Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6337/2010
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien Farnair Switzerland AG, P.O. Box, 4030 BaselAirport,
vertreten durch Silvio Vassalli, Rechtsanwalt,
Farnair Switzerland AG, P.O. Box, 4030 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gebühren.
A6337/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Farnair Switzerland AG (mit Sitz am Flughafen BaselMulhouse)
betreibt eine Flotte von 14 Frachtflugzeugen und einem
Passagierflugzeug. Sie verfügte über ein am 18. September 2008
ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate,
nachfolgend AOC). Dieses war bis zum 31. Juli 2010 gültig.
A.b Am 10. Juli 2009 reichte die Farnair Switzerland AG dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt BAZL im Rahmen des Projekts "Phoenix" ihr komplettes
Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) bestehend aus den
Teilbänden OMA (1 Ordner), OMB (2 Ordner), OMC (1 Ordner), OMD
(3 Ordner [davon 1 Ordner Appendix und 1 Ordner Annex]) sowie weitere
Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung ein.
A.c Weiter nahm die Farnair Switzerland AG am 8. Juni 2010 ein neues
Flugzeug in Betrieb. Daher mussten die "Operations Specifications" und
die "Aircraft Registration Marks" abgeändert werden. Für die Aufnahme
dieses Flugzeugs auf das "AOC 1008" auferlegte das BAZL mit
Kostenverfügung vom 12. Juli 2010 eine Gebühr von Fr. 450..
A.d Am 29. Juli 2010 stellte das BAZL der Farnair Switzerland AG erneut
ein AOC aus, diesmal mit Gültigkeit bis zum 31. Juli 2013. Für dessen
Erneuerung stellte es mit Verfügung vom 22. Juli 2010 eine Gebühr von
Fr. 540. in Rechnung.
B.
B.a Für die Prüfung des Betriebshandbuchs Teilband OMD Issue 2
Revision 0 stellte das BAZL mit Kostenverfügung (Rechnung 798353774)
vom 10. August 2010 einen Betrag von Fr. 21'961.80 in Rechnung.
Dagegen führt die Farnair Switzerland AG (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. September 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung einer
Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin innerhalb eines
Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nach richterlichem
Ermessen.
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Seite 3
B.b Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragt das BAZL
(nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik
vom 29. Oktober 2010, Duplik vom 3. Dezember 2010 und
Schlussbemerkungen vom 20. Januar 2011 bestätigen die Parteien ihre
zuvor gestellten Rechtsbegehren.
C.
C.a Für die Prüfung des Betriebshandbuchs Teilband OMA Issue 2
Revision 0 stellte das BAZL mit Kostenverfügung (Rechnung 798373047)
vom 2. Mai 2011 einen Betrag von Fr. 19'893.60 in Rechnung. Dagegen
führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht.
C.b Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung
einer Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin innerhalb eines
Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nach richterlichem
Ermessen.
Weiter verlangt sie, die Gebühr für die Prüfung des Betriebshandbuchs
Teilband OMA sei so festzusetzen, dass sie zusammen mit der Gebühr
für die Prüfung des Teilbands OMD den Gebührenrahmen von Fr. 150.
bis Fr. 10'000. nicht überschreite.
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen.
C.d Mit Stellungnahme vom 15. August 2011 bestätigt die
Beschwerdeführerin ihre zuvor gestellten Rechtsbegehren. Mit gleichem
Schreiben teilt die Beschwerdeführerin mit, sie habe inzwischen vier
weitere Kostenverfügungen von der Vorinstanz betreffend die Prüfung der
Teilbände OMB und OMC in der Höhe von insgesamt Fr. 12'384.
erhalten. Diese habe sie aus Opportunitätsgründen nicht angefochten.
Daher seien diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen und auch
bereits bezahlt worden, obwohl sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin
überhöht seien.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A6337/2010 und A3199/2011
unter der Verfahrensnummer A6337/2010.
A6337/2010
Seite 4
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als solche gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Die Verfügung ist
sodann als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Das BAZL erhebt für seine Verfügungen und Dienstleistungen gestützt
auf Art. 3 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebVBAZL, SR 748.112.11)
Gebühren. Von der Beschwerdeführerin verlangt es für geleistete
Arbeiten in Zusammenhang mit der Genehmigung der Teilbände D und A
des Betriebshandbuchs die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 21'961.80
bzw. Fr. 19'893.60. Mit den Rechnungen verpflichtet die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin, Gebühren für von ihr getätigten Aufwand zu
entrichten. Dieser Aufwand ist somit Entstehungsgrund für die
Gebührenrechnungen. Die Rechnungen enthalten zudem eine
Rechtsmittelbelehrung und mit der Aufstellung der geleisteten Stunden,
des zu verrechnenden Stundenansatzes und dem Verweis auf Art. 39
Abs. 1 Bst. b GebVBAZL auch eine (knappe) Begründung. Die Behörde
lässt damit ihren Willen erkennen, ein Rechtsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin als Adressatin zu regeln. Die angefochtenen
Rechnungen enthalten die materiellen Verfügungselemente und sind
folglich als Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG und damit als taugliche
Anfechtungsobjekte zu betrachten (vgl. Beschwerdeentscheid B2004
181 der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom
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Seite 5
2. August 2005, VPB 70.17, E. 1 sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4903/2010 vom 17. März 2011 E. 1.1.1
und A4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 1.1).
1.2. Das BAZL ist als Behörde nach Art. 33 VGG Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung dieser Beschwerden zuständig.
1.3. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügungen durch diese beschwert und zur Beschwerde
legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Für die Änderung oder Erneuerung eines
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) werden die Gebühren nach
Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 300. und
Fr. 50'000. bemessen (Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL bestimmen sich die Gebühren für die
Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer Genehmigung eines
Betriebshandbuchs oder einer Änderung des Handbuchs nach
Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 150. bis
Fr. 10'000..
3.2. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz ihr Betriebshandbuch,
bestehend aus den Teilbänden A bis D, zur Prüfung und Genehmigung
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Seite 6
eingereicht. Streitig ist einerseits, unter welchen der soeben genannten
Gebührenrahmen die Prüfung des Betriebshandbuchs zu subsumieren ist
(vgl. E. 4 hiernach). Andererseits stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz
berechtigt ist, die Prüfung in Teilprojekte aufzuteilen und den
Gebührenrahmen für jedes Teilprojekt voll auszuschöpfen (vgl. E. 6).
4.
Als erstes ist zu bestimmen, welche der zitierten Normen hier
massgeblich ist:
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtenen
Kostenverfügungen seien mit der Prüfung des Betriebshandbuchs
(Teilbände OMD und OMA) begründet worden. Die Revision des
Betriebshandbuchs habe keine Änderung des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) zur Folge gehabt. Die im AOC
genannten Luftverkehrstätigkeiten seien ungeachtet der Abänderung von
OMD und OMA beibehalten worden, so dass das vorbestehende AOC
vom 18. September 2008 über das Datum der Revision des OMD hinaus
bis zum Ablauf seiner Gültigkeit am 31. Juni 2010 bzw. das AOC vom
29. Juli 2010 über das Datum der Revision des OMA (25. Februar 2011)
hinaus habe aufrecht erhalten werden können. Es gebe somit keinen
Grund, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL eine Gebühr zu
erheben. Vielmehr sei der hier relevante Sachverhalt unter Art. 42 Abs. 2
GebVBAZL zu subsumieren.
In systematischer Hinsicht sei der Gebührentatbestand der Prüfung eines
Betriebshandbuchs der "Betriebsbewilligung" zugeordnet, d.h. in Art. 42
GebVBAZL geregelt. Damit sei der Kostenrahmen von Art. 42 Abs. 2
GebVBAZL immer massgebend, also auch wenn das Unternehmen
nebst der "Betriebsbewilligung" zusätzlich über ein
"Luftverkehrsbetreiberzeugnis" verfüge.
Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) sei ein blosses Zeugnis, in dem
einem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt werde, dass er über die
fachliche Eignung und Organisation verfüge, um die Sicherheit des
Betriebs zu gewährleisten (vgl. Art. 2 Ziff. 8 der Verordnung [EG]
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. L 293). Aus dieser
Bescheinigung des sicheren Flugbetriebs flössen keine Rechte und
Pflichten. Das Vorliegen eines AOC sei blosse Voraussetzung dafür, dass
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einem Unternehmen eine Betriebsbewilligung erteilt werden könne (vgl.
Art. 27 Abs. 2 Bst. b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
[LFG, SR 748.0], Art. 103 Abs. 1 Bst. d der Luftfahrtverordnung vom
14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Die spezifischen Rechte und
Pflichten ergäben sich dann unmittelbar aus der Betriebsbewilligung
selbst.
Weiter entspreche es Sinn und Zweck des Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL,
eigens für den Tatbestand der Prüfung eines Betriebshandbuchs einen
separaten Kostenrahmen festzusetzen. Diese spezialrechtliche
Bestimmung könne durch den allgemein gefassten Art. 39 Abs. 1 GebV
BAZL nicht verdrängt werden.
Für die Prüfung des Betriebshandbuchs sei daher eine Gebühr innerhalb
eines Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nach
richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
nur die Teilbände OMD und OMA geprüft worden seien und nicht das
ganze Handbuch (bestehend aus OMA, OMB, OMC und OMD).
4.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, zur Erteilung einer Betriebsbewilligung
müsse der Luftfahrtunternehmer ein AOC nachweisen. Dieses werde ihm
nur dann ausgestellt, wenn sein Betrieb über das in EUOPS 1
vorausgesetzte, behördlich akzeptierte System von Betriebshandbüchern
(Operations Manuals AD) verfüge.
Im Gesamtkontext betrachtet werde damit deutlich, dass das Vorliegen
von Betriebshandbüchern eine unmittelbare Voraussetzung zur
Ausstellung und Aufrechterhaltung des AOC und nicht der
Betriebsbewilligung sei. Entsprechend sei die Prüfung der
Betriebshandbücher über den Gebührentatbestand von Art. 39 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 5 GebVBAZL abzurechnen.
Dem AOC als formelles Dokument komme in erster Linie die Qualität
eines Zertifikats zu. Dieses bescheinige behördlich, dass das
Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation
verfüge, um seine gewerbsmässigen Luftfahrtaktivitäten durchzuführen.
Die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aus dieser Zertifizierung
fliessenden Rechte und Pflichten würden aber nicht durch das formelle
Dokument geregelt, sondern stützten sich auf die darin referenzierten
Dokumente wie "Operations Specifications" und "AOC Extract" sowie das
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Betriebshandbuch und die gesetzlichen Regelungen ("…in accordance
with…"). Erst diese Dokumente und Normen legten fest, für welche
Tätigkeiten unter welchen Bedingungen das Luftfahrtunternehmen als
fachlich und betrieblich geeignet befunden wurde.
Daraus folge, dass die Prüfung und Genehmigung von Änderungen im
Betriebshandbuch unmittelbar den Bestand an Rechten und Pflichten
verändere, welche unter dem Stichwort AOC im materiellen Sinn
zusammengefasst verstanden würden.
Für die Anwendung von Art. 39 GebVBAZL sei es unerheblich, ob diese
Änderungen so weit gingen, dass das formelle Zertifikat geändert oder
neu ausgestellt werde. Dass die Behörde aus Effizienzgründen nicht nach
jeder Änderung und Genehmigung des Betriebshandbuchs ein neues,
unverändertes AOC ausstelle – wodurch sie gestützt auf die
beschwerdeführerische Argumentation Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL
problemlos anwenden könnte – verstehe sich von selbst.
Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL regle die Genehmigung von
Betriebshandbüchern explizit als Gebührentatbestand, weil noch nicht für
jede Betriebsbewilligung zum gewerbsmässigen Personen und
Gütertransport ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nachgewiesen werden
müsse. So bestehe beispielsweise für die schweizerischen
gewerbsmässigen Helikopterunternehmungen noch keine zwingende
Veranlassung, ein AOC zu erlangen. Bei diesen Betrieben übernehme die
Genehmigung des Betriebshandbuchs (in begrenztem Rahmen) die
Funktion der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(Genehmigung der fachlichen und betrieblichen Organisation).
Da in diesen Fällen meist nur rudimentäre Vorschriften über die
Betriebshandbücher bestünden, sei deren Erarbeitung in aller Regel weit
weniger komplex. Entsprechend sehe Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL für die
Genehmigung von Betriebshandbüchern einen reduzierten
Gebührenrahmen vor.
4.3. Um zu beurteilen, welche der fraglichen Bestimmungen hier
anwendbar ist, ist ihr Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzes oder
Verordnungsbestimmung. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so ist auf die übrigen Auslegungselemente
zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die
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Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie
die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl.
BGE 131 II 697 E. 4.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 25
Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.). Ein klarer
Wortlaut soll nicht vorschnell angenommen werden (vgl. MANUEL JAUN,
Die teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, Diss. Bern 2001,
S. 22).
4.4. Der Wortlaut der beiden streitigen Bestimmungen
(Luftverkehrsbetreiberzeugnis in Art. 39 GebVBAZL und
Betriebshandbuch in Art. 42 GebVBAZL) ist – entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin – nur scheinbar klar. Die
nachfolgende Auslegung ergibt ein von der Auffassung der
Beschwerdeführerin abweichendes Resultat, welches dem Wortlaut
jedoch nicht widerspricht (vgl. E. 4.8 hiernach).
4.5. Einleitend sind das System und die einschlägigen Bestimmungen
des schweizerischen Luftrechts kurz darzulegen: Das Luftrecht ist
gemäss Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Sache des Bundes.
Es besteht eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich der Luftfahrt.
Das LFG bildet den Rahmenerlass, welcher durch zahlreiche
Verordnungen des Bundesrats, insbesondere durch die LFV, konkretisiert
und umgesetzt wird. Hinzu kommen Richtlinien und Weisungen des
BAZL.
Zudem ist gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
(Luftverkehrsabkommen, SR 0.748.127.192.68), in Kraft seit 1. Juni 2002,
die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991
zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der
Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (nachfolgend Verordnung EWG,
ABl. L 373 S. 4) für die Schweiz verbindlich. Für das vorliegende
Verfahren ist Anhang III der Verordnung EWG (nachfolgend EUOPS) in
der Fassung vom 20. August 2008 (Verordnung [EG] Nr. 859/2008 der
Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung [EWG]
Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften
und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit
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Seite 10
Flächenflugzeugen [ABl. L 254 S. 1], gemäss Beschluss Nr. 1/2009 vom
7. Juli 2009 des Gemischten Luftverkehrsausschusses
Gemeinschaft/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens in
das Abkommen übernommen) von Bedeutung.
4.6. Anhand der einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
sind die Begriffe Betriebsbewilligung, Luftverkehrsbetreiberzeugnis und
Betriebshandbuch im System einzuordnen:
4.6.1. Das LFG regelt in Art. 27 den gewerbsmässigen Luftverkehr von
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Für die gewerbsmässige
Personen und Güterbeförderung brauchen die Unternehmen eine
Betriebsbewilligung des BAZL.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung für den
gewerbsmässigen Luftverkehr ist nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b LFG i.V.m.
Art. 103 Abs. 1 Bst. d LFV, dass der Gesuchsteller über ein die
Flugbetriebs und Unterhaltsorganisation regelndes
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) verfügt.
Dieses Zeugnis bescheinigt dem Luftfahrtunternehmen, dass es
betrieblich und personell in der Lage ist, sicher und zuverlässig die
Luftfahrt nach den einschlägigen Bestimmungen zu betreiben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A3330/2008 vom 23. März 2009 E. 3).
4.6.2. Wie in Erwägung 4.5 ausgeführt, sind die Bestimmungen der EU
OPS für die Schweiz verbindlich und können zur Auslegung von LFG
und LFVBestimmungen beigezogen werden. Sie sehen in Subpart C,
Operator Certification and Supervision, General Rules for Air Operator
Certification, OPS 1.175 Bst. p vor, dass für die Ausstellung eines AOC
eine Kopie des OM und aller Änderungen davon vorgelegt werden muss.
In dieser Bestimmung wird auf "Subpart P" verwiesen, welcher den Inhalt
und die Struktur des Operations Manuals regelt. Um ein AOC zu erhalten,
muss also ein OM vorliegen und eingereicht werden. Sinn und Zweck
dieser Vorschrift ist, dass bei der Ausstellung oder Erneuerung eines
AOC überprüft werden kann, ob sämtliche Voraussetzungen für den
sicheren Betrieb erfüllt sind. Dabei überprüft die Vorinstanz insbesondere
auch, ob das Betriebshandbuch den Vorschriften entspricht, bevor sie
dieses genehmigt und gestützt darauf und auf weitere vom Betreiber zur
Verfügung zu stellende Unterlagen ein AOC erteilt oder erneuert. Das
Betriebshandbuch ist demnach Bestandteil des AOC im Sinn von Art. 39
Abs. 1 GebVBAZL. Unter diesen Begriff fällt also nicht nur das
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eigentliche Dokument, sondern dessen gesamter materieller Gehalt und
damit auch die Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen.
4.6.3. Von der Pflicht, über ein AOC zu verfügen gibt es Ausnahmen: So
sieht Art. 6 der Verordnung des UVEK vom 14. Oktober 2008 über den
Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen
und Gütern (VJAROPS 3, SR 748.127.9) zwar vor, dass die
gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Helikoptern
nur aufgrund eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für
Helikopterbetriebe zulässig ist; diese Bestimmung wurde jedoch erst gut
neun Monate nach Inkrafttreten der GebVBAZL erlassen. Die
Übergangsbestimmung in Art. 15 VJAROPS 3 lässt darauf schliessen,
dass im Moment des Erlasses der GebVBAZL noch nicht alle
Helikopterunternehmen verpflichtet waren, über ein AOC zu verfügen.
Dies erklärt auch, weshalb mit Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL eine separate
Bestimmung für die Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung einer
Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder dessen Änderung erlassen
wurde. Ansonsten für die Überprüfung der Betriebshandbücher solcher
Helikopterunternehmen keine Gebührenobergrenze festgesetzt gewesen
wäre, da sie eben nicht unter den Gebührenrahmen für die Erteilung,
Änderung oder Erneuerung eines AOC hätten subsumiert werden
können.
Für die Begründung, weshalb die Obergrenze nach Art. 42 GebVBAZL
nur einen Fünftel derjenigen gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL
beträgt, ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, dass für diese
Fälle meist nur rudimentäre Vorschriften über die Betriebshandbücher
bestehen und deren Überprüfung in der Regel wesentlich weniger
Aufwand verursacht.
Gleichzeitig folgt aus dem Umstand, dass die Gebührenobergrenze von
Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL fünf Mal so hoch ist wie diejenige von
Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL, dass der Aufwand der Vorinstanz für die
Änderung oder Erneuerung eines AOC wesentlich mehr beinhalten muss,
als die rein formelle Ausstellung eines Zertifikats.
4.7. Wie bereits erwähnt, muss ein gültiges AOC vorliegen, damit eine
Betriebsbewilligung erteilt wird (vgl. Art. 4 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft [ABl. L 293/3]).
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Voraussetzung für die Erteilung eines AOC wiederum ist das Vorliegen
eines genehmigungsfähigen Betriebshandbuchs (vgl. E. 4.6.2). Das
Betriebshandbuch ist also Bestandteil des AOC und somit sozusagen
innerhalb des AOC wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer
Betriebsbewilligung. Daher würde es der Verordnungssystematik
widersprechen, wenn unter dem Titel Betriebsbewilligung ein separater
Gebührenrahmen für die Genehmigung von Betriebshandbüchern für
diejenigen Unternehmen aufgenommen würde, die über ein AOC
verfügen müssen. Hätte tatsächlich ein separater Gebührenrahmen für
die Überprüfung und Genehmigung sämtlicher Betriebshandbücher
geschaffen werden sollen, wäre dieser in einer separaten Norm vor der
Bestimmung zum AOC einzufügen gewesen. Die Systematik zeigt –
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – klar auf, dass
Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL für einen Sonderfall erlassen wurde, nämlich
für diejenigen Unternehmen, die (noch) über kein AOC, wohl aber über
ein Betriebshandbuch verfügen müssen (vgl. E. 4.6 hiervor).
4.8. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht
diese Auslegung schliesslich auch nicht dem Wortlaut der
Bestimmungen. Denn das AOC ist ein weiter gefasster Begriff als das
Betriebshandbuch und Letzteres ist – wenn ein Unternehmen verpflichtet
ist, über ein AOC zu verfügen – im AOC und damit im Wortlaut von
Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL enthalten.
4.9. Insgesamt ergibt die Auslegung, dass der Gebührenrahmen für die
Änderung oder Erneuerung eines AOC im Sinn von Art. 39 GebVBAZL
die Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen die zur Erteilung eines AOC
erfüllt sein müssen – und damit gewissermassen den materiellen Gehalt
eines AOC – erfasst. Dazu gehört eben auch die Überprüfung des
Betriebshandbuchs. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Gebühren zu
Recht gestützt auf Art. 39 GebVBAZL erhoben hat.
4.10. Soweit die Vorinstanz geltend macht, sie wäre eigentlich berechtigt
gewesen, den Gebührenrahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. a GebVBAZL für
die Erteilung eines AOC anzuwenden, da es sich um eine umfassende
Revision des OM handle, ist ihr nicht zu folgen.
Die Obergrenze des Gebührenrahmens für die Änderung oder
Erneuerung eines AOC beträgt einen Fünftel derjenigen für die Erteilung.
Damit wird berücksichtigt, dass die Überprüfung weniger umfassend
ausfällt als bei der (erstmaligen) Erteilung eines AOC. Es wird davon
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ausgegangen, dass viele Teile unverändert übernommen werden und
daher der Prüfungsaufwand wesentlich kleiner ist als bei einer
(erstmaligen) Erteilung.
Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass sie die OM der
Beschwerdeführerin bei der Erteilung des AOC schon einmal eingehend
geprüft hat und zumindest die Grundstrukturen bereits vorhanden waren
und daher der vorliegende Prüfungsaufwand nicht mit der Prüfung bei
Erteilung eines AOC vergleichbar ist. Zudem konnte sie bei der Prüfung
des OM auf eine mehrjährige Aufsichtstätigkeit über die
Beschwerdeführerin zurückblicken, aufgrund derer sie bereits viele
Kenntnisse über Organisation und Betrieb der Beschwerdeführerin mit in
die Prüfung einbringen konnte. Die Subsumtion des streitigen
Sachverhalts unter Art. 39 Abs. 1 Bst. a GebVBAZL wäre daher nicht
zulässig. Vielmehr ist Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL anwendbar.
4.11. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der Gebührenrahmen von
Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL für die Überprüfung jedes einzelnen
Teilbands bis zum Maximalbetrag von Fr. 50'000. ausgeschöpft werden
darf oder ob es sich dabei um eine Gesamtobergrenze handelt, die
insgesamt nicht überschritten werden darf.
5.
5.1. Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV sieht vor, dass die grundlegenden
Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den
Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in der Form des
Bundesgesetzes zu erlassen sind. Damit soll erreicht werden, dass den
rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt
und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind
(vgl. BGE 131 II 735 E. 3.2).
5.1.1. Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die
gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wenn dem Bürger die
Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von
verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs
und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (vgl.
BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats und
Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
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ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 59 Rz. 6). Ist dies der Fall, darf der Gesetzgeber die
Bemessung der Gebühren (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen
und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen (vgl.
BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2). Das Kostendeckungsprinzip
findet allerdings nur bei kostenabhängigen Gebühren Anwendung (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 14).
5.1.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge den
Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur
geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder
Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip
wiederum verlangt in Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen
bewegen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).
