Abtei lung I
A-6246/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6246/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ nahm im Juli 2002 Wohnsitz in der Schweiz. Am 30.
Dezember 2002 beantragte er bei der kantonalen
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) den Umtausch seines ausländischen in
einen schweizerischen Führerausweis. Als Datum seiner Fahrprüfung
gab er "ausländischen Führerausweis unter der Rubrik "First issue date" (Aus-
stelldatum); das Datum der Fahrprüfung war dort hingegen nicht ver-
merkt. Die MFK zog den ausländischen Führerausweis gestützt auf die
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungs-
verordnung, VZV; SR 741.51) am 7. Januar 2003 ein, sandte den
ausländischen Ausweis der ausstellenden Behörde (im Ausland)
zurück und stellte einen schweizerischen Führerausweis aus, in
welchem sie als Prüfungsdatum den 24. Juli 1991 eintrug.
B.
Mit Schreiben vom vom 21. Februar 2003 sandte X._______ den
Schweizer Führerausweis der MFK zurück und bat die die Verwaltung,
das Prüfungsdatum zu korrigieren. Die theoretische Prüfung habe er
1985 und die Fahrprüfung 1987 abgelegt. Aufgrund einer
Gesetzesänderung im Ausland im Jahr 1991 hätten alle vor dem 24.
Juli 1991 ausgestellten Führerscheine bei der Erneuerung den Eintrag
"Prüfungsdatum sei nicht mehr vermerkt worden. Er begründete sein
Begehren damit, dass in der Schweiz die Versicherungsprämien der
Motorfahrzeugversicherung von der Fahrerfahrung abhängig seien,
weshalb er das frühere, richtige Datum im Ausweis aufgeführt haben
wolle. Zudem verlangte er seinen ausländischen Fahrausweis zurück.
Die MFK lehnte eine Korrektur mangels genügender Beweise des
effektiven Prüfungsdatums ab. Am 12. Juni 2003 stellte die MFK
X._______ erneut einen Schweizer Führerausweis mit dem um-
strittenen Datum 24. Juli 1991 zu, welchen dieser wiederum retour-
nierte. Erneut forderte er den ausländischen Ausweis zurück.
C.
In der Folge versuchte X._______ wiederholt, sich im Ausland das
seiner Auffassung nach richtige Prüfungsdatum bestätigen zu lassen,
was ihm jedoch nicht gelang. Die ausländische Registerbehörde
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erachtete die Beweismittel als ungenügend. Von der umfangreichen
Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und den
ausländischen Behörden spielt im vorliegenden Zusammenhang ein
Schreiben der ausländischen Verwaltungsbehörde vom 16. Januar
2004 (Beschwerdebeilage F 29) eine Rolle, das nach der vom
Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 dem kantonalen
Verwaltungsgericht eingereichten zusammenfassenden Übersetzung
den folgenden Inhalt habe: Die ausländische Verwaltungsbehörde
habe mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ihm
seit dem 9. Oktober 1985 bekannt sei, dies im Zusammenhang mit der
Anfrage für einen Termin für die praktische Führerprüfung. Es sei
jedoch nicht bekannt, wann das genaue Prüfungsdatum gewesen sei.
Das einzige, was der ausländischen Verwaltungsbehörde noch
bekannt sei, sei das Anfrageformular für die Erneuerung des
Führerausweises (alle 5 Jahre), das der Beschwerdeführer im April
1991 bei der Gemeinde ... abgegeben habe. Auf diesem Formular
habe der Beschwerdeführer das Prüfungsdatum mit dem Datum 16.
Februar 1986 angegeben. Da der Führerschein ohne Kommentar
erneuert und der alte Führerschein eingezogen worden sei, sei davon
auszugehen, dass dieses Datum, nämlich 16. Februar 1986, das
exakte Prüfungsdatum sei. Alle Daten vor dem 24. Juli 1991 seien von
der ausländischen Verwaltungsbehörde an eine andere ausländische
Verwaltungsbehörde weiter geleitet worden.
D.
