B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6362/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (…),
vertreten durch lic. iur. Rolf Kissling, Rechtsanwalt & Notar,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nachforderung der Einfuhrabgaben.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in [Ort] bezweckt gemäss Handelsregis-
tereintrag unter anderem die [Zweck].
A.b In der Zeit vom 11. November 2010 bis 26. September 2011 wurden
drei für die A._______ AG bestimmte Sendungen Aluminiumbleche
und -bänder aus Ungarn frei zur Einfuhr abgefertigt. Alle drei Anmeldungen
wurden vom Verzollungssystem e-dec "frei ohne" selektioniert und von den
Zollstellen weder einer materiellen noch einer formellen Kontrolle unterzo-
gen und antragsgemäss veranlagt.
A.c Die Zollkreisdirektion Schaffhausen beauftragte alsdann die jeweiligen
Zollstellen, die drei erwähnten Verzollungsdossiers einzuverlangen und ihr
zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 informierte die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen die A._______ AG über die beabsichtigte Nachforde-
rung. Sie führte im Wesentlichen aus, die der Präferenzveranlagung zu-
grunde liegenden Ursprungsnachweise seien formell ungültig, weil der
Wortlaut der Ursprungserklärung nicht dem entsprechenden Abkommen
entsprechen würde und somit die drei Einfuhrveranlagungen zu Unrecht
zollfrei vorgenommen worden seien. Auf die Einreichung einer Stellung-
nahme wurde seitens der A._______ AG verzichtet und eine entspre-
chende Verfügung verlangt.
B.
Am 3. Juli 2014 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Nachfor-
derungsverfügung gegen die A._______ AG in Höhe von Fr. 2'543.45 (Zoll
und Einfuhrsteuer inklusive Verzugszins) und teilte mit, die Untersuchung
habe ergeben, dass von Seiten der Firma A._______ AG kein strafbares
Verschulden vorliege und somit auf die Einleitung eines Strafverfahrens
verzichtet werde.
C.
Mit Entscheid vom 30. September 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD)
eine von der A._______ AG am 15. Juli 2014 gegen die genannte Nachfor-
derungsverfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Die OZD gab
hierbei im Wesentlichen zu bedenken, der Wortlaut der Ursprungserklä-
rung entspräche zweifellos nicht den Vorgaben des Freihandelsabkom-
mens. Es werde eine ganz andere Präferenzregelung – nämlich das Allge-
meine Präferenzsystem für Entwicklungsländer der Europäischen Gemein-
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schaft – mit anderen Ursprungsregeln angesprochen. Da diese andere Ur-
sprungsregeln enthalte, könne nicht ohne Zweifel davon ausgegangen
werden, dass die Waren auch die Ursprungsregeln des Freihandelsabkom-
mens Schweiz – Europäische Gemeinschaft erfüllen würden. Die Ur-
sprungserklärungen erwiesen sich somit als formell ungültig.
D.
Gegen diesen Entscheid der OZD erhob die A._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid der Eidgenös-
sischen Zollverwaltung (EZV) vom 30. September 2014 und die Verfügung
der EZV (Zollkreisdirektion Schaffhausen) vom 3. Juli 2014 betreffend
Nachforderung von Fr. 2'543.45 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (OZD).
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dem ungarischen Lie-
feranten sei beim Ausstellen der drei Rechnungen beim Wortlaut der Er-
klärung offensichtlich ein geringfügiger Fehler unterlaufen. Der Fehler be-
treffe lediglich den Schlussteil des Satzes und spreche klarerweise die Prä-
ferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer an; nachweislich sei
aber in die Schweiz geliefert worden. Beim Fehler in der Formulierung
handle es sich klarerweise um ein offensichtliches Versehen. Immerhin sei
aber der gesamte gemäss EZV erforderliche Wortlaut auf den fraglichen
Rechnungen vorhanden. Die extrem bürokratische Vorgehensweise der
EZV sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, zumal sie sich
nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Nachforderungsverfügung
vom 3. Juli 2014 sei ganz klar überspitzt formalistisch und völlig unverhält-
nismässig.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 schloss die OZD (nach-
folgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hält
entgegen, ein Antrag für eine definitive Veranlagung zum Präferenzansatz
sei nur zulässig, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis bestünde. Der Um-
stand alleine, dass für eine Ware aufgrund ihrer Ursprungseigenschaft Prä-
ferenzen beansprucht werden könnten, sei nicht ausreichend. Vorliegend
entspreche der Wortlaut der Erklärung nicht den Vorgaben des Freihan-
delsabkommens; es werde eine andere Präferenzregelung mit anderen Ur-
sprungsregeln angesprochen. Die Erklärungen hätten von den Zolldeklar-
anten zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden
müssen; diese hätten somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Verpflichtung
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zur Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung zur Erlangung der Präfe-
renzzollbehandlung entspreche dem geltenden Recht und stelle kein un-
verhältnismässiges Formerfordernis dar. Grundlegend für die Zulässigkeit
von Formerfordernissen im Abgaberecht sei insbesondere der "Grundsatz
der Selbstveranlagung", der den Beteiligten gewisse Freiheiten verschaffe,
zugleich aber erhöhte Verpflichtungen auferlege. Sodann seien die For-
merfordernisse eines rechtsverbindlichen Ursprungsnachweises direkt im
von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen geregelt. Letzt-
lich hätte der Beschwerdeführerin eine provisorische Veranlagung zum
Normalansatz – zwecks späterer Beibringung einer gültigen Erklärung auf
der Rechnung – zur Verfügung gestanden. Für die Nachzahlung genüge
bereits eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes, nicht massgebend sei ein subjektives Verschulden des Impor-
teurs.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin
rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von
Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 32 VGG e
contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Er-
hebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt
des unter E. 1.3 Ausgeführten – einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (MOSER ET AL., Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Dieser – vorliegend
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der Entscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und
Einfuhrsteuern vom 30. September 2014 – ersetzt aufgrund des im verwal-
tungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl.
BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-820/2014 vom
21. Oktober 2014 E. 1.3.1). Somit ist auf den Antrag, die Verfügung der
EZV (Zollkreisdirektion Schaffhausen) vom 3. Juli 2014 betreffend Nach-
forderung von Fr. 2'543.45 sei vollumfänglich aufzuheben, nicht einzutre-
ten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN ET AL., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1758 ff.).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die
entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Die Be-
schwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachver-
haltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die
sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An-
haltspunkte ergeben (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; BVGE 2010/64 E. 1.4.1;
statt vieler: Urteil des BVGer A-4934/2013 vom 4. September 2014 E. 1.6
mit weiteren Hinweisen; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 1.49, 1.54 f., 3.119 ff.).
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen;
das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die
richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; MOSER ET AL.,
a.a.O., Rz. 1.54).
1.6 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das
Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil des BVGer
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit be-
gründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssi-
gen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewi-
ckelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht
gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar zum VwVG, 2008,
Art. 3 Rz. 13). Grundsätzlich gelten somit in diesem Verfahrensstadium die
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Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes, sofern dieses überhaupt sol-
che enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das
Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften
(Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), welche
dem VwVG vorgehen (Urteil des BVGer A-1791/2009 vom 28. September
2009 E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 3
Rz. 38; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2708/2013 vom 28. August 2013
E. 1.3).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG,
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staats-
verträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53
MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ur-
sprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen.
2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlrei-
che Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen
Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkom-
mens legt das Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des
Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3 [Stand 13. Juli
2009]) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die
Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder in
den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit
dem in Anhang IV [seit 13. Juli 2009 (mit Wirkung ab 1. Januar 2007): An-
hang IVa und IVb] des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer
Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abge-
geben wird (A-2708/2013 E. 2.2, Urteile des BVGer A-2326/2012 vom
5. Februar 2013 E. 3.2.1, A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2 und
A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnachweise sind
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den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrens-
vorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3; zum Ganzen: A-2708/2013
E. 2.2 und A-30/2012 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
einnimmt (BARBARA SCHMID, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 18
Rz. 1; A-30/2012 E. 2.3.1).
2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser
Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es
sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – ins-
besondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der
Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungs-
pflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen
Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Ver-
hältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszu-
gehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen jede für sich zufüh-
rungspflichtig sind (BARBARA HENZEN, in: Handkommentar Zollgesetz,
2009, Art. 21 Rz. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG
genannten Zuführungspflichtigen auch Personen, die mit der Zollanmel-
dung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich
primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollan-
meldungen ausstellen (A-3296/2008 E. 2.1; HENZEN, a.a.O., Art. 26 Rz. 2).
Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreise
der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich
solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. HENZEN, a.a.O., Art. 21
Rz. 12 und Art. 26 Rz. 8, ausführlich MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar
Zollgesetz, 2009, Art. 70 Rz. 4 ff.; zum Ganzen: A-30/2012 E. 2.3.2).
2.3.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der
formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den ge-
setzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Hierzu hat die
Eidgenössische Zollverwaltung ein "Merkblatt zur Bestimmung der formel-
len Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert. Sie führt darin auf, dass
der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkom-
men wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen
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Seite 8
müsse (vgl. hierzu Anhang IV [bzw. Anhang IVa und IVb] des Protokolls
Nr. 3) und nur eindeutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung
der formellen Bestimmungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen
Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage (SCHMID, a.a.O., Art. 19
Rz. 58 f.). Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf
Art. 29 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 (gleichlautend: Art. 30 Abs. 2 aktuelle
Fassung), gemäss welchem eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem
Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachweises führen dürfen,
wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem
Papier entstehen lassen.
2.4 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prin-
zip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26
ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer
grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Das Zollgesetz überbindet der
anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte An-
meldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich
wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt
(Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zoll-
gesetz, BBl 2004 567, Ziff. 2.2.3 S. 612; Urteil des BGer 2A.566/2003 vom
9. Juni 2004 E. 2.4, noch zum – mit Art. 25 ZG nahezu identischen – Art. 31
Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nach-
trägliche Änderungen]; Urteile des BVGer A-3213/2009 vom 7. Juli 2010
E. 2.2 und A-3296/2008 E. 2.2; SCHMID, a.a.O., Art. 18 Rz. 3 f.; zum Gan-
zen: A-30/2012 E. 2.6).
2.5 Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrich-
tige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz o-
der teilweise hinterzieht oder sich oder einem anderen sonst wie einen un-
rechtmässigen Zollvorteil verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die
Zollgesetzgebung (Art. 118 ZG, vgl. auch Art. 96 MWSTG). Als Tathandlung
zählt unter anderem auch das unrichtige Anmelden einer Ware, wobei die
Täterschaft eine ihr durch das Zollgesetz oder eine seiner Ausführungsbe-
stimmungen auferlegte Pflicht missachtet und so Zollabgaben vorenthalten
werden (OLIVER BRAND, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 118
Rz. 2). In der erwähnten Botschaft (E. 2.4; BBl 2004 567, Ziff. 2.8 S. 669
f.) steht klar vermerkt, dass der ursprüngliche Straftatbestand der Zollüber-
tretung neu mit Zollhinterziehung und Zollgefährdung bezeichnet werde,
wobei die neue, knappe Formulierung die Strafbarkeit der bisher einzeln
umschriebenen Tatbestände nicht einschränke. Eine Zollübertretung
beging laut Art. 74 aZG (E. 2.4) unter anderem, wer zollpflichtige Waren
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Seite 9
beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden
unterliess (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung
erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr
oder die Zollbegünstigung zutrafen (Ziff. 9; vgl. auch Urteil des BVGer
A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.10). Sowohl die Zoll- als auch die
Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes (statt vieler: A-2326/2012 E. 4.2).
2.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
2.6.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leis-
tungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch
von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhe-
bung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in
einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3;
Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer
A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli
2012 E. 2.4.2; zum Ganzen: A-820/2014 E. 3.4.1).
2.6.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
ZG (vgl. E. 2.3.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung
der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 E. 2.2; BEUSCH, a.a.O., Art. 70
Rz. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschul-
deten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der
Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der
Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die
gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt –
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Seite 10
haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteil
2C_420/2013 E. 3.3, Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November
2004 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013
E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2; zum Ganzen:
A-820/2014 E. 3.4.2).
2.6.3 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflich-
tige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil,
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvor-
teil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer
Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine
Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht er-
hoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der ef-
fektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich
für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel
hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers
erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen mini-
men Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hin-
sichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des BVGer
A-6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.5, A-2822/2007 vom 27. No-
vember 2009 E. 3.3, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2; zum Ganzen:
A-820/2014 E. 3.4.3).
2.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre-
geln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung
erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa-
chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa-
chen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt
vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff.
E. 5.4; Urteile des BVGer A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5,
A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1; zum Ganzen: A-820/2014 E. 3.5).
A-6362/2014
Seite 11
2.8 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über-
geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be-
troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich
dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung
für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitli-
cher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig
(BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegun-
gen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als
streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und
innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des
BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2).
Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten
Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung ent-
spricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und
Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. An-
wendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: A-2326/2012 E. 5.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
raum vom 11. November 2010 bis 26. September 2011 drei Sendungen
Aluminiumbleche und -bänder aus Ungarn frei zur Einfuhr abgefertigt hat.
Nicht im Streit liegt sodann, dass der Wortlaut der Erklärung auf den drei
Rechnungen nicht der massgeblichen Formulierung bzw. vielmehr der Prä-
ferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer entspricht. Zu klären ist
vorliegend somit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Nachforderungsverfü-
gung in Höhe von Fr. 2'543.45 erlassen hat bzw. die Ursprungsnachweise
tatsächlich formell ungültig und die Präferenzveranlagung zu Unrecht vor-
genommen worden ist.
3.1
3.1.1 Bei den drei Zollanmeldungen lautete die Ursprungserklärung wie
folgt: "The exporter of the products covered by this document (customs
authorization No. HU 800000N0001099173) declares that, except where
otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin ac-
cording to rules of origin the Generalized System of Preferences of the Eu-
ropean Community." (Vernehmlassungsbeilage 5, act. 16/2, Urkunde 5, 6
und 7). Laut Art. 21 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 ist die Erklärung auf den
Rechnungen mit dem Wortlaut des Anhangs IV [bzw. Anhang IVa und IVb]
nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen
und hätte in Englisch lauten sollen: "The exporter of the products covered
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by this document (customs authorization No. HU 800000N0001099173)
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are
of Hungary preferential origin." Die erforderliche Erklärung war somit nicht
bloss unvollständig (vgl. A-3296/2008 E. 3.1), sondern es wurde vielmehr
ein wesentlicher Satzteil hinzugefügt. Es ist mit der Vorinstanz somit einig
zu gehen, dass es sich nicht lediglich um einen eindeutigen Formfehler in
der Art eines Tippfehlers gemäss Art. 29 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 han-
delt. Unbestritten ist – wie gesagt (Sachverhalt Bst. D; E. 3) –, dass offen-
sichtlich eine andere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln –
nämlich das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union für Ent-
wicklungsländer – verwendet worden ist. Da die Erklärung jedoch wortwört-
lich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen muss und
vorliegend klarerweise kein Tippfehler auszumachen ist, führt die Nichtbe-
achtung der formellen Bestimmung zum Verlust des präferentiellen Ur-
sprungs einer Ware (E. 2.3.3). Die umstrittenen Erklärungen auf den Rech-
nungen hätten letztlich von den Zolldeklaranten zum Zeitpunkt der Anmel-
dung als formell ungültig taxiert werden müssen; eine Präferenzveranla-
gung wurde zu Unrecht erlangt.
Wer eine unrichtige Zollanmeldung vornimmt bzw. eine Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen,
begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (E. 2.5). Wie be-
reits aufgezeigt (E. 2.6), sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erho-
ben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nach-
zuentrichten.
3.1.2 Hier sei erneut in Erinnerung zu rufen, dass der anmeldepflichtigen
Person die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ih-
rer grenzüberschreitenden Warenbewegungen obliegt (Prinzip der Selbst-
anmeldung). Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für
die eingereichte Anmeldung und hat hierbei hohe Anforderungen an ihre
Sorgfaltspflicht zu erfüllen; namentlich wird von ihr eine vollständige und
richtige Deklaration der Ware verlangt (E. 2.4).
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3.2
3.2.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die extrem bürokrati-
sche Vorgehensweise der EZV sei für sie nicht nachvollziehbar. Die unga-
rische Lieferantin habe basierend auf einem offensichtlichen Versehen, ei-
nen falschen Satzteil gewählt. Die Falschformulierung, welche nur den
Schlussteil des Satzes betreffen würde, spreche offensichtlich die Präfe-
renzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer an; geliefert sei aber nach-
weislich in die Schweiz – das wettbewerbsfähigste Land der Welt – gewor-
den. Dies zeige klar auf, dass es sich beim Fehler in der Formulierung um
ein offensichtliches Versehen gehandelt habe. Die Nachforderungsverfü-
gung vom 3. Juli 2014 sei daher ganz klar überspitzt formalistisch und völlig
unverhältnismässig (vgl. Sachverhalt Bst. D).
3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Formerfordernisse eines rechtsver-
bindlichen Ursprungsnachweises seien direkt im von der Schweiz abge-
schlossenen Freihandelsabkommen geregelt und könnten nicht in Frage
gestellt werden. Die Bundesverfassung und die Normen der gleichbedeu-
tenden Staatsverträge würden einen gewissen Formalismus nicht verbie-
ten, soweit dieser den Verfahrensablauf sicherstelle und die Sicherheit des
materiellen Rechts gewährleiste. Letztlich hätte der Beschwerdeführerin
eine provisorische Veranlagung zum Normalansatz, zwecks späterer Bei-
bringung einer gültigen Erklärung auf der Rechnung zur Verfügung gestan-
den (vgl. Sachverhalt Bst. E).
3.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolgen die nicht wort-
lautgemässe Erklärung auf der Rechnung nach sich trägt, steht weder der
Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zu, da diese
auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (E. 2.2, E. 2.3.3 und E. 3.1) beru-
hen und somit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte
Verhältnismässigkeitsprüfung besteht. Denn wie bereits in E. 2.8 erwähnt,
ist eine solche nicht vorzunehmen, wenn eine Norm zwar als streng er-
scheinen mag, aber vom Gesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des die-
sem eröffneten Regelungsermessens liegt.
3.3 Dem Gesagten zufolge sind die Ursprungsnachweise formell ungültig
und die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Nachforderungsverfügung in
Höhe von Fr. 2'543.45 erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
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4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 500.-- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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