Abtei lung I
A-6245/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003); fakturierte
Steuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6245/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ ist sei dem 1. Januar 2001 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Hintergrund der Eintragung der Steuerpflichtigen
war, dass sie auf dieses Datum hin sämtliche A._______ Regional-
genossenschaften durch Fusion übernahm.
B.
Die ESTV führte in den Jahren 2003 und 2004 bei der Steuer-
pflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie u.a. mit
der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 114'661 vom 13. Mai 2004 für die
Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2003 Fr. 7'858'393.--,
zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 31. Oktober 2002, nach. Sie
begründete ihre Nachforderung damit, dass vor dem 1. Dezember
2001 die Sortimentstasten bei den Registrierkassen so eingerichtet
gewesen seien, dass bei "Food" und "Zeitungen/Bücher" die Steuer
zum Normalsatz statt zum reduzierten Satz ausgewiesen worden sei.
In den Abrechnungen seien dagegen diese Umsätze zum reduzierten
Satz abgerechnet worden. In solchen Fällen sei die ausgewiesene
Steuer geschuldet.
C.
Die Steuerpflichtige bezahlte am 14. Juni 2004 die Nachforderung
unter Vorbehalt. Mit dem Schreiben vom 30. August 2004 bestätigte sie
den Vorbehalt. Am 29. Oktober 2004 reichte sie zudem eine
Stellungnahme ein. Darin führte sie zur Nachbelastung im
Wesentlichen aus, dass die Aufrechnung im Zusammenhang mit der
Falschcodierung einer rechtlichen Grundlage entbehre, da sie
aufgrund fehlender Voraussetzungen gar nicht befugt gewesen sei,
ihre Abrechnung mit Hilfe des Kassasystems zu erstellen, vielmehr sei
sie dazu verpflichtet gewesen, die Aufteilung der Steuersätze aufgrund
des sogenannten Belieferungsschlüssels vorzunehmen. Die Falsch-
codierung könne deshalb keine Rolle spielen und dürfe nicht zu
Aufrechnungen führen.
D.
Nach Besprechungen bei der ESTV am 12. Januar 2005 und am
31. Januar 2007 sowie weiteren Schriftenwechseln, die jedoch nicht zu
neuen Ergebnissen führten, erliess die ESTV am 12. Februar 2007
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einen anfechtbaren Entscheid in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20), in dem sie ihre Nachforderung für das
1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003 von Fr. 7'858'393.-- bestätigte. Sie
begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die aufgrund
der falsch programmierten Sortimentstasten "Food" und
"Zeitungen/Bücher" auf den Kassenzetteln offen ausgewiesene Steuer
von 7,6% (anstatt richtig 2,4%) auch geschuldet sei. Es gelte der
Grundsatz: "ausgewiesene Steuer gleich geschuldete Steuer".
E.
Die Steuerpflichtige erhob am 15. März 2007 Einsprache gegen den
Entscheid der ESTV vom 12. Februar 2007. Sie brachte im
Wesentlichen vor, sie habe korrekt mittels des Belieferungsschlüssels
abgerechnet. Sie sei gar nicht befugt gewesen, aufgrund des
Kassensystems abzurechnen. Im Weiteren berechtigten die Kassen-
zettel die Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug, weil es an
der korrekten Angabe des Leistungserbringers fehle und zudem
Sammelbegriffe wie z.B. "Food" nicht ausreichend seien. Damit ein
Vorsteuerabzug seitens des Kunden vorgenommen werden könne,
müsse eine separate Mehrwertsteuerbescheinigung ausgestellt
werden. Weil vorliegend die Kassenquittungen die formellen
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht
erfüllten, sei ein Steuerausfall aufgrund der fehlenden Missbrauchs-
möglichkeit somit definitiv ausgeschlossen.
F.
In ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2007 wies die ESTV die
Einsprache ab und erkannte, die Einsprecherin schulde ihr für das
1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003 Fr. 7'858'393.-- Mehrwertsteuer,
zuzüglich 5% Verzugszins seit 31. Oktober 2002. Ein entsprechender
Anteil der am 14. Juni 2004 geleisteten Zahlung sei somit zu Recht zur
Tilgung des genannten Betrags herangezogen worden. Zur
Begründung führte die ESTV insbesondere aus, wesentlich sei in casu
nicht die Frage, wie der Leistungsempfänger mit dem Beleg umgehe,
sondern wie der Leistungserbringer den massgeblichen Beleg
ausstelle bzw. welchen Steuerbetrag er zugunsten des Bundes
vereinnahme. Weil die Kassenzettel in casu abgegeben worden seien,
habe die Mehrwertsteuer als im Umfang des Normalsatzes auf den
Leistungsempfänger bzw. den Empfänger des Kassenbons überwälzt
zu gelten, jedenfalls solange die Einsprecherin ihren falschen
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Steuerausweis gegenüber den Kunden nicht korrigiere. Die Frage der
Missbrauchswahrscheinlichkeit sei belanglos. Das Prinzip "fakturierte
Steuer gleich geschuldete Steuer" habe mehr Gewicht als die Steuer-
berechnung mittels des Belieferungsschlüssels. Es handle sich dabei
bloss um eine (vorgeschriebene) Schätzungsmethode.
G.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) führte am 14. September 2007
gegen den Einspracheentscheid der ESV vom 13. August 2007
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden
Anträgen: "(1) Es sei der Einspracheentscheid vom 13. August 2007
vollumfänglich aufzuheben. (2) Es sei über den nachbelasteten Betrag
in Höhe von Fr. 7'858'393.-- eine Gutschrift zu Gunsten von A._______
auszustellen bzw. der Betrag der A._______ (zzgl. 5% Verzugszins seit
dem 14. Juni 2004) zurückzuerstatten. Alles unter o/e Kostenfolge".
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe in der
fraglichen Zeit die Steuersatzaufteilung mittels des
Belieferungsschlüssels vornehmen müssen, da sie die Voraus-
setzungen für eine Steuersatzaufteilung mit Hilfe der Scannerkassen
nicht erfüllt habe. Die Falschcodierung bestimmter Sortimentstasten
könne somit keine Rolle spielen. Begründet werde die Nachbelastung
mit dem Argument, dass, sofern auf den Quittungen die MWST zum
Normalsatz ausgewiesen werde, diese auch an die ESTV abgeführt
werden müsse, selbst wenn der Umsatz korrekterweise dem
reduzierten Satz unterliege. Dies würde im Ergebnis aber dazu führen,
dass die ESTV sie verpflichte, über die MWST aufgrund des
Scannerkassensystems abzurechnen, obwohl sie hierzu im fraglichen
Zeitpunkt gar nicht berechtigt gewesen sei. Es sei deshalb nicht
einzusehen, warum das Prinzip "fakturierte Steuer gleich geschuldete
Steuer" vorliegend der von der ESTV in diesem Fall vorgeschriebenen
Berechnungsweise nach dem Einkaufsschlüssel vorgehen soll. Im
Weiteren berechtigten die Kassenzettel den Leistungsempfänger nicht
zum Vorsteuerabzug. Es fehle deshalb definitiv an einer Missbrauchs-
möglichkeit. Ein Steuerausfall könne ausgeschlossen werden. Die
ESTV verhalte sich widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite
festhalte, dass die Belege den Anforderungen für den Vorsteuerabzug
nicht entsprechen, auf der anderen Seite aber argumentiere, es
bestehe eine Missbrauchsmöglichkeit, in dem der Vorsteuerabzug
zumindest theoretisch möglich wäre und daher eine Korrektur erfolgen
müsse. Im Übrigen habe sie die Artikelpreise basierend auf dem
tatsächlich anwendbaren reduzierten Steuersatz berechnet. Der
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Bruttopreis habe sich durch die Falschcodierung bzw. der Angabe des
falschen Steuersatzes auf den Quittungen nicht geändert, was für den
Verbraucher lediglich massgebend sei. In den bisher vom
Bundesgericht erlassenen Urteilen zur Frage, ob die ausgewiesene
Steuer auch geschuldet sei, sei es um Fälle gegangen, bei denen der
Steuerpflichtige einen falschen Steuersatz wider besseres Wissen
ausgewiesen habe und dieses Vorgehen – trotz vorhandener Möglich-
keit, den Vorgang zu korrigieren und trotz erheblichen Zeitablaufs –
nicht geändert habe. Vorliegend habe sie die Falschcodierung
aufgrund der äusserst arbeitsaufwendigen und letztlich auch
komplizierten Implementierung der Scannerkassen nicht bemerkt, sie
aber nach relativ kurzer Zeit korrigiert.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 schloss die ESTV in
ihrem Hauptbegehren auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde;
eventualiter stellte sie den Antrag, auf die Beschwerde nicht
einzutreten und festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom
13. August 2007 in Rechtskraft erwachsen sei.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Einspracheentscheid der ESTV vom 13. August 2007 wurde
der Beschwerdeführerin am 15. August 2007 zugestellt. Am
14. September 2007 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwer-
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de der Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie hat
folglich die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG
eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Dem Antrag der ESTV auf Nichteintreten ist
demnach nicht stattzugeben.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen gemäss Art. 5 Bst. a MWSTG die durch
steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferun-
gen von Gegenständen, sofern es sich nicht ausdrücklich um von der
Steuer ausgenommene Umsätze handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Die
Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Die
Lieferung von abschliessend aufgezählten Gegenständen, darunter
Ess- und Trinkwaren sowie Zeitungen, Zeitschriften und Bücher,
unterliegt dem reduzierten Steuersatz von 2,4% (Art. 36 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 2 und Ziff. 9 MWSTG). Ansonsten ist der Normalsatz von 7,6%
anwendbar (Art. 36 Abs. 3 MWSTG).