Auch auf dem Rechtsweg durch die Instanzen des Kantons war
X._______ kein Erfolg beschieden. Dem Urteil des Kantonsgerichts
vom 2. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf das im
ausländischen Führerausweis eingetragene Sonderzeichen "telefonische Auskunft beim Bundesamt für Strassen (ASTRA)
eingeholt wurde. Dieses habe bestätigt, dass das Sonderzeichen eine
Spezialität jenes Staates wie auch eines zweiten Staates sei, da diese
Länder "kein zentrales Register" führten. Das Sonderzeichen sei
jedoch dem schweizerischen Recht nicht bekannt und es sei technisch
nicht möglich, dieses im schweizerischen Führerausweis einzutragen;
die Problematik sei aber bekannt. X._______ bezeichnet die Aussage
des ASTRA, dass im fraglichen Staat kein zentrales Register
vorhanden sei, als falsch.
E.
Am 25. September 2005 gelangte X._______ im fraglichen Staat an
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den Ombudsmann. Aufgrund dessen Intervention stellte die nationale
ausländische Registerbehörde am 6. Januar 2006 eine Bestätigung mit
Prüfungsdatum 14. Februar 1986 aus (der 16. Februar 1986 war ein
Sonntag). Um entsprechende Eintragung im Schweizer Führerausweis
ersucht, verlangte die MFK zunächst ein Original der Bestätigung mit
beglaubigter Übersetzung. Im Juni 2006 legte X._______ das
gewünschte Dokument vor und erhielt schliesslich am 6. Juli 2006
einen korrigierten Schweizer Führerausweis.
F.
X._______ hat am 20. September 2006 wegen fehlerhafter
Umschreibung seines ausländischen Führerausweises in einen
Schweizer Führerausweis beim Eidgenössischen Finanzdepartement
(EFD) ein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf
das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlich-
keitsgesetz; VG, SR 170.32) in Höhe von Fr. ... (Zeitaufwand,
Anwaltskosten, Spesen, Generalabonnement) eingereicht und das Be-
gehren mit Schreiben vom 27. November 2006 ergänzt. In der Begrün-
dung machte er Verletzungen von Art. 173 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Ehrver-
letzung), Art. 174 StGB (Verleumdung) und Art. 141 StGB (Sachent-
ziehung) geltend sowie von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Er führte weiter
aus, die Auskunft des ASTRA gegenüber dem Kantonsgericht, dass es
im fraglichen Staat kein zentrales Register der MFK gebe, sei falsch.
Zudem reichte er die Fax-Kopie eines Schreibens der ausländischen
MFK vom 12. Oktober 2004 ein, worin sich diese erkundigt, ob der
Schweizer Fahrzeugausweis X._______ zugestellt worden sei. Falls
dem nicht so sei, würde sie ihm den ausländischen Fahrausweis
zurück geben. X._______ machte weiter eine Verletzung von Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 8 und Art. 14 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend und beanstandete, die
Integrität seiner Ehefrau und seines Anwalts seien verletzt worden.
Das EFD holte beim ASTRA eine Stellungnahme ein. In der ent-
sprechenden Eingabe vom 29. Januar 2007 beantragt dieses Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 be-
stätigt X._______ sein Begehren.
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G.
Mit Verfügung vom 16. August 2007 wies das EFD das Begehren auf
Schadenersatz und Genugtuung ab. Es verneinte die Kausalität
zwischen der Auskunft des ASTRA und dem geltend gemachten Scha-
den. Die Frage des Kantonsgerichts an das ASTRA habe im übrigen
darauf abgezielt, die Bedeutung des Sonderzeichens "nachdem der Gesuchsteller gerügt hatte, die MFK habe das
Sonderzeichen beim Umschrieb zu Unrecht weggelassen, was zu
einer Verfälschung des Prüfungsdatums geführt habe. Aufgrund der
Auskunft des ASTRA sei das Kantonsgericht zum Schluss gekommen,
dass die Eintragung eines Sonderzeichens unter der Rubrik
Prüfungsdatum nicht möglich sei, da dort ein konkreter Tag und nicht
ein Zeitraum gefragt sei. Dieser Schluss sei von der Auskunft des
ASTRA über das Vorhandensein einer zentralen Registerstelle
unabhängig gewesen, was fehlte, sei der gesuchstellerische Nachweis
des korrekten Prüfungsdatums gewesen. Weil bereits die Kausalität
verneint wurde, prüfte das EFD die weiteren Voraussetzungen eines
Schadenersatzanspruches sowie der Ausrichtung einer Genugtuung
nicht mehr.
