B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
26.03.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_222/2018)
Abteilung I
A-6375/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Beitragsverfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Vorinstanz) eine Forde-
rung gegenüber A._______ im Betrag von CHF 67‘946.96 zuzüglich Ver-
zugszinsen mit Betreibungsbegehren vom 15. September 2017 in Betrei-
bung setzte (Betreibung Nr. […]),
dass A._______ gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl in der Betrei-
bung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…) Rechtsvorschlag erhob,
dass die Vorinstanz am 29. September 2017 eine Beitragsverfügung er-
liess, mit welcher sie CHF 57‘325.28 zuzüglich Verzugszins von 5% seit
dem 15. September 2016, Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- sowie
bis zum 15. September 2016 aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von
CHF 10‘471.68 nachforderte und darüber hinaus den Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. (…) im Betrag von CHF 67‘946.96 beseitigte,
dass die Beitragsverfügung vom 29. September 2017 A._______ am
2. Oktober 2017 zugestellt wurde und deren Rechtsmittelbelehrung das
Bundesverwaltungsgericht mit genauer Adresse ausdrücklich als Rechts-
mittelbehörde benennt,
dass A._______ diese mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 bei der Eidge-
nössischen Beschwerdekommission, Route de Chavannes 35, 1000
Lausanne, „angefochten hat“,
dass die genannte Eidgenössische Beschwerdekommission per 1. Januar
2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt worden ist (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR
831.40] in der bis Ende 2006 bzw. ab 2007 gültigen Fassung),
dass die Eidgenössische Beschwerdekommission demnach seither nicht
mehr existiert,
dass die Empfängerin der Eingabe vom 26. Oktober 2017 demzufolge sei-
tens der Post nicht ermittelt werden konnte, weshalb diese an A._______
zurückgesandt und diesem am 9. November 2017 zugestellt worden ist,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sodann mit Eingabe
vom 10. November 2017 die Beitragsverfügung vom 29. September 2017
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
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dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz, die die Beitragserhebung nach Zwangs-
anschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über-
geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Oktober
2017 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 1. No-
vember 2017 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3184/2015 vom 29. No-
vember 2016 entschieden hatte, auf eine Beschwerde einzutreten, die an-
statt an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen zuerst an die alte Ad-
resse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesandt wurde, worauf die
Eingabe infolge Ablaufs der Nachsendefrist seitens der Post an die Absen-
derin retourniert wurde, welche die Eingabe gleichentags – aber nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist – mit korrekter Adressierung an das Bundesver-
waltungsgericht weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht im eben genannten Urteil zwar allge-
mein festhielt, dass einer fehlerhaft adressierten Beschwerde generell frist-
wahrende Wirkung zukomme (Urteil des BVGer A-3184/2015 vom 29. No-
vember 2016 E. 2.3.4 ff.),
dass dieser Schluss jedoch auf der Argumentation gründete, dass eine feh-
lerhaft adressierte Eingabe dann fristwahrend sein muss, wenn diese im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG der Schweizerischen Post fristgemäss
übergeben wird und aus der Adressierung zumindest hervorgeht, an wel-
ches Gericht der Rechtssuchende gelangen wollte,
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dass vorliegendenfalls aus der Adressierung der Eingabe vom 26. Oktober
2017 gerade nicht hervorgeht, an welches Gericht der Rechtssuchende
gelangen wollte, zumal es die Behörde, an die die Eingabe gerichtet war,
seit über 10 Jahren nicht mehr gibt,
dass das Eintreten im Verfahren A-3184/2015 auch damit begründet
wurde, dass die Post als Hilfsperson des Bundesverwaltungsgerichts zu
qualifizieren sei und in dieser Funktion ein Couvert, das (mit fehlerhafter
Adresse) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben werde,
an Letzteres weiterleiten müsse, zumal die Post die genaue Adresse des
Bundesverwaltungsgerichts bestens kenne (Urteil A-3184/2015 E. 2.3.4),
dass in casu von der Post nicht erwartet werden konnte, dass sie den kor-
rekten Adressaten der Eingabe vom 26. Oktober 2017 ermittle,
dass demnach im vorliegenden Falle nicht mehr von einem blossen
Adressmangel im Sinne des Urteils A-3184/2015 die Rede sein kann, der
als fristwahrend zu betrachten wäre,
dass somit die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG hier nicht erfüllt
sind,
dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an
eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass die Eingabe vom 26. Oktober 2017 auch nicht an eine unzuständige
Behörde im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG, sondern entgegen der aus-
drücklichen Rechtsmittelbelehrung an eine nicht mehr existente Behörde
gerichtet worden ist,
dass nach dem Gesagten die Eingabe vom 26. Oktober 2017 nicht frist-
wahrend wirkt und somit die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten
worden ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wieder hergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG dem-
nach in formeller Hinsicht voraussetzt, dass innert Frist ein entsprechendes
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Gesuch gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, wäh-
rend sie in materieller Hinsicht voraussetzt, dass der Gesuchsteller oder
sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen
Frist zu handeln,
dass die Wiedereinsetzung in den früheren Stand praxisgemäss nur bei
klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung
zu gewähren ist (Urteil des BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011
E. 2.3), wobei dem begründeten Unvermögen, die Frist zu wahren, objek-
tive oder subjektive Ursachen zugrunde liegen können (Urteil des BGer
2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1),
dass objektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn die Partei oder ihre Vertretung
wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes daran gehindert
waren, zeitgerecht zu handeln, was beispielsweise bei Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung gegeben sein kann, nicht
hingegen bei Arbeitsüberlastung, organisatorischen Unzulänglichkeiten
oder Ferienabwesenheit (Urteil des BGer vom 2C_699/2012 vom 22. Ok-
tober 2012 E. 3.2),
dass von subjektiver Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn zwar die Vor-
nahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die be-
troffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat, am Handeln gehindert worden ist; in Betracht kommen hier insbeson-
dere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des BGer 2C_1096/2013 vom
19. Juli 2014 E. 4.1),
dass mangelnde Kenntnis (der Partei selber oder eines beigezogenen
Rechtsberaters) über das Verfahrensrecht nie als unverschuldetes Hinder-
nis gelten kann (Urteil des BGer 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007
E. 2.2.2),
dass somit – auch wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. No-
vember 2017 gleichzeitig als Fristwiederherstellungsgesuch betrachtet
würde – dieses abzuweisen wäre, da der Beschwerdeführer nicht unver-
schuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
dass demnach kein Grund zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG vorliegt,
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dass somit die am 10. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde verspätet und daher unzulässig ist, weshalb da-
rauf nicht einzutreten ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass somit ausgangsgemäss der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat, welche auf CHF 300.- festzu-
setzen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.- für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden und ihm der Restbetrag von
CHF 200.- nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückzuerstatten
ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens keine Partei-
entschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 500.- entnom-
men. Der Restbetrag von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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