2.2 Gemäss der Praxis der ESTV sind für die Steuerabrechnung im
Detailhandel die effektiv erzielten Einnahmen gemäss Ladenkassen
(Rekapitulationen bzw. Kassenbuch) sowie die Kreditverkäufe
massgebend (Branchenbroschüre Nr. 6, Detailhandel, ESTV, Septem-
ber 2000, Ziff. 4.1). Eine Aufteilung der Verkaufsumsätze nach Steuer-
sätzen allein mit Hilfe von Ladenkassen ist jedoch nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig, da ein solches Vorgehen
verschiedene Fehlermöglichkeiten in sich birgt und zudem jeglicher
Kontrollmöglichkeit entbehrt (Branchenbroschüre, a.a.O., Ziff. 4.2). Bei
Grossbetrieben des Detailhandels hat die Aufteilung der effektiven
Entgelte auf die Umsätze zum reduzierten Satz und zum Normalsatz
grundsätzlich mit Hilfe eines Schlüssels zu erfolgen, welcher sich
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aufgrund des zu Detailhandelspreisen berechneten Wareneinkaufs
ergibt. Der errechnete Schlüssel gilt jeweils für ein Jahr. Für die ersten
drei Quartalsabrechnungen des laufenden Geschäftsjahres ist der
Aufteilungsschlüssel des Vorjahres, resp. bei Eintritt in die
Steuerpflicht ein provisorischer Schlüssel, anzuwenden. Ende
Geschäftsjahr ist der Aufteilungsschlüssel des abgelaufenen
Geschäftsjahres genau zu ermitteln. In der Abrechnung für das
4. Quartal des Geschäftsjahres ist dieser anzuwenden, und es sind die
entsprechenden Richtigstellungen für die ersten drei Quartals-
abrechnungen vorzunehmen (Branchenbroschüre Nr. 6, a.a.O.,
Ziff. 4.5). Eine Steuersatzaufteilung mit Hilfe von Scannerkassen darf
nur vorgenommen werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ
erfüllt sind: (1) Das gesamte Warenangebot ist in den
Artikelstammdaten mit dem zutreffenden Steuersatz zu codieren. (2)
Änderungen der Artikelstammdaten sind zu protokollieren (Datum,
Codierung, Artikelbezeichnung, alter/neuer Preis, alter/neuer MWST-
Code). Die Protokolle sind innerhalb der Verjährungsfrist
aufzubewahren. (3) Die Kassenzettel der Scannerkassen haben den
formellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug zu genügen, d.h. sie
müssen in Form und Inhalt Ziff. 759 und Ziff. 761 ff. der Wegleitung
2001 zur Mehrwertsteuer entsprechen. Ferner ist auch Ziff. 785 zu
beachten. (4) Je Steuersatzkategorie sind zwingend separate
Aufwand- und Ertragskonti zu führen (Branchenbroschüre Detail-
handel, a.a.O., Ziff. 4.3.1).