H.
Gegen diesen Entscheid des EFD reichte X._______ (Be-
schwerdeführer) am 13. September 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements sei aufzu-
heben;
2. Das Bundesamt für Strassen ASTRA sei zur Verantwortung zu
ziehen;
3. Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle sei betr. ihrem Verhalten
gegenüber dem Beschwerdeführer zur Verantwortung zu ziehen;
4. Das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung sei gutzuheissen;
5. unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
das ASTRA habe gewusst, dass im fraglichen Staat eine zentrale
Motorfahrzeugkontrolle bestehe. Hätte das ASTRA eine korrekte Aus-
kunft gegeben, hätte das Kantonsgericht das Schreiben der
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ausländischen Verwaltungsbehörde vom 16. Januar 2004 als
Beweismittel anerkannt und entschieden, dass die MFK einen
Fahrzeugausweis ausstellen müsse mit dem 16. Februar 1986 als
Prüfungsdatum. Damit wäre der Beschwerdeführer früher im Besitz
eines korrekt ausgestellten Führerausweises gewesen und wäre nicht
während Jahren in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt
gewesen und vor Willkür und überspitztem Formalismus durch die
MFK und die involvierten Instanzen verschont geblieben.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2007 wiederholte das
EFD im Wesentlichen das bereits im angefochtenen Entscheid Ge-
sagte und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Auf die Begründung des Entscheids des EFD und die Ausführungen in
Beschwerde und Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des
EFD vom 16. August 2007, worin dieses das Begehren um Schaden-
ersatz und Genugtuung abgelehnt hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VG in
der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (VGG, SR 173.32) rich-
tet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor, und
das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Dies wird in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom
30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.321) in der
Fassung gemäss Ziff. II 8 der Verordnung vom 8. November 2006 über
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die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der
Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705), festge-
halten.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
schwert und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49
Bst. c VwVG). Nach anerkannter Rechtsprechung kann die Be-
schwerdeinstanz, die gemäss gesetzlicher Ordnung mit freier Prüfung
zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken, soweit die Natur der
Sache einer uneingeschränken Sachprüfung des angefochtenen Ent-
scheids bzw. der Verfügung entgegensteht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.154 ff.). Eine Einschränkung der Kognition
der Beschwerdeinstanz ist insbesondere geboten, wenn es um Ge-
gebenheiten geht, welche die Verwaltung infolge ihrer Kenntnis der tat-
sächlichen Verhältnisse besonders zu beurteilen geeignet ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.157; vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1790/2006 vom 17. Januar 2008 E. 1.3,
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-1397/2006 vom 19. Juli
2007 E. 2.1).
1.3 Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem
Gemeinwesen weisen einen vermögensrechtlichen Charakter auf und
fallen deshalb grundsätzlich unter die Schutzgarantien von Art. 6
Abs. 1 EMRK. Im Bereich der Staatshaftung haben die Strassburger
Organe wie auch das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs.
1 EMRK denn auch regelmässig bejaht (BGE 126 I 150 E. 3a mit Hin-
weisen; 119 Ia 225; JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
2. Aufl., Bern 2001, S. 371). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine
Verhandlung verlangt, sodass Verzicht anzunehmen ist.
1.4
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1.4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 VG unterstehen alle Personen, denen die
Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, den
Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. Konkret sind dies
neben den in den Bst. a bis e genannten Behördenmitgliedern, Beam-
ten und übrigen Arbeitskräften des Bundes alle anderen Personen, in-
soweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes
betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Die in Bst. f genannten "anderen
Personen" sind in erster Linie Personen, die mit Aufgaben gemäss
Art. 17 des Entwurfs für das Verantwortlichkeitsgesetz (entspricht
Art. 19 VG) betraut sind. Ist einem kantonalen Beamten ein Amt des
Bundes unmittelbar übertragen, so gilt für ihn in Bezug auf diesen
Amtsbereich das eidgenössische Gesetz (Sten. Bull. 1956 S. 322). Der
Begriff "unmittelbar" wurde erst in den parlamentarischen Beratungen
in das Gesetz eingefügt. Damit sollte die Anwendbarkeit des Verant-
wortlichkeitsgesetzes auf die Beamten und Angestellten der Kantone
und Gemeinden ausgeschlossen werden, die zwar bundesrechtliche
Aufgaben erfüllen, aber lediglich aufgrund von Erlassen tätig werden,
deren Durchführung, das heisst Vollzug, nach der gesetzlichen
Ordnung Sache der Kantone und Gemeinden ist, entsprechend dem in
der Schweiz gebräuchlichen Vollzugsföderalismus (vgl. ULRICH HÄFELIN/
WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich
2005, Rz. 1102 ff. sowie Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden
[VEB] 31, Nr. 28, S. 64; BGE 106 Ib 275 f.). "Unmittelbar" mit öffentlich-
rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind nur jene Beamte und
jene Angestellte eines Kantons, denen die Erfüllung einer Aufgabe
übertragen ist, die nach der gesetzlichen Ordnung an sich direkt durch
den Bund zu vollziehen wäre. Somit ist festzuhalten, dass die An-
wendung des Verantwortlichkeitsgesetzes entfällt, wenn kantonale
oder Gemeindebeamte bzw. -angestellte eine Bundesaufgabe auf-
grund von Erlassen erfüllen, deren Durchführung nach der gesetz-
lichen Ordnung den Kantonen und Gemeinden übertragen wurde (vgl.
PIERRE MOOR, Droit administratif, Band II, Bern 1991, S. 460; BLAISE
KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel und Frankfurt am
Main 1991, Rz. 2421). Legt ein Bundeserlass hingegen den Vollzug in
die Zuständigkeit des Bundes und zieht dieser kantonale Beamte zur
Unterstützung bei, kommt das Verantwortlichkeitsgesetz zur An-
wendung. Die vom Bund beigezogenen kantonalen und Gemeinde-
beamten sind diesfalls unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben
des Bundes betraut (vgl. zu dieser Abgrenzung Urteil des Bundes-
gerichts 2A.253/2002 vom 13. November 2002 sowie BVGE 2008/6
E. 3.2.1).
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1.4.2 Im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung, zu welcher die
Ausstellung von Führerausweisen gehört, bestimmt Art. 106 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01),
dass der Bund die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Vorschrif-
ten erlässt und die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen
Behörden bezeichnet. Er kann das Bundesamt für Strassen zur Rege-
lung von Einzelheiten ermächtigen. Nach Art. 106 Abs. 2 SVG führen
im übrigen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür not-
wendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen
Behörden. Demnach sind die Kantone für den Vollzug des Gesetzes
zuständig, das heisst sie sind nicht im hier diskutierten Sinn "unmittel-
bar" mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut. Somit ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der geltend gemachten An-
sprüche nicht zuständig, soweit der Beschwerdeführer Handlungen
von Behörden des Kantons – insbesondere der MFK, aber auch ... –
beanstandet. Auf Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens ist somit nicht
einzutreten.
2.
Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist
Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter
in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt,
ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet.
2.1 Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der
Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbe-
standsmerkmale erfüllt sein (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflicht-
recht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 117; MAX KELLER/CAROLE SCHMID-SYZ,
Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 11 ff.):
• (quantifizierter) Schaden;
• Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Aus-
übung seiner amtlichen Tätigkeit;
• Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
• adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und
dem Schaden.
2.2 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Im
angefochtenen Entscheid ging das EFD zu Recht davon aus, dass es
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sich beim ASTRA um eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e
VG handelt und dass dieses in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit
handelte, als es dem Kantonsgericht die beanstandete Auskunft
erteilte. Das EFD hat jedoch das Vorhandensein der Kausalität ver-
neint und dann – konsequenterweise – das Vorliegen der übrigen Vor-
aussetzungen, insbesondere der Widerrechtlichkeit, nicht mehr ge-
prüft. Käme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Kausali-
tät sei gegeben, müsste das Verfahren zur Abklärung der weiteren Vor-
aussetzungen von Schadenersatz und Genugtuung an das EFD zu-
rückgewiesen werden.
3.
3.1 Ursache im Rechtssinne ist jede Bedingung, "die nicht hinweg ge-
dacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele", die also
"conditio sine qua non" war (BGE 132 III 715 E. 2.2; ROLAND BREHM, in:
Berner Kommentar, Rz. 106 zu Art. 41 OR; GROSS, a.a.O., S. 193; ERNST
KRAMER, Die Kausalität im Haftpflichtrecht, veröffentlicht in Zeitschrift
des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 123/1987 S. 291; REY, a.a.O.,
Rz. 518 und dort zitierte Autoren). Den Beweis für den Kausal-
zusammenhang zwischen Ursache und Schaden hat grundsätzlich der
Geschädigte zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den
Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2; 128 III
271 E. 2b/aa; 121 III 358 E. 5; 107 II 269 E. 1b, je mit Hinweisen;
BREHM, a.a.O., Rz. 117). Dies bedeutet, dass nicht ein strikter und ab-
soluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit der-
jenigen Gewissheit zufrieden zu geben, die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann (BGE
47 II 272 E. 5; 59 II 434 E. II/5; 76 II 307 E. 6). Nach dem Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht,
wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Ge-
sichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denk-
bare Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein
strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache
nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlichte Passage aus BGE 131 III 12 E. 2, veröffent-
licht bei BREHM, a.a.O., Rz. 117 in fine; allgemein zur natürlichen Kau-
salität BVGE 2008/6 E. 4.2.2.1).
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Der natürliche Kausalzusammenhang bildet jedoch noch nicht das
rechtlich relevante Zurechnungskriterium eines Schadens (REY, a.a.O.,
Rz. 522b); vielmehr muss der natürliche Kausalzusammenhang auch
adäquat sein, das heisst, es ist danach zu fragen, ob die betreffende
Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet gewesen ist, den eingetretenen Er-
folg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die frag-
liche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BGE 123 III 110 E. 3a
mit Hinweisen; BREHM, a.a.O., Rz. 121; REY, a.a.O., Rz. 525). Dieser
Adäquanzbegriff gilt auch für das Staatshaftungsrecht (GROSS, a.a.O.,
S. 212).
3.2 Das EFD verneint implizite das Vorliegen eines natürlichen Kau-
salzusammenhangs. Es führt nämlich aus, die Frage des Kantons-
gerichts an das ASTRA habe im Übrigen darauf abgezielt, die
Bedeutung des Sonderzeichens "Gesuchsteller gerügt hatte, die MFK habe das Sonderzeichen beim
Umschrieb zu Unrecht weggelassen, was zu einer Verfälschung des
Prüfungsdatums geführt habe. Aufgrund der Auskunft des ASTRA sei
das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass die Eintragung
eines Sonderzeichens unter der Rubrik Prüfungsdatum nicht möglich
sei, da dort ein konkreter Tag und nicht ein Zeitraum gefragt sei; dem
Gesuchsteller sei es aber unbenommen geblieben, den Nachweis des
korrekten Datums auch nachträglich noch zu erbringen. Dieser
Schluss sei von der Auskunft des ASTRA über das Vorhandensein
einer zentralen Registerstelle für Führerausweise im fraglichen Staat
unabhängig gewesen; was gefehlt habe, sei der gesuchstellerische
Nachweis des korrekten Prüfungsdatums gewesen (welcher, wie
obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erst zwei Jahre später
erfolgte).
Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Kausalität folgendes vor:
Wenn der Bundesbeamte des ASTRA dem Kantonsgericht eine
korrekte Antwort erteilt hätte, wäre von diesem das Schreiben der
ausländischen Verwaltungsbehörde vom 16. Januar 2004 (der Inhalt
dieses Schreibens ist im Sachverhalt, Punkt C zusammengefasst) als
Beweismittel (Bringschuld) anerkannt worden und die MFK wäre zur
Ausstellung eines Schweizer Führerscheins mit dem Prüfdatum
16. Februar 1986 verurteilt worden. Da jedoch durch das ASTRA keine
korrekte Auskunft erteilt worden sei, habe das Kantonsgericht das
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Schreiben der ausländischen Verwaltungsbehörde vom 16. Januar
2004 in seiner Beurteilung ausser Acht gelassen.
3.3 Demzufolge ist zu prüfen, ob die Auskunft des ASTRA, dass im
fraglichen Staat kein zentrales Register für Führerausweise bestehe
"nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt"
(E. 3.1). Unter "Erfolg" ist in diesem Zusammenhang der Umstand zu
verstehen, dass das Kantonsgericht die Folgerung gezogen hat, die
Eintragung des Sonderzeichens "Art. 3 Bst. f der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister vom
23. August 2000 (SR 741.53) und sei in technischer Hinsicht nicht
möglich.
Die Passage im Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2004, auf die
der Beschwerdeführer seine Folgerung stützt, lautet wie folgt (E. 5a/cc
Abs. 2):
"Gestützt auf Art. 3 lit. f der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
vom 23. August 2000 (Systematische Gesetzessammlung [SR] 741.53)
werden nebst diversen anderen Daten auch das Prüfungsdatum erfasst.
Damit ist ein bestimmter Tag und kein Zeitraum gemeint. Die Eintragung von
Sonderzeichen wie das vom Beschwerdeführer gewünschte 'einen ganzen Zeitraum vor dem 24. Juli 1991 steht, widerspricht zum einen
den geforderten Angaben und ist zum anderen in technischer Hinsicht nicht
möglich. Dies wird auch gemäss der telefonisch beim Bundesamt für Strassen
eingeholten Auskunft bestätigt, wonach die Übertragung des Sonderzeichens
'Register führen - dem schweizerischen Recht nicht bekannt und technisch
nicht möglich sei, die Problematik jedoch bekannt sei."
Das Kantonsgericht verwendet für seine Folgerung, das
Sonderzeichen "Teil der Auskunft des ASTRA, dass das fragliche Zeichen dem
schweizerischen Recht nicht bekannt und seine Eintragung technisch
nicht möglich sei. Somit war die Passage, dass der fragliche Staat kein
zentrales Register für Führerausweise führte, für diese Folgerung nicht
kausal, und sie kann hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg
entfällt.
3.4 Demzufolge fehlt es an der Kausalität zwischen der beanstande-
ten Aussage des ASTRA und dem eingetretenen Schaden, und es
kann – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – dahin gestellt bleiben,
ob die Aussage richtig oder falsch war.
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4.
Zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift wird wie folgt Stellung genommen:
4.1 Die Aufgaben der ausländischen Verwaltungsbehörden im
fraglichen Staat sind im Zusammenhang mit der Frage nach der
Kausalität der Aussage des ASTRA nicht relevant, ebenso wenig ob
das ASTRA die ausländische Verwaltungsbehörde kennen musste
oder nicht. Irrelevant ist auch, ob das ASTRA seit Jahren mit der
ausländischen Verwaltungsbehörde Kontakt hat oder nicht.
4.2 Zudem hätte das Kantonsgericht, selbst wenn das ASTRA auf das
Vorhandensein eines zentralen Registers für Führerausweise im
fraglichen Staat hingewiesen hätte, das fragliche Schreiben
(Sachverhalt Punkt C) nicht berücksichtigt, denn zum einen stammte
das Schreiben von ... und nicht von ... und zum anderen bestätigte das
Schreiben nicht, dass der Beschwerdeführer die Fahrprüfung am
16. Februar 1986 abgelegt habe, sondern hielt laut der vom
Beschwerdeführer selber ins Recht gelegten Übersetzung nur fest,
dass der Beschwerdeführer in jenem Formular für die Erneuerung des
Fahrzeugausweises diesen Tag als das Datum angegeben habe, an
welchem er die Führerprüfung im fraglichen Staat abgelegt habe.
4.3 Irrelevant ist des weiteren, ob die ausländische
Verwaltungsbehörde den schweizerischen Anforderungen genügt oder
nicht, kann doch die Schweiz dem fraglichen Staat nicht die
Behördenorganisation vorschreiben.
4.4 Die Folgerung des Beschwerdeführers, dass er früher im Besitz
eines korrekt ausgestellten schweizerischen Führerausweises ge-
wesen wäre, wenn das ASTRA eine richtige Auskunft erteilt hätte, ist
falsch. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass es Sache des
Beschwerdeführers war, das korrekte Datum der Führerprüfung im
fraglichen Staat nachzuweisen und dass ihm, sobald dieser Nachweis
erbracht war, auch ein entsprechender schweizerischer Führerausweis
ausgestellt wurde.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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