B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-634/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Gerhard Hauser-Schönbächler, Rechtsanwalt,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,
Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9,
vertreten durch Dr. iur. Béatrice Pfister,
Advokaturbüro, Feldstrasse 42, 3073 Gümligen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtumwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein
unbefristetes / Anpassung des Zwischenzeugnisses.
A-634/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit dem 1. Januar 2013 als Revisor in der Organisati-
onseinheit Revision Handelsbetriebe der Eidgenössischen Alkoholverwal-
tung (EAV). Aufgrund der laufenden Reorganisationsprozesse (Totalrevi-
sion des Alkoholgesetzes) sowie der bevorstehenden Integration eines
Teils der EAV in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wurde das Ar-
beitsverhältnis bis zum 30. Juni 2015 vertraglich befristet.
B. Am 28. November 2014 wurde A._______ anlässlich einer Besprechung
mit seinen Vorgesetzten eröffnet, dass seine Anstellung mit Ablauf der Be-
fristung enden würde und aufgrund seines Verhaltens gegenüber internen
und externen Kunden keine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsver-
hältnis vorgesehen sei. Am 4. Dezember 2014 erfolgte die definitive Bestä-
tigung dieser Absicht, worauf A._______ um Erlass einer Feststellungsver-
fügung ersuchte.
C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hielt die EAV entsprechend fest,
das Arbeitsverhältnis ende infolge Ablauf der Vertragsdauer per 30. Juni
2015 und werde nicht verlängert.
D.
D.a Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 29. Januar 2015
Beschwerde (Verfahren A-634/2015) beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das befristete Arbeitsverhältnis
in ein unbefristetes umzuwandeln oder eventuell bis zur Reorganisation
der EAV zu verlängern. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf
den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot. Mit sämtlichen
Kolleginnen und Kollegen seien unbefristete Verträge abgeschlossen wor-
den, weshalb es unzulässig sei, ihn aus sachfremden Gründen nicht weiter
zu beschäftigen. Das ihm vorgeworfene "forsche" Tätigwerden sei im Kon-
text der offensichtlich (zu) large durchgeführten Kontrollen seiner Vorgän-
ger zu sehen.
D.b Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 schliesst die EAV (Vor-
instanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie betont, dass der Entscheid
aufgrund des untragbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gefällt wor-
den sei und damit auf einem zulässigen und sachlichen Grund beruhe. Zu-
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dem seien von den 26 befristeten Verträgen lediglich 16 in unbefristete Ar-
beitsverhältnisse überführt worden. Sowohl das Rechtsgleichheitsgebot
als auch das Willkürverbot seien gewahrt worden.
D.c In seiner Replik vom 7. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und stellt überdies das Subeventualbegehren, es sei ihm
eine Entschädigung von 10 Monatslöhnen gemäss Art. 34b des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] zuzusprechen.
Damit er beurteilen könne, ob ihm eine rechtsgleiche und willkürfreie Be-
handlung zuteil worden sei, habe die Vorinstanz darzulegen, weshalb sie
angeblich 10 weitere Arbeitsverhältnisse nicht umgewandelt habe. Diesen
Abgängen würden vermutlich andere Überlegungen zugrunde liegen. Mit
seinem Verhalten sei er weit davon entfernt gewesen, einen Kündigungs-
grund gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG zu schaffen. Die kurz zuvor erfolgte Per-
sonalbeurteilung habe vielmehr ein gutes bis sehr gutes Resultat zu Tage
gefördert und konstatiere gar eine deutliche Verbesserung.
D.d Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reicht die Vorinstanz ihre Duplik ein. Sie
hält darin an Anträgen sowie Begründung fest und präzisiert, dass bis an-
hin 17 von 26 Verträgen in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt
worden seien. Bei den übrigen Arbeitnehmern sei dies aus unterschiedli-
chen Gründen unterblieben. In keinem Fall sei jedoch ein Fehlverhalten
eines Mitarbeiters ursächlich gewesen.
D.e Am 29. Mai 2015 gingen die Schlussbemerkungen des Beschwerde-
führers ein.
E.
E.a Am 12. Januar 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein
Zwischenzeugnis aus, worauf Letzterer um Abänderung beziehungsweise
Ergänzung gewisser Passagen ersuchte. Dies lehnte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 12. Februar 2015 ab und bestätigte darin gleichzeitig Form
und Inhalt des Arbeitszeugnisses.
E.b Mit Beschwerde vom 13. März 2015 (Verfahren A-1642/2015) gelangt
der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
Vorinstanz sei zur Abfassung eines angemessenen, der Vorlage entspre-
chenden Zeugnisses zu verpflichten. Alsdann sei das Verfahren mit dem
bereits hängigen Verfahren A-634/2015 zu vereinigen.
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E.c In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und lässt verlauten, keine
Einwände gegen eine allfällige Vereinigung der Verfahren zu haben.