2.3 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuer-
pflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine
Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a. den Namen und
die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässiger-
weise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der
steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b. den Namen und die
Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung, wie er
im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt; c. Datum oder Zeitraum
der Lieferung oder der Dienstleistung; d. Art, Gegenstand und Umfang
der Lieferung oder der Dienstleistung; e. das Entgelt für die Lieferung
oder die Dienstleistung; f. den Steuersatz und den vom Entgelt
geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so
genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 37 Abs. 1 MWSTG).
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2.4 Sowohl nach der Rechtsprechung als auch der Lehre zum Mehr-
wertsteuerrecht wird der Rechnung, die durch den Leistungserbringer
zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale
Bedeutung beigemessen. Die Rechnung ist nicht ein reiner Buchungs-
beleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der
Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich
relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Ver-
fügungsmacht im Sinne von Art. 6 MWSTG über einen Gegenstand
hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem Empfänger, dass er
die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch
abliefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür,
auf der Leistung laste die angegebene Steuer, und berechtigt sie den
Leistungsempfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug
(BGE 131 II 190 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 497 ff. E. 3.3, 4.2, vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 732
E. 5a; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.127 E. 3a aa, vom 29. Juli 2004,
veröffentlicht in VPB 69.11 E. 3a, je mit Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1312 ff.; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT
PAUCHARD, Droit fiscal Suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg
2000, S. 221). Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die
Bedeutung eines "Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuer-
pflichtigen Leistungsempfänger könnten darauf vertrauen und die
darin ausgewiesene Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als
Vorsteuer abziehen (SANDRA KNOPP PISI, Das Selbstveranlagungsprinzip
bei der Mehrwertsteuer – insbesondere die Bedeutung der Abrech-
nung mit oder ohne Vorbehalt, ASA 74 S. 396 E. 3.4; vgl. BGE 131 II
188 f. E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.2).
2.5 Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommen-
den Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz
entwickelt "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwert-
steuer" (BGE 131 II 190 E. 5; Entscheid der SRK vom 11. September
2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 2a, 4a aa, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 499 f.
E. 4.2 f.), welcher selbst dann Geltung beansprucht, wenn die Steuer
fälschlicherweise fakturiert wurde und es sich bei den Leistungs-
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erbringern oder den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige
handelt (BGE 131 II 190 E. 5, E. 8.1 f.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2,
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2).
2.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte
Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechen-
fehler, Anwendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige
Berechnungsgrundlage, etc.), so ist eine Korrektur durch eine formell
richtige Nachbelastung respektive Gutschrift möglich, welche einen
neuen Zahlungsfluss oder eine Verrechnung bewirkt. In der Nach-
belastung oder Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzu-
weisen. Der mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger hat eine
entsprechende Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Wenn
die Berichtigung unterbleibt, sind gemäss Verwaltungspraxis allenfalls
zu Unrecht oder zuviel berechnete Steuerbetreffnisse in voller Höhe
geschuldet (Wegleitung 2001, Rz. 808). Diese Verwaltungspraxis
wurde bereits mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt (Urteile des
Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 4.3.1,
2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 3.4; BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007
E. 6.2.1, A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 7.2.2, A-1438/2006
vom 11. Juni 2007 E. 4.3).
2.7 Nach neuem Verordnungsrecht anerkennt die ESTV auch
Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37
Abs. 1 und 3 MWSTG, welche die Anforderungen an die Angaben zu
Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b
MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig
identifizieren (Art. 15a MWSTGV, AS 2006 2353, in Kraft seit 1. Juli
2006). Allein aufgrund von Formmängeln soll keine Steuernach-
forderung erhoben werden, wenn erkennbar ist oder die steuerpflich-
tige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Form-
vorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von
Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a
MWSTGV). Art. 15a und Art. 45a MWSTGV wurden durch das
Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als recht-
mässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der ESTV,
wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend Anwendung finden
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(zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006
vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
Allerdings betreffen Art. 15a und Art. 45a MWSTGV einzig
Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwal-
tungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch
angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nicht-
einhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt.
Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV
werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind
von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 15a und
Art. 45a MWSTGV unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 2.3, A-1462/2006 vom
6. September 2007 E. 2.2.4, A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2, A-1352 vom 25. April 2007
E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund
erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und
Art. 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre
entwickelte materiellrechtliche Bedeutung (E. 2.4 und 2.5 hievor) nicht
eingebüsst hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006
vom 11. Juni 2007 E. 3.4).
3.
3.1 Vom 1. Mai 2001 bis Ende 2001 stellte die Beschwerdeführerin auf
ein neues Kassensystem (sog. "Scannerkassen") um. In dieser Über-
gangszeit wurde die Aufteilung des Umsatzes auf die beiden Steuer-
satzkategorien (reduzierter Satz/Normalsatz) noch nicht mit Hilfe der
"Scannerkassen", sondern weiterhin anhand eines Schlüssels (sog.
Belieferungsschlüssel) vorgenommen, der sich aufgrund des zu
Detailhandelspreisen berechneten Wareneinkaufs ergab. Die
Beschwerdeführerin stellte Schritt für Schritt auf das "Scannen" der
Produkte beim Verkauf um. In der Übergangszeit gab es noch
zahlreiche Artikel, die über keinen Barcode verfügten oder im System
noch nicht aufgenommen worden waren. Diese Produkte wurden über
die sog. Sortimentstasten erfasst. Es gab insgesamt vier
Sortimentstasten: "Food", "Zeitungen/Bücher", "Blumen/Pflanzen" und
"Non Food". Die beiden Sortimentstasten "Food" sowie "Zeitungen/
Bücher" waren dabei – mit Ausnahme hinsichtlich alkoholischer
Getränke, die auch zum Sortiment "Food" gezählt wurden – mit einem
(falschen) MWST-Code von 7,6%, anstatt 2,4%, hinterlegt. Bei einem
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Verkauf eines Produkts unter Anwendung dieser beiden Sortiments-
tasten wurde die Steuer auf dem entsprechenden Kassenzettel in der
Folge, statt zum reduzierten Satz von 2,4%, zum Normalsatz von 7,6%
ausgewiesen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Im Streit liegt, ob die
ausgewiesene Steuer oder die mit Hilfe des Belieferungsschlüssels
deklarierte Steuer geschuldet ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit den betreffenden Kassenzetteln
gegenüber den Käufern die Mehrwertsteuer zum Normalsatz
ausgewiesen. Damit brachte sie dem Kunden gegenüber in
verbindlicher Weise zum Ausdruck, sie kassiere für den Fiskus
Mehrwertsteuern in diesem Umfang. Dieses Verhalten hat sich die
Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Die Mehrwertsteuer hat
deshalb als im Umfang des Normalsatzes auf den Leistungsempfänger
bzw. den Empfänger des Kassenzettels überwälzt zu gelten (E. 2.5),
jedenfalls solange die Beschwerdeführerin ihren falschen Steuer-
ausweis gegenüber dem Kunden nicht korrigiert (E. 2.6). Eine solche
Berichtigung fand jedoch nicht statt. Folglich forderte die ESTV zu
Recht von der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen der
abgerechneten und der fakturierten Steuer nach.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe in der fraglichen Zeit
die Steuersatzaufteilung mittels des Belieferungsschlüssels vorneh-
men müssen, da sie die Voraussetzungen für eine Steuer-
satzaufteilung mit Hilfe der "Scannerkassen" nicht erfüllt habe. Die
Falschcodierung bestimmter Sortimentstasten könne somit keine Rolle
spielen. Das Argument, die ausgewiesene Steuer sei auch geschuldet,
führe vorliegend im Ergebnis dazu, dass die ESTV sie verpflichte, über
die MWST aufgrund des "Scannersystems" abzurechnen, obwohl sie
hierzu im fraglichen Zeitpunkt gar nicht berechtigt gewesen sei. Der
Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Die
Steuersatzaufteilung mittels des Belieferungsschlüssels stellt eine
branchenspezifische Lösung im Detailhandel zur Abrechnung mit der
ESTV dar (vgl. E. 2.2). Dies heisst jedoch nicht, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund dieser branchenspezifischen Methode
von ihrer Pflicht befreit wäre, eine dem Kunden – unter Ausweis eines
zu hohen Steuersatzes – zu hoch fakturierte Steuer gemäss dem
Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" (allfällige
Korrekturen gegenüber dem Kunden vorbehalten) auch abzuliefern
bzw. die Differenz zwischen der (zu hoch) fakturierten und der
abgerechneten Steuer der ESTV nachzuentrichten (E. 2.5 und 2.6).
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Der genannte Grundsatz und die Art der Abrechnung mit der ESTV
sind auseinanderzuhalten. Der Grundsatz "fakturierte Steuer gleich
geschuldete Steuer" gilt unabhängig von der Abrechnungsweise mit
der ESTV. So bleibt er z.B. auch bei der Abrechnung mittels
Saldosteuersätzen anwendbar (vgl. Spezialbroschüre Nr. 03a, Saldo-
steuersätze, ESTV, Juni 2004, Ziff. 10).
Nicht von Bedeutung ist im Weiteren der Einwand der Beschwerde-
führerin, dass sie den – offen ausgewiesenen – falschen Steuersatz
bzw. die Falschcodierung aufgrund einer äusserst arbeitsaufwendigen
und letztlich auch komplizierten Implementierung der "Scannerkassen"
vorerst nicht bemerkt, den Fehler aber nach dessen Kenntnis innert
relativ kurzer Zeit korrigiert habe. Im Gegensatz zur Ansicht der
Beschwerdeführerin spielt es (zumindest) für das vorliegende
Verfahren keine Rolle, ob der offene Ausweis eines falschen Steuer-
satzes in einer Rechnung absichtlich erfolgt ist oder nicht.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Kassenzettel
berechtigten den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug, weil
es an der korrekten Angabe des Leistungserbringers fehle und zudem
Sammelbegriffe wie "Food" nicht ausreichend seien. Es fehle daher
definitiv an einer Missbrauchsmöglichkeit und ein Steuerausfall könne
folglich ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass vorliegend die Frage, ob die Kassenzettel alle Anforderungen an
eine Rechnung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 MWSTG erfüllen, nicht
massgebend ist. Entscheidend ist, dass durch ihr Verhalten die
Mehrwertsteuer als im Umfang des ausgewiesenen Normalsatzes auf
den Leistungsempfänger überwälzt zu gelten hat und – bis zu einer
allfälligen Rückerstattung der Mehrwertsteuer an den Käufer – einzig
dem Fiskus ein Anspruch auf die entsprechend einkassierte
Mehrwertsteuer zukommen kann; dies unabhängig davon, ob es sich
beim Leistungsempfänger um einen Mehrwertsteuerpflichtigen handelt
oder nicht. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kriterium
der Missbrauchsgefahr bzw. des Steuerausfalls stellt keine Bedingung
für die Anwendung des Grundsatzes "fakturierte Steuer gleich ge-
schuldete Steuer" dar (E. 2.5). Das Vorhandensein eines Steueraus-
falls wäre allenfalls im Rahmen von Art. 45a MWSTGV zu prüfen
(E. 2.7). Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember
2007 jedoch zu Recht ausführt, stellt der Ausweis eines zu hohen
MWST-Satzes bzw. die Fakturierung einer zu hohen Steuer nicht ein
blosser Formmangel im Sinn von Art. 45a MWSTGV dar, sondern es
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liegt eine materiell falsche Rechnung vor. Der Grundsatz "fakturierte
MWST gleich geschuldete MWST" steht deshalb im vorliegenden Fall
einer Anwendung von Art. 45a und im Übrigen auch Art. 15a
MWSTGV entgegen (E. 2.7 hievor; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; Entscheide der
SRK vom 11. September 2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 4b, vom
4. September 2006 [CRC 2004-180/181] E. 5b/cc).
3.5 Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass
der Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" nur dann
gelten könne, wenn sie die entsprechenden Kassenzettel auch tat-
sächlich den Kunden ausgehändigt habe, zwar zutreffend
(vgl. Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004 und
SRK 2003-005] E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
a.a.O., E. 5.4); sie kann jedoch vorliegend daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da sie dies unbestrittenermassen getan hat. Nicht
gehört werden kann letztlich der Einwand der Beschwerdeführerin,
dass die meisten Konsumenten den Kassenzettel nicht anschauen
oder mitnehmen würden. Denn ob der Kunde den Kassenzettel tat-
sächlich anschaut oder mit sich nimmt, hat keinen Einfluss auf die
Funktion dieses Beweismittels, das darüber Auskunft gibt, welche Wa-
ren gekauft wurden und dass diese sowie die MWST durch den Kun-
den bezahlt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
a.a.O., E. 5.4). Entscheidend ist hier nicht das Verhalten der Kunden,
sondern dasjenige der Beschwerdeführerin, mit dem sie die Steuer im
Umfang des Normalsatzes auf die Leistungsempfänger überwälzte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 40'000.-- fest-
gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung bleibt der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrens-
ausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 40'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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