B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6365/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ GmbH
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009;
Vorsteuerkorrekturen).
A-6365/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in
B._______ (…) bezweckt die Ausführung von Bauarbeiten, die Bauleitung
sowie die Bauführung. Sie ist seit dem 1. Januar 2004 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
A.b Im September 2010 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Untersucht wurden
die Steuerperioden vom 1. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2009 (Zeit-
raum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009). Die ESTV kam
aufgrund der Prüfung der Lieferantenrechnungen zum Schluss, dass
während des kontrollierten Zeitraums unberechtigte Vorsteuerabzüge von
der Steuerpflichtigen vorgenommen wurden. Sie bemängelte insbesonde-
re, dass verschiedene Lieferantenrechnungen die gesetzlichen Anforde-
rungen nicht erfüllen würden und infolgedessen der diesbezügliche Vor-
steuerabzug nicht geltend gemacht werden könne. Mittels unterzeichne-
ter Bestätigungen ihrer Lieferanten "zwecks nachträglicher Ermöglichung
des Vorsteuerabzugs trotz formell ungenügender Rechnung" (Formular
1310) könnten aber die Mängel behoben werden.
A.c Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 liess die Steuerpflichtige der ESTV
mitteilen, dass es ihr nicht gelungen sei, alle von der ESTV geforderten
Formulare 1310 erhältlich zu machen. Infolgedessen belastete die ESTV
der Steuerpflichtigen mit "Einschätzungsmitteilung Nr. 332'839 / Verfü-
gung" (nachfolgend: die EM) vom 17. August 2011 den Betrag von
Fr. 62'217.-- nach.
B.
Gegen diese Verfügung liess die Steuerpflichtige am 15. September 2011
bei der ESTV "Einsprache" erheben. Sie beantragte die EM teilweise auf-
zuheben. Zur Begründung führte sie insbesondere an, allen Rechnungen
(bzw. den Quittungen) könne die Adresse des jeweiligen Leistungserbrin-
gers und dessen Mehrwertsteuernummer, der Umfang der Leistung, das
Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag, der Mehrwertsteuersatz oder
der Mehrwertsteuerbetrag und bei Barzahlung die Unterschrift des Geld-
empfängers entnommen werden. Alle Rechnungen seien somit "formell
richtig ausgestellt".
C.
Mit einer als "Einspracheentscheid" bezeichneten Verfügung vom 8. No-
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Seite 3
vember 2012 der ESTV wurde die "Einsprache" der Steuerpflichtigen
teilweise gutgeheissen. Die ESTV kam zum Schluss, dass für einen Teil
der anfänglich nicht akzeptierten Rechnungen sämtliche Voraussetzun-
gen für vorsteuerkonforme Belege erfüllt seien und damit abzugsberech-
tige Vorsteuerbeträge vorlägen. Auf verschiedenen Rechnungen der
C._______ GmbH, der D._______ GmbH, von E._______ sowie der
F._______ GmbH (nachfolgend: die Leistungserbringer) sei aber kein
Steuersatz ausgewiesen und bei einigen fehle es sogar zusätzlich an der
Angabe des Steuerbetrags, was grundsätzlich einen zulässigen Grund für
die Nichtanerkennung als Vorsteuerbelege darstelle. Der formelle Mangel
könne gemäss Praxis der ESTV aber mittels Nachreichung des durch den
Erbringer der jeweiligen Leistung ausgefüllten und unterzeichneten For-
mulars 1310 korrigiert werden. Bei der Korrektur mittels Formular 1310
habe der Leistungserbringer zu bestätigen, dass er die entsprechende
"Rechnung ordnungsgemäss versteuert" habe. Die angeführten Unter-
nehmungen hätten die Formulare 1310 entweder gar nicht oder leer zu-
rückgeschickt, womit diese nicht akzeptiert werden könnten. An der
Nachbelastung in Folge der Vorsteuerkorrektur sei daher in der Höhe von
Fr. 21'419.-- festzuhalten.
D.
Gegen den "Einspracheentscheid" liess die Steuerpflichtige (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin) am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die Nachforderung der
ESTV für den Zeitraum vom 1. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2009 sei
auf Fr. 211.90.-- zu korrigieren. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung
von "mindestens" Fr. 12'000.-- zuzusprechen. Zur Begründung bringt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im vorliegenden Fall
glaubhaft dargelegt habe, dass dem Bund aufgrund des Fehlens des
Steuersatzes auf den fraglichen Rechnungen kein Steuerausfall entstan-
den sei. Mit Ausnahme einer Rechnung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (wor-
aus die akzeptierte Nachbelastung von Fr. 211.90 resultiere) sei nämlich
auf allen Rechnungen der effektive Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen.
Aus den Umständen gehe daher – auch ohne effektive Nennung des
Steuersatzes – klar hervor, dass der jeweilige Rechnungsbetrag zu 7.6%
versteuert worden sei. Da die Mehrwertsteuer korrekt berechnet sei und
dieselben Lieferanten im Übrigen "unzählige" weitere Belege korrekt er-
stellt hätten, könne ein Steuerausfall nicht vermutet werden. Ihr sei daher
in Anwendung der Praxis der ESTV, welche festhalte, dass Formmängel
keine Steuernachbelastung nach sich ziehen dürfen, soweit dem Bund
aus der Nichtbeachtung der Form kein Steuerausfall entstanden sei, der
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Vorsteuerabzug auf Grundlage der diesbezüglichen Rechnungen zu ge-
währen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragt die ESTV, die
Beschwerde abzuweisen und den "Einspracheentscheid" vom
8. November 2012 der ESTV zu bestätigen. Im Wesentlichen hält sie an
ihrer Begründung, welche sich aus dem "Einspracheentscheid" ergibt,
fest. Dass – wie die Beschwerdeführerin behaupte – aufgrund der vielen
formell korrekten Belege derselben Leistungserbringer darauf geschlos-
sen werden könne, dass kein Steuerausfall vorliege, sei nicht nachgewie-
sen und lasse sich aus den vorliegenden Belegen auch nicht ableiten.
Der Beizug der Dossiers der Leistungserbringer, welche vertraulich zu
behandeln seien, lasse ebenfalls den Schluss zu, dass – entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin – dem Bund mit der Gewährung
des Vorsteuerabzugs tatsächlich ein Steuerausfall entstehen würde.
F.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesent-
lich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
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Seite 5
1.2
1.2.1 Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein-
getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachverhalt in den
Jahren 2006 bis 2009 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfah-
ren in materieller Hinsicht grundsätzlich dem (alten) Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3 und A-1447/2010 vom 11. November 2011
E. 1.3).
1.2.2 Vorliegend wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Ver-
fügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspracheent-
scheids setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche
überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden konnte. Im Be-
reich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG
gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbe-
schwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete
Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Ein-
sprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbe-
schwerde: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom
31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). Eine Einschätzungsmittei-
lung als solche ist aber keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1-4.2.5).
Unbestrittenermassen ist jedoch der "Einspracheentscheid" vom
8. November 2012 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem die Be-
schwerdeführerin gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhebt, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein-
spracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Be-
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schwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen
Umständen – in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustim-
mung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu wer-
ten, zumal der "Einspracheentscheid" einlässlich begründet ist. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.191). Das Ge-
richt kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung
beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Der
Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht
auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Wei-
sungen sind ins Dispositiv – direkt oder mittels Verweis auf die Erwägun-
gen ("im Sinne der Erwägungen") – aufzunehmen, ansonsten sie nicht
verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG und Art. 1 Abs. 1
MWSTG). Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer
sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlich-
keit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG und Art. 1 Abs. 3 MWSTG).
2.2
2.2.1 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrech-
nung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38
Abs. 1 und 2 aMWSTG abziehen.
2.2.2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug
nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach
Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leis-
tungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie
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seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsemp-
fängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang
der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer-
betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die
Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).
2.2.3 Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass diese Regelung
verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip
durch diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rech-
nungen die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornah-
me des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den
Abzug verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012
vom 12. März 2013 E. 2.1; A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1;
A-4385/2009 vom 19. Dezember 2011 E. 2.3.1 je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Verwaltungspra-
xis eine mangelhafte Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist noch korri-
giert und dem Leistungsempfänger damit der Vorsteuerabzug noch er-
möglicht werden. Einerseits ist eine einfache Korrektur der Rechnung
bzw. eine Richtigstellung durch den Leistungserbringer solange möglich,
als die Rechnung noch nicht bezahlt ist. In diesem Fall können im Prinzip
jegliche Mängel korrigiert werden (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehr-
wertsteuer [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009] und Weg-
leitung 2001 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. De-
zember 2007] Rz. 807 sowie die Erläuterungen in den Vorbemerkungen
zum Formular 1550). Andererseits ist eine nachträgliche Berichtigung
bzw. Ergänzung der Rechnung nur noch unter eingeschränkten Bedin-
gungen vorgesehen, wenn die Bezahlung der Rechnung bereits erfolgt ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013
E. 2.2.1; A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.3; A-3603/2009 vom
16. März 2011 E. 4.2 auch zum Folgenden).
2.3.2 Bei bestimmten, von der ESTV (abschliessend) aufgezählten Män-
geln ist eine nachträgliche Korrektur anhand von Formular 1310 (Korrek-
tur mit Mitwirkung der ESTV) bzw. anhand von Formular 1550 (Korrektur
ohne Mitwirkung der ESTV) mit dem Titel "Bestätigung des Leistungserb-
ringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung
des Vorsteuerabzugs bei formell ungenügender Rechnung oder Gut-
schrift" möglich: Wenn die Mehrwertsteuernummer des Leistungserbrin-
gers fehlt; wenn Datum oder Zeitraum, Art, Gegenstand und Umfang der
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Leistung nicht vollständig angegeben sind; wenn der Steuersatz fehlt.
Wenn diese Mängel mit dem Formular beseitigt werden können, darf der
Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen (vgl. zur näheren
Regelung ausführlich: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission [SRK] vom 25. März 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 66.97 E. 4d/bb; s.a. BGE 131 II 185 E. 3.3; PASCAL MOLLARD,
La TVA: vers une théorie du chaos? in: Subilia-Rouge/Mollard/Tissot Be-
nedetto [Hrsg.], Mélanges CRC, Lausanne 2004, S. 47 ff, 65 ff.). Die ei-
gentliche Publikation dieser Praxis erfolgte erst mit der Wegleitung 2008
(Rz. 807); seit dem Jahr 2003 ergibt sie sich aber auch aus dem auf dem
Internet aufgeschalteten Formular 1550 und dessen Erläuterungen (vgl.
auch Praxisforum MWST, in: Steuerrevue [STR] 2003, S. 557 f.). Diese
Praxis betreffend Formular 1310 bzw. 1550 wurde von den Gerichten –
soweit hier interessierend – geschützt (BGE 131 II 185 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.3.2 mit
Hinweisen). Bei Formular 1310 bzw. 1550 handelt es sich, wie dessen Ti-
tel schon sagt, um eine "Bestätigung des Leistungserbringers". Er muss
auf dem Formular mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die auf den
fraglichen Rechnungen aufgeführten Leistungen ordnungsgemäss ver-
steuert hat und dazu nähere Angaben machen.
2.4
2.4.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a der (alten) Verordnung
vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(aMWSTGV; AS 2000 1347) in Kraft getreten.
Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rech-
nungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen
an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und
zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1
Bst. a und b aMWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren
(vgl. auch Wegleitung 2008 Rz. 807, 764a).
Nach Art. 45a aMWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine
Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichti-
ge Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift
des Gesetzes oder dieser Verordnung zur Erstellung von Belegen für den
Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Im konkreten Einzelfall lässt die
ESTV es genügen, dass die steuerpflichtige Person das Fehlen eines
Steuerausfalls bloss glaubhaft macht oder, wenn es offenkundig ist, dass
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Seite 9
ein solcher Ausfall nicht vorliegt, wird von einem Nachweis auch abgese-
hen (vgl. Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 "Behandlung
von Formmängeln").
Diese Verordnungsbestimmungen wurden von den Gerichten – soweit
hier interessierend – als im Einklang mit dem Gesetz erachtet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
2.4.2 Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen einzig Formmängel. Form-
vorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht
überspitzt formalistisch, sondern "pragmatisch" angewendet werden. Es
soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu
Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden da-
durch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht aufgehoben. Sie bleiben
vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiell-
rechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben von die-
sem Verordnungsrecht folglich unberührt. So bleibt das Vorhandensein
einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare,
materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 5.7). Fehlt die
Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a aMWSTGV
geheilt werden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2963/2012 vom 12. März 2013 mit Hinweisen).
2.4.3 Art. 15a aMWSTGV erfasst Rechnungen, die betreffend Angaben
zu Leistungserbringer und -empfänger mangelhaft sind. Für andere for-
melle Mängel in einer Rechnung kann allenfalls die Anwendung von
Art. 45a aMWSTGV in Betracht kommen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.2). Damit können formel-
le Fehler einer Rechnung unabhängig von einem ausgefüllten Formular
1310 bzw. 1550 aufgrund von Art. 45a aMWSTGV geheilt werden, sofern
die Voraussetzungen dieser Bestimmung, also namentlich der fehlende
Steuerausfall aufgrund des Formmangels, gegeben sind. Diese Möglich-
keit wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die fehlende
Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers und den fehlenden
Steuersatz bejaht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3603/2009
vom 16. März 2011 E. 4.3.3; A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.4;
A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 5.2.3).
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2.4.4 Die Möglichkeit, eine Rechnung mittels Formular 1310 bzw. 1550 zu
korrigieren, hängt ebenso wie die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV
davon ab, dass dem Bund kein Steuerausfall entsteht. Daher muss der
Leistungserbringer die Steuer, die der Empfänger als Vorsteuerabzug gel-
tend macht, tatsächlich bezahlt haben. Dies gilt, obwohl das Recht zum
Vorsteuerabzug normalerweise nicht davon abhängt, dass der Leistungs-
erbringer selbst die fakturierte Steuer abgerechnet hat (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.4,
A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.6.1).
Die Kongruenz zwischen beim Leistungserbringer abgerechneter Mehr-
wertsteuer und vom Leistungsempfänger geltend gemachtem Vorsteuer-
abzug ist immerhin Ziel der Mehrwertsteuer und Hintergrund verschiede-
ner Vorschriften: So sollen etwa die Voraussetzungen des Vorsteuerab-
zugs, dass die Steuer durch einen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt
wurde, wie auch Art. 37 Abs. 4 aMWSTG sicherstellen, dass der Leis-
tungsempfänger nicht eine Steuer zurückfordern kann, die vom Erbringer
gar nicht abgerechnet worden ist (vgl. etwa ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1374). Insbesondere aber ist die Vor-
aussetzung des Nachweises der Vorsteuer anhand einer – den Vorschrif-
ten von Art. 37 aMWSTG entsprechenden – Rechnung auf dieses Ziel
ausgerichtet: Die Rechnung dient dem Empfänger der Leistung als Beleg,
dass der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2008 vom 29. August 2008
E. 3.2; zum Ganzen s.a. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 263; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1312). Sind diese Voraussetzun-
gen erfüllt und liegt insbesondere eine vorsteuerkonforme Rechnung vor,
wird der Vorsteuerabzug gewährt, auch wenn die Ablieferung der Steuer
durch den Erbringer nicht erfolgt ist. Sind die genannten Voraussetzun-
gen jedoch nicht erfüllt, ist gemäss der gesetzlichen Regelung der Vor-
steuerabzug zu verweigern.
2.4.5 Wenn nun die Verwaltung mit ihrer Praxis zur Korrektur der Rech-
nung oder der Verordnungsgeber mit Art. 45a aMWSTGV in dieser Situa-
tion (mangelhafte Belege) aus Toleranz- oder "Pragmatismus"-
Überlegungen den – nach der gesetzlichen Regelung eigentlich ausge-
schlossenen – Vorsteuerabzug doch noch gewähren will, dies aber wie-
derum an die Voraussetzung knüpft ist, dass der Erbringer die fakturierte
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Seite 11
Steuer abgeliefert hat, ist dies folglich nicht zu beanstanden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.4 mit
Hinweisen).
2.4.6 Demnach muss nach Art. 45a aMWSTGV erkennbar oder vom
Steuerpflichtigen bewiesen (oder nach der veröffentlichten Praxis der
ESTV zumindest glaubhaft gemacht) sein, dass durch die Nichteinhaltung
einer Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Da-
bei muss der fragliche Formfehler zumindest geeignet sein, einen Steu-
erausfall zu bewirken. Wenn diese mögliche Ursache für einen (allfälli-
gen) Steuerausfall quasi durch eine andere Ursache "überholt" wird,
müsste zumindest glaubhaft dargetan sein, dass ohne die zweite Ursache
kein Steuerausfall eingetreten wäre (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.5).
3.
3.1 Vorliegend sind diverse Rechnungen von vier Unternehmungen im
Streit, welche in der hier interessierenden Zeit vom 1. Januar 2006 bis
zum 31. Dezember 2009 unbestrittenermassen Leistungen an die Be-
schwerdeführerin erbracht haben. Die Beschwerdeführerin akzeptiert die
von der ESTV vorgenommene Aufrechnung des zu Unrecht geltend ge-
machten Vorsteuerabzugs in der Höhe von Fr. 211.90 resultierend aus
der von der C._______ GmbH ausgestellten Rechnung vom 13. Oktober
2006. Damit ist auf diese Rechnung, welcher weder der Mehrwertsteuer-
betrag noch der Steuersatz zu entnehmen ist, nicht einzugehen. Weiter
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass auf einem Teil der
besagten Rechnungen, welche von der ESTV als für die Geltendma-
chung der Vorsteuer ungenügend betrachtet werden, zwar der jeweilige
Mehrwertsteuerbetrag, aber nicht der anwendbare Steuersatz ausgewie-
sen ist. Teilweise wurde der mutmassliche Mehrwertsteuerbetrag nicht als
solcher bezeichnet, sondern lediglich unterhalb des Rechnungsbetrags
effektiv ausgewiesen. Bei diesen Rechnungen kann nur aufgrund dessen,
dass der so ausgewiesene Betrag 7.6% des Rechnungsbetrags beträgt,
darauf geschlossen werden, dass es sich um einen Mehrwertsteuerbe-
trag handelt. Auf dem anderen Teil der Rechnungen findet sich nur der to-
tale Rechnungsbetrag und teilweise der Vermerk "INKL. MWST" (ausführ-
licher sogleich E. 3.4.3.1 ff.).
3.2 Wie bereits dargelegt (E. 2.2.2), muss eine zum Vorsteuerabzug be-
rechtigende Rechnung gemäss dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 Bst. f
aMWSTG entweder den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten
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Seite 12
Steuerbetrag (sog. "offener Ausweis") oder, falls das Entgelt die Steuer
bereits einschliesst (sog. "verdeckter Ausweis"), zumindest den Steuer-
satz ausweisen. Mit anderen Worten ist somit sowohl bei einem offenen,
als auch bei einem verdeckten Ausweis des Steuerbetrags in jedem Fall
die Angabe des Steuersatzes notwendig. Der unmissverständliche Wort-
laut der Bestimmung erlaubt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, mit
Blick auf die Durchsetzung des Prinzips der Wettbewerbsneutralität
(E. 2.1) auf das Erfordernis des Ausweises des Steuersatzes zu verzich-
ten (vgl. auch PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDET-
TO, Traité TVA, Bâle 2009, Chap. 5 N. 88). Obwohl sich vorliegend der
jeweilige Steuersatz aus dem jeweiligen Mehrwertsteuerbetrag für einen
Teil der bezogenen Leistungen ermitteln liesse, genügen somit die ins
Recht gelegten Rechnungen mangels explizitem Ausweis des jeweiligen
Steuersatzes den zwingenden formalen Anforderungen nicht, welche an
rechtsgenügende Vorsteuerbelege zu stellen sind. Damit wäre der Vor-
steuerabzug aufgrund mangelhafter Rechnungen grundsätzlich gänzlich
zu verwehren. Es ist nun aber zu prüfen, ob Art. 15a oder Art. 45a
aMWSTGV Anwendung finden (E. 3.3 und E. 3.4) bzw. ob eine nachträg-
liche Korrektur mittels Formular 1310 möglich ist (E. 3.5)
3.3 Art. 15a aMWSTGV ist nicht anwendbar, da hiervon ein fehlender
Ausweis des Steuersatzes nicht erfasst ist (E. 2.4.1 und E. 2.4.3).
3.4
3.4.1 Art. 45a aMWSTGV stellt für den Betroffenen eine Rechtswohltat
dar, indem er trotz mangelhafter Rechnung unter gewissen Vorausset-
zungen die Vorsteuer abziehen kann. Wie zuvor angemerkt wurde
(E. 2.4.4), ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Wohltat ihrerseits an
Voraussetzungen geknüpft ist, hier insbesondere an jene, dass der Steu-
erpflichtige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, nachweisen muss,
dass die entsprechende Steuer vom Leistungserbringer gegenüber der
ESTV abgerechnet und bezahlt wurde (E. 2.4.4 f.). Ohne Art. 45a
aMWSTGV hätte der Steuerpflichtige nämlich überhaupt keine Möglich-
keit, die Vorsteuer abzuziehen. Dass der Bund nun seinerseits dem Steu-
erpflichtigen nur entgegenkommt, wenn ihm selber (dem Bund) aufgrund
des Mangels kein Steuerausfall droht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Immerhin ist ein fehlender Ausweis des Steuersatzes grundsätzlich ge-
eignet, einen Steuerausfall zu bewirken (vgl. dazu E. 2.4.6).
3.4.2 Es obliegt daher der Beschwerdeführerin (als Steuerpflichtige)
nachzuweisen (oder zumindest glaubhaft zu machen), dass dem Bund
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Seite 13
aufgrund des Formmangels kein Steuerausfall entsteht (E. 2.4.1). Im
konkreten Einzelfall kann es gemäss Art. 45a MWSTGV sogar genügen,
dass sich das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls erkennbar aus den
Umständen ergibt.
3.4.3
3.4.3.1 Vorliegend können die strittigen Rechnungen in drei Kategorien
eingeteilt werden. Die erste Kategorie bilden die Rechnungen vom
25. August 2006, vom 27. September 2006, vom 20. November 2006,
vom 8. Dezember 2006, vom 22. Mai 2007 und vom 29. August 2008.
Diesen Rechnungen ist gemein, dass ihnen zwar der angewendete
Mehrwertsteuersatz nicht entnommen werden kann, der Mehrwertsteuer-
betrag aber effektiv ausgewiesen und als solcher bezeichnet wurde. Mit-
tels einfacher Dreisatzrechnung lässt sich dabei feststellen, dass die je-
weiligen Leistungen zum Normal- und Höchststeuersatz von 7.6% ver-
steuert wurden. Der jeweilige Leistungserbringer hatte den effektiv aus-
gewiesenen Mehrwertsteuerbetrag zu versteuern (und abzuliefern) und
dem Leistungsempfänger – vorliegend also der Beschwerdeführerin –
steht in Folge des Ausweises auf der Rechnung keine Möglichkeit offen,
einen höheren Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer geltend zu machen.
Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit durch das Fehlen des Steuersat-
zes dem Bund ein Steuerausfall entstehen könnte. Aus den Umständen
ergibt sich somit, dass der nicht angegebene Steuersatz vorliegend keine
Gefahr begründet, dass der Leistungserbringer die Steuer zu einem fal-
schen Satz abliefert und damit ein Steuerausfall entsteht. Die Beschwer-
deführerin muss gemäss Art. 45a MWSTGV bezüglich den Rechnungen
der ersten Kategorie also keine weiteren Nachweise erbringen, dass dem
Bund aufgrund der fehlerbehafteten Rechnungen kein Steuerausfall ent-
standen ist.
Die von der ESTV ins Recht gelegten vertraulichen Akten legen allerdings
den Schluss nahe, dass vorliegend tatsächlich ein Steuerausfall für den
Bund entstanden ist. Damit ist die Anwendbarkeit von Art. 45a
aMWSTGV, mit welchem verhindert werden wollte, dass dem Leistungs-
empfänger trotz bezahlter Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug verweigert
und die Mehrwertsteuer "doppelt bezahlt" wird (E. 2.4.4), eigentlich aus-
geschlossen. Doch ist der Grund dafür nicht in den mangelbehafteten
Rechnungen der ersten Kategorie zu suchen, sondern in der unzurei-
chenden Deklaration bzw. Nichtablieferung der Mehrwertsteuer durch den
jeweiligen Leistungserbringer. Gemäss Art. 45a MWSTGV muss sich
nämlich – damit aus Formmängeln keine Steuernachforderungen entste-
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Seite 14
hen – aus den Umständen bzw. aufgrund des Nachweises des Steuer-
pflichtigen ergeben, dass aufgrund des jeweiligen Formmangels kein
Steuerausfall für den Bund entstanden ist. Nicht nachzuweisen (bzw.
glaubhaft zu machen) ist dagegen, dass überhaupt kein Steuerausfall
entstanden ist (E. 2.4.6).
3.4.3.2 Die zweite Kategorie von Rechnungen bilden diejenigen vom
16. Januar 2007, vom 13. März 2008 (zwei Rechnungen), vom 31. März
2008, vom 6. Juni 2008 und vom 8. Dezember 2009. Auf diesen Rech-
nungen finden sich jeweils drei Beträge. Der erste Betrag bildet jeweils
den Nettorechnungsbetrag ohne Zuschlag. Der zweite Betrag – der Zu-
schlag – entspricht in der Höhe jeweils 7.6% des Nettobetrags. Der dritte
Betrag stellt die Addition der ersten beiden Beträge dar. Es wäre nun na-
heliegend aufgrund der Höhe des Zuschlags davon auszugehen, dass mit
dem Zuschlag – obwohl dieser nicht als Mehrwertsteuerbetrag bezeichnet
ist – die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden sollte. Andererseits
könnte es sich hierbei auch nur um einen anderen, nicht mit der Mehr-
wertsteuer im Zusammenhang stehenden Zuschlag handeln, welcher le-
diglich zufälligerweise in derselben Höhe veranschlagt wurde, wie die
Mehrwertsteuer. Die diesbezügliche Unsicherheit birgt die Gefahr des
Steuerausfalls in sich. Anders als bei der ersten Kategorie von Rechnun-
gen ist bei der vorliegenden somit die Beschwerdeführerin nachweis-
pflichtig, dass kein Steuerausfall aufgrund der unkorrekten Rechnung
entstanden ist (E. 2.4.5 und E. 3.4.1). Einen solchen Nachweis (oder
auch nur eine diesbezügliche Glaubhaftmachung) vermag sie nicht zu
erbringen. So lässt weder der Hinweis auf weitere, von denselben Leis-
tungserbringern ausgestellte Rechnungen ohne Formmängel, noch der
Verweis auf ihre eigene, ansonsten "sehr saubere Buchhaltung" den
Schluss zu, dass dem Bund aufgrund des fehlenden Steuersatzes und
der fehlenden Bezeichnung als Mehrwertsteuerbetrag kein Steuerausfall
entstanden ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, lässt
sich auch nicht aus dem Umständen schliessen, dass die fraglichen Leis-
tungserbringer ihrerseits ordnungsgemäss die Mehrwertsteuer abgeliefert
haben.
3.4.3.3 Dasselbe gilt auch für die dritte Kategorie von Rechnungen
(Rechnungen vom 22. Juni 2007 [zwei Rechnungen] und vom 28. Juni
2007). Auf diesen Rechnungen ist jeweils nur der Rechnungsbetrag an-
gegeben. Einer der beiden Rechnungen vom 22. Juni 2007 lässt sich zu-
dem der Zusatz "INKL. MWST" entnehmen. Aufgrund dieser Angaben
lässt sich nicht ermitteln, ob ein und falls ja, welcher Mehrwertsteuersatz
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Seite 15
auf der vom Leistungserbringer erbrachten Leistung zur Anwendung kam.
Aufgrund dieser Mängel besteht die Gefahr eines Steuerausfalls für den
Bund. Wie bereits bei den Rechnungen der zweiten Kategorie obläge es
der Beschwerdeführerin nachzuweisen (bzw. zumindest glaubhaft zu ma-
chen), dass kein solcher Steuerausfall aufgrund der fehlerhaften Rech-
nungen entstanden ist. Wie bereits dargelegt (E. 3.4.3.2), vermag sie ei-
nen solchen Nachweis nicht zu erbringen.
3.5 Die Rechtsprechung und die Praxis der ESTV lassen es zu, dass das
Fehlen des Steuersatzes auf der Rechnung des Leistungserbringers mit-
tels Formular 1310 bzw. 1550 nachträglich korrigiert werden kann
(E. 2.3.2). Auch hier ist nicht zu beanstanden, dass der Bund seinerseits
dem Steuerpflichtigen nur entgegenkommt, wenn ihm selber (dem Bund)
kein Steuerausfall droht und hierfür als Nachweis die ausgefüllten und un-
terzeichneten Formulare 1310 bzw. 1550 einverlangt. Vorliegend war es
der Beschwerdeführerin für die fraglichen Rechnungen nicht möglich,
vom jeweiligen Leistungserbringer unterzeichnete Formulare 1310 beizu-
bringen. Mangels Unterschrift der jeweiligen Leistungserbringer können
die ins Recht gelegten Formulare nicht als Nachweis dafür dienen, dass
die Mehrwertsteuer durch die Leistungserbringer ordnungsgemäss abge-
liefert wurde.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin
bezüglich den Rechnungen der zweiten und dritten Kategorie mangels
Nachweises (bzw. Glaubhaftmachens) des Nichtvorliegens eines Steuer-
ausfalls für den Bund keine Möglichkeit besteht, den fehlenden Ausweis
des Steuersatzes zu korrigieren. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs
durch die ESTV für die mangelhaften Rechnungen ist diesbezüglich zu
Recht erfolgt. Die Rechnungen der ersten Kategorie dagegen weisen kei-
ne Mängel auf, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte.
Hier ist der Vorsteuerabzug zuzulassen.
4.
4.1 Dem Ausgeführten zufolge ist die Beschwerde im Sinn der Erwägun-
gen – nämlich im Umfang von Fr. 10'219.70 – gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'100.--
festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und der teilweise unterliegenden
Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Umfang von
Fr. 1'100.-- auferlegt. Sie sind in diesem Umfang mit dem geleisteten Kos-
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tenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorin-
stanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
4.2 Die ESTV hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine re-
duzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 bis 9 VGKE). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend pauschal
und ohne Begründung eine Parteientschädigung von "mindestens
CHF 12'000.00" geltend, was den Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 VGKE in
keiner Art genügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl.
auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 4.84 f.). Angesichts der
bloss teilweisen Gutheissung, der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestel-
lungen und des Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
den relevanten Fragen wird die Parteientschädigung für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl.
MWST) festgesetzt.
(Das Dispositiv findet sich auf der nächsten Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden der teilweise obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin im Umfang von Fr. 1'100.-- auferlegt und in diesem Umfang mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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