B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6335/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
als früherer Gesellschafter der
gelöschten Kollektivgesellschaft
B._______ KG
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss BVG.
A-6335/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die B._______ KG (nachfolgend Kollektivgesellschaft), mit Sitz in …, war
bis zum 12. November 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich als
Kollektivgesellschaft eingetragen, die im Wesentlichen die regelmässige
Reinigung von Privathaushalten, Endreinigung bei Umzügen sowie sons-
tige Reinigungsarbeiten bezweckte. Die Gesellschaft hatte ihre Tätigkeit
am 1. Oktober 2011 aufgenommen und war am 24. Oktober 2011 ins Han-
delsregister eingetragen worden. Gesellschafter waren A._______ (nach-
folgend ehemaliger Gesellschafter) und C._______ (nachfolgend ehema-
lige Gesellschafterin), beide wohnhaft in ….
B.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend Ausgleichskasse)
meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend
Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 2. April 2015, dass die
Kollektivgesellschaft seit 1. Januar 2015 (recte wohl 1. Juni 2012)
obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige. Die Kollektiv-
gesellschaft habe es jedoch unterlassen, sich einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen oder die Ausgleichskasse
über einen allfälligen Anschluss zu informieren.
C.
Nach weiteren Abklärungen bei der Ausgleichskasse gelangte die Auffan-
geinrichtung mit Schreiben vom 17. August 2015 an die Kollektivgesell-
schaft und verlangte einen Nachweis, dass Letztere einer registrierten Ein-
richtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sei oder ihre Mitarbeiten-
den nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 informierte die Auffangeinrichtung die
Kollektivgesellschaft darüber, dass per 1. Juni 2012 ein Zwangsanschluss
erfolgt sei und legte diesem Schreiben eine Liste der versicherten Perso-
nen bei. Am 25. August 2016 erhob der ehemalige Gesellschafter dagegen
„Einsprache“ und machte zusammengefasst geltend, dass er keine Verfü-
gung betreffend Zwangsanschluss erhalten habe und ein solcher auch ab-
solut ungerechtfertigt sei. Ferner bestehe die Gesellschaft seit November
2015 nicht mehr und seien die Höhen der genannten Lohnsummen aus der
„Luft gegriffen“.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2016 nahm die Auffangeinrichtung zu
den Einwänden Stellung und eröffnete gleichzeitig die Verfügung vom
9. September 2016, dergemäss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 der Auffangeinrichtung zwangs-
weise angeschlossen wird.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 gelangte der ehemalige Gesellschafter
erneut an die Auffangeinrichtung und erhob wiederum „Einsprache“. Er
machte im Wesentlichen geltend, dass die auf den Lohnabrechnungen ge-
nannten Lohnsummen zwar stimmen würden, nicht aber die erfassten Zeit-
räume. So seien nur die Monate mit Lohnzahlungen erfasst, nicht aber die
gesamte Anstellungsdauer (einschliesslich Freistellung). Diesem Schrei-
ben legte er diverse Auszüge aus dem Lohnjournal der ehemaligen Unter-
nehmung bei.
G.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 leitete die Auffangeinrichtung die Ein-
gabe des ehemaligen Gesellschafters vom 3. Oktober 2016 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 wurde der ehemalige Ge-
sellschafter aufgefordert zu erklären, ob er die Beschwerde vom 3. Oktober
2016 einzig in eigenem Namen und für sich alleine oder gleichzeitig auch
im Namen der ehemaligen Mitgesellschafterin erhebe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 stellt die Instruktionsrich-
terin fest, dass sich der ehemalige Gesellschafter weder zur Frage der Ver-
tretung habe vernehmen lassen noch eine Vollmacht nachgereicht habe,
weshalb davon auszugehen sei, dass die ehemalige Mitgesellschafterin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten sei und ihr damit auch
keine Parteistellung zukomme.
J.
Am 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz vernehmlassungsweise,
die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
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Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Kollektivge-
sellschaft inzwischen aufgelöst sei. Die ehemaligen Gesellschafter könn-
ten daher persönlich belangt werden. In den Jahren 2012 – 2014 habe die
Kollektivgesellschaft jeweils mindestens einen Arbeitnehmenden beschäf-
tigt, für welchen die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die obli-
gatorische Versicherung erfüllt gewesen seien. In den Jahren 2011 und
2015 bestehe gestützt auf die Angaben der Ausgleichskasse keine Versi-
cherungspflicht.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent-
scheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG i.V.m.
Art. 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und kann zur Erfüllung der ihr
übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 Verfügungen erlassen (Art. 60
Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2
1.2.1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder meh-
rere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer ge-
meinsamen Firma ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (Art. 552 Abs. 1 OR). Sie
ist als solche nicht rechtsfähig, wohl aber partei- und prozessfähig (vgl.
Art. 562 OR). Die Gesellschafter bilden ein Gesamthandsverhältnis und
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Seite 5
damit in prozessualer Hinsicht eine notwendige Streitgenossenschaft. Ent-
hält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind
gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesell-
schafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt (Art. 563 OR). Die zur
Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesell-
schaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesell-
schaft mit sich bringen kann (Art. 564 Abs. 1 OR).
1.2.2 Weder bei der kaufmännischen noch bei der nichtkaufmännischen
Gesellschaft bewirkt die Löschung im Handelsregister die Beendigung der
Gesellschaft (CHRISTOPH M. PESTALOZZI/HANS-UELI VOGT, Basler Kom-
mentar, Obligationenrecht II, Art. 530 – 964 OR, 5. Aufl. 2016 [nachfolgend
BS-Kommentar], Art. 562 OR N. 10 m.w.Hw.). Solange Rechte gegen die
Gesellschaft oder seitens der Gesellschaft geltend gemacht werden, be-
stehen Partei- und Prozessfähigkeit weiter und kann grundsätzlich die Wie-
dereintragung ins Handelsregister verlangt werden (PESTALOZZI/VOGT, BS-
Kommentar, Art. 562 N. 10 m.Hw. auf BGE 81 II 358 E. 1). Folgerichtig
können neue Prozesse im Namen der Gesellschaft oder gegen sie ange-
hoben werden, wobei das Urteil im Namen der Gesellschaft auszufällen ist
(BGE 81 II 358 E. 1).
1.2.3 Gemäss Art. 568 Abs. 1 OR haften die Gesellschafter für alle Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermö-
gen. Die Haftung von Gesellschaft und Gesellschafter sind voneinander
unabhängig (PESTALOZZI/HANDSCHIN, BS-Kommentar, Art. 568 N. 29). Die
persönliche Belangbarkeit des Gesellschafters ist vom Eintritt bestimmter
in Art. 568 Abs. 3 OR genannter Ereignisse abhängig, mitunter von der Auf-
lösung der Gesellschaft, und beginnt mit deren Eintritt. Die Auflösung der
Gesellschaft kann unter anderem auch durch gegenseitige Übereinkunft
der Gesellschafter erfolgen (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR).
1.2.4 Im vorliegenden Fall wurde die erste Verfügung betreffend den
Zwangsanschluss versehentlich nicht eröffnet. Dies monierte der Be-
schwerdeführer nach Erhalt des Schreibens der Auffangeinrichtung vom
3. August 2016 mit seiner Eingabe vom 25. August 2016. Gestützt auf die
vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erliess die Auffangeinrich-
tung am 9. September 2016 eine neue Verfügung betreffend Zwangsan-
schluss, welche sie an die Adresse der Kollektivgesellschaft zusammen mit
einem Schreiben vom 13. September 2016 zustellte. Dem Schreiben ist zu
entnehmen, dass der Auffangeinrichtung die Tatsache der Auflösung, Li-
quidation und Löschung der Kollektivgesellschaft schon vor Erlass der
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Zwangsanschlussverfügung vom 9. September 2016 bekannt war und sie
die beiden ehemaligen Gesellschafter subsidiär ins Recht fassen will. Die-
ses Schreiben bildet jedoch nicht Bestandteil der Verfügung vom 9. Sep-
tember 2016, weshalb für die Frage nach dem Adressaten einzig auf die
angefochtene Verfügung abzustellen ist.
Die angefochtene Verfügung lautet auf die Kollektivgesellschaft und
schliesst Letztere als Arbeitgeberin für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. De-
zember 2014 zwangsweise der Auffangeinrichtung an. Adressat der Verfü-
gung ist damit die Kollektivgesellschaft. Da mit der angefochtenen Verfü-
gung Verpflichtungen der Kollektivgesellschaft geltend gemacht werden,
mithin die Verpflichtung zur BVG-rechtlichen Absicherung ihrer obligato-
risch zu versichernden Mitarbeitenden, ist rechtsprechungsgemäss
(E. 1.2.2) vom Fortbestand der Kollektivgesellschaft und ihrer Partei- und
Prozessfähigkeit auszugehen.
Die Beschwerde vom 3. Oktober 2016 wurde indessen vom ehemaligen
Gesellschafter auf seinem persönlichen Briefpapier erhoben, ohne dass
ersichtlich wäre, ob er die Beschwerde im Namen der Kollektivgesellschaft
oder im eigenen Namen erhebt bzw. im Namen der Mitgesellschafterin,
weshalb die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober
2016 diesbezüglich zur Klarstellung aufforderte. Der Beschwerdeführer
liess sich zur Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 nicht vernehmen.
Auch seitens der ehemaligen Gesellschafterin erging keine Reaktion. Wie
bereits mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 festgestellt, ist da-
von auszugehen, dass allein der ehemalige Gesellschafter Drittbe-
schwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2016 erhebt.
Dem Schreiben der Vorinstanz vom 13. September 2016 ist sodann zu ent-
nehmen, dass die Verfügung vom 9. September 2016 zwar auf die Kollek-
tivgesellschaft ausgestellt wurde, indessen die Vorinstanz die beiden ehe-
maligen Gesellschafter persönlich belangen will. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass der ehemalige Gesellschafter durch die Verfügung vom
9. September 2016 im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besonders
berührt und zur Drittbeschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 7
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Par-
tei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54).
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mi Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) er-
zielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017
E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male angepasst
A-6335/2016
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(vgl. Art. 9 BVG sowie Urteil des BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017
E. 4.3) und betrug
ab 01.01.2011 Fr. 20'880.-- (AS 2010 4587),
ab 01.01.2013 Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347),
seit 01.01.2015 Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343).
Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Ar-
beitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjäh-
riger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
3.4 Für die Versicherungsunterstellung ist – wie für die Berechnung der
Beiträge an die berufliche Vorsorge – der massgebende Lohn nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 2 BVG sowie Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017
E. 2.2). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheini-
gungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl.
zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017
E. 4, A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Allfällige Korrekturen der
Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-
kasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser
Behörde vorgesehenen Rechtsweg (vgl. insbesondere Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) geltend zu machen (vgl. Urteile
des BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.1.1, A-6810/2015 vom
13. September 2016 E. 3.3).
3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitneh-
menden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j
BVV2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche
Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen
sind (ausführlich dazu: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015
E. 3.4).
4.
4.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
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Seite 9
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1
BVG).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG).
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht
fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend
zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
4.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der
Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf-
gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis
dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeit-
spanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-1046/2016 vom
15. Dezember 2016 E. 2.7; A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2;
A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3).
4.4 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind
(vgl. Art. 12 BVG), nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Bundesgericht hat
denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der
Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung
handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden.
Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund
des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe des-
halb bloss feststellenden Charakter.
4.5 Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der frei-
willige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss ex
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Seite 10
lege (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in wel-
chem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle angetreten hat
(E. 4.1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE,
SR 831.434).
4.6 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-
Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAE
erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendun-
gen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss
entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im
Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016).
Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierter Bestand-
teil der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteile des BVGer A-4204/2016
vom 8. März 2017 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2) und
erweist sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform (Urteile des
BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5, A-4387/2016 vom 3. Februar
2017 E. 2.5, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, m.w.Hw.).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall verfügte die Vorinstanz am 9. September 2016
einen rückwirkenden befristeten Zwangsanschluss der Kollektivgesell-
schaft vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016
mit einlässlicher Begründung aufgezeigt, dass die Kollektivgesellschaft im
massgeblichen Zeitraum jeweils mindestens eine mitarbeitende Person
beschäftigte, die die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das BVG-
Obligatorium erfüllte:
Gemäss Lohnmeldung 2012 wurde der Arbeitnehmenden D._______ für
die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Lohn von Fr. 14‘036.-
ausbezahlt. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz auf die von der Aus-
gleichskasse gemeldeten Lohnangaben abzustellen (E. 3.4). Bei einer un-
terjährigen Beitragspflicht ist der Lohn auf ein Jahr umzurechnen (E. 3.3).
Im Jahr 2012 betrug der Mindestlohn Fr. 20‘880.- (E. 3.3). Damit ist sind
die Voraussetzungen für die Unterstellung von D._______ unter das BVG-
Obligatorium erfüllt. Für das Jahr 2012 wäre die Versicherungspflicht für
diese Arbeitnehmende selbst dann gegeben, wenn die Lohnsumme von
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Seite 11
Fr. 14‘036.- für eine Arbeitsperiode von sieben Monaten ausbezahlt wor-
den wäre, wie das der Beschwerdeführer geltend macht. Anzumerken
bleibt, dass der errechnete Jahreslohn für die noch zu berechnenden Bei-
träge pro rata temporis zu berücksichtigen sein wird.
Im Jahr 2013 ist die Versicherungspflicht zumindest für E._______ erfüllt,
hat diese Arbeitnehmerin doch in der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezem-
ber 2013 gemäss der Lohnmeldung 2013 eine Lohnzahlung von
Fr. 20‘445.- erhalten. Aufgrund der unterjährigen Anstellung ist diese Lohn-
summe wiederum in einen Jahreslohn umzurechnen. Dieser übersteigt so-
mit den für das Jahr 2013 massgeblichen Mindestlohn von Fr. 21‘060.-.
Im Jahr 2014 ist die Versicherungspflicht für F._______ gegeben, hat sie
doch in der Zeit vom 30. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 gemäss der
Lohnmeldung 2014 eine Lohnzahlung von Fr. 10‘740.- erhalten. Aufgrund
der unterjährigen Anstellung ist diese Lohnsumme wiederum in einen Jah-
reslohn umzurechnen. Dieser übersteigt somit den für das Jahr 2014 mas-
sgeblichen Mindestlohn von Fr. 21‘060.-.
5.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren wie auch gemäss Handelsregistereintrag vom 1. Dezember
2015 (Tagesregister) hat die Kollektivgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit
Ende 2015 eingestellt. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die vor-
erwähnten Arbeitnehmenden, aber auch die weiteren Reinigungsangestell-
ten ihre Arbeitstätigkeit für die Kollektivgesellschaft eingestellt und aus der
Unternehmung ausgetreten sind. Eine ehemalige Arbeitnehmende soll
nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom
3. Oktober 2016 gar die Schweiz verlassen haben. Damit sind in diesen
Fällen bereits Leistungsansprüche auf Freizügigkeitsleistungen gemäss
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz,
FZG, SR 831.42) entstanden und infolgedessen die Voraussetzungen für
einen Zwangsanschluss der Arbeitgeberin ex lege nach Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG gegeben, was von der Vorinstanz festzustellen gewesen wäre.
5.4 Dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016
um eine Feststellungsverfügung handelt, lässt sich dem Wortlaut von Dis-
positiv Ziffer I nicht entnehmen: Dieser hält fest, dass der Arbeitgeber (bzw.
die Arbeitgeberin) der Vorinstanz rückwirkend per 1. Juni 2012 bis 31. De-
zember 2014 zwangsweise angeschlossen wird. Alsdann ist für den mass-
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Seite 12
geblichen Zeitraum die rechtliche Existenz bzw. die Parteifähigkeit der Kol-
lektivgesellschaft offenkundig noch gegeben gewesen, weshalb der
Zwangsanschluss in erster Linie die Kollektivgesellschaft betrifft. Zudem ist
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Liquidation der Kol-
lektivgesellschaft im vorliegenden Fall – entgegen den Angaben im Han-
delsregister – noch nicht vollends abgeschlossen, da sie ihren Verpflich-
tungen noch nicht gänzlich nachgekommen ist (E. 1.2.2). Daher kann die
Kollektivgesellschaft auch weiterhin ins Recht gefasst werden. Diesem
Umstand ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils Rechnung zu tragen,
zumal der Beschwerdeführer eine Drittbeschwerde erhebt (vgl. E. 1.2.4).
Aufgrund der abweichenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass Ziffer I des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 zwar aufzuheben,
aber durch folgende Formulierung zu ersetzen ist: „Es wird festgestellt,
dass die die B._______ KG vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist“.
5.5 Die von der Vorinstanz erhobenen Kosten für den Erlass der Verfügung
betreffend Zwangsanschluss und dessen Durchführung sind geschuldet
(E. 4.6; vgl. auch Urteil des BVGer A-6967/2017 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2
bis 3.2.4). Im Übrigen ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass für diese Kosten die ehemaligen Gesellschafter
in Anwendung von Art. 568 OR neben der Gesellschaft direkt und solida-
risch belangt werden können.
6.
Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), da er mit seinem Antrag im Resultat
gleichwohl unterliegt. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-6335/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziff. I des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 aufge-
hoben und durch den nachfolgenden Wortlaut ersetzt wird: „Es wird fest-
gestellt, dass die B._______ KG vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist.“ Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Zahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
A-6335/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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