Abtei lung I
A-6362/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Mattiello,
Eisenbahnstrasse 41, Postfach, 9401 Rorschach,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruk-
tur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (HGV-Anschluss St. Gallen –
St. Margrethen, Abschnitt Rorschach – Staad).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6362/2008
Sachverhalt:
A.
Am 5. September 2008 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV)
im Rahmen der Anbindung der Ost- und Westschweiz an das europäi-
sche Eisenbahn-Hochleistungsnetz verschiedene Anlagenanpassun-
gen auf der Strecke St. Gallen – St. Margrethen im Abschnitt Ror-
schach – Staad. Diese Anpassungen sollen dazu dienen, die Ge-
schwindigkeit der Neigezüge zu erhöhen und damit die Fahrzeit zwi-
schen St. Gallen und St. Margrethen bzw. zwischen der Schweiz und
Deutschland zu verkürzen.
Eine gegen dieses Projekt erhobene Einsprache von A._______ hiess
das BAV insofern gut, als es anordnete, dessen Liegenschaft X. sei
auf Kosten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) mit Schall-
schutzfenstern auszurüsten. Im Übrigen wies es die Einsprache und
damit den Antrag auf weitergehende Schallschutzmassnahmen für die
benachbarten Liegenschaften X. und Y. ab.
B.
Gegen die Verfügung vom 5. September 2008 führt A._______
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Plan-
genehmigung, eventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das
BAV zurückzuweisen. Subeventualiter seien die SBB zu verpflichten,
entlang der Grundstücke X. und Y. geeignete Lärmschutzmassnahmen
zu errichten sowie die Kosten für schalldämpfende Baumassnahmen
zu übernehmen. Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit,
dass die Liegenschaft auf der Parzelle Y. entgegen der Auffassung des
BAV nicht als reines Bürogebäude genutzt werde. Im obersten Stock
seien Mietwohnungen und die Ausweitung der Wohnnutzung sei
geplant. Insofern seien auch die Immissionsgrenzwerte (IGW) zu hoch
angesetzt und ohnehin nicht korrekt ermittelt worden. Der als Grundla-
ge dienende "Emissionsplan mit Hochgeschwindigkeitsverbindung
(HGV)" sei mangelhaft. Zudem habe das BAV das rechtliche Gehör
verletzt, indem es den Antrag auf Einholung einer unabhängigen Ex-
pertise abgewiesen habe. Durch die zu erwartenden erheblichen Über-
schreitungen des IGW werde seine Gesundheit geschädigt. Es seien
Lärmschutzwände entlang der Liegenschaften X. und Y. zu erstellen,
was auch seine privatrechtlichen nachbarlichen Abwehrrechte
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gebieten würden. Im Übrigen sei die gewährte Erleichterung der
Sanierung unangemessen.
C.
Am 17. November 2008 reichten die SBB (Beschwerdegegnerin) ihre
Beschwerdeantwort ein. Sie entgegnen darin, dass sie bei der Liegen-
schaft Y. tatsächlich von einem reinen Bürogebäude ausgegangen
seien. Alle vier Gebäudeseiten des obersten Stockes seien aber je 2
Meter zurückversetzt und von den Brüstungen der Dachterrasse
abgeschirmt. Die tatsächlichen Immissionen seien deshalb geringer
als im Bericht angenommen und schon diese würden die Grenzwerte
einhalten. Im Weiteren könne die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Ausweitung der Wohnnutzung gemäss bundegerichtlicher
Rechtsprechung nicht als Nutzungsreserve berücksichtigt werden. Das
Projekt gehe von realistischen Verkehrszahlen aus. Die Ermittlung der
Immissionen sei mittels anerkannter Methodik berechnet und transpa-
rent dargestellt worden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die
kantonalen Fachstellen hätten die Berechnungen geprüft und nicht in
Frage gestellt. Die vom Beschwerdeführer geforderte Expertise sei da-
her nicht nötig gewesen. Da vorliegend die umweltschutzrechtlichen
Bestimmungen eingehalten worden seien, sei nicht ersichtlich, inwie-
weit der verfassungsrechtliche Anspruch auf körperliche Unversehrt-
heit verletzt werde. Die IGW würden eingehalten und bei der Liegen-
schaft X. würden auf ihre Kosten Schallschutzfenster eingebaut.
D.
Das BAV (Vorinstanz) führt in seiner Vernehmlassung vom 20. Novem-
ber 2008 ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, für die Lärm-
schutzfrage sei es letztlich irrelevant, ob die Liegenschaft Y. als reines
Bürogebäude betrachtet worden sei. Die IGW würden überall
eingehalten, wo nicht, seien Lärmschutzmassnahmen angeordnet
worden. Mit Rücksicht auf die Interessen des Ortsbildschutzes und aus
Gründen der mangelnden Wirksamkeit sei auf den Bau einer Lärm-
schutzwand verzichtet und der Erleichterungsantrag genehmigt wor-
den.
E.
Das BAFU teilt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 mit,
dass es als Fachbehörde für die Liegenschaft Y. eine Berechnung der
Lärmbelastung nach dem Schweizerischen Emissions- und
Immissionsmodell für die Berechnung von Eisenbahnlärm (SEMIBEL)
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als notwendig erachte. Für die Erschütterungs- oder Körper-
schallimmissionen des Projekts empfehle es die Ermittlung mit
VIBRA 2 oder einem gleichwertigen Verfahren. Es stimme der Vorins-
tanz zu, dass der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Parzelle GB-
X. unverhältnismässig sei. Betreffend Lärmschutzmassnahmen für die
Parzelle Y. sei die empfohlene SEMIBEL-Berechnung abzuwarten.
F.
Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Beschwer-
degegnerin am 8. Dezember 2009 die vom BAFU empfohlene Berech-
nung nach der SEMIBEL-Methode für die Parzelle Y. ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2009 ergänzt der Beschwer-
deführer, es sei nun erstellt, dass der Bericht "Überprüfung der Lärm-
situation auf dem Abschnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November
2007 unvollständig sei und die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt habe. Die eingereichte SEMIBEL-Berechnung anerkenne
er nicht. Es handle sich dabei um eine Parteibehauptung. Zudem sei
sie nicht nachvollziehbar. Er fordere weiterhin eine unabhängige Ex-
pertise; auch für allfällige Erschütterungs- und Körperschallimmissio-
nen.
