B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6367/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 6. November 2012).
A-6367/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die […] geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) ist britische Staatsangehörige. Sie arbeitete in den Jahren
2006 bis 2009 in der Schweiz und entrichtete dabei die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (IV-act. 5). Zuletzt war sie bei der B._______ AG als Projekt-
managerin tätig. Das entsprechende Arbeitsverhältnis endete am 30. April
2009 (IV-act. 4 S. 5).
Am 27. Juli 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zü-
rich (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) einen Antrag auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 4). Die kantonale IV-Stelle
liess die Versicherte in der Folge von der MEDAS bzw. der MEDAS
D._______ medizinisch begutachten (vgl. IV-act. 11 f.) und holte dazu ei-
ne Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein
(vgl. IV-act. 13 S. 12).
Im Oktober 2011 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Luxemburg
(vgl. IV-act. 13 S. 14). Mit Verfügung vom 6. November 2012 sprach ihr
die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im
Folgenden auch: Vorinstanz) für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine halbe
Rente zu (IV-act. 35). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, bei der Versicherten liege eine Arbeitsunfähigkeit und eine Er-
werbseinbusse von 50 % vom 30. April 2009 bis 31. März 2010, von
100 % vom 1. April bis 31. Juli 2010 und von 50 % seit dem 1. August
2010 vor, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Mit Blick
auf den Zeitpunkt der Antragsstellung könne die Rente frühestens ab dem
1. Januar 2011 ausgerichtet werden (IV-act. 28).
B.
Die Beschwerdeführerin liess hiergegen mit Eingabe vom 7. Dezember
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgen-
des Rechtsbegehren stellen:
«1. Es sei die Verfügung vom 06.11.2012 aufzuheben, sofern diese den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf mehr als eine halbe Rente ver-
neint.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
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Seite 3
In der Beschwerdebegründung äussert die Beschwerdeführerin zudem
die Auffassung, dass ihr «mindestens eine Dreiviertelsrente zuzuspre-
chen sei» (Beschwerde, S. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie macht im Wesent-
lichen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen des Einkommensver-
gleichs zum einen bei der Bestimmung des Valideneinkommens die
Lohnentwicklung bei der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht berück-
sichtigt und zum anderen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens
(durch Abstellen auf ein zu hohes Anforderungsniveau) den falschen Ta-
bellenlohn herangezogen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Sie führt zur Begründung aus, sie habe den Invaliditätsgrad ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mittels eines Ein-
kommensvergleichs, sondern aufgrund eines Prozentvergleichs be-
stimmt. Ein leidensbedingter Abzug sei dabei zu Recht nicht vorgenom-
men worden.
D.
Mit Replik vom 6. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Be-
schwerdeanträgen fest. Sie erklärt dabei, mit Blick auf ihr Asperger-
Syndrom mit Dyslexie und Dysgraphie seien Faktoren geben, welche
nach der Rechtsprechung die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit er-
schweren würden. Deshalb seien vorliegend die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Prozentvergleichs nicht erfüllt.
E.
Mit Duplik vom 24. Mai 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie führt dabei insbesondere aus, es sei gerechtfertigt, den Invalidi-
tätsgrad der Beschwerdeführerin mittels Prozentvergleichs zu bestimmen,
weil die Gutachter der MEDAS und der RAD in Kenntnis sämtlicher
Sachverhaltsumstände auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen
Beruf geschlossen hätten.
A-6367/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schwei-
zerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
1.2 Im Streit liegt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 6. November 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 6. No-
vember 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG
(SR 830.1; zur Anwendbarkeit des ATSG vgl. hinten E. 2.4) beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet worden ist – einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•6367/2012 wurde daher auf A-6367/2012 geändert.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Grossbritanniens und
lebt in Luxemburg, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) und die darin er-
wähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind.
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
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Seite 5
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts- bzw. unionsrechtli-
chen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, noch allgemei-
ne Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach
bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann so-
wie in welchem Umfang Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbe-
sondere die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni
1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 – am 1. April 2012 durch die
Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an
der Geltung des schweizerischen Rechts nichts (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.1). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem in-
nerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG so-
wie der IVV (SR 831.210).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2012) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweis). Tatsachen, die
sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
gung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. In zeitlicher
Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Er-
füllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
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Seite 6
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesge-
richts 8C_419/2009 vom 3. November 2009).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so
gilt das alte Recht (BGE 138 V 475 E. 2 f.).
Da vorliegend ein Gesundheitsschaden mit einer Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit seit 30. April 2009 zu beurteilen ist und die IV-Anmeldung
im Juli 2010 erfolgte, ist nachfolgend die Gesetzgebung in der Fassung
gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) anzuwenden. Soweit An-
sprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht
die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision
6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der
Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit
diese einschlägig sind.
Im Folgenden wird ohne anderslautende Hinweise jeweils auf die Ge-
setzgebung in der Fassung der 5. IV-Revision Bezug genommen.
2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a–26bis und Art. 28–70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
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Seite 7
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157
E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine
halbe schweizerische Invalidenrente zugesprochen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens während
dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während 38 Monaten Beiträ-
ge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet (vgl. IV-act. 5), womit sie die beitragsmässigen Vorausset-
zungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen
bleibt damit im Folgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in wel-
chem Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
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Seite 8
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens
40 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % einen Anspruch auf eine halbe Rente, ein solcher von min-
destens 60 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und – wie vorliegend – für Staatsangehörige
der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Wohnsitz haben.
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizi-
nischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der
Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsbe-
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Seite 9
ratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG] I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a; 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
ZAK 1986 S. 204 f.).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnah-
me als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
Auf Stellungnahmen des RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
A-6367/2012
Seite 10
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes
als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den
Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom
3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom
8. September 2008 E. 3.3; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides
BGE 135 V 254]).
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich – ebenso wie eine aktenkun-
dige Stellungnahme des mit dem vorliegenden Fall befassten RAD-Arztes
(Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und zertifi-
zierter medizinischer Gutachter SIM) vom 6. Oktober 2011 (vgl. IV-act. 13
S. 12 f.) – auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS D._______
vom 13. September 2011. Dieses Gutachten wurde von
Dr. med. E._______ (Facharzt FMH für Innere Medizin und Klinische
Pharmakologie, zertifizierter Gutachter SIM), Dr. med. F._______ (Fach-
arzt für Innere Medizin und psychosomatische Medizin sowie Rehabilita-
tionswesen, zertifizierter Gutachter SIM), Dr. med. G._______ (Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. med. H._______
(Facharzt FMH für Rheumatologie) erstellt. Bei der Beschwerdeführerin
werden darin nebst zwei Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit («residuelles S1 Syndrom rechts nach DH L5/S1 paramedian
rechts ED04/2010, M54.16» und «myofasciales Schmerzsyndrom, Schul-
tergürtel und obere Extremität rechts mit/bei St. n. Kleinfingerverletzung
rechte Hand und wiederholter operativer Behandlung, M.79.1») folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 12
S. 17 f.):
« 1. Mittelgradige depressive Episode F32.10 seit 2009.
2. Asperger-Syndrom F84.5 mit Dyslexie F81.0 und Dysgraphie
F82.1 seit Kindheit. »
Die Ärzte der MEDAS D._______ halten fest, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund dieser Leiden mit Bezug auf ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit
seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (am 30. April 2009) zu ma-
A-6367/2012
Seite 11
ximal 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge der Manifestation einer
Diskushernie im April 2010 habe vorübergehend – bis Ende Juli 2010 –
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Danach bzw. ab 1. August
2010 habe die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht "jede Art von
Tätigkeit" zu einem Pensum von maximal 50 % ohne quantitative Ein-
schränkung bzw. ohne verminderte Leistungsfähigkeit verrichten können
(IV-act. 12 S. 23 f.). Ab 1. Januar 2011 sei – bei einer weiter bestehenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig-
keit – eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten ge-
geben, nämlich für "leicht bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkei-
ten, ohne explizite Rückenbelastung (Wechselhaltung, Wechselbelas-
tung, ohne häufiges Bücken, ohne Kauern), […] ohne hohe Anforderun-
gen an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, [für] strukturierte, über-
schaubare, repetitive Aufgaben" (IV-act. 12 S. 25).
4.2 Das Gutachten der MEDAS D._______ erfüllt die an den vollen Be-
weiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien (vgl. vorn
E. 3.5). Es ist namentlich für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwer-
den. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Es ist ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden
Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass
darauf abgestellt werden kann.
4.3 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht mit dem erforderli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorn E. 2.6)
von folgender Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf
auszugehen:
- 50 % vom 30. April 2009 bis Ende März 2010,
- 100 % in der Zeitspanne von April bis Ende Juli 2010, und
- 50 % ab 1. August 2010.
In adaptierter Tätigkeit betrug der Grad der Arbeitsunfähigkeit nach über-
wiegender Wahrscheinlichkeit vom 30. April 2009 bis Ende März 2010
50 %, von April bis Ende Juli 2010 100 % sowie von August bis Ende De-
zember 2010 wieder 50 %. Seit Januar 2011 ist die Beschwerdeführerin
mit Bezug auf angepasste Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig.
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Seite 12
Dieser medizinische Sachverhalt wird seitens der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten.
5.
5.1 Wie aufgezeigt (vgl. vorn E. 2.3), entsteht der Rentenanspruch ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da-
bei wird die Rente vom Beginn desjenigen Monats an ausbezahlt, in wel-
chem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Somit ist vorlie-
gend aufgrund der am 27. Juli 2010 eingereichten Anmeldung (vgl. Sach-
verhalt, Bst. A Abs. 2) ein Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2011 zu
prüfen.
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist
der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Vergleichs zwischen Validen- und
Invalideneinkommen möglichst genau zu ermitteln oder nach Massgabe
der konkreten Umstände zu schätzen. Wird eine Schätzung vorgenom-
men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung
von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt eines Einkom-
mensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen ge-
nügen (sog. Prozentvergleich). Das ohne Invalidität erzielbare hypotheti-
sche Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100 % zu bewerten, während
das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts-
grad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, mit Hinweisen).
Den Invaliditätsgrad durch Übernahme der prozentualen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich) zu ermitteln, rechtfertigt sich ins-
besondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restar-
beitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten
kein höheres Einkommen erzielt werden könnte (vgl. BGE 114 V 310
E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. Au-
gust 2008 E. 3.3.1).
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Ein leidensbedingter Abzug ist bei einem zulässigen Prozentvergleich
grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. – je mit Hinweis auf BGE 126 V 75
E. 5b – Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2009 vom 6. Oktober 2009
E. 2.2 und 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4188/2010 vom 17. Juli 2013 E. 7).
5.3 Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von
50 % ab 1. August 2010 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als
Projektmanagerin (vgl. vorn E. 4) hat die Vorinstanz nicht mittels eines
Einkommensvergleichs, sondern sinngemäss aufgrund eines Prozentver-
gleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt (vgl. act. 28 S. 2). Dies
ist nicht zu beanstanden:
5.3.1 Bei der Beschwerdeführerin besteht nach Beurteilung der Ärzte
(d.h. insbesondere der Gutachter der MEDAS D._______ und des RAD-
Arztes Dr. med. C._______) in der bisherigen Tätigkeit ab 1. August 2010
eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit spätes-
tens ab 1. Januar 2011 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. IV-act. 13
S. 12 und IV-act. 12 S. 24). Diese Restarbeitsfähigkeit ist als erheblich zu
qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6166/2011
vom 10. Januar 2013 E. 4.5 und B-713/2010 vom 19. Dezember 2012 E.
5.1). Zudem wurde weder substantiiert dargetan, noch ist aus den Akten
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in allfälligen adaptierten Tätig-
keiten ein höheres Einkommen als in ihrem früheren Beruf als Projektma-
nagerin erzielen könnte. Die Anwendung der Methode des Prozentver-
gleichs erscheint somit als zulässig.
Zwar darf – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. Replik,
S. 2) – im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht einfach
das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden, weil damit in unzulässiger Weise von
der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Inva-
liditätsgrad geschlossen würde. Es muss daher stets geprüft werden, ob
weitere Faktoren, sofern sie anerkannt sind (BGE 126 V 75 E. 5 ff.) dem
Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zusätzlich er-
schweren (s. zum Ganzen ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invali-
denversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 298).
Vorliegend sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche – würde man
das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festlegen – einen
Abzug beim Invalidenlohn gemäss BGE 126 V 75 E. 5 ff. rechtfertigen
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würden. Denn bei der noch jungen Beschwerdeführerin liegen keine per-
sönlichen und beruflichen Merkmale im Sinn der Rechtsprechung vor (wie
Art und Ausmass der Behinderung, Nationalität, Lebensalter und Dienst-
jahre), die dazu führen würden, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
chem erwerblichen Erfolg verwerten könnte (vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2). Dem Nachteil, wel-
chen die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, dass sie neben dem redu-
zierten Pensum auch die mit einem Asperger-Syndrom mit Dyslexie und
Dysgraphie einhergehenden Einschränkungen gewärtigen muss, wurde
bereits bei der Festsetzung der Höhe der Restarbeitsfähigkeit Rechnung
getragen. Auch die übrigen Leiden der Beschwerdeführerin gehen nicht
mit Einschränkungen einher, welche bei der Frage der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit als Erschwernis zu berücksichtigen wären. Nichts an
dieser Würdigung ändern kann auch der Umstand, dass beim aktenkun-
digen, vom Rechtsdienst der kantonalen IV-Stelle am 15. Mai 2012
durchgeführten und sich mit Bezug auf das Invalideneinkommen auf Ta-
bellenlöhne stützenden Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug
von 15 % zugestanden wurde (vgl. IV-act. 13 S. 16).
5.3.2 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht einen Prozent-
vergleich durchgeführt. Die Beschwerdeführerin stösst daher von vorn-
herein ins Leere, soweit sie Kritik am erwähnten, vom Rechtsdienst der
kantonalen IV-Stelle am 15. Mai 2012 durchgeführten Einkommensver-
gleich übt (vgl. dazu Beschwerde, S. 5 f. sowie IV-act. 13 S. 16 f.).
Die Vorinstanz ist sodann gestützt auf ihren Prozentvergleich richtiger-
weise von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 50 % (im
hier interessierenden Zeitraum) ausgegangen, der (lediglich) einen An-
spruch auf eine halbe Rente zu begründen vermag (vgl. vorn E. 3.2;
s. ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C•713/2010 vom
19. Dezember 2012 E. 5.1).
5.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2012 erweist sich
damit als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
6.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
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den Verfahren auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Die unterliegende, vertretene Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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