5.1.3. Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme
bestimmter staatlicher Leistungen erhoben. Sie haben damit einen
besonderen Entstehungsgrund und sind kostenabhängig. Zwischen
Entstehungsgrund und Abgabe muss ein unmittelbarer Zusammenhang
im Sinn von Leistung und Gegenleistung bestehen (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 57 Rz. 18). Als typische
Beispiele gelten Prüfungs und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O.,
S. 509).
5.2. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten wurden im Rahmen
der Überprüfung des Betriebshandbuchs Teilbände OMA und OMD
erhoben. Die Beschwerdeführerin hatte der Vorinstanz sämtliche Teile
des Betriebshandbuchs (OMA bis D) zur Überprüfung und
Genehmigung eingereicht. Entstehungsgrund waren somit von der
Beschwerdeführerin veranlasste Amtshandlungen, weshalb die
erhobenen Abgaben als kostenabhängige Verwaltungsgebühren zu
qualifizieren sind. Damit finden das Kostendeckungs und das
Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 16 und 24).
5.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt bestätigt hat,
findet die GebVBAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3
Abs. 3 LFG. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass
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die Summe aller Gebühren den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht
annähernd zu decken vermögen. Gestützt auf das
Kostendeckungsprinzip können hier somit keine Aussagen zur
Bemessung der Gebühren im Einzelfall gemacht werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5
m.w.H.).
6.
Es bleibt somit zu klären, ob die Vorinstanz im Rahmen von Art. 39
Abs. 1 Bst. b GebVBAZL das Äquivalenzprinzip (vgl. E. 5.1.2) korrekt
angewandt und eingehalten hat. Konkret ist dabei zu untersuchen, ob die
Prüfung des Betriebshandbuchs in verschiedenen Teilprojekten erfolgen
durfte bzw. ob der Gebührenrahmen auf jedes einzelne Teilprojekt
anwendbar ist oder ob die Teilprojekte insgesamt die Obergrenze des
Gebührenrahmens nicht übersteigen dürfen.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfolge das Projekt, ihr
Betriebshandbuch komplett zu überarbeiten. Dabei habe sie ihr gesamtes
Betriebshandbuch bestehend aus den vier Teilbänden OMA bis D
abgeändert und der Vorinstanz eine Kopie zur Verfügung gestellt. Die
Vorinstanz habe den Teilband OMD geprüft und am 1. Juni 2010
genehmigt. Den Teilband OMA habe die Vorinstanz am
25. Februar 2011 genehmigt.
Mit der in der GebVBAZL vorgesehenen Gebührenobergrenze werde
dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Sie setze einen
Maximalbetrag fest, welcher unter keinen Umständen überschritten
werden dürfe, ungeachtet des Aufwands, den die Behörde betreibe.
Weiter bringt sie vor, da bei den angefochtenen Kostenverfügungen nur
die Prüfung je eines Teilbands (OMD und OMA) zur Debatte stehe,
könne der als verhältnismässig festzusetzende Gegenwert für diese
Teilleistung auch nur einen Teilbetrag dessen betragen, was der
Verordnungsgeber für die Prüfung des ganzen Handbuchs als
verhältnismässig bezeichnet habe. Ferner sei zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin ihr ganzes Operations Manual bei der Vorinstanz zur
Prüfung eingereicht habe, womit sie eine Leistung verlangt habe, die
insgesamt den massgeblichen Kostenrahmen nicht überschreiten dürfe.
Schliesslich macht sie geltend, die Gebühren für die Prüfung der
Teilbände OMD und OMA dürften nicht im oberen Bereich des
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Gebührenrahmens festgesetzt werden, weil innerhalb des
Gebührenrahmens von Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL eine Prüfung des
ganzen Betriebshandbuchs möglich sein müsse, so dass die Obergrenze
des Gebührenrahmens nicht bereits mit der Prüfung eines Teilbands
erreicht werden könne.
Dass die Vorinstanz die anstehende Prüfung aus organisatorischen
Gründen in vier separate Projekte – je eines pro Teilband – aufgeteilt
habe, ändere nichts an der Einheitlichkeit des Gesuchs und habe keinen
Einfluss auf die Gebührenfolge.
6.2. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, gemäss Art. 5 GebV
BAZL richteten sich die verrechenbaren Gebühren nach Zeitaufwand,
gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. Damit
stelle der Zeitaufwand den primären Faktor zur Berechnung der
Gebühren dar.
Die begrenzende Festlegung eines Gebührenrahmens bedeute jedoch
nicht, dass dessen Höchstgrenze die Kosten der erbrachten Leistungen
vollumfänglich abdecke. Vielmehr handle es sich dabei um die Grenze,
über der die Gebührenerhebung angesichts des Äquivalenzprinzips als
unverhältnismässig erachtet werde. Es könne damit aus dem
Gebührenrahmen kein proportionaler "TeilgebührenRahmen" abgeleitet
werden. Diese Auffassung würde im Übrigen voraussetzen, dass der
Gehalt und damit der Prüfungsaufwand für jeden der vier Teile des
Betriebshandbuchs gleich wäre.
Damit könne auch bei der Prüfung von Teilbänden des
Betriebshandbuchs eines AOCInhabers der Gebührenrahmen von
Fr. 50'000. ausgeschöpft werden, was die angefochtene
Gebührenverfügung jedoch nicht einmal zur Hälfte mache.
6.3. Die Gebührenobergrenz von Art. 39 GebVBAZL ist – wie dies die
Parteien im Grund übereinstimmend ausführen – Ausdruck des
Äquivalenzprinzips. Der Verordnungsgeber hat damit allgemein abstrakt
festgelegt, wann das Äquivalenzprinzip im Normalfall eingehalten ist.
OPS 1.1040 Bst. e spricht vom Betriebshandbuch (Operations Manual,
OM) in der Einzahl und sieht vor, dass dieses in verschiedenen Bänden
herausgegeben werden darf ("An operator may issue an Operations
Manual in separate volumes"). Konkretisiert wird die Unterteilung des OM
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in verschiedene Teile in OPS 1.1045. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass immer die Rede von einem Betriebshandbuch ist und es daher
sachgerecht erscheint, dieses als Einheit zu behandeln. Der
Beschwerdeführerin ist daher insofern beizupflichten, als das
Äquivalenzprinzip gebietet, dass der Gebührenrahmen bei der
Überprüfung eines Betriebshandbuchs nicht viermal – je einmal pro
Teilband – ausgeschöpft werden darf. Entgegen ihren Ausführungen ist
jedoch, wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht
der Gebührenrahmen von Art. 42 Abs. 2 sondern derjenige von Art. 39
Abs. 1 Bst. b GebVBAZL anwendbar. Die Prüfung sämtlicher Teilbände
des Betriebshandbuchs muss daher insgesamt innerhalb des
Gebührenrahmens von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL liegen,
ansonsten die Höchstgebühr für die Prüfung in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der verlangten Leistung stünde und
das Äquivalenzprinzip verletzt würde.
6.4. Das BAZL hat gegenüber der Beschwerdeführerin inzwischen acht
Kostenverfügungen in der Höhe von insgesamt Fr. 55'229.40 erlassen.
Zwei davon in der Gesamthöhe von Fr. 41'855.40 hat die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese
beiden Beschwerden werden im vorliegenden Verfahren vereinigt
behandelt. Die sechs weiteren Kostenverfügungen für das Ausstellen
eines neuen AOC, die Aufnahme eines zusätzlichen Flugzeugs auf das
"AOC 1008", die Prüfung des OMB und des OMC in der Gesamthöhe
von Fr. 13'374. blieben unangefochten und sind mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen. Obwohl diese Verfügungen nicht angefochten
wurden und daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind, sind sie mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, in die Prüfung
einzubeziehen.
Der Beschwerdeführerin wurden somit für die Prüfung des
Betriebshandbuchs bisher insgesamt Gebühren in der Höhe von
Fr. 55'229.40 in Rechnung gestellt. Damit ist die Gebührenobergrenze
von Fr. 50'000. überschritten, das Äquivalenzprinzip verletzt und die
Rechnungen in ihrer Gesamtheit zu hoch.
7.
Zu beachten ist, dass ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip nicht erst
dann vorliegt, wenn die Gebührenobergrenze überschritten wird. Der
Gebührenrahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL bestimmt das
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Äquivalenzprinzip mit Blick auf die Prüfung der gesamten
Voraussetzungen für die Erteilung eines AOC, sagt jedoch nichts darüber
aus, ob das Äquivalenzprinzip im konkreten Fall der Überprüfung der
Teilbände und mit den hierfür verrechneten Stunden verletzt wird. Ob das
Äquivalenzprinzip verletzt wird, ist grundsätzlich im konkreten Einzelfall
zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, der für
die Prüfung des OMD verrechnete Stundenaufwand von rund 122
Stunden sei an sich bereits unverhältnismässig und verletze das
Äquivalenzprinzip.
7.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass der Stundenaufwand der Vorinstanz
mit Einreichung der SAPBlätter hinreichend belegt wurde. Es ist möglich,
dass an gewissen Tagen einige "Leerzeiten" nicht korrekt verbucht
wurden bzw. dass zwischendurch kleinere Arbeiten für andere "Kunden"
erledigt wurden. Gleichzeitig vermochte die Vorinstanz jedoch zu
belegen, dass sie zwischendurch gewisse kurze Arbeiten für die
Beschwerdeführerin verrichtete, ohne diese verrechnet zu haben.
Insgesamt dürften sich diese nicht bis ins letzte Detail eruierbaren
Differenzen wieder ausgleichen.
7.2. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, der bei der Vorinstanz
angefallene "Beratungsaufwand", wie sie ihn auf Seite 2 der Duplik
geltend mache, rühre daher, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an
ein Betriebshandbuch so sehr vom Ermessen der Aufsichtsbehörde
abhängig mache, dass der Luftfahrtunternehmer ohne vorgängige
"Beratung" durch die Luftfahrtbehörde gar nicht vorhersehen könne, ob
sein Betriebshandbuch den Prüfungskriterien entspreche oder nicht.
Dem ist zu entgegnen, dass der notwendige Inhalt des
Betriebshandbuchs im für die Schweiz verbindlichen Appendix 1 zu
OPS 1.1045 sehr detailliert aufgeführt ist. Gestützt darauf ist ein
Luftfahrtunternehmer in der Lage, zu beurteilen, ob sein OM
genehmigungsfähig ist oder nicht. Der diesbezüglichen Argumentation
der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen.
7.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, die Vorinstanz habe als
Aufsichtsbehörde keine beratende Funktion. Mit Blick auf das
Sicherheitskonzept erscheine es als systemwidrig, dass sich die
Vorinstanz als Beraterin verstehe. So werde die Grenze zwischen dem
Unternehmen, das agiere, und der Aufsichtsbehörde, die kontrolliere,
überschritten. Für solche Beratungen fehle nicht nur der gesetzliche
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Auftrag, sondern auch die Grundlage für das Erheben von Gebühren.
Folgerichtig sei der "Beratungsaufwand" vom Aufwand für die Prüfung
des Betriebshandbuchs abzugrenzen und vom geltend gemachten
Gesamtaufwand abzuziehen.
Diese von der Beschwerdeführerin angesprochene "Beratung" durch die
Vorinstanz erfolgte im Rahmen der Überprüfung des eingereichten
Betriebshandbuchs. Sie strebte als Resultat ein genehmigungsfähiges
OM an und war keine von der verlangten Leistung unabhängige
Beratertätigkeit, sondern Bestandteil der Erarbeitung und Überprüfung
des OM. Der dafür verbuchte und in Rechnung gestellte Zeitaufwand
kann ohne weiteres der Überprüfung des Betriebshandbuchs zugeordnet
werden.
7.4. Weiter geht aus den eingereichten Akten (u.a. acht Ordner betreffend
OMD) hervor, dass der erste eingereichte Entwurf aufgrund zahlreicher
Beanstandungen überarbeitet wurde. Auch der zweite Entwurf wurde von
der Vorinstanz eingehend geprüft und musste aufgrund verbliebener
Mängel nochmals überarbeitet werden, bis schliesslich die
genehmigungsfähige Endversion des OMD eingereicht wurde. Die
Vorinstanz hat damit erwiesenermassen einen sehr grossen
Prüfungsaufwand betrieben und an der Auflistung der geleisteten
Stunden ist nichts zu beanstanden.
7.5. Für sich gesehen wäre der verrechnete Stundenaufwand somit
hinreichend begründet und könnte nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden. Da die vorstehenden Erwägungen jedoch gezeigt
haben, dass der Gebührenrahmen insgesamt gesprengt wurde und die
Kostenverfügungen betreffend die Teilbände OMB und OMC in
Rechtskraft erwachsen sind, sind die vorliegend angefochtenen
Kostenverfügungen so weit zu kürzen, dass die Gebührenobergrenze von
Fr. 50'000. insgesamt nicht überschritten wird. Der
"Gebührenüberschuss" von Fr. 5'229.40 wird von den beiden
angefochtenen Kostenverfügungen in Abzug gebracht; Fr. 3'000. von
derjenigen vom 10. August 2010 (Rechnung 798353774) in der Höhe von
Fr. 21'961.80 und Fr. 2'229.40 von derjenigen vom 2. Mai 2011
(Rechnung 798373047) in der Höhe von Fr. 19'893.60.
8.
Die Beschwerden sind damit insofern abzuweisen, als die
Beschwerdeführerin die Anwendung des Kostenrahmens von Art. 42
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Abs. 2 GebVBAZL beantragt. Soweit sie jedoch geltend macht, die
Prüfung des Betriebshandbuchs sei als eine Leistung zu betrachten,
welche die Gebührenobergrenze insgesamt nicht überschreiten dürfe,
sind die Beschwerden gutzuheissen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
teilweise unterliegende Partei, weshalb ihr in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG die hälftigen Verfahrenskosten auferlegt werden. Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500. festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), von denen
die Beschwerdeführerin somit Fr. 1'750. zu tragen hat. Dieser Betrag
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. verrechnet.
Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz können keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2. Von einer Parteientschädigung an die nicht durch einen externen
Anwalt vertretene Beschwerdeführerin ist abzusehen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. werden zur Hälfte, ausmachend
Fr. 1'750., der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500. verrechnet. Die restlichen
Fr. 1'750. werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Post oder Bankverbindung bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. Rechnung 798353774; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Anita Schwegler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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