B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6367/2011
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Zuordnung von Leistungen; 1. Semester
2004 - 2. Semester 2008).
A-6367/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) betreibt in der Stadt Zürich in
der Rechtsform der Einzelunternehmung einen Coiffeurbetrieb. Seit dem
1. Januar 1995 ist er im Register der Mehrwertsteuerpflichtgen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
A.b Vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2008 untervermietete
der Steuerpflichtige einen Teil des von ihm genutzten Coiffeursalons zur
"Mitbenützung" an B._______ (nachfolgend: Untermieterin), welche in
den Räumlichkeiten ebenfalls Coiffeurleistungen anbot. Der Mietzins be-
trug netto monatlich Fr. 1'000.-- einschliesslich Heiz- und Nebenkosten.
Wasser, Strom und "Repräsentationsspesen" wurden nach Aufwand zur
Hälfte zusätzlich in Rechnung gestellt.
A.c Mit Schreiben vom 24. März 2009 forderte die ESTV den Steuer-
pflichtigen auf, für die Jahre 2004 bis 2007 die Bilanzen, die Erfolgsrech-
nungen mit Anhängen, die Revisionsberichte, die Detailauszüge der
Hauptbuchkonti, die Debitorenfakturen und Kreditorenbelege des zweiten
Halbjahres 2007, die Umsatzabstimmungen sowie die Debitoren-
Aufzeichnungen der Untermieterin (Bankauszüge und Steuererklärungen)
für die Jahre 2004 bis 2008 einzureichen. Mit Ausnahme der Unterlagen
der Untermieterin, welche sich die ESTV selbständig in Folge ihres
Schreibens vom 19. Mai 2009 an die Untermieterin beschaffen konnte,
vermochte der Steuerpflichtige die geforderten Unterlagen beizubringen.
Zur Ergänzung liess er der ESTV die entsprechenden Dokumente des
Jahres 2008 zukommen.
A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte die ESTV dem Steuerpflichti-
gen mit, dass er die Umsätze der Untermieterin für den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 neben seinen eigenen Um-
sätzen ebenfalls zu versteuern habe. Anhand der Steuererklärungen der
Untermieterin der Jahre 2004 bis 2006 und einer annäherungsweisen
Ermittlung von deren Umsatzzahlen für die Jahre 2007 und 2008 machte
die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 387'804 vom 10. Juni
2009 eine zusätzliche Steuerschuld von Fr. 7'840.-- geltend.
B. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen erliess die ESTV am 25. Januar
2010 eine Verfügung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
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641.20) betreffend die Steuernachforderung im Umfang von Fr. 7'840.--
zuzüglich Verzugszins ab 20. April 2007 für die Steuerperioden 1. Semes-
ter 2004 bis 2. Semester 2008. Zur Begründung verwies sie auf die EA
Nr. 387'804 vom 10. Juni 2009 und das der Verfügung beiliegende
Schreiben. Im Wesentlichen machte sie geltend, es sei von einem einzi-
gen Steuerpflichtigen auszugehen, da zwei Personen in einem einzigen
Coiffeurgeschäft tätig seien und dabei ein einheitlicher Auftritt nach aus-
sen vorliege.
C.
Am 19. Februar 2010 liess der Steuerpflichtige bei der ESTV gegen die
Verfügung vom 25. Januar 2010 Einsprache erheben. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten der ESTV aufzuheben und keine "Nachsteuer" zu erheben. Eventuali-
ter sei die Steuerforderung bei der Untermieterin "einzutreiben". Zur Be-
gründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er und die Untermie-
terin nicht gemeinsam gegen aussen aufgetreten seien und er dement-
sprechend die von ihr erzielten Umsätze nicht zu versteuern habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2011 wies die ESTV die Ein-
sprache des Steuerpflichtigen ab. Sie verwies bei der Beurteilung auf den
vom Bundesgericht entwickelten Grundsatz der Einheit des Unterneh-
mens, gemäss dem sämtliche Umsätze und Betriebszweige eines Unter-
nehmens gemeinsam versteuert werden müssten. Daher seien die Um-
sätze der Untermieterin, die in dem vom Steuerpflichtigen gemieteten Sa-
lon erzielt worden seien, zu denjenigen des Steuerpflichtigen zu zählen
und gemeinsam zu versteuern. Eine getrennte mehrwertsteuerliche Beur-
teilung der Umsätze sei nur in denjenigen Fällen angezeigt, in denen ers-
tens der Marktauftritt der betroffenen Personen darauf schliessen lasse,
dass es sich um selbständig Erwerbstätige handle; zweitens müsse je-
weils eigenständig das unternehmerische Risiko getragen werden und
drittens müssten die betroffenen Personen unabhängig bezüglich der Un-
ternehmensorganisation sein. Im vorliegenden Fall sei nach Würdigung
aller Umstände kein getrennter Aussenauftritt vorhanden. Auch erscheine
das Kriterium der arbeitsorganisatorischen bzw. betriebswirtschaftlichen
Unabhängigkeit nicht erfüllt.
E.
Dagegen liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
23. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei-
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chen. Er beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben
und führt aus, er sei gemäss seiner Umsatzdeklaration für die Jahre 2003
bis 2008 ohne die Hinzurechnung der Umsätze der Untermieterin zu be-
steuern. Die Untermieterin sei in der fraglichen Periode einer selbständi-
gen Tätigkeit nachgegangen und dementsprechend sei die Mehr-
wertsteuer auf ihren Umsätzen bei ihr selbst zu erheben. Es liege kein
gemeinsamer Aussenauftritt vor, welcher eine Zurechnung ihrer Umsätze
zu seinen rechtfertigen würde.
F.
Auf das Einreichen einer Vernehmlassung zur Beschwerde hat die ESTV
mit Schreiben vom 18. Januar 2012 verzichtet. Stattdessen verweist sie
auf die Erwägungen des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2011
und der Verfügung vom 25. Januar 2010. Sie habe sich dort bereits zu
den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und halte an ihrer Be-
gründung fest.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt sodann die
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Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen hat. Ausserdem gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig
von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten,
allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b, 119 V
349 E. 1a; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54 f.).
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachver-
halt in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen hat, untersteht das vorlie-
gende Verfahren in materieller Hinsicht dem (alten) Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (altes Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG, AS 2000 1300).
1.4 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Ver-
fahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restrik-
tiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Die
Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
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Seite 6
Leistungsempfänger (oder ein Dritter für ihn) als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG).
2.2
2.2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Perso-
nen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öf-
fentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personen-
gesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Um-
sätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.2.2 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die
selbständige Ausübung der Tätigkeit sind insbesondere das Handeln und
Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten (Aussenauftritt), das
Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahl-
freiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig
organisieren zu können (betriebs- und arbeitsorganisatorische
Unabhängigkeit). Zur Bewertung können dabei die Beschäftigung von
Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäfts-
räumlichkeiten sowie verschiedene und wechselnde Auftraggeber heran-
gezogen werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4695/2008 vom 24. März 2011 E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.2.3 Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner die Art der Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person als
selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den direkten
Steuern (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2011
E. 2.2.2). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der einzelnen
Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach mehr-
wertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend direkte Steuern bzw.
Sozialversicherungsrecht Abweichungen ergeben. Es ist somit durchaus
möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen
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unterschiedlich eingestuft wird (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2011 E. 2.2.2).
2.2.4 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob er überhaupt als
mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat.
Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zu-
gerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt
(vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Urteilen des Bundes-
gerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008). Müssen
die ausgeübten Tätigkeiten aufgrund des Aussenauftritts nicht nur einer,
sondern mehreren selbständigen Betrieben zugeordnet werden und sind
die weiteren Vorrausetzungen von Art. 21 aMWSTG erfüllt, liegen mehre-
re und nicht nur ein Mehrwertsteuersubjekt vor.
2.2.5 Für Coiffeursalons bedeutet dies nach der die diesbezügliche Ver-
waltungspraxis schützende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, dass Betriebe − welche nicht als gemeinsames Steuersubjekt be-
handelt werden wollen − nach aussen in eigenem Namen auftreten müs-
sen. Insbesondere sollten durch eigene Firmenschilder und eigene Tele-
fonanschlüsse die Betriebe sich unterscheiden lassen. Jede Unterneh-
mung sollte eine eigene Kasse und Buchhaltung sowie eigene Bank- bzw.
Postkonti führen. Bestellformulare, Rechnungen, Quittungen und Kassa-
zettel sollten auf getrennte Namen lauten, jedes Geschäft sollte über ei-
gene Betriebsmittel verfügen und die jeweiligen Gesellschaftsinhaber soll-
ten mit den Sozialversicherungen selbständig abrechnen. Im Falle eines
gemeinsamen Eingangs sollten zwingend die Geschäftsräumlichkeiten
deutlich voneinander getrennt und beschriftet sein, damit jede eintretende
Person die Selbständigkeit der Geschäfte erkennen kann (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1802/2008 vom 19. Mai 2010, A-1634/2006
vom 31. März 2009 E. 4, A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 4).
Diese Kriterien wurden von der ESTV im Wesentlichen bereits am 2.
März 1999 mittels Schreiben dem Schweizerischen Coiffeurmeisterver-
band mitgeteilt.
Ob ein eigenständiger Aussenauftritt vorliegt (und damit eine Tätigkeit im
mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig anzusehen ist), bestimmt sich
stets aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger
Faktoren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2010 vom
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21. September 2011 E. 2.2). Sind sämtliche der von der ESTV im erwähn-
ten Schreiben aufgeführten Kriterien erfüllt, so kann der Steuerpflichtige
im Sinne einer sog. "safe haven rule" davon ausgehen, dass keine Be-
handlung als gemeinsames Steuersubjekt erfolgt. Ob dies umgekehrt
aber auch bedeutet, dass aus der Nichterfüllung eines einzelnen Kriteri-
ums zwingend auf ein gemeinsames Steuersubjekt zu schliessen ist –
wie sich dies der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts entnehmen lässt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1802/2008 vom 19. Mai 2010 E. 3.3.2, A-1634/2006 vom 31. März
2009 E. 4, A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 4) –, braucht vorlie-
gend nicht entschieden zu werden.
2.2.6 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hin-
weisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 112). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der
Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sach-
verhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von
steuerrechtlichen Begriffen vorrangige Bedeutung zu (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 565 ff. E. 3.2; BVGE 2007/23
E. 2.3.2). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien
ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).
3.
3.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Rechtsanwen-
dung durch die ESTV. So sei die Untermieterin selbständig tätig gewesen
und daher mehrwertsteuerlich als selbständiges Steuersubjekt zu behan-
deln. Ihre Umsätze seien daher auch nicht dem Beschwerdeführer hinzu-
zurechnen, sondern ihr selbst zu besteuern. Da für die Beurteilung der
Selbständigkeit und die Bestimmung des mehrwertsteuerrechtlichen Leis-
tungserbringers das Handeln im eigenen Namen gegen aussen das ent-
scheidende Kriterium ist (E. 2.2.2 ff.), ist im Folgenden zu ermitteln, ob
und gegebenenfalls wie die Coiffeurleistungen des Beschwerdeführers
und der Untermieterin für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar mit
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einem eigenständigen Marktauftritt in Erscheinung traten (E. 3.2; vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2008
E. 3.1.1). Folgt aus der Überprüfung des Kriteriums des Aussenauftritts,
dass aus mehrwertsteuerlicher Sicht nur ein Coiffeurbetrieb vorlag, erfolg-
te die gemeinsame Besteuerung aller Umsätze zu Recht.
Vorab ist festzuhalten, dass es − entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers − bei der Prüfung des Kriteriums des eigenständigen
Marktauftritts nicht darum geht, staatlich festzulegen, "wer mit wem zu-
sammen zu arbeiten hat". Sie dient vielmehr − wie dargelegt − der Klä-
rung der Frage, ob mehrwertsteuerlich eigenständige Steuersubjekte vor-
liegen.
3.2
3.2.1 Der eigenständige Marktauftritt zeichnet sich, wie oben dargestellt
wurde (E. 2.2.5), zunächst insbesondere dadurch aus, dass eigene Fir-
menschilder für die einzelnen Betriebe bestehen. Der Beschwerdeführer
behauptet diesbezüglich, dass die Coiffeurräumlichkeiten am Schaufens-
ter mit "Coiffeur A.______ Herrensalon" angeschrieben gewesen seien
und sich kein Hinweis auf die Geschäftstätigkeit der Untermieterin, wel-
che ihre Coiffeurtätigkeiten lediglich gegenüber weiblicher Kundschaft
angeboten habe, habe finden lassen. Ein eigenes Firmenschild habe die
Untermieterin nicht besessen und auch nicht benötigt, da sie nur Kundin-
nen aus ihrem Bekanntenkreis bedient habe. Die ESTV bestreitet diese
Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. In den Akten lassen sich
keine Hinweise finden, dass die Untermieterin auch männliche Kund-
schaft bedient hätte, was die ESTV im Übrigen auch nicht geltend macht.
Die Aussenbeschriftung des Schaufensters bezog sich somit für jeder-
mann sichtbar lediglich auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Mit
anderen Worten trat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschriftung
nur mit seinen eigenen Coiffeurleistungen gegenüber Dritten auf, nicht
aber mit denjenigen der Untermieterin. Demgegenüber hatte diese für ih-
re Coiffeurleistungen offenbar gar keinen eigenständigen Aussenauftritt.
Mangels Aussenbeschriftung der Untermieterin am Coiffeursalon war so
seitens eines objektiven Dritten nicht erkennbar, dass im Lokal auch −
gegebenenfalls von einem weiteren selbständigen Leistungserbringer −
Damencoiffeurleistungen erbracht wurden. Vielmehr musste der objektive
Dritte davon ausgehen, dass alle Leistungen im Lokal von demselben Un-
ternehmensträger erbracht werden, nämlich vom Beschwerdeführer, des-
sen Firmenbezeichnung angeschrieben war. Dies spricht gegen einen ei-
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genständigen Aussenauftritt der Untermieterin und objektiv erkennbar für
einen gemeinsamen Auftritt der beiden.
3.2.2 Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein von zwei getrennten Un-
ternehmen mit eigenständigem Aussenauftritt sind separate Telefonan-
schlüsse (E. 2.2.5). Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, so-
wohl er, als auch die Untermieterin seien je unter einer eigenen Telefon-
nummer erreichbar gewesen. Die Untermieterin hätte ihre Aufträge vor al-
lem im privaten Umfeld akquiriert, wofür sie lediglich ihr eigenes Mobilte-
lefon verwendet hätte. Ihre Telefonnummer sei nicht in Telefonverzeich-
nissen registriert gewesen. Kundenkontakte der Untermieterin über den
Telefonanschluss des Beschwerdeführers hätten nicht stattgefunden. Da
die Untermieterin offenbar nur gegenüber ihrem bereits vorhandenen
Kundenstamm telefonisch bekannt war, hielt sich ihr Aussenauftritt in Be-
zug auf den telefonischen Kundenkontakt in diesen engen Grenzen. Noch
nicht zum Kundenstamm gehörende Dritte konnten mithin mangels Tele-
fonregistereintrag wohl nur unter erschwerten Bedingungen mit ihr telefo-
nisch Kontakt aufnehmen. Von einem eigenständigen Marktauftritt der
Untermieterin in Sachen telefonischer Erreichbarkeit kann bei solcher
Sachlage nicht gesprochen werden.
