B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-6360/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in […], bezweckt
insbesondere den Handel mit Waren aller Art sowie den Erwerb, das Halten
und Veräussern von Beteiligungen.
B.
Im Jahr 20** wurde die Steuerpflichtige von einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Dabei wurde
das Partizipationskapital aufgelöst. Die bisherigen Inhaberinnen der Parti-
zipationsscheine gewährten nunmehr der Steuerpflichtigen partiarische
Darlehen, die mit 7 % verzinst wurden.
C.
Am 28. September 2015 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) bei der Steuerpflichtigen für die
Jahre 2010 bis 2014 eine Revision durch. Dabei wurde festgestellt, dass
der Steuerpflichtigen von ihrer Muttergesellschaft, der Y._______ GmbH
mit Sitz in Deutschland, sowie Mitgliedern der Familie A._______, nämlich
B._______, C._______ und D._______, die alle in Deutschland Wohnsitz
haben, die vorhin genannten partiarischen Darlehen im Gesamtumfang
von Fr. 1‘820‘000.-- gewährt worden waren.
D.
Im Rahmen der folgenden Korrespondenz, insbesondere mittels E-Mails,
und Telefonanrufen übermittelte die Steuerpflichtige der ESTV erstmals am
30. September 2015 weitere Informationen, insbesondere zu den genann-
ten Darlehensverbindlichkeiten.
E.
Die Vorinstanz vertrat in der Folge sinngemäss den Standpunkt, die parti-
arischen Darlehen würden für Zwecke der Verrechnungssteuer bezüglich
der Frage der angemessenen Verzinsung den gewöhnlichen Darlehen
gleichgestellt. Jener Teil der Zinsen, der über dem im entsprechenden
Rundschreiben der ESTV festgehaltenen Höchstzinssatz liege, würde als
geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % unter-
liegen, sofern die Steuerpflichtige nicht nachweise, dass die Zinsen einem
Drittvergleich standhielten. Die in den Rundschreiben festgelegten Zinssät-
ze stellten eine «Safe Haven»-Regel dar. Nur – aber immerhin dann –
wenn die dort genannten Zinssätze überschritten würden, müsse der Nach-
weis der Drittvergleichskonformität erbracht werden.
A-6360/2017
Seite 3
F.
Die Steuerpflichtige bestritt dagegen das Vorliegen einer geldwerten Leis-
tung. Insbesondere machte sie geltend, partiarische Darlehen unterschie-
den sich von klassischen Darlehen dadurch, dass die dem Darleiher zu-
stehende Vergütung vom Erfolg eines Unternehmens oder eines bestimm-
ten Geschäfts des Borgers abhänge. Der Darleiher übernehme somit einen
Teil des unternehmerischen Risikos. Würden klassische und partiarische
Darlehen gleichgesetzt, würden zwei Finanzierungsinstrumente, die hin-
sichtlich ihrer Erträge vollständig unterschiedlich ausgestaltet seien, auf
unhaltbare und willkürliche Weise gleichgesetzt. Das Rundschreiben dürfe
nicht unverändert auf partiarische Darlehen angewendet werden, welche
Elemente des Eigenkapitals und solche des Fremdkapitals umfassen wür-
den. Auch seien die (obligationenrechtlichen) Höchstzinsvorschriften auf
partiarische Darlehen nicht anwendbar. Die Darleiherinnen hätten vor der
Umwandlung der Steuerpflichtigen in eine Aktiengesellschaft über Partizi-
pationsscheine verfügt. Im Rahmen der Restrukturierung sei das Partizipa-
tionskapital abgeschafft und in partiarische Darlehen umgewandelt wor-
den. Hinsichtlich der Ertragsrechte sei die ursprüngliche statutarische Re-
gel betreffend das Partizipationskapital übernommen worden. Dies sei aus
Gründen der Besitzstandswahrung geschehen. Aufgrund der zwittrigen
Natur der partiarischen Darlehen könne kein Drittpreisvergleich eingefor-
dert werden, sondern es müsse eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen
werden.
G.
Am 7. März 2016 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen den Revisionsbe-
richt und eine Rechnung über Verrechnungssteuern in Höhe von
Fr. 93‘957.50 zu.
H.
Nach weiteren Besprechungen teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit
Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass sie die in Rechnung gestellte Ver-
rechnungssteuer (Bst. G) unter Vorbehalt bezahlen werde. Zudem er-
suchte sie um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung.
I.
