Abtei lung I
Postfach
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Geschäfts-Nr. A-6354/2010
{T 0/2}
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
In der Beschwerdesache
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
Konzernleitung, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz,
Ausstandsgesuch im Verfahren A-4684/2010,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6354/2010
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 löste die Schweizerische Post,
Postfinance, das Arbeitsverhältnis mit X._______, (...), auf den 31. Mai
2010 auf. X._______ wurde per sofort von der Arbeit freigestellt und
einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
B.
Am 25. Februar 2010 erhob X._______ beim Konzernleiter der
Schweizerischen Post Beschwerde gegen diese Verfügung.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 gelangte X._______ zudem an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses behandelte das Schreiben als Er-
gänzung der beim Konzernleiter der Schweizerischen Post ein-
gereichten Beschwerde und leitete dieses am 6. April 2010 zu-
ständigkeitshalber an den Rechtsdienst der Post als instruierende
Behörde weiter (Verfahrensnummer A-2031/2010).
Aus den verschiedenen Eingaben von X._______ geht hervor, dass er
die Verfügung vom 21. Januar 2010 anficht, deren Nichtigkeit geltend
macht, diverse Feststellungsbegehren stellt, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung verlangt, eine Forderung auf Schadenersatz
und Genugtuung gegen die Schweizerische Post stellt, die
Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen bzw. in einer anderen
gleichwertigen oder höher eingestuften Stelle sowie die Erstellung
eines sachlich korrekten Zeugnisses fordert und die Ausbezahlung des
Lohnanteils beantragt, den seine Arbeitgeberin seit 2009 zurückbe-
halte.
C.
Am 13. April 2010 teilte die Schweizerische Post X._______ mit, dass
der Konzernleiter in den Ausstand trete und der Stellvertretende
Konzernleiter seine Beschwerde beurteilen werde.
D.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 gelangte X._______ an den Stell-
vertretenden Konzernleiter und verlangte, dass auch er in den
Ausstand trete.
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E.
Mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2010 trat der Stellvertretende
Konzernleiter auf das Ausstandsgesuch von X._______ nicht ein und
stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Ver-
fügung des Bereichs Postfinance nicht wieder her.
F.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhebt X._______ (Beschwerde-
führer) mittels Telefax vom 28. Juni 2010 bzw. mittels persönlicher
Übermittlung vom 29. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (Verfahren A-4684/2010). Der Beschwerdeführer ver-
langt, es sei ihm mittels Erlass einer superprovisorischen Verfügung
sofortiger Rechtsschutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Stellvertreter des Konzernleiters der Post befangen sei. Der
Zwischenentscheid des stellvertretenden Konzernleiters sei aufzu-
heben. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Ver-
fügung der Schweizerischen Post (Vorinstanz) sei aufzuheben. Zudem
sei der Beschwerdeführer wieder in seine Rechte einzusetzen und ihm
die Weiterbeschäftigung anzubieten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 wies das Bundesver-
waltungsgericht u.a. das Gesuch des Beschwerdeführers um super-
provisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und
forderte die Vorinstanz auf, bis zum 12. Juli 2010 zur Frage einer all -
fälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu
nehmen.
H.
Am 9., 14. bzw. 23. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert einen Antrag auf Aufhebung
der Verfügung vom 21. Januar 2010 bzw. einen Antrag auf Erlass einer
superprovisorischen Verfügung bezüglich seiner Pensionskassen-
gelder ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ab.
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J.
Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer am Sitz des Bundes-
verwaltungsgerichtes Einsicht in die für das vorliegende Verfahren
relevanten Akten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 verlangte der Be-
schwerdeführer erneut, ihm sei Einsicht in die gesamten Akten bzw. in
ein bestimmtes Dokument zu gewähren. Zudem sei ihm zu gestatten,
von allen gewünschten Unterlagen Kopien anzufertigen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 wies der Instruktions-
richter die von der Vorinstanz ebenfalls eingereichten Vorakten be-
treffend Mobbing-Abklärungen aus den Akten. Das Akteneinsichts-
gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2010 wies er ab, soweit
es nicht gegenstandslos geworden war.
L.
Am 12. August 2010 wies der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führer darauf hin, dass eine Behörde oder ein Gericht einzig das
eigene Verfahren sistieren könne und es mithin dem Bundesver-
waltungsgericht nicht zustehe, das vorinstanzliche Verfahren zu
sistieren.
M.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 stellt der Beschwerdeführer
gegen Instruktionsrichter André Moser ein Ausstandsbegehren.
N.
In seiner Stellungnahme vom 8. September 2010 führt Richter André
Moser aus, er habe mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine vor-
gefasste Meinung und fühle sich nicht befangen, weshalb er keine
Veranlassung sehe, in den Ausstand zu treten.
O.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 äussert der Beschwerdeführer
Bedenken, weil Richter Jérôme Candrian und Richterin Claudia
Pasqualetto Péquignot sowohl im Spruchkörper des Beschwerde-
verfahrens A-4684/2010 als auch im Spruchkörper für die Behandlung
seines Ausstandsbegehrens vertreten seien. Sofern die beiden Richter
bis anhin an keinen Besprechungen im Beschwerdeverfahren A-
4684/2010 teilgenommen hätten und nicht an den dort bereits ge-
troffenen Zwischenentscheiden beteiligt gewesen seien, erhebe er
dagegen aber keine Einwände.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können Entscheide interner Beschwerde-
instanzen im Bereich des Bundespersonalrechts beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden. Im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung
von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Aus-
standsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) gelten im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der im Verwaltungsverfahren massgebende, vom Beschwerdeführer
erwähnte Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet keine An-
wendung.
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder
ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus-
standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der be-
troffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung
der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die all-
gemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG
i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid
über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischen-
entscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber
mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Aus-
standsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen an-
gebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen
zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu ent-
scheiden (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-3544/2010 vom 23. August 2010).
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1.3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei
entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). Vorliegend wird deshalb von
einer vorgängigen Anhörung der Vorinstanz abgesehen.
1.4 Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des
Verfahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind ebenfalls
umgehend geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Die
diesbezügliche Frist orientiert sich an der zu Beginn des Verfahrens
geltenden, wobei auf den Einzelfall abzustellen ist (MICHAEL
BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.73).
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer
eine 11-tägige Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstands-
begehrens gegen den bekannt gegebenen Spruchkörper gewährt. Die
Zwischenverfügungen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers
die Befangenheit des Instruktionsrichters begründen, wurden am
21. Juli 2010 sowie am 5. bzw. 12. August 2010 erlassen. Ob das am
7. September 2010 eingereichte Ausstandsbegehren unter Berück-
sichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) des-
halb noch als fristgerecht zu bezeichnen ist, kann offen gelassen
werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist
dieses ohnehin abzuweisen.
2.
Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet – wie schon Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) – die Beurteilung durch ein unparteiisches,
unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV, welche bei der
Auslegung und Anwendung von Art. 34 BGG sinngemäss heranzu-
ziehen ist, muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tat-
sächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge-
fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei jedoch
das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise be-
gründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden kann. Die Tatsache, die den Ausstandsgrund
bewirkt, muss von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest
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glaubhaft gemacht werden (BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92; BGE 131 I 113
E. 3.4, je mit Hinweisen).
In Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe
genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung
in der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und
Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Bei
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf den der Beschwerdeführer sein Aus-
standsbegehren sinngemäss stützt, handelt es sich im Verhältnis zu
Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG um einen Auffangtatbestand.
Bei Fehlen eines Ausstandsgrundes hat namentlich eine allfällige
Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache durch den ur-
sprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht durch andere
Richterinnen oder Richter beurteilt wird. Aus diesen Gründen muss der
Ausstand eine Ausnahme bleiben. Die persönliche Unbefangenheit
eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu ver-
muten, und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf – auch
im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)
– nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 20
E. 4.2; BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2; BGE 122 II 477 E. 3b; BGE 116 Ia
19 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007 vom
19. Oktober 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1997,
veröffentlicht in: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 86/1997, S. 613
f.; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2008
vom 29. Februar 2008).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren im
Einzelnen wie folgt:
Zu der im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Frage, ob das
Verfahren betreffend Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wegen
Befangenheit des Stellvertretenden Konzernleiters nicht weiter vor der
Vorinstanz, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt
werden solle, habe sich Richter André Moser in seiner Zwischenver-
fügung vom 21. Juli 2010 bereits geäussert. Auch bezüglich seiner
Kündigung habe er sich offenbar seine Meinung schon gebildet. Indem
Richter André Moser ihm am 5. August 2010 die Einsicht in bestimmte
von der Vorinstanz eingereichte Dokumente verweigert habe, habe er
gegen ihn gehandelt und ihn benachteiligt. Sodann stütze er seinen
Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 immer nur auf die Aussagen der
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Vorinstanz ab. Seine Aussagen, Beweise und Vorbringen würden dem-
gegenüber mehrheitlich vollkommen ignoriert. Überhaupt seien die
Feststellungen im Zwischenentscheid tatsachenwidrig. Sodann habe
sich Richter André Moser geweigert, die Vorinstanz anzuweisen, das
Verfahren bei ihr nicht weiterzuführen. Schliesslich dürfe Y._______ die
Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, was Richter
André Moser von Amtes wegen hätte feststellen müssen.
3.2 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indessen
nicht glaubhaft zu machen, dass Richter André Moser aufgrund der
von ihm getroffenen Instruktionsmassnahmen nunmehr als befangen
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG erscheinen müsste.
3.2.1 Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon
auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshand-
lungen in der Regel, d.h. beim Fehlen besonderer Umstände, kein
Ausstandsgrund gesetzt wird. So wird in BGE 131 I 118 E. 3.6 fest-
gehalten, mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben
Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, be-
gründeten für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund.
Weder das Vorliegen eines Lösungsvorschlages im Rahmen einer
Vergleichsverhandlung noch die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme erwecke begründete Sorge der Voreingenommenheit.
Letztere beruhe auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen und prä-
judiziere den Entscheid im Hauptprozess nicht.
3.2.2 Mit Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 hat Richter André
Moser das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen und damit eine Anordnung über
eine vorsorgliche Massnahme getroffen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 657). In diesem Entscheid, in
dem die Aussagen von Beschwerdeführer und Vorinstanz gleicher-
massen berücksichtigt wurden, hat Richter André Moser weder der im
Beschwerdeverfahren A-4684/2010 massgebliche Sachverhalt end-
gültig festgestellt noch die sich dort stellenden Rechtsfragen definitiv
geklärt. Richter André Moser hat vielmehr erst eine vorläufige Be-
urteilung vorgenommen. In E. 2.1 des Entscheids hält er fest, ob dem
jeweiligen Gesuch zu entsprechen sei, werde aufgrund einer
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden. In E. 4
wird weiter ausgeführt, die Hauptsachenprognose könne berück-
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sichtigt werden, wenn sie eindeutig sei; bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten dränge sich hingegen Zurückhaltung auf, weil
in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptver-
fahren erst noch beschafft werden müssten. Der Beschwerdeführer
bringe in seiner Beschwerde verschiedene Rügen vor, deren
Zulässigkeit im Rahmen des Hauptsachenentscheids noch zu prüfen
sein werde. Die Beurteilung dieser Fragen bedürfe einer eingehen-
deren Prüfung, als dies im Rahmen eines summarischen
Massnahmenentscheids möglich sei. Eine eindeutige Entscheid-
prognose könne daher nicht getroffen werden. Es trifft somit gerade
nicht zu, dass sich Richter André Moser bezüglich der im
Hauptsachenentscheid zu klärenden Fragen bereits eine abschlies-
sende Meinung gebildet hätte. Ob der Beschwerdeführer beispiels-
weise den Wechsel in eine andere zumutbare Stelle bis anhin effektiv
abgelehnt hat, wird definitiv erst noch zu entscheiden sein. Dass die
vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 eingereichten Unterlagen im
Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht berücksichtigt worden sind,
vermag ebenfalls keine Befangenheit von Richter André Moser zu
begründen. Diese betreffen nicht die im Beschwerdeverfahren
A-4684/2010 zu klärenden Fragen (Ausstandsbegehren und
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Sie bilden vielmehr
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers, womit das Bundes-
verwaltungsgericht zur Zeit noch nicht befasst ist. Die Tatsache, dass
sich im Sachverhalt der Zwischenverfügung (vgl. Bst. G) tatsächlich
ein kleiner Fehler eingeschlichen hat, wenn dort der 10. statt der
13. April 2010 erwähnt wird, lässt Richter André Moser ebenfalls nicht
als parteiisch erscheinen. Genauso wenig wie der Umstand, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers (gleich wie diejenigen der
Vorinstanz) in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 nicht
wortwörtlich, sondern zusammengefasst wiedergegeben wurden. Die
an Y._______ erteilte Substitutionsvollmacht bezieht sich offensichtlich
auf die Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Juli 2010 und damit sehr wohl auf das Beschwerdeverfahren A-
4684/2010. Dass Richter André Moser diese implizit als rechtmässig
anerkannt hat, ist deshalb nicht geeignet, Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu erwecken.
3.2.3 Auch in den Zwischenverfügungen vom 5. und 12. August 2010
erblickt das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Hinweise für
eine allfällige Befangenheit von Richter André Moser. Dem
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A-6354/2010
Beschwerdeführer wurde am 28. Juli 2010 Einsicht in diejenigen Akten
gegeben, die für das Beschwerdeverfahren A-4684/2010 relevant sind.
Die Vorakten bezüglich Abklärung der Mobbing-Vorwürfe sind für
dieses Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb sie Richter André
Moser mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 aus den Akten
gewiesen und das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers als gegenstandslos erklärt hat. In der Zwischen-
verfügung vom 12. August 2010 wies Richter André Moser den
Beschwerdeführer darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht könne
nur sein eigenes Verfahren, nicht aber das vorinstanzliche Verfahren
sistieren. Inwiefern diese Aussage den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit begründen könnte, ist nicht
ersichtlich.
4.
Damit bleibt festzuhalten, dass keine Gründe für einen Ausstand von
Richter André Moser vorliegen. Das Ausstandsbegehren ist deshalb
abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren, das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten
kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Da gerade noch nicht gesagt
werden kann, der Beschwerdeführer hätte sein Ausstandsbegehren
mutwillig eingereicht, werden für diesen Zwischenentscheid keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrecht-
liche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG).
Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter
betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
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weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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