Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6338/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung
Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Radioempfangsgebühren.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Billag AG der X._______ mit Schreiben vom 20. November 2009
mitgeteilt hat, sie werde – falls keine Einwände dagegen erhoben
würden – ihr ab dem 1. Januar 2010 die Gebühren für kommerziellen
Radio- und Fernsehempfang in Rechnung stellen,
dass die Billag AG die entsprechende Gebührenpflicht für den
Radioempfang am 22. Dezember 2009 verfügt hat,
dass die X._______ der Billag AG mit Brief vom 18. Dezember 2009
(Eingang dort am 23. Dezember 2009) mitgeteilt hat, sie wende sich nicht
grundsätzlich gegen ihre Gebührenpflicht, wohl aber gegen die einseitige
Musikauswahl der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG) zu Lasten der inländischen Musikschaffenden,
dass die Billag AG das Schreiben der X._______ am 29. Dezember 2009
dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Behandlung als
Beschwerde weitergeleitet hat,
dass das BAKOM auf die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2010
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist und diese stattdessen an die
Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) als
möglicherweise zuständiger Instanz weitergeleitet hat,
dass es erwogen hat, die von ihm zu prüfende Gebührenpflicht als solche
und die daraus resultierende Abgabe seien nicht angefochten, denn die
X._______ beziehe sich bei ihren Rügen alleine auf die von der SUISA
erhobenen Gebühren, deren missbräuchliche Verwendung sie befürchte,
dass die X._______ (Beschwerdeführerin) diesen Entscheid am
3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und
wiederum bemängelt, die schweizerische Kultur, namentlich das
schweizerische Musikschaffen, würden durch die SRG zu wenig
gefördert, was im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 4 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG,
SR 784.40) stehe,
dass sie ausserdem die Sistierung des Verfahrens beantragt mit der
Begründung, der geltend gemachte Sachverhalt solle endlich abgeklärt
und nicht vertuscht werden,
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dass das BAKOM (Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 21.
Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Billag
AG (Erstinstanz) mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 mitteilt, auf eine
Beschwerdeantwort zu verzichten,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten
und das BAKOM darunter fällt,
dass auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Verfügungen der
Vorinstanz folglich vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der die Rechtsmitteleingabe unterzeichnende Y._______ mit
Einzelunterschrift für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass vorliegend ein Forumsverschluss angefochten ist, weshalb
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung einzig die Frage bildet, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten sei (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Prozessschrift mit dem
angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht auseinander setzt und
namentlich nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf
ihre Eingabe eingetreten sei,
dass sie vor Bundesverwaltungsgericht vielmehr – wie bereits vor der
Vorinstanz – erneut vorbringt, die SRG fördere die Schweizer Kultur nicht
ausreichend, insbesondere das Schweizer Musikschaffen, und strahle zu
wenig Schweizer Produktionen aus, was sie auf Machenschaften der
italienischen Mafia zurückführt und worin sie eine Entfremdung ihr
anvertrauter Spendengelder erblickt,
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dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. August 2010
richtigerweise auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei bloss zuständig, die
Gebührenpflicht an sich sowie deren korrekte Berechnung zu überprüfen
(vgl. Art. 69 Abs. 5 RTVG), dieser Punkt von der Beschwerdeführerin
aber gar nicht in Frage gestellt werde,
dass die Erstinstanz zwar berechtigt ist, zusammen mit den
Empfangsgebühren auch die Urheberrechtsentschädigungen einzuziehen
(vgl. Art. 65 Abs. 4 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
[RTVV, SR 784.401]), deren materielle Berechtigung im vorliegenden
Verfahren jedoch weder überprüft werden darf noch muss, zumal sie
nicht Gegenstand der Verfügung der Erstinstanz vom 20. Dezember 2009
darstellte,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht auf das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb sich die vorliegende
Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass bei diesem Ergebnis kein Anlass zu weiteren Abklärungen des
Sachverhalts besteht, weshalb das so begründete Sistierungsgesuch der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.-- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000290409/sib; Einschreiben)
– dem Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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