Am 24. Januar 2017 erliess die ESTV die entsprechende Verfügung. Sie
kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtige ihr für die Perioden vom 1. Ja-
nuar 2010 bis 31. Dezember 2014 Verrechnungssteuern im Umfang von
Fr. 93‘957.50 schulde. Diese seien zu Recht mit Valuta vom 9. Mai 2016
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bezahlt worden. Weiter sei der Steuerpflichtigen auf diesem Betrag ein Ver-
zugszins von 5 % seit Fälligkeit der jeweiligen Forderung in Rechnung ge-
stellt worden. Dieser sei zu Recht mit Valuta vom 4. Juli 2016 bezahlt wor-
den.
J.
Gegen diese Verfügung legte die Steuerpflichtige am 23. Februar 2017
Einsprache ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfäng-
lich aufzuheben. Weiter sei anzuerkennen, dass die Umwandlung des Par-
tizipationskapitals in partiarische Darlehen zu gleichwertigen Konditionen
nur der Besitzstandswahrung der Kapitalgeber gedient habe und dass die
nach der Umwandlung bezahlten Zinsen keine geldwerten Leistungen dar-
stellten. Dann sei festzuhalten, dass das Rundschreiben nicht auf partiari-
sche Darlehen anzuwenden sei und schliesslich seien für die Behandlung
der Einsprache keine Kosten zu erheben.
K.
Die Vorinstanz erliess am 10. Oktober 2017 einen Einspracheentscheid,
mit dem sie die Einsprache abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie begrün-
dete diesen Entscheid insbesondere damit, dass die Zinsen, soweit sie die
in den Rundschreiben festgelegten Zinssätze überstiegen, nicht marktkon-
form seien. Dem entsprechenden Betrag stehe keine Gegenleistung ge-
genüber. Dies führe zu einer Entreicherung der Gesellschaft. Es handle
sich um eine Leistung an nahestehende Personen. Zudem sei bewusst ein
Vorteil zugewendet worden. Damit handle es sich, soweit die Zinsen jene
gemäss Rundschreiben überstiegen, um geldwerte Leistungen, auf denen
die Verrechnungssteuer erhoben werde. Weiter nahm die Vorinstanz aus-
führlich zu den einzelnen Rügen der Steuerpflichtigen Stellung.
L.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 erhob die Steuer-
pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die vollumfängli-
che Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Ihr seien die un-
ter Vorbehalt bezahlten Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 93‘957.50
sowie die Verzugszinsen im Betrag von Fr. 14‘264.40 zuzüglich Vergü-
tungszinsen zu erstatten. Für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde seien keine Kosten zu erheben. Zur Begründung führt sie im We-
sentlichen aus, es lägen keine geldwerten Leistungen vor. Die Ausgestal-
tung der partiarischen Darlehen, die zivilrechtlich zulässig sei, sei einer-
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Seite 5
seits dem Umstand geschuldet, dass mit ihrer Umwandlung in eine Aktien-
gesellschaft (Bst. B) das Partizipationskapital abgeschafft worden sei, den
ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine aber zur Besitzstands-
wahrung in Bezug auf die Höhe der Erträge vergleichbare Konditionen hät-
ten gewährt werden sollen. Andererseits habe das deutsche Steuerrecht
berücksichtigt werden müssen. Die Rundschreiben der ESTV zur Verzin-
sung von Darlehen seien auf partiarische Darlehen insbesondere im vor-
liegenden Fall nicht anwendbar. Auch sei sie (die Beschwerdeführerin)
nicht entreichert. Schliesslich macht sie geltend, die Besteuerung mit der
Verrechnungssteuer könne international zu einer Doppelbesteuerung füh-
ren.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies
für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfecht-
bare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
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tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach
die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich
aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988, 990 und 998; PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 30 N. 23 und 26; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 1.52 und 1.54).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungs-
steuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti-
gen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Par-
tizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungssteuer
entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II E. 3.3.1; Urteil des
BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) – an der Quelle erhoben.
Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuer-
schuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1
VStG; THOMAS JAUSSI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom-
mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrech-
nungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10
N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer
verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der
Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich
verpflichtet ist (BGE 136 II E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH/MAJA
BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Ver-
rechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung
nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen
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Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet
(Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember
2015 E. 3.2; vgl. MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, Kommentar VStG,
Vorbemerkungen N. 71; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der
Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).
2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG
gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inha-
ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte,
die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden
Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom
19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211])
noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das
Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der An-
wendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachver-
halt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu
würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und
2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; vgl. Urteil des BVGer
A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1).
2.4
2.4.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV ent-
spricht grundsätzlichen jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR
642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. No-
vember 2017 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember
2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2.2).
2.4.2 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch ver-
deckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl.
PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 Rz. 120).
«Geldwerte Vorteile» sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den «ver-
deckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff den Vorteil
aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzten Begriff die Sicht
der leistenden Gesellschaft massgebend (FELIX RICHNER/WALTER FREI/
STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG,
3. Aufl. 2016, Art. 20 N. 140 m.Hw. auf PETER LOCHER, Kommentar zum
DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 N. 120). Im Einzelnen setzt die Annahme einer
geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung ge-
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mäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Vorausset-
zungen (kumulativ) erfüllt sind ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer
A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.2 m.Hw.):
(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals dar-
stellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht,
was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.
(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter-
nehmung) zugewendet.
(3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie
wäre – eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegen-
leistung erhält – unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit-
ten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhn-
lich.
(4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver-
hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleis-
tung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen
sein.
Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bun-
desgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf.
2.4.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden
Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteil des
BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.2.4 m.Hw.).
2.4.4 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder
diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungs-
verhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag,
der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen
werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (vgl. BGE
144 II 427 E. 6.1, 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom
19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an
dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteil des BGer 2C_708/2012 vom
21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2; in Bezug auf
A-6360/2017
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Darlehen: BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommen-
tar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun-
dessteuer, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 58 N. 310).
2.5
2.5.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn-
ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (1)). Rechtsgeschäfte zwi-
schen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern (und/oder diesen
Nahestehenden; vgl. E. 2.6) werden steuerlich anerkannt, soweit die ver-
einbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgeba-
ren» entsprechen. Sie müssen – aus der einzig relevanten Sicht der Ge-
sellschaft (E. 2.4.3) – geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung
der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der
geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte
Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Ver-
langt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen
Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu
Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140
II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; [statt zahlreicher] Urteil des BVGer
A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.Hw.).
2.5.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise – insbesondere wenn sie
auf einer Schätzung beruhen – bewegen sich regelmässig innerhalb einer
bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Naheste-
henden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhält-
nis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt
nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses
([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018
E. 2.4.2 m.Hw.).
2.5.3 Eine verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinn liegt vor, wenn
die Gesellschaft die geldwerte Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder
künftigen Erfolgsrechnung ausrichtet. Dabei wird die gegenwärtige Erfolgs-
rechnung durch Verbuchung eines überhöhten Aufwands belastet
(DUSS/HELBING/DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 N. 132b).
2.5.4 In Bezug auf die Höhe von Zinsen ist zu prüfen, ob Leistung und Ge-
genleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen, wobei für die Fest-
legung des Zinssatzes das Schuldner- und das Länderrisiko wie auch die
Darlehenssicherheiten zu berücksichtigen sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/
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Seite 10
MEUTER, a.a.O., Art. 58 Rz. 122). Die ESTV veröffentlicht jedes Jahr Rund-
schreiben zu den Zinssätzen für die Berechnung der geldwerten Leistun-
gen. Diese sollen die Anwendung des Prinzips des freien Wettbewerbs im
Bereich der Zinssätze für Darlehen, die in Schweizer Franken zwischen
Gesellschaften und ihren Teilhabern bzw. nahestehenden Personen ge-
währt werden, erleichtern (BGE 140 II 88 E. 5.1). Ein weiteres Rundschrei-
ben befasst sich mit steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse
oder Darlehen in Fremdwährungen. Diese Rundschreiben sind zwar nicht
bindend (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der
Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613-616). Da sie aber zu einer ein-
heitlichen Anwendung des Rechts beitragen, soll nur von ihnen abgewi-
chen werden, wenn sie keine überzeugende Konkretisierung der anwend-
baren rechtlichen Bestimmungen darstellen (BGE 140 II 88 E. 5.1.2
m.Hw.). Für die Steuerpflichtigen handelt es sich grundsätzlich um soge-
nannte «Safe Haven»-Regeln (auch «Safe Harbour»-Regeln), was bedeu-
tet, dass, wenn die Steuerpflichtigen sich an diese Regeln halten, ange-
nommen wird, es liege keine geldwerte Leistung vor, bzw. dass, wenn sie
sich nicht daran halten, die widerlegbare Vermutung greift, es handle sich
um eine geldwerte Leistung (BGE 140 II 88 E. 7; Urteil des BVGer
A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.6; DUSS/HELBING/DUSS, Kom-
mentar VStG, Art. 4 N. 141; NOËL, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Com-
mentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Art. 20 N. 88; DANON,
ebendort, Art. 57, 58, N. 183 und 225; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, Kommen-
tar DBG, Art. 58 N. 254). Die Rundschreiben sind auf der Website der Vor-
instanz zu finden ( > Verrechnungssteuer Stempelab-
gaben > Verrechnungssteuer > Fachinformationen > Rundschreiben; letzt-
mals aufgerufen am 15. Mai 2019).
2.6 Nahestehende Personen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (2)) sind vorab
dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder
vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Damit eine geld-
werte Leistung vorliegt, muss der Rechtsgrund für die Leistung an eine sol-
che Person im Beteiligungsverhältnis liegen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung
(3); ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018
E. 2.5 m.Hw.).
2.7 Partiarische Darlehen sind echte, synallagmatische Darlehen im Sinne
von Art. 312 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).
Allerdings erfolgt die Vergütung erfolgsabhängig. Sie besteht typischer-
weise in einem Teil des Ertrages, den der Borger mit dem vertraglich be-
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Seite 11
stimmten Gebrauch der Darlehenssumme erwirtschaftet. Aufgrund der Ver-
tragsfreiheit sind verschiedene Varianten möglich, so auch die Kombination
mit einer festen Vergütung. Die privatrechtlichen Höchstzinsvorschriften
(vgl. auch E. 3.2.2.2) sind auf die Gewinnbeteiligung beim partiarischen
Darlehen nicht anwendbar (HEINZ SCHÄRER/BENEDIKT MAURENBRECHER,
in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015,
Art. 312 N. 37 f., 40).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist nicht bestritten, dass es sich bei den Dar-
leiherinnen um Inhaberinnen der Beteiligungsrechte bzw. diesen naheste-
hende Personen handelt (womit die zweite in E. 2.4.2 genannte Vorausset-
zung erfüllt ist). Fraglich ist, ob der Leistung der Beschwerdeführerin, näm-
lich der Zinszahlung, jeweils eine gleichwertige Gegenleistung, das Darle-
hen, gegenübersteht. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die Leis-
tung unter gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten erbracht wor-
den wäre, also dem Drittvergleich standhält (1. Voraussetzung, E. 2.4.2;
dazu E. 3.2). Weiter ist zu entscheiden, ob der Rechtsgrund der Zahlung
der Zinsen im Beteiligungsverhältnis bzw. in der Stellung der Darleiherin-
nen als nahestehende Personen liegt (3. Voraussetzung, E. 2.4.2; dazu
E. 3.3). Schliesslich ist darauf einzugehen, ob – sofern die anderen Vo-
raussetzungen erfüllt sind – das Missverhältnis von Leistung und Gegen-
leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar war (4. Vo-
raussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.4).
3.2 Zunächst ist damit festzustellen, ob der jeweiligen Leistung der Gesell-
schaft, nämlich der Entrichtung der Zinsen, eine angemessene Gegenleis-
tung in Form der Darlehen gegenüberstand. Mit anderen Worten ist dar-
über zu befinden, ob die Höhe der Zinsen für die gewährten Darlehen
marktkonform war. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung einem Drittvergleich
standhält (E. 2.5.1).
3.2.1
3.2.1.1 Die Vorinstanz bezieht sich betreffend die zulässige Höhe der Zin-
sen, die von einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten
oder diesen nahestehende Personen bezahlt werden, auf ihre Rundschrei-
ben, wobei die dort genannten Höchstzinssätze als «Safe Haven»-Regeln
gelten und der Beweis, dass höhere Zinsen marktkonform sind, vorbehal-
ten ist (E. 2.5.4). Vorliegend sind die Rundschreiben für die Jahre 2010 bis
2014 einschlägig. Konkret handelt es sich um folgende:
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Seite 12
«Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen» vom 28. Ja-
nuar 2010,
«Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen» vom 3. Feb-
ruar 2011,
«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2012 für Vorschüsse oder Darlehen in
Schweizer Franken» vom 21. Februar 2012,
«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in
Schweizer Franken» vom 25. Februar 2013 und
«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in
Schweizer Franken» vom 30. Januar 2014.
Die für den vorliegenden Fall relevanten Höchstzinssätze finden sich je-
weils in Ziff. 2.2 erstes Lemma der Rundschreiben. In den Jahren 2010 und
2011 betrugen diese 4.5 %, in den Jahren 2012 bis 2014 3.75 %.
3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall vereinbarten Zinsen von 7 % sind deutlich
höher als jene, die die Vorinstanz in ihren Rundschreiben festgelegt hat.
Den Anteil der Zinsen, der den Zinssatz gemäss Rundschreiben übersteigt
(in den Jahren 2010 und 2011 also 2.5 %, in den Jahren 2012 bis 2014
3.25 %), will die Vorinstanz mit der Verrechnungssteuer belegen. Sie hält
dafür, die Beschwerdeführerin hätte sich am Markt zu günstigeren Konditi-
onen refinanzieren können. Die Rundschreiben seien auf partiarische Dar-
lehen gleich wie auf gewöhnliche Darlehen anwendbar. Sie wäre jedoch
bereit gewesen, auf den Zinssatz für gewöhnliche Darlehen, den die Be-
schwerdeführerin mittels Drittvergleich hätten belegen können, einen Auf-
schlag zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich die Anwendbarkeit
der Rundschreiben, macht jedoch geltend, in ihrem Fall seien diese nicht
einschlägig, da es sich bei den ihr gewährten Darlehen nicht um gewöhn-
liche, sondern um partiarische handle. Zudem hätten die Darleiherinnen
über Partizipationsscheine verfügt, bevor sie (die Beschwerdeführerin) von
einer GmbH in eine AG umgewandelt worden sei. Die damaligen Partizipa-
tionsscheininhaberinnen hätten weiterhin am Erfolg des Unternehmens be-
teiligt werden sollen, wofür nun aber die Form eines partiarischen Darle-
hens gewählt worden sei. Auch Dritten hätten diese Konditionen bei einem
partiarischen Darlehen gewährt werden müssen, weil auch für Dritte der
Besitzstand als frühere Inhaber von Partizipationsscheinen hätte gewahrt
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werden müssen. Diese Darlehen seien «zwittrige» Finanzierungsinstru-
mente, die Elemente des Fremd- und des Eigenkapitals aufwiesen. Es
handle sich bei den Zinszahlungen demnach um dividendenähnliche Zah-
lungen.
3.2.2
3.2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den in den Rundschreiben
festgesetzten Zinsen um so genannte «Safe Haven»-Regeln handelt
(E. 2.5.4), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinweist. Dies bedeutet,
dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei Zinsen, die die in den
Rundschreiben genannten Beträge nicht überschreiten, ohne Weiteres an-
genommen wird und werden darf, sie seien marktkonform bzw. die Vergü-
tung für die Gewährung des Darlehens – nämlich die Zinszahlung – sei mit
der Gewährung des Darlehens gleichwertig. Ein weiterer Nachweis ist nicht
nötig. Übersteigen die Zinsen hingegen die in den Rundschreiben genann-
ten Ansätze, kann die betroffene Person immer noch nachweisen, dass
Gleichwertigkeit vorliegt. Dies kann sie in erster Linie, indem sie aufzeigt,
dass mit unabhängigen Dritten zu den gleichen Konditionen Darlehensver-
träge geschlossen worden sind bzw. dass die Konditionen marktkonform
sind, da vergleichbare Gesellschaften mit unabhängigen Dritten solche
Verträge zu diesen Konditionen abgeschlossen haben.
3.2.2.2 Keine Rolle spielen die nach Privatrecht geltenden Höchstzinssät-
ze (nach dem Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit
[KKG, SR 221.214.1]). Diese dienen nämlich in erster Linie dem Schutz
der Konsumentinnen und Konsumenten vor überhöhten Zinsen. Im (Ver-
rechnungs-)Steuerrecht geht es hingegen um die Frage, ob es sich bei den
Zinsen direktsteuerlich gesprochen um Gewinnungskosten handelt oder
um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dazu ist festzustellen, ob die Zin-
sen aufgewendet wurden, damit sich die Gesellschaft finanzieren konnte,
ob sie also marktüblich sind, oder ob sie nur in der entsprechenden Höhe
vereinbart wurden, weil der Darlehensvertrag unter nahestehenden Perso-
nen abgeschlossen wurde.
3.2.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur der «Safe Haven»-Re-
geln, wenn sie ausführt, nach der Argumentation der Vorinstanz müsste
der Borger bei partiarischen Darlehen selbst dann die in den Rundschrei-
ben aufgeführten Zinsen bezahlen, wenn er sich in einer Verlustsituation
befinde. Dem ist nicht so: Es handelt sich bei den genannten Zinssätzen
um Höchstzinssätze (Mindestzinssätze gelten im umgekehrten Fall, wenn
die Gesellschaft Darleiherin und die nahestehende Person Borgerin ist,
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wobei auch dann der Nachweis offenstände, dass niedrigere Zinsen dritt-
vergleichskonform sind). Würden im vorliegenden Fall niedrigere Zinsen
als die in den Rundschreiben genannten bezahlt (also auch keine Zinsen),
führten die «Safe Haven»-Regeln dazu, dass von keiner geldwerten Leis-
tung der Beschwerdeführerin an die Darleiherinnen auszugehen wäre.
3.2.3 Nun ist die Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin und die Darleiherinnen ein partiarisches Darlehen ver-
einbart haben, dazu führt, dass die Rundschreiben der Vorinstanz nicht zu
beachten sind und die entsprechende Praxis der Vorinstanz, partiarische
und «gewöhnliche» Darlehen diesbezüglich gleich zu behandeln (vgl. MAJA
BAUER-BALMELLI/MARCO VITALI, Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stem-
pelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 2, Art. 4 Abs. 1 lit. b, N. 114), zu-
mindest im vorliegenden Fall nicht zum Zug kommt.
3.2.3.1 Dafür ist indessen kein Grund ersichtlich. Wie bereits erwähnt
(E. 2.5.4 und 3.2.2.1), werden mit den Rundschreiben «Safe Haven»-Re-
geln definiert. Für den vorliegenden Fall ist dabei auch zu beachten, dass
Darlehen in der Regel der Finanzierung einer Gesellschaft dienen. Dabei
wird die Gesellschaft Darlehen dort aufnehmen, wo sie die günstigsten
Konditionen erhält. Die Zinssätze in den Rundschreiben bemessen sich
dabei an marktüblichen Zinsen, also an Zinssätzen, die auf dem freien
Markt vereinbart werden können. Da eine Gesellschaft grundsätzlich jener
Finanzierungsquelle den Vorzug geben wird, die für sie am günstigsten ist,
sind die in den Rundschreiben genannten Zinssätze auf sämtliche Darle-
hen anwendbar. Der Nachweis einer Gesellschaft, dass höhere Zinsen im
konkreten Fall dennoch marktkonform sind, beispielsweise, weil es wirt-
schaftlich sinnvoll sein kann, ein partiarisches Darlehen mit höherem Risiko
für den Darleiher abzuschliessen, bleibt vorbehalten.
3.2.3.2 Im vorliegenden Fall hat denn die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin auch in Aussicht gestellt, den Umstand zu berücksichtigen, dass für
partiarische Darlehen oft höhere Zinsen zu bezahlen seien, weil – wie die
Beschwerdeführerin geltend gemacht hat – damit auch das Risiko der Dar-
leiherinnen abgegolten werde, in schlechteren Geschäftsjahren weniger
oder gar keine Zinsen zu erhalten. Dazu habe – so die Vorinstanz – die
Beschwerdeführerin nachzuweisen, welche Zinsen sie unabhängigen Drit-
ten für gewöhnliche Darlehen bezahle bzw. welche Zinsen Gesellschaften
in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin unabhängigen
Dritten für die Gewährung von Darlehen bezahlten. Dann könne über die
Höhe eines Aufschlags gesprochen werden, der dem Umstand geschuldet
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sei, dass vorliegend partiarische und nicht gewöhnliche Darlehen gewährt
worden seien.
3.2.3.3 Mit diesem Vorgehen trug die Vorinstanz dem Einzelfall Rechnung.
Da die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Nachweis erbrachte,
hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass die Vorinstanz die Rundschrei-
ben direkt anwendete. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, von sich
aus einen Aufschlag auf den in den Rundschreiben genannten Höchst-
zinssätzen zu machen. Ohnehin ist vorliegend im Sinne einer Einzelfallprü-
fung die ausserordentlich gute finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen, die sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführe-
rin betonen. Diese Lage lässt – wie auch die Vorinstanz zu Recht festge-
halten hat – das Risiko eines Verlustes, der für die Darleiherinnen niedrige
oder gar keine Zinsen bedeuten würde, als äussert gering erscheinen. Da-
her liesse sich gar fragen, ob ein entsprechender Risikoausgleich im vor-
liegenden Fall überhaupt ins Gewicht fiele. Da die Beschwerdeführerin je-
doch die Marktkonformität der Zinsen nicht einmal zu belegen versucht, ist
darauf nicht weiter einzugehen.
3.2.3.4 Damit sind die Rundschreiben vorliegend anwendbar.
3.2.4
3.2.4.1 Die Entreicherung der Gesellschaft besteht darin, dass sie höhere
Zinsen bezahlt hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie vergleichbare
Darlehen am Markt aufgenommen hätte.
3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen an, die Vergütungen der
Darlehen würden anders als die Vergütungen an die Partizipationsschein-
inhaberinnen den Gewinn vor Steuern und damit die Ertragssteuerlast der
Gesellschaft mindern. Daher würde sie nicht ent-, sondern sogar berei-
chert. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie geldwerte Leis-
tungen gerade nicht von ihrem Gewinn vor Steuern abziehen kann. Im Ge-
genteil muss vorab festgestellt werden, ob eine geldwerte Leistung vorliegt.
Ist dies der Fall, kann die entsprechende Leistung nicht vom Gewinn vor
Steuern abgezogen werden (für die direkten Bundessteuern: Art. 58 Abs. 1
Bst. b DBG).
Zudem ist unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise
durch die Zinszahlungen besser dasteht, als wenn sie Dividenden ausrich-
ten würde. Die Frage, ob sie entreichert wurde, wird nicht verglichen mit
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einer Ausgestaltung beantwortet, die die Beschwerdeführerin mit den na-
hestehenden Personen ebenfalls hätte realisieren können (also nicht an-
derer Sachverhalt, gleiche Personen), sondern mittels eines Drittvergleichs
(also gleicher Sachverhalt unter Beteiligung von unabhängigen Dritten).
3.2.5
3.2.5.1 Was die Beschwerdeführerin aus dem Argument, es handle sich
eigentlich um dividendenähnliche Zahlungen für sich ableiten will, ist un-
klar. Schon von der Vorinstanz wurde sie zu Recht darauf hingewiesen,
dass Dividenden vollständig der Verrechnungssteuer unterliegen und nicht
nur mit jenem Betrag, der den gemäss Rundschreiben zulässigen Maxi-
malzinssatz übersteigt. Würde dem Argument der Beschwerdeführerin ge-
folgt und würden demnach die Zahlungen als dividendenähnlich angese-
hen, unterstünden diese möglicherweise vollumfänglich der Verrechnungs-
steuer.
3.2.5.2 Dasselbe gilt auch für das Argument der Beschwerdeführerin, es
handle sich bei partiarischen Darlehen um ein zwittriges Finanzierungs-
instrument mit Elementen des Eigen- und des Fremdkapitals. Soweit das
Finanzierungselement nämlich verdecktes Eigenkapital darstellen würde,
wären die Zinsen, die dem Darleiher bezahlt werden, zumindest nach Pra-
xis der Vorinstanz vollständig als geldwerte Leistungen zu erfassen, die der
Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni
1997: «Verdecktes Eigenkapital [Art. 65 und 75 DBG] bei Kapitalgesell-
schaften und Genossenschaften.»; publiziert unter >
Verrechnungssteuer Stempelabgaben > Verrechnungssteuer > Fachinfor-
mationen > Kreisschreiben; letztmals aufgerufen am 15. Mai 2019; vgl.
BGE 142 II 355).
Dass für solche sogenannte mezzaninen Finanzierungsformen ein Bedürf-
nis besteht und sie zivilrechtlich zulässig sind, ist dabei irrelevant. Die meis-
ten in irgendeiner Form besteuerten Sachverhalte sind privatrechtlich zu-
lässig und es besteht dafür ein Bedürfnis. Dies wird auch von der Vor-
instanz explizit nicht in Frage gestellt. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls
welche Steuerfolgen eine Finanzierungsform nach sich zieht, hat ihre pri-
vatrechtliche Zulässigkeit nichts zu tun.
3.2.5.3 Unerheblich ist sodann, ob – wie die Beschwerdeführerin vor-
bringt –, auch Dritten, die Inhaber von Partizipationsscheinen gewesen wä-
ren, dieselben Konditionen hätten gewährt werden müssen. Abgesehen
davon, dass fraglich ist, ob solche Personen tatsächlich als unabhängige
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Dritte bezeichnet werden könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht an-
satzweise einen entsprechenden Nachweis erbracht oder überhaupt zu er-
bringen versucht.
Ohnehin ist das Argument der Beschwerdeführerin, der Besitzstand der
ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine habe gewahrt werden
müssen, unbehelflich. Hier ist nämlich nur die Frage zu beantworten, wie
die von der Beschwerdeführerin gewählte Form dieser Besitzstandswah-
rung verrechnungssteuerrechtlich zu behandeln ist. Dabei spielen die
Gründe für die Wahl einer bestimmten Rechtsgestaltung keine Rolle.
3.2.6 Die Zinsen, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den Dar-
leiherinnen bezahlt, sind somit überhöht, wodurch die Gesellschaft entrei-
chert ist (E. 2.4.2, 1. Voraussetzung). In jenem Umfang, in dem die von der
Beschwerdeführerin den Darleiherinnen in Bezug auf die streitbetroffenen
Darlehen bezahlten Zinsen die Zinsen gemäss den vorinstanzlichen Rund-
schreiben übersteigen, stellen sie – sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind (E. 3.1, 3.3 und 3.4) – geldwerte Leistungen an die Darleiherin-
nen dar, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist.
3.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Leistung, hier die überhöhten Zinsen,
ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hat. Dass die Darlehen von Inhabe-
rinnen von Beteiligungsrechten bzw. diesen nahestehenden Personen ge-
währt wurden, ist erstellt (E. 3.1).
3.3.1 Die Vorinstanz hat mithilfe der Rundschreiben den Nachweis er-
bracht, dass die Zinsen, die die Beschwerdeführerin für die Darlehen be-
zahlt hat, überhöht sind. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das
Gegenteil nachzuweisen, obwohl auch ein indirekter Nachweis von der
Vorinstanz akzeptiert worden wäre (E. 3.2.3.2). Sie hat dies auch gar nicht
versucht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, im konkreten Fall sei
dieser Nachweis nicht möglich, weshalb der Einzelfall betrachtet werden
müsse und dabei insbesondere der Umstand, dass die Zinsen der Besitz-
standswahrung der ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine
gedient hätten.
3.3.2 Wie bereits zuvor festgestellt wurde (E. 3.2), wären solch hohe Zin-
sen unabhängigen Dritten gegenüber nicht gewährt werden. Damit liegt der
Grund für die überhöhten Zinsen im Beteiligungsverhältnis. Auch dieses
Erfordernis ist damit erfüllt (E. 2.4.2, 3. Voraussetzung).
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3.4 Es bleibt, auf die vierte Voraussetzung einzugehen, nämlich die Frage,
ob das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhalte-
nen Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar war
(E. 2.4.2).
Unbehelflich ist, ob und gegebenenfalls dass die Gesellschaftsorgane das
Missverhältnis tatsächlich möglicherweise nicht erkannt haben. Es genügt,
dass derlei bei objektiver Betrachtung erkennbar gewesen wäre.
3.4.1 Die Zinsen von 7 % überstiegen jene gemäss Rundschreiben (4.5 %
bzw. 3.75 %; E. 3.2.1.1) bei weitem. Auch musste den Organen bekannt
sein, dass am Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen erhältlich gewe-
sen wären. Insofern war das Missverhältnis klar erkennbar.
Daran ändert nichts, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin Gründe für
die Zinshöhe bestanden (haben mögen). Wie bereits erwähnt (E. 3.2.5),
wäre nämlich nach ihrer Argumentation unter Umständen gar zu prüfen, ob
nicht die gesamten 7 % an Zinsen mit der Verrechnungssteuer zu belegen
wären und nicht nur der «Überschuss» in Höhe von 2.5 bzw. 3.25 %.
3.4.2 Insgesamt war damit das Missverhältnis von Leistung und Gegen-
leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane aus objektiver Sicht er-
kennbar, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist (E. 2.4.2, 4. Voraus-
setzung).
3.5 Nachfolgend ist auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzu-
gehen, soweit zu diesen nicht vorstehend bereits explizit oder implizit Aus-
führungen gemacht worden sind.
3.5.1 Ausführungen der Beschwerdeführerin, warum die von ihr gewählte
Ausgestaltung auch dem deutschen Steuerrecht geschuldet sei, sind von
vornherein ohne Belang (vgl. E. 2.4.3).
3.5.2 Ob die Darleiherinnen nun gegenüber ihrem früheren Status als In-
haberinnen von Partizipationsscheinen besser gestellt sind oder nicht, ist
hier ebenfalls nicht entscheidrelevant.
3.5.3 Fragen der Doppelbesteuerung sind im vorliegenden Verfahren nicht
zu klären. Eine allenfalls vorgesehene Entlastung von der Verrechnungs-
steuer wäre nämlich nach Massgabe der Doppelbesteuerungsabkommen
im Verfahren der Rückerstattung zu gewähren (vgl. MARKUS WEIDMANN, in:
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Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steu-
errecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 11 N. 20; MARINA ZÜGER/
JULIA VON AH, ebendort, Art. 18 N. 35), sofern die entsprechenden inner-
staatlichen oder völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2.2).
3.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzu-
weisen. Die Beschwerdeführerin hat geldwerte Leistungen erbracht, auf
denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist, welche sie damit zu Recht
bezahlt hat.
3.7 Ebenfalls zu Recht wurde der Verzugszins bezahlt, der im Übrigen in
Bezug auf Berechnungsweise und Höhe auch nicht bestritten ist. Die Höhe
der Verzugszinsen entspricht mit 5 % Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD
vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungs-
steuern (SR 642.212). Auch ist der Beginn des Zinsenlaufs jeweils am
30. Januar des Jahres, das auf jenes, in dem die Zahlungen erfolgt sind,
folgt, nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 1 und 2 VStG).
4.
Die Vorinstanz ist auf einen Teil der Anträge der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Sie hat in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017
korrekt festgehalten, dass sie im vorliegenden Fall mittels Leistungsurteil
feststellen konnte, ob die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer und
die Zinsen schulde, weshalb diese kein Feststellungsinteresse mehr habe.
Dem ist nichts hinzuzufügen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. Auch in
diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist nur ausnahmsweise
nicht kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weshalb vorliegend eine sol-
che Ausnahme vorliegen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der
Antrag der Beschwerdeführerin, für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde seien keine Kosten zu erheben, ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 6‘500.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: