Abtei lung I
A-632/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Verwaltungsgebühr (Funkkonzession).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-632/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 1993 eine Konzession
für eine Schiffstation für die Teilnahme am beweglichen Seefunkdienst
erteilt.
B.
Im September 2007 versandte das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) ein allgemeines Informationsschreiben an alle betroffenen
Konzessionäre und wies daraufhin, dass in Folge geänderter gesetzli-
cher Grundlagen die Verwaltungsgebühren für (unter anderem) See-
funkanlagen angepasst werden müssten. Ab 1. Januar 2008 würden
daher für die Berechnung der Gebühren teilweise revidierte Ansätze
gelten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BAKOM X._______ für
seine Schiffstation Verwaltungsgebühren von Fr. 144.-- und Funkkon-
zessionsgebühren von Fr. 48.-- für die Bezugsperiode 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 in Rechnung.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (Beschwerdeführer) mit
Schreiben vom 28. Januar 2008 (Postaufgabe 30. Januar 2008) Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, das
BAKOM verlange eine Funkkonzessionsgebühr von Fr. 48.--, ohne
eine Gegenleistung zu erbringen. Diese Gebühr könne zur Not noch
toleriert werden, hingegen sei die Verwaltungsgebühr von Fr. 144.-- to-
tal überrissen. Es dürfe dem BAKOM schwer fallen, den Nachweis zu
erbringen, dass das Versenden einer computergenerierten Rechnung
einen Aufwand von Fr. 144.-- verursache. Deshalb werde um "Recht-
stellung" dieser Praxis gebeten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2008 und dem am 4. April 2008
nachgereichten Korrigendum beantragt das BAKOM (Vorinstanz) die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetre-
ten werden könne. Zur Begründung führt es im Wesentlichen an, die
vom Beschwerdeführer angefochtene Höhe der Verwaltungsgebühr
entspreche sowohl dem Kostendeckungs- als auch dem Äquivalenz-
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prinzip. Auf weitergehende Ausführungen ist im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
F.
Der Beschwerdeführer hat innert der ihm angesetzten Frist keine
Schlussbemerkungen eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechts-
wirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 1.3 sowie A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.4). Die angefochtene
Rechnung des BAKOM vom 23. Januar 2008 erfüllt im vorliegenden
Fall jedoch die Voraussetzungen von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), weshalb ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben, und das
BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als mit Gebühren
belasteter Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das
durch die oben erwähnte Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es vom Beschwerdeführer angefochten wird. Massgebend ist grund-
sätzlich das Rechtsbegehren und nicht dessen Begründung. Allerdings
muss zur Konkretisierung des Streitgegenstandes zuweilen die Be-
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gründung herangezogen werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, Rz. 403 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Funkkonzessionsge-
bühr von Fr. 48.--, für die die Vorinstanz keinerlei Gegenleistung er-
bringe, zur Not noch tolerieren könne. Die Verwaltungsgebühr von
Fr. 144.-- sei dagegen total überrissen, weshalb er um "Rechtstellung"
dieser Praxis bitte. Zur Begründung bringt er vor, es dürfe der Vorin-
stanz schwer fallen, den Nachweis zu erbringen, dass das Versenden
einer computergenerierten Rechnung einen Aufwand von Fr. 144.--
verursache.
2.3 Der Beschwerdeführer stellt kein konkretes Rechtsbegehren, son-
dern bittet lediglich allgemein um "Rechtstellung" der Praxis der Vorin-
stanz. Implizit lässt sich daraus ein Antrag auf (teilweise, siehe so-
gleich) Aufhebung der angefochtenen Verfügung ableiten. Aus der
Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerde-
führer insbesondere an der Verwaltungsgebühr stört, die Funkkonzes-
sionsgebühr dagegen gerade noch ("zur Not") akzeptiert. Für diesen
Schluss spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers im weite-
ren Lauf des Beschwerdeverfahrens. Es stand ihm offen, zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 1. April 2008, in der diese einzig von der
Verwaltungsgebühr als Streitgegenstand ausgeht und sich lediglich zur
Rechtmässigkeit deren Höhe äussert, Stellung zu nehmen und sein
Rechtsbegehren – allenfalls auch betreffend die Funkkonzessionsge-
bühr – zu präzisieren; er hat jedoch nichts dergleichen unternommen.
Das Begehren des Beschwerdeführers ist daher dahingehend zu ver-
stehen, dass er bloss die Verwaltungsgebühr anficht. Der Streitgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist somit auf die Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Verwaltungsgebühr beschränkt.
3.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(FMG, SR 784.10) verwaltet das Bundesamt das Frequenzspektrum
sowie die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von
Satelliten. Es kontrolliert zudem das Frequenzspektrum (Art. 26 Abs. 1
FMG) und wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das
FMG, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten
werden (Art. 58 FMG). Die zuständige Behörde erhebt kostendecken-
de Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbe-
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sondere für die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von
Funkkonzessionen (Art. 40 Abs. 1 Bst. d FMG) sowie für die Verwal-
tung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums (Art. 40 Abs. 1
Bst. e FMG). Nach Art. 41 Abs. 2 FMG legt das Departement die Ver-
waltungsgebühren fest. Gestützt darauf erliess das UVEK die Verord-
nung vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im
Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK,
SR 784.106.12). Diese Verordnung ersetzte die Verordnung des UVEK
vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebe-
reich und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Gemäss deren Art. 17 Abs. 2
beträgt die Gebühr beim Seefunk für die Verwaltung und technische
Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich Fr. 144.-- pro Konzession.
Dieser Betrag entspricht der verfügten und hier umstrittenen Verwal-
tungsgebühr. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese mit dem übergeord-
neten Recht vereinbar ist.
4.
4.1 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen
mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Während Steuern nicht
als Entgelt für eine spezifische staatliche Leistung oder einen beson-
deren Vorteil erhoben werden, stellen Gebühren das Entgelt für eine
bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshand-
lung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 2626 ff., 2661). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Wor-
ten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche
dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Ein-
richtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626 f.).
4.2 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im
Abgaberecht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-
gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen um-
schreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung ei-
ner Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest
den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-
sungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1
und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 132 II 371
E. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten
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Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche
Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch
überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äqui-
valenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche
Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche
Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter
Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber de-
ren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die
Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegen-
stands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006
vom 10. Dezember 2007 E. 4.1; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen;
vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2703 f.).
4.3 Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Er-
hebung der genannten Gebühren in Art. 40 Abs. 1 FMG. Die Festle-
gung der Gebührenhöhe wird in Art. 41 Abs. 2 FMG an das Departe-
ment delegiert. Gestützt hierauf erliess das UVEK die Fernmeldege-
bührenverordnung UVEK.
Art. 40 Abs. 1 FMG bestimmt, dass für Leistungen und Verfügungen
der Behörde Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Buchstaben a
bis g zählen die Gebühren verursachenden Leistungen und Verfügun-
gen detailliert auf. Der Gegenstand der Abgabe – vorliegend nament-
lich die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums –
ist somit im Gesetz geregelt. Ebenfalls geht aus dem Gesetz der Kreis
der Abgabepflichtigen, die Verfügungsadressaten und Leistungsemp-
fänger, hervor. Insofern ist die formelle gesetzliche Grundlage ausrei-
chend bestimmt.
Weiter ist zu prüfen, welche Anforderungen an die Bemessungsgrund-
lage, das heisst an die Festlegung der Höhe der Abgabe in den
Grundzügen, im formellen Gesetz zu stellen sind bzw. inwiefern die
Höhe der Gebühr bereits durch das Kostendeckungs- und das Äquiva-
lenzprinzip begrenzt wird, so dass die Anforderungen an die gesetzli-
che Grundlage gelockert sind.
5.
5.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur
geringfügig überschreiten (BGE 132 II 47 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl.
auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 14). Eine gewisse Schematisierung oder
Pauschalisierung ist dabei nicht ausgeschlossen. Für die Ermittlung
des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des betreffen-
den Verwaltungszweigs (wie zum Beispiel Porti, Telefonkosten, Löhne
und Mietzinse) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen
und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a.aa, BGE 120 Ia
171 E. 2a jeweils mit Hinweisen). Zudem kann auch ein Anteil am Auf-
wand der leitenden Behörden dazu gerechnet werden (vgl. BGE 103 Ia
85 E. 5b). Beim "betreffenden Verwaltungszweig" können nicht nur die
direkten und unmittelbaren Kosten einer einzelnen Aufgabe berück-
sichtigt werden, sondern eine Gesamtheit von verschiedenen Aufga-
ben, die einen Leistungstyp des Staates begründen (vgl. PIERRE MOOR,
Droit administratif, vol. III: L'organisation des activités administratives,
les biens de l'Etat, Bern 1992, S. 368). Es ist dem Gemeinwesen so-
dann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den
Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangeln-
den Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden
kann (BGE 120 Ia 171 E. 2a, BGE 97 I 193 E. 6 jeweils mit
Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz zählt in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2008 auf,
welche Aufgaben der Produktegruppe 3 "Funkkonzessionen und Anla-
gen" zufallen, so unter anderem die Erstellung der Rechtsgrundlagen,
technischen Normen und Vorschriften, die Bearbeitung der verschiede-
nen Aspekte der Marktzugangsverfahren für Fernmeldeanlagen, die
Erteilung, Betreuung und Aufsicht von Funkkonzessionen einschliess-
lich der Planung, Zuteilung und Überwachung von Frequenzen sowie
die Marktkontrolle und Durchführung verwaltungs- und verwaltungs-
strafrechtlicher Verfahren in diesem Bereich. Der Kostendeckungsgrad
für diese Produktegruppe habe in den Jahren 2006 und 2007 52 %
bzw. 56 % betragen. Er habe somit im massgebenden Zeitraum weit
unter 100 % gelegen und eine Erhöhung der Verwaltungsgebühren ge-
rechtfertigt. Würde einzig auf den Bereich "Schiffskonzessionen" abge-
stellt werden, ergebe sich gar ein Kostendeckungsgrad von 33 % bzw.
35 %. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips sei daher nicht er-
sichtlich.
5.3 Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 28. März 2007 zur
Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr
2006 wurde für die Rechnung 2006 für die Produktegruppe 3 gegen-
über Kosten von total Fr. 21.3 Mio. ein Erlös von insgesamt
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Fr. 11.0 Mio. aus Gebührenerträgen ausgewiesen. Dies entspricht ei-
nem Kostendeckungsgrad von knapp 52 %. Die Zahlen für das Jahr
2007 – Erlöse von Fr. 10.8 Mio. gegenüber Kosten von Fr. 19.4 Mio. –
ergeben einen Kostendeckungsgrad von knapp 56 %. Die Produkte-
gruppe 3 umfasst sämtliche Produkte, die für die Regelung des Zu-
gangs auf den Markt für Fernmeldeanlagen und für die Erteilung von
Funkkonzessionen erforderlich sind. Die einzelnen Aufgaben wurden
bereits von der Vorinstanz dargelegt (oben E. 5.2) und sind nicht be-
stritten. Ebenfalls werden die in der Botschaft aufgeführten Zahlen, auf
die sich die Vorinstanz stützt, vom Beschwerdeführer nicht angezwei-
felt. Es besteht denn auch kein Anlass, deren Richtigkeit in Frage zu
stellen. Die bei der Berechnung des Gesamtaufwandes einbezogenen
Kostenpunkte entsprechen den in der Rechtsprechung anerkannten
Elementen und sind als Berechnungsgrundlage anzuerkennen (vgl.
oben E. 5.1). Die Kosten im betreffenden Verwaltungszweig der Funk-
konzessionen und Anlagen waren in den vergangenen Jahren nur zu
etwas mehr als der Hälfte gedeckt. Eine Erhöhung der Gebühren per
Januar 2008 auf das Doppelte des Bisherigen lässt sich deshalb unter
dem Aspekt des Kostendeckungsprinzips rechtfertigen, dies umso
mehr, als die Höhe der Verwaltungsgebühren zuvor seit 1992 unverän-
dert geblieben war. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist
daher nicht ersichtlich.
6.
6.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in ei-
nem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezoge-
nen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen
muss (BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung
bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnah-
me im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal-
tungszweiges bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch
hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen
zudem nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspre-
chen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein
und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind. Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten
angeboten, kann auf den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der
Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über
einen weiten Entscheidungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
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Rz. 2655). Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich
das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kos-
ten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf
das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., § 56, Rz. 21).
6.2 Die Vorinstanz macht geltend, zur Gewährleistung von Qualität
und Sicherheit von Kommunikationsverbindungen die Aufsicht, Verwal-
tung und Kontrolle des Frequenzspektrums – Erstellen des nationalen
Frequenzplanes, Frequenzzuteilungen, Störungsprävention, Beheben
von Störungen usw. – wahrnehmen zu müssen. Die mit diesen Aufga-
ben betrauten Verantwortlichen hätten eine spezialisierte Ausbildung
technischer Art. Es bestehe von Seiten des Beschwerdeführers ein In-
teresse an Leistungen von dieser Qualität. Die beanstandete Abgabe
in der Höhe von Fr. 12.-- pro Monat oder Fr. 144.-- pro Jahr stehe un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien in einem vernünfti-
gen Verhältnis zum Wert der Leistung. Ein offensichtliches Missverhält-
nis liege nicht vor, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei.
6.3 Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem
objektiven Wert der durch die Vorinstanz erbrachten Leistung ist vorlie-
gend tatsächlich nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers besteht die Tätigkeit der Vorinstanz gerade nicht
bloss darin, eine computergenerierte Rechnung zu erstellen. Für die
Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums, die –
wie die Vorinstanz unbestritten ausführt – auch das Erstellen des nati-
onalen Frequenzplanes, Frequenzzuteilungen, Störungsprävention,
Beheben von Störungen usw. sowie die oben in E. 5.2 und 5.3 aufge-
zählten Aufgaben umfasst, erscheint eine monatliche Gebühr von
Fr. 12.-- resp. von Fr. 144.-- pro Jahr und Seefunkkonzession als ver-
tretbar und damit verhältnismässig. Zwar ist der Mehrwert oder Nutzen
der Leistung für den Beschwerdeführer im Einzelnen schwer zu be-
stimmen. Doch darf auch unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips auf
schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe
abgestellt werden. Die vorliegend umstrittene Gebühr hält sich noch in
den erforderlichen Grenzen, weshalb dem Äquivalenzprinzip Genüge
getan wurde.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verwal-
tungsgebühr gestützt auf die Fernmeldegebührenverordnung UVEK er-
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lassen worden ist. Sie ist, wie gesehen, sowohl unter dem Aspekt des
Kostendeckungs- als auch des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstan-
den. Die Verfügung der Vorinstanz ist demnach rechtmässig ergangen
und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- zu verrechnen.
9.
Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 200.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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