E.d Der Beschwerdeführer trägt seine Schlussbemerkungen mit Eingabe
vom 28. Mai 2015 vor.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren A-634/2015 und A-1642/2015 betreffen
das gleiche Arbeitsverhältnis und die gleichen Verfahrensparteien. Da so-
dann teilweise derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist und die Vorinstanz
keine Einwendungen gegen den Vereinigungsantrag des Beschwerdefüh-
rers erhoben hat, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren unter der Verfah-
rensnummer A-634/2015 zu vereinigen und über die Beschwerden in ei-
nem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 128 V 192 E. 1;
Urteile des BVGer A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 1 und A-4832/2012
vom 1. Mai 2013 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.17).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG
entschieden hat. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Vorinstanz
gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1, B. Ziff. V 2.2.1 der Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
[RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtenen Verfügungen stellen zulässige
Anfechtungsobjekte dar und können direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG). Schliesslich liegt auch
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Demzufolge ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
A-634/2015
Seite 5
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen
Entscheide sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist.
2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätz-
lich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2;
A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A-6723/2013 vom 28. Januar
2015 E. 2.2).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition und überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich
indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung
von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Prob-
leme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnis-
ses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung
der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle
(vgl. Urteil des BVGer A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.160).
A-634/2015
Seite 6
4.
4.1 Wie im privaten Arbeitsrecht (Art. 334 Abs. 1 OR) kann auch das öffent-
lich-rechtliche Arbeitsverhältnis auf eine feste Dauer abgeschlossen wer-
den. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt durch blossen Zeitablauf und
ohne dass eine Kündigung beziehungsweise eine Verfügung nötig ist (Ur-
teile des BVGer A-6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 und A-3434/2011
vom 30. Januar 2012 E. 5.2; PETER HÄNNI, Beendigung öffentlicher Dienst-
verhältnisse, in: Stellenwechsel und Entlassung, 2. Auflage 2012, Rz. 8.22
m.H.; WYLER/HEINZER, Droit du travail, 3. Auflage 2014, S. 497; PETER
HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
BPG, 2013, Art. 9 Rz. 53). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BPG ist grundsätzlich eine
Befristung von maximal drei Jahren zulässig (vgl. Ausnahmen gemäss
Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember
2000 [SR 172.220.11]). Bei längerer Dauer wandelt sich das befristete Ver-
hältnis in ein unbefristetes um. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Arbeits-
verhältnis nach Ablauf einer unter drei Jahren liegenden vereinbarten Be-
fristung stillschweigend fortgesetzt wird (vgl. Art. 334 Abs. 2 OR).
4.2 Der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht an be-
stimmte Voraussetzungen gebunden. Da jedoch mangels Beendigung
durch Kündigung die Kündigungsschutzvorschriften (vgl. Art. 10 BPG, Art.
34b BPG und Art. 34c BPG) nicht zur Anwendung gelangen, darf eine ent-
sprechende Vertragsgestaltung nicht der Gesetzesumgehung dienen (vgl.
Art. 28 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV,
SR 172.220.111.3]; Urteile des BVGer A-6990/2014 vom 5. März 2015
E. 3.2; A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 und A-2082/2014 vom
9. Juli 2014 E. 2.1.2, je m.w.H.; ferner Urteil des BGer 4C.62/2001 vom
8. Juni 2001 E. 3a; PETER HELBLING, a.a.O., Art. 9 Rz. 55; BBl 1984 II 591 f.
[zu Art. 334 OR]). Von Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann auszuge-
hen, wenn ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes mehrere befris-
tete Arbeitsverträge gleichen Inhalts aneinander gereiht werden (zu unzu-
lässigen sog. Kettenarbeitsverträgen vgl. Urteil des BGer 2P.26/2007 vom
28. Juni 2007 E. 3.5 ff.; Urteile des BVGer A-6990/2014 vom 5. März 2015
E. 3.3 und A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 E. 5.3, je m.w.H.). Die Be-
schränkung der Vertragsdauer auf maximal 3 Jahre dient in erster Linie der
Unterbindung dieses Risikos (PETER HELBLING, a.a.O., Art. 9 Rz. 24 m.H.).
Soll das Arbeitsverhältnis trotz Zeitablauf fortgesetzt werden, muss ein
neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen oder die vereinbarte Befristung geän-
dert werden (HARRY NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 11 Rz. 4).
A-634/2015
Seite 7
4.3 Mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2012 sind der Beschwerdeführer
und die Vorinstanz ein vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 befristetes
Arbeitsverhältnis eingegangen. Mit einer vereinbarten Dauer von 2.5 Jah-
ren hielten sie sich an den gesetzlich zulässigen Zeitrahmen von höchstens
drei Jahren (vgl. Art. 9 BPG). Gemäss übereinstimmenden Aussagen lag
der Grund für die befristete Anstellung in den laufenden Reorganisations-
prozessen (Totalrevision des Alkoholgesetzes) sowie der bevorstehenden
Integration eines Teils der Vorinstanz in die EZV. Der vorinstanzliche Ent-
scheid, das befristete nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwan-
deln, basierte schliesslich unbestrittenermassen auf dem geltend gemach-
ten untragbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Damit änderte sich im
Verlauf der Anstellung das Motiv für das Festhalten an der Befristung. Da
der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorausset-
zungslos möglich ist und im Unterschied zu Kettenarbeitsverträgen keines
sachlichen Grundes bedarf, erwächst dem Beschwerdeführer daraus kein
Anspruch auf Weiterbeschäftigung beziehungsweise Umwandlung in einen
unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung hat trotz des Wegfalls des an-
fänglich angeführten sachlichen Grundes Bestand. Der Vorinstanz ist dies-
bezüglich weder eine Gesetzesumgehung noch ein rechtsmissbräuchli-
ches Verhalten vorzuwerfen.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber
seinen Kolleginnen und Kollegen, die alle in unbefristeten Arbeitsverträgen
weiterbeschäftigt würden.
5.1 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der
rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situ-
ationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist ent-schei-
dend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die re-levanten
Tatsachen gleich, beziehungsweise ungleich sind. Daher wird der An-
spruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter-schei-
dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln-
den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-gen un-
terlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden
müssen (Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1;
135 V 361 E. 5.4.1 und 134 I 23 E. 9.1; Urteile des BVGer A-495/2014 vom
27. Oktober 2014 E .6.3; A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7.1).
A-634/2015
Seite 8
5.2 Wenn der Beschwerdeführer vorab erfahren möchte, weshalb andere
befristete Arbeitsverhältnisse ebenfalls nicht umgewandelt worden sind, so
ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus entsprechenden Abklä-
rungen des Bundesverwaltungsgerichtes abzuleiten vermöchte. Sollten,
wie dies der Beschwerdeführer mutmasst und die Vorinstanz bestätigt, an-
dere Umstände als beim Beschwerdeführer ursächlich gewesen sein, so
wäre daraus nicht zu folgern, ihm sei Unrecht widerfahren. Es sind ver-
schiedene andere Gründe denkbar, welche die Vorinstanz gegebenenfalls
von einer Fortsetzung der Verträge absehen liessen. Entsprechend sind
hierzu keine zusätzlichen Beweise einzuholen. Eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn ein ande-
rer Mitarbeiter trotz Vorliegens gleicher Gründe wie beim Beschwerdefüh-
rer von der Vorinstanz weiterbeschäftigt würde. Letztere betont indes aus-
drücklich, dass bei den in der Zwischenzeit unbefristet angestellten Arbeit-
nehmern keine ähnlichen Verhaltensmängel aufgetreten seien. Der Be-
schwerdeführer seinerseits macht dies weder geltend noch bestreitet er die
diesbezügliche Darlegung der Vorinstanz. Es ist folglich nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer in solcher Weise rechtsungleich behandelt
worden sein sollte und ihm daraus entsprechende Ansprüche erwachsen
sein könnten.
5.3 Mit Blick auf die Rechtsgleichheit gilt es nachfolgend somit einzig zu
prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensmängel
erstellt sind (E. 5.4) und wenn ja, ob damit ein sachlicher Grund vorliegt,
welcher die andersartige Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber
seinen weiterhin zu beschäftigenden Kolleginnen und Kollegen rechtfertigt
(E. 5.5).
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz rügt das Verhalten des Beschwerdeführers im Rah-
men seiner Tätigkeit als Revisor zusammenfassend als unangemessen re-
pressiv. Statt die Steuerpflichtigen zu beraten und zu unterstützen, um dem
Ziel der korrekten Besteuerung der Betriebe zum Durchbruch zu verhelfen,
habe er vorschnell, ohne die notwendigen Abklärungen zu treffen, Strafun-
tersuchungen eröffnet und Sanktionen verhängt. Trotz den wiederholt er-
gangenen Hinweisen durch seine Vorgesetzten habe er nicht eingesehen,
dass strafrechtliche Massnahmen nur bei begründetem Verdacht auf eine
Umgehung der Steuergesetzgebung verhältnismässig seien.
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Seite 9
5.4.2 Unter Bezugnahme auf seine Vergangenheit als Grenzwächter räumt
der Beschwerdeführer ein, anlässlich seiner ersten Kontrollen verschie-
dene Verstösse gegen die Steuerlagerweisung sowie die Alkoholfehlmen-
genverordnung festgestellt, nicht akzeptiert und entsprechend sanktioniert
zu haben. Den darauf ergangen Anweisungen der Vorinstanz, nicht mehr
derart rigide vorzugehen und ihren Vorstellungen gemäss zu handeln,
habe er Beachtung geschenkt, jedoch auch versucht, eine Kulturänderung
herbeizuführen, was von den Steuerpflichtigen grundsätzlich akzeptiert
und teilweise sogar befürwortet worden sei.
