B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6370/2011
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien
X._______,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessensveranlagung (1/2004 - 4/2006).
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Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein Taxi-
unternehmen in der Stadt Basel und Umgebung. Mit Schreiben vom
11. November 2008 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) X._______ auf, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Er-
tragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Servi-
ce- und Reparaturrechnungen der Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der
selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen.
B.
Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen teilte die ESTV
X._______ mit Schreiben vom 2. Juni 2009 mit, er werde rückwirkend per
1. Januar 2004 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Die ESTV belastete mittels Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. _______
vom 2. Juni 2009 betreffend das 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008 (Zeit
vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008) einen Steuerbetrag von
Fr. 30'663.--, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 30. April 2007 (mittlerer
Verfall), nach.
C.
X._______ nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2009 zur Nachbelastung
Stellung und machte insbesondere geltend, es seien keine Ferienkilome-
ter berücksichtigt worden. Zudem sei auch sein Sohn mit dem Fahrzeug
gefahren. Dieser sei seit 1. März 2006 als selbständiger Taxifahrer einge-
tragen. X._______ arbeite ausserdem als Abwart bei Y._______ und sei
nur noch im Nebenerwerb als Taxifahrer tätig.
D.
In der Folge löschte die ESTV X._______ per 31. Dezember 2006 aus
dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen und setzte die Steuernach-
forderung mit Entscheid vom 28. Juli 2009 für die Zeit vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 15'206.-- nebst Verzugszins fest
(EA Nr. _______ vom 2. Juni 2009 [Fr. 30'663.--], abzüglich Gutschrift
[GS] Nr. _______ [Fr. 15'457.--]).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ mit Eingabe vom 27. August
2009 Einsprache.
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Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 wies die ESTV darauf hin, dass die vor-
handenen Fahrtenschreiberkarten nur rund die Hälfte der Kilometer auf-
wiesen, die den Servicerechnungen zu entnehmen seien. X._______
wurde deshalb aufgefordert, die Diskrepanz zwischen den mittels Fahr-
tenschreiberkarten ausgewiesenen Kilometern und denjenigen gemäss
Servicerechnungen zu erklären sowie mit geeigneten Unterlagen zu be-
legen. Ausserdem verlangte die ESTV die gesamte Buchhaltung ein-
schliesslich Kassabücher und Tagesrapporte über sämtliche Einnahmen
der Jahre 2003 bis 2006 ein.
G.
In der Folge reichte X._______ der ESTV mit Eingaben vom
1. September 2010 und 23. Oktober 2010 weitere Unterlagen nach.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 hiess die ESTV die Ein-
sprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erkannte, dass
X._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2006
(Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006) neu insgesamt
Fr. 14'678.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins schuldet. Diese
Korrektur erfolgte hauptsächlich, weil aufgrund der von X._______ einge-
reichten Unterlagen die Zahl der anzurechnenden geschäftlich gefahre-
nen Kilometer reduziert wurde.
I.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte X._______ (Beschwerdefüh-
rer) am 23. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheent-
scheids. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom
1. Quartal 2004 bis zum 4. Quartal 2006 nicht der Mehrwertsteuerpflicht
unterliege – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
ESTV. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei seiner
Buchführungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen und die einge-
reichten Unterlagen seien vollständig und einwandfrei. Deshalb sei die
Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Schätzung vorzunehmen. Die
von ihm deklarierten Einkünfte entsprächen denn auch den üblichen Er-
fahrungswerten anderer selbständiger Taxifahrer, die ihren Beruf auf ähn-
liche Art und Weise ausführten, wie der Beschwerdeführer. Ferner habe
er für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 1. März 2006 detaillierte Ta-
gesabrechnungen eingereicht. Daraus sei ersichtlich, wie viele Kilometer
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er jeweils geschäftlich und privat gefahren sei und welchen Umsatz er er-
zielt habe. Zudem habe er die Steuererklärung für das Jahr 2004 und die
Jahresabschlüsse mit Detailbelegen eingereicht. Daraus ergebe sich,
dass er zum fraglichen Zeitpunkt einen mehrwertsteuerlich relevanten
Umsatz von Fr. 75'000.-- bei weitem nicht erreicht habe. Folglich unterlie-
ge er nicht der Mehrwertsteuer und hätte auch nicht ins Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen werden dürfen. Im Übrigen sei der
bei der Ermessenseinschätzung angenommene Ansatz von Fr. 2.15 pro
gefahrenem Kilometer offensichtlich zu hoch. Auch stimmten die von der
Vorinstanz angenommenen geschäftlich gefahrenen Kilometer nicht mit
den tatsächlichen überein. Insbesondere verfüge er nämlich über keinen
fixen Standplatz, so dass er überdurchschnittlich viele Leerfahrten zu ver-
zeichnen habe, was seinen Aufwand erhöhe bzw. seine Einnahmen ver-
ringere. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des recht-
lichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 beantragt die ESTV, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab-
zuweisen. Zu erwähnen sei – so die Begründung der ESTV –, dass die
Buchhaltung des Beschwerdeführers erhebliche Mängel aufweise. Für
das Jahr 2003 lägen überhaupt keine Unterlagen vor. Die vom Be-
schwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 eingereichten "Tagesab-
rechnungen" könnten nicht als Kassabücher akzeptiert werden. Auch
könne anhand dieser "Tagesabrechnungen" die Aufteilung der Kilometer
(geschäftlich/privat) nicht genau überprüft werden. Da der Beschwerde-
führer trotz bargeldintensiven Geschäftsverkehrs kein fortlaufend addier-
tes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt habe, sei sie nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen befugt und verpflichtet gewe-
sen, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer
sei es nicht gelungen zu beweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz
unrichtig sei. Insbesondere könnten die Ferienfahrten mit seinem Ge-
schäftsfahrzeug mit dem Kennzeichen BS 1178 mangels Fahrtenschrei-
berkarten und Kontrollkarten nicht überprüft werden. Zudem gehe aus
den von der Vorinstanz kopierten und vom Beschwerdeführer nicht wie-
der eingereichten Kontrollkarten hervor, dass der Beschwerdeführer in
seinen angeblichen Ferien Taxifahrten ausgeführt habe.
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Seite 5
K.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er vom
1. Quartal 2004 bis zum 4. Quartal 2006 nicht der Mehrwertsteuerpflicht
unterliege. Dieses Feststellungsbegehren ist gegenüber dem negativen
Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht
(durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsidiär. Es kann bereits
anhand des Leistungsbegehrens entschieden werden, ob der Beschwer-
deführer im massgeblichen Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist oder
nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt
(BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).
Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre-
ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den
Jahren 2003 bis 2006 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des
MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-
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nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das
vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom
29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall
etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip
oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich
noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei-
spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti-
tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom
11. November 2011 E. 1.3, auch zum Folgenden). Hingegen kann unter
anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisier-
ten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL-
LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängi-
ge Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.
2.1.
2.1.1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im
Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt
für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer-
recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr-
wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen
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spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl.
BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die
Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla-
gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.5; statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.1).
2.1.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich-
keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2,
A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.1.2, A-2998/2009 vom 11. No-
vember 2010 E. 2.1.3, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.1.3).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.1.3; vgl. auch statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, A-1597/2006 und A-1598/2006
vom 17. August 2009 E. 4.1, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.3.1;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steu-
errechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
2.2. Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] ga-
rantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der Pri-
vaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Ver-
fahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeits-
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bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II 425 E. 2.1, 129
I 236 E. 3.2, 125 I 219 E. 9b; BVGE 2007/30 E. 5.6, Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2, A-5876/2008
vom 24. März 2010 E. 4, A-5738/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1,
A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2010, Rz. 1672 f.).
2.2.1. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das Ak-
teneinsichtsrecht in Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Dieses Recht ist
gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Person
kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Be-
weise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird,
die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N. 6 zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht
verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen
(WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Par-
teien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011
vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai
2010 E. 6.5.2).
2.2.2. Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich,
geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün-
dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per-
son ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei-
ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1,
129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2, A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2.3). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor-
bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.2).
Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt ab-
strakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35).
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An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je un-
bestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde ein-
geräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter:
BGE 129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 35;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über
die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998,
S. 33, 186 f.). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und
die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129
I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. ; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).
2.3. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Liefe-
rungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG).
2.4. Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab-
zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht
mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze
bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für be-
stehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar,
wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumu-
lativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuer-
pflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Steuerpflicht
massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten
ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht über-
schritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.2, A-2149/2008 und
A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.2).
