Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6312/2010
U r t e i l v om 1 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST (1. Quartal 2003 4. Quartal 2007).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Sie bezweckt insbesondere die
Gebrauchsüberlassung von Motorfahrzeugen (Leasing) sowie die
Erbringung von damit verbundenen Dienstleistungen. Zwischen dem 26.
März und dem 10. April 2008 führte die ESTV bei der X._______ eine
Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2003 bis 4.
Quartal 2007 durch. In der Folge forderte die ESTV mit
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 231'572 vom 10. April 2008 u.a.
Fr. 54'981. Mehrwertsteuer (Ziff. 1 der genannten EA) nach. Diese
Nachforderung betraf v.a. Gutschriften der X._______ an Leasingnehmer,
welche die ESTV nicht als Entgeltsminderungen akzeptierte und deshalb
aufrechnete.
B.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte die X._______ mit, sie bezahle die
Steuernachforderung unter Vorbehalt ihrer Rechtmässigkeit. Am 25. Juni
2008 ergänzte sie, die aufgerechneten Gutschriften würden sich aus sog.
Buchwertdifferenzen ergeben, d.h. aus Mehrerlösen bei der Verwertung
der Leasingobjekte am Ende der Leasingdauer gegenüber den
kalkulatorisch ermittelten Restwerten. Sie sei der Meinung, dass diese
Mehrerlöse eine nachträgliche Änderung des Entgelts für die
Gebrauchsüberlassung darstellten. Die Zahlungen an die Leasingnehmer
gründeten ausschliesslich im entsprechenden Leasingverhältnis und
seien als Entgeltsminderungen zu qualifizieren.
C.
Am 22. Juli 2008 hielt die ESTV fest, die in Frage stehenden Gutschriften
kämen nur im Zusammenhang mit vorzeitig aufgelösten Leasingverträgen
mit Angestellten vor. Da in diesen Fällen der Vertragsauflösung der
Angestellte einen Käufer für das Fahrzeug angeben müsse, seien die
Gutschriften als "Finders fees" zu qualifizieren. In der Folge liege keine
Entgeltsminderung betreffend den Leasingvertrag vor.
D.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 antworteten die X._______, bei
den sog. "AngestelltenLeasings" (AL) kämen die identischen
Leasingverträge mit den gleichen allgemeinen Leasingbedingungen wie
bei den übrigen Leasingnehmern zur Anwendung. Besonderheiten
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ergäben sich nur bei der vorzeitigen Verwertung des Leasingobjekts.
Beim AL erfolge der Kauf der Leasingobjekte direkt beim Importeur (bei
der Y._______). Da die Leasingobjekte nicht an den Importeur
zurückverkauft würden und sie in der Regel nur bei einer ordentlichen
Vertragsauflösung die Verwertung über das Händlernetz selbständig
vornehme, habe der Leasingnehmer, der vorzeitig aus dem AL
aussteigen wolle, einen solventen Nachfolger (Folgeleasing) oder eine
andere Verwertungsmöglichkeit vorzuschlagen. Es sei zu beachten, dass
beim AL teilweise erhebliche Sonderzahlungen zu Beginn des
Leasingvertrags geleistet würden. Diese Zahlungen versteuere sie –
ebenso wie die eigentlichen Leasingraten – zum Normalsatz. Die
Sonderzahlungen würden in die Berechnung der zu finanzierenden
Investitionssumme einfliessen und dadurch die Höhe der Leasingraten
beeinflussen. Wenn eine Sonderzahlung geleistet worden sei, ergebe
sich für den Leasingnehmer, der den Leasingvertrag vorzeitig auflöse, ein
wesentlicher finanzieller Nachteil. In diesem Fall sei die Höhe der
Amortisation, die mittels Leasingraten und der Sonderzahlung bis zur
vorzeitigen Beendigung geleistet worden sei, höher als ohne
Sonderzahlung. Dies äussere sich in einem tieferen Buchwert des
Leasingobjekts in ihren Büchern im Zeitpunkt der vorzeitigen
Vertragsauflösung.
E.
In ihren Schreiben vom 17. September 2008 bzw. 28. Oktober 2008
hielten die ESTV bzw. die X._______ an ihren Positionen fest. Nach
weiterem Schriftverkehr gewährte die ESTV der X._______ am 12.
Februar 2009 Akteneinsicht.
Am 16. März 2009 hielt die X._______ an der Bestreitung der
Steuernachforderung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 231'572 vom 10. April
2008 fest. Sie führte insbesondere aus, beim AL seien die
Leasingnehmer Mitarbeitende der gesamten Vertriebsorganisation der
Produkte der Z._______. Bei einer einvernehmlichen vorzeitigen
Vertragsauflösung des AL erfolge keine Neuberechnung der
Leasingraten. Die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem
Restbuchwert des Leasinggegenstandes werde dem Leasingnehmer
entweder nachbelastet (bei einer negativen Differenz) oder vergütet (bei
einer positiven Differenz). Im Weiteren reichte die X._______ am 30. April
2009 die von der ESTV einverlangten Leasingverträge ein.
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F.
Am 17. Juni 2009 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Darin
bestätigte sie die Rechtmässigkeit ihrer Steuernachforderung für die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007 in der Höhe von
Fr. 139'045. zuzüglich Verzugszins. Dieser Betrag enthielt u.a. die
Nachforderung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 231'572 vom 10. April 2008 in
der Höhe von Fr. 54'981.. Zur Begründung legte die ESTV insbesondere
dar, ihre bisherige Qualifikation der in Frage stehenden Gutschriften als
"Finders fee" erweise sich nicht als stringent, weshalb sie davon Abstand
nehme. Die an die Leasingnehmer ausgestellten Gutschriften resultierten
aber aus der Veräusserung des entsprechenden Fahrzeugs und damit
aus einem mit dem (vorzeitig aufgelösten) Leasingvertrag nicht
identischen, separaten Rechtsgeschäft. Aus diesem Grund stellten die
Gutschriften auch keine Entgeltsminderungen dar.
G.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 17. Juni 2009 erhob die X._______
am 18. August 2009 Einsprache. Zur Begründung legte sie insbesondere
dar, sie bestreite die Aufrechnung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 231'572 nur
noch im Umfang von Fr. 51'898.20. Es handle sich hierbei um
Nachforderungen im Zusammenhang mit den von ihr an die
Leasingnehmer vergüteten Mehrwerte aus der Verwertung der
Fahrzeuge. Die übrigen Aufrechnungen in dieser Ziffer in der Höhe von
Fr. 3'082.80 (Weiterleitung von Rabatten sowie Rückerstattung von
Kautionen) akzeptiere sie angesichts der geringfügigen Beträge.
Die zentrale Abweichung zwischen ihrer Position und derjenigen der
ESTV liege in der unterschiedlichen Zuordnung der in Frage stehenden
Gutschriften zu einem bestimmten Rechtsgeschäft. In aller Regel
informiere sich der Leasingnehmer, der aus einem Vertrag vorzeitig
aussteigen wolle, bei ihr über die genauen Bedingungen. Sofern sich der
Leasingnehmer stets vertragskonform verhalten habe und als Kunde
weiterhin willkommen sei, offeriere sie ihm eine von der vertraglichen
Kündigungsklausel abweichende Lösung. Es handle sich um eine
vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags im gegenseitigen
Einvernehmen. Sie wolle als Leasinggesellschaft durch die vorzeitige
Beendigung weder geschädigt noch bereichert werden. In der Folge
verlange sie lediglich die Deckung des aktuellen Restbuchwerts des
Leasingobjekts. Je nach Verkehrswert bzw. Verwertungserlös könne – im
Vergleich zum Buchwert – ein Mehr oder ein Minderwert resultieren.
Diese Mehr oder Minderwerte seien Teil der Abrede über die
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einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags. Diese
Abrede werde in der Gutschrift (bei einem Mehrwert) bzw. in der
Rechnung (bei einem Minderwert) an den Leasingnehmer abgebildet.
Schriftliche Auflösungsvereinbarungen, als Ergänzung zum
Leasingvertrag, würden zur Vermeidung unnötiger administrativer
Aufwände keine erstellt.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie erkannte, sie habe von der X._______ für die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007 über die für
diese Perioden bereits deklarierten Beträge und über den in Rechtskraft
erwachsenen Betrag in der Höhe von Fr. 87'147.20 hinaus zu Recht
Fr. 51'897.80 nachgefordert. Zur Begründung führte die ESTV im
Wesentlichen aus, die vorliegend relevanten Gutschriften an nicht
mehrwertsteuerpflichtige Personen könnten nur dann eine Minderung des
steuerbaren Umsatzes der X._______ darstellen, wenn sie in einer
Herabsetzung der steuerbaren Leasingentgelte gründen würden. Dies sei
aber nicht der Fall. Die erwähnten Gutschriftsbeträge resultierten aus
dem Rechtsgeschäft der Veräusserung des entsprechenden Fahrzeugs
bzw. aus der Überführung des Fahrzeugs in ein neues Leasingverhältnis
und nicht aus dem Rechtsgeschäft des (vorzeitig aufgelösten)
Leasingvertrags. Die von der X._______ ausgestellten Gutschriften
würden bloss Zahlungsflüsse an die entsprechenden Kunden
dokumentieren. Sie würden in keiner Weise den erforderlichen Nachweis
für eine Minderung der ursprünglich vereinbarten Leasingentgelte
erbringen. Im Übrigen könne die X._______ aus der Praxis der ESTV bei
Mehr oder Minderpreisen bei Leasingende im Rahmen der Abrechnung
über eine Garage, welche die Margenbesteuerung anwendet, von
vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegende Sachverhalt
sei kein Anwendungsfall für diese Praxis.
I.
Am 2. September 2010 liess die X._______ (Beschwerdeführerin)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht führen. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
"(1.) In Aufhebung der Ziffer 24 des Dispositivs des vorinstanzlichen
(Einsprache)Entscheids sei festzustellen, dass die X._______ für
Tatbestände, welche sich in den Steuerperioden zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2007 (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007)
bei ihr ereignet haben, keine (weitere) Mehrwertsteuer zu entrichten hat;
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(2.) der Beschwerdeführerin seien aus dem vorliegenden Verfahren keine
Kosten aufzuerlegen; (3.) der Beschwerdeführerin sei eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen". Im Weiteren stellte sie den
Verfahrensantrag: "(4.) Bei einer Veröffentlichung des Urteils (auch in
elektronischer oder anderer Form) sei eine vollständige Anonymisierung
vorzunehmen".
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sämtliche Konsumentenleasingverträge enthielten die Möglichkeit einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung (Kündigung) durch den Leasingnehmer,
so auch die vorliegenden Leasingverträge. Bei einer einseitigen
Kündigung durch den Leasingnehmer kämen die im Leasingvertrag
verankerten Tabellen zur nachträglichen Neuberechnung der
Leasingraten zur Anwendung, um der verkürzten Leasingdauer
Rechnung zu tragen. Demgegenüber sei die Leasinggesellschaft bei
einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags im gegenseitigen
Einvernehmen grundsätzlich frei, mit dem Leasingnehmer eine andere
Methode zu vereinbaren.
Bei den AL sei bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im
gegenseitigen Einvernehmen als Auflösungssaldo jeweils die Differenz
zwischen dem zu erzielenden Verwertungserlös und dem Buchwert des
Leasingobjekts vereinbart worden. Teil der Abrede zwischen ihr und dem
Leasingnehmer sei gewesen, dass auf die in den allgemeinen
Leasingbedingungen vorgezeichnete nachträgliche Berechnung der
Leasingraten mittels der erwähnten Tabellen verzichtet werde. Durch die
Ausstellung der entsprechenden Gutschrift (bei einem positiven
Auflösungssaldo) sei diese Abrede bestätigt worden. Eine eigentliche
schriftliche Änderung des Leasingvertrags sei dagegen nicht erfolgt.
Besonders am AL sei zudem der Umstand, dass die Abrechnung des
Auflösungssaldos bei der Beendigung des Leasingvertrags im
gegenseitigen Einvernehmen nicht über eine Garage (als die
ursprüngliche Lieferantin des Leasingobjekts), sondern direkt zwischen
ihr (der Leasinggesellschaft) und dem Leasingnehmer erfolge (sog.
direkte Abrechnung).
Im vorliegenden Fall liege einzig noch die Qualifikation der erwähnten
Gutschriften über die positiven Auflösungssaldi im Streit. Die ESTV
verkenne, dass die Gutschriften mit dem Leasingvertrag bzw. dessen
Auflösung im Zusammenhang stünden. Die von der Vorinstanz
aufgestellte These, wonach die von der Beschwerdeführerin
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ausgerichteten Gutschriften die Entschädigung für eine andere von den
Leasingnehmern erbrachte Leistung sein soll, entspreche nicht den
Tatsachen. Entgegen der Ansicht der ESTV stünden ihre Gutschriften
auch nicht im Zusammenhang mit dem "Rechtsgeschäft der
Veräusserung" des Fahrzeugs. Im Weiteren gehe die ESTV bei einem
negativen Auflösungssaldo (d.h. der Verkehrswert ist kleiner als der
Buchwert) fälschlicherweise davon aus, dass die Zahlung des
Leasingnehmers "Entgelt eines Dritten" (sog. Preisauffüllung) bezüglich
der Fahrzeugveräusserung sein soll.
Mit den vorliegend im Streit liegenden Gutschriften habe sie mit den
Leasingnehmern über die positiven Auflösungsaldi abgerechnet. Die
Gutschriften stellten teilweise Rückvergütungen der von den
Leasingnehmern zuvor ausgerichteten Entgelte für die
Gebrauchsüberlassung der Leasingobjekte dar. Diese Rückvergütungen
seien als Entgeltsminderungen zu qualifizieren. Steuerlich zu erfassen sei
das, was der Konsument (hier der Leasingnehmer) tatsächlich aufwende,
um die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts zu entschädigen. Dies
umfasse die Leasingraten und die Sonderzahlung abzüglich der
anlässlich der Beendigung des Leasingvertrags von ihr ausgerichteten
Gutschrift.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine
solche liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art.
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Seite 8
33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007
vom 22. August 2007 E. 3.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Der Beschwerdeführerin fehlt bei ihrem formellen
Feststellungsbegehren folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung inkl. Verzugszinsen (durch
Aufhebung der Ziff. 24 des Dispositivs des Einspracheentscheids),
gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden
werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht, was das
Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 1.3,
A3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2). Mit dieser Einschränkung
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
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Seite 9
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl.
BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue
Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien
nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu
vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.5).
1.4. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in
Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin
auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Anwendbar auf hängige Verfahren ist aber – unter Vorbehalt von Art. 91
MWSTG – das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3 MWSTG); diese
Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv auszulegen, als strikte nur
Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7819/2008 vom
31. Januar 2011 E. 1.5, A382/2010 vom 21. September 2010 E. 1.2,
A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Der vorliegende Rechtsstreit
betrifft die Jahre 2003 bis 2007. Er untersteht deshalb in materieller
Hinsicht dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29. März 2000
zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347).
2.
2.1. Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. im
Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Eine Lieferung
liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über
einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG),
aber auch dann, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung
überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt
jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1
aMWSTG). Eine Dienstleistung liegt nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b aMWSTG
auch vor, wenn eine Handlung unterlassen oder eine Handlung
beziehungsweise ein Zustand geduldet wird.
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Seite 10
2.1.1. Damit überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch
von Leistungen notwendig. Dies verlangt, dass einer Leistung eine
Gegenleistung (Entgelt) gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit – vom
Eigenverbrauch abgesehen – stellt ein unabdingbares
Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht
zwischen Leistungserbringer und empfänger kein Austauschverhältnis in
diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht
in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 2.1, A
5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.2 f. und A6213/2007 vom 24. August
2009 E. 2.2.1).
2.1.2. Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1 und 126 II 443 E. 6a;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5745/2008 vom 11. Juni 2010
E. 2.3; IVO P. BAUMGARTNER, in , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art.
33). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt
nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen,
tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines
Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht
zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a). Es genügt vielmehr, dass
Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die
Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich sein,
wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare
Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung
die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den
Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung
aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5745/2008 vom 11. Juni
2010 E. 2.3 und A1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Bei der
Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des
Leistungsempfängers abzustellen, was der Konzeption der
Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3 und
A1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3; zum Ganzen: DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 223 ff.).
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2.2. Bei Schadenersatz oder ähnlichen Entschädigungsleistungen ist
mehrwertsteuerlich ebenfalls entscheidend, ob sie im Rahmen eines
Leistungsaustauschs geleistet werden oder nicht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.1.2;
Entscheide der Schweizerischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 14.
Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.126 E. 2b, 3a, vom 9. November 2005 [SRK 2003152] E. 3b, 4a, vom
1. Dezember 2004, veröffentlicht in VPB 69.65 E. 3c; RIEDO, a.a.O., S.
241 f.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003,
RZ. 316, 318; PIERREALAIN GUILLAUME, in , a.a.O., Rz. 52 f. zu
Art. 5). Für diese Entscheidung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des
Vorgangs oder die Bezeichnung einer Zahlung als Schadenersatz
wiederum nicht ausschlaggebend (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 6.2,
A1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
2.2.1. Kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch findet statt, wenn
der Schädiger leistet, weil er einen Schaden verursacht hat und, wozu er
(gesetzlich oder vertraglich) verpflichtet ist, bloss den wirtschaftlichen
Zustand vor dem schädigenden Ereignis wieder herstellt. Der
Geschädigte hat dann gegen seinen Willen einen Schaden erlitten. Er
erbringt keine steuerbare Leistung und der Schädiger leistet die Zahlung
entsprechend nicht, weil er von diesem eine Leistung erhalten hat. Dieser
sogenannt "echte Schadenersatz" stellt somit einen mehrwertsteuerlich
nicht relevanten Vorgang dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 6.2.1, A1540/2006 vom 8. Januar
2008 E. 2.1.2; RIEDO, a.a.O., S. 242; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 315 f.).
2.2.2. Steuerbarkeit ist demgegenüber anzunehmen, wenn bei einer
vertraglich vereinbarten Schadenersatzleistung ein mehrwertsteuerlicher
Leistungsaustausch zu Tage tritt. Ein steuerbarer Vorgang ist nur
gegeben, wenn die Schadenersatzleistung aufgewendet wird, um eine
Leistung zu erhalten oder abzugelten, also effektive Gegenleistung für
eine Leistung darstellt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 318
f.; RIEDO, a.a.O., S. 242; PIERREALAIN GUILLAUME, in , a.a.O.,
Rz. 52 f. zu Art. 5). In diesem Fall wird von "unechtem Schadenersatz"
gesprochen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1558/2006 vom
3. Dezember 2009 E. 6.2.2).
A6312/2010
Seite 12
2.3.
2.3.1. Nach der Praxis der ESTV liegt eine steuerbare Leistung
insbesondere vor, wenn Dauerschuldverhältnisse (mit befristeter Dauer)
vor Ablauf der vereinbarten Dauer aufgehoben werden. Bei der
Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Vertrags handle es sich
um das Entgelt für den Verzicht auf die Rechte aus dem
Dauerschuldverhältnis (Ziff. 3.1 des Merkblatts Nr. 4 der ESTV,
Schadenersatzleistungen, mit Gültigkeit ab 1. Januar 2001; vgl. auch die
etwas präzisierte Ziff. 3.1 der ab 2008 geltenden Fassung).
2.3.2. Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte
Rechtsprechung der SRK hat gestützt auf die oben umschriebenen
grundsätzlichen Abgrenzungsmerkmale zwischen "echtem" und
"unechtem" Schadenersatz erkannt, dass bei Leistung einer
Entschädigung für die einvernehmliche, vorzeitige Beendigung eines
Dauerschuldverhältnisses ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch
besteht. Die Empfängerin der Entschädigung akzeptiert dabei den
vorzeitigen Ausstieg der anderen Vertragspartei aus dem Vertrag. Sie
verzichtet auf ihre Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis und erbringt
damit eine Leistung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. b aMWSTG. In solchen
Fällen von einvernehmlichen Vertragsauflösungen stehe die soeben
erwähnte Praxis der ESTV (E. 2.3.1) im Einklang mit dem aMWSTG
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1558/2006 vom 3. Dezember
2009 E. 7.2.2; Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in
VPB 69.126 E. 3b/bb, d, vom 9. November 2005 [SRK 2003052] E.
4c/aa, dd; vgl. auch die Kritik an dieser Rechtsprechung von JAN OLE
LUUK, Mehrwertsteuer bei Entschädigungszahlungen, veröffentlicht in
SteuerRevue [STR] 2007 S. 842 ff.).
2.4.
2.4.1. Das Entgelt ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steuerobjekts,
sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird vom
Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder
ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 33
Abs. 1 und 2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers
gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen
Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2.2,
A6312/2010
Seite 13
A2855/2008 vom 4. November 2010 E. 2.8, A8794/2007 und A
8755/2007 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1).
2.4.2. Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das
vereinbarte (namentlich bei Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass,
Verlust) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich
bei Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der Lieferung,
nachträglich gewährter Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der
Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder
die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren
Umsatz vorgenommen werden (Art. 44 Abs. 2 aMWSTG; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1620/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2.1).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 44 Abs.
2 aMWSTG vorliegt, ist stets zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Entgelt
tatsächlich ermässigt hat, oder ob die ermässigte Zahlung z.B. aufgrund
der Verrechnung mit einer Gegenleistung zustande gekommen ist. Nur
Minderungen des Entgelts, die im direkten Zusammenhang mit der
ursprünglichen Leistung stehen, stellen Entgeltsminderungen im
besprochenen Sinne dar. Ein Entgelt aufgrund einer neuen Leistung darf
nie als Entgeltsminderung einer vorangegangenen Leistung (oder einer
Gegenleistung) abgerechnet werden. Entscheidend ist, dass die
Änderung der Bemessungsgrundlage den ursprünglichen
Leistungsaustausch erfasst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.4; JEANMARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La
taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 123).
3.
Ein Leasingvertrag liegt in der Regel dann vor, wenn die Leasinggeberin
dem Leasingnehmer gegen ein in Teilbeträgen zu zahlendes Entgelt
(Leasingzins) eine Sache (Leasingobjekt) zur freien Nutzung und
Verwendung für einen bestimmten Zeitraum überlässt, wobei der
Leasingnehmer die Gefahr trägt und für die Erhaltung aufzukommen hat.
Das formale Eigentum verbleibt bei der Leasinggeberin (CLAIRE
HUGUENIN, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 1379). Da der Vertrag die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung
(und zur Zahlung der Leasingraten) auf Zeit beinhaltet, liegt ein
Dauerschuldverhältnis vor (JÖRG SCHMID/HUBERT STÖCKLI,
Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 2520).
A6312/2010
Seite 14
4.
Im vorliegenden Fall überliess die Beschwerdeführerin bei den hier
relevanten ALVerträgen dem jeweiligen Leasingnehmer ein Fahrzeug
zum zeitlich befristeten Gebrauch gegen einen monatlichen Leasingzins
und allenfalls eine zusätzliche, einmalige Sonderzahlung zu
Leasingbeginn (vgl. amtl. Akten Nr. 32, Beilage Nr. 20 zur Einsprache mit
Vertragsbeispielen). Im Weiteren wurden diese Leasingverträge
anschliessend im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der
Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Leasingnehmer vorzeitig
aufgelöst. Der Leasingnehmer nannte der Beschwerdeführerin in der
Regel einen Käufer für das Fahrzeug. In der Folge leistete die
Beschwerdeführerin dem Leasingnehmer eine Gutschrift (inkl. MWST) in
der Höhe der Differenz zwischen dem Verwertungserlös des Fahrzeugs
und dessen Buchwert. Die Beschwerdeführerin reichte dem
Bundesverwaltungsgericht mehrere Muster solcher Gutschriften ein (vgl.
z.B. Beschwerdebeilage Nr. 35; Gutschrift mit dem Text: "Leasing Nr. […]
Typ Audi A2 […] ChassisNr. […] Kontr. Schild […] Vertragslaufzeit vom
02.10.00 bis 01.10.04 […] obigen Leasingvertrag lösten Sie vorzeitig auf
[…] Auflösungsdatum 01.02.03 [...] Wir vergüten Ihnen die Differenz der
Fahrzeugüberschreibung an […] Fr. 1'442'.25 […] Mehrwertsteuer
Fr. 109.60").
Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin diese Gutschriften als
Entgeltsminderungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 aMWSTG behandeln
darf. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob sich das
ursprüngliche Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des betreffenden
Leasingfahrzeugs tatsächlich ermässigt hat oder ob ein Entgelt aufgrund
einer neuen Leistung vorliegt; letzteres dürfte nicht als Entgeltsminderung
einer vorangegangenen Leistung – hier des Leasingentgelts –
abgerechnet werden (E. 2.4.2).
4.1.
4.1.1. Aufgrund des Leasingvertrages stand das Fahrzeug dem
Leasingnehmer zur freien Nutzung und Verwendung zur Verfügung (E.
3). Durch die vorzeitige Auflösung verzichtete er auf den weiteren
Gebrauch des Fahrzeugs, d.h. auf seine Rechte aus dem Leasingvertrag.
Diese vorzeitige Beendigung hatte wirtschaftlich und rechtlich gesehen
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug anderweitig
verwenden konnte, weil sie es dem Leasingnehmer nicht mehr zum
Gebrauch überlassen musste. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die
Fahrzeuge in der Regel an die ihr vom Leasingnehmer genannte Person
A6312/2010
Seite 15
verkauft oder sie hat es dieser aufgrund eines neuen Leasingvertrages
zur Verfügung gestellt.
Der Leasingvertrag ist ein zeitlich befristetes Dauerschuldverhältnis (vgl.
E. 3). Indem der Leasingnehmer auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs
verzichtet und damit dieses Dauerschuldverhältnis vorzeitig beendet,
unterlässt er eine Handlung und hat nach der in E. 2.3.2 dargelegten
Rechtsprechung eine Leistung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. b aMWSTG
erbracht.
4.1.2. Der von der Beschwerdeführerin dem Leasingnehmer bezahlte
Mehrwert (Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem Buchwert)
war Teil der Abrede der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des
Leasingvertrags (vgl. dazu die expliziten Ausführungen in der
Beschwerde Rz. 121). Dies ergibt sich bereits aus dessen wiederholten
Bezeichnung als "Auflösungsbetrag" und wird im Übrigen auch durch die
von der Beschwerdeführerin eingereichten – wenn auch nachträglich
erstellten – Erklärungen verschiedener Leasingnehmer bestätigt. In
diesen wird nämlich u.a. ausgeführt, die Parteien hätten sich über die
Bedingungen der Auflösung geeinigt und die Leasinggesellschaft (d.h. die
Beschwerdeführerin) habe dem Leasingnehmer den aufgeführten
Vertragsauflösungssaldo ausgerichtet (vgl. Beschwerdebeilagen 36 bis
43). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache betont, würde der
Leasingnehmer den Leasingvertrag nicht vorzeitig beenden, wenn ihm
der Auflösungssaldo nicht bezahlt würde (vgl. Einsprache vom 18. August
2009, Ziff. 77). Die Beschwerdeführerin bezahlte demnach den
Auflösungsbetrag, damit sie den Leasingvertrag vorzeitig auflösen
konnte, d.h. keine Gebrauchsüberlassung mehr erbringen musste und
das Fahrzeug weiter verwenden (verkaufen oder neu verleasen) konnte.
Wie in den erwähnten Erklärungen im Weiteren zu Recht dargelegt wird,
stehen die Gutschriften alleine im Zusammenhang mit der Beendigung
des Leasingvertrags. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
bilden die Gutschriften mehrwertsteuerlich jedoch keine Minderung des
ursprünglichen Leasingentgelts, sondern das Entgelt für eine neue
Leistung des jeweiligen Leasingnehmers, nämlich für dessen Verzicht auf
die Fortführung des Leasingvertrags.
4.1.3. Anzufügen bleibt, dass der Leasingnehmer "willentlich" auf seine
Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis verzichtet hat. Er hat sich zwar
insoweit einen "Schaden" – nämlich die Unmöglichkeit, das Fahrzeug
weiter zu nutzen – zufügen lassen. Da er aber diesen "Schaden" nicht
A6312/2010
Seite 16
gegen seinen Willen erlitten hat, muss ein echter Schadenersatz auch
deshalb verneint werden (E. 2.2.1), nachdem ohnehin ein unechter
Schadenersatz, mithin ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch,
anzunehmen ist.
4.1.4. Zusammenfassend verzichteten die Leasingnehmer auf die
Weiterführung ihrer Leasingverträge und entsprechend auf ihre
Ansprüche daraus. Dafür leistete die Beschwerdeführerin ihnen eine
Entschädigung in Form der genannten Gutschrift. Zwischen dem Verzicht
der Leasingnehmer und der Entschädigung der Beschwerdeführerin ist
eine innere wirtschaftliche Verknüpfung in der Form von Leistung und
Gegenleistung gegeben (E. 2.1.2). Es liegt damit ein
mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch vor und die
entsprechende Leistung des Leasingnehmers wäre grundsätzlich
steuerbar. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die
Leasingnehmer wohl regelmässig nicht mehrwertsteuerpflichtige
Personen sind.
4.2. Nach dem Gesagten sind zwei Leistungsaustauschverhältnisse zu
unterscheiden: erstens das Leasingverhältnis (d.h. die
Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs gegen Entgelt in Form der
Leasingraten und einer allfälligen Sonderzahlung) und zweitens der oben
aufgezeigte Verzicht des Leasingnehmers auf Weiterführung des
Leasingvertrags gegen die von der Beschwerdeführerin bezahlte
Gutschrift. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mindern diese
Gutschriften demnach nicht das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung,
sondern sind die Abgeltung für eine neue Leistung des Leasingnehmers.
Die Gutschriften sind damit nicht als Entgeltsminderungen im Sinn von
Art. 44 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin
beantragte Reduzierung des Leasingentgelts im Umfange der
ausgestellten Gutschriften würde einer unzulässigen Verrechnung des
Entgelts für zwei verschiedene Leistungen entsprechen (vgl. E. 2.4.2).
4.2.1. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kam es in einzelnen
Fällen vor, dass der Verwertungserlös kleiner war als der Buchwert. In
diesen Fällen musste der Leasingnehmer der Beschwerdeführerin den
betreffenden Differenzbetrag (negativer Auflösungssaldo) bezahlen. Bei
dieser Konstellation leistete der Leasingnehmer einen Betrag, um sich
aus dem Leasingvertrag frei zu kaufen. Oder in den Worten der
Beschwerdeführerin: "Der Leasingnehmer nimmt die Zahlung an die
Beschwerdeführerin nur deshalb vor, weil er eine vorzeitige Beendigung
A6312/2010
Seite 17
des Leasingvertrags erreichen will" (Beschwerde, Rz. 131). Ob in diesem
Fall ebenfalls ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch
gegeben ist (vgl. zum deutschen Recht: EBERHARD HUSMANN, in Günter
Rau/Erich Dürrwächter [Hrsg.], Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
Köln 1997 ff., N. 439 zu § 1, wobei hier für den entsprechenden
Sachverhalt ein steuerbarer Leistungsaustausch bejaht wird), kann offen
bleiben, da solche Zahlungen vorliegend nicht Streitgegenstand sind.
Offen bleiben kann aus dem gleichen Grund die Frage, wie
Ausgleichsleistungen im Rahmen ordentlicher Kündigungen
mehrwertsteuerrechtlich zu behandeln sind.
4.3. Es kann festgehalten werden, dass die ESTV die Gutschriften zu
Recht nicht als Entgeltsminderungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2
aMWSTG zugelassen hat, wenn auch mit einer anderen Begründung. Die
ESTV stellt sich auf den Standpunkt, die Gutschriftsbeträge "resultierten
aus dem Rechtsgeschäft der Veräusserung des entsprechenden
Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin (bzw. aus der
Fahrzeugüberführung in ein neues Leasingverhältnis), nicht hingegen aus
dem Rechtsgeschäft des (vorzeitig aufgelösten) Leasingvertrages" (vgl.
Vernehmlassung der ESTV vom 11. November 2010 S. 3). Es sei denn
auch keine Neuberechnung der Leasingraten erfolgt. Aus diesem Grund
sei keine Herabsetzung des Leasingentgelts und damit keine
Entgeltsminderung gegeben.
Richtig sind die Ausführungen der ESTV insoweit, als die Gutschriften
nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis mit der ursprünglichen
Leistung der Beschwerdeführerin, d.h. der Gebrauchsüberlassung
(Leasing) des betreffenden Fahrzeugs, stehen. Entgegen den
Ausführungen der ESTV stehen die Gutschriften indessen ebenso wenig
in einem Austauschverhältnis mit der Veräusserung des Fahrzeugs,
sondern sie stellen – wie gesehen – das Entgelt für den Verzicht des
jeweiligen Leasingnehmers auf Fortführung seines Leasingvertrags dar.
Die Verwertung des Fahrzeugs bzw. der Verwertungserlös ist bloss für
die Berechnung der Gutschriftshöhe relevant.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt mit seiner Begründung (E. 4.1)
eine Motivsubstitution vor (E. 1.3). Die Parteien mussten jedoch mit
dieser rechtlichen Würdigung rechnen, da im vorliegenden Fall
unbestrittenermassen die zentrale Frage zu beantworten war, mit welcher
Leistung die Gutschriften im Zusammenhang stehen. Im Weiteren ist es
bei einer vorzeitigen Beendigung eines befristeten
A6312/2010
Seite 18
Dauerschuldverhältnisses naheliegend, dass ein Auflösungssaldo gerade
für die "Entlassung" aus dem Vertrag bzw. für den Verzicht des
Vertragspartners auf Fortführung desselben bezahlt wird. Dies muss
umso mehr gelten, als es bereits einschlägige Präjudizien zu dieser
Frage gibt (vgl. E. 2.3.2). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren durch einen Steuerspezialisten vertreten. Eine
vorgängige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben.
4.4. Im Weiteren ist die zivilrechtliche Qualifikation der fraglichen
Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zwischen
der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Leasingnehmer für die
mehrwertsteuerliche Beurteilung (namentlich für die Frage eines
Leistungsaustausches) grundsätzlich nicht entscheidend (E. 2.1.2). Da
eine wirtschaftliche Betrachtung massgeblich ist, kommt im Übrigen dem
Umstand keine Relevanz zu, dass die Abrede zur vorzeitigen Beendigung
– entgegen den allgemeinen Leasingbedingungen – nicht schriftlich
abgefasst worden ist.
4.5. Nicht relevant ist im Übrigen ebenfalls, aus welchem Grund der
Verwertungerlös grösser als der Buchwert war bzw. wie sich die
betreffende Differenz und damit die Höhe des Entgelts für den Verzicht
auf die Weiterführung des Leasingvertrags ergeben hat. Es spielt deshalb
keine Rolle, ob bzw. in welchem Ausmass die Differenz aufgrund der
Gewährung von "Angestellten"Rabatten oder durch die Leistung von
Sonderzahlungen zu Leasingbeginn resultierte. Ebenso wenig spielt eine
Rolle, ob der Leasingnehmer einen Käufer oder allenfalls einen weiteren
Leasingnehmer nennen musste bzw. genannt hat.
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, bei einer indirekten
Abrechnung des Auflösungssaldos komme es aufgrund der Praxis der
ESTV gemäss Ziff. 6.2.5 der Branchenbroschüre Nr. 5,
Motorfahrzeuggewerbe, vom Dezember 2007, gesamthaft betrachtet zu
einer tieferen Steuerbelastung. Bei der von ihr vorliegend
vorgenommenen direkten Abrechnung rechne sie als Leasinggeberin
direkt mit dem Leasingnehmer über den Auflösungssaldo ab. Dagegen
verkaufe bei einer indirekten Abrechnung die Leasinggeberin das
Leasingfahrzeug bei Beendigung des Leasingvertrags einer Garage zu
einem bestimmten Wert. In der Folge würde die Garage dem
Leasingnehmer die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem
Buchwert ausgleichen. Dabei könne die Garage aufgrund der erwähnten
A6312/2010
Seite 19
Verwaltungspraxis – sofern sie die Margenbesteuerung anwende – die
Gutschrift als Teil des Fahrzeugeinkaufs berücksichtigen. Die direkte und
die indirekte Abrechnung führten demnach zu unterschiedlichen
fiskalischen Ergebnissen. Dies verstosse gegen die Neutralität der
Steuer, die gemäss Art. 1 Abs. 2 aMWSTG eines der tragenden
Prinzipien der Mehrwertsteuer darstelle.
4.6.2. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Branchenbroschüre Nr. 5,
a.a.O., hält in Ziff. 6.2.5 folgendes fest: "Insbesondere beim
Motorfahrzeugleasing kommt es oft vor, dass allfällige Mehr und
Minderwerte dem Leasingnehmer nicht durch die Leasinggesellschaft
gutgeschrieben bzw. belastet werden. Vielmehr übernimmt der
Motorfahrzeughändler das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft zu
einem bestimmten Wert. Der Wert, welchen die Leasinggesellschaft in
Rechnung stellt, ist bei ihr zum Normalsatz steuerbar. Der
Motorfahrzeughändler kann auf diesem Wert grundsätzlich den
Vorsteuerabzug geltend machen oder diesen Wert bei der
Margenbesteuerung berücksichtigen. Stellt nun der Motorfahrzeughändler
dem Leasingnehmer im eigenen Namen Rechnung für einen allfälligen
Minderwert, unterliegt dieses Entgelt der MWST zum Normalsatz. Erstellt
der Motorfahrzeughändler dem Leasingnehmer eine Gutschrift für einen
allfälligen Mehrwert, handelt es sich um einen Teil des Fahrzeugeinkaufs.
Der Betrag, welcher dem Leasingnehmer bezahlt wird, darf also bei der
Margenbesteuerung berücksichtigt werden" (gemäss Fussnote auf S. 23
der Branchenbroschüre handelt es sich um eine Praxisänderung mit
Wirkung per 1. Januar 2008).
4.6.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie aus einer
sich allenfalls – aufgrund der oben zitierten Praxis der ESTV –
ergebenden unterschiedlichen steuerlichen Gesamtbelastung bei der
Zwischenschaltung einer Garage (indirekte Abrechnung), nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Eine steuerpflichtige Person hat sich nach ständiger
Rechtsprechung bei der von ihr vorgenommenen formellen Gestaltung
ihrer Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle
spielen, ob sie eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen
können (Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001
E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A515/2007 vom 26. März
2010 E. 2.3, A1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3). Im Weiteren
verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die steuerpflichtige Person
nicht unmittelbar auf die Grundsätze von Art. 1 Abs. 2 aMWSTG berufen
und aus diesen kein subjektives, klagbares Recht ableiten kann (Urteil
A6312/2010
Seite 20
des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 6.3;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 81). Bei diesem Resultat
kann offen bleiben, ob die genannte Verwaltungspraxis überhaupt
rechtmässig ist und – falls dies zu bejahen wäre – auf den vorliegenden
Fall der einvernehmlichen Auflösung von Leasingverhältnissen in den
Jahren 2003 bis 2007 (rückwirkend) anwendbar wäre.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt zudem den Verfahrensantrag, bei einer
Veröffentlichung des Urteils sei eine vollständige Anonymisierung
vorzunehmen. Sie habe ein legitimes Interesse daran, dass sie und ihre
Vertretung bei einer Veröffentlichung – in welcher Form auch immer –
weder erwähnt würden noch, dass aus Formulierungen im Urteil
irgendwelche Rückschlüsse auf sie gemacht werden könnten.
5.1.
5.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Februar 2008 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG das Informationsreglement für das
Bundesverwaltungsgericht (Informationsreglement, SR 173.320.4)
erlassen. Dieses unterscheidet zwischen dem Verkünden und dem
Veröffentlichen von Entscheiden. Gemäss Art. 42 VGG und Art. 4 Abs. 1
des Informationsreglements («Verkünden von Entscheiden») legt das
Bundesverwaltungsgericht alle Entscheide im Dispositiv mit Rubrum
während 30 Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf der
Sperrfristen öffentlich auf. Die Auflage erfolgt grundsätzlich in nicht
anonymisierter Form. Art. 4 Abs. 2 des Informationsreglements sieht eine
Ausnahme vor für Fälle, in denen eine Anonymisierung zum Schutz der
Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten
ist. Da das in Art. 74 Abs. 1 MWSTG festgehaltene Geheimhaltungsgebot
den Bestimmungen des Informationsreglements ohnehin vorgeht, werden
Urteile auf dem Gebiet des Mehrwertsteuerrechts anonymisiert
verkündet.
5.1.2. Gleichzeitig veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 5 des Informationsreglements («Veröffentlichung von Entscheiden»)
seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheiddatenbank wie
auch (zum Teil) in einer amtlichen Entscheidsammlung. In der
elektronischen Entscheiddatenbank werden die materiellen Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht und zwar grundsätzlich
ungekürzt (Art. 6 Abs. 1 und 3 des Informationsreglements), aber
anonymisiert (Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements). Die
A6312/2010
Seite 21
Veröffentlichung der Namen der Parteien ist insbesondere dann zulässig,
wenn sie bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutzwürdigen
Interessen berührt werden oder die Parteien mit der Bekanntgabe
einverstanden sind (Art. 8 Abs. 2 des Informationsreglements). In
Angelegenheiten des Mehrwertsteuerrechts erfolgt die Veröffentlichung
anonymisiert, weil das Bundesverwaltungsgericht – wie oben (E. 5.1.1)
erwähnt – dem Geheimhaltungsgebot gemäss Art. 74 Abs. 1 MWSTG
untersteht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 2.1).
5.2. Aufgrund des Geheimhaltungsgebots nach Art. 74 Abs. 1 MWSTG
hat das Bundesverwaltungsgericht in Mehrwertsteuerfällen die
Verkündung und Veröffentlichung ihrer Entscheide ohnehin in
anonymisierter Form vorzunehmen. Der entsprechende Verfahrensantrag
der Beschwerdeführerin ist somit gegenstandslos.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.
festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
sich nicht als gegenstandslos erweist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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