B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6295/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA,
Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Solidarhaftung.
A-6295/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die ehemalige B._______ GmbH mit Sitz (…) im Kanton X._______ war
vom 8. Mai 2009 bis 11. März 2013 Halterin des im Kanton Y._______
immatrikulierten und der Abgabekategorie 3 (Euroklasse 5) der leistungs-
abhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegenden Sattelschlep-
pers Kennzeichen 1_______ mit Stamm-Nr. 1.
B.
Im Januar und Februar 2013 führte die B._______ GmbH mit dem vorge-
nannten Sattelschlepper unter Verwendung des Sattelanhängers Kenn-
zeichen 2_______ (Stamm-Nr. 2; Gesamtgewicht 19,5 Tonnen) verschie-
dene Fahrleistungen durch. Der fragliche Sattelanhänger war vom
17. Februar 2012 bis 22. April 2013 in Verkehr und auf die A._______
GmbH mit Sitz (…) im Kanton Z._______ zugelassen.
C.
Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Oberzolldirektion (OZD) der
A._______ GmbH mit, dass diese für die im Rahmen der erwähnten
Fahrleistungen angefallene und auf den fraglichen Sattelanhänger entfal-
lende LSVA solidarisch haftbar sei. Da die B._______ GmbH diesbezüg-
lich bereits erfolglos gemahnt worden sei, beabsichtige die OZD, den ent-
sprechenden Betrag in der Höhe von Fr. 672.15 bei der A._______ GmbH
einzufordern.
D.
Mit E-Mail vom 28. August 2013 teilte diese der OZD mit, dass sich der
betroffene Sattelanhänger seit Oktober 2012 nicht mehr in ihrem Eigen-
tum befinde. Sie könne daher für die fragliche LSVA der Abgabeperioden
Januar und Februar 2013 nicht solidarisch haftbar gemacht werden. Zum
betreffenden Nachweis reichte sie mit E-Mail vom 16. September 2013
den "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 ein. Das Do-
kument beinhaltet die Veräusserung sämtlicher Stammanteile der
B._______ GmbH durch die beiden Gesellschafterinnen D._______
GmbH und E._______ AG an F._______ .
E.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 erklärte die OZD (nachfolgend auch:
Vorinstanz) die A._______ GmbH gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwer-
verkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) und Art. 36 Abs. 1 Bst. b der dazu-
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Seite 3
gehörigen Verordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) für solida-
risch haftbar betreffend die auf den Sattelanhänger mit Stamm-Nr. 2 ent-
fallende, im Rahmen der erwähnten Fahrleistungen angefallene, LSVA
der Abgabeperioden Januar und Februar 2013 und forderte bei der
A._______ GmbH den entsprechenden Betrag von Fr. 762.15 (recte:
Fr. 672.15) ein. Mit dem eingereichten "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom
23. Dezember 2012 sei der Nachweis in keiner Weise erbracht, dass die
A._______ GmbH im fraglichen Zeitraum nicht mehr Eigentümerin oder
Halterin des fraglichen Sattelanhängers gewesen sei.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht sie geltend, die
B._______ GmbH weise für den fraglichen Zeitraum (Januar und Februar
2013) überhaupt keine offenen LSVA-Rechnungen auf. Den entspre-
chenden Nachweis könne sie "nötigenfalls mit grossem Aufwand mittels
Dokumenten" erbringen. Weiter sei die Beschwerdeführerin über die frag-
lichen (angeblichen) Zahlungsausstände erst mit Schreiben der OZD vom
20. August 2013 informiert worden. Aufgrund dieser "viel zu späten Infor-
mation bzw. Geltendmachung der Solidarhaftung" seien der Beschwerde-
führerin "sämtliche allenfalls bei frühzeitiger Information noch möglichen
Handlungen verwehrt" geblieben. Schliesslich sei die Eigentümerin bzw.
Halterin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV erst dann solidarisch haftbar, "wenn
sie innerhalb von 60 Tagen nach entsprechend erfolgter Information über
den Zahlungsausstand seitens der OZD den Einsatz ihrer Fahrzeuge un-
ter besagten Bedingungen" weiter zulasse, was vorliegend nicht der Fall
gewesen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 räumte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von praxisgemäss
fünf Tagen ein, um die zum Nachweis ihrer Behauptung, dass "die
B._______ GmbH [für den relevanten Zeitraum] keine ausstehenden
LSVA-Rechnungen" aufweise, offerierten "Dokumente" einzureichen. Bei
Fristsäumnis werde aufgrund der Akten entschieden.
H.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin "di-
verse Zahlungsbelege der B._______ GmbH an die OZD" ein. Ergänzend
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Seite 4
führte sie aus, dass sie ihre Tätigkeit bereits per Ende 2011 eingestellt
habe, weil ihr Geschäftsführer, G._______, überraschend erkrankt sei.
Lediglich die Tätigkeit der B._______ GmbH, deren Geschäftsführer bis
im März 2013 ebenfalls G._______ gewesen sei, sei weitergeführt wor-
den. Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands von
G._______ habe dieser die Geschäftsführung der B._______ GmbH je-
doch per 1. Januar 2013 an F._______ übertragen müssen, der mit "Kauf-
und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 auch sämtliche Stamm-
anteile der B._______ GmbH erworben habe. Nach diesem Kauf seien
trotz gegenteiliger Zusagen seitens F._______ mehrere LSVA-pflichtige
Fahrzeuge und Anhänger weiterhin auf die Beschwerdeführerin sowie die
C._______ GmbH (vgl. das Parallelverfahren A-6299/2013) zugelassen
geblieben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die B._______ GmbH un-
ter der Leitung von G._______ jeweils sämtliche LSVA-Rechnungen
pünktlich beglichen habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem
überhaupt nicht wissen können, dass die B._______ GmbH die fraglichen
Zahlungsausstände aufweise. Wäre sie von der OZD frühzeitig darüber
informiert worden, hätte sie gemäss Art. 36b Bst. a SVAV noch 60 Tage
Zeit gehabt, um der B._______ GmbH den Gebrauch des fraglichen
Sattelanhängers zu verbieten und sich so von der solidarischen Haftung
zu "befreien".
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zugleich weist sie darauf hin,
dass es sich bei dem in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
vermerkten Betrag von Fr. 762.15 um einen Tippfehler handle. Richtiger-
weise sei ein Betrag von Fr. 672.15 geschuldet.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
A-6295/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die – wie die vorliegend
angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 – keine erstinstanzlichen
Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 SVAG
i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr
die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen
oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag
dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport-
markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden
(Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch
die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und
Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG).
2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte-
rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-
zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Art. 17 Abs. 3 SVAV, wonach die
Abgabe für mitgeführte Anhänger von der Halterin oder vom Halter des
Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen ist, ändert daran nichts.
Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht
deklarations- und [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf den An-
hänger entfallende Abgabe bleibt in jedem Fall die Halterin bzw. der Hal-
ter des Anhängers (vgl. etwa: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.2, A-3868/2007 vom
28. September 2007 E. 2.1, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1). Hal-
ter im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG – und damit primär abgabepflichtig –
ist immer diejenige Person, auf deren Namen das Fahrzeug oder der An-
hänger im Sinn von Art. 3 SVAG immatrikuliert ist (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1).
A-6295/2013
Seite 6
2.3 Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers betreffend die
auf den Anhänger entfallende Abgabe (sowie für allfällige Zinsen und Ge-
bühren) ist neben der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden
Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich (primär) zahlungspflichtige
Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt
wurde (Art. 5 Abs. 2 SVAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007
E. 2.2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4). Diese auf Verordnungs-
stufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung so-
weit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbe-
sondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3).
