bernBundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6329/2010
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
Parteien A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV,
Zentralsekretariat, Steinerstrasse 35, Postfach,
3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrecht, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand Versetzung aus betriebsorganisatorischen Gründen.
A-6329/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmerin), geboren am _______,
arbeitet seit dem 1. September 1990 für die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB); zu Beginn in der Funktion als Zugassistentin, ab
dem 1. September 1996 im Hausdienst des Zürcher Hauptbahnhofs. Als
Portiere in der zentralen Anlieferung war die Arbeitnehmerin für die
Bedienung der Verkehrssteuerung, für das Zuweisen der Abstellplätze
und Andockstellen, für das Einweisen von Fahrzeugen bei
Betriebsstörungen, für den Kontakt und Koordinationsaufgaben bei
Anlieferungen für SBB-Abteilungen und RailCity - ShopVille und für die
Ordnung in der zentralen Anlieferung zuständig. Zu ihren besonderen
Aufgaben zählten das Sortieren und die Gewichtsermittlung der
Waagscheine Zürich Hauptbahnhof, Stadelhofen und Enge sowie die
Übernahme interner Waren für andere Dienste.
A.b Aufgrund einer Reorganisation im Bereich RailCity wurde die Stelle
der Arbeitnehmerin per 1. Juli 2007 innerhalb des Geschäftsbereichs
Immobilien von RailCity zu RailClean überführt. Zuletzt war ihre Stelle als
"Disponentin zentrale Anlieferung" in der Funktionsstufe 3 eingereiht.
A.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 kündigte RailCity die bei RailClean
eingekauften Portierleistungen in der zentralen Anlieferung per
30. September 2009 und informierte RailClean, dass der Portierdienst
aufgrund des Ausbaus von RailCity Zürich und des Projekts
"Verkehrsleitsystem" zukünftig an Securitrans vergeben werde.
A.d Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 hielten die SBB (Immobilien
Personal) fest, dass die Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der
Ankündigungsfrist gemäss Ziffer 24 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrages
der SBB (GAV SBB) per 1. November 2009 aus
betriebsorganisatorischen Gründen innerhalb RailClean Region Zürich
auf die Stelle als "Reinigungsfachfrau" versetzt werde. Der beiliegende
Arbeitsvertrag gelte als integrierender Bestandteil der Verfügung.
Gemäss diesem Vertrag lautete die Funktionsbezeichnung der Stelle
"Betriebsangestellte" und die Beschäftigungsbezeichnung
"Reinigungsfachfrau". Die Beschäftigung wurde in der Funktionsstufe 1
eingereiht. Der Verfügung wurde zudem der Merkmalkatalog Immobilien
RailClean beigelegt.
A-6329/2010
Seite 3
B.
Am 14. September 2009 reichte die Arbeitnehmerin gegen die Verfügung
der SBB (Immobilien Personal) vom 23. Juli 2009 Beschwerde beim
Konzernrechtsdienst der SBB ein mit dem Begehren, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, soweit diese die Funktions- und
Beschäftigungsbezeichnung und die Funktionsstufe berühre. Sie sei
weiterhin als Betriebsangestellte der Funktionsstufe 3 einzustufen und bei
der Beschäftigung sei der Begriff "Spezialaufgaben" zu verwenden.
Eventualiter sei ihre Stelle in der Funktionsstufe 2 einzustufen. Zur
Begründung führte sie aus, die im neuen Arbeitsvertrag festgehaltene
Funktions- und Beschäftigungsbezeichnung sowie die Funktionsstufe
seien nicht nachvollziehbar. Es liege erst ein provisorischer
Arbeitsbeschrieb vor, welcher erst 50% des Pensums abdecken würde.
Es stelle sich zudem die Frage, welche Arbeiten ihr weiter zugeteilt und
ob diese für sie effektiv zumutbar sein würden.
C.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2010 hiess der Konzernrechtsdienst der SBB
die Beschwerde insoweit gut, als die Verfügung vom 23. Juli 2009 die
Funktionsstufe betraf. Die Stelle der Arbeitnehmerin als
"Reinigungsfachfrau" wurde neu in der Funktionsstufe 2 eingereiht.
Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Die SBB stellte
sich auf den Standpunkt, die neue Stelle sei für die Arbeitnehmerin
zumutbar und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Neuorientierung
gemäss Ziffer 171 GAV SBB.
D.
Gegen den Entscheid der SBB vom 30. Juni 2010 erhebt die
Arbeitnehmerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. September
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der
Entscheid der SBB sei insoweit aufzuheben, als diese die Beschwerde
abweise. Es sei festzustellen, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit
(Reinigungsfachfrau, Funktionsstufe 2) für sie unzumutbar sei. Die SBB
sei weiter anzuweisen, ihr in ihrer ursprünglichen Funktion (Disponentin,
Funktionsstufe 3) den Eintritt in die spezielle Organisationseinheit für die
berufliche Neuorientierung (NOA) zu ermöglichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2010 beantragen die SBB
(nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Unklar sei, ob die
A-6329/2010
Seite 4
Beschwerdeführerin die Verfügung nicht bereits vor dem 5. Juli 2010 in
Empfang genommen und damit die Beschwerdefrist verpasst habe. In
materieller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, die frühere Tätigkeit der
Beschwerdeführerin sei zwar nicht mit Reinigungsarbeiten vergleichbar
und vom Anforderungsniveau her etwas anspruchsvoller als die jetzige
Stelle, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass die neue Stelle
unzumutbar wäre.
F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 28. Oktober 2010
vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
G.
In ihrer Duplik vom 9. November 2010 äussert sich die Vorinstanz
insbesondere dahingehend, dass das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin um Übertritt zur NOA erst anlässlich der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sei und es sich dabei
um ein neues bzw. erweitertes Rechtsbegehren handle, welches
unzulässig sei.
H.
Die Beschwerdeführerin reicht am 30. November 2010 eine ergänzende
Eingabe zur Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 ein.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG dar. Der Konzernrechtsdienst ist die interne Beschwerdeinstanz
der SBB im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
A-6329/2010
Seite 5
24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Ziffer 196 GAV SBB. Gegen
personalrechtliche Beschwerdeentscheide solcher interner
Beschwerdeinstanzen steht grundsätzlich die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 BPG). Auf das Personal
der SBB finden die Bestimmungen des BPG Anwendung (Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG,
SR 742.31]).
1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin
der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert.
Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 5. Juli 2010 – wenn
auch ohne unterschriftliche Bestätigung – bei der Poststelle abholte. Die
Beschwerde wurde demnach mit Postaufgabe vom 6. September 2010
rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (Art. 50 i.V.m.
Art. 20 ff. VwVG).
1.4. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Vorinstanz, beim
Rechtsbegehren hinsichtlich Übertritt zur NOA handle es sich um ein
erweitertes und unzulässiges Rechtsbegehren. Obwohl die
Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. September 2009 die
Funktions- und Beschäftigungsbezeichnung sowie die Funktionsstufe
betrafen, wurde bereits damals die Zumutbarkeit noch festzulegender
Arbeiten in Zweifel gezogen. Im weiteren Verfahren vor der Vorinstanz
äusserte sich die Beschwerdeführerin mehrmals zur Zumutbarkeit der
neuen Stelle. Dementsprechend prüfte die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid vom 30. Juni 2010 ausführlich, ob die Stelle für die
Beschwerdeführerin zumutbar sei oder nicht. Die Frage der Zumutbarkeit
ist somit zweifellos Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die
Zumutbarkeit und die NOA hängen nun aber so eng zusammen, dass sie
nicht getrennt betrachtet werden können (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.210). Die logische und
meist zwingende Folge der Bejahung der Unzumutbarkeit ist der Eintritt in
die NOA (vgl. hinten E. 7). Die Vorinstanz äussert sich denn auch im
A-6329/2010
Seite 6
angefochtenen Entscheid dahingehend, dass eine zumutbare Lösung
gefunden werden konnte und in diesen Fällen gemäss Ziffer 171 GAV
SBB kein Anspruch auf NOA bestehe. Auf die im Übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1. Die Vorinstanz schliesst mit den Personalverbänden einen
Gesamtarbeitsvertrag ab (Art. 38 Abs. 1 BPG). Dieser regelt das
Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BPG im Rahmen der
Bestimmungen des BPG und der subsidiär anwendbaren
arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) näher. Der zur Zeit gültige GAV SBB steht seit dem 1.
Januar 2007 in Kraft (vgl. Ziffer 211 Abs. 2 und 3 GAV SBB).
3.2. Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die
ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder
Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare
Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten
in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne
Organisationseinheit "Neuorientierung und Arbeit" (NOA) ein.
4.
4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle der
Beschwerdeführerin als "Disponentin zentrale Anlieferung" aufgrund
eines Reorganisationsprojekts per 30. September 2009 aufgehoben
wurde. Die Vorinstanz versetzte die Beschwerdeführerin daraufhin per
1. November 2009 auf eine Stelle als "Reinigungsfachfrau" innerhalb des
Bereichs RailClean. Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz mittlerweile
in der Funktionsstufe 2 eingereihte Stelle eine für die Beschwerdeführerin
zumutbare Lösung im Sinn von Ziffer 171 GAV SBB darstellt.
A-6329/2010
Seite 7
4.2. Dem GAV SBB ist nicht explizit zu entnehmen, was unter einer
zumutbaren Lösung im Sinn von Ziffer 171 Abs. 1 GAV SBB zu verstehen
ist.
4.3. Bei den Ziffern 171 ff. GAV SBB handelt es sich um normative
Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind nach den für Gesetze
geltenden Grundsätzen auszulegen (FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag,
3. Auflage, Basel 2005, S. 330 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Primär ist zu diesem Zweck der Wortlaut des GAV SBB im Sinn einer
grammatikalischen Auslegung zu betrachten. Wenn sich der Sinn der
Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere
Auslegungsmethoden angewandt werden, um die Tragweite der Norm zu
erfassen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.183).
4.4. Zur Überprüfung, ob die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle
eine zumutbare Lösung darstellt, zog die Vorinstanz Bestimmungen des
GAV SBB betreffend NOA sowie des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) als Auslegungshilfen bei. Dies ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch ist zu beachten, dass die
Anforderungen an die "Zumutbarkeit" im AVIG strenger gehandhabt
werden als im GAV SBB. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der
Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit
unverzüglich annehmen. Die Ausnahmen werden abschliessend in Art.
16 Abs. 2 AVIG geregelt (vgl. Botschaft zur zweiten Teilrevision des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG] vom 29. November 1993, BBl
1994 I 357). Die Ausführungen des Kreisschreibens über die
Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE) des
Staatssekretariates für Wirtschaft SECO können deshalb auch nicht 1:1
übernommen werden.
4.5. Gemäss Wortlaut ("zumutbare Lösung") ist es nicht notwendig, dass
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Rahmen eines
Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts eine gleiche oder
ähnliche Stelle angeboten wird. Der Begriff "zumutbar" zeigt, dass je nach
Umständen auch eine andere Tätigkeit als zumutbare Lösung gelten
kann. Ob eine Arbeit zumutbar ist oder nicht, kann jeweils nur in Bezug
auf eine bestimmte Arbeit und eine bestimmte Person geprüft werden
(vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], Bern 1988,
A-6329/2010
Seite 8
Art. 16, N. 4). Entscheidend sind somit immer nur die Gesamtumstände
des jeweiligen Falls.
5.
Ziffer 173 Abs. 2 GAV SBB bestimmt, dass im Rahmen der beruflichen
Neuorientierung mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine
Zumutbarkeitsvereinbarung über die individuelle Zumutbarkeit von
Stellenangeboten getroffen wird. Die Zumutbarkeit von Stellenangeboten
wird aufgrund von vier Kriterien beurteilt: Arbeitsweg, Tätigkeit,
Arbeitszeit und Lohn.
Art. 16 Abs. 2 AVIG nennt als Kriterien für die (Un-)Zumutbarkeit einer Arbeit unter anderem: Allgemeine
Arbeitsbedingungen; Fähigkeiten oder bisherige Tätigkeit des Versicherten; Alter, persönliche Verhältnisse
oder Gesundheitszustand; Möglichkeit der Wiederbeschäftigung im angestammten Beruf; Arbeitsweg und
Lohn.
Mit Hilfe dieser Kriterien ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die neue Stelle für die Beschwerdeführerin
zumutbar ist.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin im Hauptbahnhof Zürich
arbeiten und ihr Lohn bleibt aufgrund der im GAV SBB gewährten
Garantie eingefroren (Ziffer 96 Abs. 2 GAV SBB). Hinsichtlich Arbeitsort
bzw. Arbeitsweg sowie Lohn erleidet die Beschwerdeführern demnach
keinen Nachteil.
6.2. Bei Antritt der neuen Stelle als Reinigungsfachfrau am 1. November
2009 konnte die Beschwerdeführerin weiterhin zu den gewohnten
Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 5.50-14.10 Uhr) arbeiten. In der Folge
wurden diese Zeiten zweimal angepasst. Seit dem 1. Oktober 2010
arbeitet die Beschwerdeführerin von 14.54-23.00 Uhr und von 22.00-
4.27 Uhr jeweils im wöchentlichen Wechsel. Die Arbeitszeiten wurden auf
die Zugsverbindungen der Beschwerdeführerin abgeglichen. Im Weiteren
wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der
Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese den ersten und dritten
Sonntag pro Monat freiwillig arbeiten möchte. An diesen Sonntagen wird
die Beschwerdeführerin die Lounge gründlich reinigen.
6.2.1. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin die neuen
Arbeitszeiten, welche jede zweite Woche Nachtschichten beinhalten, mit
Unterschrift vom 21. September 2010 bestätigt hat. Den Akten ist jedoch
A-6329/2010
Seite 9
zu entnehmen, dass die ursprünglichen Arbeitszeiten für die zu
erledigenden Arbeiten in der Praxis nicht geeignet sind. Die
Grundreinigungsarbeiten benötigen offenbar ca. 3-4 Stunden und sind
nur nachts (keine Kundenfrequenz in der Lounge) möglich. Die
Beschwerdeführerin schildert ihre Situation wie folgt: "Würde ich die
Arbeitszeiten (Abend- und Nachtschichten) für diese ausgesuchten
körperlich relativ leichteren Arbeiten nicht akzeptieren, wäre dies eine
Ablehnung der einzigen in Frage kommenden Tätigkeiten bei RailClean.
Dies hätte bestimmt die Kündigung zur Folge, was ich nicht riskieren
kann." Aus einer E-Mail der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter
geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber
Einwände gegen die Nachtschicht vorgebracht und ihren Rechtsvertreter
gefragt hat, ob sie zur Nachtarbeit erscheinen solle. Nachvollziehbar ist
sodann, dass sich die Beschwerdeführerin möglichst gut ins Team
einfügen und deshalb Spezialregelungen vermeiden möchte. Dass die
Beschwerdeführerin es deshalb als eher unangenehm empfinden würde,
als einzige im Team keine Abend- und Nachtschichten zu leisten, ist
verständlich. Weiter gibt es laut Aussage der Beschwerdeführerin
Reinigungsarbeiten, welche periodisch durchgeführt werden müssen und
besonders zeitintensiv sind. Um alle anfallenden Arbeiten sorgfältig zu
erledigen, reiche die Zeit bis 23 Uhr nicht aus. Aus diesem Grund sei mit
dem Gruppenleiter vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin an
zwei Sonntagen im Monat mit weniger Zeitdruck die nötigen Grund- und
Spezialreinigungsarbeiten erledige.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin leistet demnach nicht auf eigenen Wunsch
Nacht- oder Sonntagsarbeit, sondern ist aufgrund der Umstände
(Grundreinigung nur nachts) faktisch dazu gezwungen. Um die
anfallenden Arbeiten in befriedigender Qualität zu erledigen, sich ins
Team einzufügen und nicht zuletzt aus Angst vor einer Kündigung sah
sich die Beschwerdeführerin veranlasst, den geänderten Arbeitszeiten
zuzustimmen.
6.3. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit über 20 Jahren für die SBB; die
ersten 6 Jahre als Zugassistentin, später über 13 Jahre als Disponentin
zentrale Anlieferung im Zürcher Hauptbahnhof. Eine Zugassistentin
(heute Reisezugbegleiterin) beratet und betreut die Fahrgäste,
beantwortet Fragen zu Verbindungen und Anschlüssen, kontrolliert die
Fahrberechtigungen und verkauft bei Bedarf Fahrausweise. Sie ist
verantwortlich für die Qualität in den Zügen und unterstützt den/die
Zugschef/in aktiv im Störungsmanagement. Zudem nimmt sie
A-6329/2010
Seite 10
fahrdienstliche Aufgaben wahr und setzt die Sicherheitsstandards um
(vgl. Stellenangebot auf ).
Als Disponentin in der zentralen Anlieferung war die Arbeitnehmerin für die Bedienung der
Verkehrssteuerung, für das Zuweisen der Abstellplätze und Andockstellen, für das Einweisen von
Fahrzeugen bei Betriebsstörungen, für den Kontakt und Koordinationsaufgaben bei Anlieferungen für SBB-
Abteilungen und RailCity - ShopVille und für die Ordnung in der zentralen Anlieferung zuständig. Zu ihren
besonderen Aufgaben zählten das Sortieren und die Gewichtsermittlung der Waagscheine Zürich
Hauptbahnhof, Stadelhofen und Enge und die Übernahme interner Waren für andere Dienste.
6.3.1. Die Arbeit als Zugassistentin erfordert aufgrund des ständigen
Kundenkontakts ein sicheres Auftreten, hohe Sozialkompetenz und gute
sprachliche Kenntnisse. Beim Verkauf der Fahrkarten sind sodann
gewisse rechnerische Kenntnisse sowie EDV-Kenntnisse erforderlich. Als
Disponentin zentrale Anlieferung war die Beschwerdeführerin
verantwortlich für diverse Arbeiten in der zentralen Anlieferung des
Hauptbahnhofs Zürich. Sie hatte Kundenkontakt mit verschiedenen
Lieferanten, musste beim Zuweisen der Abstellplätze oder bei Störungen
selbständig Entscheidungen treffen oder Störungen der richtigen Stelle
melden (zum Teil auch schriftlich). Die Arbeit als Reinigungsfachfrau
Funktionsstufe 2 ist demgegenüber deutlich weniger anspruchsvoll. Die
Beschwerdeführerin hat keinen direkten Kundenkontakt, trägt keine
Verantwortung, d.h. sie kann nicht mehr selbständig Entscheidungen
treffen und die Anforderungen an die sprachlichen Kenntnisse sind tief.
So reicht gemäss Merkmalkatalog Immobilien RailClean, dass sich eine
Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 in der Landessprache in Wort
verständigen kann. Die Beschwerdeführerin hat somit im Gegensatz zur
vorherigen Stelle überhaupt keine schriftliche Arbeiten mehr zu erledigen.
Gemäss Merkmalkatalog RailClean ist auch erst in der Funktionsstufe 3
eine Ausbildung oder zumindest Berufserfahrung erforderlich und sind
Kenntnisse der Landessprache in Schrift verlangt. Die
Beschwerdeführerin verfügt über langjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Disponentin, welche sie bei der Tätigkeit als Reinigungsfach
kaum einbringen kann. Auf der andern Seite handelt es sich bei der
Reinigung sowie beim Waschen/Tumblern – Arbeiten, welche etwa 70-
80% der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin ausmachen – um körperlich
anstrengendere Tätigkeiten als die einer Disponentin. Auch wenn die
Arbeiten als eher leichter zu qualifizieren wären, was hier offen gelassen
werden kann, und die Beschwerdeführerin diese grundsätzlich von ihrem
Gesundheitszustand her ausführen könnte, ist es doch insbesondere
angesichts ihres Alters (_______) naheliegend, dass sich diese körperlich
A-6329/2010
Seite 11
fordernden Arbeiten, die zum Teil in der Nacht zu verrichten sind, negativ
auf ihren Gesundheitszustand auswirken können. Das dem Gericht
vorliegende Arztzeugnis bestätigt denn auch, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Versetzung Arbeiten zu verrichten hat,
welche sie körperlich und psychisch überlasten und sie unter anderem
wegen Überbelastungsschmerzen im Rücken und muskulären
Beschwerden wiederholt die Ärztin aufsuchen musste.
Gerade auch in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin dürfte es für sie schwierig sein, eine
passenderen Stelle (zu mindestens gleichen Arbeitsbedingungen wie denjenigen als Disponentin) zu
finden. Ob sich die Stellensuche aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zurzeit als
Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 angestellt ist, noch erschwert, kann dahingestellt bleiben. Tatsache
ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals erfolglos auf verschiedene Stellen beworben hat
und somit eine rasche Neuanstellung eher unwahrscheinlich ist. Dies ist angesichts der ärztlich
festgestellten Überbelastung bedenklich.
6.3.2. Die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 unterscheidet
sich grundlegend von derjenigen als Disponentin zentrale Anlieferung und
entspricht nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Zudem fordert
die Arbeit die Beschwerdeführerin körperlich so stark, dass sie sich
bereits negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Im Hinblick
darauf, dass die Beschwerdeführerin während annähernd 20 Jahren
deutlich qualifizierteren Tätigkeiten nachgegangen war, ist es der
Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, in den letzten _______ Jahren vor
ihrer Pensionierung die Arbeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2
auszuüben. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass es schwierig sein könnte,
für die Beschwerdeführerin eine ähnliche Stelle wie die der Disponentin
zentrale Anlieferung zu finden. Auch eine andere nicht gleichartige Stelle
ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sofern sie an diese höhere
Anforderungen stellt als die einer Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2.
Offen gelassen werden kann, ob die Versetzung eine gleichwertige
Lösung zum Eintritt in die NOA darstellt, da diese Frage für den
Entscheid, ob die neue Stelle zumutbar ist, nicht relevant ist.
Entscheidend ist, dass die Veränderung der Tätigkeit an sich sowie die
deutlich ungünstigeren Arbeitszeiten (Abend-, Sonntags- und
Nachtarbeit) den Umstand überwiegen, dass sich Arbeitsort und Lohn
nicht verändert haben.
6.3.3. Somit kann festgehalten werden, dass die Arbeit als
Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 für die Beschwerdeführerin keine
zumutbare Lösung darstellt.
A-6329/2010
Seite 12
7.
Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die ihre
Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts
verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die
Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die
berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit
NOA ein. Gemäss Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB gibt es somit
grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder es wird eine für die
Mitarbeitenden zumutbare neue Stelle gefunden oder sie treten in die
NOA ein. Aufgrund krankheits- oder unfallbedingter Arbeitseinschränkung
können sich Mitarbeitende zudem in der beruflichen Reintegration
befinden (Ziffer 155-163 GAV SBB, vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2009 vom 20. Oktober 2009
E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin ist voll arbeitsfähig (kein
Reintegrationsfall) und für sie konnte keine zumutbare Lösung gefunden
werden, weshalb sie Anspruch auf Eintritt in die NOA hat.
8.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Eintritt in die NOA hat.
9.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche
Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG
grundsätzlich kostenlos.
10.
Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten.
Diese ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-
(einschliesslich Auslagen und allfällige MWST) festzusetzen und der
Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-6329/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz
vom 30. Juni 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch hat auf Eintritt in die für die berufliche
Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit
"Neuorientierung und Arbeit" (NOA).
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Jana Mäder
A-6329/2010
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert
mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so
ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und
100 BGG).
Versand: