Abtei lung I
A-6306/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Prüfungsresultate.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6306/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ legte erstmals vom 8. bis am 10. Mai 2006 beim
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Prüfung zur Erlangung eines
Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker – bestehend aus mehreren Teil-
fächern – ab. Hierbei erzielte er in den Teilfächern "Weight and Balan-
ce", "Elektrotechnik F2 (IERA)", "Turbine + Propeller" sowie "Werk-
stoffkunde + Spenglerei" ungenügende Resultate. Beim zweiten Ver-
such am 5. September 2007 bestand A._______ die Prüfungen in den
Teilfächern "IERA", "Triebwerk + Propeller" sowie "Werkstoffkunde +
Spenglerei" wiederum nicht.
Am 4. September 2008 wiederholte A._______ in den drei nicht
erfolgreich abgeschlossenen Teilfächern die Prüfungen erneut. In der
Folge teilte ihm das BAZL mit Verfügung vom 8. September 2008 mit,
er habe in den Fächern "IERA", "Triebwerk + Propeller" sowie
"Werkstoffkunde + Spenglerei" die erforderlichen 75% der Maximal-
punktzahl nicht erreicht und somit die Prüfungen in diesen Fächern
nicht bestanden. Weiter informierte ihn das BAZL, dass keine weitere
Wiederholung dieser Teilprüfungen möglich sei.
B.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die Verfügung des BAZL (Vorinstanz) vom 8. September 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er
macht geltend, er habe bereits zum dritten Mal diese Teilprüfungen
absolviert und bei der Beantwortung der Prüfungsfragen keine
Probleme gehabt. Er sei von einem guten Resultat ausgegangen, da
er sich gut vorbereitet habe. Zudem verfüge er über genügend
Fachkenntnisse in diesem Beruf und wende diese auch täglich an.
Schliesslich könne er die betroffenen Prüfungen nun nicht mehr
wiederholen, die Lizenz sei für ihn aus beruflichen Gründen aber äus-
serst wichtig.
C.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. November 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführer
habe die Prüfungen in den fraglichen Teilfächern bereits zum dritten
Mal nicht bestanden. Als nicht bestanden gelte eine Prüfung, bei wel-
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cher nicht mindestens 75% der Maximalpunktzahl erreicht worden sei-
en. Da eine Prüfung nur zweimal wiederholt respektive insgesamt drei-
mal abgelegt werden könne, sei eine weitere Prüfungswiederholung
ausgeschlossen. Weiter erläutert die Vorinstanz, dass es sich bei den
betroffenen Teilprüfungen um "Multiple Choice"-Prüfungen handle und
bei allen drei absolvierten Teilprüfungen in den Jahren 2006, 2007 und
2008 die identischen Prüfungsfragen verwendet worden seien. Trotz-
dem sei bei einzelnen Fächern eine Verschlechterung der Prüfungsre-
sultate des Beschwerdeführers zu erkennen. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer nie von seinem Recht Gebrauch gemacht, in die
Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen.
D.
In seinen Schlussbemerkungen vom 20. Januar 2009 bestreitet der
Beschwerdeführer, dass in den Prüfungen der Jahre 2006, 2007 und
2008 die identischen Fragen gestellt worden sind. Des Weiteren habe
er im Januar 2008 darum ersucht, in seine Prüfungsergebnisse Ein-
sicht nehmen zu können. Dies sei ihm jedoch verweigert worden mit
dem Argument, die Zeit sei hierfür zu knapp.
E.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Der Eröffnung des Prüfungsresultates kommt Verfügungsqualität zu
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.19 mit Hinweisen).
Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
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1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch
materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfü-
gung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aber bei der Bewertung
und Überprüfung von Examensleistungen und Berufsprüfungen Zu-
rückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der Gerichtsbehörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurtei-
lung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Dies des-
halb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden
Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leis-
tungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der
übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig
Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Un-
gerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der
Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die
Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder wer-
den Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittel-
behörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Kogniti-
on zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug,
die den äusseren Ablauf der Prüfung oder Bewertung betreffen (vgl.
zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.158 mit Hinwei-
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sen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom
15. September 2008 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die fraglichen Teilprü-
fungen bereits zum dritten Mal absolviert hat. Er ist aber der Ansicht,
trotz Nervosität keine Probleme gehabt zu haben, die Prüfungsfragen
zu beantworten. Er habe mit einem guten Resultat gerechnet, da er
sich gut vorbereitet habe. Zudem verfüge er über genügend Fach-
kenntnisse in diesem Beruf, die er täglich anwende. Hinzu komme,
dass er die Prüfungen nun nicht mehr wiederholen könne, die Lizenz
aus beruflichen Gründen für ihn jedoch äusserst wichtig sei. Schliess-
lich seien in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht die identischen
Prüfungsfragen gestellt worden und ihm sei die Einsicht in seine Prü-
fungsergebnisse verweigert worden.
Die Vorinstanz führt aus, bei den betroffenen Teilprüfungen handle es
sich um "Multiple Choice"-Prüfungen. Eine Prüfungsfrage sei dabei mit
einer aus drei zur Verfügung stehenden Lösungen per Kreuz als zu-
treffend zu beantworten. Die Prüfungskorrekturen könnten somit ein-
fach und zuverlässig mit einem Raster durchgeführt werden und seien
folglich völlig objektiv. Zur Fachkenntnis des Beschwerdeführers weise
sie darauf hin, dass bei allen drei absolvierten Prüfungen in den Jah-
ren 2006, 2007 und 2008 identische Prüfungsfragen verwendet wor-
den seien. Trotzdem sei bei einzelnen Fächern sogar eine Verschlech-
terung der Prüfungsresultate des Beschwerdeführers zu erkennen. Der
Beschwerdeführer habe schliesslich nie von seinem Recht Gebrauch
gemacht, in die Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen.
4.
Mit dem Bestehen der Prüfungen in allen Teilfächern erwirbt der Kan-
didat den Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker gemäss Art. 6 Abs. 1
Bst. a der Verordnung des UVEK vom 25. August 2000 über das Luft-
fahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp, SR 748.127.2).
Die einzelne Teilprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der
Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind (Art. 13 Abs. 2 VLIp
sowie Ziff. 5.5 ff. des Prüfungsreglements des BAZL gestützt auf
Art. 14 VLIp bzw. der ehemalige Verordnung über das Luftfahrzeug-Un-
terhaltspersonal [VUP, AS 2000 2412] vom 28. Februar 2006 [Prü-
fungsreglement BAZL]). Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann
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höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 13 Abs. 2 VLIp sowie
Ziff. 5.6 Prüfungsreglement BAZL).
5.
Im Fach "IERA" hat der Beschwerdeführer von 60 Fragen 40 richtig
beantwortet, mithin 67% der Maximalpunktzahl erreicht. In der Prüfung
"Triebwerk + Propeller" hat er mit 43 von 60 richtigen Antworten 72%
der Gesamtpunktzahl erzielt. Schliesslich hat er im Bereich "Werkstoff-
kunde + Spenglerei" 68% der möglichen Punkte erhalten, indem er
von 60 Fragen 41 richtig angekreuzt hat (vgl. Vernehmlassungsbeila-
gen 3-5). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in diesen drei
Teilfächern die erforderlichen 75% der Maxilampunktzahl zum dritten
Mal nicht erreicht. Er hat die Prüfungen in diesen Fächern somit nicht
bestanden.
5.1 Dass der Vorinstanz bei der Korrektur dieser drei Teilprüfungen
Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
bringt denn auch nur in allgemeiner Art und Weise vor, er habe mit der
Lösung der Prüfungen keine Probleme gehabt, habe sich auf die Prü-
fungen gut vorbereitet und sei somit von einem guten Resultat ausge-
gangen. Er macht hingegen nicht geltend, seine Lösungen seien von
der Vorinstanz zu Unrecht als falsch betrachtet worden. Auch substan-
ziiert er nicht näher, was beim Prüfungsablauf bzw. bei der Korrektur
konkret falsch gelaufen sein sollte. Da es sich bei allen betroffenen
Teilprüfungen um "Multiple Choice"-Prüfungen handelte, mithin eine
Prüfungsfrage mit einer aus drei zur Verfügung stehenden Lösungen
per Kreuz als zutreffend zu beantworten war und die Korrektur somit
einfach und zuverlässig mit einem Raster durchgeführt werden konnte,
ist die Korrektur denn auch objektiv und kaum anfällig für Fehler.
5.2 Eine weitere, dritte Wiederholung dieser Teilprüfungen ist gemäss
Verordnung und Prüfungsreglement nicht möglich (vgl. E. 4 hiervor).
Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er bringt nicht
vor, diese Regelung sei unangebracht bzw. stütze sich auf eine unge-
nügende gesetzliche Grundlage. Er hält einzig fest, der Ausweis sei für
ihn aus beruflichen Gründen äusserst wichtig.
In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass
Art. 4 Abs. 2 VLIp vorsieht, dass Personen ohne Ausweis nur unter
Aufsicht eines Trägers oder einer Trägerin eines Ausweises Instandhal-
tungsarbeiten durchführen können. Dass der Beschwerdeführer die
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betroffenen Teilprüfungen nicht mehr wiederholen kann und er somit
die Prüfung zur Erlangung eines Ausweises für Luftfahrzeugmechani-
ker definitiv nicht bestanden hat, kommt folglich keinem Berufsverbot
gleich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer denn
auch in der Vergangenheit bzw. bis heute Instandhaltungsarbeiten ge-
mäss Art. 4 Abs. 2 VLIp, mithin unter Aufsicht, durchgeführt hat bzw.
durchführt; dies stimmt mit seiner Aussage, er verfüge über genügend
Fachkenntnisse in diesem Beruf, die er täglich anwende, überein.
Zum anderen haben die Prüfungskandidaten zwar das Recht, bei der
Vorinstanz in ihre Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen (Ziff. 5.4 Prü-
fungsreglement BAZL). Ob dem Beschwerdeführer tatsächlich wie von
ihm behauptet von einem Sachbearbeiter der Vorinstanz die von ihm
telefonisch beantragte Prüfungseinsicht verweigert worden ist oder ob
er wie von der Vorinstanz geltend gemacht, nie um Einsicht ersucht
hat, ist den Akten nicht zu entnehmen bzw. ist nicht belegt. Die materi-
elle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei,
welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will (ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, Rz. 1623). Der Beschwerdeführer kann somit aus dieser
allenfalls erteilten telefonischen Auskunft keine Rechte ableiten, soweit
sie denn überhaupt rechtlich relevant gewesen wäre.
Schliesslich ist vorliegend nicht erheblich, ob der Beschwerdeführer in
den Jahren 2006, 2007 und 2008 in der Tat die identischen Prüfungs-
fragen in Form von "Multiple Choice"-Fragen zu beantworten hatte.
Denn weder sehen die VLIp noch das Prüfungsreglement BAZL vor,
dass die Teilprüfungen immer aus denselben Fragen bestehen müs-
sen. Dies würde denn auch dem Sinn von Prüfungen generell wider-
sprechen, die doch eine gewisse Herausforderung darstellen und Auf-
schluss darüber geben sollen, ob der Kandidat den Prüfungsstoff be-
herrscht. Wenn auch nicht die Prüfungsfragen identisch gewesen sein
sollten, so war aber doch zumindest der Prüfungsablauf, mithin die
"Multiple Choice"-Fragen, für den Beschwerdeführer keineswegs uner-
wartet, sondern vielmehr altbekannt, was von ihm auch nicht bestritten
wird.
5.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nichts daran zu ändern, dass er die fraglichen drei Teilprüfungen
zum dritten Mal nicht bestanden hat und somit den Ausweis für Luft-
fahrzeugmechaniker nicht erhalten kann.
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6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen hält die angefochtene Verfügung
vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist somit als unbegründet ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die-
se werden bestimmt auf Fr. 800.-- und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden kei-
ne Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
Versand:
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