2.4 Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden nach Art. 14a
SVAG verweigert oder entzogen, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der
Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a); Vorauszahlungen, Sicher-
heitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der
Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b); oder das Fahrzeug nicht mit
dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüs-
tet ist (Bst. c).
2.5 Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich
nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den ge-
fahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder
verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.1).
Die solidarische Haftung des Halters des Anhängers besteht nach Art. 36
Abs. 1 Bst. b SVAV im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für
die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Der Abgabetarif pro Tonnenki-
lometer ist in Art. 14 Abs. 1 SVAV geregelt. Ermittelt wird die Abgabe mit
einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät.
Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw.
Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die
massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV).
Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der abgabepflich-
tigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration
(Art. 23 Abs. 1 SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so
muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen
Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Mass-
gebend für die Berechnung sind die durch das Erfassungsgerät ermittel-
ten Kilometer (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 7
A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.1, A-3216/2008 vom
31. August 2010 E. 2.2, A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht für die von der B._______ GmbH in den
Abgabeperioden Januar und Februar 2013 durchgeführten Transportfahr-
ten im Umfang der auf den Sattelanhänger mit Stamm-Nr. 2 entfallenden
LSVA solidarisch haftbar erklärt wird.
Nach dem Vorstehenden (E. 2.2 f.) ist für eine solche Haftung im Wesent-
lichen vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeit-
punkt Halterin des besagten Anhängers bzw. entsprechend subjektiv ab-
gabepflichtig war (dazu E. 3.1), und dass die primär zahlungspflichtige
Halterin des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt
wurde (dazu E. 3.2).
3.1 Als Halterin ist diejenige Person zu qualifizieren, auf deren Namen
das Fahrzeug oder der Anhänger immatrikuliert ist (E. 2.2). Gemäss den
bei den Akten liegenden Halterdaten des Strassenverkehrsamts
Z._______ war der Sattelanhänger Kennzeichen 2_______ mit Stamm-
Nr. 2 vom 17. Februar 2012 bis 22. April 2013 in Verkehr gesetzt und
während dieser Zeit auf die Beschwerdeführerin, die seit dem 8. Juli 2011
im Handelsregister des Kantons Z._______ eingetragen ist, zugelassen.
Die Beschwerdeführerin hat somit in den massgebenden Abgabeperioden
Januar und Februar 2013 als Halterin des betreffenden Anhängers und
damit als in Bezug auf die entsprechende anteilige LSVA subjektiv abga-
bepflichtig zu gelten.
An dieser Rechtslage vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Na-
mentlich mit dem bei den Akten befindlichen "Kauf- und Abtretungsver-
trag" vom 23. Dezember 2012 sowie der "Absichtserklärung / Vereinba-
rung" vom gleichen Datum ist in keiner Weise nachgewiesen, dass die
Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht mehr Eigentümerin
bzw. – was massgebend ist – Halterin des fraglichen Anhängers war. Der
von ihr behauptete Eigentumsübergang bzw. Halterwechsel Ende 2012
wird in den betreffenden Vereinbarungen mit keinem Wort erwähnt. Aus-
serdem ist die Beschwerdeführerin überhaupt nicht Partei der fraglichen
Vertragsverhältnisse. Schliesslich kommt hinzu, dass ein Halterwechsel
gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV,
A-6295/2013
Seite 8
SR 741.51) innert 14 Tagen der kantonalen Behörde zu melden wäre. Die
Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersicht-
lich, dass eine solche Meldung vorliegend erfolgt ist.
3.2 Für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall bleibt somit noch zu prüfen, ob die primär zahlungspflichtige Halterin
des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
Dabei ist zunächst unbestritten, dass vorliegend die B._______ GmbH als
"primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs" zu gelten hat, zu-
mal der fragliche Sattelanhänger im relevanten Zeitraum mit dem auf die
B._______ GmbH zugelassenen Sattelschlepper Kennzeichen 1_______
(Stamm-Nr. 1) verwendet wurde. Strittig ist hingegen, ob die B._______
GmbH im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "zahlungsunfähig ist oder
erfolglos gemahnt wurde" (vgl. E. 2.3).