5.4.3 Die Vorinstanz pflichtet dem insofern bei, als der Beschwerdeführer
infolge einer Verwarnung, welche anlässlich der Personalbeurteilung 2013
ausgesprochen worden sei, bei strafrechtlichen Schritten zunächst grös-
sere Zurückhaltung an den Tag gelegt habe. Dies habe sich auch in einem
Rückgang der Beschwerden niedergeschlagen. Schon bald habe sich je-
doch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willens
sei, seine einseitige und falsche Sicht der Revisoren als Polizisten und An-
kläger nachhaltig zu korrigieren und sich damit in die Arbeitsweise der Vo-
rinstanz einzufügen. Die Vorinstanz führt hierzu zwei Fallbeispiele an, wel-
che sich im März 2014 (X._______ GmbH) und im September 2014
(Y._______ GmbH) zugetragen haben sollen und sowohl Verhaltensmän-
gel gegenüber den zu kontrollierenden Steuerpflichtigen als auch Mitarbei-
tern aufzeigen sollen. Die dazu vorliegenden Aussagen und Akten lassen
keine eindeutigen Rückschlüsse auf ein konkretes, dem Beschwerdeführer
vorwerfbares Verhalten zu. Im Falle der Y._______ GmbH zeichnen insbe-
sondere eine "Aktennotiz" seines Vorgesetzten sowie eine "Stellung-
nahme" eines Arbeitskollegen ein uneinheitliches, nicht ausschliesslich ne-
gatives Bild. Unter anderem anerkennt der Vorgesetzte bei gewissen Steu-
erpflichtigen einen klaren Nachholbedarf, spricht dem Beschwerdeführer
aber das erforderliche Fingerspitzengefühl zur Durchführung der Bereini-
gungsarbeiten ab. Die Kommunikationsprobleme, welche anlässlich der
Kontrolle bei der X._______ GmbH aufgetreten sein sollen, lassen sich
nicht lückenlos nachvollziehen und eindeutig einer Person zuschreiben.
5.4.4 Mit den Schlussbemerkungen bedient der Beschwerdeführer das Ge-
richt mit seinen Personalbeurteilungen der Jahre 2009 bis 2013, einem Ar-
beitszeugnis betreffend seine frühere Tätigkeit als Grenzwächter sowie sei-
nem Probezeitbericht der aktuellen Arbeitsstelle. Soweit sich der Be-
schwerdeführer auf die Personalbeurteilungen und das Arbeitszeugnis sei-
ner früheren Anstellung bei der EZV beruft, ist nicht weiter darauf einzuge-
hen, da diese zur Beurteilung des fraglichen Verhaltens bei der Vorinstanz
A-634/2015
Seite 10
unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die Äusserungen der Vorinstanz zum
Verhalten des Beschwerdeführers bei der EZV. Die Personalbeurteilungen
der Jahre 2013 und 2014 als auch der vorerwähnte Probezeitbericht be-
treffen dagegen das massgebliche Anstellungsverhältnis und den relevan-
ten Zeitraum. Der Beschwerdeführer hat sie zudem unterzeichnet und we-
der im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens (vgl. Art. 6 der Ver-
ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung
[VBPV, SR 172.220.111.31]) noch des vorliegenden Verfahrens inhaltlich
in Zweifel gezogen, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist.
5.4.5 Der Beschwerdeführer betont, die erwähnten Personalbeurteilungen
und der besagte Probezeitbericht vermittelten den Eindruck eines sehr gu-
ten bis hervorragenden Mitarbeiters. Diese Schlussfolgerung lässt sich je-
doch nur bedingt aus diesen Dokumenten ableiten. Nachdem der Be-
schwerdeführer am 8. Januar 2013 in den Dienst der Vorinstanz getreten
ist, fand am 15. März 2013 das Probezeitgespräch statt. Dieses konstatiert
im Ergebnis einen erfolgreichen Abschluss der Probezeit. Bereits nach die-
ser kurzen Beschäftigungsdauer ist unter der Rubrik "Teamverhalten" je-
doch Folgendes festgehalten: "Herr A._______ hat sich sehr gut ins neue
Team integriert. Die Sozialkompetenz zum selbständigen Handeln ist vor-
handen. Manchmal muss er fast gebremst werden und zum Teil noch ge-
duldiger werden". Das vorinstanzlich gerügte Gebaren des Beschwerde-
führers manifestierte sich somit zumindest ansatzweise bereits zu Beginn
des Stellenantritts. Die Personalbeurteilung 2013 führt sodann zur gleichen
Erkenntnis und schliesst diesbezüglich mit eindeutigen Aufforderungen. So
müsse der Beschwerdeführer unter anderem unbedingt mehr Geduld auf-
bringen, in Kundensituationen zwingend ein weniger direktes Vorgehen an
den Tag legen und einen offenen Blick auf die Fälle entwickeln. Wenigstens
teilweise deckt sich dieser Befund mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wenn er eine seinerseits erfolgte Anpassung an die "mildere Praxis"
der Vorinstanz geltend macht und damit implizit auch ein anfängliches
Fehlverhalten einräumt (vgl. E. 5.5.2). Dass damit keine nachhaltige Ver-
haltensänderung einherging, zeigt die Personalbeurteilung 2014 auf. Unter
der Kategorie "Sozialkompetenz" wird das grundsätzlich korrekte Verhalten
gegenüber den Kunden folgendermassen präzisiert: "In vereinzelten Fällen
und wenn ein begründeter Verdacht besteht, verhält sich Herr A._______
in der externen Kontrolle zu forsch und kann dadurch bei den Betroffenen
arrogant wirken. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Beschwerden so-
wie negative Rückmeldungen in der Direktion angekommen sind". Auch die
dem Grundsatz nach positiv eingestufte Kommunikation erhält eine Ein-
schränkung, wenn sie vereinzelt als zu offen beurteilt wird und dies von
A-634/2015
Seite 11
Betroffenen teilweise als arrogant oder besserwisserisch empfunden wor-
den sein soll. In der "Gesamtbeurteilung in Worten" wird diese Kritik aufge-
nommen und mit Anweisungen betreffend die gezeigten Verhaltensmuster
ergänzt.
5.5 Damit ist unzweifelhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer bei der
sensiblen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen und Gesetze das
nötige Feingefühl vermissen liess und dem Verhältnismässigkeitsprinzips
trotz entsprechender Weisungen nicht sachgerecht nachzuleben ver-
mochte. Ebenso kann über die gesamte Zeit der Anstellung hin gesehen
keine dauerhafte beziehungsweise namhafte Besserung im Verhalten des
Beschwerdeführers festgestellt werden. Da die vorinstanzlich proklamierte
Zurückhaltung bei der Ahndung von Regelwidrigkeiten mit dem Opportuni-
tätsprinzip vereinbar ist, hat der Beschwerdeführer dem Gesagten nach im
Ergebnis rechtmässige Weisungen nicht befolgt. Daran vermögen die Be-
wertungen in den Personalbeurteilungen 2013 und 2014, welche insge-
samt positiv ausfielen und in Teilbereichen auch sehr gute Leistungen her-
vorhoben, nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
gestützt darauf die Weiterbeschäftigung verweigert, anderen Mitarbeitern
ohne mangelhaftes Verhalten dagegen gewährt, stützt sie ihren Entscheid
auf einen vernünftigen und sachlichen Grund. Entgegen den Behauptun-
gen des Beschwerdeführers hat sie sich bei ihrem Entscheid, ihn nicht wei-
ter zu beschäftigen, somit nicht von sachfremden Gründen leiten lassen.
5.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es unbeachtlich
ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allenfalls auch einen
Kündigungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG geschaffen hat.
Der rechtmässig befristete Arbeitsvertrag endet – wie bereits erwähnt – mit
Zeitablauf und schliesst die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmun-
gen aus. Ferner setzt die vorliegende Ungleichbehandlung lediglich einen
sachlichen Grund voraus (vgl. E. 5.5). Ein solcher muss nicht die Qualität
eines Kündigungsgrundes aufweisen. Ein Entschädigungsanspruch ge-
mäss Art. 34b BPG fällt folglich ebenfalls ausser Betracht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Integration der befris-
tet angestellten Mitarbeiter sei von Anfang an als Ziel kommuniziert wor-
den. Dieser Eindruck sei insbesondere durch die Ermöglichung diverser
Praktika und anlässlich verschiedener Präsentationen vermittelt worden.
A-634/2015
Seite 12
Das mehrfache Nachfragen bei seinen Vorgesetzten betreffend die Verlän-
gerung des Arbeitsverhältnisses habe sodann keine Zweifel an dessen
Fortsetzung aufkommen lassen. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung des
befristeten Vertrages angesprochen, habe ihm ein Vorgesetzter am 2. Sep-
tember 2014 mitgeteilt, er müsse sich keine Sorgen machen, der Vertrag
komme schon noch. Er habe folglich fest mit einer Weiterbeschäftigung
gerechnet. Die Mitte 2013 seinerseits getätigten Bewerbungen seien ledig-
lich zwecks Feststellung seines Marktwertes erfolgt, weshalb er ergangene
Angebote auch abgelehnt habe.
6.2 Die Vorinstanz bestreitet, dem Beschwerdeführer den Eindruck seiner
Weiterbeschäftigung vermittelt beziehungsweise entsprechende Zusiche-
rungen gemacht zu haben. Die Praktika und Präsentationen seien im Sinne
der Gleichberechtigung und hinsichtlich einer möglichen, aber keineswegs
zugesicherten Integration angeboten worden. Bereits im Rahmen des An-
stellungsgespräches sei er wiederholt und ausdrücklich drauf hingewiesen
worden, nicht mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses rechnen zu
können. In mehreren Gesprächen mit seinem Vorgesetzten habe er ferner
selber zum Ausdruck gebracht, sich nicht darauf zu verlassen. Seine Be-
werbungsbemühungen hätten alsdann nicht bloss der Einschätzung seiner
Marktchancen gedient und Bewerbungsrückzüge seien gemäss seinen ei-
genen Aussagen aufgrund geringerer Verdienstaussichten erfolgt. Es habe
Einigkeit darüber bestanden, dass es kaum Möglichkeiten zu einer unbe-
fristeten Anstellung geben werde.
6.3 Der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form
des sogenannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Pri-
vaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV; statt vie-
ler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage
2010, Rz. 622 ff. m.H.). Eine behördliche Auskunft wird von Lehre und
Rechtsprechung dann als Grundlage des Vertrauensschutzes anerkannt,
wenn sie eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweist und vorbehaltlos
erteilt worden ist, die Amtsstelle, welche sie gegeben hat, zur Auskunftser-
teilung zuständig war oder ihr Adressat in guten Treuen deren Zuständig-
keit annehmen durfte, ihre Unrichtigkeit für ihn nicht ohne weiteres erkenn-
bar war und er gestützt auf sie eine Disposition getroffen oder unterlassen
hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen
A-634/2015
Seite 13
oder nachholen kann. Zudem ist die Auskunft nur in Bezug auf den Sach-
verhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Dem
Interesse am Vertrauensschutz dürfen zudem keine öffentlichen Interessen
entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_130/2009 vom 5. März 2009
E. 2.2 und 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2; Urteil des BVGer A-
1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 668 ff.).
