B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6259/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-6259/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegen-
schaft (…). Nachdem die Netzbetreiberin C._______ A._______ erfolglos
aufgefordert und mehrfach gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für
die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies
sie die Angelegenheit am 17. November 2011 dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI).
B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar
2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenann-
te Liegenschaft bis zum 23. Mai 2012 einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 22. No-
vember 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den
Sicherheitsnachweis bis zum 22. Januar 2013 einzureichen (Ziff. 1). Für
den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu
Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf
Fr. 600.-- fest (Ziff. 2).
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am
3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, einen Elektriker zur Behebung der
Mängel und zur Benachrichtigung der Netzbetreiberin beauftragt und da-
mit die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben. Versäumnisse hätten
der Elektroinstallateur und das unabhängige Kontrollorgan begangen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 schliesst das ESTI (Vor-
instanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer
seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen zu erbringen. Der verlange Sicherheitsnach-
weis sei verspätet am 21. Dezember 2012 bei der Netzbetreiberin einge-
gangen. Die auferlegte Gebühr bewege sich im mittleren Bereich der vor-
A-6259/2012
Seite 3
gesehenen gesetzlichen Bandbreite und erweise sich angesichts des er-
folgten Aufwands als angemessen.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsge-
richt eine weitere Stellungnahme einzureichen.
G.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Sicherheitsnachweis ging nach Erlass der angefochtenen Verfügung
am 21. Dezember 2012 bei der Netzbetreiberin ein. Der Beschwerdefüh-
rer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Si-
cherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde
richtet sich demnach ausschliesslich noch gegen die Gebührenerhebung
gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. An der Überprüfung der
Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat der Beschwerdeführer
weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit ein-
zutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet. Soweit sie
sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der von der Kontrollpflicht betrof-
fenen Liegenschaft. Die periodische Installationskontrolle und eine allen-
falls daran anschliessende Mängelbehebung sind als gewöhnliche Ver-
waltungshandlungen im Sinn von Art. 647a des Schweizerischen Zivilge-
A-6259/2012
Seite 4
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu qualifizieren, die
zu veranlassen jeder Miteigentümer befugt ist. Es genügt deshalb, wenn
sich die Verfügung der Vorinstanz wie vorliegend an einen einzigen Mitei-
gentümer richtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2009 vom
31. Mai 2010 E. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Versäumnisse des
Elektroinstallateurs und der Kontrollstelle nicht verantwortlich zu sein. Am
14. April 2011 habe die Kontrollstelle D._______ die Installationskontrolle
durchgeführt. Die Elektroinstallationsfirma E._______ habe danach im
Herbst 2011 die festgestellten Mängel behoben. Nach Erhalt eines
Schreibens der Vorinstanz vom 23. Februar 2012 habe er die säumige
Elektroinstallationsfirma veranlasst, den Kontrollrapport mit dem Erledi-
gungsvermerk der Kontrollstelle weiterzuleiten. Mit Mail vom 2. März
2012 habe diese die Weiterleitung bestätigt.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder
der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen In-
stallationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf
Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November
2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und
die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch
unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auf-
trag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installa-
tionen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindes-
tens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Si-
cherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese
Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollpe-
riode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger
Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle der Vorin-
stanz (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV
berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebüh-
ren zu erheben.
A-6259/2012
Seite 5
3.3 Vorliegend hat die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 12. Ok-
tober 2010 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzurei-
chen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgten zwei
Mahnungen am 23. Mai 2011 und 26. Juli 2011. Nachdem der Beschwer-
deführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, über-
gab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. No-
vember 2011 der Vorinstanz zur Durchsetzung.
Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an
die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend
somit erfüllt. Weiter ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 23. Februar
2012 angesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Si-
cherheitsnachweis einging. Dem Beschwerdeführer kann zwar kein per-
sönliches Verschulden vorgeworfen werden. Er liess die im Kontrollbe-
richt vom 18. April 2011 festgestellten Mängel nach seinen Angaben be-
reits im Herbst 2011 beheben. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass
der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 21. Dezember
2012 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Sei-
ner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer
nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung be-
auftragten Elektrounternehmens resp. des mit der Ausstellung des Si-
cherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches
könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers be-
gründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnach-
weis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3258/2012 vom 6. November 2012
E. 2.3 und A-1776/2011 vom 7. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Die
Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 22. No-
vember 2012 daher zu Recht erlassen.
3.4 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grund-
satz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV
verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24).
Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens
Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu be-
messen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens
kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-3258 vom 6. November 2012 E. 2.4
und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4).
A-6259/2012
Seite 6
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich
im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte
bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so
war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine
Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses
Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Hö-
he nach nicht zu beanstanden.
3.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.--
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-6259/2012
Seite 7
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: