B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6276/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______, …,
2. X._______ GmbH in Liquidation, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen.
A-6276/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Oktober 2018 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
eine Schlussverfügung betreffend A._______ und die X._______ GmbH (in
Liquidation seit […] aufgrund fehlenden Domizils), in welcher einem deut-
schen Amtshilfeersuchen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchti-
gen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA, SR 0.351.926.81), entspro-
chen wurde.
B.
Dagegen erhoben A._______ und die X._______ GmbH in Liquidation (im
Folgenden Beschwerdeführende) am 1. November 2018 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: Es sei die Schlussver-
fügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben, das Amtshilfeverfahren abzuwei-
sen und die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen zu verweigern.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer-
degegnerin.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 27. November
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- zu leisten. Die Aufforderung
war mit dem Hinweis verbunden, dass auf die Beschwerde unter Kosten-
folge nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt werde. Die Frist gelte als gewahrt, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post über-
geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
sei.
D.
Die Sendung wurde am 28. November 2018 als „nicht abgeholt“ retourniert,
worauf das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 6. November
2018 praxisgemäss per A-Post-Brief zustellte, wobei darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der
Frist habe.
A-6276/2018
Seite 3
E.
Nachdem sich A._______ am 28. Dezember 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht telefonisch u.a. nach den Folgen eines nicht bezahlten Kos-
tenvorschusses erkundigt hatte, bezahlte er am 28. Dezember 2018 den
verlangten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--.
F.
Mit am 11. Januar 2019 eingegangenem Brief führte A._______ aus, auf-
grund der verspäteten Zahlung wolle er erklären, dass er in der Schweiz
und in […] tätig sei. Zu der Zeit, als ihm die Rechnung geschickt worden
sei, sei er aus beruflichen Gründen in […] gewesen, was er anhand von
Flugtickets belege. Die Zahlung sei nach seiner Ankunft in der Schweiz
erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend Amtshilfe gestützt auf
Art. 15 ff. BBA zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG; Art. 115i Abs. 3 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. Urteil des BVGer
A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018 III/1 nicht publizierte]
E. 1 m.Hw.). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wieder-
herstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr ent-
scheiden muss (Urteile des BVGer A-6029/2017 vom 7. September 2018
E. 3.3, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1; STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 Rz. 19).
1.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im
Hauptverfahren (E. 1.1) zu befinden hat, ist es auch für die Behandlung
des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.
A-6276/2018
Seite 4
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt wer-
den, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise
davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wieder-
hergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Ta-
gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte
Rechtshandlung nachholen (Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. De-
zember 2018 E. 3.4).
2.1.2 Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an for-
melle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gege-
ben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die wei-
teren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (VOGEL, a.a.O.,
Art. 24 Rz. 6). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist all-
gemein sehr restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.139 m.Hw. auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten
etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere
Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüber-
lastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
(2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3159/2017
vom 20. Juni 2017 E. 2). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-
ordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenom-
men werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein
Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrach-
ten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung
ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl.
zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. m.Hw. auf
die Praxis; VOGEL, a.a.O., Art. 24 Rz. 10). Der Nachweis, dass die Frist
wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte,
ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände
zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt
(statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2).
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz von der
beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist der beschwerdefüh-
renden Partei eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des
A-6276/2018
Seite 5
Nichteintretens, für den Fall dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist
bezahlt wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu
Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem
Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Wird der Kosten-
vorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt die Beschwerdeinstanz auf die
Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein (MARCEL MAILLARD,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 43 und 45).
2.3 Wird ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht ange-
troffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein
Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in wel-
chem sie auf der Post abgeholt wird; sofern dies nicht innert der siebentä-
gigen Abholungsfrist geschieht, gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist
als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müs-
sen (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog. Zustellfiktion; BGE 141 II 429 E. 3.3, 134
V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3; dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.115). Eines allfälligen zweiten Zustellungsversuchs bedarf es ange-
sichts dieser gesetzlichen Regelung nicht. Ein solcher vermag an der er-
folgten Zustellung nichts zu ändern und ist rechtlich unbeachtlich (BGE 119
V 89 E. 4b/aa, 117 V 131 E. 4a; Urteil des BVGer A-5707/2011 vom 5. Ja-
nuar 2012 E. 2.3).
3.
3.1 In der Beschwerde wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Der Antrag wurde in der Beschwerdebegründung
nicht wieder erwähnt und entsprechend auch nicht begründet.
Die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 65 VwVG) wird jedoch nach der
gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich nur für natürliche Personen ge-
währt, während juristische Personen darauf keinen Anspruch haben (aus-
ser es würde ihr einziges Aktivum im Streit liegen, was hier offensichtlich
nicht der Fall ist; BGE 143 I 328 E. 3.1, 131 II 306 E. 5.2.2 je m.Hw.). Nach-
dem vorliegend auch eine juristische Person unter den Beschwerdeführen-
den fungiert und der Kostenvorschuss beiden Beschwerdeführenden auf-
erlegt wurde, ist das Gesuch ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen.
A-6276/2018
Seite 6
3.2 Im vorliegenden Fall wurden die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 6. November 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefor-
dert. Gleichzeitig wurde angedroht, es werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist be-
zahlt werde. Die Sendung wurde am 28. November 2018 als „nicht abge-
holt“ retourniert. Gestützt auf die sog. Zustellfiktion, welche hier anwendbar
ist, da die Gesuchsteller aufgrund des von ihnen kurz zuvor eingeleiteten
Beschwerdeverfahrens mit einer Zustellung hätten rechnen müssen, galt
die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Der Kostenvor-
schuss wurde in der Folge nicht innert Frist bis zum 27. November 2018
eingezahlt.
3.3 Am 28. Dezember 2018 wurde telefonisch und am 11. Januar 2019
schriftlich sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Dieses
Gesuch wurde innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt und
auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses)
wurde innert dieser Frist nachgeholt (E. 2.1.1). Auf das Gesuch kann ein-
getreten werden.
Als Hinderungsgrund wird vorliegend angeführt, dass A._______ zu der
Zeit, als die Rechnung zugestellt worden sei, aus beruflichen Gründen in
[…] gewesen sei. Die berufliche Auslandsabwesenheit stellt jedoch kein
unverschuldetes Hindernis dar, welches eine Fristwiederherstellung erlau-
ben würde (E. 2.1.2). Auf die eingereichten Belege für die geltend ge-
machte Abwesenheit im Ausland braucht damit nicht eingegangen zu wer-
den. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses ist damit unbegründet und abzuweisen.
Nachdem somit dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben
werden kann und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
27. November 2018 nicht eingehalten worden ist, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem nachträglich einbezahlten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag
von Fr. 4‘500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
A-6276/2018
Seite 7
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internatio-
nalen Amtshilfe im Bereich der Einfuhrabgaben endgültig, wenn die Amts-
hilfe – wie im vorliegenden Fall – ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA
hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines
Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., 6224 f.; vgl. zum Mehrwert-
steuerrecht: MICHAEL BEUSCH/RALF IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glau-
ser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun-
desgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 75a MWSTG, Rz. 5, 12 und
16).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6276/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 5‘000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4‘500.-- wird den Be-
schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker-
stattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Susanne Raas
Versand: