Abtei lung I
A-6324/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Christoph Bandli,
Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
1. Eheleute X._______,
2. Eheleute Y._______,
3. Erbengemeinschaft AZ._______, bestehend aus:
BZ._______, CZ._______, DZ._______, EZ._______ und
FZ._______,
diese vertreten durch DZ._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Wallis,
handelnd durch dessen Departement für Verkehr, Bau
und Umwelt bzw. die Dienststelle für Strassen- und
Flussbau, Abteilung Nationalstrassen, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Postfach 3930, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6324/2009
Sachverhalt:
A.
Die Erbengemeinschaft AZ._______ ist Eigentümerin der Parzellen
No. 5, Plan No. 1, sowie No. 4700, Plan No. 1 (inkl. Einstellschuppen).
Die Eheleute Y._______ sind hälftige Miteigentümer der Parzelle No. 8,
Plan No. 1 (inkl. Wohnhaus, Remise und Garten), die Eheleute
X._______ hälftige Miteigentümer der Parzelle No. 5355, Plan No. 1
(inkl. Wohnhaus und Garten). Sämtliche sich auf dem Gemeindegebiet
von Raron befindenden Grundstücke werden für den Bau der
Nationalstrasse A9 (im Raum Turtig mit einem überdeckten Kasten von
ca. 900 m Länge, im Westen und Osten mit einer offenen Wanne von
300 m bzw. von 240 m) teilweise definitiv und teilweise provisorisch
während der Bauarbeiten beansprucht.
B.
Im Februar/März 1994 wurde das Ausführungsprojekt Steg/Gampel
Ost – Visp West (sogenannte Nordvariante [Parallelführung der A9 zur
SBB-Linie und zur Rhone]) öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben die
vorerwähnten Eigentümer Einsprache und verlangten unter anderem,
dass die sogenannte Südvariante (Parallelführung der A9 zur be-
stehenden Kantonsstrasse mit Umfahrung Turtig) verwirklicht werde.
Am 11. Februar 2004 wies der Staatsrat des Kantons Wallis diese
Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser
Entscheid wurde mit Urteil des Walliser Kantonsgerichtes vom
11. März 2005 bestätigt. Am 9. August 2005 hiess das Bundesgericht
eine von den Eigentümern gemeinsam erhobene Beschwerde teil-
weise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Das
Walliser Kantonsgericht korrigierte in der Folge mit Urteil vom
26. August 2005 seinen Kostenentscheid und wurde darin am
11. November 2005 vom Bundesgericht bestätigt. Am 27. Dezember
2005 genehmigte schliesslich auch das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Aus-
führungsprojekt.
C.
Am 14. Februar 2006 reichten die Eheleute Y._______ sowie die Ehe-
leute X._______ eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom
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9. August 2005 ein; über diese ist – so zumindest der Kenntnisstand
des Bundesverwaltungsgerichtes – bisher kein Entscheid ergangen.
D.
Am 13. Mai 2009 zeigte der Kanton Wallis den Eigentümern an, dass
er den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis
4 (nachfolgend: Schätzungskommission) um die Eröffnung des Ent-
eignungsverfahrens ersucht habe, und forderte sie auf, innert Frist ihre
Entschädigungsforderungen anzumelden.
D.a Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 bestritt die Erbengemeinschaft
AZ._______ in grundsätzlicher Art und Weise das Enteignungsrecht
des Kantons Wallis, seien ihr doch im bisherigen Planungsverfahren
wesentliche Akten vorenthalten worden; zudem sei der Plan-
genehmigungsentscheid wegen einer beim EGMR hängigen Be-
schwerde noch gar nicht rechtskräftig. Zur Wahrung ihrer Rechte be-
antrage sie eine vollständige Enteignung ihrer beiden Parzellen No. 5
und No. 4700 zum Preis von Fr. 200.-/m2, eine Entschädigung für das
übermässig lange Planungsverfahren sowie für die Verhinderung ihres
ursprünglichen Bauvorhabens auf besagten Parzellen.
D.b Ebenfalls am 15. Juni 2009 stellten die Eheleute Y._______ –
unter Vorbehalt des Entscheides des EGMR – die Begehren, die Not-
wendigkeit einer Enteignung nachzuweisen, eine Totalenteignung ihrer
Parzelle No. 8 samt Wohnhaus vorzunehmen, den Bodenpreis auf
Fr. 200.-/m2 festzusetzen, für das Wohnhaus Fr. 390'000.- (nach
erfolgter Anpassung der beabsichtigten Abschreibung) zu bezahlen
und zusätzlich eine Entschädigung für den Umzug und die
Mobiliar-/Inventarentwertung sowie für die übermässig lange
Planungsdauer auszurichten. Weiter sei das Enteignungsverfahren bis
zum Entscheid des EGMR auszusetzen.
D.c Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 bestritten auch die Eheleute
X._______ das Enteignungsrecht als solches, beanstandeten den
übermässigen Eingriff in ihr Eigentum und ersuchten um volle Akten-
einsicht oder um Einstellung des Verfahrens, bis über ihre beim EGMR
hängige Beschwerde entschieden worden sei. Zur vorsorglichen
Wahrung ihrer Rechte verlangten sie, dass ihre Parzelle No. 5355
vollumfänglich enteignet, der Bodenpreis auf Fr. 200.-/m2 festgesetzt
und den für das Wohnhaus angebotene Kaufpreis von Fr. 400'000.-
aufgrund des Verlustes ihrer Obstbäume, der bei ihnen anfallenden
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Umzugskosten, der Mobiliar-/Inventarentwertung sowie der über-
mässig langen Planungsdauer angemessen erhöht werde.
E.
Am 17. Juli 2009 teilte die Schätzungskommission den Eigentümern
mit, dass der Kanton Wallis das Enteignungsverfahren eingeleitet und
die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt habe, und lud sie auf den
24. August 2009 zu einer Einigungsverhandlung ein. Anlässlich dieser
bot der Kanton Wallis der Erbengemeinschaft AZ._______ eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 292'400.- sowie die Parzellen No. 5230
und No. 5228 als Realersatz für eine Totalenteignung ihrer Parzellen
an. Den Eheleuten Y._______ wurde als Angebot eine Enteignungs-
entschädigung von insgesamt Fr. 573'820.- für eine Totalenteignung
ihrer Parzelle unterbreitet, den Eheleuten X._______ – welche neu
einen Bodenpreis von Fr. 250.-/m2 beantragten – eine von insgesamt
Fr. 596'860.-. Keiner der Eigentümer erklärte sich mit der vorzeitigen
Besitzeinweisung und den Entschädigungsangeboten einverstanden.
F.
Mit Entscheiden vom 8. September 2009 bewilligte die Schätzungs-
kommission die Gesuche des Kantons Wallis um vorzeitige Besitz-
einweisung auf den 1. September 2010 in Teilstücke über 775 m2 für
die definitive Enteignung und 321 m2 für die temporäre Enteignung der
Parzelle No. 5355 (Eigentümer: Eheleute X._______), in Teilstücke
über 305 m2 für die definitive Enteignung und 455 m2 für die temporäre
Enteignung der Parzelle No. 8 (Eigentümer: Eheleute Y._______)
sowie in Teilstücke über 515 m2 für die definitive Enteignung und 209
m2 sowie 141 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 4700
und in Teilstücke über 945 m2 für die definitive Enteignung und 396 m2
sowie 260 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 5 (Eigen-
tümerin: Erbengemeinschaft AZ._______). Zugleich sprach sie den
Enteigneten eine Abschlagszahlung von 90 % der vom Kanton Wallis
angebotenen Enteignungsentschädigung (Eheleute X._______: Fr.
537'174.-; Eheleute Y._______: Fr. 516'438.-; Erbengemeinschaft
AZ._______: Fr. 263'160.-) sowie einen Zins auf der verbleibenden
Enteignungsentschädigung ab dem 1. September 2010 zu. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Enteigner habe bei
Land, welches für die Erstellung einer Nationalstrasse benötigt werde,
gestützt auf Art. 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960
über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) nicht nachzuweisen, dass
dem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende
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Nachteile entstünden; dessen ungeachtet seien solche angesichts der
momentanen Verkehrssituation im Oberwallis ohne weiteres gegeben.
Der EGMR erlasse nur Feststellungs-, nicht aber Gestaltungsurteile
und spreche auch bei konventionswidrigen Verwaltungsakten einzig
eine Entschädigung aus. Unter diesen Umständen sei aber nicht er-
sichtlich, inwiefern Rechtsakte oder Entscheidungen einer vorzeitigen
Besitzeinweisung entgegenstünden.
G.
Gegen diese Entscheide erheben die Eheleute X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführende 1), die Eheleute Y._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführende 2) sowie die Erbengemeinschaft
AZ._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) am 6. Oktober 2009
gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragen, die vorzeitige Besitzeinweisung sei – unter Vorbehalt des
ausstehenden Urteils des EGMR – zu bewilligen, eventualiter sei sie
aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie
könnten sich mit dem auf den 1. September 2010 festgelegten Zeit-
punkt für die vorzeitige Besitzeinweisung einverstanden erklären, nicht
aber mit der vorbehaltlosen Bewilligung des Gesuches des Enteigners:
Sie hätten am 14. Februar 2006 beim EGMR eine Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
insbesondere aber wegen der wiederholten Verweigerung der Akten-
edition, eingereicht und es sei nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass dessen Urteil eine Revision des Urteils des Bundesgerichtes vom
9. August 2005 betreffend das Ausführungsprojekt nach sich ziehen
werde. Werde aber die vorzeitige Besitzeinweisung bereits jetzt be-
willigt, sei eine Befolgung des Urteils des EGMR in Frage gestellt. Im
Übrigen sehe der Enteigner im umstrittenen Gebiet neu eine Erhöhung
der Strasse um einen Meter und die zusätzliche Enteignung von zwei
Gebäuden vor, was aber eine wesentliche Änderung der öffentlichen
Planauflage vom März 1994 darstelle und gemäss aArt. 28 Abs. 2
NSG zu einer erneuten öffentlichen Auflage hätte führen müssen.
H.
Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung verzichtet und darauf hingewiesen,
dass ihr Urteile oder Verfügungen des EGMR nicht bekannt seien.
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I.
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 beantragt der
Kanton Wallis (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der
Begehren und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Be-
schwerdeführenden. Er hätte keine offizielle Mitteilung erhalten, dass
ein Verfahren vor dem EGMR hängig sei; im Übrigen teile er die Auf-
fassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass die von den
Beschwerdeführenden beim EGMR eingereichte Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zeitige. Anlässlich der (gescheiterten) Ver-
handlungen über einen freihändigen Erwerb seien sie sich mit den
Beschwerdeführenden 1 und 2 einig gewesen, dass sich angesichts
der definitiv und temporär zu enteignenden Parzellen eine Totalent-
eignung derselben (inkl. der sich darauf befindenden Wohnhäuser)
geradezu aufdränge. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten denn
auch in ihren Forderungseingaben vom 15. bzw. 16. Juni 2009 die
Totalenteignung beantragt. Der Tagbautunnel der Autobahn werde
gemäss den genehmigten Plänen im Bereich der betroffenen Parzellen
unterirdisch geführt und mit etwa einem Meter Erdreich überdeckt. Es
treffe nicht zu, dass die Höhenlage im Ausführungsprojekt im Vergleich
zum Auflageprojekt geändert worden sei.
J.
In ihrer Replik vom 25. November 2009 halten die Beschwerde-
führenden an ihren Anträgen fest und verlangen zusätzlich die Auf-
erlegung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdegegner. Die
Linienführung der A9 im Gebiet Raron sei durch diejenige in Visp in
unzulässiger Weise präjudiziert und die Gemeinde Raron ihres Mit-
spracherechtes grösstenteils beraubt worden. aArt. 39 Abs. 3 NSG
habe in absoluter Form vorgesehen, dass dem Enteigner die vorzeitige
Besitzeinweisung ohne Nachweis von bedeutenden Nachteilen zu
bewilligen sei, während in Art. 39 Abs. 4 NSG nur noch die Vermutung
aufgestellt werde, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzein-
weisung bedeutende Nachteile entstünden. Diese neue Formulierung
könne nur so gedeutet werden, dass von der Annahme auszugehen
sei, das Planungsverfahren sei vollständig gesetzeskonform erfolgt.
Sei dies aber – wie vorliegend aufgrund der wiederholten Ver-
weigerung der Aktenedition, der übermässig langen Planungsdauer
und der Urkundenunterdrückung durch das Kantonsgericht des
Kantons Wallis – nicht der Fall, erweise sich eine Berufung auf die
Vermutung von Art. 39 Abs. 4 NSG als rechtsmissbräuchlich. Klarheit
hinsichtlich dieser Frage könne aber nur das Urteil des EGMR ver-
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schaffen. Die Totalenteignung des Grundstückes der Beschwerde-
führenden 2 sei von diesen einzig vorsorglich angemeldet worden, um
keiner Rechte verlustig zu gehen. Sie hätten aus einer Auskunft des
Enteigners anlässlich der öffentlichen Auflage schliessen müssen,
dass das gesamte Bauwerk inkl. Wanne und Erdaufschüttung von
einem Meter bis zur jetzigen Terrainhöhe versenkt werde, nicht aber –
wie es vom Enteigner nun dargestellt werde – mit einer Versenkung
der Wanne und einer Erdaufschüttung oberhalb des Terrains.
K.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent-
scheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930
über die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der
Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichts-
gesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts
anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem
Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit Urteil A-
5650/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1 vertrat das Bundesver-
waltungsgericht noch den Standpunkt, dass Beschwerden gegen Ent-
scheide der Schätzungskommission über die Bewilligung einer vor-
zeitigen Besitzeinweisung durch den Instruktionsrichter als Einzel-
richter zu beurteilen seien. Dieser Auffassung kann nicht mehr gefolgt
werden: Bereits aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 3 EntG lässt sich
entnehmen, dass der Instruktionsrichter im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zwar über Gesuche um vorzeitige Besitz-
einweisung (welche jederzeit gestellt werden können [vgl. Art. 76
Abs. 1 EntG]) entscheidet, nicht aber – wie vorliegend – über Be-
schwerden gegen solche Entscheide der Schätzungskommission.
Auch die Gesetzessystematik lässt keinen anderen Schluss zu, ist
doch Art. 76 Abs. 3 EntG unter "Abschnitt VI: Vorzeitige Besitzein-
weisung" und nicht unter "Abschnitt VII: Beschwerde" aufgeführt. Es
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besteht daher keinerlei Veranlassung, – abweichend vom Normalfall –
nicht in Dreierbesetzung gemäss Art. 21 VGG zu urteilen.
1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der an-
gefochtenen Entscheide vom 8. September 2009 und durch die von
der Vorinstanz bewilligte vorzeitige Besitzeinweisung in ihre Grund-
stücke auch materiell beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerde be-
rechtigt.
1.3 Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht wird vom VwVG nicht
ausdrücklich vorgeschrieben; grundsätzlich ist daher auch eine münd-
liche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht
gültig (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 11 N 21).
DZ._______ reichte im vorinstanzlichen Verfahren im Namen der
Erbengemeinschaft AZ._______ am 15. Juni 2009 eine Forderungs-
eingabe ein und verwies hierbei auf seine Vertretungsbefugnis anläss-
lich des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend das Ausführungs-
projekt. An der Einigungsverhandlung vom 24. August 2009 nahmen
FZ._______ und DZ._______ – Letzterer als Vertreter von
BZ._______, CZ._______ und EZ._______ (vgl. schriftliche Voll-
machten vom 20. August 2009) – teil; diese beiden waren es auch,
welche die Schätzungskommission mit Schreiben vom 31. August
2009 über die fehlende Zustimmung der Erbengemeinschaft
AZ._______ zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Kenntnis setzten.
Daraus kann ohne weiteres auf eine konkludente Bevollmächtigung
von DZ._______ durch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft
(inkl. FZ._______) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
geschlossen werden.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen –
einzutreten.
2.
2.1 Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination
und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) wurden im
NSG auf den 1. Januar 2000 Änderungen in verfahrensrechtlicher
Hinsicht vorgenommen. Während das System des zusammengelegten
Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens und des daran an-
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schliessenden Schätzungsverfahrens schon unter dem alten Recht
bekannt war, sieht das neue NSG nun insbesondere eine Kompetenz-
verlagerung von den Kantonen zum Bund vor, indem das UVEK nicht
mehr nur das bereinigte Ausführungsprojekt genehmigt (vgl. aArt. 28
Abs. 1 NSG [AS 1960 525]), sondern selber darüber entscheidet und
die dagegen erhobenen enteignungsrechtlichen Einsprachen beurteilt
(vgl. Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 NSG). Eine weitere Neuerung
besteht darin, dass die Entschädigungsbegehren zwar weiterhin nur
im Schätzungsverfahren zu behandeln sind, deren Anmeldung jedoch
grundsätzlich bereits im Rahmen des Plangenehmigungs- und Ent-
eignungsverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 27d Abs. 2 NSG; vgl.
auch Art. 39 Abs. 3 NSG; zur Forderungseingabe unter altem Recht
vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes,
Band II, Bern 1986, S. 388 N. 35 f.).
2.2 Gemäss Art. 62 NSG finden auf Gesuche, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits aufgelegt worden sind,
sowie auf hängige Beschwerden noch das alte Verfahrensrecht An-
wendung. Vorliegend wurden die Pläne im Februar/März 1994 vom
Staatsrat des Kantons Wallis öffentlich aufgelegt und das Auflage-
projekt am 27. Dezember 2005 – wie unter altem Recht vorgesehen –
durch das UVEK genehmigt. Da im Gegensatz zum neuen Recht im
Rahmen des Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens mangels
Forderungsaufruf noch keine umfassende Forderungsanmeldung
erfolgen konnte, musste die Vorinstanz in der Folge am 13. Mai 2009
den Enteigneten nicht nur die Einleitung des Schätzungsverfahrens
anzeigen, sondern ihnen zugleich (erstmals) Frist für die Einreichung
ihrer Entschädigungsforderungen ansetzen. Ist aber das gesamte
zweigeteilte Verfahren unter altem Recht eingeleitet und nach Inkraft-
treten des neuen Rechtes weitergeführt worden, bedarf es – auch um
Widersprüche zu vermeiden – neben den subsidiär geltenden Be-
stimmungen des EntG der fortgesetzten Anwendung der altrechtlichen
(Spezial-) Vorschriften des NSG. Entgegen der Auffassung der Vor-
instanz hat daher die Beurteilung des Gesuches um vorzeitige Be-
sitzeinweisung nach dem aNSG zu erfolgen.
3.
Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung
oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Ent-
schädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unter-
nehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (Art. 76 Abs. 1 EntG).
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Beim Bau von Nationalstrassen ist ihm auf Verlangen hin jedoch die
vorzeitige Besitzeinweisung unter Verzicht auf diesen Nachweis zu
bewilligen (vgl. aArt. 39 Abs. 3 NSG [AS 1960 525]). Solange über
Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Art.
7-10 EntG nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur
insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gut-
heissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen (vgl. Art. 76
Abs. 4 Satz 2 EntG). Es ist somit vom Grundsatz auszugehen, dass
eine vorzeitige Besitzeinweisung (abgesehen von der vorerwähnten
Ausnahme) nur dann erfolgen kann, wenn der Entscheid über das
Ausführungsprojekt rechtskräftig ist (vgl. hierzu auch Art. 39 Abs. 4
Satz 1 NSG, welcher nun ausdrücklich von einem "vollstreckbaren
Plangenehmigungsentscheid" spricht).
3.1 Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2005
die Beschwerden der Beschwerdeführenden gegen das Ausführungs-
projekt (mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfrage) ab-
gewiesen, soweit es auf sie überhaupt eingetreten ist, und das UVEK
hat es am 27. Dezember 2005 genehmigt. Die Beschwerdeführenden
bringen nun aber vor, dass seit dem 14. Februar 2006 beim EGMR
eine Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil hängig und es nicht
von vornherein ausgeschlossen sei, dass dessen Urteil eine Revision
des Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 122 und Art. 123 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach sich
ziehe; werde die vorzeitige Besitzeinweisung bereits jetzt bewilligt, sei
eine Befolgung des Urteils des EGMR in Frage gestellt. Der Be-
schwerdegegner hält dem entgegen, dass die von den Beschwerde-
führenden beim EGMR eingereichte Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung habe.
3.2 Entscheide des Bundesgerichtes erwachsen gemäss Art. 61 BGG
am Tage ihrer Ausfällung in formelle Rechtskraft, da sie mit keinem
ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können; sie sind
mithin – soweit notwendig – in aller Regel sofort vollziehbar und voll-
streckbar (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 61 Rz. 3; STEFAN HEIMGARTNER/HANS
WIPRÄCHTIGER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008. S. 537 f.). Eine
gleichlautende Bestimmung galt bereits vor Inkrafttreten des BGG (vgl.
Art. 38 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
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Organisation der Bundesrechtspflege [OG, BS 3 531]). Bestand aber
gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 kein
ordentliches Rechtsmittel mehr, so ist dieses bzw. der ursprüngliche
Einspracheentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom
11. Februar 2004 in Rechtskraft erwachsen und seit der am
27. Dezember 2005 erfolgten Genehmigung durch das UVEK auch
vollstreckbar.
3.3 An diesem Ergebnis ändert auch die beim EGMR angeblich nach
wie vor hängige Beschwerde nichts: Bei dieser handelt es sich um ein
ausserordentliches Rechtsmittel, welches bereits per se – mangels
Suspensivwirkung – den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreck-
barkeit eines Urteils des Bundesgerichtes nicht zu hindern vermag
(vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 61 Rz. 3; HEIMGARTNER/
WIPRÄCHTIGER, a.a.O., S. 539). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht
aufgrund einer durch den EGMR festgestellten EMRK-Verletzung unter
bestimmten Voraussetzungen seinen Entscheid in Revision ziehen und
dessen Rechtskraftwirkung beseitigen muss (vgl. Art. 122 BGG).
Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG (bzw. neu auch Art. 39 Abs. 4 Satz 1 NSG)
bietet jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die
vorzeitige Besitzeinweisung grundsätzlich einzig von der Rechtskraft
bzw. der Vollstreckbarkeit der Genehmigung des Ausführungsprojektes
abhängig zu machen ist, ihr mithin ein ausserordentliches Rechtsmittel
bzw. ein Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung nicht entgegen-
stehen kann. Anders zu entscheiden hiesse, einem ausserordentlichen
Rechtsmittel die Wirkung eines ordentlichen beizumessen, was mit der
Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und zudem Sinn und Zweck der
vorzeitigen Besitzeinweisung, welche eine möglichst kostengünstige
und zeitgerechte Fertigstellung der Nationalstrassen ermöglichen soll
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1959 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [nachfolgend: Botschaft],
BBl 1959 II 105 S. 126 f.), entgegenstünde.
4.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die in Art. 39 Abs. 4
NSG aufgestellte Vermutung des Vorliegens schwerwiegender Nach-
teile bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung könne nur
gleichbedeutend sein mit der Annahme, das Plangenehmigungsver-
fahren sei vollständig gesetzeskonform erfolgt. Sei dies aber – wie
vorliegend – nicht der Fall, erweise sich eine Berufung auf die Er-
leichterung von Art. 39 Abs. 4 NSG als rechtsmissbräuchlich.
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4.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), finden vorliegend – ent-
gegen der Auffassung der Parteien – die altrechtlichen Verfahrensvor-
schriften des NSG Anwendung. Im Gegensatz zu Art. 39 Abs. 4 NSG
wird in aArt. 39 Abs. 3 NSG nicht bloss vermutet, dass dem Enteigner
ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile ent-
stünden, sondern der Beschwerdegegner wird vom entsprechenden, in
Art. 76 Abs. 1 EntG geforderten Nachweis gänzlich befreit, da nach
damaliger Auffassung des Gesetzgebers diese Nachteile beim Bau
von ganzen Autobahnabschnitten auf der Hand lagen (vgl. HESS/WEIBEL,
a.a.O., S. 392 N. 43; Botschaft, a.a.O., S. 126). Angesichts dieser
klaren gesetzlichen Regelung hat aber der Einwand der Beschwerde-
führenden, das Plangenehmigungsverfahren sei nicht gesetzes-
konform durchgeführt worden, von Anfang an ausser Acht zu bleiben.
4.2 Im Übrigen würde auch eine Anwendung von Art. 39 Abs. 4 NSG
zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Vorinstanz bringt vor, dass
bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung und den dadurch
verursachten Verzögerungen des Baus der A9 im Oberwallis dem
Unternehmen bedeutende Nachteile entstünden. Die Beschwerde-
führenden halten dem einzig die ihrer Auffassung nach nicht
gesetzeskonforme Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens
entgegen. Damit machen sie jedoch nur geltend, dass sie bei Ge-
währung der vorzeitigen Besitzeinweisung Nachteile zu gewärtigen
hätten. Für die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung gemäss
Art. 39 Abs. 4 Satz 2 NSG müssten sie jedoch den Nachweis er-
bringen, dass dem Enteigner bei Verweigerung der vorzeitigen Be-
sitzeinweisung keine wesentlichen Nachteile entstünden.
4.3 Der guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass
auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdegegner – wie
dies die Beschwerdeführenden beanstanden – rechtsmissbräuchlich
verhalten haben soll, soweit die vorzeitige Besitzeinweisung im
Rahmen des vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheides erfolgt:
Das Verbot des Rechtsmissbrauches untersagt die zweckwidrige Ver-
wendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die
dieses nicht schützen will (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22
Rz. 26; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 716). Das Institut
der vorzeitigen Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner schon vor
Festsetzung und Leistung der Enteignungsentschädigung vom für sein
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Unternehmen erforderlichen Land Besitz zu ergreifen (vgl. Art. 76
Abs. 1 EntG). Genau und nur aus diesem Grund hat der Beschwerde-
gegner aber vorliegend sein Gesuch eingereicht.
5.
Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang an, dass
der Beschwerdegegner ihnen anlässlich der öffentlichen Planauflage
zugesichert habe, dass das gesamte Bauwerk inkl. Wanne und Erd-
aufschüttung von einem Meter bis zur jetzigen Terrainhöhe versenkt
werde. Beabsichtige er nun aber, die Erdaufschüttung oberhalb des
Terrains vorzunehmen und zusätzlich – neben dem Wohnhaus der
Beschwerdeführenden 1 – das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2
sowie das Bahnhofsgebäude zu enteignen, so stelle dies eine wesent-
liche Änderung der öffentlich aufgelegten Pläne dar, was gemäss
aArt. 28 Abs. 2 NSG zu einer erneuten Planauflage hätte führen
müssen. Die Totalenteignung des Wohnhauses der Beschwerde-
führenden 2 hätten sie nur vorsorglich beantragt, um keiner Rechte
verlustig zu gehen. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die
Überdeckung des Tagbautunnels mit einem Meter Erdreich entspreche
dem Auflageprojekt und den genehmigten Plänen. Von einer Änderung
des Ausführungsprojektes gegenüber dem Auflageprojekt könne daher
keine Rede sein. Sowohl aus dem Auflageprojekt vom 18. Februar
1994 wie auch aus dem Landerwerbsplan der Projektgenehmigung
vom 27. Dezember 2005 und auch aus den persönlichen Anzeigen
vom 13. Mai 2009 gehe hervor, dass das Wohnhaus der Beschwerde-
führenden 2 temporär und das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1
definitiv enteignet würden. Im Übrigen hätten die Beschwerde-
führenden 1 und 2 im Rahmen des Enteignungsverfahrens selber eine
Totalenteignung beantragt.
5.1 aArt. 39 NSG sah in seinem Absatz 2 vor, dass sich beim Bau von
Nationalstrassen das Enteignungsverfahren auf die Behandlung der
angemeldeten Forderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c EntG be-
schränkt, während Einsprachen gegen die Enteignung sowie Be-
gehren, die eine Planänderung bezwecken, ausgeschlossen sind (was
im Übrigen – trotz fehlender Regelung – auch unter neuem Recht
nach wie vor zu gelten hat [vgl. Ergänzung zur Botschaft des Bundes-
rates vom 4. November 1998 zu einem Bundesgesetz über die Ko-
ordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren.
Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, BBl 1999 I
931 S. 941]). Die Vorinstanz und mit ihr die Beschwerdeinstanz dürfen
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sich daher im Rahmen des Schätzungsverfahrens mit dem Aus-
führungsprojekt selber und der Rechtmässigkeit der Enteignung nicht
mehr befassen und erstere hat sich auf eine (formale) Vorprüfung der
Übereinstimmung des Werkplanes des genehmigten Ausführungs-
projektes mit den Anforderungen von Art. 27 EntG sowie des Werk-
planes und des Grundbuches oder sonstiger öffentlicher Bücher mit
dem eingereichten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle zu
beschränken (vgl. Art. 29 EntG). Die Beschwerdeführenden führen
einzig ins Feld, das Bauwerk werde nicht gemäss den öffentlich auf-
gelegten Plänen realisiert und der Beschwerdegegner sehe ab-
weichend von diesen Plänen weitergehende Enteignungen vor, was
eine erneute Planauflage hätte nach sich ziehen müssen. Damit
machen sie aber weder geltend, dass sich das genehmigte Aus-
führungsprojekt mit den bei der Schätzungskommission eingereichten
Plänen und Verzeichnissen nicht deckt bzw. die formale Vorprüfung
von der Vorinstanz nur unzureichend vorgenommen worden sei, noch
bringen sie Einwendungen vor, welche in Zusammenhang mit der Be-
urteilung ihrer angemeldeten Entschädigungsforderungen stehen. Auf
diese Anträge ist folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 100 Ib 181 E. 2; vgl. auch HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern
1986, N. 14 zu Art. 76).
5.2
5.2.1 Zu prüfen bleibt noch, ob die Einwendungen der Beschwerde-
führenden als nachträgliche Einsprachen gegen die Enteignung ge-
mäss Art. 39 EntG anzusehen sind, welche durch den Staatsrat des
Kantons Wallis zu beurteilen wären (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 12 zu
Art. 39). Dies ist zu verneinen: Mit der Rüge einer angeblich im Nach-
hinein geplanten Strassenerhöhung um einen Meter wird nicht die
Enteignung als solche bzw. deren Umfang, sondern einzig die konkrete
Umsetzung des Ausführungsprojektes beanstandet. Aber auch mit der
Einwendung, es seien neu weitergehende Enteignungen vorgesehen,
wird eine Frage aufgeworfen, welche bereits – soweit die Be-
schwerdeführenden überhaupt betreffend (was hinsichtlich des Bahn-
hofsgebäudes zu verneinen ist) – im Plangenehmigungs- und Ent-
eignungsverfahren abschliessend beurteilt wurde. Denn sowohl aus
dem öffentlich aufgelegten Landerwerbsplan vom Januar 1994 wie
auch aus dem genehmigten Landerwerbsplan vom 1. Dezember 2000
lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das Wohnhaus der Be-
schwerdeführenden 2 auf der Parzelle No. 8 teilweise temporär und
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das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 auf der Parzelle No. 5355
definitiv enteignet wird. Für die beiden Wohnhäuser war somit von der
öffentlichen Planauflage an eine temporäre (Wohnhaus der Be-
schwerdeführenden 2) bzw. eine definitive Enteignung (Wohnhaus der
Beschwerdeführenden 1) vorgesehen und für nichts anderes hat die
Vorinstanz die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt. Wurde aber in
dieser Hinsicht nichts versäumt und auch nicht im Nachhinein eine
zusätzliche Enteignung vorgenommen, ist dies auch nicht mittels
nachträglicher Einsprache nachzuholen bzw. geltend zu machen.
5.2.2 Aber selbst wenn die Beanstandungen der Beschwerde-
führenden als nachträgliche Einsprachen zu behandeln wären,
stünden diese einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen,
gehen sie doch über den Gegenstand derselben hinaus. Dazu kommt
noch ein Weiteres: Dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung bei
hängigen Einsprachen gegen die Enteignung gemäss Art. 76 Abs. 4
Satz 2 EntG ist nur insoweit zu entsprechen, als keine bei nachträg-
licher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen.
Der Entscheid über das hängige Begehren darf mithin nicht prä-
judiziert werden und der Enteigner muss in der Lage sein, den Eingriff
nötigenfalls rückgängig zu machen (HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 7 zu Art.
76). Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb auch nachträgliche
Einsprachen eine vorzeitige Besitzeinweisung zu verhindern ver-
möchten, könnte doch der Enteignete damit in missbräuchlicher Art
und Weise die vom Gesetzgeber mit Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG be-
absichtigte Verfahrensbeschleunigung vereiteln. Dessen ungeachtet
würde es bei einer Gutheissung der nachträglichen Einsprache gegen
die Enteignung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden 2 an
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlen, erfolgt doch die
diesbezügliche vorzeitige Besitzergreifung ohnehin nur temporär, so
dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und ein all-
fälliger Schaden vom Beschwerdegegner ohne Schwierigkeiten ver-
gütet werden kann. Was die Rüge einer angeblich im Nachhinein ge-
planten Strassenerhöhung anbelangt, würde deren Gutheissung nicht
etwa zu einem Widerruf der Plangenehmigung und des damit einher-
gehenden Enteignungsrechtes des Beschwerdegegners führen,
sondern einzig eine Anpassung des Ausführungsprojektes hinsichtlich
der Strassenhöhe nach sich ziehen. Die Parzellen der Beschwerde-
führenden werden somit in jedem Fall vom Beschwerdegegner be-
ansprucht, so dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-
standes von vornherein ausser Betracht fällt.
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5.3 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen,
dass die Linienführung der A9 im Gebiet Raron durch diejenige in Visp
in unzulässiger Weise präjudiziert und die Gemeinde Raron ihres Mit-
spracherechtes grösstenteils beraubt worden sei, beanstanden sie das
Ausführungsprojekt der A9 im Abschnitt Visp West - Visp Ost sowie
das Zustandekommen der Linienführung im Rahmen der generellen
Projektierung (vgl. insbesondere Art. 19 NSG). Solche Vorbringen
können im Schätzungsverfahren ebenfalls nicht vorgebracht werden.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen der
vorzeitigen Besitzeinweisung somit erfüllt und die Vorinstanz hat diese
zu Recht vorbehaltlos erteilt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die
Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen,
so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend recht-
fertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten im Um-
fang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Von einer Parteientschädigung an
die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts
des Ausgangs des Verfahrens abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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