Abtei lung I
A-6354/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
MWST; Betreibung (2. Quartal 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6354/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dem Steuerpflich-
tigen vorhielt, er sei der Zahlungspflicht für die Periode 2. Quartal 2006
in Höhe von Fr. 1'535.55 (Restanz) Mehrwertsteuern zuzüglich Ver-
zugszins nicht nachgekommen;
dass die ESTV für diese Steuerforderung deshalb die Betreibung ein-
leitete (Zahlungsbefehl Nr. ... vom 23. April 2007 des Betreibungsamts
A._______ in B._______);
dass der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhob und die ESTV diesen
mit Entscheid vom 6. Juni 2007 beseitigte;
dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 3. Juli 2007 dagegen Ein-
sprache erhob und sinngemäss geltend machte, die Einleitung der
Betreibung sei rechtswidrig gewesen, da damals bereits Einkommens-
pfändungen gegen ihn vorgelegen hätten und er deshalb gar nicht in
der Lage gewesen sei, die Mehrwertsteuer zu bezahlen;
dass die ESTV mit Einspracheentscheid vom 23. August 2007 die Ein-
sprache abwies, den Steuerpflichtigen für das 2. Quartal 2006 zur
Zahlung von Fr. 1'535.55 Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins ver-
pflichtete, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom
23. April 2007 in diesem Betrag aufhob und Verfahrenskosten im Um-
fang von Fr. 300.-- auferlegte;
dass der Steuerpflichtige dagegen am 20. September 2007 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht erhebt und beantragt, den Einspra-
cheentscheid bzw. den Zahlungsbefehl aufzuheben;
dass der Beschwerdeführer die Steuerforderung als solche anerkennt
und sich sein Beschwerdewille ausdrücklich auf die Frage nach der
Rechtmässigkeit der Betreibung beschränkt; dass er soweit im
Rahmen des Sachlichen vorträgt, die ESTV selbst habe die
Einkommenspfändungen gegen ihn verlangt und es ihr deshalb ver-
wehrt sei, gegen ihn erneut die Betreibung einzuleiten, denn die sein
Existenzminimum übersteigenden Einkünfte seien alle via Betrei-
bungsamt an die ESTV geflossen; dass er aus rechtlicher Sicht gar
keine Möglichkeit gehabt habe, die neu erstellten Rechnungen zu
bezahlen, bevor die vorhergehende Schuld (...) getilgt gewesen sei;
Seite 2
A-6354/2007
dass er, falls er der Zahlungsaufforderung Folge geleistet hätte, sich
mit Bezug auf die Einkommenspfändungen gesetzwidrig verhalten
hätte; dass er folglich nicht bestraft werden dürfe, wenn er sich der
Steuerforderung widersetze;
dass die ESTV auf eine Vernehmlassung verzichtet;
dass der angefochtene Einspracheentscheid als Verfügung im Sinne
von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) erging; dass dagegen die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich offen steht (Art. 31 VGG);
dass die ESTV die Betreibung einzuleiten hat, falls der Anspruch auf
Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht
befriedigt wird (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]); dass für die
Beseitigung des Rechtsvorschlags die ESTV zuständig ist; dass dem-
gegenüber nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der
kantonale Rechtsöffnungsrichter dafür zuständig ist (Art. 69 Abs. 3
MWSTG); dass die ESTV die Steuerforderung ist diese noch nicht
rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten in einem Entscheid-
verfahren festzusetzen hat (Art. 69 Abs. 2 MWSTG);
dass die ESTV, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben
worden ist, ihren Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu ma-
chen hat; dass sie die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines
rechtskräftigen Entscheids erwirken kann, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Ap-
ril 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
dass infolgedessen das Verwaltungsverfahren ein ordentliches bleibt
und nicht zum betreibungsrechtlichen wird, wenn die ESTV mit dem
Einspracheentscheid nebst der Einforderung von Steuern gleichzeitig
den Rechtsvorschlag beseitigt (Entscheid der Eidgenössischen Steu-
errekurskommission [SRK] vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d/bb und 4c);
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zur Behandlung der
beschwerdeweise gestellten Frage nach der Rechtmässigkeit der Be-
seitigung des Rechtsvorschlags bzw. der Einleitung der Betreibung zu-
ständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2007
Seite 3
A-6354/2007
vom 19. September 2007 E. 22 ff.; vgl. auch Entscheide der SRK vom
27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 3 und 5, vom 28. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c, je mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid unmittelbar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert ist; dass auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene
Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten ist; dass darauf jedoch
nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen Steuerrechnungen oder
-gutschriften richtet, die nicht das 2. Quartal 2006 betreffen;
dass die ESTV nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn sie den
Beschwerdeführer trotz laufender Einkommenspfändung für die
vorliegende, offen gebliebene und nachweislich gemahnte Steuerfor-
derung erneut in Betreibung setzt; dass sie hiezu vielmehr gar ver-
pflichtet ist (Art. 69 Abs. 1 MWSTG; s. Entscheid der SRK vom 28. Ok-
tober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c); dass sie ebenso von
Gesetzes wegen gehalten ist, mit ihrem Einspracheentscheid den
Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 69 Abs. 3 MWSTG), da dessen
Wirkungen aufrechtzuerhalten durch nichts gerechtfertigt wäre, nach-
dem die Steuerschuld unbeglichen blieb; dass insofern auch kein
Grund besteht, die Betreibung aufzuheben (Entscheid der SRK vom
28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c);
dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehen Gründe, welche
Betreibungshandlungen verbieten, wie geschlossene Zeiten, Betrei-
bungsferien oder Rechtsstillstand (s. Art. 56 ff. SchKG) für sich weder
geltend macht noch solche ersichtlich sind; dass eine Einkommens-
pfändung einer weiteren Betreibung nicht im Wege steht;
dass im allenfalls später folgenden betreibungsrechtlichen Verfahren
zu entscheiden sein wird, wie sich die vorliegende, in Betreibung ge-
setzte Forderung mit allfällig laufenden Einkommenspfändungen ver-
trägt; dass jedenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn die ESTV mit dieser Vorgehensweise
bestraft ;
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 650.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; dass eine
Seite 4
A-6354/2007
Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 650.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
Seite 5
A-6354/2007
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 6