Gemäss den vorliegenden Akten hat die OZD der B._______ GmbH die
LSVA-Rechnungen für die Abgabeperioden vom 1. Januar bis 28. Februar
2013 (LSVA-Rechnungen Nr. … im Betrag von Fr. 3'251.70 sowie Nr. …
im Betrag von Fr. 1'400.--) am 2. April bzw. 15. Mai 2013 zugesandt.
Betreffend die Rechnung Nr. … wurde die B._______ GmbH am 16. Mai
2013 ein erstes Mal und am 29. Mai 2013 ein zweites Mal gemahnt. Hin-
sichtlich der Rechnung Nr. … erfolgte eine Mahnung durch die OZD am
28. Juni 2013. Da diese Mahnungen allesamt erfolglos blieben, hat die
OZD beim zuständigen Strassenverkehrsamt des Kantons Y._______ den
Entzug des Kontrollschildes Kennzeichen 1_______ sowie des entspre-
chendes Fahrzeugausweises beantragt (vgl. E. 2.3). Zusätzlich hat sie
die fraglichen LSVA-Forderungen gegenüber der B._______ GmbH bzw.
der B._______ Sagl (am 9. April 2013 wurde die B._______ GmbH infol-
ge Verlegung des Sitzes nach …. im Handelsregister des Kantons
X._______ von Amtes wegen gelöscht und unter der Firma B._______
Sagl ins Handelsregister des Kantons I._______ eingetragen) auf dem
Weg der Zwangsvollstreckung geltend gemacht. Gemäss Eintrag im
Handelsregister des Kantons I._______ wurde das gegen die B._______
GmbH bzw. die B._______ Sagl eröffnete Konkursverfahren mangels Ak-
tiven eingestellt und die Gesellschaft im fraglichen Register per 30. Juli
2014 von Amtes wegen gelöscht.
Somit ist die B._______ GmbH betreffend die hier strittigen LSVA-
Forderungen ohne Zweifel im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "er-
folglos gemahnt" worden.
A-6295/2013
Seite 9
3.3 Die Vorinstanz ermittelte den Betrag der solidarischen Haftung der
Beschwerdeführerin von Fr. 672.15 in der angefochtenen Verfügung unter
Berücksichtigung des Gesamtgewichtes des Anhängers (19,5 Tonnen)
und der im fraglichen Zeitraum zurückgelegten Kilometer (Anhänger an:
30. Januar 2013 bei km-Stand 376'443.4; Anhänger ab: 21. Februar 2013
bei km-Stand 377'955.2; Differenz: 1'511.8 km) bei einem Tarif von
Fr. 0.0228 pro gefahrenem Kilometer und Tonne (vgl. E. 2.5). Die Be-
schwerdeführerin macht dagegen keine Einwände geltend. Für das Bun-
desverwaltungsgericht ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Be-
rechnung nicht bundesrechtskonform sein soll.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit insgesamt als rechtmäs-
sig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin ist für die anteilsmässige LSVA des Anhängers mit
Stamm-Nr. 2 in den Abgabeperioden Januar und Februar 2013 im Um-
fang von Fr. 672.15 solidarisch haftbar.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis weiter vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen.
4.1 So macht sie geltend, die B._______ GmbH weise für den fraglichen
Zeitraum überhaupt keine LSVA-Zahlungsausstände auf. Zum betreffen-
den Nachweis legt sie fünf "Buchungsanzeigen" betreffend das Konto der
B._______ GmbH bei der X._______er Kantonalbank ins Recht. Die frag-
lichen Zahlungsbelege bzw. "Buchungsanzeigen" beziehen sich aller-
dings auf die LSVA-Rechnungen vom 27. Juli 2012, 29. August 2012, 28.
September 2012, 30. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012. Diese
Rechnungen betreffen weder die vorliegend relevanten Abgabeperioden
noch wird deren Bezahlung von der Vorinstanz überhaupt bestritten. Kei-
ne der eingereichten "Buchungsanzeigen" bezieht sich auf die Bezahlung
der hier relevanten offenen LSVA-Rechnungen betreffend die Abgabepe-
rioden Januar und Februar 2013 (LSVA-Rechnungen Nr. … vom 2. April
2013 sowie Nr. … vom 15. Mai 2013). Die Bezahlung dieser Rechnungen
geht auch in keiner Weise aus dem eingereichten Zahlungsauszug betref-
fend das Konto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank Wohlen
oder dem ebenfalls im Recht liegenden Zahlungsauszug betreffend das
Konto der C._______ GmbH bei der X._______er Kantonalbank hervor.
Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die OZD die B._______ GmbH
bzw. die B._______ Sagl betreffend die hier relevanten Zahlungsausstän-
de betrieben hat und diese per 30. Juli 2014 von Amtes wegen – infolge
A-6295/2013
Seite 10
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven – im Handelsregister
des Kantons I._______ gelöscht wurde.
4.2 Weiter bringt der ehemalige Geschäftsführer der B._______ GmbH
und derzeitige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G._______,
sinngemäss vor, für die (angeblichen) LSVA-Zahlungsausstände der
B._______ GmbH in den strittigen Abgabeperioden Januar und Februar
2013 zeichne nicht er, sondern F._______ verantwortlich. Denn die Ge-
schäftsführung der B._______ GmbH sei nach dem Verkauf der Gesell-
schaft am 23. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 "definitiv in [dessen] al-
leinige Verantwortung" übergegangen. Auch sei mit F._______ vereinbart
worden, dass der fragliche Sattelanhänger nach dem Verkauf "auf die
B._______ GmbH immatrikuliert" werde.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem
persönlichen Verschulden der für die B._______ GmbH handelnden Per-
sonen für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV keine Rolle spielt. Ein
Halterwechsel ist zudem – wie vorstehend erwähnt (E. 3.1) – nicht nach-
gewiesen. Nur am Rande sei daher noch bemerkt, dass G._______ zum
Zeitpunkt der Entstehung der strittigen Abgabeschuld im Januar und Feb-
ruar 2013 ohnehin als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der
B._______ GmbH im Handelsregister des Kantons X._______ eingetra-
gen war.
4.3 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass die Eigentümerin des Anhängers nach Art. 36b Bst. a SVAV erst so-
lidarisch haftbar werde, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entspre-
chend erfolgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD
den Einsatz ihrer Fahrzeuge unter besagten Bedingungen weiter zulässt".
Eine solche Information sei vorliegend nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt.
Eine gesetzliche Pflicht der OZD, den Halter eines Anhängers über allfäl-
lige Zahlungsschwierigkeiten des primär zahlungspflichtigen Halters des
Zugfahrzeugs zu orientieren, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2). Der Halter
eines Anhängers hat sich vor bestehenden Haftungsrisiken durch geeig-
nete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen. Er kann dafür nicht
die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2,
A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2). Im Weiteren verkennt die Be-
A-6295/2013
Seite 11
schwerdeführerin, dass sie vorliegend nicht als Eigentümerin des Anhän-
gers nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV, sondern als Halterin des Anhän-
gers nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV solidarisch haftbar ist. Die Möglich-
keit nach Art. 36b SVAV, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, be-
steht jedoch ausdrücklich nur im Rahmen von Art. 36 Abs. 1bis SVAV und
setzt ausserdem eine vorgängige Anfrage der solidarisch haftbaren Per-
son bei der OZD gemäss Art. 36a SVAV voraus (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3).
5.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.--
festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist für die an-
teilsmässige LSVA des Anhängers mit Stamm-Nr. 2 in den Abgabeperio-
den Januar und Februar 2013 im Umfang von Fr. 672.15 solidarisch haft-
bar.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: