B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6314/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Dr. iur. Tobias Rohner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-IN).
A-6314/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. Mai 2015 richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfol-
gend: MoF) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November
1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu-
ern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA-IN).
A.b Das MoF begründet sein Ersuchen mit einer laufenden Steueruntersu-
chung betreffend D._______. Es erklärt dabei insbesondere, D._______
sei als in Indien ansässiger Steuerpflichtiger nach dem indischen Steuer-
recht verpflichtet, Zinseinkünfte auf ausländischen Bankkonten, an wel-
chen er wirtschaftlich berechtigt sei, zu deklarieren. D._______ habe keine
solchen Einkünfte deklariert. Die Steueruntersuchung hätte indes ergeben,
dass D._______ wirtschaftlich Berechtiger an – auf die A._______ (Sey-
chellen) und die B._______ (British Virgin Islands) lautenden – Konten bei
der Bank E._______ in Singapur und Hong Kong sei. D._______ habe dies
auf Nachfrage hin bestritten. Das MoF hege vor diesem Hintergrund den
Verdacht, dass D._______ Steuern im Zusammenhang mit Geldern auf
den besagten Konten hinterzogen habe.
Das MoF führt weiter aus, die Steuerbehörden Singapurs hätten den indi-
schen Steuerbehörden mitgeteilt, dass die fraglichen Konten bei der Bank
E._______ in Singapur und Hong Kong vom Hauptsitz dieser Bank in
F._______ verwaltet würden. Es handelt sich dabei nach den Angaben im
Amtshilfegesuch um folgende Konten:
Kontoinhaber Bankname Konto-Num-
mer
Kontoeröff-
nungsdatum
B._______ E._______ Ltd.,
Singapur
(…) 3. April 2012
B._______ E._______ Ltd.,
Hong Kong
(…) 7. Juni 2013
A._______ E._______ Ltd.,
Singapur
(…) 22. Juli 2011
A._______ E._______ Ltd.,
Hong Kong
(…) 26. Juli 2012
A-6314/2015
Seite 3
A.c Das MoF verlangt in Bezug auf die erwähnten Konten
- Kopien der Kontoeröffnungsformulare einschliesslich der KYC-Doku-
mente (Know your customer-Dokumente),
- Kopien aller von der A._______ und der B._______ bei der Bank
E._______ eingereichten Begleitdokumente,
- Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum von der Kontoeröffnung bis
zum aktuellen Zeitpunkt, und
- Kopien der Formulare über die wirtschaftliche Berechtigung.
Zudem wünscht das MoF Kopien der Kontoeröffnungsformulare ein-
schliesslich der KYC-Dokumente und Kopien der Kontoauszüge von sämt-
lichen anderen Bankkonten, welche die A._______ und/oder die
B._______ bei der Bank E._______ hielt oder hält.
B.
B.a Nach Prüfung des Ersuchens trat die ESTV auf dieses insoweit ein, als
es den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 betrifft. Sie forderte
die darin genannte Bank E._______ SA (F._______) mit Editionsverfügung
vom 2. Juni 2015 auf, die für diesen Zeitraum ersuchten Informationen bzw.
Unterlagen zu liefern. Gleichzeitig bat die ESTV die Bank E._______ SA,
D._______, die A._______ und die B._______ über das laufende Amtshil-
feverfahren zu informieren.
B.b Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 erklärte die E._______ SA, im Rah-
men ihrer aufgrund der Editionsverfügung der ESTV vorgenommenen Ab-
klärungen beim Hauptsitz der Bank in F._______ und bei deren schweize-
rischen Zweigniederlassungen habe für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis
31. März 2014 eine in Bezug auf das Amtshilfegesuch relevante Konten-
beziehung ausgemacht werden können. Es handle sich um das auf die
B._______ lautende, zwischenzeitlich aufgelöste Konto Nr. (…) bei der
E._______ SA. Die E._______ SA reichte der ESTV zugleich zahlreiche
Dokumente zu diesem Konto ein.
Die E._______ SA bestätigte sodann mit Schreiben vom 19. Juni 2015,
D._______ und die B._______ über das Amtshilfeverfahren informiert zu
haben.
C.
Nachdem sie ihnen das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess die ESTV
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Seite 4
(nachfolgend auch: Vorinstanz) am 1. September 2015 gegenüber
D._______ und der B._______ eine Schlussverfügung. Dabei ordnete sie
im Wesentlichen an, dass sie dem MoF betreffend D._______ Amtshilfe
leiste (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und sie dieser indischen Be-
hörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten, von der
E._______ edierten Informationen und Unterlagen übermittle.
D.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), der pakistanische Staatsangehörige
C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer 4) liessen gegen die genannte Schlussverfügung
am 2. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Schlussverfügung der ESTV in Sachen D._______ und
B._______ vom 1. September 2015 aufzuheben.
2. Die Amtshilfe betreffend D._______ (Ersuchen des Ministry of Finance,
Indien, vom 21. Mai 2015) sei zu verweigern.
3. Eventualiter sei die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.»
Im Sinne einer Beweisofferte beantragen sie sodann die Parteibefragung
der Beschwerdeführer 3 und 4.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 beantragt die Vorinstanz un-
ter Einreichung der Akten, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärte das Bundesverwaltungsge-
richt, das Verfahren ohne formelle Sistierung vorläufig nicht fortzuführen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bundesgericht habe am
24. September 2015 im Verfahren 2C_1174/2014 anlässlich einer öffentli-
chen Urteilsberatung über verschiedene Fragen entschieden, welche auch
im vorliegenden Verfahren relevant sein könnten. Das Bundesverwaltungs-
gericht werde deshalb die schriftliche Begründung des Bundesgerichtsur-
teils abwarten.
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Seite 5
Anfangs Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die schriftliche
Begründung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils erhalten, weshalb
es das vorliegende Beschwerdeverfahren fortführt.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter-
lagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des MoF von
Indien zu Grunde. Dieses datiert vom 21. Mai 2015 und stützt sich auf das
DBA-IN. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in
Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die interna-
tionale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG
[SR 651.1]; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abwei-
chende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-IN
(vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussver-
fügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der
Amtshilfe im Rahmen des DBA-IN (vgl. Art. 32 VGG e contrario; Art. 19
Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3
1.3.1 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG
die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen
von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legi-
timiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die primären Verfügungsadressaten, d.h. die materielle Adressaten der
Verfügung, erfüllen das Erfordernis, dass sie durch den angefochtenen Ho-
heitsakt besonders berührt sind, in der Regel ohne Weiteres. Die Eigen-
schaft als Verfügungsadressat richtet sich dabei grundsätzlich nach dem
A-6314/2015
Seite 6
Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 949,
m.w.H.).
1.3.2 Als «betroffene Person» gilt gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige
Person, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig.
Das Bundesgericht hat in seinem (zur Publikation vorgesehenen) Ur-
teil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 festgehalten, das Merkmal
«betroffen» im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss
formeller Art: Die Begriffsbestimmung knüpfe vom Wortlaut her einzig an
die Erwähnung im Amtshilfeersuchen an. Diejenigen Personen, über wel-
che im Ersuchen Informationen verlangt würden, seien insofern vom Ver-
fahren im ersuchten Staat betroffen, als dessen Steuerbehörde zu prüfen
habe, ob entsprechende (sie betreffende) Informationen übermittelt wer-
den sollen. Diese Personen seien, weil der ausländische Staat Informatio-
nen über sie verlange, Gesuchsgegner. Zu prüfen sei jedoch, welche Be-
deutung dem Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick
auf die Übermittlung von Informationen zukomme. Hierzu bedürfe es ins-
besondere einer vertieften Auslegung der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG enthalte-
nen Wendung «Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind» (E. 3.3
des oben genannten Urteils).
Das Bundesgericht kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass sich die
Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» in Art. 4 Abs. 3
StAhiG – im Interesse des Abkommenszwecks – massgeblich nach dem
Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu hinten E. 3.1
und 3.3) richten müsse (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils).
Entsprechend wurde im genannten Urteil entschieden, dass eine vom Be-
schwerdegegner bevollmächtigte Person nicht als Person gesehen werden
könne, deren Name nur «zufällig» in den Bankunterlagen auftauche. Viel-
mehr stelle die Identität der bevollmächtigten Person ein wesentliches Ele-
ment bei der Überprüfung von Geldflüssen dar, weshalb die voraussichtli-
che Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (E. 6.2 des genannten
Urteils; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_1127/2015 vom 17. De-
zember 2015 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3845/2015 vom 2. Dezember 2015
E. 2.2.3).
A-6314/2015
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1.3.3 Aufgrund von Art. 19 Abs. 2 StAhiG ist nebst der betroffenen Person
insbesondere auch der Informationsinhaber (– d.h. gemäss Art. 3 Bst. b
StAhiG die «Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen
verfügt» –) beschwerdeberechtigt, soweit er die Verletzung eigener Rechte
rügt (nichts daran ändert der Umstand, dass dies anders als in Art. 13
Abs. 2 der früheren Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe
nach Doppelbesteuerungsabkommen [ADV, AS 2010 4017] nicht mehr
ausdrücklich in einem Erlass festgehalten ist; s. zum Ganzen Urteil des
BVGer A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4; MICHAEL
BEUSCH/URSULA SPÖRRI, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Internationales
Steuerrecht, 2015, Art. 26 N. 375).
1.3.4
1.3.4.1 Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden 2 und 4 als
Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG) zur Beschwerde legitimiert.
1.3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wird in den nach der angefochtenen
Schlussverfügung amtshilfeweise zu übermittelnden Bankunterlagen ver-
schiedentlich erwähnt. Nach diesen Unterlagen hat die Beschwerdeführe-
rin 1 mehrere Zahlungen auf das streitbetroffene Konto der Beschwerde-
führerin 2 geleistet.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist nach den vorhandenen Unterlagen
der Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen
Konto der Beschwerdeführerin 2 zu betrachten (vgl. hinten E. 5). Vor die-
sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Angaben über Zahlungen der
Beschwerdeführerin 1 auf dieses Konto im abkommensrechtlich relevanten
Zeitraum für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers 4 in Indien
voraussichtlich erheblich im Sinne des DBA-IN sind. Deshalb kann die Be-
schwerdeführerin 1 nicht als Person betrachtet werden, deren Namen nur
«zufällig» in den erwähnten Bankunterlagen auftaucht. Folglich ist die Be-
schwerdeführerin 1 als betroffene Person zu betrachten und ist sie durch
die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt. Da sich diese Be-
schwerdeführerin überdies gegen die Übermittlung sie betreffender Infor-
mationen wehrt, ist ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Schlussverfügung zuzuerkennen und ist sie (ebenfalls) ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
A-6314/2015
Seite 8
1.3.4.3 Der Beschwerdeführer 3 behauptet im vorliegenden Beschwerde-
verfahren (namentlich) zur Begründung seiner Legitimation, er sei wirt-
schaftlich Berechtigter an Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Sei-
nes Erachtens ist er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders
berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weil
im Falle der Amtshilfegewährung ihm als wirtschaftlich Berechtigtem zu-
stehende Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Indien
beschlagnahmt oder eingezogen werden könnten.
Unbestrittenermassen wird der Beschwerdeführer 3 in den dem MoF zu
übermittelnden Informationen und Unterlagen nicht namentlich erwähnt.
Auch ist er in Indien – soweit ersichtlich – nicht steuerpflichtig. Es kommt
hinzu, dass er – wie im Folgenden aufgezeigt wird – jedenfalls nicht am
vorliegend streitbetroffenen, auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden
Konto wirtschaftlich berechtigt ist. Selbst wenn er wirtschaftlich Berechtig-
ter an einem Konto der Beschwerdeführerin 1 und/oder 2 wäre, würde es
ihm an der für die Legitimation notwendigen Beziehungsnähe zum Streit-
gegenstand fehlen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer 3
unbenommen ist, die von ihm behauptete wirtschaftliche Berechtigung an
Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in dem in Indien gegen den
Beschwerdeführer 4 laufenden Steuerverfahren geltend zu machen. Zwar
wird in der Beschwerde unter Hinweis auf einen aktenkundigen Artikel aus
einer Online-Zeitung aus dem Jahre 2010 geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer 3 sei eine Einreise nach Indien aufgrund seiner pakistani-
schen Staatsbürgerschaft nahezu unmöglich. Es ist jedoch weder hinrei-
chend substantiiert noch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 3 nur
bei einem Aufenthalt in Indien am indischen Steuerverfahren gegen den
Beschwerdeführer 4 teilnehmen kann.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer 3 nicht als durch die
angefochtene Schlussverfügung besonders berührt betrachtet werden und
hat er auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die
Beschwerde ist damit, soweit sie im Namen des Beschwerdeführers 3 er-
hoben wurde, mangels Legitimation nicht einzutreten (vgl. zur fehlenden
Beschwerdelegitimation einer Person, welche entgegen ihrer Darstellung
an einem Konto nicht wirtschaftlich berechtigt ist und im ersuchenden Staat
nicht steuerpflichtig ist, BGE 139 III 404 E. 2.4). Gleichwohl sind im Fol-
genden die von den übrigen Beschwerdeführenden erhobenen Rügen be-
treffend den Beschwerdeführer 3 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3.1 des –
zwar durch das [zur Publikation vorgesehene] Urteil des BGer
9C_963/2014 vom 24. September 2015 aufgehobenen, aber in diesem
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Seite 9
Punkt nicht beanstandeten – Urteils des BVGer A-1606/2014 vom 7. Okto-
ber 2014).
1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist mit vorgenannter Einschrän-
kung (E. 1.3.4.3) darauf einzutreten.
2.
2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen
verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse
Teilgehalte, so das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über
den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid
(vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, N. 3.80 ff.; PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, 2008, Art. 29 N. 1 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 2 ff.). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör gebietet es insbesondere als elementares Prinzip,
dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden
(BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012
E. 4.2, 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2, 5A_555/2008 vom 10. De-
zember 2008 E. 3.1; KÖLZ et al., a.a.O., N. 616; RENÉ RHINOW et al., Öf-
fentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342).
2.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der Re-
gel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361
E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden
Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist ins-
besondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung
mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit
erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen
(BGE 136 III 571 E. 6.2, 129 I 361 E. 2, 122 I 97 E. 3a/aa; ULRICH HÄFELIN
et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 956; THIERRY
TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, N. 916). Es ist im Einzel-
fall abzuklären, ob die Partei wirklich einen Nachteil erlitten hat. Bei diesem
Entscheid hat sich das Gericht vom Prinzip von Treu und Glauben leiten zu
lassen, das die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, be-
grenzt (Urteil des BGer 9C_1020/2010 vom 28. Dezember 2011 E. 2.2,
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Seite 10
m.w.H.). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels den Zweck erfüllt – das
heisst dem Bürger ist kein Nachteil aufgrund des Formfehlers entstanden
– bleiben die Formfehler hingegen folgenlos, da sich der Sinn des Form-
zwanges im Schutz des Bürgers erschöpft (BVGE 2009/43 E. 1.1.7; Urteil
des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.2). Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Rechtsprechung eine
nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
nahmsweise geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglich-
keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die – wie vorlie-
gend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 49 VwVG in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 5 StAhiG) – sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 V 371 E. 4c/aa; vgl. dazu auch
Urteil des BVGer A-6578/2014 und A-6403/2014 vom 28. Oktober 2015
E. 3).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fäl-
len, bei welchen die vom Amtshilfegesuch betroffene Person nicht über die
Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war und sie deshalb
keine Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Schlussverfügung zur Sache
zu äussern, eine die Nichtigkeit der Schlussverfügung begründende
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dieser Person anzu-
nehmen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3764/2015 vom 15. Sep-
tember 2015 E. 2.3, A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3 und 5, A-7076/2014
vom 1. April 2015 E. 3.3, A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Diese
Judikatur bezieht sich dabei jeweils auf Fälle, bei welchen eine nach dem
Amtshilfegesuch im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person nicht ord-
nungsgemäss über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert wor-
den war.
3.
3.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN in der (aktuellen) Fassung ge-
mäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist bei
Amtshilfegesuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeit-
raum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des genannten Proto-
kolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 6.2).
Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des
Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1
DBA-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens
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Seite 11
oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts be-
treffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheb-
lich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem
Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch
Art. 1 DBA-IN (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt (Art. 26 Abs. 1
Satz 2 DBA-IN).
Art. 26 Abs. 3 DBA-IN enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Ver-
pflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Infor-
mationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-IN keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche».
Freilich enthält die Art. 26 Abs. 3 DBA-IN vorgehende Vorschrift von Art. 26
Abs. 5 DBA-IN ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf
der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs. 5 DBA-IN die Leistung von
Amtshilfe nicht nur deshalb ablehnen, «weil sich die Informationen bei ei-
ner Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauf-
tragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an
einer Person beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 26
Abs. 5 Satz 2 DBA-IN den Steuerbehörden des ersuchten Staates die
Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebestim-
mung erwähnten Informationen durchzusetzen.
Die Regelung von Art. 26 Abs. 5 DBA-IN bedeutet indes nicht, dass der
ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat
zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in
Art. 26 Abs. 3 DBA-IN statuiert sind, kommen auch auf Bankinformationen
zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf
Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank
nichts zu tun haben (so zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA STEFAN OESTERHELT,
Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom
12. Oktober 2009, Rz. 126, m.w.H.).
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Seite 12
3.2 In Zusammenhang mit Art. 26 DBA-IN ist sodann namentlich Para-
graph 10 des Protokolls zum DBA-IN zu beachten, welcher – soweit hier
interessierend – folgende Regelungen enthält:
In Paragraph 10 Bst. a des Protokolls zum DBA-IN wird festgehalten, dass
Einvernehmen darüber besteht, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be-
gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er sämtliche
in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfah-
ren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN führt die Angaben auf,
welche die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates liefern muss (vgl. dazu auch die Verstän-
digungsvereinbarung über die Auslegung des neuen Paragraphen 10
Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll
vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungs-
protokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Indien [abrufbar unter SR 0.672.942.31]).
Nach Paragraph 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN bezweckt die Be-
zugnahme auf Informationen, welche voraussichtlich erheblich sind
(vgl. E. 3.1 Abs. 1), einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen, ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing ex-
peditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblich-
keit in Bezug auf die Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahr-
scheinlich ist (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel festgehalten, dass
Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN wichtige verfahrenstech-
nische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sol-
len (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i)
bis (v) von Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN so auszulegen
sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Paragraph 10 Bst. f Satz 1 des Protokolls zum DBA-IN schreibt sodann
fest, dass Einvernehmen darüber besteht, «dass im Falle des Austauschs
von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbe-
halten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat über-
mittelt werden». Diese Regelung dient dabei gemäss Paragraph 10 Bst. f
A-6314/2015
Seite 13
Satz 2 des Protokolls zum DBA-IN dazu, der steuerpflichtigen Person ein
ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren. Hingegen bezweckt sie nach
letzterer Vorschrift nicht, den wirksamen Austausch von Informationen zu
verhindern oder übermässig zu verzögern.
3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit (vgl. E. 3.1 Abs. 1) von geforderten
Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde
dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und
die ersuchte Behörde müsste die Informationen bzw. Unterlagen auch
dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren vo-
raussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich»
kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen
darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen
und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum andern
nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich
sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amts-
hilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, denn in der Re-
gel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine In-
formation erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer
2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-5090/2014 und
A-5135/2014 vom 16. April 2015 E. 4.2.2, A-6547/2013 vom 11. Februar
2014 E. 5.2, A 6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1). In letzterem Sinne
ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche
voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und
von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2 am
Ende).
3.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwar-
tet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil
des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.1 [zur Publika-
tion vorgesehen]; Urteile des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013
E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coo-
pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295).
Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht
A-6314/2015
Seite 14
den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Ver-
dachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139
II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen Urteile des
BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 5.3).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet
der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder
bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schwei-
zerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell
kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen ande-
rer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip;
vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des
BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation
vorgesehen]; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2,
B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2,
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2A.567/2001
vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezem-
ber 2014 E. 3.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012
vom 5. April 2012 E. 6.1.2).
3.5
3.5.1 Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der «fishing
expeditions» – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese
zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
3.5.2 Nach Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen
nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht
zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Er-
suchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Grundsatz entspricht
Art. 26 Abs. 3 Bst. a DBA-IN. Er wird freilich durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG
eingeschränkt, wonach Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines
anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person,
einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Be-
teiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden können, wenn das
anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Diese Regel entspricht
Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-IN (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
A-6314/2015
Seite 15
2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgese-
hen]).
Gemäss Art. 9 Abs. 3 StAhiG hat die betroffene Person alle relevanten In-
formationen herauszugeben, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer
Kontrolle befinden.
3.6 Im schweizerischen Bankverkehr wird das sog. Formular A zur Fest-
stellung der an einem Konto wirtschaftlich berechtigten bzw. letztbegüns-
tigten Person verwendet. Dieses dient nicht steuerlichen, sondern anderen
Zwecken (wirtschaftliche Hintergründe, Hinweise bei Strafuntersuchungen,
Geldwäscherei etc.; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014
E. 5.6, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-7342/2008 und
A-7426/2008 vom 15. März 2009 E. 5.5.2.4).
Das Musterformular A wurde (in seiner im vorliegend massgebenden Zeit-
raum vor dem 1. Januar 2016 verwendeten Fassung) gestützt auf die Ver-
einbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom
7. April 2008 erstellt (vgl. Art. 3 Abs. 1, N. 30 und den Anhang dieser Ver-
einbarung [die Vereinbarung ist zusammen mit der ab 1. Januar 2016 gel-
tenden Fassung abrufbar auf > Themen > Geldwä-
schereibekämpfung; zuletzt eingesehen am 29. Dezember 2015]). Art. 3
N. 28 Satz 1 dieser Vereinbarung sieht vor, dass das Formular A vom Ver-
tragspartner der Bank oder von einem durch diesen Bevollmächtigten un-
terzeichnet werden kann (ebenso Art. 3 N. 28 Abs. 2 des Kommentars zur
am 7. April 2008 abgeschlossenen Vereinbarung über die Standesregeln
zur Sorgfaltspflicht der Banken [ebenfalls abrufbar auf www.swissban-
> Themen > Geldwäschereibekämpfung; zuletzt eingesehen am
29. Dezember 2015]). Verwendet die Bank anstelle des Musterformulars
ein eigenes, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechendes Formular A,
hat dieses nach Art. 3 N. 31 der Vereinbarung einen gleichwertigen Inhalt
wie das Musterformular aufzuweisen.
3.7
3.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt
auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG)
zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen er-
höhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
A-6314/2015
Seite 16
ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts
geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen (CHRIS-
TOPH AUER, in: ders. et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 27). Mit Bezug auf den
Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die
Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als
richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere)
Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Rich-
tigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind (Urteil des BGer
5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in
diesem Sinn auch PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO
BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 98 f.; siehe
zum Ganzen Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.3,
A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3).
3.7.2 Unter «eidesstattlichen Erklärungen», «eidesstattlichen Versicherun-
gen» oder «Affidavits» ausländischen Rechts sind schriftlich niedergelegte
Erklärungen von Tatsachen zu verstehen, die von einem zuständigen Be-
amten im Ausland in einem bestimmten Verfahren unter besonderer, straf-
rechtlich sanktionierter Bekräftigung der Wahrheit zuhanden eines Gerichts
oder einer Behörde abgenommen werden (Urteil des BVGer B-3294/2013
vom 1. April 2014 E. 5.2; MARK SCHWEIZER/CHRISTIAN EICHENBERGER,
Schriftliche Zeugenaussagen, in: Jusletter vom 28. Februar 2011, abrufbar
auf [zuletzt besucht am 30. Dezember 2015], N. 21; an-
ders jedoch Urteil des BVGer E-5945/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1,
wonach es sich bei einem Affidavit um eine freiwillige Erklärung handle, in
der eine Person unter Eid oder an Eides Statt ihre Aussagen schriftlich
festhalte und deren Richtigkeit bestätige).
Nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung ist bei einer grundsätzli-
chen Anerkennung von eidesstattlichen Erklärungen und Affidavits auslän-
dischen Rechts als Beweismittel jeweils im Einzelfall unter Einbezug der
Prüfungs- und Belehrungspflicht der ausländischen Urkundsperson zu be-
stimmen, was an einer entsprechenden Erklärung erhöhte Beweiskraft ge-
niesst (so SCHWEIZER/EICHENBERGER, a.a.O., N. 24). Demgegenüber hat
das Bundesverwaltungsgericht eidesstattliche Erklärungen ausländischen
Rechts in Bezug auf deren Beweiskraft für ihren Inhalt öffentlichen Urkun-
den schweizerischen Rechts grundsätzlich gleichgestellt bzw. ihnen dies-
bezüglich eine erhöhte Beweiskraft abgesprochen (vgl. Urteile des BVGer
A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.3 und 9.2.6.1 [zur Würdigung einer in
den USA abgegebenen eidesstaatlichen Erklärung in einem Verfahren der
A-6314/2015
Seite 17
internationalen Amtshilfe in Steuersachen], B-3294/2013 vom 1. April 2014
E. 5.2 [zum Markenrecht]). Jüngst hat das Gericht sodann festgehalten,
dass ein Affidafit ausländischen Rechts nicht ohne Weiteres als Beleg für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dienen kann (Urteil des
BVGer E-5945/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1 [zum Asylrecht]).
Was die Urkundsperson weder wissen noch bescheinigen kann, erlangt
durch die blosse Beurkundung keine erhöhte Beweiskraft (vgl. Urteil des
BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2; vorn E. 3.7.1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat dementsprechend bei einem Fall betreffend in-
ternationale Amtshilfe in Steuersachen in einem Urteil vom 24. Februar
2011 unter anderem in Bezug auf eine in Budapest öffentlich beurkundete
eidesstaatliche Erklärung entschieden, dass diese hinsichtlich ihres mate-
riellen Inhaltes der darin enthaltenen Aussagen keine erhöhe Beweiskraft
geniesse, weil die Urkundsperson nicht in der Lage gewesen sei, diesen
Inhalt zu überprüfen (Urteil A-6672/2010 E. 5.4).
3.8 Bezüglich der Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht
durch ein schweizerisches Gericht ist vorab zwischen Zivilrecht und öffent-
lichem Recht zu unterscheiden: In Bezug auf das Zivilrecht besteht ein spe-
zielles Kollisionsrecht in Form des Internationalen Privatrechts (Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internatio-
nale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Ob der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen («iura novit curia») auch in Bezug auf die Feststellung
und Anwendung von ausländischem Recht gilt, ist eine Frage, die sich im
Verwaltungsgerichtsverfahren seltener stellt und in der Lehre und Recht-
sprechung kaum thematisiert wird, nicht zuletzt aufgrund der Bestimmung
von Art. 96 BGG, welche die Überprüfung durch das Bundesgericht auf
Zivilverfahren beschränkt (vgl. MARKUS SCHOTT, in: Marcel Alexander Nig-
gli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 96
N. 2). Das Bundesgericht hat die Frage in einem Fall bejaht, allerdings han-
delte es sich dort um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 108 V 121 E. 3a; vgl. zum
Ganzen: BVGE 2009/31 E. 3.3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid BVGE 2009/31
vorfrageweise US-amerikanisches Recht anzuwenden und erkannt, dass
bezüglich der Feststellung des massgeblichen ausländischen Rechts die
Untersuchungsmaxime gelte. Auch diese fordere zwar eine Sachverhalts-
abklärung von Amtes wegen, doch gelte sie nicht absolut. Insbesondere im
Hinblick auf die Pflicht des angerufenen Gerichts, das ausländische Recht
selbst festzustellen, sei diese Maxime beschränkt und es treffe die Parteien
A-6314/2015
Seite 18
eine wesentliche Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/31 E. 3.3.1, mit Hin-
weis auf CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en pro-
cédure administrative, 2008, N. 237). In einem weiteren Urteil befand das
Gericht in Anknüpfung an diese Rechtsprechung, dass es am Beschwer-
deführer gewesen wäre, das im betreffenden Fall massgebliche ägyptische
Steuerrecht nachzuweisen (Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Okto-
ber 2014 E. 2.4 und 5.3).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wurde die als betroffene Person zu qualifizierende
Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung an-
scheinend nicht in das Verfahren vor der Vorinstanz mit einbezogen. Je-
denfalls ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 1 über das Ver-
fahren informiert worden ist (nichts daran ändern kann der Umstand, dass
die Vorinstanz die E._______ SA darum ersucht hat, die Beschwerdefüh-
rerin 1 über das Verfahren in Kenntnis zu setzen). Auch wurde ihr die an-
gefochtene Schlussverfügung nicht eröffnet. Zwar könnte die Vorinstanz
durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1
verletzt haben (vgl. E. 2.1). Wie es sich damit verhält, muss hier aber nicht
geklärt werden:
Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts die Nichtigkeit der Schlussverfü-
gung begründende Konstellation, bei welcher die nach dem Amtshilfege-
such im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person nicht über
die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war (vgl. E. 2.3).
Dem Amtshilfegesuch des MoF ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die
auf den Seychellen domizilierte Beschwerdeführerin 1 in Indien steuer-
pflichtig ist bzw. wäre.
Zum anderen sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche die in
Frage stehende allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwer-
deführerin 1 als derart schwerwiegend erscheinen lassen, dass auf Nich-
tigkeit der angefochtenen Schlussverfügung zu schliessen wäre. Gegen-
teilig erscheint die allfällige Gehörsverletzung nicht als besonders schwer
wiegend, weil die Beschwerdeführerin 1 die Schlussverfügung innert der
Beschwerdefrist angefochten hat und weder geltend gemacht noch akten-
kundig ist, dass dieser Beschwerdeführerin durch das fragliche Vorgehen
der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund kann
A-6314/2015
Seite 19
vorliegend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwer-
deführerin 1 durch die Vorinstanz als im Laufe des Beschwerdeverfahrens
geheilt gelten (vgl. E. 2.2).
4.2 Vorliegend ist sodann in Bezug auf die Prüfung des Amtshilfeersuchens
des MoF vom 21. Mai 2015 vorab festzuhalten, dass dieses die nach Pa-
ragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN erforderlichen Angaben ent-
hält. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches
geltend gemacht.
5.
Es ist weiter zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des MoF Informationen
betrifft, die zur Durchführung des DBA-IN oder zur Anwendung oder Durch-
setzung des innerstaatlichen Rechts in Bezug auf die in den sachlichen
Geltungsbereich des DBA-IN fallenden Steuern (Art. 2 DBA-IN) voraus-
sichtlich erheblich sind. In diesem Kontext ist auch zu untersuchen, ob das
Amtshilfegesuch des MoF gegen das Verbot der «fishing expeditions»
verstösst bzw. nach Art. 7 Bst. a StAhiG darauf nicht hätte eingetreten wer-
den dürfen, weil es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden
ist.
5.1 Im streitbetroffenen Gesuch des MoF wird – wie teilweise bereits er-
wähnt (vorn Bst. A.b) – ausgeführt, die indischen Steuerbehörden würden
im Falle des in Indien ansässigen sowie steuerpflichtigen Beschwerdefüh-
rers 4 und der von ihm geleiteten G._______ Group eine Untersuchung
führen. Die G._______ Group setze sich auch verschiedenen Gesellschaf-
ten zusammen und sei in unterschiedlichen Geschäftsfeldern wie dem
Fleischexport oder der Gastronomie aktiv. Im Rahmen der erwähnten Un-
tersuchung hätten die indischen Steuerbehörden von ausländischen Steu-
erbehörden Informationen erhalten, wonach der Beschwerdeführer 4 wirt-
schaftlich Berechtigter an zwei Konten der Beschwerdeführerin 2 bei der
Bank E._______ sei. Diese Konten – das Konto Nr. (…) bei der E._______
Singapur und das Konto Nr. (…) bei der E._______ Hong Kong – würden
nach Angaben der Steuerbehörden von Singapur von der Bank E._______
in F._______ verwaltet. Der Beschwerdeführer 4 habe in seiner indischen
Einkommenssteuererklärung keine auf ausländischen Bankkonten gutge-
schriebenen Zinsen deklariert, obschon er nach dem indischen Steuerrecht
verpflichtet sei, sein weltweites Einkommen zu deklarieren. Darüber hinaus
habe der Beschwerdeführer 4 auf Nachfrage hin bestritten, wirtschaftlich
Berechtigter an Bankkonten ausserhalb Indiens zu sein. Diese Sachum-
A-6314/2015
Seite 20
stände würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer 4 im Zusam-
menhang mit Geldern auf den erwähnten Konten Steuern hinterzogen
habe. Die mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen würden für
weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit benötigt.
Mit Blick auf die hier genannten Ausführungen im Amtshilfegesuch und auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bestehen grundsätzlich
hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer 4 in Indien für sein weltweites Einkommen steuerpflichtig ist, er an den
hiervor erwähnten beiden Konten wirtschaftlich berechtigt ist und er wo-
möglich im Zusammenhang mit diesen Konten in Indien Steuern hinterzo-
gen hat. Die nach der angefochtenen Schlussverfügung an das MoF zu
übermittelnden Informationen erscheinen deshalb im abkommensrechtli-
chen Sinne als voraussichtlich erheblich, sofern die Darstellung dieser in-
dischen Behörde nicht durch die Vorbringen in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel als wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet zu betrachten ist (vgl. E. 3.4).
5.2 Der Beschwerdeführer 4 bestreitet, an Konten der Beschwerdeführe-
rin 2 wirtschaftlich berechtigt zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Dar-
stellung des MoF, wonach der Beschwerdeführer 4 an Konten der Be-
schwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist, als sofort entkräftet gelten
kann.
In den seitens der Vorinstanz edierten Akten finden sich zwei Formu-
lare A vom 8. März 2012 und 16. September 2014, welche den Beschwer-
deführer 4 als wirtschaftlich Berechtigten am Konto Nr. (…) der Beschwer-
deführerin 2 bei der E._______ SA (F._______) ausweisen (Akten Vo-
rinstanz, S. 442 f.). Die Formulare sind von einem Vertreter der
H._______ Ltd. unterzeichnet, welche gemäss den Unterlagen der
E._______ SA für die Beschwerdeführerin 2 zeichnungsberechtigt ist
(vgl. Akten Vorinstanz, S. 541). Jedenfalls mit Bezug auf das Formular vom
8. März 2012 ist dabei unbestritten, dass der Unterzeichnende für die
H._______ Ltd. zeichnungsberechtigt war (vgl. Beschwerde, N. 49 f.).
Mit Blick auf die genannten Formulare A hatte die ESTV einen hinreichen-
den Anhaltspunkt für die an sich bereits aufgrund der Sachverhaltsschilde-
rung im Amtshilfeersuchen begründete Annahme, dass der Beschwerde-
führer 4 am Konto Nr. (…) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA
(F._______) wirtschaftlich berechtigt ist (vgl. auch Urteile des BVGer
A-6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1, A-7012/2010 vom 21. März 2011
A-6314/2015
Seite 21
E. 5.3.1 f., A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2.1). Es obliegt deshalb
den Beschwerdeführenden, diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zu
entkräften.
5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die erwähnten Formulare A
seien – ebenso wie ein weiteres aktenkundiges Formular A vom 29. Juni
2011, welches den Beschwerdeführer 4 als wirtschaftlich Berechtigten an
einem Konto der Beschwerdeführerin 1 ausweist (vgl. Beschwerdebei-
lage 17) – weder von einem Bankmitarbeiter noch vom Beschwerdefüh-
rer 4 selbst unterzeichnet.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden die Beweis-
kraft der in Frage stehenden Formulare A nicht ernstlich in Frage zu stellen.
Zum einen ist das Musterformular A entsprechend den vorstehenden Aus-
führungen (E. 3.6) weder von einem Bankmitarbeiter noch vom nicht mit
dem Vertragspartner der Bank identischen wirtschaftlich Berechtigten zu
unterzeichnen. Zum anderen sehen auch die von der Bank E._______ SA
vorliegend verwendeten Formulare A nicht vor, dass auf diesen Formularen
über die Unterschrift des Vertragspartners der Bank bzw. des Kontoinha-
bers (oder einer von diesem bevollmächtigten Person) hinaus weitere Un-
terschriften anzubringen sind.
Für die Beweiskraft der streitbetroffenen Formulare A ist mit Blick auf die
für diese Dokumente geltende Unterschriftenregelung auch nicht relevant,
ob der Beschwerdeführer 4 von deren Existenz Kenntnis hatte oder nicht
(anders jedoch Beschwerde, N. 50).
5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten, anstelle des Beschwerdefüh-
rers 4 sei der Beschwerdeführer 3 am in Frage stehenden Konto der Be-
schwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt. Nach Auffassung der Be-
schwerdeführenden ergibt sich Letzteres daraus, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 nur Überweisungen der Beschwerdeführerin 1 vereinnahmt habe
und die Mittel der Beschwerdeführerin 1 «aus der Einflusssphäre des Be-
schwerdeführers 3» stammten (Beschwerde, N. 12 und 29).
5.4.1 Die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe nur über Einnah-
men von der Beschwerdeführerin 1 verfügt, deckt sich insoweit mit der Ak-
tenlage, als auf den aktenkundigen Auszügen betreffend das Konto
Nr. (…) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA (F._______) im
Wesentlichen nur Gutschriften auf Anweisung der Beschwerdeführerin 1
A-6314/2015
Seite 22
aufgeführt sind. Näher zu untersuchen ist aber, ob gestützt auf die vorhan-
denen Unterlagen mit den Beschwerdeführenden angenommen werden
muss, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre (an die Beschwerdeführerin 2
weitergeleiteten) Mittel «aus der Einflusssphäre des Beschwerdeführers 3»
bezogen hat.
5.4.2 Gemäss dem bereits erwähnten Formular A vom 29. Juni 2011 ist der
Beschwerdeführer 4 (und nicht der Beschwerdeführer 3) wirtschaftlich Be-
rechtigter an der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Beschwerdebeilage 17). Die-
ses Formular wurde unbestrittenermassen von einem zeichnungsberech-
tigten Vertreter der H._______ Ltd., welche ihrerseits eine der Direktorin-
nen der Beschwerdeführerin 1 ist, unterzeichnet (vgl. Beschwerde,
N. 49 f.). Entsprechend dem vorn (in E. 3.6) Ausgeführten ist das Formular
deshalb als grundsätzlich beweiskräftig zu betrachten. Es spricht folglich
gegen die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin 1 der Be-
schwerdeführerin 2 auf das erwähnte Konto überwiesenen Mittel aus der
Einflusssphäre des Beschwerdeführers 3 stammen bzw. diesem als wirt-
schaftlich Berechtigtem zuzuordnen sind.
5.4.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Untermauerung ihrer
Darstellung der Herkunft der Mittel der Beschwerdeführerin 1 auf akten-
kundige, im Dezember 2012 und März 2013 zugunsten dieser Gesellschaft
erfolgte Zahlungen einer in I._______ (China) operativ tätigen Gesellschaft
namens J._______ Ltd. mit Sitz in Hong Kong. Sie behaupten, diese Zah-
lungen könnten nur in Verbindung mit dem Beschwerdeführer 3 gebracht
werden, weil nur die K._______ Group, an welcher der Beschwerdefüh-
rer 3 beteiligt sei, nicht aber die vom Beschwerdeführer 4 als Managing
Director geführte G._______ Group Joint Ventures in China unterhalte.
Entgegen diesem Vorbringen lassen die vorhandenen Akten nicht ohne
weiteres den Schluss zu, dass die erwähnten Zahlungen der J._______
Ltd. nur mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 (bzw. der ihm naheste-
henden K._______ Group), nicht jedoch mit dem Beschwerdeführer 4 und
dessen G._______ Group zusammenhängen. Dies gilt schon deshalb, weil
ausweislich der Bankunterlagen der E._______ SA eine Gesellschaft der
G._______ Group, die R._______ Ltd., exportorientiert ist und zu ihren Ex-
portdestinationen für ihre Produkte (…) unter anderem China und Hong
Kong zählen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Es erscheint deshalb nicht als
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 4 bzw. dessen G._______
Group Geschäftsbeziehungen zur J._______ Ltd. unterhält, die Zahlungen
der letzteren Gesellschaft zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auf diesen
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Beziehungen beruhen und sie damit (statt dem Beschwerdeführer 3) dem
Beschwerdeführer 4 zuzuordnen sind. Nichts daran zu ändern vermag der
Umstand, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche Geschäftsverbindun-
gen und Joint Ventures von Gesellschaften der K._______ Group nach
China erwähnen sowie belegen. Letzteres gilt umso mehr, als die Be-
schwerdeführenden die J._______ Ltd. bezeichnenderweise nicht aus-
drücklich als Geschäftspartner von Gesellschaften der K._______ Group
bezeichnen bzw. Entsprechendes substantiieren.
5.4.4 Aus Sicht der Beschwerdeführenden bildet auch eine mit einem Kon-
toauszug nachgewiesene Zahlung der M._______ SA, einer (angeblich) in
N._______ (Vereinigte Arabische Emirate) domizilierten Gesellschaft, vom
23. Mai 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin 1 einen Beleg für ihre Be-
hauptung, dass die Mittel der Beschwerdeführerin 1 (und damit die Mittel
der Beschwerdeführerin 2) aus der Geschäftstätigkeit der K._______
Group stammen und sie deshalb wirtschaftlich dem Beschwerdeführer 3
(und nicht dem Beschwerdeführer 4) zuzurechnen sind. Die Beschwerde-
führenden verweisen diesbezüglich auf die sich auf dem betreffenden Kon-
toauszug zu dieser Zahlung findenden Vermerk «FURTHER CREDIT TO
E._______ (…) WORKING CAPITAL FOR PURCHASE OF RAW MATERI-
ALS FOR SUPPLY OF WHEELSETS». Sie machen geltend, aufgrund
des angegebenen Zahlungszwecks (Kauf von Rohmaterial betreffend
Radsätze) sei die Zahlung im Zusammenhang mit der K._______ Group,
näherhin der zu dieser Gesellschaftsgruppe zählenden, als Agentin für den
Vertrieb von Automobilen und Lastwagen in Pakistan tätigen L._______ zu
sehen. Eine Verbindung zur Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 4
könne bei der erwähnten Zahlung der M._______ SA nicht hergestellt wer-
den.
Angesichts des Umstandes, dass die G._______ Group nach den Angaben
im Amtshilfegesuch verschiedene Geschäftsfelder aufweist, kann nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die erwähnte Zahlung für den
Kauf von Rohmaterial betreffend Radsätze mit der Geschäftstätigkeit einer
Gesellschaft dieser Gruppe in Zusammenhang stand. Wie es sich damit
verhält, kann jedoch – wie im Folgenden ersichtlich wird – dahingestellt
bleiben.
5.4.5 Selbst wenn einzelne oder gar alle in der Beschwerde aufgeführten
Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 3
und/oder der ihm nahestehenden K._______ Group zuzuordnen wären,
A-6314/2015
Seite 24
bliebe es denkbar, dass die von der Beschwerdeführerin 1 der Beschwer-
deführerin 2 überwiesenen Mittel teilweise der Geschäftstätigkeit der
G._______ Group entstammen und dem Beschwerdeführer 4 als wirt-
schaftlich Berechtigtem zuzuordnen sind. Denn es fehlt am Nachweis, dass
sämtliche (oder auch nur ein überwiegender Teil) der Mittel der Beschwer-
deführerin 1 – wie die Beschwerdeführenden behaupten (Beschwerde,
N. 22) – aus dem unmittelbaren und mittelbaren Umfeld der K._______
Group zugeflossen sind. Dies gilt schon deshalb, weil die Bankauszüge der
auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten für den hier interessieren-
den Zeitraum nicht lückenlos vorhanden sind. Insbesondere wurden nur 2
Seiten eines (nach Angaben auf diesen 2 Seiten) insgesamt 15-seitigen, in
der vollständigen Version den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 8. Januar 2015
abdeckenden Auszuges betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin 1
bei der Zweigniederlassung der E._______ SA in Hong Kong eingereicht.
Auch lassen sich aus den vorliegenden beiden Seiten dieses Auszuges im
Wesentlichen nur Transaktionen vom Mai bis Juli 2013 entnehmen
(vgl. Beschwerdebeilage 13). Zwei weitere aktenkundige Auszüge über ein
Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Zweigniederlassung Singapur der-
selben Bank umfassen jedenfalls nicht mehr als die Monate Dezember
2012 und März 2013 (Beschwerdebeilagen 10 und 11).
5.4.6 Nach dem Gesagten entkräften die Ausführungen in der Beschwerde
zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführer 3 und 4, zur Struktur und den
Aktivitäten der K._______ Group und der G._______ Group sowie zur Her-
kunft der Mittel der Beschwerdeführerin 1 zusammen mit den dazu einge-
reichten Belegen nicht die in Übereinstimmung mit den aktenkundigen For-
mularen A stehende Darstellung im Amtshilfeersuchen, wonach der Be-
schwerdeführer 4 am hier in Frage stehenden Konto der Beschwerdefüh-
rerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist.
5.5 Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwer-
deführenden (sowie der dazu vorgelegten Beweismittel) lässt sich eine sol-
che wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 4 nicht aus-
schliessen:
5.5.1 Die Beschwerdeführenden behaupten, die von der Vorinstanz für die
Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 4 her-
angezogenen Formulare A würden nachweislich auf einem falschen Be-
suchsrapport der Bank E._______ SA beruhen. Der zuständige Bankmit-
arbeiter der E._______ SA, O._______, habe nämlich in einem Rapport
A-6314/2015
Seite 25
vom 29. Juni 2011 fälschlicherweise angegeben, er habe den Beschwer-
deführer 4 zwecks Eröffnung der streitbetroffenen Kontobeziehung(en) am
23. Juni 2011 um 15:00 in dessen Haus in P._______ besucht. Die Be-
schwerdeführenden erklären dabei unter Hinweis auf eine Passkopie und
ein elektronisches Reiseticket, der Beschwerdeführer 4 habe sich zu die-
sem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause, sondern auf dem Weg nach London
befunden.
Die Beschwerdeführenden leiten aus diesen von ihnen behaupteten Sach-
umständen ab, dass am 23. Juni 2011 in Tat und Wahrheit ein Treffen zwi-
schen O._______ und dem mit dem Beschwerdeführer 4 verschwägerten
Beschwerdeführer 3 als wirtschaftlich Berechtigtem stattgefunden hat. Vor
diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Beschwerdeführenden davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 in den Bankunterlagen be-
wusst entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als wirtschaftlich Be-
rechtigter aufgeführt ist. Die (angeblich) falsche Bezeichnung des Be-
schwerdeführers 4 als wirtschaftlich Berechtigten sei wohl auch im Inte-
resse des Kundenberaters O._______ erfolgt, weil dieser gegenüber der
Compliance-Abteilung der Bank die Herkunft der Gelder aufgrund einer be-
reits bestehenden Kundenbeziehung zum Beschwerdeführer 4 plausibler
als bei einer Zuordnung zum pakistanischen Beschwerdeführer 3 habe
darstellen können.
5.5.2 Dieser Darstellung der Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten,
dass im ins Recht gelegten Besuchsrapport vom 29. Juni 2011 der Besuch
vom 23. Juni 2011 im Zusammenhang mit einer Bankkundenbeziehung mit
der Beschwerdeführerin 1 und nicht einer solchen mit der Beschwerdefüh-
rerin 2 erwähnt ist (vgl. Beschwerdebeilage 14). Mit Bezug auf den wirt-
schaftlich Berechtigten an der hier in Frage stehende Kontoverbindung der
Beschwerdeführerin 2 lässt sich daher selbst dann, wenn der Besuchster-
min vom 23. Juni 2011 um 15:00 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprochen haben sollte, grundsätzlich nichts zugunsten der Beschwer-
deführenden ableiten. Insbesondere nicht hinreichend substantiiert, ge-
schweige denn nachgewiesen ist mit dem erwähnten Vorbringen der Be-
schwerdeführenden die sinngemäss aufgestellte Behauptung, Mitarbeiter
der Bank E._______ SA hätten den Beschwerdeführer 4 bewusst fälschli-
cherweise als wirtschaftlich Berechtigten am streitbetroffenen Konto
Nr. (…) der Beschwerdeführerin 2 bei dieser Bank ausgegeben, um die
Herkunft von Geldern plausibler darstellen zu können und den Abklärungs-
sowie Rechtfertigungsaufwand bei der Eröffnung einer neuen Kundenbe-
ziehung zu einem pakistanischen Staatsangehörigen zu vermeiden.
A-6314/2015
Seite 26
Zwar könnten der erwähnte Besuchsrapport und der darauf angegebene
Besuchszeitpunkt mit Blick auf die vorgelegten Reisedokumente allenfalls
die Beweiskraft des Formulars A vom 29. Juni 2011, das den Beschwerde-
führer 4 als wirtschaftlich Berechtigten an einem Konto der Beschwerde-
führerin 1 ausweist, in Frage stellen. Aber auch ohne dieses Formular A
bestehen nach dem Gesagten rechtsgenügende Anhaltspunkte für die hier
entscheidende Annahme, dass der Beschwerdeführer 4 im massgebenden
Zeitraum am Konto Nr. (…) der Beschwerdeführerin 2 bei der E._______
SA wirtschaftlich berechtigt war.
5.5.3 Sodann legen die Beschwerdeführenden zum Beweis, dass der Be-
schwerdeführer 4 nicht am streitbetroffenen Konto der Beschwerdeführe-
rin 2 wirtschaftlich berechtigt war, eine in Q._______ abgegebene, als «Af-
fidavit» bezeichnete Erklärung des Beschwerdeführers 3 vom 29. Septem-
ber 2015 vor. Nach dieser Erklärung ist der Beschwerdeführer 3 der Eigen-
tümer der Beschwerdeführerin 2 und «sole operator» (also einziger Betrei-
ber) von Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 in Hong Kong, Singapur
und der Schweiz.
Der erwähnten Erklärung kommt in Bezug auf die Frage, ob im massge-
benden Zeitraum anstelle des Beschwerdeführers 4 der Beschwerdefüh-
rer 3 wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen Konto der Beschwer-
deführerin 2 war, keine erhöhte Beweiskraft zu. Vielmehr ist sie diesbezüg-
lich als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren:
Zu berücksichtigen ist nämlich in diesem Zusammenhang vorab, dass nach
der erwähnten Rechtsprechung eidesstattlichen Versicherungen hinsicht-
lich ihres Inhalts entweder überhaupt kein oder jedenfalls nicht ohne Wei-
teres ein erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.7.2). Kein entsprechen-
der erhöhter Beweiswert ergäbe sich, wenn darauf abgestellt würde, dass
es sich vorliegend um eine eidesstattliche Erklärung ausländischen Rechts
handelt, und zugleich der Lehrmeinung gefolgt würde, wonach bei solchen
Erklärungen für die Frage des Beweiswertes die Prüfungs- und Beleh-
rungspflicht der Urkundsperson nach dem einschlägigen ausländischen
Recht massgebend ist (vgl. E. 3.7.2). Denn in Bezug auf die Feststellung
ausländischen Rechts gilt die Untersuchungsmaxime nur eingeschränkt,
weshalb es den Beschwerdeführenden oblegen hätte nachzuweisen, dass
nach dem massgebenden Recht Pakistans die in Frage stehende Erklä-
rung des Beschwerdeführers 3 nur nach vorgängiger Belehrung und unter
inhaltlicher Prüfung durch die Urkundsperson beurkundet werden durfte
A-6314/2015
Seite 27
(vgl. E. 3.8). Einen solchen Nachweis haben die Beschwerdeführenden je-
doch nicht erbracht, was umso mehr ins Gewicht fällt, als die Urkundsper-
son – wie SCHWEIZER/EICHENBERGER (a.a.O., N. 24) zutreffend festhalten
– gemäss ausländischem Recht kaum je zur Überprüfung der inhaltlichen
Wahrheit einer in einem Affidavit festgehaltenen schriftlichen Aussage ver-
pflichtet sein dürfte.
Zwar ist der fraglichen Erklärung zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer 3 seine schriftlich festgehaltenen Aussagen unter Eid abgegeben hat.
Besondere Umstände, welche den Beweiswert der in Frage stehenden Er-
klärung im Vergleich zu einer blossen Parteibehauptung erhöhen, sind
aber weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
Insbesondere lässt sich aus dem fraglichen Dokument nicht entnehmen,
ob die Erklärung entsprechend seiner Bezeichnung als «Affidavit» tatsäch-
lich erst nach Androhung einer Strafe bei einer falschen Aussage schriftlich
festgehalten wurde. Es kommt hinzu, dass keine Anhaltspunkte für die An-
nahme bestehen, dass die Urkundsperson die Möglichkeit hatte, den
Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers 3 über seine Bezie-
hung zu Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 zu überprüfen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erklärung nach ihrem
Wortlaut nur auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Beurkundung
(29. September 2015) bezieht und sich daraus aus diesem Grund ohnehin
nur beschränkt Rückschlüsse auf die Verhältnisse im vorliegend interes-
sierenden Zeitraum ziehen lassen.
Unter den genannten Umständen kann die als «Affidavit» bezeichnete Er-
klärung des Beschwerdeführers 3 am vorstehend gezogenen Schluss,
dass der Beschwerdeführer 4 am streitbetroffenen Konto der Beschwerde-
führerin 2 wirtschaftlich berechtigt war, nichts ändern (nicht geklärt zu wer-
den braucht in diesem Zusammenhang, ob diese Erklärung eine für die
Verwendung ausserhalb Pakistans notwendige Überbeglaubigung [Apos-
tille] enthält [vgl. dazu Urteil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013
E. 9.2.6.1]).
5.5.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner im Wesentlichen geltend,
sie hätten «diverse positive Sachverhaltsdarstellungen» vorgebracht, wel-
che mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen würden,
dass in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer 3 wirtschaftlich Berechtig-
ter gewesen sei (Beschwerde, N. 62). Damit hätten sie entsprechend der
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Seite 28
Rechtsprechung zum Beweis sog. negativer Tatsachen das Nicht-Vorhan-
densein einer wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 4 an
diesen Konten bewiesen. Den der ESTV als Gegenpartei obliegenden Ge-
genbeweis, dass der Beschwerdeführer 4 tatsächlich der wirtschaftlich Be-
rechtigte sei, sei nicht erbracht worden, weil dazu ein nachweislich auf ei-
nem falschen Besuchsrapport beruhendes Formular A nicht genüge.
Negative Tatsachen – wie vorliegend das Nichtvorhandensein der wirt-
schaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 4 am Konto Nr. (…) der
Beschwerdeführerin 2 bei der E._______ SA – lassen sich zwar nicht direkt
beweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014
E. 10.3; Urteil des BVGer A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.4.1), oft
aber aus positiven Sachumständen erschliessen. Eine allgemeine Regel,
wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu be-
weisen seien («negativa non sunt probanda»), ist daher nach der Recht-
sprechung abzulehnen. Der Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen
werden müssen, ändert nach dieser Judikatur grundsätzlich nichts an der
Beweislast, führt jedoch zu einer Herabsetzung des Beweismasses auf die
überwiegende Wahrscheinlichkeit sowie dazu, dass die Gegenpartei nach
Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitwirken muss
(vgl. dazu auch Art. 13 VwVG), namentlich indem sie einen Gegenbeweis
erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien benennt (BGE 139 II
451 E. 2.4, 137 II 313 E. 3.5.2, 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BGer
2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteil des BVGer D-3353/2013
vom 15. April 2014 E. 5.5.5; siehe zum Ganzen Urteil des BGer
1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1.3).
Es kann hier offen bleiben, inwieweit diese Rechtsprechung zum Beweis
negativer Tatsachen im Amtshilfeverfahren in Steuersachen zur Anwen-
dung kommt, soweit es um die Frage geht, ob eine aufgrund des völker-
rechtlichen Vertrauensprinzips grundsätzlich bindende Sachverhaltsschil-
derung im Amtshilfeersuchen wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder
Widersprüche als sofort entkräftet gilt. Denn nach dem Gesagten ist es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen, hinreichend substantiiert (positive)
Sachumstände darzutun, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 4 im massgebenden
Zeitraum nicht wirtschaftlich berechtigt am in Frage stehenden Konto der
Beschwerdeführerin 2 war. Es kommt hinzu, dass die ESTV mit ihrem Hin-
weis auf die existierenden Formulare A, welche den Beschwerdeführer 4
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Seite 29
als wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto ausweisen, substantiiert Indi-
zien benannt hat, welche gegen die von den Beschwerdeführenden be-
hauptete negative Tatsache (des Nichtvorhandenseins einer solchen wirt-
schaftlichen Berechtigung) sprechen. Auch bei Heranziehung der erwähn-
ten Rechtsprechung zum Nachweis negativer Tatsachen bliebe es mit an-
deren Worten dabei, dass für die Beurteilung des vorliegenden Amtshilfe-
gesuches der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist.
5.6 Nach dem Ausgeführten sind die nach der angefochtenen Schlussver-
fügung an den MoF zu übermittelnden Informationen im abkommensrecht-
lichen Sinne voraussichtlich erheblich.
6.
6.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden würde eine Amtshilfegewäh-
rung im vorliegenden Fall gegen Art. 26 Ziff. 3 Bst. b DBA-IN verstossen.
Zur Begründung dieses Standpunktes führen sie aus, es bestehe zwischen
dem wirtschaftlich Berechtigten (dem Beschwerdeführer 4 [bzw. – nach An-
sicht der Beschwerdeführenden – dem Beschwerdeführer 3]) und der Bank
E._______ SA keine Vertragsbeziehung. Deshalb sei diese Bank nach
dem innerstaatlichen Recht nicht bescheinigungspflichtig. Weil es sich bei
den edierten Unterlagen dieser Bank vor diesem Hintergrund um Informa-
tionen handle, welche nach den schweizerischen Gesetzen nicht hätten
beschafft werden können, seien sie nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA-IN nicht
dem MoF zu übermitteln (vgl. Beschwerde, N. 51 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin 2, die Inhaberin des streitbetroffenen Bank-
kontos ist, ist im Lichte der vorn in E. 1.3.2 genannten, neueren bundesge-
richtlichen Rechtsprechung als betroffene Person zu betrachten. Als solche
muss sie alle relevanten Informationen herausgeben, welche sich in ihrem
Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Folglich sind ihre Bankunterla-
gen, soweit sie den in Indien steuerpflichtigen Beschwerdeführer 4 betref-
fen, zu übermitteln (vgl. Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September
2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die Frage, ob die Bank
E._______ SA nach dem innerstaatlichen Recht trotz fehlender Vertrags-
beziehung zum wirtschaftlich Berechtigten am betreffenden Konto beschei-
nigungspflichtig ist, ist deshalb hier nicht relevant.
7.
Was die weiteren Voraussetzungen und Modalitäten der Amtshilfeleistung
betrifft, beschränken sich die Beschwerdeführenden auf Rügen, welche auf
A-6314/2015
Seite 30
der Annahme beruhen, dass der Beschwerdeführer 4 im vorliegenden Ver-
fahren nicht als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerdefüh-
rerin 2 bei der E._______ SA gilt. Da diese Annahme nach dem Ausgeführ-
ten unzutreffend ist, erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf diese Rü-
gen einzugehen.
8.
Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen,
die an ein solches gestellt werden, und sind die nach der angefochtenen
Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheb-
lich im Sinne der Amtshilfevorschrift des DBA-IN. Auch erscheinen die üb-
rigen Voraussetzungen für die Leistung der nach der angefochtenen
Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als erfüllt.
Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis-
würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3,
m.w.H.). Die Parteibefragungen, welche in der Beschwerde beantragt wer-
den, müssen folglich nicht durchgeführt werden. Nicht geklärt zu werden
braucht hier, ob Parteibefragungen bei Amtshilfeverfahren im Geltungsbe-
reich des StAhiG überhaupt zulässige Beweismittel wären oder ob – wie
dies in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des StAhiG mitunter festge-
halten wurde (vgl. etwa Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011
E. 2.1 und 4.4.2) – in internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen
kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren bleibt und damit der
Beweis ohnehin ausschliesslich mittels Urkunden zu erfolgen hat.
Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Schlussverfügung zu bestä-
tigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und, soweit da-
rauf einzutreten ist, abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 6'000.- festzusetzen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
A-6314/2015
Seite 31
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 8'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist
den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten.
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6314/2015
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird
den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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