithin dem Detailhandelspreis. Die Differenz zwischen
diesem Verkaufspreis und jenem für das Personal (entsprechend dem
Personalrabatt in Höhe von 10%) hat in die Steuerbemessung der
steuerbaren Verkäufe der Beschwerdeführerin einzufliessen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden gesetzlichen
Grundlage in der MWSTV für die Nachforderung unter dem Titel
Personalrabatte gehen angesichts der gefestigten Rechtsprechung
(E. 2.2 hievor) von vornherein fehl.
4.
Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen
ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1 Nichts zu ihrem Vorteil kann die Beschwerdeführerin aus der
nunmehr geänderten Rechtslage im MWSTG ableiten. Danach ist
anders als im vorliegend anwendbaren Recht der MWSTV (E. 1.2
hievor) ausdrücklich statuiert, dass im Falle einer Leistung an das
Personal als Steuerbemessungsgrundlage das vom Personal tatsäch-
lich bezahlte Entgelt zu gelten hat (Art. 33 Abs. 3 MWSTG). Wie die
Beschwerdeführerin gleich selbst ausführt, wollte der Gesetzgeber für
Leistungen ans Personal die Bemessungsgrundlage korrigieren und
eine Ausnahme zur Grundregel bei Nahestehenden (Preis wie für
unabhängige Dritte) schaffen (vgl. Entscheid der SRK vom 1. Juni
2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/cc; SCHOEPKE, a.a.O., N. 2 zu
Art. 33 Abs. 3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1231). Eine
Rückwirkung von Art. 33 Abs. 3 MWSTG auf den vorliegenden Fall ist
jedenfalls ausgeschlossen (E. 1.2 hievor; ausführlich zur Rückwirkung
des MWSTG auf Sachverhalte, die sich im zeitlichen Geltungsbereich
der MWSTV verwirklicht haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweisen auf Recht-
sprechung und Literatur).
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Familienangehörigen des
Personals, die ebenso in den Genuss des Rabatts von 10% gelangten,
seien keine nahestehenden Personen des Unternehmens. Diese seien
vielmehr unabhängige Dritte mit der Folge, dass sich die Aufrechnung
auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig erweise.
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Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass die Personalrabatt-
karte, die beim Kauf vorzuweisen ist, ausdrücklich auf den Namen des
entsprechenden Angestellten lautet (E. 3.1 hievor; Beschwerdebeila-
gen 18 und 19). Die Waren werden in seinem Namen gekauft, womit
einzig er als mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger zu gelten hat
und nicht etwa der Familienangehörige (E. 2.3 hievor), unabhängig
davon, dass sie allenfalls für Letzteren bestimmt sind oder gar dieser
mit der Personalrabattkarte die Einkäufe für sich tätigt. Folglich ist
auch der Personalrabatt mehrwertsteuerlich ausschliesslich dem
Angestellten zuzurechnen, was im Übrigen bereits mit dem Begriff
„Personalrabatt“ zum Ausdruck gelangt. Das Personal kommt aufgrund
seines Angestelltenverhältnisses zur Beschwerdeführerin in den
Genuss der Preisvergünstigung. Diese bleibt ein Personalrabatt, auch
wenn zusätzlich die Familienangehörigen der Angestellten letztlich
davon mitprofitieren. Wenn die Beschwerdeführerin den Kreis der von
ihrem Personalrabatt begünstigten Personen weit gezogen hat, muss
sie sich dies mehrwertsteuerlich anrechnen lassen. Dass auch jene
Vergünstigung, welche letztlich den Familienangehörigen der
Angestellten zugute kommt, steuerlich ins Gewicht fällt, rechtfertigt
sich vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst vorgibt,
der Rabatt werde auf die auf diese Weise leicht zugänglichen
Angehörigen ausgedehnt zum Zwecke der Umsatzsteigerung und
Marktbehauptung. Im Übrigen verhält es sich mit der vorliegenden
Rabattgewährung an das Personal nicht anders als mit anderen
Leistungen an nahestehende Dritte (und den entsprechenden
spezialgesetzlichen Steuerfolgen), die automatisch für die im gleichen
Haushalt lebenden Familienangehörigen zumindest indirekt mitwirken.
4.3 Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, sie verrechne dem
Personal den Preis wie für Dritte. Hierzu macht sie dreierlei geltend:
Der Preis wie für Dritte bestimme sich nach dem Marktwert (E. 4.3.1
hienach), sie organisiere sogenannte 10%-Tage (E. 4.3.2 hienach) und
Rabatte würden auch an Dritte gewährt (E. 4.3.3 hienach).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei im fraglichen Zeitraum
im Vergleich zu Konkurrenten immer rund 10% teurer gewesen. Somit
habe das Personal den Preis bezahlt, den ein Kunde auf dem freien
Markt zu bezahlen hätte. Nur dieser Marktpreis falle in die Bemes-
sungsgrundlage. Die Nachforderung erweise sich deshalb als unge-
rechtfertigt.
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Den Nachweis für die Behauptung, sie sei im Vergleich zu Kon-
kurrenten für gleiche Produkte immer 10% teurer gewesen, bleibt die
Beschwerdeführerin schuldig. Auf diesen Nachweis käme es ohnehin
nicht entscheidend an. Die Beschwerdeführerin kann nämlich nicht in
Abrede stellen, dass sie selbst am freien Markt teilnimmt und als
Grossverteilerin massgebend den Marktwert ihrer Verkaufsprodukte
und jener der Konkurrenz mitbestimmt. Insofern kann sie nicht
ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die von ihr verlangten Kundenpreise
(Detailhandelspreise) ohne Weiteres Marktpreise darstellen, selbst
wenn diese allenfalls etwas höher liegen würden als jene eines Teils
der Konkurrenz. Ihre Argumentationsweise zu Ende geführt, würde
bedeuten, dass erstens alle ihre Kunden nicht am freien Markt
einkauften und sie zweitens dauerhaft und ausnahmslos Preise
verlangte, die über dem Marktwert ihrer Produkte liegen, sie sich
mithin selbst geradezu aus dem Markt ausschliessen würde. Der
Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich als unhaltbar. Nicht
bundesrechtswidrig ist folglich, wenn die ESTV vorliegend den Preis,
wie er unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre im Sinne
von Art. 26 Abs. 2 MWSTV (entsprechend dem Marktpreis), dem
Detailhandelspreis der Beschwerdeführerin gleichsetzte (s. Entscheid
der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 5a).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie führe immer
wieder sogenannte 10%-Tage durch, an denen sämtliche Kunden in
den Genuss des Rabatts gelangten. An diesen Tagen sei das Personal
nicht bevorzugt. Eine Aufrechnung des Personalrabatts für diese Tage
sei nicht rechtens.
Dieses Vorbringen ist weder rechtsgenügend quantifiziert noch
überhaupt substanziiert. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im
Verlaufe des Verfahrens mehrmals mit Recht vorgeworfen, diese habe
bis anhin keine genügenden Beweismittel darüber eingereicht, wie
häufig sie solche 10%-Tage praktiziere. Die Beweislosigkeit bezüglich
der steuermindernden Tatsache bzw. der Frage nach der Häufigkeit
der behaupteten 10%-Tage hat unter den gegebenen Umständen die
Beschwerdeführerin zu tragen (zur Beweislastverteilung statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007
E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies bringt sie gleich selbst vor, an diesen
10%-Tagen sei eine Rabattkumulation zugunsten des Personals
ausgeschlossen gewesen und hätten die Personalrabattkarten keine
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Gültigkeit gehabt. Insofern bleibt die Beschwerdeführerin auch den
Nachweis schuldig, dass die Einkäufe des Personals an den 10%-
Tagen im Vergleich mit gewöhnlichen Kunden separat erfasst wurden,
unter „Personalrabatte“ in ihre Buchhaltung einflossen und durch die
ESTV mit der bestrittenen Nachforderung überhaupt nacherfasst
wurden.
4.3.3 Ferner trägt die Beschwerdeführerin vor, sie gewähre auch
Betrieben (und Gemeinden), welche regelmässig in ihren Baumärkten
einkaufen, einen generellen Rabatt von 10%. Dabei sei zu beachten,
dass der berechtigte Betrieb immer bestimmte Personen benannte, die
zum Einkauf bevollmächtigt gewesen seien. Ob diese Personen
tatsächlich immer nur für den Betrieb einkauften, habe nicht
kontrolliert werden können. Vielmehr sei es für diese einfach gewesen,
auch private Käufe unter Geltendmachung des Rabattes zu tätigen.
Somit sei ihr Personal auch bei Einkäufen im Baumarkt gegenüber
dieser Kundenkategorie in Tat und Wahrheit nicht bevorzugt.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Recht nicht in Abrede, dass diese
Kundenkategorie der Baumärkte im Gegensatz zu ihrem Personal in
der Regel keine Endverbraucher darstellte (Privatbezüge wurden
teilweise ausdrücklich ausgeschlossen oder es wurde der Firmen-
rabatt ausdrücklich einzig für den Warenbezug „für das Geschäft“
gewährt; Beschwerdebeilage 21). Liegen aber unterschiedliche
Abnehmerkategorien vor, können die entsprechenden Preise zur Be-
messung der Steuer auf den Verkäufen ans Personal nicht verglichen
werden (E. 2.2.2 hievor). Überdies bleibt die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Rabattgewährung an diese Firmen würde für
Privatbezüge der bevollmächtigten Personen missbraucht, im Bereich
des Hypothetischen. Auf diese Mutmassung kommt es vorliegend
ohnehin nicht an, denn diese Personen kauften zweifelsfrei im Namen
der berechtigten Unternehmung ein. Allein darauf kommt es in mehr-
wertsteuerlicher Sicht an (E. 4.2. und 2.3 hievor). Wenn die Rabatt-
gewährung für private Zwecke missbraucht worden wäre, könnte dies
einzig allenfalls zivil- oder strafrechtlich von Bedeutung sein im Ver-
hältnis zwischen dem betroffenen Betrieb und dessen bevoll-
mächtigten Person oder in jenem zwischen dem Betrieb und der Be-
schwerdeführerin.
4.4 Unter dem Titel, der vorliegende geringfügige Rabatt sei kein
Lohnbestandteil, kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, Ziel
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ihres Personalrabatts liege darin, den Kundenstamm und damit auch
den Absatz sowie den Gewinn zu vergrössern.
Nach der gefestigten Rechtsprechung zur vorliegenden mehrwert-
steuerlichen Problemstellung (E. 2.2 hievor) wird in der Tat nicht
entscheidend an die Frage angeknüpft, ob der Rabatt ein Lohnbe-
standteil darstellt oder nicht. Ebenso wenig misst sich indes die im
Anwendungsbereich der MWSTV geltende Regelung zum Perso-
nalrabatt an den Motiven der Steuerpflichtigen zur Rabattgewährung.
4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bisher ergangene
Rechtsprechung zum Personalrabatt sei in ihrem Fall irrelevant,
erweist sich als unbegründet.
Zunächst trägt sie vor, beim Entscheid der SRK vom 27. März 2002
(2000-108), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
(2A.223/2002) vom 4. September 2002 (s. E. 2.2.1 hievor), sei es um
die Gewährung von erheblichen Rabatten gegangen. Sie gewähre
ihrem Personal aber lediglich 10%, was nicht als erheblich bezeichnet
werden könne. Zwar hat die SRK in diesem Urteil festgestellt, die
Steuerpflichtige habe erhebliche Rabatte ans Personal gewährt.
Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin, dass weder die SRK noch
das Bundesgericht unterschiedliche Rechtsfolgen ableitet, je nachdem
ob der Rabatt erheblich oder aber gering ist. Es kann aus diesen
Urteilen nicht im Geringsten gefolgert werden, für die steuerliche
Behandlung des Rabatts sei dessen Höhe relevant. Entscheidend ist
einzig die Differenz des bezahlten Preises zu jenem für unabhängige
Dritte gemäss Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV. Ob diese erheblich
ist, bleibt soweit ohne massgebliche Bedeutung.
Dem Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004 (veröffentlicht in VPB
68.158; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor) hält die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen entgegen, es sei dort um die Abgrenzung von unent-
geltlichen und entgeltlichen Leistungen ans Personal gegangen.
Anders als die Beschwerdeführerin offenbar anzunehmen scheint, ist
sehr wohl zunächst zu prüfen, ob überhaupt entgeltliche Leistungen an
das Personal erbracht werden, ansonsten mehrwertsteuerlicher Eigen-
verbrauch greifen würde. Im zitierten Entscheid der SRK werden
darüber hinaus rechtswesentliche Aussagen über die Fragen gemacht,
ob Angestellte dem Unternehmen nahe stehen und wie die Steuer auf
den Verkäufen ans Personal zu bemessen ist (s. E. 2.2.1 und 2.2.2
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hievor). Der Entscheid der SRK erweist sich als relevant für den
vorliegenden Fall.
Gleich verhält es sich schliesslich mit dem Entscheid der SRK vom
22. Mai 2001 (veröffentlicht in VPB 65.103; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es gehe dort um den
Betrieb eines Personalrestaurants, was weit vom hier zu beurteilenden
Sachverhalt abweiche, geht fehl. Wie im vorliegenden Fall geht es dort
um Personalrabatte und um die Frage, ob die leistungsbeziehenden
Angestellten dem das Restaurant betreibenden Unternehmen nahe
stehen und wie die Steuer im Zusammenhang mit den Personal-
rabatten zu bemessen ist. Die Sachverhalte sind unter den entscheid-
wesentlichen mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten sehr wohl ver-
gleichbar.
4.6 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Bemessung der Steuer
richte sich massgeblich nach den tatsächlichen Aufwendungen durch
den Leistungsempfänger (oder eines Dritten für ihn) und nicht nach
einem fiktiven Entgelt. In casu habe das Personal lediglich den
reduzierten Preis bezahlt, was also massgeblich sei. In der Literatur
wird unter Verbrauchsteueraspekten (Anknüpfung an die Aufwendung
des Leistungsempfängers) die Rechtsfigur des Drittvergleichs und
damit die Vorgabe, der Besteuerung sei in dieser absoluten Form ein
fiktives Entgelt des Abnehmers zugrunde zu legen, für das
Mehrwertsteuerrecht tatsächlich kritisiert (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 229). Allerdings hat die Rechtsprechung auch den mehrwertsteuer-
lichen Drittvergleich für bundesrechtskonform bezeichnet (vgl. E. 2.2
hievor).
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in Höhe von Fr. 30'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
a contrario).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 30'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 498 000 / 2701; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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