H.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegeg-
nerin am 20. Juli 2009 einen Bericht über Erschütterungs- und Körper-
schallmessungen ein. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 28. Au-
gust 2009 und das BAFU am 31. August 2009 Stellung.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
A-6362/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2008 zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Einsprache vor
der Vorinstanz nicht vollständig durchgedrungen. Er ist als Eigentümer
der Parzellen X. und Y., die an die Bahnlinie angrenzen, unmittelbar
von den geplanten Anlagenanpassungen betroffen. An der Änderung
bzw. der Aufhebung der vorliegenden Verfügung hat er offensichtlich
ein schutzwürdiges Interesse und er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen einzutreten.
1.4 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung bildete, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist
also Streitgegenstand, sondern das in der Verfügung geregelte oder
zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis.
Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver-
fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum An-
fechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Die Rechtsmittelins-
tanz darf die Verfügung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nur in-
soweit überprüfen, als sie angefochten ist (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8). In bundesrecht-
lichen Plangenehmigungsverfahren kommt die Besonderheit hinzu,
dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen
sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu er-
heben sind (vgl. Art. 27d des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über
die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11], Art. 18f des Eisenbahngeset-
zes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luft-
fahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Damit ist
gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände ge-
samthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid ein-
fliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bun-
desgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi-
gungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634). Deshalb müssen
alle Einwendungen, die während der Auflagefrist erhoben werden kön-
nen, bereits im Einspracheverfahren angebracht werden und können
im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden. Bestimmt
sich mithin der Streitgegenstand im Plangenehmigungsverfahren auf-
grund der während der Auflagefrist gestellten Begehren, so kann die-
ser im Anschluss an den Einspracheentscheid bzw. an die Plangeneh-
migungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren sind somit nur zulässig, soweit sie – zumindest
dem Sinne nach – bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwer-
deführer erhobenen Einsprache bildeten (BGE 133 II 30 E. 2.2 und
E. 2.4; Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2).
1.4.1 Die Frage der Erschütterungen und Körperschallimmissionen
war weder Gegenstand im Einspracheverfahren noch in der Beschwer-
de. Die Verletzung seines Rechts auf körperliche und geistige Unver-
sehrtheit (vgl. E. 7) behauptet der Beschwerdeführer auch nur im Zu-
sammenhang mit dem Verkehrslärm. An sich bildet die Problematik der
Erschütterungen und des Körperschalls, die nicht in einem engen
Sachzusammenhang zur Lärmfrage steht, im vorliegenden Verfahren
somit nicht Streitgegenstand. Allerdings ist das Bundesverwaltungs-
gericht an die Begründung der Begehren nicht gebunden und hat das
Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Weil das
BAFU in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 darauf hinge-
wiesen hat, die Frage der Erschütterungen und Körperschallimmissio-
nen sei (fälschlicherweise) im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht ge-
klärt worden, besteht hinreichender Anlass dafür, auch ohne entspre-
chende (rechtzeitige) Parteivorbringen die Plangenehmigung in die-
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sem Punkt ebenfalls auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wes-
halb das BAFU seinen Einwand nicht bereits im Rahmen der vorins-
tanzlichen Anhörung als Fachbehörde vorgebracht hat, wodurch eine
unnötige Weiterung im Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden
können, ist jedoch schwer verständlich.
1.4.2 Fraglich ist weiter, ob auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Wohnnutzung im obersten Stock der Liegenschaft Y.
eingetreten werden kann.
Im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts vom 16. Mai 2007 wur-
de der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Parzellen X. und Y.
geprüft. Die lärmrechtliche Beurteilung ergab, dass die massgeblichen
Immissionsgrenzwerte im Bereich Z. eingehalten werden. Dabei
gingen die Projektverfasser auch für die beiden Liegenschaften des
Beschwerdeführers auf Grund ihrer Zuordnung zur Wohnzohne W3 mit
der Empfindlichkeitsstufe II von einem IGW von 60 dB(A) am Tag aus
(vgl. UVB Ziff. 6.4.5). Die konkrete Nutzung der Liegenschaft Y. war
aber nicht Gegenstand der Planauflage. In seiner Einsprache vom
14. September 2007 S. 5 hob der Beschwerdeführer hervor, dass die-
se Liegenschaft ein "Bürogebäude mit vier Geschossen" sei. Bei der
Überprüfung der Lärmsituation auf dem Abschnitt Goldach – Ror-
schach und dem entsprechenden Bericht vom 15. November 2007
qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft Y. daher als
reines Bürogebäude mit einem IGW von 65 dB(A) am Tag. Der
Beschwerdeführer hat die angenommene Büronutzung weder in seiner
Stellungnahme vom 10. Januar 2008 noch anlässlich der Ein-
spracheverhandlung vom 29. Mai 2008 bestritten oder berichtigt.
An sich erfolgt die Beschwerderüge der unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung daher verspätet und könnte nicht mehr Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens sein. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägun-
gen wird aber ersichtlich, dass selbst unter Berücksichtigung der
Wohnnutzung im obersten Stock (vgl. E. 5.4) die Beschwerde als un-
begründet abzuweisen ist. Damit kann die Frage der Eintretensvoraus-
setzung in diesem Punkt letztlich offen bleiben.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich allerdings
dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische
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Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit
Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes über-
einstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann
inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn
dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder inne-
re Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 106 Rz. 290; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. Au-
gust 2008 E. 7.2). Nichtsdestotrotz muss sichergestellt sein, dass das
Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen
beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts
1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Überdies
ist es ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher
und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom
Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Er-
gänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch
nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der
umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unab-
dingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E.
5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli
2008 E. 15.5.1). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung hinzuweisen. Zum Bericht, den der Ge-
suchsteller einzureichen hat (Art. 9 Abs. 2 und 3 des Umweltschutzge-
setzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]), nimmt das BAFU als
Umweltschutzfachstelle des Bundes zu Handen der entscheidenden
Behörde Stellung und beantragt allenfalls Auflagen und Bedingungen
(Art. 9 Abs. 5 USG).
3.
In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend
vor, der "Emissionsplan mit HGV" sei mangelhaft. Die IGW seien nicht
korrekt ermittelt und der Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht eine Er-
leichterung gewährt worden. Die lärmschutzrechtlichen Massnahmen
zum Schutz seiner Parzellen X. und Y. seien ungenügend. Der Lärm
verletze seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf körperliche
Unversehrtheit und seine privatrechtlichen nachbarrechtlichen Rechte.
3.1 Gemäss Art. 11 USG ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle
zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der beste-
henden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge
so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
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wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden ver-
schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen
unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung IGW fest (Art. 13
Abs. 1 USG). Das USG sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den
Vorschriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen
(Art. 16 Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Eine sanierungsbedürftige
Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig
saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Wäre eine Sanierung unverhältnis-
mässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG).
3.2 Im Bereich des Eisenbahnwesens werden das USG und die LSV
durch das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung
der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) und die entsprechenden Aus-
führungsbestimmungen der Verordnung vom 14. November 2001 über
die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) ergänzt.
Gemäss Art. 3 BGLE müssen bauliche Massnahmen an bestehenden
Eisenbahnanlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden
Gebäuden bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt sein. Als Basis
für die Lärmermittlung gilt der Emissionsplan mit den für den Pla-
nungshorizont 2015 prognostizierten Beurteilungspegeln (Art. 17 VLE).
Dieser enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärme-
missionen und berücksichtigt die bis zu diesem Zeitpunkt erstellte Inf-
rastruktur, die voraussichtliche Menge und Zusammensetzung des
Verkehrs sowie die von den Schienenfahrzeugen zu erwartenden
Lärmemissionen (Art. 6 BGLE). Darin enthalten sind beispielsweise
Projekte wie Bahn 2000 1. Etappe und NEAT, nicht aber die HGV (vgl.
Anhang 2 der VLE). Bei diesen Ausbauprojekten ist deshalb zu über-
prüfen, ob die im Emissionsplan aufgeführten Beurteilungspegel über-
schritten werden.
Ist dies – wie hier – der Fall und sind die durch das Projekt verursach-
ten Emissionen nicht im Emissionsplan enthalten, richtet sich der
Schallschutz nicht nach dem BGLE und der VLE, sondern nach dem
USG bzw. der LSV (vgl. Entscheid der Eidg. Rekurskommission für Inf-
rastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005-220 vom 1. Mai 2006 E.
6.2). Danach ist zu prüfen, ob die Änderung in Bezug auf den Ver-
gleich Ist-Zustand vor Baubeginn und Zeitpunkt unmittelbar nach Inbe-
triebnahme der geänderten Anlage als wesentlich zu betrachten ist.
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Als wesentlich gilt eine Änderung einer Anlage, wenn sie zu wahr-
nehmbar stärkeren Lärmimmissionen führt (Art. 8 Abs. 3 LSV). Wird
die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der
gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).
Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder kon-
zessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2
LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die
Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster
lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 2
LSV).
3.3 Ausgehend vom Emissionsplan 2015 ermittelte das von der Be-
schwerdegegnerin beauftragte Ingenieurbüro die durch das HGV–
Projekt insgesamt und speziell für die Strecke Goldach – Rorschach
zusätzlich verursachte Lärmbelastung ("Emissionsplan mit HGV").
Bei diesen Berechnungen resultierten Emmissionspegel für die Stre-
cke Goldach – Rorschach von 68.9 dB(A) am Tag und 56.4 dB(A) in
der Nacht, was einer Zunahme der Emissionen im Vergleich mit dem
Emissionsplan um 1.2 bzw. 1.8 dB(A) entspricht. Beim Zugverkehr be-
trägt die Zunahme 56% (vgl. S. 19 ff. und Anhang 6.2 UVB). Aus die-
sen Gründen führt das Projekt zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmis-
sionen und ist als wesentliche Änderung einer Anlage zu betrachten.
Die Lärmemissionen der gesamten Anlage müssen daher mindestens
so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden. Unter Berücksichtigung des Abstandes der Parzel-
lengrenzen zur Bahnachse von mindestens 8 m und einer entspre-
chenden Lärmreduktion um 9 dB(A) resultierten im hier strittigen Be-
reich Immissionswerte von maximal 59.9 dB(A) am Tag. Gestützt dar-
auf wurde im UVB festgestellt, dass der Immissionsgrenzwert für die
fragliche Empfindlichkeitsstufe II von 60 dB(A) am Tag eingehalten sei.
Der Nachtwert (von 50 dB[A]) sei deutlicher eingehalten, da bereits
emissionsseitig eine Differenz von mehr als 10 dB(A) vorliege. Die
IGW wurden damit als insgesamt eingehalten und Lärmschutzwände
als nicht erforderlich erachtet.
3.4 Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wurde festgestellt,
dass die Emissionsdaten für die Lärmbeurteilung auf dem Abschnitt
Goldach – Rorschach um 3 dB(A) zu tief angenommen wurden, weil
die Fahrbahnkorrektur für das Schienenprofil VI unberücksichtigt ge-
blieben war. Mit dem Bericht "Überprüfung der Lärmsituation auf dem
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Abschnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November 2007 trug die Be-
schwerdegegnerin diesem Umstand Rechnung. Darin wurde im stritti-
gen Abschnitt mit korrigierten Emissionen von 71.9 dB(A) am Tag und
59.4 dB(A) in der Nacht gerechnet und es wurde in der Empfindlich-
keitsstufe II von einem kritischen Gebäudeabstand zur Gleisachse von
15.5 m ausgegangen. Weil mehrere Liegenschaften im Bereich der kri-
tischen Distanz liegen, wurden für diese Gebäude – unter anderem
auch für jene des Beschwerdeführers – Immissionsberechnungen ge-
stützt auf das Grobverfahren zur Bestimmung von Eisenbahnlärm
(Schriftenreihe Nr. 114 des BUWAL) durchgeführt.
Diese Berechnungen ergaben für die Parzelle X. einen Immissionswert
von 60.2 dB(A) tagsüber und für die Parzelle Y. einen Tageswert von
59.6 dB(A). Lediglich auf der Parzelle X. wurde der Grenzwert als
überschritten erachtet, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen
Plangenehmigung der Beschwerdegegnerin eine Erleichterung ge-
währte. Der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Parzelle X.
erachtete sie hingegegen aus Gründen der mangelnden Wirksamkeit
sowie des Ortschutzes als ungeeignet und unverhältnismässig.
4.
Bezogen auf den "Emissionsplan mit HGV" bringt der Beschwerdefüh-
rer im Einzelnen vor, dieser weise Mängel auf, sei lediglich ein Partei-
gutachten, unvollständig und entspreche nicht den tatsächlichen Ge-
gebenheiten. Der Plan beachte den Zusatzlärm der Hochgeschwindig-
keitsschienen, die Verkehrszunahmen, die Lärmdauer der immer län-
ger werdenden Güterzüge, die Erhöhung der Achsenlast und den min-
deren Standard der ausländischen Züge nicht. Zudem verschweige die
Beschwerdegegnerin die täglichen Fahrten schwer lärmbelastender
Güter- und Kieszüge (ca. 30-35 Zugfahrten).
4.1 Die Beschwerdegegnerin teilt hierzu mit, dass der erwartete Mehr-
verkehr, die höheren Geschwindigkeiten und der Emissionszuschlag
von 3 dB(A) des Schienenprofils VI berücksichtigt worden seien. Der
Güterverkehr sei mit heute durchschnittlich 9 Güterzügen pro Tag rela-
tiv gering. Die Strecke sei aufgrund der grossen Steigung für lange
und schwere Güterzüge ohnehin von geringer Bedeutung.
Im Plangenehmigungsverfahren hat sich das BAFU mit Bericht vom
9. Januar 2008 der Beurteilung der Beschwerdegegnerin angeschlos-
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sen. In der Vernehmlassung vom 20. November 2008 beanstandet sie
den "Emissionsplan mit HGV" ebenfalls nicht.
4.2 Im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wird ausgeführt, dass mit
dem vorliegenden Projekt Veränderungen im Vergleich mit dem Emis-
sionsplan 2015 erfolgen würden: Namentlich resultiere eine Geschwin-
digkeitszunahme um 10 – 30%, Neigezüge ersetzten IC/EC-Rollmate-
rial, der Kanton St.Gallen bestelle zusätzlichen Regionalverkehr, wobei
SBB-Rollmaterial durch lärmarme Fahrzeuge des Typs FLIRT ersetzt
würden, und auf der Strecke Goldach – Rorschach nehme der Güter-
verkehr leicht zu (S. 24 Ziff 6.4 UVB). Für den hier fraglichen Strecken-
bereich weist der UVB S. 52 in Anhang 6.2 den prognostizierten Zug-
verkehr im Jahr 2015 aus. Dabei wird ersichtlich, dass im Vergleich zu
den Annahmen im Emissionsplan 2015 täglich rund 66 Zugfahrten
(+56%) hinzu kommen. Ins Gewicht fallen dabei die 58 zusätzlichen
Regionalzüge. Demgegenüber kommen bei den Neigezugskompositio-
nen nur gerade 4 Zugfahrten hinzu, welche 5 Eurocity/Intercity Fahrten
ersetzen. Weiter werden 9 "Güterzüge im Nahbereich" zusätzlich ver-
kehren. Aufgrund des Schienenprofils wurden in der Ergänzung vom
15. November 2007 bei der Ermittlung des "Emissionsplans mit HGV"
3 dB(A) addiert, wodurch sich Emissionswerte von 71.9 dB(A) am Tag
und 59.4 dB(A) in der Nacht ergeben haben (S. 2 des Berichts "Über-
prüfung der Lärmsituation auf dem Abschnitt Goldach – Rorschach"
vom 15. November 2007).
4.3 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die aus Sicht des Be-
schwerdeführers nicht in Betracht gezogenen Lärmfaktoren bei der Er-
mittlung des "Emissionsplans mit HGV" von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigt worden sind. Sowohl der zusätzliche Lärm durch die
Hochgeschwindigkeitsschienen wie auch die Lärmbelastungen durch
den Mehrverkehr sind in die Berechnungen eingeflossen. Der Erhö-
hung der Achsenlast und der Lärmdauer wurde insoweit Rechnung ge-
tragen, als der "Emissionsplan mit HGV" mit einer Zunahme der Güter-
züge im Nahbereich auf rund 13 Kompositionen pro Tag rechnet. Was
hingegen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten besonders
langen, schwereren, auch mit ausländischem Rollmaterial versehenen
und deshalb lärmigeren Zugskompositionen angeht, so kann dem UVB
unwidersprochen entnommen werden, dass nach dem Emissionsplan
auf der Strecke mit und ohne Berücksichtigung HGV weder Ferngüter-
züge im Transit (FG) noch Transitgüterzüge (TGZ) verkehren werden
(UVB Anhang 6.2). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gestützt
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A-6362/2008
auf ihre nicht bestrittene Betriebsstatistik (durchschnittlich 9 Güterzü-
ge pro Tag im Jahr 2007) den Einwand widerlegt, bereits heute würden
30 bis 35 Güter- und Kieszüge auf der Strecke verkehren.
Das BAFU als Fachbehörde hat zudem keine Zweifel geäussert. Die
Rügen des Beschwerdeführers, die Emissionspegel würden den Gü-
terverkehr nicht ausreichend berücksichtigen, sind damit als unbegrün-
det abzuweisen.
Das Bundesgericht hat im Übrigen (wenn auch im Zusammenhang mit
dem Flug- und Strassenverkehr) festgestellt, dass Verkehrs- und damit
auch Lärmprognosen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicher-
heiten behaftet sind. Die Verkehrsentwicklung hänge stark von wirt-
schaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umweltpoliti-
schen Voraussetzungen ab. Letztlich müsse man sich mit Aussagen
über Entwicklungstendenzen zufrieden geben. Zusätzliche Untersu-
chungen und weitere Gutachten könnten in der Regel keine Klärung
bringen. Insofern entzögen sich die Prognosen weitgehend der Kritik,
soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als of-
fensichtlich und erheblich unrichtig herausstellten. Diese Unzulänglich-
keiten seien hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen
nicht als unbrauchbar erwiesen und es daher an der vom Gesetz ge-
forderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehle (BGE 126 II 522
E. 14 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-6985/2007
vom 10. Juli 2008 E. 3.2).
4.4 Der "Emissionsplan mit HGV" ist deshalb entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers und im Rahmen der zurückhaltenden
Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 2) nicht als offen-
sichtlich und erheblich unrichtig zu beurteilen. Er ist aus diesem Grund
nicht zu bemängeln und als Grundlage für die Berechnung der Belas-
tungsgrenzwerte als geeignet zu betrachten.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die künftige Lärmbelastung
sei nicht korrekt ermittelt worden und diese würde die Grenzwerte
überschreiten. Die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten SE-
MIBEL-Berechnungen seien lediglich eine nicht nachvollziehbar Par-
teibehauptung. An der SEMIBEL-Methode könne ohnehin nicht festge-
halten werden. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Ab-
standsregel entspreche nicht der Realität. Er fordere aktuelle (konkret-
e) Messungen.
Seite 13
A-6362/2008
5.1 Die Beschwerdegegnerin hält hierzu zusammenfassend fest, die
Berechnung nach der SEMIBEL-Methode sei von Fachbehörden und
vom Bundesgericht anerkannt. Die Parameter für die Berechnungen
seien transparent dargestellt worden. Das BAFU und die kantonalen
Fachstellen hätten die Berechnungen geprüft und nicht in Frage ge-
stellt.
Die Vorinstanz schliesst sich in ihrer Vernehmlassung diesen Ausfüh-
rungen sinngemäss an. Das BAFU empfiehlt in seiner Vernehmlassung
explizit die Berechnung der Immissionswerte nach der SEMIBEL-Me-
thode.
5.2 Mit dem Antrag, es seien konkrete Messungen durchzuführen, ver-
kennt der Beschwerdeführer, dass die baulichen Sanierungsmassnah-
men auf den hier korrigierten Emissionsplan 2015 (mit HGV) auszu-
richten sind. Art. 38 Abs. 1 LSV sieht wohl vor, dass Lärmimmissionen
anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Bei der
eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung sind jedoch prognostizierte Wer-
te massgebend, die auf Grund verschiedener Kriterien wie der
Emissionen der sanierten Schienenfahrzeuge sowie der Verkehrsmen-
ge und -zusammensetzung errechnet werden. Unter diesen Umstän-
den ist es gar nicht möglich, die massgebenden Lärmimmissionen im
Jahr 2015 zu messen. Bei einer heutigen Messung könnte es sich
demzufolge höchstens um eine Kontrollmessung handeln; es würde le-
diglich geprüft, ob die Ergebnisse des Schweizerischen Emissions-
und Immissionsmodells für die Berechnung von Eisenbahnlärm korrekt
sind. Ergänzende Lärmmessungen werden aber nur in speziellen
Lärmsituationen oder unter besonderen Ausbreitungsbedingungen vor-
genommen. Solche Messungen sind dann angezeigt, wenn die Lärm-
pegel (mit dem SEMIBEL) nicht mit ausreichender Genauigkeit ermit-
telt werden können (z.B. hohe Reflexionsanteile) oder wenn neben
dem Fahrlärm andere Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb – z.B. bei
grösseren Rangierbahnhöfen – einen relevanten Anteil am Gesamt-
lärm ausmachen (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen – Leitfaden für
die Projektierung baulicher Massnahmen, BAV, Dezember 2003, S. 13;
Entscheide der REKO/INUM A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6 und
A-2005-216 vom 24. März 2006 E. 7.2 f.). Im vorliegenden Fall sind
keine solchen besonderen Umstände ersichtlich und werden vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein An-
spruch auf die Durchführung konkreter Messungen (vgl. zum Ganzen
Seite 14
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Urteile des BVGer A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.3 f. und
A-1841/2006 vom 3. November 2008 E. 6.2).
5.3 Hinsichtlich der Methodik empfiehlt das BAFU nach Anhang 2 Zif-
fer 1 Abs. 2 LSV den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der
Technik geeignete Berechnungsverfahren. Die SEMIBEL-Methode ist
ein standartisiertes Verfahren, das von der Eidgenössischen Material-
prüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) in Zusammenarbeit mit dem
BAFU und einem Ingenieurbüro entwickelt worden ist und von der Be-
schwerdegegnerin und der Vorinstanz bereits jahrelange angewendet
wird. Gemäss konstanter Rechtsprechung erfüllt die SEMIBEL-Metho-
de die gesetzlichen Anforderungen an das Verfahren zur Berechnung
von Lärmimmissionen gemäss Anhang 2 LSV (vgl. Entscheide der
REKO/INUM A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 11.4, A-2002-60 vom
17. Dezember 2003 E. 7.1 und A-2004-117 vom 26. April 2006
E. 21.1.1; Urteil des BVGer A-1841/2008 vom 3. November 2008
E. 6.1). Wie seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 zu entneh-
men ist, erachtet das BAFU die Berechnung der Lärmbelastung mit
SEMIBEL immer noch als geeignet. Ein triftiger Grund, weshalb von
der Auffassung der Fachbehörde abgewichen werden soll, ist nicht er-
sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Gewisse Ungenauigkeiten – zuungunsten wie auch zugunsten der Be-
troffenen – sind unvermeidbar und hinzunehmen. Mit Verweis auf die
zurückhaltende Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 2)
würde ohnehin nicht ohne Not eine andere Berechnungsmethode be-
vorzugt.
5.4 Nachdem das Grobverfahren zur Bestimmung von Eisenbahnlärm
für den hier fraglichen Streckenabschnitt einen Wert von 59.6 dB(A)
ergeben hat (vgl. Bericht "Überprüfung der Lärmsituation auf dem Ab-
schnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November 2007 S. 3) und das
BAFU mit seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 die genaue-
re Berechnung der Lärmbelastung mit SEMIBEL empfohlen hat, for-
derte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die
Lärmimmissionen für die Parzelle Y. zu berechnen. Hieraus ergaben
sich folgende Werte:
• 4. Stock 52.7 dB(A) tagsüber, 40.2 dB(A) in der Nacht
• 3. Stock 58.6 dB(A) tagsüber, 46.1 dB(A) in der Nacht
• 2. Stock 59.2 dB(A) tagsüber, 46.7 dB(A) in der Nacht
• 1. Stock 59.5 dB(A) tagsüber, 47.0 dB(A) in der Nacht
Seite 15
A-6362/2008
Die Liegenschaft Y. ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Für
Betriebsräume gelten demnach Immissionsgrenzwerte von 65 dB(A)
am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (Anhang 4 LSV i.V.m. Art. 42 Abs. 1
LSV). Selbst unter Berücksichtigung der behaupteten Wohnnutzung
im 4. Stock (Attika) und der geltend gemachten Ausweitung der
Wohnnutzung wären die IGW von 60 dB(A) tagsüber und bzw. 50
db(A) in der Nacht eingehalten. Bezüglich der Umnutzung ist ohnehin
festzuhalten, dass solche Absichten nach Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu
berücksichtigen sind, wenn entsprechende Projekte bereits bewilligt
oder öffentlich aufgelegt worden sind (BGE 131 II 616 E. 3.4.2), was
vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist.
5.5 Mit den nachgereichten SEMIBEL-Berechnungen hat sich einer-
seits der im Grobverfahren ermittelte Tageswert (59.6 dB[A]) für die
unteren 3 Stockwerke bestätigt, andererseits hat sich die Prognose
der Beschwerdegegnerin bewahrheitet, wonach die Immissionen bei
den zu Wohnzwecken genutzten Räumen im obersten Geschoss auf-
grund des grösseren Abstandes (zurückversetztes Attikageschoss) zur
Bahnlinie und der Abschirmung durch die Brüstung tiefer sein würden
(52.7 und 40.2 dB[A]; Beschwerdeantwort S. 2). Insofern erscheinen
die dargelegten Werte unter Berücksichtigung der gebotenen Zurück-
haltung (vgl. E. 2) in sich kohärent, schlüssig und nachvollziehbar. Es
ist zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die gesam-
ten komplexen Berechnungen zu kontrollieren, zumal es sich wie be-
reits ausgeführt um ein standartisiertes Verfahren handelt und der Be-
schwerdeführer es im Weiteren unterlässt, konkrete Kritikpunkte anzu-
bringen. Im Übrigen hat auch das BAFU als zuständige Fachbehörde
des Bundes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. August
2009 keine Einwände gegen die nachgereichten Berechnungen vorge-
bracht.
5.6 Die von der Beschwerdegegnerin angewandte und von der Vorins-
tanz genehmigte Abstandsregel, wonach mit der jeweiligen Verdoppe-
lung des Abstandes der Lärm um 3 dB(A) abnimmt, mithin bei 8 Me-
tern Abstand zur Lärmquelle die Reduktion 9 dB(A) beträgt (vgl. UVB
S. 26), wurde vom BAFU weder in der Stellungnahme vom 9. Januar
2008 noch in derjenigen vom 20. November 2008 in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer erklärt hingegen, diese Regelung entspreche
nicht der Realität. Laut eines Vernehmlassungsentwurf der Baudirekti-
Seite 16
A-6362/2008
on des Kantons Zürichs entstehe bei einem Abstand von 15 Meter le-
diglich eine Pegelreduktion von 10 dB(A).
Weder reicht der Beschwerdeführer diesen Entwurf ein noch begrün-
det er seinen Einwand weiter. Im Übrigen verkennt er, dass es sich
vorliegend um ein bundesrechtliches und nicht um ein kantonalrechtli-
ches Verfahren handelt. Die Regelung des Kantons Zürich ist daher,
soweit sie sich überhaupt auf den Eisenbahnlärm beziehen sollte,
nicht massgebend.
5.7 Die Ermittlung der künftigen Lärmbelastung ist somit rechtskon-
form erfolgt und die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet. Für
die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlassung, die vom Be-
schwerdeführer verlangte unabhängige Expertise über die Lärmbelas-
tung durchführen zu lassen. Ohnehin darf die Behörde ohne Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Beweisantrag ableh-
nen, wenn sie ohne Willkür in antizipierter Würdigung der beantragten
zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangt, dass weitere Beweisvor-
kehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraus-
sichtlich nichts mehr ändern würden, oder wenn sie den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkenntnis ausreichend würdigen kann (PATRIK
SUTTER in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 1 f. zu
Art. 33). Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125), wes-
halb die im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge ebenfalls
abzuweisen sind.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt für die Parzellen X. und Y.
weitergehende Lärmschutzmassnahmen. Konkret fordert er den Bau
einer Lärmschutzwand.
6.1 Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich geworden ist,
werden die massgebenden IGW bei der Parzelle Y. – selbst unter
Beachtung der verspätet vorgebrachten Rüge der Wohnnutzung im
obersten Stock – eingehalten. Für diese Liegenschaften hat der Be-
schwerdeführer somit keinen Anspruch auf emissionsbegrenzende
oder bauliche Schallschutzmassnahmen.
6.2 Bei der Liegenschaft X. werden die IGW hingegen unbestritten
nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin
Seite 17
A-6362/2008
Erleichterungen gewährt und den Einbau von Lärmschutzfenstern
angeordnet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz stattdessen den
Bau einer Lärmschutzwand (LSW) hätte anordnen müssen.
6.2.1 Die Vorinstanz hat den Bau einer LSW für die Parzelle X.
geprüft und abgewiesen (Plangenehmigung vom 5. September 2008
S. 26). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Wirksamkeit
einer LSW eingeschränkt wäre, weil diese aufgrund des Bahn-
übergangs W. nicht genügend weit in Richtung Osten gezogen werden
könne. Es wäre zudem eine 2 Meter übersteigende LSW notwendig,
um die Liegenschaft des Beschwerdeführers genügend zu schützen.
Die Stadt Rorschach lehne den Bau von LSW auf ihrem Gebiet aus
Gründen des Ortsbildschutzes grundsätzlich ab. Zudem habe eine
LSW aus Glas keine absorbierende Wirkung und sei daher
ungeeignet. Obwohl die VLE und die Kosten-Nutzen-Index (KNI)-Rege-
lung gemäss Art. 20 VLE im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
kämen, entstünde bei einer 2 Meter hohen und 40 Meter langen LSW
ein KNI von 210, womit der Grenzwert von 80 bei Weitem über-
schritten sei. Damit wären aber bloss die IGW im Erdgeschoss und im
1. Obergeschoss eingehalten und zum Schutz der Räume im
2. Obergeschoss wären weiterhin Lärmschutzfenster nötig.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, die Gutheissung
des Erleichterungsantrages erfolge allein gestützt auf eine Parteibe-
hauptung der Beschwerdegegnerin. Mit dem vorliegenden Projekt
würden eine massive Geschwindigkeitserhöhung und Verkehrszunah-
men entstehen, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden
seien. Die IGW würden massiv überschritten. Eine LSW kumuliert mit
Schallschutzfenstern sei wirksam und verhältnismässig und die
gewährte Erleichterung daher unangemessen.
6.2.3 Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn die Sanierung im
Einzelfall unverhältnismässig wäre (Art. 17 Abs. 1 USG). Bauliche
Lärmschutzmassnahmen müssen insbesondere wirtschaftlich tragbar
sein (Art. 8 Abs. 1 LSV). Deren Kosten haben zur Lärmreduzierung in
einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen zu stehen
(ROBERT WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., N. 80 zu
Art. 25). Selbst wenn der KNI hier nicht direkt anwendbar ist, weil die
Spezialgesetzgebung (VLE) nicht zur Anwendung kommt, so deutet
doch der errechnete und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezo-
gene KNI von 210 deutlich auf die Unverhältnismässigkeit einer LSW
Seite 18
A-6362/2008
hin. Der Grenzwert von 80 wird denn auch weit überschritten. Wie aus
den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, wurde entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers der Geschwindigkeitserhöhung
(10–30%; UVB S. 22) und der Verkehrszunahme (+56%; UVB S. 52) im
"Emissionsplan mit HGV" Rechnung getragen. Der IGW von 60 dB(A)
wird im Weiteren nur unwesentlich überschritten (+0.2 dB[A]; vgl. Be-
richt "Überprüfung der Lärmsituation auf dem Abschnitt Goldach –
Rorschach", S. 3). Das BAFU hat den Entscheid der Vorinstanz zudem
bestätigt und den Bau einer LSW ebenfalls als unverhältnismässig be-
zeichnet (Vernehmlassung vom 20. November 2008, Ziff. 4.2).
6.2.4 Der Bau einer LSW ist damit wegen der schlechten Kosten-Nut-
zen-Wirkung als wirtschaftlich nicht tragbar und damit als unverhältnis-
mässige Lärmsanierungsmassnahme zu betrachten. Der Entscheid
der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt Erleichte-
rungen zu gewähren und (bloss) den Einbau von Schallschutzfenstern
anzuordnen, verstösst damit nicht gegen Bundesrecht.
6.3 Ebenfalls im Zusammenhang mit Lärmschutzmassnahmen bean-
tragt der Beschwerdeführer, es seien die Kosten für schalldämpfende
Baumassnahmen zu übernehmen. Die Frage des Baulärms war eben-
falls Gegenstand der umweltrechtlichen Abklärungen (vgl. UVB
S. 21 f.). Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Untersuchungen und im
Einvernehmen mit dem BAFU darauf verzichtet, Auflagen anzuordnen,
aber in der Plangenehmigung festgehalten, die Beschwerdegegnerin
habe die Immissionen der Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März
2008 zu minimieren. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausfüh-
rungen im UVB und in der Plangenehmigung nicht auseinander und
geht in der Beschwerde auf den Baulärm auch sonstwie nicht weiter
ein. Sein Antrag ist damit mangels Substantiierung abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Projekt verletzte sein ver-
fassungsmässiges Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wie bereits festgehalten, behauptet
der Beschwerdeführer diese Rechtsverletzung einzig im Zusammen-
hang mit dem Eisenbahnlärm (E. 1.4.1).
7.1 Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönli-
che Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit
und auf Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit ist nicht
Seite 19
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absolut geschützt, sondern kann eingeschränkt werden, wenn der Ein-
griff verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 134 I 140 E, 6.2).
Hinsichtlich des hier interessierenden Schutzes vor schädlichen oder
lästigen Einwirkungen hat der Bund gestützt auf Art. 74 BV das USG
erlassen. Nach Art. 13 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen Immissionsgrenzwerte durch
Verordnung fest. Diesem Auftrag hat er mit Bezug auf den Eisenbahn-
lärm mit dem Erlass der LSV (Anhang 4) Folge geleistet.
7.2 Die lärmrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Projekt mit den
gewährten Erleichterungen und den angeordneten Lärmschutzmass-
nahmen nicht gegen Bundesrecht verstösst. Dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit ist damit Genüge ge-
tan und ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf per-
sönliche Freiheit nach Art. 10 BV liegt nicht vor. Die Rüge des Be-
schwerdeführers geht daher fehl.
8.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers bewirkt das Projekt nicht ge-
rechtfertigte Lärmeinwirkungen. Diese seien, weil sie die bundesge-
richtlichen Erfordernisse der Unvorhersehbarkeit und Spezialität erfüll-
ten und der dadurch verursachte Schaden schwer sei, übermässig,
was zu einer Verletzung von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) führe.
8.1 In Bezug auf das Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffent-
lichrechtlichem Schutz von Lärmimmissionen gilt die Regel, dass bei
der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffent-
lichrechtlichen Belastungsgrenzwerte heranzuziehen sind (BGE 126 III
223 E. 3c; vgl. auch BGE 132 III 49 E. 2.2). Weil das Lärmschutzrecht
für den hier interessierenden Bereich des Eisenbahnlärms die im An-
hang 4 der LSV aufgeführten Belastungsgrenzwerte für verbindlich er-
klärt, gilt dieser Massstab auch in Anwendung von Art. 684 ZGB. Dem
Beschwerdeführer stehen somit im Plangenehmigungsverfahren über
den öffentlichen Immissionsschutz hinaus keine Lärmschutzansprüche
zu.
8.2 Aus enteignungsrechtlicher Sicht ist hingegen zu beachten, dass
ein Nachbar, der sich mit seiner Einsprache im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren gegen übermässige Lärmimmissionen
zur Wehr setzt, zusätzliche Schallschutzmassnahmen verlangt und
eine (Minderwert-)Entschädigung geltend macht, gegen die Unterdrü-
Seite 20
A-6362/2008
ckung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 679 und 684 ZGB) ankämpft
und damit zumindest sinngemäss eine enteignungsrechtliche Einspra-
che erhebt (BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Plangenehmi-
gungsbehörde hat in einem solchen Fall gestützt auf Art. 18h Abs. 1
EBG das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts
zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen
zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuord-
nen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderun-
gen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der
Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwe-
re des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen),
sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungs-
kommission zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangen-
ehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600; vgl. Urteil des BVGer
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 und 14.3). Nur wenn über-
mässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausge-
schlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungs-
verfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Ein-
sprache gar nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004
vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen).
8.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit und Unvermeidbar-
keit der Lärmimmissionen geprüft und – soweit erforderlich – Lärm-
schutzmassnahmen angeordnet. Insoweit ist sie auf die sinngemäss
erhobene enteignungsrechtliche Einsprache eingetreten und hat sie
teilweise gutgeheissen. Soweit sie hingegen auf das eigentliche Be-
gehren um Entschädigung wegen übermässigen Immissionen nicht
eingetreten ist, hat sie übersehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre,
diese angemeldete und nicht von vornherein unbegründete Forderung
dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu überwei-
sen (Art. 18k Abs. 2 EBG). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzu-
heissen und die Vorinstanz anzuweisen, die angemeldete Forderung
zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Schät-
zungskommission zu überweisen.
9.
Was schliesslich die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Erschüt-
terungen und Körperschallimmissionen angeht (vgl. E. 1.4.1), so liess
die Beschwerdegegnerin am 6. und 7. Juli 2009 die vom BAFU gefor-
derten Messungen sowie computergestützte Immissionsberechnungen
Seite 21
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nach dem Verfahren VIBRA durchführen. Aus den Resultaten geht her-
vor, dass bei der Liegenschaft X. sowohl im heutigen wie auch im
zukünftigen Zustand am Tag und in der Nacht die nach DIN 4150/2
massgebenden Anhaltswerte für bestehende Anlagen in Wohnzonen
(Ar Tag = 0.10 mm/s, Ar Nacht = 0.07 mm/s sowie A0 Tag = 5 mm/s, A0
Nacht
= 0,6 mm/s) eingehalten sind. Ebenso werden die Körperschall-
Immissionsrichtwerte LK für Wohnzonen von 40 dB(A) tagsüber und 30
dB(A) in der Nacht nicht überschritten (Bericht "Erschütterungen und
Körperschall" vom 19. Juli 2009 S. 8).
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der
Richtigkeit der Messungen und Berechnungen zu zweifeln, zumal die
Daten vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden und das
BAFU als zuständige Fachinstanz ebenfalls keine Einwände dagegen
erhoben hat.
9.2 Der Beschwerdeführer erachtet hingegen die Folgerung im Be-
richt, die Grenzwerte seien eingehalten, als nicht zulässig. Diese Be-
urteilung sei vom Gericht vorzunehmen. Weil gesetzliche Grenzwerte
fehlten und das Gericht an private Grenzwertrichtlinien nicht gebunden
sei, müsse im Einzelfall bestimmt werden, ob die Immissionen
schädlich und lästig im Sinne des Umweltrechts seien. Gemäss
Bericht würden Erschütterungen von 0.6 mm/s als störend empfunden.
Vorliegend hätten die Messungen bereits im heutigen Zustand solche
Werte ergeben. Weil gemäss Bericht die Erschütterungen wegen den
höheren Zugsfrequenzen und Fahrgeschwindigkeiten um 21 bzw. 55
Prozent zunähmen, seien sie mit Sicherheit in Zukunft störend und da-
mit schädlich oder zumindest lästig, auch wenn private Grenzwerte
eventuell eingehalten würden. Die Emissionsbegrenzungen seien da-
mit gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG zu verschärfen.
9.2.1 Zwar trifft es zu, dass die Messungen bei der Liegenschaft X.
einen vertikalen Maximalwert von 0.655 mm/s ergeben haben (Bericht
"Erschütterungs- und Körperschallmessungen" vom 19. Juli 2009 S. 7).
Für die Beurteilung der Erschütterungsimmissionen sind gemäss der
Weisung des BAFU vom 20. Dezember 1999 für die Beurteilung von
Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen
(BEKS) hingegen die daraus abgeleiteten Beurteilungs-Schwingstärke
KBFTr und maximale Schwingstärke KBFmax massgebend, die deutlich
tiefer liegen (vgl. Messbericht S. 16).
Seite 22
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9.2.2 Die von Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 USG für Erschütterungen und
Körperschall geforderten, durch Verordnung festzulegenden Immissi-
onsgrenzwerte liegen noch nicht vor. Deshalb hat das BAFU in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz die bereits zitierte BEKS im Sinne einer
Übergangsregelung erlassen. Dieses Regelwerk basiert auf den in der
Norm 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden" des Deutschen Instituts für Normung (DIN
4150/2, Ausgabe Juni 1999) festgehaltenen Erkenntnissen aus wis-
senschaftlichen Untersuchungen.
Fehlen durch Verordnung festgelegte Immissionsgrenzwerte, ist im
Einzelfall zu beurteilen, ob die Immissionen im Sinne von Art. 11
Abs. 3 USG schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG). Für die
Beurteilung der Immissionen im Einzelfall darf die Verwaltung fachlich
genügend abgestützte private Grenzwertrichtlinien berücksichtigen
(BGE 117 Ib 28 E. 4b; BGE 124 II 219 E. 7b.aa). Die Beurteilung von
Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen er-
folgt in der Fachwelt gestützt auf die BEKS, was auch in der Recht-
sprechung anerkannt ist (Beschwerdeentscheid der Rekurskommissi-
on für Infrastruktur und Umwelt [REKO INUM] A-2005-231 vom 31. Mai
2006 E. 5.4). Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Anwendung der mass-
gebenden Bestimmungen des USG ist demnach auch hier zu Recht
nach BEKS vorgegangen worden und es ist festzustellen, dass die
massgebenden Richtwerte sowohl im heutigen wie auch im künftigen
Zustand eingehalten werden. Damit verstösst die Plangenehmigung
auch hinsichtlich der Erschütterungen und Körperschallimmissionen
nicht gegen Bundesrecht.
10.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde über die
Gutheissung gemäss E. 8.3 hinausgehend abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In kombinier-
ten Plangenehmigungsverfahren richtet sich die Kosten- und Entschä-
digungsregelung hingegen nach den enteignungsrechtlichen Spezial-
bestimmungen. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit
der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor
dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi-
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gung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz
oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch an-
ders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie ver-
ursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG).
11.1 Weil die Beschwerde verfahrensmässig als enteignungsrechtli-
che Einsprache zu betrachten ist (E. 8.2 f.), gelten für die Kostenfolge
die Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts. Diese Erfassung
gälte selbst dann, wenn keine Einsprache gegen die Enteignung im
engeren Sinne erhoben, also deren Zulässigkeit bzw. die Unvermeid-
barkeit der übermässigen Einwirkungen nicht angezweifelt worden wä-
ren (vgl. Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.3). Die
auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind somit
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
11.2 Der Beschwerdeführer ist selber Rechtsanwalt, liess sich aber
vertreten. Weil die Rechtssache nicht eine spezialisierte Rechtsvertre-
tung verlangt, sind die dadurch entstandenen Kosten nicht als notwen-
dig im Sinne von Art. 116 Abs. 1 EntG zu erachten. Zudem dürfte der
Rechtsvertreter, der Partner in der Anwaltskanzlei des Beschwerde-
führers ist, die ihren Sitz in der Streitgegenstand bildenden Liegen-
schaft Y. hat, auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens
haben, was ebenfalls einer Parteientschädigung für eine
berufsmässige Vertretung entgegen stünde (vgl. Urteil des BVGer
A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1). Demzufolge ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die angemeldete Forderung des Be-
schwerdeführers zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den
Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission
zu überweisen.
2.
Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
4.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Ein-
zahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu ge-
ben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
des BAFU vom 31. August 2009)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Stellungnah-
men des Beschwerdeführers vom 28. August 2009 und des BAFU
vom 31. August 2009)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4 bw I; Einschreiben; Gerichtsurkunde;
Beilagen: Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28. August
2009 und des BAFU vom 31. August 2009)
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- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (A- Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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