3.2.3 Weitere Indizien für das Vorliegen eines selbstständigen Marktauf-
trittes sind das Führen eigener Kassen und Buchhaltung mit eigenen
Bank- bzw. Postkonti, eigene Bestellformulare, Rechnungen, Quittungen
und Kassazettel sowie eigene Betriebsmittel (E. 2.2.5). Zudem haben die
jeweiligen Geschäftsinhaber grundsätzlich mit den Sozialversicherungen
selbständig abzurechnen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass diese
Kriterien alle vorgelegen hätten, womit ein selbständiger Marktauftritt der
Untermieterin gegeben gewesen sei. So habe sie eine eigene Kasse und
eigene Bücher geführt. Insbesondere habe die Untermieterin sämtliche
verwendete Produkte − wie Waschmittel, Farben, Festiger und Sprays −
selbständig und auf eigene Rechnung bezogen. Die ESTV vermag diese
Behauptungen nicht zu wiederlegen. Aus den Steuerveranlagungen von
2004 bis 2007 der Untermieterin ergibt sich, dass diese ihre Einkünfte
aus den Coiffeurtätigkeiten selbständig direktsteuerlich deklariert hat. Die
Behauptungen des Beschwerdeführers, dass eine selbständige Buchfüh-
rung und der eigenständige Bezug von Betriebsmitteln vorgelegen hätten,
erscheinen somit als glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Un-
termieterin zumindest gegenüber ihren Lieferanten und den kantonalen
Steuerbehörden als Selbständige mit eigenem Unternehmen aufgetreten
ist.
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Seite 11
3.2.4 Bei Vorliegen eines gemeinsamen Eingangs (wie im vorliegenden
Sachverhalt) sollten die Geschäftsräumlichkeiten der einzelnen Unter-
nehmen deutlich voneinander getrennt und beschriftet sein, damit jede
eintretende Person die Selbständigkeit der Geschäfte erkennen kann. Es
handelt sich gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts und Praxis der ESTV um ein gewichtiges Kriterium für die An-
nahme eines aus mehrwertsteuerlicher Sicht selbständigen Marktauftritts
(E. 2.2.5). Ohne klare räumliche Trennung vermag ein objektiver Dritter
an sich wirtschaftlich eigenständige Unternehmen nicht voneinander zu
unterscheiden, infolgedessen im mehrwertsteuerlichen Sinne mangels ei-
genständigem Aussenauftritt auch keine unabhängigen Unternehmen be-
stehen können. Die ESTV verlangt diesbezüglich, dass die räumliche
Trennung durch "dauerhafte am Gebäude befestigte (angeschraubte oder
einzementierte und zum dauernden Verbleib bestimmte) Trennwände und
separate Anschrift" vollzogen sein müsse; ungenügend seien u.a. "mobile
Trennwände oder Verkaufsständer". Vorliegend seien die Räumlichkeiten
des Coiffeursalons durch den Beschwerdeführer und die Untermieterin
gemeinsam − ohne klare räumliche Abgrenzung − genutzt worden. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine mittels fest befestigten
Wänden getrennte Geschäftsräumlichkeiten vorgelegen hätten. Vielmehr
sei der Coiffeursalon bis Ende der Neunzigerjahre in zwei selbstständige,
räumliche Bereiche aufgeteilt gewesen. Im hinteren Teil habe sich der
Damensalon befunden und im vorderen habe der Beschwerdeführer sei-
nen Herrensalon betrieben. Nach dem Umbau des Gebäudes sei einzig
das Geschäft des Beschwerdeführers verblieben. Mit anderen Worten
gesteht der Beschwerdeführer zu, dass keine eigentliche räumliche Tren-
nung innerhalb seines Lokals vorlag, welche es unabhängigen Dritten
ermöglicht hätte, eine Unterscheidung vom Betrieb des Beschwerdefüh-
rers und dem angeblichen eigenständigen Geschäft der Untermieterin zu
unterscheiden. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, eine Trennung "in
Form von internen Einheiten" sei erfolgt. Inwiefern eine solche Trennung
vorgelegen haben soll, vermag er aber nicht darzulegen. Selbst wenn da-
von auszugehen wäre, dass die Untermieterin einen eigenen Stuhl zur
Durchführung ihrer Tätigkeit zugewiesen erhalten hat, hätte sich dieser
für einen objektiven Dritten mangels genügender räumlicher Abgrenzung
nicht erkennbar als eigenständiges Coiffeurgeschäft präsentiert. Damit
liegt kein getrennter räumlicher Aussenauftritt vor, welcher für das Vorlie-
gen von zwei getrennten Unternehmen aber notwendig wäre.
3.2.5 Gegen das Vorhandensein zweier mehrwertsteuerlich selbständiger
Unternehmen spricht zudem der Inhalt des undatierten Untermietvertra-
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Seite 12
ges zwischen dem Beschwerdeführer und der Untermieterin. Zwar erfolgt,
wie oben dargelegt, die mehrwertsteuerliche Beurteilung eines Sachver-
halts grundsätzlich anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
und nicht anhand der zivilrechtlichen Ausgestaltung eines Vertragsver-
hältnisses (E. 2.2.6), doch können diese Hinweise auf die tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass gemäss dem undatierten Untermietvertrag seitens der Untermieterin
hälftig die anfallenden Wasser, Strom und insbesondere auch "Repräsen-
tationsspesen" zu tragen waren. Zwar regelt der Vertrag nicht ausdrück-
lich den Umfang dieser Repräsentationsaufgaben, dennoch verpflichtete
sich der Beschwerdeführer − zumindest teilweise − gegen aussen (d.h.
gegenüber Dritten) im Auftrag der Untermieterin aufzutreten. Es wird we-
der behauptet, noch besteht hierfür Grund zur Annahme, dass diese Rep-
räsentation ausdrücklich im Namen der Untermieterin vorgenommen
wurde. Auch die Übertragung der Repräsentationsaufgaben mit dem Un-
termietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Untermieterin
deutet darauf hin, dass die Untermieterin über keinen eigenen Marktauf-
tritt verfügte.
3.3 Mit Ausnahme des Einkaufs von Betriebsmitteln bei Lieferanten ist die
Untermieterin damit nicht sichtbar selbständig am Markt aufgetreten. Die
Gesamtwürdigung der Umstände legt den Schluss nahe, dass kein genü-
gender Aussenauftritt der Geschäftstätigkeit der Untermieterin vorlag,
welcher die Begründung eines eigenständigen Mehrwertsteuersubjekts
und die Zurechnung der erbrachten Leistungen zu diesem zur Folge hätte
(E. 2.2.4). Dass die Untermieterin offenbar eigenes unternehmerisches
Risiko getragen und organisatorisch unabhängig vom Beschwerdeführer
ihre Coiffeurleistungen erbracht habe, vermag diesen fehlenden selb-
ständigen Aussenauftritt der Untermieterin nicht zu heilen und braucht
daher vorliegend nicht geprüft zu werden. Mangels selbständigen Aus-
senauftritts ist die ESTV unter den vorliegend gegebenen Umständen be-
rechtigterweise von einem gemeinsamen Aussenauftritt ausgegangen
und hat damit zu Recht die von der Untermieterin erzielten Umsätze dem
Beschwerdeführer hinzugerechnet und bei diesem besteuert.
3.4 Die Höhe und die Methode der von der ESTV vorgenommenen Um-
satzschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die ESTV hat
mit dem Abstellen auf die Steuererklärungen der Untermieterin für die
Jahre 2004 bis 2006 eine Schätzungsmethode gewählt, mit welcher der
von ihr erzielte Umsatz sachgerecht ermittelt werden konnte. Weder aus
den Parteivorbringen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte,
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dass die vorgenommene Umsatzermittlung fehlerbehaftet sein könnte (E.
1.2). Das Vorgehen der ESTV ist damit in Bezug auf die Schätzung des
Umsatzes der Untermieterin − der mangels eigenständigem Aussenauf-
tritt mehrwertsteuerlich dem Beschwerdeführer zugerechnet werden
muss (E. 3.3) − nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsge-
mäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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