B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6299/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA,
Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Solidarhaftung.
A-6299/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die ehemalige B._______ GmbH mit Sitz (…) im Kanton X._______ war
vom 8. Mai 2009 bis 11. März 2013 Halterin des im Kanton Y._______
immatrikulierten und der Abgabekategorie 3 (Euroklasse 5) der leistungs-
abhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegenden Sattelschlep-
pers Kennzeichen 1 mit Stamm-Nr. 1.
B.
Von Oktober 2012 bis Januar 2013 führte die B._______ GmbH mit dem
vorgenannten Sattelschlepper unter Verwendung der Sattelanhänger
Kennzeichen 2 (Stamm-Nr. 2; Gesamtgewicht 26,6 Tonnen) und Kennzei-
chen 3 (Stamm-Nr. 3; Gesamtgewicht 36 Tonnen) verschiedene Fahrleis-
tungen durch. Der Sattelanhänger Kennzeichen 2 war vom 3. April 2006
bis 2. Mai 2013 und der Sattelanhänger Kennzeichen 3 vom 8. Oktober
2010 bis 16. Februar 2013 in Verkehr gesetzt. Beide Anhänger waren
während dieser Zeit auf die A._______ GmbH mit Sitz (…) im Kanton
X._______ zugelassen.
C.
Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Oberzolldirektion (OZD) der
A._______ GmbH mit, dass diese für die im Rahmen der erwähnten
Fahrleistungen angefallene und auf die fraglichen Sattelanhänger entfal-
lende LSVA solidarisch haftbar sei. Da die B._______ GmbH bereits er-
folglos gemahnt worden sei, beabsichtige die OZD, den entsprechenden
Betrag in der Höhe von Fr. 15'316.20 bei der A._______ GmbH einzufor-
dern.
D.
Mit E-Mail vom 28. August 2013 teilte diese der OZD mit, dass sich die
betroffenen Sattelanhänger seit Oktober 2012 nicht mehr in ihrem Eigen-
tum befänden. Sie könne daher für die fragliche LSVA der Abgabeperio-
den Oktober 2012 bis Januar 2013 nicht solidarisch haftbar gemacht
werden. Zum betreffenden Nachweis reichte sie mit E-Mail vom 16. Sep-
tember 2013 den "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012
ein. Das Dokument beinhaltet die Veräusserung sämtlicher Stammanteile
der B._______ GmbH durch die beiden Gesellschafterinnen C._______
GmbH und D._______ AG an F._______.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 erklärte die OZD (nachfolgend
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Seite 3
auch: Vorinstanz) die A._______ GmbH gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) und Art. 36 Abs. 1 Bst. b der
dazugehörigen Verordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) für so-
lidarisch haftbar betreffend die auf die Sattelanhänger Kennzeichen 2
(Stamm-Nr. 2) und Kennzeichen 3 (Stamm-Nr. 3) entfallende, im Rahmen
der erwähnten Fahrleistungen angefallene, LSVA der Abgabeperioden
Oktober 2012 bis Januar 2013 und forderte bei der A._______ GmbH den
entsprechenden Betrag von Fr. 15'316.20 ein. Mit dem eingereichten
"Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 sei der Nachweis
in keiner Weise erbracht, dass die A._______ GmbH im fraglichen Zeit-
raum nicht mehr Eigentümerin oder Halterin des fraglichen Sattelanhän-
gers gewesen sei.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht sie geltend, dass die
B._______ GmbH für den fraglichen Zeitraum (Oktober 2012 bis Januar
2013) überhaupt keine offenen LSVA-Rechnungen aufweise. Weiter sei
sie über die fraglichen (angeblichen) Zahlungsausstände der B._______
GmbH erst mit Schreiben der OZD vom 20. August 2013 informiert wor-
den. Aufgrund dieser "viel zu späten Information bzw. Geltendmachung
der Solidarhaftung" seien ihr "sämtliche allenfalls bei frühzeitiger Informa-
tion noch möglichen Handlungen verwehrt" geblieben. Schliesslich sei die
Eigentümerin bzw. Halterin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV erst dann solida-
risch haftbar, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entsprechend er-
folgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD den Ein-
satz ihrer Fahrzeuge unter besagten Bedingungen" weiter zulasse, was
vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich habe sie ihre Tätigkeit
bereits seit Mai 2012 eingestellt und verfüge aktuell weder über Einnah-
men noch über Eigenmittel. Sie sei daher nicht in der Lage, den geforder-
ten (bestrittenen) Ausstand zu begleichen.
G.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin "di-
verse Zahlungsbelege der B._______ GmbH an die OZD" ein. Ergänzend
führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihre Tätigkeit bereits vor ca. zwei
Jahren eingestellt habe, weil ihr Geschäftsführer, G._______, überra-
schend erkrankt sei. Lediglich die Tätigkeit der B._______ GmbH, deren
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Geschäftsführer bis im März 2013 ebenfalls G._______ gewesen sei, sei
weitergeführt worden. Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheits-
zustands von G._______ habe dieser die Geschäftsführung der
B._______ GmbH jedoch per 1. Januar 2013 an F._______ übertragen
müssen, der mit "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012
auch sämtliche Stammanteile an der B._______ GmbH erworben habe.
Nach diesem Kauf seien trotz gegenteiliger Zusagen seitens F._______
mehrere LSVA-pflichtige Fahrzeuge und Anhänger weiterhin auf die Be-
schwerdeführerin sowie die E._______ GmbH (vgl. das Parallelverfahren
A-6295/2013) zugelassen geblieben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass
die B._______ GmbH unter der Leitung von G._______ jeweils sämtliche
LSVA-Rechnungen pünktlich beglichen habe. Die Beschwerdeführerin
habe ausserdem überhaupt nicht wissen können, dass die B._______
GmbH die fraglichen Zahlungsausstände aufweise. Wäre sie von der
OZD frühzeitig darüber informiert worden, hätte sie gemäss Art. 36b
Bst. a SVAV noch 60 Tage Zeit gehabt, um der B._______ GmbH den
Gebrauch des fraglichen Sattelanhängers zu verbieten und sich so von
der solidarischen Haftung zu "befreien".
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die – wie die vorlie-
gend angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2013 – keine erstinstanz-
lichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4
SVAG i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den ein-
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verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
VwVG).
Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung (E. 1.2) – ein-
zutreten.
1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über
welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nach richti-
ger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind "aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit" durch die zweite Instanz nicht
zu beurteilen (so Urteile des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April
2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die OZD habe ihr betreffend die
(hier nicht relevante) LSVA-Rechnung Nr. … vom 9. Juli 2013 zu Unrecht
Mahngebühren in Rechnung gestellt. Weil diese Frage zu Recht nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildet, ist auch im vorlie-
genden Verfahren nicht darauf einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr
die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen
oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag
dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport-
markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden
(Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch
die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und
Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG).
2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte-
rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-
zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Art. 17 Abs. 3 SVAV, wonach die
Abgabe für mitgeführte Anhänger von der Halterin oder vom Halter des
Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen ist, ändert daran nichts.
Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht
deklarations- und [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf den An-
hänger entfallende Abgabe bleibt in jedem Fall die Halterin bzw. der Hal-
ter des Anhängers (vgl. etwa: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.2, A-3868/2007 vom
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28. September 2007 E. 2.1, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1). Hal-
ter im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG – und damit primär abgabepflichtig –
ist immer diejenige Person, auf deren Namen das Fahrzeug oder der An-
hänger im Sinn von Art. 3 SVAG immatrikuliert ist (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1).
2.3 Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers betreffend die
auf den Anhänger entfallende Abgabe (sowie für allfällige Zinsen und Ge-
bühren) ist neben der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden
Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich (primär) zahlungspflichtige
Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt
wurde (Art. 5 Abs. 2 SVAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007
E. 2.2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4). Diese auf Verordnungs-
stufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung so-
weit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbe-
sondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3).
2.4 Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden nach Art. 14a
SVAG verweigert oder entzogen, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der
Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a); Vorauszahlungen, Sicher-
heitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der
Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b); oder das Fahrzeug nicht mit
dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüs-
tet ist (Bst. c).
2.5 Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich
nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den ge-
fahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder
verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.1).
Die solidarische Haftung des Halters des Anhängers besteht nach Art. 36
Abs. 1 Bst. b SVAV im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für
die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Der Abgabetarif pro Tonnenki-
lometer ist in Art. 14 Abs. 1 SVAV geregelt. Ermittelt wird die Abgabe mit
einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät.
Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw.
Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die
massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV).
Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der abgabepflich-
tigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration
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(Art. 23 Abs. 1 SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so
muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen
Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Mass-
gebend für die Berechnung sind die durch das Erfassungsgerät ermittel-
ten Kilometer (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.1, A-3216/2008 vom
31. August 2010 E. 2.2, A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht für die von der B._______ GmbH in den
Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar 2013 durchgeführten Trans-
portfahrten im Umfang der auf die Sattelanhänger mit Stamm-Nr. 2 und 3
entfallenden LSVA solidarisch haftbar erklärt wird.
Nach dem Vorstehenden (E. 2.2 f.) ist für eine solche Haftung im Wesent-
lichen vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeit-
punkt Halterin der besagten Anhänger bzw. entsprechend subjektiv abga-
bepflichtig war (dazu E. 3.1), und dass die primär zahlungspflichtige Hal-
terin des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde
(dazu E. 3.2).
3.1 Als Halterin ist diejenige Person zu qualifizieren, auf deren Namen
das Fahrzeug oder der Anhänger immatrikuliert ist (E. 2.2). Gemäss den
bei den Akten liegenden Halterdaten des Strassenverkehrsamts
X._______ war der Sattelanhänger Kennzeichen 2 (Stamm-Nr. 2) vom
3. April 2006 bis 2. Mai 2013 in Verkehr gesetzt und während dieser Zeit
auf die Beschwerdeführerin, die seit dem 14. März 2006 im Handelsregis-
ter des Kantons X._______ eingetragen ist, zugelassen. Der Sattelan-
hänger Kennzeichen 3 (Stamm-Nr. 3) war gemäss Halterdaten des Stras-
senverkehrsamts Aargau vom 8. Oktober 2010 bis 16. Februar 2013 in
Verkehr gesetzt und während dieser Zeit ebenfalls auf die Beschwerde-
führerin zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat somit in den massge-
benden Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar 2013 als Halterin der
betreffenden Anhänger und damit als in Bezug auf die entsprechende an-
teilige LSVA subjektiv abgabepflichtig zu gelten.
An dieser Rechtslage vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Na-
mentlich mit dem bei den Akten befindlichen "Kauf- und Abtretungsver-
trag" vom 23. Dezember 2012 sowie der "Absichtserklärung / Vereinba-
rung" vom gleichen Datum ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde-
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führerin im relevanten Zeitraum nicht mehr Eigentümerin bzw. – was
massgebend ist – Halterin der fraglichen Anhänger war. Der von ihr be-
hauptete Eigentumsübergang bzw. Halterwechsel wird in den betreffen-
den Vereinbarungen mit keinem Wort erwähnt. Ausserdem ist die Be-
schwerdeführerin überhaupt nicht Partei der fraglichen Vertragsverhält-
nisse. Schliesslich kommt hinzu, dass ein Halterwechsel gemäss Art. 74
Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) innert
14 Tagen der kantonalen Behörde zu melden wäre. Die Beschwerdefüh-
rerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass eine
solche Meldung vorliegend erfolgt ist.
3.2 Für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall bleibt somit noch zu prüfen, ob die primär zahlungspflichtige Halterin
des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
Dabei ist zunächst unbestritten, dass vorliegend die B._______ GmbH als
"primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs" zu gelten hat, zu-
mal die fraglichen Sattelanhänger im relevanten Zeitraum mit dem auf die
B._______ GmbH zugelassenen Sattelschlepper Kennzeichen 1 (Stamm-
Nr. 1) verwendet wurden. Strittig ist hingegen, ob die B._______ GmbH
im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "zahlungsunfähig ist oder erfolg-
los gemahnt wurde" (vgl. E. 2.3).
Gemäss den vorliegenden Akten hat die OZD der B._______ GmbH die
LSVA-Rechnungen für die Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar
2013 (LSVA-Rechnungen Nr. … im Betrag von Fr. 6'438.25, Nr. … im Be-
trag von Fr. 11'379.10, Nr. … im Betrag von Fr. 3'868.35 sowie Nr. … im
Betrag von Fr. 3'251.70) am 23. Januar 2013 bzw. am 29. Januar 2013,
12. März 2013 und 2. April 2013 zugesandt. Betreffend die Rechnung
Nr. … wurde die B._______ GmbH am 8. März 2013 ein erstes Mal und
am 22. März 2013 ein zweites Mal gemahnt. Hinsichtlich der Rechnung
Nr. … erfolgte eine erste Mahnung durch die OZD am 14. März 2013 und
eine zweite am 27. März 2013. Die Rechnung Nr. … wurde am 25. April
2013 ein erstes Mal und am 8. Mai 2013 ein zweites Mal in Mahnung ge-
setzt. Betreffend die Rechnung Nr. … lauten die entsprechenden Mahn-
daten 16. Mai 2013 und 29. Mai 2013. Da diese Mahnungen allesamt er-
folglos blieben, hat die OZD beim zuständigen Strassenverkehrsamt des
Kantons Y._______ am 17. Mai 2013 den Entzug des Kontrollschildes
Kennzeichen 1 sowie des entsprechendes Fahrzeugausweises beantragt
(vgl. E. 2.3). Zusätzlich hat sie die fraglichen LSVA-Forderungen gegen-
über der B._______ GmbH bzw. der B._______ Sagl (am 9. April 2013
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Seite 9
wurde die B._______ GmbH infolge Verlegung des Sitzes nach … im
Handelsregister des Kantons X._______ von Amtes wegen gelöscht und
unter der Firma B._______ Sagl ins Handelsregister des Kantons
I._______ eingetragen) auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geltend
gemacht. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons I._______
wurde das gegen die B._______ GmbH bzw. die B._______ Sagl eröffne-
te Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im
fraglichen Register per 30. Juli 2014 von Amtes wegen gelöscht.
Somit ist die B._______ GmbH betreffend die hier strittigen LSVA-
Forderungen ohne Zweifel im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "er-
folglos gemahnt" worden.
3.3 Die Vorinstanz ermittelte den Betrag der solidarischen Haftung der
Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichti-
gung der Gesamtgewichte der Anhänger (26,6 bzw. 36 Tonnen) und der
im fraglichen Zeitraum mit den Anhängern zurückgelegten Kilometer (An-
hänger Kennzeichen 2 an: 10. Oktober 2012 bei km-Stand 352'302.7;
Anhänger Kennzeichen 2 ab: 23. November 2012 bei km-Stand
364'101.8; Differenz: 11'799.1 km bzw. Anhänger Kennzeichen 3 an:
23. November 2012 bei km-Stand 364'101.8; Anhänger Kennzeichen 3
ab: 30. Januar 2013 bei km-Stand 376'443.4; Differenz: 12'341.6 km) bei
einem Tarif von Fr. 0.0228 pro gefahrenem Kilometer und Tonne (vgl.
E. 2.5). Die Beschwerdeführerin macht dagegen keine Einwände geltend.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist denn auch nicht ersichtlich, inwie-
fern diese Berechnung nicht bundesrechtskonform sein soll.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit insgesamt als rechtmäs-
sig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Daran ver-
mag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage,
den in der angefochtenen Verfügung geforderten LSVA-Ausstand zu be-
zahlen, nichts zu ändern.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis weiter vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen.
4.1 So macht sie geltend, die B._______ GmbH weise für den fraglichen
Zeitraum überhaupt keine LSVA-Zahlungsausstände auf. Zum betreffen-
den Nachweis legt sie fünf "Buchungsanzeigen" betreffend das Konto der
B._______ GmbH bei der Zuger Kantonalbank ins Recht. Die fraglichen
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Seite 10
Zahlungsbelege bzw. "Buchungsanzeigen" beziehen sich allerdings auf
die LSVA-Rechnungen vom 27. Juli 2012, 29. August 2012, 28. Septem-
ber 2012, 30. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012. Diese Rechnungen
betreffen weder die vorliegend relevanten Abgabeperioden noch wird de-
ren Bezahlung von der Vorinstanz überhaupt bestritten. Keine der einge-
reichten "Buchungsanzeigen" bezieht sich auf die Bezahlung der hier re-
levanten offenen LSVA-Rechnungen betreffend die Abgabeperioden Ok-
tober 2012 bis Januar 2013 (LSVA-Rechnungen Nr. … vom 23. Januar
2013, Nr. … vom 29. Januar 2013, Nr. … vom 12. März 2013 sowie Nr. …
vom 2. April 2013). Die Bezahlung dieser Rechnungen geht auch nicht
aus dem eingereichten Zahlungsauszug betreffend das Konto der Be-
schwerdeführerin bei der Raiffeisenbank Wohlen oder dem ebenfalls im
Recht liegenden Zahlungsauszug betreffend das Konto der A._______
GmbH bei der Zuger Kantonalbank hervor. Vielmehr ergibt sich aus den
Akten, dass die OZD die B._______ GmbH bzw. die B._______ Sagl
betreffend die hier relevanten Zahlungsausstände betrieben hat und die-
se per 30. Juli 2014 von Amtes wegen – infolge Einstellung des Konkurs-
verfahrens mangels Aktiven – im Handelsregister des Kantons I._______
gelöscht wurde.
4.2 Weiter bringt der ehemalige Geschäftsführer der B._______ GmbH
und derzeitige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G._______,
sinngemäss vor, für die (angeblichen) LSVA-Zahlungsausstände der
B._______ GmbH in den strittigen Abgabeperioden Oktober 2012 bis Ja-
nuar 2013 zeichne nicht er, sondern F._______ verantwortlich. Denn die
Geschäftsführung der B._______ GmbH sei nach dem Verkauf der Ge-
sellschaft am 23. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 "definitiv in [dessen]
alleinige Verantwortung" übergegangen. Auch sei mit Andrea Pantelena
vereinbart worden, dass die fraglichen Sattelanhänger nach dem Verkauf
"auf die B._______ GmbH immatrikuliert" würden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem
persönlichen Verschulden der für die B._______ GmbH handelnden Per-
sonen für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV keine Rolle spielt. Ein
Halterwechsel ist zudem – wie vorstehend erwähnt (E. 3.1) – nicht nach-
gewiesen. Nur am Rande sei daher noch bemerkt, dass G._______ zum
Zeitpunkt der Entstehung der strittigen Abgabeschuld von Oktober 2012
bis Januar 2013 ohnehin als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsfüh-
rer der B._______ GmbH im Handelsregister des Kantons X._______
eingetragen war.
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Seite 11
4.3 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass die Eigentümerin des Anhängers nach Art. 36b Bst. a SVAV erst so-
lidarisch haftbar werde, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entspre-
chend erfolgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD
den Einsatz ihrer Fahrzeuge unter besagten Bedingungen weiter zulässt".
Eine solche Information sei vorliegend nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt.
Eine gesetzliche Pflicht der OZD, den Halter eines Anhängers über allfäl-
lige Zahlungsschwierigkeiten des primär zahlungspflichtigen Halters des
Zugfahrzeugs zu orientieren, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2). Der Halter
eines Anhängers hat sich vor bestehenden Haftungsrisiken durch geeig-
nete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen. Er kann dafür nicht
die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2,
A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2). Im Weiteren verkennt die Be-
schwerdeführerin, dass sie vorliegend nicht als Eigentümerin der Anhän-
ger nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV, sondern als Halterin der Anhänger
nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV solidarisch haftbar ist. Die Möglichkeit
nach Art. 36b SVAV, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, besteht
jedoch ausdrücklich nur im Rahmen von Art. 36 Abs. 1bis SVAV und setzt
ausserdem eine vorgängige Anfrage der solidarisch haftbaren Person bei
der OZD gemäss Art. 36a SVAV voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3).
5.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.--
festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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