Abtei lung I
A-626/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreihung in Lohnklasse.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-626/2010
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit dem 1. September 1992 als wissenschaftlicher
Mitarbeiter bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope
Reckenholz-Tänikon (ART) tätig. Im Rahmen einer Reorganisation
wurden im Jahr 2006 sämtliche Stellen der ART einer Funktions-
bewertung unterzogen. Die Stelle von X._______ wurde nach Über-
prüfung durch das damals dafür zuständige Eidgenössische Per-
sonalamt (EPA) rückwirkend auf den 1. Januar 2006 vorläufig in die
Lohnklasse 23 eingestuft.
Im März 2007 beantragte die ART, nach Rücksprache mit dem Bun-
desamt für Landwirtschaft (BLW), beim neu zuständigen Generalse-
kretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (GS-
EVD; nachfolgend: Klassifikationsstelle) eine Gesamtüberprüfung ihrer
Stellen. Dabei ersuchte sie – im Anschluss an mehrere Schriftenwech-
sel mit X._______ – um Einstufung von dessen Stelle in die Lohn-
klasse 24. Die Klassifikationsstelle entschied am 9. November 2007,
die betreffende Stelle sei in der Lohnklasse 23 einzureihen.
Am 13. Juni 2008 gelangte X._______ an die Personalleitung des BLW
und ersuchte im Hinblick auf eine Einreihung in die Lohnklasse 24 die
Wiederaufnahme von Verhandlungen oder den Erlass einer anfecht-
baren Verfügung. Am 8. Dezember 2008 wies die ART das Gesuch um
Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 24 ab. Die Rechtsmit-
telbelehrung bezeichnete das BLW als Beschwerdeinstanz.
B.
Mit Sprungbeschwerde vom 23. Januar 2009 gelangte X._______ an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung der ART vom 8. Dezember 2008 und rückwirkend per 1. Januar
2008 die Einreihung seiner Stelle in mindestens die Lohnklasse 24
(Verfahren A-488/2009). Er erachtete die Voraussetzungen einer
Sprungbeschwerde als gegeben, da das BLW massgeblich bei der
Stelleneinreihung mitgewirkt habe.
Mit Urteil vom 4. März 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das
EVD zur weiteren Behandlung.
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A-626/2010
C.
Das EVD hat die Beschwerde daraufhin mit Entscheid vom 18. De-
zember 2009 abgewiesen. Von den sieben Anforderungen für die
Lohnklasse 24 erfülle der Beschwerdeführer lediglich eine, die übrigen
überhaupt nicht (deren zwei) oder nur teilweise (deren drei) resp. sei
die eine Anforderung für die Einreihung im betreffenden Fall nicht aus-
schlaggebend. Da somit die meisten Anforderungen gemäss dem
massgebenden Referenzfunktionenkatalog nicht erfüllt seien, rechtfer-
tige sich eine Einreihung in die Lohnklasse 24 nicht.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am
1. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt dessen Aufhebung und die rückwirkende Einreihung ab
1. Januar 2008 in mindestens die Lohnklasse 24 (Endposition). Zur
Begründung macht er geltend, dass er sämtliche Kriterien zur Einreih-
ung in die Lohnklasse 24 erfülle. Auffallend sei zudem, dass bei ande-
ren Stelleninhabern derselben Forschungsgruppe mit Lohnklasse 24
längst nicht alle Anforderungen in den entsprechenden Stellenbe-
schreibungen figurierten. Die Stellenbeschreibung für sich alleine kön-
ne demnach kaum entscheidend sein, zumal immer wieder betont wer-
de, dass die Formulierungen in Stellenbeschreibungen einen gewissen
Freiraum ermöglichen sollten. Es müssten daher die im Rahmen des
Quervergleichs herangezogenen Stellenbeschreibungen der Lohnklas-
se 24 offen gelegt und aufgezeigt werden, inwieweit die Stellenbe-
schreibung des Beschwerdeführers von denjenigen, die in eine höhere
Lohnklasse eingestuft seien, abweiche.
E.
Mit Stellungnahme vom 17. März 2010 beantragt das EVD (Vorin-
stanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es
insbesondere auf die Stellungnahme des BLW vom 11. März 2010,
das zum Schluss gelangt, dass entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nur die dritte und siebte Anforderung des Funktions-
bildes gemäss Referenzfunktion Naturwissenschaftler/in, Lohnklas-
se 24, vollumfänglich erfüllt seien.
F.
In seiner Replik vom 21. April 2010 besteht der Beschwerdeführer
darauf, dass seinem Interesse an Akteneinsicht kein Grund entgegen
stehe, da bei einem Quervergleich mit einer Anonymisierung den Inter-
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essen der betroffenen Stelleninhaber an deren Persönlichkeitsschutz
hinreichend Rechnung getragen werden könne. Er vertritt zudem nach
wie vor die Ansicht, sowohl auf der Ebene der Grundlagen- als auch
auf jener der angewandten Forschung tätig zu sein. Sämtliche Mitar-
beiter der ART mit ähnlichem Ausbildungs-, Funktions- und Erfah-
rungsgrad wie er seien in der Lohnklasse 24 eingereiht. Dieser (Miss-)
Stand rechtfertige aus Transparenz- und Kompatibilitätsgründen umso
mehr einen Quervergleich der Stellenbeschriebe. Des Weiteren be-
streitet er die Aussage des BLW, wonach er damit einverstanden sein
soll, dass seine Stellenbeschreibung seine wichtigsten Aufgaben wi -
derspiegle. Vielmehr gebe die Stellenbeschreibung nicht sein effekti-
ves und vollständiges Aufgabengebiet wieder und bedürfe deshalb ei-
ner Aktualisierung.
G.
Am 7. Mai 2010 reicht die Vorinstanz auf Aufforderung des Instrukti-
onsrichters ein Organigramm der Forschungsanstalt ART, eine Liste
der Mitarbeitenden, die im selben Forschungsbereich wie der Be-
schwerdeführer tätig sind (inkl. Nennung der Lohnklassen), eine Liste
der Mitarbeitenden, die im selben Forschungsbereich wie der Be-
schwerdeführer tätig und in der Lohnklasse 24 eingereiht sind, sowie
die nicht anonymisierten Stellenbeschreibungen dieser Mitarbeitenden
ein.
H.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellt das Bundesverwaltungsgericht
unter anderem fest, dass diese von der Vorinstanz eingereichten Un-
terlagen im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers
bestätigen und deshalb – und unter Berücksichtigung der privaten In-
teressen der Betroffenen – dem Beschwerdeführer nicht zuzustellen
sind.
I.
Der Beschwerdeführer widerspricht mit Schreiben vom 26. Mai 2010
den Ausführungen der Vorinstanz, wonach er keiner Forschungsgrup-
pe angehöre und A._______ direkt unterstellt sei. Vielmehr sei er seit
dem 1. Januar 2008 der Forschungsgruppe Agrartechnische Systeme
AS zugeteilt.
J.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rah-
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men der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts
steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungs-
gericht offen (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Dieses beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden
hat. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundes-
personalrechts besteht keine derartige Ausnahme. Das EVD ist zudem
eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne
Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legiti -
miert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefoch-
tenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Ange-
messenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – wie zuvor
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auch die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) – indes
eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung
von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fra-
gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des
Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht
von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen
nicht an deren Stelle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5, A-7932/2007 vom 29. Oktober
2008 E. 2 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.160).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver-
hält es sich auch so bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung – sei
es einer Rückstufung oder einer Besoldungseinstufung –, sofern diese
letztlich auf die Verwaltungsorganisation und die betriebliche Zu-
sammenarbeit zurückzuführen ist. Dabei gilt insbesondere, dass sich
eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem auch
die Neueinteilung der Ämter gehört, der gerichtlichen Überprüfung
weitgehend entziehen. Bereits die PRK beurteilte Reorganisations-
massnahmen entsprechend nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen
Überlegungen beruhten und nicht lediglich vorgeschoben waren, um
auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu neh-
men. Es könne nicht Aufgabe der PRK sein, selbst als qualifizierende
Instanz tätig zu werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2, A-3627/2007 vom 9. Januar
2008 E. 4.1; Entscheid der PRK 2006-014 vom 7. September 2006
E. 4c; Entscheid der PRK 2003-012 vom 13. Juni 2003 veröffentlicht in
der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.8 E. 2 und 4b/bb
mit Hinweisen).
3.
Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen
grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu
und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die
Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Entscheid
der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 3a mit Hinweisen). Das
Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige
Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG
nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres
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regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungs-
bestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
2001 (BPV, SR 172.220.111.3).
Art. 36 BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion
wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1
BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funk-
tionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das
Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV).
Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang
des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderun-
gen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52
Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1
der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonal-
verordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung
(Pflichtenheft). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von
Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche,
Art. 20 Abs. 2 VBPV; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3).
Die Stellenbeschreibung stellt die formelle Grundlage für die Bewer-
tung und Einreihung der Stellen in die Lohnklassen dar. Darin werden
die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw.
Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst fest-
gehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom
29. Oktober 2008 E. 5.1; Entscheid der PRK 2005-014 vom 28. No-
vember 2005 E. 4).
4.
4.1 Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale An-
wendung in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im
Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche
nicht genügen, erliess das EPA Referenzfunktionen, welche eine nach-
vollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Referenzfunk-
tionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 1. Aufl., 2008,
S. 6).
Die Referenzfunktion für Naturwissenschaftler/innen in der Lohnklas-
se 24 enthält unter der Rubrik "Funktionsbild" folgende Anforderungen:
1. Erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen im Forschungs- oder Fachbe-
reich.
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2. Leitet (Labor-)Untersuchungen in fachlicher und organisatorischer Hin-
sicht (entwickelt selbständig Methoden der Analytik sowie Synthetik und
führt Strukturanalysen durch).
3. Entwickelt und erprobt Verfahren der Qualitätssicherung.
4. Leitet wissenschaftliche Projekte (Konzeption, Planung, Umsetzung und
Auswertung).
5. Stellt nationale und internationale wissenschaftliche Kontakte her und
pflegt diese (kantonale Behörden, WHO, OECD etc.) und tritt als Experte
in Fachgremien und Kommissionen auf.
6. Gibt Auskunft und berät die Linie, die Behörden und die Medien bei Fach -
fragen.
7. Publiziert Beiträge in wissenschaftlichen Fachzeitschriften (national, inter -
national).
Als Abgrenzung zur Lohnklasse 23 werden folgende Kriterien auf-
geführt:
- Bearbeitet ein besonders schwieriges wissenschaftliches Hauptsachgebiet
in einem naturwissenschaftlichen Bereich.
- Tätigkeit ist vorwiegend national ausgerichtet.
Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Auf-
gaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu ande-
ren Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbe-
schreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und
periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen all -
gemeiner gehalten und beständiger (Referenzfunktionen der Bundes-
verwaltung, a.a.O., S. 8).
4.2 Die Stellenbeschreibung vom 30. April 2007 (datiert 5. Dezember
2005, unterschrieben am 21. Januar 2008) für die Funktion des Be-
schwerdeführers als wissenschaftlicher Mitarbeiter zählt folgende "Auf-
gabenbereiche / Ziele der Stelle" auf:
- Forschung im Bereich des mechanischen Bodendruckes und seines Ein-
flusses auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens
- Entwicklung von anwendungsorientierten Methoden zur Beurteilung von
Bodenbelastungen und zur Verringerung von Bodenstrukturschäden
- Know-how-Transfer im Bereich der Bestrebungen für einen nachhaltigen
physikalischen Bodenschutz: Erarbeitung von Empfehlungen in Form von
Publikationen, Vorträgen und Entscheidungshilfsmittel für Praxis, Bera-
tung und weitere Fachkreise im In- und Ausland. Pflege des entsprechen-
den nationalen und internationalen Netzwerks.
Unter "Tätigkeiten" werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung auf-
gelistet:
Forschung (70 %)
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- Leitet Forschungsprojekte im Bereich des mechanischen Bodendrucks
und dessen Einfluss auf Struktur und physikalische Parameter des Bo-
dens. Nützt dazu insbesondere die vorhandenen Synergien zum Standort
Reckenholz in Fragen des physikalischen Bodenschutzes und Kontakte
sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen Institutionen und
Organisationen.
- Entwickelt, gestützt auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen For -
schung, anwendungsorientierte Feldmethoden zur Beurteilung der Be-
fahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau. Kon-
zipiert, erarbeitet und entwickelt Entscheidungshilfsmittel weiter (u.a. Soft -
ware) für Praxis, Beratung und Forschung.
- Verfolgen und ausschöpfen von Potentialen für Drittmittelakquisitionen.
Wissenstransfer (ART-intern und -extern; 20 %)
- Plant und betreibt den Wissenstransfer durch Mitwirkung bei Kursen und
Tagungen, durch Pflege einer nationalen und internationalen Publikati-
onstätigkeit, durch das Halten von Fachvorträgen und Vorlesungen sowie
das Erstellen von Fachgutachten.
- Bringt sein Know-how ein in Arbeitsgruppen u.a. bei der Umsetzung und
dem Vollzug der Verordnung für die Belastung des Bodens (VBBo, BAFU).
Betrieb (10 %)
Unterhalten und aktualisieren der Mess- und Prüfeinrichtungen sowie be-
schaffen und pflegen der geeigneten Maschinen von Landmaschinenfirmen
für die Durchführung der Forschungsprojekte.
5.
Im Jahr 2005 schlossen sich die damalige Forschungsanstalt für
Agrarwirtschaft und Landtechnik sowie die Forschungsanstalt für
Agrarökologie und Landbau zur heutigen ART (Eidgenössische For-
schungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon) zusammen. Im Rah-
men dieser Reorganisation wurden 2006 sämtliche Stellen der ART
einer Funktionsbewertung unterzogen. Die Neueinstufung des Be-
schwerdeführers ist somit Folge einer Reorganisationsmassnahme
und als solche der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen (vgl.
E. 2 hiervor).
Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Einreihung der Stelle des Be-
schwerdeführers in Lohnklasse 23 vor Bundesrecht standhält. Zu be-
urteilen ist dabei einerseits, ob dessen Stellenbeschreibung in Anwen-
dung der Kriterien gemäss Referenzfunktionenkatalog eingereiht
wurde (nachfolgend E. 6), und andererseits, ob die Funktion des Be-
schwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit ver-
gleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung
in die Lohnklasse 23 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2
VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit
beachtet (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; nachfol-
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gend E. 7). Zu berücksichtigen ist, dass die Rubriken "Ausbildung /
Fachwissen" und "Kompetenzen / Fähigkeiten" gemäss massgebender
Referenzfunktion nicht umstritten scheinen, weshalb auf diese nicht
weiter einzugehen ist, sondern sich die Parteien einzig über die Er-
füllung der Kriterien der Rubrik "Funktionsbild" nicht einig sind.
6.
6.1
6.1.1 In Bezug auf die erste Anforderung macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er sehr wohl Grundlagenforschung betreibe. Darunter
sei die wissenschaftliche Aufstellung, Nachprüfung und Diskussion der
Prinzipien einer Wissenschaft zu verstehen. Sie lege die Grundlagen
für weitergehende Forschung und hebe sich somit u.a. von der an-
gewandten Forschung ab, die unter Umständen ähnliche Forschungs-
felder bearbeite, jedoch mit einem anderen Fokus und anderen, wirt -
schaftlichkeitsorientierteren Zielsetzungen arbeite. Er sei sowohl auf
der Ebene der Grundlagen- als auch auf jener der angewandten For-
schung tätig. Er entwickle nicht nur praxisorientierte Methoden, son-
dern erarbeite ebenfalls Grundkenntnisse. Ohnehin erscheine fragwür-
dig, ob eine Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und an-
gewandter Forschung heutzutage noch gerechtfertigt sei.
6.1.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, Grundlagenforschung
sei auf neue Erkenntnisse gerichtet, ohne unmittelbar auf praktische
Anwendungen hin orientiert zu sein. Diese Forschung sei nicht ziel -
gerichtet und werde meist nur durch das Verlangen nach noch mehr
Wissen vorangetrieben. Im Gegensatz dazu verfolge die angewandte
Forschung ein konkretes Ziel und die Forschungsergebnisse wiesen
einen praktischen Nutzen auf. Die Wissenschaftler würden bei ihrer
Forschung Ergebnisse der Grundlagenforschung verwenden und ver-
suchen, bestimmte Problemstellungen zu lösen. Die vom Beschwer-
deführer in seiner Beschwerdeschrift angeführten Tätigkeiten seien als
angewandte Forschung zu betrachten. Dasselbe gelte für das Dis-
sertationsthema, das der von ihm betreute Doktorand bearbeite. Im
Übrigen würden die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten dem
Auftrag des Bundesrates entsprechend hauptsächlich angewandte
Forschung betreiben. Die Forschungsvorgaben gemäss der Stellen-
beschreibung des Beschwerdeführers und gemäss den von ihm publi -
zierten Arbeiten seien zweifelsohne schwergewichtig als angewandte
Forschung zu betrachten, weshalb die erste Anforderung des Refe-
renzfunktionenkatalogs nicht erfüllt sei.
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6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich, wie bereits dar-
gelegt, bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen eine gewisse
Zurückhaltung und beschränkt sich auf die Frage, ob diese auf ernst -
lichen Überlegungen beruhen. Insbesondere erachtet es nicht als
seine Aufgabe, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu sein (vgl.
vorne E. 2). Es steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu,
die Art der Forschung, die der Beschwerdeführer betreibt, zu beurtei-
len. Vielmehr ist dabei auf die Ausführungen der fachlich kompetenten
Vorinstanz resp. Arbeitgeberin abzustellen. Diese legt den Unterschied
zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung dar und kommt
zum Schluss, der Beschwerdeführer betreibe angewandte Wissen-
schaft und entwickle anwendungsorientierte Methoden. Es ist zudem
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, an dieser Stelle zu beur-
teilen, inwieweit eine Unterscheidung von Grundlagenforschung und
angewandter Forschung Sinn macht und in den Referenzfunktionen-
katalog aufzunehmen ist.
6.2
6.2.1 Zur 2. Anforderung führt der Beschwerdeführer an, als Projekt-
leiter im Bereich Bodenschutz, Bodenmechanik und Bodenphysik
sowohl im Labor auch als auf dem Feld laufend mit Analysen kon-
frontiert zu sein. Die Entwicklung von neuen Messgeräten und Mess-
systemen und die Durchführung von Strukturanalysen seien Teil der
Anforderungen. Daraus werde ersichtlich, dass er sich mit seiner For-
schungsaktivität in mehreren Disziplinen der Agrartechnik (namentlich
Bodenmechanik, Bodenphysik, Terramechanik, u.a. die Wirkungen der
verschiedenen Fahrwerksysteme auf den Boden, Energiebedarf der
Traktoren auf dem Feld) bewege und nicht auf ein Monothema be-
schränkt sei.
6.2.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde-
führer zwar Untersuchungen in fachlicher und organisatorischer Hin-
sicht leite und insofern die Anforderung erfülle, dies jedoch bloss auf
dem eng begrenzten monothematischen Bereich des mechanischen
Bodendrucks. Die Leitung von Forschungsprojekten beziehe sich da-
gegen nicht auf das mehrere Themen umfassende Gebiet der Agrar-
technik. Das Kriterium werde daher nur teilweise erfüllt.
6.2.3 Auch hier gilt wiederum, dass die Vorinstanz über die nötigen
Fachkenntnisse verfügt und besser über den genauen Tätigkeitsbe-
reich des Beschwerdeführers Bescheid weiss als das Bundesverwal-
Seite 11
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tungsgericht. Die Ausführungen der Vorinstanz erscheinen zumindest
nicht unangemessen, weshalb kein Grund besteht, davon abzuwei-
chen.
6.3 Das 3. Anforderungskriterium "Entwicklung und Erprobung von
Verfahren der Qualitätssicherung" ist sowohl für die Referenzfunktion
Naturwissenschaftler/in in der Lohnklasse 23 als auch in der Lohnklas-
se 24 enthalten. Es ist somit für die Beurteilung, ob eine Stelle in die
Lohnklasse 23 oder 24 eingereiht wird, nicht ausschlaggebend. Nach-
dem sich die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung nicht weiter
dazu geäussert hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch sie
die Voraussetzung als vom Beschwerdeführer erfüllt erachtet.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bereiche der
Terramechanik (Fahrwerksysteme, Bereifungen), der Bodenmechanik
und der Bodenphysik – unter Berücksichtigung von Elementen aus der
Bodenchemie und -biologie –, in denen er wissenschaftliche For-
schungsprojekte durchführe, leite und sich mit damit zusammenhän-
genden naturwissenschaftlichen Problemstellungen auseinandersetze,
würden miteinander interagieren. Es lasse sich somit sachlich nicht
begründen, der Leitung von Projekten in diesen Bereichen die Qualität
der 4. Anforderung abzusprechen. Zudem sei auch die fachliche Be-
treuung eines Doktoranden sehr wohl als Leitung eines wissenschaft -
lichen Projekts zu werten.
6.4.2 Die Vorinstanz bringt vor, ein wissenschaftliches Projekt im Sin-
ne der 4. Anforderung bzw. ein Projekt im engeren Sinne umfasse
gemäss Klassifikationsstelle mehrere naturwissenschaftliche Frage-
und Aufgabenstellungen in einem grösseren Kontext (interdisziplinäre
Aufgabenstellungen). Das vom Beschwerdeführer beschriebene Teil-
projekt "Zugkraft, Schlupf und Treibstoff" beschränke sich lediglich auf
den einzelnen Bereich der "Bodenbeanspruchung", weshalb die Anfor-
derung nicht erfüllt sei. Auch die Betreuung eines Doktoranden könne
nicht als Leitung eines wissenschaftlichen Projekts angesehen wer-
den, da die Aufgabe der Betreuungsperson in der regelmässigen
Rückmeldung zur Qualität und zum Fortschritt der Forschungsarbeit
des Promovierenden bestehe. Diese Aufgabe könne allenfalls als
"Wissenstransfer (ART-intern und -extern)" gemäss seiner Stellenbe-
schreibung betrachtet werden.
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6.4.3 Gemäss Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers leitet die-
ser Forschungsprojekte im Bereich des mechanischen Bodendrucks
und dessen Einfluss auf Struktur und physikalische Parameter des
Bodens. Dazu nützt er insbesondere die vorhandenen Synergien zum
Standort Reckenholz in Fragen des physikalischen Bodenschutzes
und Kontakte sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen
Institutionen und Organisationen. Die Vorinstanz bringt vor, diese Tä-
tigkeit habe nicht als Forschung im Sinne des Referenzfunktionenkata-
logs zu gelten. Inwieweit diese Feststellung tatsächlich zutrifft, liegt im
Ermessen der Vorinstanz und entzieht sich der Kontrolle durch das
Bundesverwaltungsgericht.
6.5
6.5.1 In der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers werde unter
der Rubrik "Wissenstranfser" u.a. "das Halten von Fachvorträgen und
Vorlesungen" sowie "das Erstellen von Fachgutachten" aufgeführt. Um
überhaupt Fachvorträge halten oder Fachgutachten abfassen zu kön-
nen, müsse man über eine Sachkunde verfügen, die sich durch über-
durchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in Theorie und Praxis
im betreffenden Sachbereich auszeichne. Der Beschwerdeführer pfle-
ge laufend unzählige Kontakte mit dem In- und Ausland und werde als
Boden- und Reifenspezialist immer wieder als Fachgutachter bzw.
Experte auf nationaler und internationaler Ebene beigezogen. Damit
erfülle er auch die 5. Anforderung des Referenzfunktionenkatalogs.
6.5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, die Expertentätigkeit sei zwar bei
den anonymisierten Stellenbeschreibungen aufgeführt, nicht jedoch
bei der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers. Massgebend für
die Frage, ob eine Expertentätigkeit im Sinne des Funktionenkatalogs
ausgeübt werde, sei, ob zur Erfüllung dieser Tätigkeit mehrere kom-
plexe Arbeitsgebiete nebeneinander auf sehr hohem Niveau, inklusive
der Zusammenhänge und Theorien, beherrscht würden. Diese Vor-
aussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht, da sich sein Aufgaben-
gebiet auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet be-
schränke und die wahrgenommene Forschungstätigkeit praxis- und
anwendungsorientiert sei.
6.5.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer über
Fachkenntnisse verfügt. Jedoch spricht sie ihm keine Expertenfunktion
zu – und erachtet damit auch die 5. Anforderung als nicht oder nicht
vollständig erfüllt –, weil sich sein Aufgabenbereich auf ein relativ eng
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begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und er nicht Grund-
lagenforschung betreibe. Die Beurteilung darüber steht wie bereits
dargelegt (E. 6.1.3 und 6.2.3 hiervor) der Vorinstanz zu und ist vom
Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht nicht näher zu über-
prüfen, zumal sie nicht unbegründet erfolgt ist.
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der 6. An-
forderung des Weiteren erneut vor, seine Auskunfts-, Beratungs- und
Instruktionstätigkeiten als Bodenexperte beschränkten sich nicht nur
auf die Feldmethode der Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeit-
barkeit der Böden im Futter- und Ackerbau, sondern erstreckten sich
auch auf die Gebiete des mechanischen Bodendrucks und des physi-
kalischen Bodenschutzes sowie der Terramechanik, so dass keines-
wegs von einem eng begrenzten Fachbereich gesprochen werden kön-
ne.
6.6.2 Demgegenüber beschränken sich die Beratungsaufgaben des
Beschwerdeführers der Vernehmlassung der Vorinstanz zufolge auf die
eng begrenzte anwendungs- und praxisorientierte Feldmethode der
Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Fut-
ter- und Ackerbau. Die 6. Anforderung sei daher nicht erfüllt.
6.6.3 Das in vorstehender E. 6.5.3 Festgestellte gilt auch für diese Rü-
ge des Beschwerdeführers. Mit Rücksicht auf das der Vorinstanz zu-
stehende Ermessen ist von ihrem Entscheid auch diesbezüglich nicht
abzuweichen.
6.7 In Bezug auf die 7. Anforderung wird von beiden Seiten nicht be-
stritten, dass die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers die Auf-
gaben des nationalen und internationalen Publizierens von erarbei-
tetem Wissen und das Halten von Vorträgen an nationalen und inter-
nationalen Tagungen enthält und die Anforderung damit erfüllt ist.
6.8 Die Rubrik "Abgrenzung" im Referenzfunktionenkatalog nennt aus-
gewählte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die vom
näher umschriebenen Funktionsbild abweichen und eine Höher- oder
Tieferbewertung rechtfertigen. Diese schaffen den zuständigen Be-
wertungsstellen den notwendigen Spielraum, um departementsspe-
zifische, organisatorische, hierarchische, fachliche und führungsmäs-
sige Besonderheiten angemessen in die Bewertung einfliessen zu las-
sen. Die aufgeführten Abweichungen sind dabei nicht in jedem Fall
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trennscharf und müssen nicht immer kumulativ auftreten (Referenz-
funktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 10).
Die beiden in der Referenzfunktion für Naturwissenschaftler in der
Lohnklasse 24 genannten Kriterien ("Bearbeitet ein besonders schwie-
riges wissenschaftliches Hauptsachgebiet in einem naturwissenschaft-
lichen Bereich", "Tätigkeit ist vorwiegend national ausgerichtet") las-
sen keine klare Unterscheidung zu und dienen im vorliegenden Fall
keiner eindeutigen Zuteilung. Sie erweisen sich damit für den vor-
liegenden Fall nicht weiter hilfreich.
6.9 Die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers erfüllt somit un-
bestrittenermassen die siebte Anforderung gemäss Referenzfunk-
tionenkatalog für eine Einreihung in die Lohnklasse 24. In Bezug auf
die 3. Anforderung kann festgehalten werden, dass diese nicht aus-
schlaggebend ist für die vorliegend umstrittene Einreihung. Die An-
forderungen 2, 5 und 6 werden von der Vorinstanz als bloss teilweise
erfüllt erachtet, dies im Wesentlichen, weil sich das Aufgabengebiet
des Beschwerdeführers auf einen eng begrenzten monothematischen
Bereich beschränke. Als gar nicht erfüllt sieht die Vorinstanz dagegen
nur die 1. und 4. Anforderung. Ob dies genügt, um dem Beschwerde-
führer eine Einstufung in die Lohnklasse 24 zu verwehren, mag zwei-
felhaft erscheinen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden,
da sich die Einreihung in die Lohnklasse 23, wie sogleich zu sehen ist,
aus anderen Gründen nicht als rechtmässig erweist.
7.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass auch bei anderen Stel-
leninhabern derselben Forschungsgruppe mit Lohnklasse 24 nicht alle
Anforderungen in den entsprechenden Stellenbeschreibungen figurier-
ten. Die Stellenbeschreibungen für sich alleine könnten demnach
kaum entscheidend sein, zumal immer wieder betont werde, dass die
Formulierungen in Stellenbeschreibungen einen gewissen Freiraum
ermöglichen sollten. Im Rahmen eines Quervergleichs müssten diese
Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 offen gelegt und es müsse
aufgezeigt werden, inwieweit die Stellenbeschreibung des Beschwer-
deführers von denjenigen, die in eine höhere Lohnklasse eingestuft
seien, abweiche.
7.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ver-
langt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
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Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere ver-
letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache recht-
liche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver-
hältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V
361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,
Rz. 750 ff.).
Im öffentlichen Dienstrecht wird das Gebot der rechtsgleichen Behand-
lung dann verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird.
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheits-
gebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer An-
knüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von
Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht ver-
langt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen
bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass
Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive
Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation,
Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich
oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE
124 II 436 E. 7a, BGE 123 I 1 E. 6a ff. mit Hinweisen). Entsprechendes
gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Be-
hörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind,
gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu be-
handeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unter-
schiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1, BGE 125 I 161 E. 3a).
7.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 VBPV hat die Funktionsbewertung einer-
seits gestützt auf die Anforderungen der Funktion, andererseits auch
aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (vgl. vorne
E. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob bei der Einstufung der Stelle
des Beschwerdeführers ein solcher Quervergleich angestellt wurde.
7.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid mit Bezug auf den Ver-
fahrensantrag auf Akteneinsicht in die Stellenbeschreibungen von Mit -
arbeitenden der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers an, dass
diese Dokumente gar nicht als Entscheidgrundlage dienten. Die seit
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Dezember 2007 für die Klassifikation massgebenden Referenzfunk-
tionenkataloge liessen eine Beurteilung der einzelnen Stellen unab-
hängig von der Einreihung anderer Stellen zu. Da die Referenzfunktio-
nenkataloge die Anforderungen von Stellen aus der gesamten Bun-
desverwaltung widerspiegelten, bildeten sie ein zuverlässigeres In-
strument für die Stellenbewertung als der direkte Vergleich mit Stellen
innerhalb des (beschränkten) Umfelds einer einzelnen Organisations-
einheit. Weder für die ART noch für die Klassifikationsstelle seien die
Stellenbeschreibungen von anderen Mitarbeitenden der ART relevant
gewesen.
Die Vorinstanz macht damit deutlich, bei der Beurteilung der vorlie-
gend umstrittenen Lohnklasseneinreihung die Stellenbeschreibungen
von anderen, vergleichbaren Stelleninhabern bei der ART nicht be-
rücksichtigt zu haben. Damit steht aber auch fest, dass sie keinen
konkreten Quervergleich angestellt, sondern lediglich geprüft hat, ob
die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers die Anforderungen
gemäss massgebender Referenzfunktion erfüllt.
7.4 Gemäss dem Leitfaden für die Funktionsbewertung eignen sich
die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der
Praxis nur bedingt und genügen insbesondere für die im Bewertungs-
verfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht. Das
EPA hat daher Referenzfunktionen erlassen, die eine nachvollziehbare
Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. schon vorne E. 4.1; Refe-
renzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 6). Die Zuweisung zu
einer bestimmten Lohnklasse ist aber vielfach nicht vorbehaltlos mög-
lich. Die unterstrichene Lohnklasse entspricht der Standardeinreihung
des jeweiligen Funktionsbildes. Ob die individuellen Stellenbeschrei-
bungen eine Höher- oder Tiefereinreihung rechtfertigen, müssen die
zuständigen Bewertungsstellen auf der Basis der massgebenden Re-
ferenzfunktion bzw. deren Abgrenzung sowie der realen Verhältnisse
entscheiden (Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O.,
S. 10).
7.5 Selbst wenn der Referenzfunktionenkatalog die Aufgabe eines
Quervergleichs im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VBPV erfüllen sollte – was
an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden muss –, ist auch
stets das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV einzuhalten. Ob
dies vorliegend der Fall war, erscheint zweifelhaft.
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7.5.1 Eine Überprüfung der von der Vorinstanz im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens nachgereichten Stellenbeschreibungen und Ein-
stufungen von Mitarbeitenden zeigt folgendes Bild: Im Forschungs-
bereich "Agrarökonomie und Agrartechnik" sind 22 Personen in der
Lohnklasse 24 eingestuft, 3 davon sind wie der Beschwerdeführer in
der Forschungsgruppe "Agrartechnische Systeme" tätig. Demgegen-
über ist nebst dem Beschwerdeführer lediglich eine Person der For-
schungsgruppe "Bau, Tier und Arbeit" in Lohnklasse 23 eingereiht.
Werden die Stellenbeschreibungen der übrigen 3 wie der Beschwer-
deführer in der Forschungsgruppe "Agrartechnische Systeme" tätigen
Mitarbeiter verglichen, die in Lohnklasse 24 eingestuft sind, fällt auf,
dass diese nicht wesentlich von derjenigen des Beschwerdeführers
abweichen. So werden unter "Aufgabenbereich / Ziel der Stelle" das
"Konzipieren, Planen und Akquirieren von Forschungsprojekten" in den
jeweiligen Bereichen, das "Ausführen und Sichern des Ablaufs von
Forschungs- und Teilprojekten" sowie das "Publizieren von For-
schungsarbeiten für ein nationales und internationales Publikum bei
gleichzeitiger Pflege nationaler und internationaler Netzwerke" aufge-
führt. Die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden in der Lohnklasse 24
erweisen sich somit als sehr ähnlich wie derjenige des Beschwerde-
führers in der Lohnklasse 23. Einzig wird für die Lohnklasse 24 zu-
sätzlich das "Konzipieren, Planen und Akquirieren von Forschungs-
projekten" genannt, beim Beschwerdeführer wird demgegenüber ledig-
lich von "Forschung" gesprochen. Auch die Aufstellung der Tätigkeiten
in der Reihenfolge ihrer Bedeutung stellt im Wesentlichen eine Dar-
legung der Aufgabenbereiche mit gewissen Ergänzungen dar. Dabei
kommt im Vergleich zur Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers
in den Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 vor allem das "Ab-
decken von Beratungs- und Expertenaufträgen im eigenen Fachgebiet"
hinzu. Ansonsten ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede.
7.5.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Begründung für die Einreihung des
Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 im Wesentlichen vor, dass
sich dessen Tätigkeit auf ein relativ eng begrenztes monothematisches
Gebiet beschränke und die wahrgenommene Forschungstätigkeit pra-
xis- und anwendungsorientiert sei. Sie unterlässt es aber, die Ein-
reihung mit derjenigen von anderen vergleichbaren Stellen innerhalb
derselben Forschungsgruppe resp. desselben Forschungsbereichs zu
vergleichen und legt in keiner Weise dar, inwiefern sich die Einreihung
von einzig der Stelle des Beschwerdeführers innerhalb seiner For-
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schungsgruppe resp. nebst derjenigen einer weiteren Person im sel-
ben Forschungsbereich – wo 22 andere Stelleninhaber in der Lohn-
klasse 24 eingestuft sind – in die Lohnklasse 23 rechtfertigen soll. Aus
Rechtsgleichheitsgründen scheint sich entgegen den (teilweise unter-
lassenen) Erwägungen der Vorinstanz vielmehr eine Einstufung des
Beschwerdeführers in die Lohnklasse 24 aufzudrängen. Dafür spricht
insbesondere auch, dass die ART sowohl im Juni 2006 als auch im
Mai 2007 der Klassifikationsstelle für die Stelle des Beschwerdefüh-
rers die Lohnklasse 24 beantragt hatte (vgl. Stellungnahme der ART
zuhanden des GS-EVD vom 17. April 2009, inkl. Beilagen). Darin wird
zur Begründung des Antrags u.a. ausgeführt, die geforderte Lohn-
klasse (Endposition 24) stimme mit derjenigen anderer selbständiger
Projektleitenden mit ähnlichen Zuständigkeiten und Vorbildung über-
ein. Im Weiteren werden einige Namen von Personen aufgezählt, die
sich ebenfalls in der Lohnklasse 24 befinden.
Dies alles spricht dafür, dass kein sachlicher Grund besteht, die Stelle
des Beschwerdeführers im Unterschied zu einem Grossteil der Stel-
leninhaber und -inhaberinnen mit vergleichbarem Aufgabenbereich in
der Lohnklasse 23 zu belassen.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einreihung der
Stelle des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 vor dem Rechts-
gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht standhält. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Da der Stellungnahme der Vorinstanz weder bezüglich
des Zeitpunkts einer allfälligen Neueinreihung noch der einzureihen-
den Position Einwände gegen die Anträge des Beschwerdeführers ent-
nommen werden können, ist dieser rückwirkend per 1. Januar 2008 in
die Lohnklasse 24 (Endposition) einzureihen.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfah-
ren nach den Art. 35 und 36 BPG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
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i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung,
hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird keine Kostennote einge-
reicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'500.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen.
Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des EVD vom
18. Dezember 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführer rückwir-
kend per 1. Januar 2008 in die Lohnklasse 24 (Endposition) eingereiht.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 3'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 282.1; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Mia Fuchs
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl.
Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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