B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 02.11.2015 (2C_977/2015)
Abteilung I
A-625/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR (Fleischhandel).
A-625/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eine von der Zollkreisdirektion E._______ durchgeführte Untersuchung
ergab, dass B._______, der seinerzeitige Betreiber der Metzge-
rei C._______ in D._______, in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011
mehrfach Fleisch aus Deutschland in die Schweiz einführte, ohne dieses
zur Zollbehandlung anzumelden. Einen Teil der illegal eingeführten
Fleischwaren, nämlich insgesamt 967.8 kg (brutto), verkaufte B._______
in der Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 an A._______ bzw.
das von diesem betriebene Restaurant F._______ in G._______. Dabei
handelte es sich um Schweinsnierstück, Schweinsfilet, Schweinshals,
Schweinssteak, Schweinsschnitzel, Schweinsschulter, Schweinsgulasch,
Rindsentrecôte, Rindsfilet, Rindshuft, Rindsvoressen, Rindsschulter,
Rindsbäggli, Kalbssteak, Kalbsnuss, Kalbsstotzen, Kalbsunterspälte,
Kalbsvoressen, Kalbsbrust sowie Kalbsgeschnetzeltes.
B.
Am 31. Januar 2013 erliess die Zollkreisdirektion E._______ eine Nachfor-
derungsverfügung gegen A._______ über den Betrag von Fr. 21'225.85
(Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf die er-
wähnten, von B._______ bzw. der Metzgerei C._______ getätigten Liefe-
rungen unverzollter Fleischwaren an A._______.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2014 hiess die Oberzolldi-
rektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) eine von A._______ gegen
die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde teilweise
gut, wobei sie die Leistungspflicht A._______s neu auf Fr. 18'033.70 Zoll,
Fr. 688.90 Mehrwertsteuer und Fr. 1'576.60 Verzugszins festsetzte. Im Üb-
rigen wies die OZD die Beschwerde kostenpflichtig ab.
In der Begründung des Beschwerdeentscheids führte die Vorinstanz ins-
besondere aus, dass A._______ im Zusammenhang mit den Einfuhren des
von B._______ bezogenen Fleisches grundsätzlich als Zollschuldner zu
qualifizieren sei. Anders als nach der Nachforderungsverfügung bestehe
jedoch keine Nachleistungspflicht A._______s in Bezug auf die Einfuhr von
2 kg Kalbsvoressen, 22.3 kg Rindsvoressen, 10 kg Schweinsgulasch und
43.1 kg Schweinsschulter.
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Seite 3
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Januar 2015
beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die
Aufhebung des Beschwerdeentscheids der OZD vom 18. Dezember 2014.
Ferner stellt er folgendes Begehren (Beschwerde, S. 1):
«Die Verfügung der Zollkreisdirektion E._______ […] sei aufzuheben und mich
von allen darin und auch am 31. Januar 2013 vorgebrachten Anschuldigungen
und Anklagen freizusprechen,
- die darin gestellten Geldforderungen aufzuheben,
- die bisher allenfalls bezahlten Beträge in diesem Zusammenhang vollum-
fänglich zurück zu erstatten,
- alles unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner [recte: die Vorinstanz].»
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Akten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art.
37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD be-
treffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und
funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig
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bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter
Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 hiernach – einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Be-
schwerdeentscheid der OZD vom 18. Dezember 2014. Dieser ersetzt auf-
grund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutivef-
fekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr
anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.3.1,
A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Soweit sich die vorliegende Be-
schwerde gegen die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion
E._______ vom 31. Januar 2013 richtet und deren Aufhebung verlangt
wird, ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Aus-
serdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver-
halt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechts-
norm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist je-
doch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den
Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest An-
haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE
121 III 274 E. 2c, 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5, A-5116/2011 vom
31. Juli 2013 E. 1.4).
1.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
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Seite 5
Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre-
geln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung
erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa-
chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa-
chen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in:
ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5, A-2963/2012 vom 12. März 2013
E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
1.7
1.7.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss
einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hin-
sicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler:
BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft
getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 2008 bis 2011,
weshalb vorliegend das ZG und die ZV anzuwenden sind.
1.7.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen ge-
setzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend-
bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) gilt
u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld
vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG).
Hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren findet so-
mit in materieller Hinsicht das aMWSTG Anwendung. Auf die danach
durchgeführten Einfuhren ist materiell-rechtlich das MWSTG anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn
von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
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Seite 6
hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren an-
wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu hand-
haben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche
Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrecht-
liche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein-
fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuer-
befreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und
Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff.
ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).
2.2
2.2.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art.
51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen
oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, wel-
che die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a).
Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche
als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlas-
sen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren
Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL
BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zoll-
gesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haf-
ten für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
2.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher-
zustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch
der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur der-
jenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtver-
trag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich
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Seite 7
veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013
vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird u.a. derjenige verstan-
den, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der
er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur
Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne
vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden,
dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren
kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung be-
reits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Be-
treffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst
(Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, mit
Hinweisen).
2.2.3 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Bei-
spiel in einem Fall bejaht, bei welchem der Erstabnehmer in der Schweiz
über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren
einkaufte, und zwar insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg (Urteil
des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise er-
achtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahmebereit-
schaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca.
einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg
[netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst erfolgten,
nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen
Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007
vom 21. Januar 2009). In einem weiteren Entscheid bejahte das Bundes-
verwaltungsgericht die generelle Abnahmebereitschaft einer Erstabneh-
merin, welche in einem Zeitraum von 24 Monaten mit 36 Warenbezügen
eine Gesamtmenge an Wurstwaren von 1'347.50 kg (netto) mit einem Wert
von knapp Fr. 25'000.- bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2).
2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die
Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG,
Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013
E. 4.2).
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Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
3.2 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leis-
tungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch
von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2.
Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch
die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmäs-
sige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115
Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E.
3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober
2014 E. 3.4.1, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011
vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung
der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. Au-
gust 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie
nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE
107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1720/2014 vom 7. September 2015 E. 7.2; BEUSCH, a.a.O., Art.
70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die ge-
schuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten.
Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut
der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3,
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.2, A-3410/2012
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Seite 9
vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E.
4.2).
4.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vo-
rinstanz zollrechtlich als Auftraggeber zu qualifizieren, und zwar in Bezug
auf insgesamt (brutto) 890.4 kg Fleisch, welches er im Zeitraum von Ende
2008 bis Januar 2011 von B._______ bezogen hatte (vgl. E. II/8 des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nachforderungsver-
fügung vom 31. Januar 2013). Die genannte Fleischmenge war durch
B._______ zu einem Gesamtpreis von Fr. 10'625.- im Ausland eingekauft
und unbestrittenermassen ohne Zollanmeldungen in die Schweiz einge-
führt worden (vgl. E. II/8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie
Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013).
4.1 Indem B._______ das Fleisch bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung
anmeldete, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteu-
ergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich sind die hinterzogenen
Abgaben nachzuentrichten (E. 3.1).
4.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich
des genannten Fleisches zu Recht als Auftraggeber und damit als Zoll-
schuldner qualifiziert hat, welcher in vollem Umfang für die nicht bezahlten
Einfuhrabgaben nachleistungspflichtig ist (vgl. E. 3.3).
4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Eigenschaft als Auftraggeber.
Er macht geltend, es fehle an einem Beweis, dass er die in Frage stehen-
den Fleischeinfuhren veranlasst habe. Es sei allein Sache des Lieferanten
B._______ (bzw. der Metzgerei C._______) gewesen, die Fleischeinkäufe
im Ausland zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe auf die entspre-
chende Tätigkeit seines Lieferanten keinen Einfluss gehabt. Zudem habe
der Beschwerdeführer nicht annehmen müssen, dass die von ihm bestell-
ten Waren aus dem Ausland stammten. Der Umstand, «dass die Fleisch-
preise bei der Metzgerei C._______ unter dem Landesdurchschnitt lie-
gen», sei kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer um die ausländi-
sche Herkunft des Fleisches und die illegale Tätigkeit dieser Metzgerei ge-
wusst habe bzw. hätte wissen müssen (Beschwerde, S. 2). Dies gelte
umso mehr, als Aktionen der Verkäufer mit teilweise erheblichen Preisre-
duktionen üblich und weitverbreitet seien sowie regelmässig angeboten
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Seite 10
würden. Es fehle mit anderen Worten am Nachweis, dass der Beschwer-
deführer vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bringt zudem
vor, es bestehe keine Vorschrift, welche einen Konsumenten dazu ver-
pflichte, zu klären, ob ein Produkt unter illegalen Umständen in den Verkauf
kommt.
4.2.2 Den insoweit unbestrittenen Angaben in der Beilage zur Nachforde-
rungsverfügung vom 31. Januar 2013 zufolge hat der Beschwerdeführer
verteilt über die Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 das er-
wähnte Fleisch mit einem Bruttogewicht von insgesamt 890.4 kg von
B._______ bzw. der Metzgerei C._______ bezogen und wurden dafür an
rund 35 Tagen Quittungen ausgestellt. Die Lieferungen an den Beschwer-
deführer erfolgten dabei ausweislich der Quittungsdaten regelmässig min-
destens einmal pro Monat. Einzig im Februar und April 2009, im April und
Mai 2010 sowie von August bis Oktober 2010 fanden keine Lieferungen
statt. Im genannten Zeitraum vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011
hat der Beschwerdeführer wiederholt auch die gleichen Fleischwaren be-
zogen, so namentlich Rindsentrecôte.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit Recht bestreiten, dass der Be-
schwerdeführer B._______ gegenüber im Sinne der Rechtsprechung eine
generelle Abnahmebereitschaft bekundet hat. Unter der Voraussetzung,
dass der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste, dass sich die
streitbetroffenen Fleischwaren vor den Lieferungen im Ausland befanden,
ist er deshalb rechtsprechungsgemäss im hier massgebenden Sinne als
Auftraggeber und damit als Zollschuldner zu qualifizieren (vgl. E. 2.2.2).
Dabei spielt keine Rolle, ob sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung
durch den Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befanden. Ebenso we-
nig ist in diesem Kontext massgebend, ob der Beschwerdeführer auf die
von seinem Lieferanten getätigten Fleischeinkäufe im Ausland direkt Ein-
fluss nehmen konnte bzw. genommen hat oder nicht.
4.2.3 Es fragt sich nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer wusste
oder wissen musste, dass die erwähnte, von B._______ bezogene Menge
von 890.4 kg (brutto) Fleisch aus dem Ausland stammte.
Zu Recht wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerde-
führer das in Frage stehende Fleisch mit dem Gesamtgewicht von
890.4 kg (brutto) zu günstigeren Preisen erworben hat, als sie B._______
im massgebenden Zeitraum für entsprechende Waren in der Schweiz be-
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zahlte und/oder als (reguläre) Grosshandelspreise in diesem Zeitraum ak-
tenkundig sind. Die entsprechenden Preisunterschiede lagen zwischen Fr.
2.40 (Rindshuft) und Fr. 14.33 (Rindsfilet) pro Kilo (vgl. E. II/6 des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids sowie Ziff. I und IV der Nachforderungs-
verfügung). Mit Blick auf diese Preisunterschiede ist – wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat – davon auszugehen, dass die vom Beschwerde-
führer bezahlten Preise deutlich unter den für schweizerisches Fleisch gel-
tenden Marktpreisen lagen.
Bei dieser Sachlage und angesichts des allgemeinnotorischen Umstandes,
dass die Preise für schweizerisches Fleisch höher sind als diejenigen für
ausländisches Fleisch, musste der Beschwerdeführer zumindest anneh-
men, dass die hier streitbetroffenen Waren aus dem Ausland stammen.
Nichts daran zu ändern vermag sein Vorbringen, auch schweizerische
Fleischwaren würden im Rahmen von Aktionen regelmässig mit erhebli-
chen Preisreduktionen angeboten. Denn es ist weder substantiiert noch
aus den Akten ersichtlich, dass ein Anbieter existierte, von welchem der
Beschwerdeführer über vorübergehende Preisrabatte hinaus während der
gesamten Zeitspanne vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 zu ver-
gleichbar günstigen Konditionen, wie sie mit B._______ für die streitbe-
troffenen Waren vereinbart waren, die gleiche Menge an Fleisch schweize-
rischer Herkunft hätte beziehen können.
4.2.4 Nach dem Gesagten gilt der Beschwerdeführer im Sinne der Recht-
sprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist folglich –
solidarisch mit allfälligen weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungs-
pflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteu-
ern. Dies gilt selbst dann, wenn er nichts von den fehlenden Zolldeklarati-
onen wusste (vgl. E. 3.3) und ihm in diesem Zusammenhang kein Vorsatz
unterstellt werden kann.
Ohne entscheidende Bedeutung ist im Übrigen, ob eine Vorschrift besteht,
aufgrund welcher der Beschwerdeführer zur Klärung der legalen Herkunft
der gekauften Fleischwaren verpflichtet gewesen wäre. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung im Fleischhandel eine Her-
kunftsabklärung schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt
werden muss und deren Unterlassung in zwei vom Bundesgericht ent-
schiedenen Fällen als Inkaufnahme einer möglicherweise aus dem nahen
Ausland erfolgten illegalen Einfuhr des bezogenen Fleisches gewertet
wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E.
4.3.4, 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4).
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5.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten mit Recht die Nachforderung der
Zollabgaben und Einfuhrsteuern betreffend die Einfuhren des erwähnten
Fleisches von insgesamt 890.4 kg (brutto) bestätigt. Rechnerisch ist die mit
dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid erhobene Nachfor-
derung zu Recht nicht bestritten.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 3'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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