2.5. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuer-
pflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert
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anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007
vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7).
Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die
ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn
diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3,
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4).
2.6.
2.6.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesge-
richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehr-
wertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.1).
2.6.2. Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.2).
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Seite 11
2.6.3. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001
sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung aus-
zugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf-
spur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom
3. Februar 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.3).
2.6.4. Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin-
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal-
ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bü-
cher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2,
A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit
befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeich-
nungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden
Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabu-
ches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kas-
sabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbrin-
gen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben
fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kas-
senstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrol-
liert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten
Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen
entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_302/2009 vom 15. Ok-
tober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des
A-6370/2011
Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.4,
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.4).
2.7.
2.7.1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
2.7.2. Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein-
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel-
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie-
ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse
in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010
vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch-
führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse
mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
(Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer-
verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La-
ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar
2012 E. 2.5.2, A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1, A-2998/2009
vom 11. November 2010 E. 2.6.2, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
A-6370/2011
Seite 13
2.8.
2.8.1. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.1, A-3678/2007
und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2).
2.8.2. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme-
thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An-
gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3,
A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VAL-
LENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungs-
methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügen-
den Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen auf-
grund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfah-
rungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom
8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.1; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile
der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als mög-
lich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als
Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.2, A-4360/2008
und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 4.2).
2.8.3. Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der
Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw.
hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden
Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in
A-6370/2011
Seite 14
der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009
vom 1. Februar 2010 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3). Der Ermessensveran-
lagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflich-
tige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hin-
weisen).
2.9.
2.9.1. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla-
gung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist
das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden
(BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5).
2.9.2. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären
(BVGE 2009/60 E. 2.8.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.1; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZI-
KER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leis-
tung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs
["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit
Hinweisen).
2.9.3. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit abge-
stützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Ge-
gebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. zum Ganzen
ausführlich: BVGE 2009/60 E. 2.8.2, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 553).
2.9.4. Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
A-6370/2011
Seite 15
dungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2). Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen
die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen
ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu ge-
ben. Sie hat zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Be-
triebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte
(gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer
Hinsicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Be-
triebsgrösse, Kundenkreis usw. (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). Nur so ist es
der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzu-
fechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000
E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011
vom 30. April 2012 E. 2.5.4).
Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte han-
delt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise ange-
wendet werden (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). In Ausübung des pflichtgemäs-
sen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb
deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden,
wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung
erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht
in: ASA 52 S. 234 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 6.3). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in
der Entscheidbegründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4).
2.9.5. Die steuerpflichtige Person hat sodann – auf entsprechendes Ge-
such hin – das Recht, unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses,
Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen (vgl. zum Akteneinsichts-
recht E. 2.2.1). Der um Akteneinsicht ersuchenden Person darf mit Blick
auf das Steuergeheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 55 aMWSTG)
nur soweit Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zah-
len gewährt werden, als diese anschliessend nicht bestimmten identifi-
zierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (BGE 105 Ib 181
E. 4b). Ausserdem dürfen durch die Gewährung der Akteneinsicht keine
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger, auch
nicht in anonymisierter Form, offenbart werden (Urteil des Bundesgerichts
2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1). Inwiefern der steu-
erpflichtigen Person die Angaben für die Anfechtung der Ermessens-
taxation hilfreich sein werden, ist dabei nicht entscheidend. Unerheblich
ist auch, ob die steuerpflichtige Person über die Grundlagen der Nachbe-
A-6370/2011
Seite 16
lastung informiert und ihr umfassend aufgezeigt worden ist, welche As-
pekte bei der Umsatzaufrechnung einbezogen und wie die gesammelten
Vergleichswerte angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts
2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.9.3; BVGE 2009/60 E. 2.8.5,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012
E. 2.5.5; vgl. zum Ganzen auch MARTIN KOCHER, Einsichtnahme auch in
ein vertrauliches „Spezialdossier“ der ESTV – Neue Rechtspraxis erlaubt
vertiefte Akteneinsicht – noch ungeklärte Aufdeckungspflicht, in: Der
Schweizer Treuhänder [ST] 2007/3 S. 201 ff., insbes. E. 3.2.3).
2.10.
2.10.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer-
deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.10.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der
Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der
richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt
dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei
der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen
jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü-
fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn
dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom
23. Januar 2012 E. 2.8.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.10.3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
Vorinstanz beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4).
Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeu-
A-6370/2011
Seite 17
gung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellatio-
nen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben E. 2.7.2) habe sich verwirklicht,
ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu
entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011
vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.3).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er-
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er-
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast-
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4). Die Steuerpflichtige kann
sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung
deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie
darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offen-
sichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten
Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O.,
S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht für den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 festgestellt.
3.1. Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein-
schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen
ist (E. 2.1). Dies war entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht der
Fall. Die ESTV hat erstmals mit Schreiben vom 11. November 2008 vom
Beschwerdeführer Bilanzen, Erfolgsrechnung, Aufwand- und Ertragskonti,
Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Re-
paraturrechnungen der Geschäftsfahrzeuge einverlangt (Bst. A). Weiter
forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass des Einspra-
cheentscheids mit Schreiben vom 22. Juli 2010 auf, die Diskrepanz zwi-
schen den mittels Fahrtenschreiberkarten ausgewiesenen Kilometern und
denjenigen gemäss Servicerechnungen zu erklären und weitere Unterla-
gen einzureichen (siehe Bst. F). Die Vorinstanz hat damit von Amtes we-
gen umfassende und relevante Beweismassnahmen durchgeführt und
das ihr Zumutbare vorgenommen, um den entscheidwesentlichen Sach-
A-6370/2011
Seite 18
verhalt möglichst vollständig abzuklären und die Voraussetzungen der
Ermessensveranlagung zu prüfen. Von einer Verletzung der Untersu-
chungspflicht kann deshalb keine Rede sein.
3.2. Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit
erheblichen Mängeln der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Insbe-
sondere lägen für die Jahre 2003 bis 2007 lediglich die Bilanzen und Er-
folgsrechnungen vor, hingegen fehlten Kassabücher über die in den Jah-
ren 2003 bis 2006 erzielten Einnahmen und damit aussagekräftige Ge-
schäftsunterlagen. Die "Tagesabrechnungen" beider Fahrzeuge mit den
Kennzeichen BS _______ [1] und BS _______ [2] könnten nicht als Kas-
sabücher akzeptiert werden, da die Bareinnahmen damit nicht lückenlos
aufgezeichnet werden könnten. Von der Möglichkeit der Verfolgung ein-
zelner Geschäftsfälle – auch stichprobenweise – sowohl vom Einzelbeleg
über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in um-
gekehrter Richtung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer macht
hingegen geltend, die eingereichten Unterlagen genügten den gesetzli-
chen Anforderungen.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch
geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vorausset-
zungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.6.2). Da der vorliegende Taxibetrieb
bargeldintensiv ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-2998/2009 vom
11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2),
wäre auch für die Feststellung der Steuerpflicht die Führung eines tagfer-
tigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen. Die Bareinnahmen
und Barausgaben hätte dabei fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufge-
zeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden müssen (vgl.
E. 2.6.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation).
Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buch-
führung des Beschwerdeführers mangelhaft. Es fehlen damit die sach-
verhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine
Steuerpflicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschät-
zung waren demnach gegeben (E. 2.7), und die ESTV war nicht nur be-
rechtigt, sondern vielmehr verpflichtet (E. 2.8), eine solche vorzunehmen.
A-6370/2011
Seite 19
3.3.
3.3.1. Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut Vorinstanz die Ki-
lometerangaben auf den Prüfberichten der Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Basel-Stadt (MFK) resp. die auf den Servicerechnungen ausge-
wiesenen Kilometer der Fahrzeuge _______, lautend auf das Kennzei-
chen BS _______ [2], und _______, lautend auf BS _______ [1]. Nach
Angaben der ESTV belegen diese Unterlagen betreffend den Wagen mit
Kennzeichen BS _______ [2] im Jahr 2004 eine gefahrene Strecke von
33'556 km, im Jahr 2005 von 28'920 km und im Jahr 2006 von 34'566 km.
Für das Jahr 2003 nahm die ESTV aufgrund fehlender Unterlagen eine
Umlage der durchschnittlich zwischen 2004 und 2006 gefahrenen Kilome-
ter, ausmachend 32'347 km pro Jahr, vor. Für den Wagen mit dem Kenn-
zeichen BS _______ [1] ermittelte die ESTV auf dieselbe Art für das Jahr
2004 35'603 gefahrene Kilometer. Die ESTV ging aufgrund fehlender Un-
terlagen für die Jahre 2003 und 2005 von durchschnittlich 35'000 km pro
Jahr aus; für das Jahr 2006 wurde anteilsmässig von 5'830 gefahrenen
Kilometern ausgegangen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich weiter aus,
der Sohn des Beschwerdeführers habe gemäss Auskunft der Kantonspo-
lizei Basel-Stadt (Taxibüro) am 8. Februar 2006 eine Taxihalterbewilligung
erhalten. Vorher habe er mit einer Taxichauffeurbewilligung lediglich als
Angestellter beim Beschwerdeführer Taxifahrten ausführen können. Bis
zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Sohnes des Be-
schwerdeführers seien die mit dem Fahrzeug BS _______ [1] zurückge-
legten Kilometer dem Beschwerdeführer anzurechnen. Nach Abzug der
belegbaren privat gefahrenen Kilometer (anrechenbarer Arbeitsweg,
nachweisbare Ferienreisen mit dem Geschäftsfahrzeug sowie die übrigen
Privatfahrten, bzw. aufgrund fehlender Belege 100 Kilometer pro Arbeits-
woche und Geschäftsfahrzeug) und Multiplikation mit dem "Ansatz von
Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer", habe sich der
jeweilige kalkulierte Jahresumsatz ergeben.
3.3.2. Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es dem Beschwerdeführer, den Beweis für die
Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit den Elementen
der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und
aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren
Grundlagen beruht (vgl. oben E. 2.10.3). Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt sich – wie bereits ausgeführt (E. 2.10.2) – bei der Überprüfung
von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die
Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht.
A-6370/2011
Seite 20
3.3.3. Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer vor,
aus den eingereichten "Tagesabrechnungen" sei ersichtlich, wie viele Ki-
lometer er jeweils geschäftlich und privat gefahren sei und welchen Um-
satz er erzielt habe. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2004 und den
Jahresabschlüssen mit Detailbelegen ergebe sich zudem, dass er zum
fraglichen Zeitpunkt einen Umsatz von Fr. 75'000.-- bei weitem nicht er-
reicht habe.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Kilometerstände gemäss den
Fahrtenschreiberkarten des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen BS
_______ [2] vom 19. Februar 2004 und vom 3. Januar 2005 von denjeni-
gen gemäss Fahrzeugprüfberichten vom 24. April 2004 (recte 27. April
2004) und vom 3. Mai 2005 (umgerechnet auf ein Jahr) um 14'117 km
abweichen. Dies ergibt eine Diskrepanz von 42 %. Die Fahrtenschreiber-
karten vom 1. Januar 2004 (recte 31. Dezember 2003) und vom 31. De-
zember 2004 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [1]
weisen (umgerechnet auf ein Jahr) 16'863 km weniger auf als sich solche
aus der Servicerechnung vom 2. Juli 2003 und der Fahrzeugprüfbericht
vom 3. August 2004 ergeben. Dies macht eine Differenz von 47 % aus.
Da die besagten Fahrtenschreiber somit offensichtlich – und nach unwi-
dersprochen gebliebener Darstellung der Vorinstanz – nicht sämtliche
Fahrten des Beschwerdeführers enthalten, konnte die ESTV auch nicht
auf diese abstellen. Sie hat deshalb zu Recht die Angaben auf den Servi-
cerechnungen bzw. auf den Fahrzeugprüfberichten als Grundlage für die
kalkulatorische Umsatzermittlung verwendet. Nur der Vollständigkeit hal-
ber sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Berechnungen auf-
grund der Kilometerstände der Servicerechnung vom 24. April 2004 an-
statt vom 27. April 2004 und des Fahrtenschreibers vom 1. Januar 2004
anstatt vom 31. Dezember 2003 angestellt hat. Darauf ist jedoch nicht
weiter einzugehen, da die vorinstanzliche Berechnung deswegen zu
Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gegen die Umrechnung
der zurückgelegten Kilometer auf ein Jahr sowie die Umlage auf die ein-
zelnen Jahre an sich vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen.
Vielmehr beruht die von der ESTV gewählte Schätzungsmethode grund-
sätzlich auf plausiblen, nachvollziehbaren Grundlagen und vermag auch
sonst vor übergeordnetem Recht standhalten (vgl. E. 2.8.2).
3.3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Un-
recht lediglich pauschal 100 km pro Arbeitswoche und Geschäftsfahrzeug
für private Fahrten angerechnet. Er habe insbesondere durch Einreichung
der entsprechenden Reisepässe "mit Stempeln" hinreichend nachgewie-
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sen, dass er viele Reisen in seine Heimat unternommen und damit we-
sentlich mehr Privatkilometer zurückgelegt habe. Wie viele Privatkilome-
ter der Beschwerdeführer tatsächlich zurückgelegt habe, ergebe sich im
Übrigen aus den Tagesrapporten und Fahrtenschreiberkarten, welche der
Vorinstanz bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer offeriert zur
Abklärung des Sachverhalts in genereller Weise eine Parteibefragung.
3.3.4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der teilweisen Gutheissung der
Einsprache für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [1] in
Abstimmung mit den vom Beschwerdeführer nachgereichten Kontrollkar-
ten weitere Ferienkilometer angerechnet. Hingegen wurden für das Ge-
schäftsfahrzeug BS _______ [2] aufgrund fehlender Belege keine zusätz-
lichen Ferienkilometer berücksichtigt. Die Vorinstanz weist zu Recht dar-
auf hin, dass aus den mit Schreiben vom 23. Oktober 2010 eingereichten
Reisepasskopien lediglich ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar
Reisen unternommen, nicht jedoch, dass er diese Strecken tatsächlich
mit seinem Geschäftsfahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [2] zu-
rückgelegt hat. Weiter ist nach unwidersprochener Darstellung der Vorin-
stanz auf der Basis der in Kopien vorliegenden Kontrollkarten ersichtlich,
dass in den angeblichen Ferien des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2006
bis zum 20. August 2006 mehrere Taxifahrten mit dem Geschäftsfahrzeug
mit dem Kennzeichen BS _______ [2] ausgeführt worden sind. Überdies
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2010 aus-
drücklich erklärt, für das Fahrzeug BS _______ [2] seien keine "Tacho-
scheiben" oder "Arbeitskarten" mehr vorhanden.
3.3.4.2 Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Privatki-
lometer bzw. der anzurechnenden Ferienkilometer wird vom Beschwerde-
führer damit weder substantiiert bestritten noch mit eigenen kilometerge-
nauen Aufstellungen widerlegt. Die seitens des Beschwerdeführers vor-
gebrachten Argumente und die eingereichten Dokumente vermögen die
von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Berechnungen nicht
zu erschüttern bzw. deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht zu belegen
(E. 2.10.3). Vielmehr erweist sich die Schätzung der privat gefahrenen Ki-
lometer als sachgerecht und mit dem Bundesrecht vereinbar.
3.3.4.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt bundes-
rechtskonform erstellt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
kann diesbezüglich schon deshalb auf die vom Beschwerdeführer bean-
tragte Parteibefragung verzichtet werden. Überdies ist ohnehin nicht zu
erwarten, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in einer Befra-
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gung substantiell etwas anderes aussagen würde, als was er bereits mit
den schriftlichen Eingaben behauptet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5110/2011 vom E. 1.3 und 3.3.2).
3.3.5. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, der von der ESTV als
Erfahrungswert angewendete Ansatz von Fr. 2.15/km sei offensichtlich zu
hoch. Insbesondere verfüge er nämlich über keinen fixen Standplatz, so
dass er überdurchschnittlich viele Leerfahrten zu verzeichnen habe, was
seinen Aufwand erhöhe bzw. seine Einnahmen verringere. Ausserdem
verrechne er im Gegensatz zu anderen Betrieben keine Zuschlagstarife
für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfahrten sowie keinen Bestellzuschlag.
Die ESTV habe bei der Anwendung der Erfahrungszahlen ihre Untersu-
chungspflicht verletzt, da sie auf die individuellen Umstände keine Rück-
sicht genommen habe. Auch sei sie nicht auf die Argumente des Be-
schwerdeführers eingegangen und habe dem Beschwerdeführer die
Grundlagen, namentlich etwa die Zusammensetzung der Erfahrungszah-
len, nicht zur Kenntnis gebracht. Damit – und aufgrund des Umstandes,
dass die ESTV den Gründen für ein Abweichen des Beschwerdeführers
von den Erfahrungszahlen nicht nachgegangen sei – sei vorliegend das
rechtliche Gehör verletzt worden. Faktisch führe dies dazu, dass die Vor-
instanz bereits in diesem Verfahrensstadium die Beweislast auf den Be-
schwerdeführer übertrage, was unzulässig sei.
3.3.5.1 Aus der Begründung und dem Spezialdossier "Erfahrungszahlen"
(Beilage 15 zur Vernehmlassung vom 12. Januar 2012) ergibt sich das
Folgende: Gemäss den Angaben der Vorinstanz sind in den Datensätzen
alle Arten von Fahrten wie "Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarten, Che-
mie (Novartis, Roche)" eingeschlossen. Im Erfahrungswert sind zudem
bereits diverse Leer- und Privatfahrten (insgesamt eine durchschnittliche
Leerfahrtenquote von 56.53 %) berücksichtigt worden. Die Erhebungen
erfolgten in den Jahren 2001 und 2002. Die Tabelle weist im Wesentli-
chen folgende Kriterien aus: "Taxi-Art", "Anzahl-Schichten", "Total Um-
satz", "Km total" und "Total Umsatz/km total". Der Umsatz pro Kilometer
variiert zwischen Fr. 1.63 und Fr. 2.47, wobei der Durchschnitt der 38 Da-
tensätze bei Fr. 2.04 liegt. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen
betrifft das Datenmaterial Angestellte von diversen Taxibetreiben in Basel.
Die Angestellten müssten dem Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder
nicht abliefern. Beim Einzelunternehmer seien die Trinkgelder hingegen
steuerbar, weshalb bei jenen 5 % Trinkgeld hinzugerechnet bzw. der An-
satz auf Fr. 2.15/km festgelegt worden sei.
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Seite 23
3.3.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die ESTV spä-
testens im Einspracheentscheid (Ziffer 3.7 des Entscheids) detailliert auf-
gezeigt, wie die Erfahrungszahlen der Taxis der Stadt Basel ermittelt wor-
den sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat praxisgemäss keinen An-
lass, an der Richtigkeit der einzelnen Datensätze zu zweifeln und hat in
konkreten Anwendungsakten die Rechtmässigkeit dieser Erfahrungszah-
len festgestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1). Aus
seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten, da er sie auch weder substantiiert noch mit entsprechen-
den Unterlagen belegt. Die ESTV hat demgegenüber bei ihrer Schätzung
des Kilometeransatzes die Besonderheiten des Beschwerdeführers
rechtsgenügend berücksichtigt, indem sie etwa auch die Aufnahme der
selbständigen Erwerbstätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers zu
Beginn des Jahres 2006 in die Berechnung einbezogen hat. Zudem de-
cken die Erfahrungszahlen auch Taxibetriebe ab, welche keine Zu-
schlagstarife verlangen und auch über keinen fixen Standplatz verfügen.
Die von der ESTV erhobenen Daten sind demzufolge auch für den Be-
schwerdeführer als selbständigen Taxifahrer repräsentativ; sie hat somit
mindestens implizite aufzuzeigen vermocht, inwiefern der Beschwerde-
führer mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben vergleich-
bar ist (E. 2.9.4).
3.3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs auch vorbringen möchte, er habe keine Kenntnis von
den Erfahrungszahlen erhalten, wäre dem ohnehin entgegen zu halten,
dass ihm die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt worden ist und der
ESTV nicht die Pflicht oblag, ihn etwa von Amtes wegen zur Akteneinsicht
aufzufordern (E. 2.2.1).
3.4. Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl hinsichtlich der
ermittelten Kilometer als des Ansatzes von Fr. 2.15/km als korrekt. Auf-
grund des Überschreitens der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- als auch
der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2003, ist die Steuerpflicht des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004 bis Ende 2006 gegeben (E. 2.4).
Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der Bestim-
mung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der Steuer-
schuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Er-
messenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist damit dem
Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. da-
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zu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom
11. November 2010 E. 3.6, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.2.4,
A-2184/2008 vom 3. Juni 2010 E. 6.3, A-2149/2008 und A-2170/2008
vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7, A-1614/2006 vom 1. Oktober 2008 mit dem
Hinweis, dass die ESTV auch andere gleichgelagerte Fälle rechtsgleich
zu behandeln hat).
3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins
ohne jegliche Begründung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Berechnung
des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Der unsubstantiierte Antrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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