Eine Auskunft betrifft die Gegenwart und macht eine Aussage über den Ist-
Zustand. Demgegenüber bezieht sich eine Zusicherung auf die Zu-kunft
und äussert sich zu einem (künftigen) Sollzustand; die Behörde gibt ein
Versprechen für die Zukunft ab. Betreffend Vertrauensschutz gelten für Zu-
sicherungen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Auskünfte
(Urteile des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4 und 8C_616/2013
vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1; ferner zum Ganzen TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 22 Rz.
19).
6.4 Der Beschwerdeführer reicht als Beweis für seine Behauptungen eine
E-Mail Korrespondenz mit der Vorinstanz ins Recht. Daraus geht hervor,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Reorganisationsprozesses die
Gelegenheit erhielt, zusammen mit anderen Mitarbeitern der Vorinstanz ein
Praktikum als "Betriebsprüfer" zu absolvieren. Auch wenn die Praktika im
Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung angeboten wurden, so ist diese kei-
nesfalls garantiert worden. Vielmehr geht aus der E-Mail Korrespondenz
hervor, dass sich Interessierte für die entsprechenden Stellen bewerben
müssen. Den eingereichten E-Mails kann somit keine Vertrauensgrundlage
entnommen werden.
6.5 Selbst wenn die Vorinstanz sodann das geltend gemachte Verhalten
an den Tag gelegt haben und dadurch beim Beschwerdeführer der Ein-
druck seiner Weiterbeschäftigung entstanden sein sollte, so kann daraus
nicht per se auf eine taugliche Vertrauensgrundlage und ein berechtigtes
Vertrauen darin geschlossen werden. Indem ein befristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde, kam zumindest anfänglich unmissverständlich zum
Ausdruck, dass keine Fortsetzung der Anstellung garantiert ist. Sollte sein
Vorgesetzter in der Folge tatsächlich gesagt haben, ein neuer Vertrag
komme schon noch und er müsse sich keine Sorgen machen, so wäre
diese Aussage nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen in einen zukünf-
tigen Sachverhalt zu begründen. Statt einer verbindlichen Zusicherung
könnte darin höchstens eine Absichtserklärung erblickt werden (vgl. Urteil
A-634/2015
Seite 14
des BGer 2P.72/2003 E. 2.5). Der Entscheid über eine allfällige Fortset-
zung des Arbeitsverhältnisses liegt des Weiteren nicht in der alleinigen
Kompetenz der direkten Vorgesetzten, was dem Beschwerdeführer be-
kannt sein musste, geht dies doch unter anderem aus seinem Arbeitsver-
trag hervor, welcher durch den Direktor der Vorinstanz unterzeichnet
wurde. Schliesslich fehlt es auch an der Voraussetzung einer massgebli-
chen Vertrauensbetätigung. Ein vertrauensbedingter Nachteil wird weder
geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt,
dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten Verhalten der
Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, weshalb offen
bleiben kann, ob es sich so zugetragen hat.
6.6 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die Feststellungs-
verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2014 bezüglich der Nichtum-
wandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers in
ein unbefristetes als rechtmässig erweist und die diesbezügliche Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Im Folgenden sind die Rügen des
Beschwerdeführers bezüglich des ausgestellten Zwischenzeugnisses zu
beurteilen.
7.
7.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb
nach Art. 6 Abs. 2 BPG sinngemäss die Bestimmungen des OR zur An-
wendung gelangen. Art. 330a OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer jeder-
zeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die
Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und
sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeit-
nehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).
7.2 Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell diesel-
ben Grundsätze wie im Privatrecht. Insbesondere zu beachten sind dieje-
nigen der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens. Speziell
von Bedeutung sind regelmässig die Gebote der Voraussehbarkeit und
Spezifität, wonach negative Eigenschaften des Arbeitnehmers nur soweit
ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen, als sie vorbesprochen
und belegt werden können, vor allem mittels Leistungsbeurteilungen und
Qualifikationsgesprächen. Sodann sind auch Form, Aufbau und Inhalt des
Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privatrecht (MÜL-
LER/THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2012, S.21).
A-634/2015
Seite 15
Ein sogenannt qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis, wie es der
Beschwerdeführer verlangt, hat sich – wie erwähnt – sowohl über Art und
Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch über Leistung und Verhalten des
Arbeitnehmers auszusprechen (Art. 330a Abs. 1 OR). Es muss alle we-
sentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für eine Gesamtdar-
stellung des Arbeitsverhältnisses und für eine Gesamtbeurteilung des Ar-
beitnehmers von Bedeutung sind (MANFRED REHBINDER, Bd. 6, Das Obli-
gationenrecht Abt. 2, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Teilband 2, Der
Arbeitsvertrag Abschnitt 1, 1985, Art. 330a Rz. 6; SUSANNE JANSSEN, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Bern 1996, S. 100). Die tatsächli-
chen Angaben des Zeugnisses müssen somit vollständig (Vollständigkeits-
gebot) und zudem objektiv richtig (Wahrheitsgebot) sein (vgl. BGE 136 III
510 E. 4.1). Den Werturteilen sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde
zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzuwenden, wobei der
Arbeitgeberin ein gewisser Spielraum zusteht. Ein Ermessensfehler liegt
erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt
oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (BVGE
2012/22 E. 5.2 m.w.H.).
Aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin und der Funktion des Arbeits-
zeugnisses, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleich-
tern, folgt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Das Wohl-
wollen findet jedoch seine Grenze in der Wahrheitspflicht. Der Anspruch
des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeits-
zeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwol-
lens vor (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 1; REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz.
1 und 14 m.H.; STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 6. Auflage 2012, Art. 330a Rz. 3a; Urteil des BGer
2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2, Urteil des BVGer A-3145/2014 vom
2. Oktober 2014 E. 6). Wohlwollen ist somit die Maxime der Ermessensbe-
tätigung, bedeutet aber nicht, dass nicht auch für den Arbeitnehmer un-
günstige Tatsachen und Beurteilungen im Zeugnis Erwähnung finden dür-
fen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die negativen Aspekte für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erheblich sind, es sich also nicht
um völlig isolierte Vorfälle oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt
(STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a Rz. 3a; vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/22 E. 5.2).
Des Weiteren muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert
sein. Betreffend Wortlaut beziehungsweise Wortwahl kommt der Arbeitge-
berin ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten
A-634/2015
Seite 16
Grundsätze ist sie grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt o-
der von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014
vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2).
7.3 Die (objektive) Beweislast betreffend anbegehrte Änderungen eines Ar-
beitszeugnisses trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB folgend
die angestellte beziehungsweise beschwerdeführende Person. Diese ist
mithin für die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen
beweispflichtig und hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen. Die
Arbeitgeberin hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (Urteile
des BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und
4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BVGE 2012/22 E. 5.3
m.w.H. und Urteil des BVGer A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.4).
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den letzten Satz im
dritten Abschnitt des Zwischenzeugnisses, welcher wie folgt lautet: "Mit
den Arbeitsleistungen von Herr A._______ sind wir sehr zufrieden". Er be-
antragt, das Prädikat "sehr zufrieden" sei durch die Worte "ausseror-
dentlich zufrieden" zu ersetzen.
7.4.2 Das Zwischenzeugnis äussert sich zur gezeigten Leistung des Be-
schwerdeführers seit seinem Stellenantritt am 1. Januar 2013 bis zum Aus-
stellungszeitpunkt, den 8. Januar 2015. Für den Zeugnisinhalt sind somit
die Personalbeurteilungen der Jahre 2013 und 2014 massgeblich (vgl.
vorne E. 5.5.4). Gegenstand der Personalbeurteilungen sind die vereinbar-
ten Leistungs- und Verhaltensziele. Diese Bereiche sind ihrerseits in ver-
schiedene Rubriken aufgegliedert, welche je einzeln mit einer Beurtei-
lungsstufe von 1 (erreicht die Ziele nicht) bis 4 (übertrifft die Ziele) bewertet
werden (vgl. Art. 2 VBPV). Die beanstandete Passage bezieht sich auf die
Leistungsziele und hält im Sinne einer Gesamtbeurteilung fest, dass die
Arbeitgeberin mit den Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers "sehr zu-
frieden" ist. In der Personalbeurteilung 2013 liegt der Durchschnitt der Be-
urteilungsstufen im Bereich der Leistungsziele bei 3 (erreicht die Ziele voll-
ständig). Für das Jahr 2014 resultiert unter Berücksichtigung der vorgese-
henen rubrikabhängigen Gewichtung eine 3.3. Über beide Jahre hinweg
gesehen ergibt sich folglich eine Gesamtbeurteilung von 3.15, womit ver-
balisiert die vollständige Zielerreichung minimal übertroffen wird. Damit in
A-634/2015
Seite 17
Einklang steht die festgehaltene Zufriedenheit (sehr zufrieden) der Arbeit-
geberin mit der Arbeitsleistung. Eine ausserordentliche Zufriedenheit
würde man dagegen mit einer ausserordentlichen Leistung verbinden, wie
sie vorliegend nicht erstellt und allenfalls bei einem Übertreffen der Ziele
(Beurteilungsstufe 4) anzunehmen ist. Der dahin gehende Änderungsan-
trag des Beschwerdeführers ist somit mit dem Gebot der Wahrheit nicht
vereinbar und deshalb abzuweisen.
7.5
7.5.1 Im vierten Abschnitt des Zwischenzeugnisses fordert der Beschwer-
deführer folgende Streichungen und Ergänzungen (vom Beschwerdeführer
hinzugefügte Passagen sind unterstrichen):
Wir lernten Herr A._______ als hilfsbereiten und offenen Mitarbeiter
kennen. Sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und den Mitar-
beitenden war stets einwandfrei. Herr A._______ verhält sich gegen-
über seinen Vorgesetzten und den Mitarbeitenden stets korrekt. Gegen-
über der Kundschaft zeigt er ein sicheres und überzeugtes Auftreten.
Wir hätten uns jedoch gewünscht, dass er sich vermehrt und besser in
die EAV Kultur zu integrieren vermag. Wir sind überzeugt, dass Herr
A._______ in einer anderen, ihm mehr entsprechenden Unternehmens-
kultur seine wertvolle Arbeitskraft durchaus zum Wohle aller Beteiligten
einbringen kann.
7.5.2 Vorderhand verlangt der Beschwerdeführer einen zusätzlichen, ein-
leitenden Satz, welchen ihn gegenüber seinen Mitarbeitern als hilfsbereit
und offen darstellt.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, diesen Änderungsantrag substantiiert
zu begründen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Die Perso-
nalbeurteilungen der Jahre 2013 und 2014 vermitteln alsdann einen ande-
ren Eindruck. Nebstdem generell an einen besseren Umgang mit Kunden
und Kollegen appelliert wird, kommen auch inadäquate Verhaltensweisen
gegenüber bestimmten Mitarbeitern beziehungsweise Vorgesetzten zur
Sprache. Das attestierte offene und direkte Verhalten wird zudem als prob-
lematisch eingestuft. Die vom Beschwerdeführer anbegehrte Änderung
entbehrt damit nicht nur einer Grundlage, sondern widerspricht mit ihrer
Bestimmtheit teilweise auch den Fakten, womit sie mit dem Wahrheitsge-
bot in Konflikt tritt. Indem an anderer Stelle das Verhalten gegenüber Mit-
arbeitern thematisiert wird (vgl. E. 7.5.3), hat die Vorinstanz diesbezüglich
A-634/2015
Seite 18
auch der inhaltlichen Vollständigkeit Rechnung getragen. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.5.3 Mit dem zweiten Satz fordert der Beschwerdeführer, sein Verhalten
gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten sei nicht als "korrekt", sondern
als "einwandfrei" zu bezeichnen.
Da die inhaltliche Differenz zwischen diesen zwei Adjektiven höchstens auf
Nuancen beruht, beschränkt sich der Antrag des Beschwerdeführers im
Wesentlichen auf eine alternative, gleichwertige Wortwahl. Solange eine
Aussage im Arbeitszeugnis wahr, vollständig und klar ist, steht die Formu-
lierung im Ermessen der Arbeitgeberin. Die genannten Voraussetzungen
sind als erfüllt zu betrachten, auch wenn das Verhalten des Beschwerde-
führers gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten – wie unter vorstehender
Erwägung dargelegt – zu Beanstandungen Anlass gab und nicht als bedin-
gungslos korrekt qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat mit ihrer For-
mulierung ihr Ermessen klar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausge-
schöpft und den Grundsatz des Wohlwollens maximal berücksichtigt. Die
im Arbeitszeugnis getroffene Wortwahl ist demnach ebenfalls nicht zu be-
anstanden.
7.5.4 Schliesslich sollen die letzten zwei Sätze, welche sich zur erwünsch-
ten, aber nur begrenzt erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die
Kultur der Vorinstanz äussern, ersatzlos gestrichen werden.
Der kritisierten Passage liegt – wie dem Entscheid, das Arbeitsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer nicht fortzusetzen – das bemängelte Verhalten
des Beschwerdeführers gegenüber den Kunden der Vorinstanz zugrunde.
Dieses wiederum ist durch die Personalbeurteilungen der Jahre 2013 und
2014 belegt (vgl. E. 5.4 f.). Das fragliche Verhalten prägte das Arbeitsver-
hältnis während der gesamten Anstellungsdauer in mehr oder weniger
grossem Ausmass, weshalb nicht von einem einmaligen oder vernachläs-
sigbaren Vorkommnis die Rede sein kann. Gerade da der Beschwerdefüh-
rer bei seiner Tätigkeit als Revisor regelmässig in direkten Kontakt zu den
Kunden der Vorinstanz tritt, ist diesem Umgang als Teil der Sozialkompe-
tenz für die Beurteilung der Arbeitsqualität eine wesentliche Bedeutung bei-
zumessen. Das gezeigte negative Verhalten ist für die Gesamtbeurteilung
daher als erheblich zu betrachten und findet in Nachachtung der Wahr-
heitspflicht zu Recht Erwähnung im Zwischenzeugnis. Indem keine konkre-
ten Vorwürfe erhoben werden und für eine andere Arbeitsstelle und -kultur
eine positive Prognose gestellt wird, bringt die Vorinstanz den negativen
A-634/2015
Seite 19
Aspekt mit der gewählten Formulierung sehr zurückhaltend zum Ausdruck
und beschränkt so eine möglicherweise nachteilige Wirkung bei der Stel-
lensuche auf ein Minimum. Der Vorwurf, der Begriff der "EAV-Kultur" sei
unbestimmt und schwammig und die wenigsten könnten sich darunter et-
was vorstellen, verfängt daher nicht. Dem Grundsatz der Klarheit ist ledig-
lich zu Gunsten des Beschwerdeführers und im Sinne des Wohlwollens
weniger Gewicht beigemessen worden. Die das Verhalten des Beschwer-
deführers betreffende Passage im Arbeitszeugnis erweist sich somit als
korrekt und die Beschwerde insofern als unbegründet.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Beschwerde betreffend
das Zwischenzeugnis unbegründet und entsprechend abzuweisen ist.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerde-füh-
rer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Auch der anwaltlich vertretenen Vorinstanz ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs.3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-634/2015 und A-1642/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-634/2015
Seite 20
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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