B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6318/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien und Post,
Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6318/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und
seit dem 1. Januar 2008 für den privaten Fernsehempfang bei der Billag
AG gemeldet.
Am 1. Februar 2013 stellte die Billag AG A._______ Empfangsgebühren in
der Höhe von Fr. 462.40 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Bezugsperiode
1. Januar bis 31. Dezember 2013 in Rechnung. Anlässlich einer Zahlungs-
mahnung vom 15. Mai 2013 erklärte A._______ mit Schreiben vom 28. Mai
2013 gegenüber der Billag AG, er habe sämtliche Kanäle von SF DRS Ra-
dio und Fernsehen ausgeschaltet. Er sei deshalb von der Liste der Abon-
nenten zu streichen. Die Billag AG antwortete A._______ am 22. Juli 2013,
eine Abmeldung sei nicht möglich, da er nach eigenen Angaben betriebs-
bereite Empfangsgeräte besitze. Am 6. September 2013 zahlte A._______
einen Betrag von Fr. 318.15, womit eine Forderungsdifferenz von
Fr. 144.25 verblieb.
In der Folge leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung ein. Ge-
gen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob dieser am 18. Februar
2014 Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 beseitigte die Billag AG den Rechts-
vorschlag, erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete A._______
zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren in der Höhe
von Fr. 144.25 nebst Mahn- und Betreibungsgebühren.
B.
A._______ focht diese Verfügung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz)
mit Eingabe vom 20. August 2014 beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) an, das die Beschwerde am 11. September 2015 in Bezug auf
die Höhe der Mahngebühren teilweise guthiess und im Übrigen abwies. Es
bestätigte, dass A._______ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
2013 den privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege. Gleichzeitig
wurde der in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…) erhobene
Rechtsvorschlag für folgende Forderungen beseitigt: Empfangsgebühren
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von
Fr. 144.25, Mahngebühren von Fr. 15.00 und Betreibungsgebühren von
Fr. 20.00. Für den Entscheid der Vorinstanz wurden A._______ reduzierte
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 335.00 auferlegt.
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C.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 6. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des BAKOM (nach-
folgend: Vorinstanz). Er bringt vor, da er weder die Dienste des Radios
noch des Fernsehens der Schweiz in Anspruch nehme, sei er nicht bereit,
die Gebühr zu bezahlen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.
E.
Die Erstinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen.
F.
Der Beschwerdeführer reicht am 3. Februar 2016 eine weitere Eingabe ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerde-
entscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be-
gehren teilweise abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell be-
schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die
Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Partei-
begehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine
Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes
vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Auch
ein Computer mit Breitbandinternetanschluss stellt ein Empfangsgerät im
Sinne von Art. 68 Abs. 1 RTVG dar (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom
23. Februar 2016 E. 3.2 mit Verweisen, eingehend Urteil des BVGer
A-2811/2011 vom 13. April 2012 E. 5). Die Gebührenpflicht knüpft nicht an
den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse
Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (vgl. Urteil des
BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Verweisen). Bei der
Empfangsgebühr handelt es sich gemäss neuester bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht um eine Regalabgabe, sondern sie ist eher als eine
Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren. Sie ist eine hoheit-
lich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte
Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können. Gemäss Bun-
desgericht ist sie etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen
erhebt von einem bestimmten Personenkreis eine Kurtaxe und leitet den
Ertrag weiter an Kur- oder Verkehrsvereine, damit diese im öffentlichen In-
teresse bestimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen
zwar benützen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen, die dafür
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aber auch anderen Personen zugutekommt. Die Empfangsgebühr wird ge-
mäss Bundesgericht nicht bezahlt, um dafür vom Bund eine bestimmte
Leistung zu erhalten (BGE 141 II 182 E. 6.7 mit zahlreichen Verweisen).
Nach dem Gesagten ist es somit für die Gebührenpflicht irrelevant, ob der
Beschwerdeführer die Dienste des Radios und/oder des Fernsehens der
Schweiz in Anspruch nimmt oder nicht. Relevant ist einzig, dass er über
Geräte verfügt, bei denen die Möglichkeit vorhanden ist, diese Programme
zu empfangen. Der Beschwerdeführer anerkennt im Schreiben vom
20. August 2014 ausdrücklich, dass er Empfangsgeräte besitzt. Er hat
denn auch einen Anteil der Radio- und Fernsehempfangsgebühren des
Jahres 2013 bereits bezahlt. Die eigenmächtig vorgenommene Gebühren-
reduktion begründete er im erwähnten Schreiben ausschliesslich damit, er
konsumiere kein Schweizer Fernsehen oder Radio. Besitzt der Beschwer-
deführer jedoch Empfangsgeräte, unterliegt er in vollem Umfange der Ge-
bührenpflicht.
3.2 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbe-
freiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In
die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreiten
Benutzerinnen und Benutzer fallen – unter bestimmten Voraussetzungen –
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohnerinnen und Bewohner von
Pflegeheimen ab einer bestimmten Pflegebedarfsstufe, die Bundesbehör-
den in Dienst- und Aufenthaltsräumen sowie die diplomatischen Vertretun-
gen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Aufzäh-
lung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (Urteil des BVGer
A-1855/2013 vom 10. März 2013 E. 4 mit Verweisen; vgl. bereits ROLF H.
WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen [RTVG], Handkommentar, 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Vorliegend
fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von Personen, wel-
che von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind. Sodann
liegt für das Jahr 2013 kein schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers
vor, wonach er ein AHV- oder IV-Berechtigter mit Ergänzungsleistungen
wäre und eine Befreiung beantragt hätte (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Damit
ist der Beschwerdeführer nicht von der Gebührenpflicht befreit.
3.3 Die konkreten Gebühren sind in der Höhe (exkl. Mehrwertsteuer) in
Art. 59 Abs. 1 RTVV festgelegt. Dementsprechend beträgt die Gebühr für
den privaten Radio- und Fernsehempfang im Jahr 2013 Fr. 451.10 (exkl.
Mehrwertsteuer). Davon bezahlte der Beschwerdeführer am 6. September
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2013 Fr. 318.15, so dass eine Forderungsdifferenz von Fr. 132.95 (exkl.
Mehrwertsteuer) verbleibt, die geschuldet ist. In diesem Umfange erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann nicht explizit gegen die verblei-
benden Mahngebühren von Fr. 15.00 für drei Mahnungen à Fr. 5.00 sowie
die Betreibungsgebühren von Fr. 20.00. Dies zu Recht, da die diesbezüg-
lichen Erwägungen der Vorinstanz gestützt Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c
RTVV nicht zu beanstanden sind.
5.
5.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Mehrwertsteuer von
Fr. 11.30 (2,5 % auf Fr. 451.10) verhält. Die Vorinstanz begründet weder
im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung, weshalb die
Mehrwertsteuer geschuldet und die definitive Rechtsöffnung hierfür zu er-
teilen sei.
5.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grund-
recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes-
verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich das Recht bzw. die
Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Dabei muss die Begründung einer Verfügung – im Sinne
einer Minimalanforderung – jedenfalls so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht
anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im
Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe-
nen festzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 232 E. 3, 112 Ia 107 E. 2b;
Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2 und
A- 6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.,
RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die
Heilung bei Verletzung, ZBl, 2010 S. 484 ff.; je mit Verweisen). Kommt eine
Behörde ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach, führt dies unge-
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achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf-
hebung der fraglichen Verfügung. Die Heilung solcher Mängel im Rechts-
mittelverfahren ist zwar möglich, soll aber die Ausnahme bleiben (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 194 Rz. 3.113 f. mit Verweisen).
5.3 Das Bundesgericht hat sich in dem eingangs erwähnten Urteil vom
13. April 2015 eingehend mit der Frage der Mehrwertsteuer auseinander-
gesetzt und entschieden, dass die Empfangsgebühr nicht der Mehrwert-
steuerpflicht untersteht (BGE 141 II 182 E. 6). Der Entscheid des Bundes-
gerichts und dessen möglichen Folgen wurden in der Öffentlichkeit und in
Fachkreisen breit diskutiert. Auch wenn es sich beim Inkasso der Emp-
fangsgebühren fraglos um eine Massenverwaltung handelt und der Betrag
mit Fr. 11.30 im Einzelfall gering ist, hätte die Vorinstanz angesichts der
jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest kurz ausführen
müssen, weshalb sie den Beschwerdeführer zur Zahlung der Mehrwert-
steuer verpflichtet. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verletzt. In der Regel entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung hat,
wie bereits dargelegt, insbesondere dann zu erfolgen, wenn der angefoch-
tene Entscheid ungenügend begründet und der Mangel nachträglich im Be-
schwerdeverfahren nicht zu heilen ist. Mit Blick auf die Wahrung des In-
stanzenzuges und insbesondere angesichts einer allfälligen präjudiziellen
Wirkung auf andere offene Gebührenrechnungen mit Mehrwertsteuer – bei
der Erst- und Vorinstanz dürften wohl noch etliche solcher Fälle pendent
sein – kommt eine Heilung des Mangels vorliegend nicht in Betracht. Eine
Rückweisung bewirkt ferner keinen formalistischen Leerlauf. Die Sache ist
somit in diesem Punkt zur Neubeurteilung bzw. zur Begründung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gebührenpflicht des Be-
schwerdeführers für den privaten Radio- und Fernsehempfang 2013 zu be-
stätigen ist. Der Restbetrag der Gebührenrechnung 2013 von Fr. 132.95
(exkl. Mehrwertsteuer) sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von
Fr. 35.00 sind geschuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…)
des Betreibungsamtes (…) ist entsprechend in der Höhe von Fr. 167.95 zu
beseitigen (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] i.V.m. Art. 69 Abs. 1
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RTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b RTVV; statt vieler Urteil des BVGer
A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5 mit Verweisen). In der Hauptsache
erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Im Übrigen, d.h. soweit die Mehrwertsteuer von Fr. 11.30 im Streit liegt, ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rechtsvorschlag in
der genannten Betreibung wird in diesem Umfange nicht beseitigt. Die Kos-
tenregelung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziff. 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) ist dementsprechend durch die Vorinstanz an-
zupassen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisge-
mäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vie-
ler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar
2016 E. 8.1).
Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend in der Hauptsache. In einem
Nebenpunkt wird die Angelegenheit mit noch offenem Ausgang an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdefüh-
rerin insgesamt als zu 7/8 unterliegend einzustufen. In Bezug auf die Ver-
fahrenskosten hat dies zur Folge, dass ihm 7/8 der Kosten für den Be-
schwerdeentscheid von Fr. 800.00, mithin Fr. 700.00, aufzuerlegen sind.
Die ihm überbundenen Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.00 entnommen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbe-
hörde ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten
(Art. 62 Abs. 2 VwVG).
7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen-
dige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb
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ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vor-
instanz vom 11. September 2015 im Sinne der Erwägungen teilweise auf-
gehoben wird.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, an die Erstinstanz Fr. 167.95
(Fr. 132.95 Restbetrag Gebührenrechnung 2013 [exkl. Mehrwertsteuer],
Fr. 35.00 Mahn- und Betreibungsgebühren) zu bezahlen. Der Rechtsvor-
schlag vom 18. Februar 2014 in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungs-
amtes (…) wird in diesem Umfange beseitigt.
Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Begründung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 700.00 auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von
Fr. 800.00 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.00 wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer be-
kannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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