B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6377/2013
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
1. SRF Schweizer Radio und Fernsehen, Rechtsdienst,
Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
vertreten durch lic. iur. Barbara Lehmann, Rechtsanwältin,
und MLaw Anna Katharina Burri, Rechtsanwältin, SRF
Schweizer Radio und Fernsehen, Rechtsdienst, Fernsehstra-
sse 1–4, 8052 Zürich
2. Reto Gerber, SRF Schweizer Radio und Fernsehen,
Rechtsdienst, Fernsehstrasse 1–4, 8052 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip.
A-6377/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 20. Dezember 2011 suchte Reto Gerber, Redaktor des Wirt-
schaftsmagazins ECO von Schweizer Radio und Fernsehen SRF, beim
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Zugang zu folgenden Doku-
menten nach:
Protokolle der Seco-Direktionssitzungen ab August 2011 bis Ende die-
ses Jahres.
Handouts/Foliensets oder andere Beilagen, die anlässlich der Seco-
Direktionssitzungen ab August 2011 verteilt wurden.
Er stützte sein Zugangsgesuch auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. De-
zember 2004 (BGÖ, SR 152.3), ohne weitere Angaben etwa zu den Hin-
tergründen des Gesuchs zu machen.
B.
Das SECO teilte Reto Gerber mit Stellungnahme vom 9. Januar 2012 mit,
den Zugang zu den Protokollen sowie den Handouts/Foliensets bzw. Bei-
lagen der SECO-Geschäftsleitungssitzungen zu verweigern.
Zur Begründung führte das SECO aus, bei den betreffenden Dokumenten
handle es sich um interne Unterlagen und nicht um amtliche Dokumente,
weshalb sie nicht in den Geltungsbereich des BGÖ fallen würden. Der Zu-
gang müsse aber selbst dann verweigert werden, wenn es sich um amtli-
che Dokumente handeln sollte. So würde eine Veröffentlichung der Proto-
kolle und der jeweiligen Beilagen die freie Meinungs- und Willensbildung
der Geschäftsleitung des SECO beeinträchtigen, insbesondere, indem die
Mitglieder allenfalls unter starken Druck der Öffentlichkeit gerieten. Das
SECO hielt zudem allgemein fest, die betreffenden Dokumente enthielten
Informationen über laufende und künftige Verhandlungen und zudem
könne eine Bekanntgabe die aussenpolitischen und internationalen Bezie-
hungen der Schweiz beeinträchtigen.
C.
Reto Gerber stellte in der Folge dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag, woraufhin
dieser ein Schlichtungsverfahren einleitete.
A-6377/2013
Seite 3
D.
Der EDÖB gab am 18. September 2013 eine Empfehlung ab, wonach das
SECO unter Beachtung der Bestimmungen des BGÖ über den Schutz von
Personendaten den vollständigen Zugang zu allen Dokumenten zu gewäh-
ren habe.
Der EDÖB ging in formeller Hinsicht von einem hinreichend genau formu-
lierten Zugangsgesuch aus. Das SECO habe sich in seiner Stellungnahme
zum Zugangsgesuch jedoch darauf beschränkt, die anwendbaren Geset-
zesbestimmungen wiederzugeben und insofern die Verweigerung des Zu-
gangs unzureichend begründet. Zudem habe das SECO dem Gesuchstel-
ler nicht mitgeteilt, welche und wie viele Dokumente sein Zugangsgesuch
betrifft. Diesem sei es daher nicht möglich gewesen, sein Zugangsgesuch
allenfalls einzuschränken und die Tragweite der Stellungnahme des SECO
zu erkennen.
In der Sache ging der EDÖB davon aus, es handle sich sowohl bei den
Sitzungsprotokollen wie auch bei den anlässlich der Sitzungen abgegebe-
nen Beilagen um amtliche Dokumente und nicht um blosse Arbeitshilfsmit-
tel bzw. zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente, welche nicht
in den Geltungsbereich des BGÖ fallen würden. Die Sitzungsprotokolle
seien daher samt Beilagen grundsätzlich zugänglich zu machen. Ange-
sichts der unzureichenden Begründung des SECO sei es jedoch dem
EDÖB im Weiteren nicht möglich, die Zugangsverweigerung für jedes Do-
kument zu prüfen, weshalb im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips bzw. der
Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten der
nachgesuchte Zugang zu gewähren sei.
E.
Das SECO gewährte in der Folge den Zugang zu sieben Dokumenten, wel-
che anlässlich der Sitzungen der Geschäftsleitung verteilt worden waren.
Hinsichtlich der Sitzungsprotokolle und der übrigen Dokumente kam es der
Empfehlung des EDÖB nicht nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013
verweigerte das SECO den Zugang zu den betreffenden Dokumenten.
Zur Begründung verwies das SECO auf die Notwendigkeit der freien Mei-
nungs- und Willensbildung der Geschäftsleitung des SECO. Es müsse ge-
währleistet bleiben, dass deren Mitglieder offen und frei sowie ohne die
Gefahr einer nachträglichen Veröffentlichung der protokollierten Gesprä-
che sowie weiterer Entscheidungsgrundlagen diskutieren könnten. Im Wei-
teren gab das SECO für jedes der 58 Dokumente an, aus welchen Gründen
A-6377/2013
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bzw. gestützt auf welche weiteren Ausnahmebestimmungen der Zugang
verweigert werde, wobei es hinsichtlich dreier Dokumente davon ausging,
es lägen keine amtlichen Dokumente vor.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 erheben Schweizer Radio und
Fernsehen SRF und Reto Gerber (Beschwerdeführende) gemeinsam Be-
schwerde gegen die Verfügung des SECO (Vorinstanz) vom 9. Oktober
2013. Sie verlangen, die Verfügung sei aufzuheben und ihnen Einsicht in
die mit Gesuch vom 20. Dezember 2011 verlangten Dokumente zu gewäh-
ren, wobei sie verschiedene Dokumente von ihrem Begehren ausnehmen.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid
und subeventualiter an den EDÖB zur erneuten Prüfung und Abgabe einer
schriftlichen Empfehlung zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Vo-
rinstanz habe ihre Verfügung unzureichend begründet und damit ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe sich damit be-
gnügt, die anwendbaren Ausnahmebestimmungen des BGÖ wiederzuge-
ben, ohne dabei einen ausreichend konkreten Bezug zu den einzelnen zur
Einsicht verlangten Dokumenten herzustellen. Ebenso wenig habe die Vo-
rinstanz begründet, weshalb gewisse Dokumente nicht als amtliche Doku-
mente zu qualifizieren seien. Den Beschwerdeführenden sei es daher we-
der möglich gewesen, die Verfügung nachzuvollziehen, noch diese sach-
gerecht anzufechten. Das BGÖ enthalte sodann und entgegen der Auffas-
sung des BGÖ keine Ausnahmebestimmung für bestimmte Kategorien von
Dokumenten, weshalb die Sitzungsprotokolle nicht generell vom Öffentlich-
keitsprinzip ausgenommen werden dürften. Ohnehin stelle die Ausnahme-
bestimmung zum Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung nur ein
vorübergehendes Hindernis dar. Sobald das Organ, für dessen Meinungs-
bildung die Dokumente bestimmt seien, entschieden habe, müssten die
betreffenden Dokumente grundsätzlich offengelegt werden. Schliesslich
rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der grundrechtlich ge-
schützten Informations- und Medienfreiheit.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Vorinstanz macht in formeller Hinsicht geltend, Schweizer Radio und
Fernsehen SRF sei bisher nicht verfahrensbeteiligt gewesen und fehle es
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Seite 5
dem Unternehmen daher an der erforderlichen formellen Beschwer. Auf die
Beschwerde von Schweizer Radio und Fernsehen SRF sei aus diesem
Grund nicht einzutreten. Im Weiteren bestreitet die Vorinstanz, ihre Verfü-
gung bzw. die Zugangsverweigerung unzureichend begründet zu haben.
Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sei hinreichend er-
sichtlich, um welche Themen es bei den einzelnen zur Einsicht verlangten
Dokumenten gehe und weshalb der Zugang verweigert worden sei. Die
Begründungspflicht könne nicht so weit gehen, dass der Gesuchsteller
über die Begründung der Zugangsverweigerung gleichwohl inhaltlich
Kenntnis bzw. Einsicht in die verlangten Dokumente erlange.
Die Vorinstanz hält sodann an ihrer Auffassung fest, wonach der Zugang
zu den Sitzungsprotokollen der Geschäftsleitung die freie Meinungs- und
Willensbildung von deren Mitgliedern beeinträchtigen würde. Sie verweist
diesbezüglich im Wesentlichen auf möglichen Druck der Öffentlichkeit. Bei
der Geschäftsleitung der Vorinstanz handle es sich – entgegen der bisher
von der Rechtsprechung beurteilten Sachverhalte – um ein dauerhaftes
Gremium und in einem solchen sei es möglich, auf einmal gefasste Ent-
scheide zurückzukommen. Dies dürfte jedoch nur aus sachlichen Gründen
und ohne medialen Druck sowie ohne Einfluss der Öffentlichkeit gesche-
hen, weshalb der Zugang zu den Sitzungsprotokollen auch zu verweigern
sei, wenn die Geschäftsleitung einmal entschieden habe. Die Möglichkeit,
dass protokollierte Gespräche und Entscheidungsgrundlagen im Nach-
hinein publiziert würden, wirke zudem auf künftige Geschäfte: Im Wissen
um die Öffentlichkeit werde allenfalls auf Meinungsäusserungen verzichtet
und so die freie Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigt. Die Vo-
rinstanz weist schliesslich darauf hin, dass der Gesuchsteller im Sinne ei-
ner fishing expedition ein umfangreiches Einsichtsgesuch gestellt und des-
sen Bearbeitung der Vorinstanz erheblichen Aufwand verursacht habe.
H.
Mit Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2014 halten die Beschwerde-
führenden an ihren Begehren fest.
Sie nehmen zunächst Bezug auf den Einwand der Vorinstanz, Schweizer
Radio und Fernsehen SRF sei bisher nicht verfahrensbeteiligt gewesen
und daher nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Sie führen aus, Reto
Gerber habe das Zugangsgesuch nicht als Privatperson, sondern im Zu-
sammenhang mit seiner Tätigkeit für das Schweizer Radio und Fernsehen
SRF gestellt und hierbei seine geschäftliche E-Mail-Adresse verwendet.
Das Zugangsgesuch sei somit (auch) für Schweizer Radio und Fernsehen
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SRF gestellt worden, zumal sich dieses die Verfahrenshandlungen von
Reto Gerber vollumfänglich anrechnen lasse. Schweizer Radio und Fern-
sehen SRF sei daher ebenfalls als formell beschwert anzusehen bzw. sei
auf dieses Erfordernis zu verzichten, um nicht in überspitzten Formalismus
zu verfallen.
Im Weiteren suchen die Beschwerdeführenden erneut darzulegen, dass
die Vorinstanz ihren Entscheid unzureichend begründet hat bzw. deren
Entscheidmotivation nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus halten sie
fest, die Vorinstanz habe bereits ihre Stellungnahme vom 9. Januar 2012
unzureichend begründet und damit insbesondere die ordnungsgemässe
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vereitelt. Schliesslich wenden
sich die Beschwerdeführenden gegen den Vorhalt der Vorinstanz, sie hät-
ten mit der offenen Formulierung des Gesuchs eine fishing expedition be-
trieben; Gesuchstellenden müsse es möglich sein, in einem ersten Schritt
zu erfahren, welche Dokumente zu einem interessierenden Thema bestün-
den.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz
i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v.
Art. 32 VGG vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Dienst-
stelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und bei der ange-
fochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein
Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional
zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-6377/2013
Seite 7
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist somit nebst der formellen
Beschwer, dass die Beschwerdeführenden über eine besondere Bezie-
hungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermö-
gen.
Reto Gerber ist Adressat der angefochtenen Verfügung und mit seinen Be-
gehren bzw. seinem Gesuch um Zugang zu verschiedenen Dokumenten
nicht vollständig durchgedrungen. Er besitzt daher ohne Weiteres ein ak-
tuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der an-
gefochtenen Verfügung und ist als zur Beschwerdeerhebung berechtigt an-
zusehen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwer-
deführenden auch nicht dargelegt, dass Reto Gerber das Zugangsgesuch
(zugleich) namens und im Auftrag von Schweizer Radio und Fernsehen
SRF gestellt hat und entsprechend berechtigt gewesen wäre, das Unter-
nehmen zu verpflichten. Schweizer Radio und Fernsehen SRF fehlt es folg-
lich an der formellen Beschwer, wobei unerheblich ist, ob sich das Unter-
nehmen die Verfahrenshandlungen von Reto Gerber anrechnen zu lassen
bereit ist; dies wäre allenfalls im Zusammenhang mit einem – vorliegend
jedoch nicht zu beurteilenden – Parteiwechsel von Belang. Die Beschwer-
deführenden wenden ein, Reto Gerber habe sein Zugangsgesuch in seiner
Funktion als Redaktor bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF gestellt.
Ob (allein) aus diesem Grund auf eine formelle Beschwer von Schweizer
Radio und Fernsehen SRF verzichtet werden kann, erscheint selbst im
Kontext des Öffentlichkeitsprinzips, welches jeder Person – und damit auch
Medienunternehmen – ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Do-
kumenten gewährt, fraglich. Die Frage kann jedoch vorliegend offen blei-
ben. Die Legitimation zur Beschwerde braucht nicht ausnahmslos bei allen
Beschwerdeführenden gegeben zu sein, wenn mehrere Beschwerdefüh-
rende gemeinsam eine Beschwerde einreichen und die Legitimation – wie
vorliegend – bei zumindest einem von ihnen gegeben ist (vgl. Urteil des
BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass sich bei Gesuchen um Zugang zu amt-
lichen Dokumenten, die wie vorliegend von einem Journalisten eingereicht
werden, regelmässig fragt, wer Gesuchsteller und damit letztlich Verfah-
renspartei ist. Die zuständige Behörde ist in diesen Fällen insbesondere
auch aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, in formeller Hinsicht fest-
zustellen, wer als Gesuchsteller auftritt; ist wie vorliegend unklar, ob der
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Seite 8
Gesuchsteller als Journalist bzw. Privatperson handelt oder das Gesuch
namens und im Auftrag eines Verlages, Medienunternehmens o.ä. stellt,
so hat die Behörde den Gesuchsteller diesbezüglich um Klarstellung und
allfälligen Nachweis eines Vertretungsverhältnisses anzugehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten, wobei
sich vorliegend der Streitgegenstand verengt hat (vgl. Sachverhalt Bst. F).
Die Frage nach dem Zugang zu amtlichen Dokumenten ist nur bezüglich
jener Dokumente zu beurteilen, zu welchen die Vorinstanz den Zugang
nicht bereits gewährt hat und bezüglich derer die Beschwerdeführenden
nicht auf eine Einsicht verzichten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können
entsprechend nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden stellen zur Hauptsache ein reformatori-
sches Begehren, beschränken sich alsdann jedoch im Wesentlichen auf
formelle Rügen. Sie sind der Ansicht, die angefochtene Verfügung lasse
eine eigentliche Subsumtion vermissen, womit die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör verletzt habe.
Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den sind vorweg die gesetzliche (Verfahrens-)Ordnung betreffend Gesu-
che um Zugang zu amtlichen Dokumenten (nachfolgend E. 3.2) sowie die
Anforderungen an die Begründung einer Verfügung (nachfolgend E. 3.3)
darzustellen. Vor diesem Hintergrund ist alsdann die gerügte Gehörsver-
letzung zu prüfen (nachfolgend E. 4).
3.2 Das BGÖ bezweckt, die Transparenz der Verwaltung und das Ver-
trauen der Bürger in die staatlichen Institutionen zu fördern (Art. 1 BGÖ).
Hierzu kehrt es den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit
(Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt) zu Gunsten des Öffentlich-
keitsprinzips (Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt)
um und gewährt jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen will, im
A-6377/2013
Seite 9
persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ einen subjek-
tiven, individuellen Anspruch hierauf (Art. 2, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 BGÖ;
vgl. BGE 136 II 399 E. 2.1 mit Hinweisen). Als amtliches Dokument gilt
dabei jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufge-
zeichnet ist, sich im Besitz der Behörde befindet, von der sie stammt oder
der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Nicht als amtliche Dokumente gelten Doku-
mente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, die nicht fertig
gestellt oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3
BGÖ).
Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips, wie es in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankert
ist, besteht eine Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten. Es liegt somit seit dem Inkrafttreten des BGÖ nicht mehr im
freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Doku-
mente zugänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Das Öf-
fentlichkeitsprinzip gilt allerdings nicht absolut. Die Bestimmungen von
Art. 7 und Art. 8 BGÖ sehen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorlie-
gen der Zugang zu amtlichen Dokumenten abweichend von Art. 6 Abs. 1
BGÖ einzuschränken, aufzuschieben oder ganz zu verweigern ist (BERTIL
COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg], Öf-
fentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 7 N. 1 f.). Darüber hinaus ist dem Schutz der
Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre Dritter Rechnung zu tragen; amtliche
Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme
grundsätzlich zu anonymisieren und die Bekanntgabe steht unter dem Vor-
behalt eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 9 BGÖ i.V.m.
Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz [DSG, SR 235.1]). Die Vermutung des freien Zugangs ist entspre-
chend widerlegbar. Allerdings führt das Öffentlichkeitsprinzip zu einer Um-
kehr der objektiven Beweislast. Diese liegt bei der Behörde; die Behörde
hat darzulegen, aus welchen Gründen der Zugang eingeschränkt, aufge-
schoben oder verweigert wird (BVGE 2013/50 E. 8.1). Misslingt ihr der Be-
weis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.
Das Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in den
Art. 10 ff. BGÖ geregelt. Demnach ist das Gesuch um Zugang zu amtlichen
Dokumenten an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument erstellt
oder von Dritten, die nicht dem BGÖ unterstehen, erhalten hat (Art. 10
Abs. 1 BGÖ). Das Gesuch kann formlos gestellt und braucht – auch recht-
lich – nicht begründet zu werden (Art. 7 Abs. 1 der Öffentlichkeitsverord-
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Seite 10
nung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Insbesondere muss die vor-
gesehene Verwendung – ob zu kommerziellen oder privaten Zwecken etwa
– nicht offengelegt werden und ist somit grundsätzlich unerheblich (URS
STEIMEN, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz,
3. Aufl. 2014, Art. 6 BGÖ N. 11; JULIA BHEND/JÜRG SCHNEIDER, in: Basler
Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014,
Art. 10 BGÖ N. 38 mit Hinweisen; vgl. zudem BVGE 2013/50 E. 7.2 f.). Die
zuständige Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung zu dem Gesuch
(Art. 12 BGÖ). Entspricht die Behörde dem Gesuch nicht oder nicht voll-
ständig, so besteht für die gesuchstellende Person die Möglichkeit, mit ei-
nem Schlichtungsantrag an den EDÖB zu gelangen. Kommt keine Eini-
gung zu Stande, gibt der EDÖB innert 30 Tagen nach Empfang des
Schlichtungsantrags eine Empfehlung über die Gewährung des Zugangs
ab (Art. 14 BGÖ). Weicht die Behörde – wie vorliegend – von der Empfeh-
lung des EDÖB ab, so erlässt sie eine Verfügung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a
BGÖ). Die Verfügung der Behörde kann schliesslich das Anfechtungsob-
jekt einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sein (vgl. Art. 16
Abs. 1 BGÖ).
3.3 Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung i.S.v. Art. 15 BGÖ richtet sich
nach den Bestimmungen des VwVG (BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 15
BGÖ N. 12). Dies gilt insbesondere auch für Inhalt und Form der Verfü-
gung. Demnach ist die Verfügung zu begründen; nach der Rechtsprechung
folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt
sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus
Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2; vgl.
zudem BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 15 BGÖ N. 16).
Die Begründung einer Verfügung besteht in der Regel aus der Darstellung
des Sachverhalts und dessen anschliessender Subsumtion unter die ein-
schlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Begründung einer Verfügung –
im Sinne einer Minimalanforderung – jedenfalls so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie
sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen
zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.). Welchen Anforderungen eine
A-6377/2013
Seite 11
Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Um-
stände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungs-
dichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der
Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des
Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 129 I 232 E. 3.3;
Urteil des BVGer A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2).
Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher zu stellen, je grös-
ser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift (BGE 129 I 232
E. 3.3; Urteil des BGer 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 631 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung). Dasselbe gilt, wenn sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hin-
sicht komplexe Fragen stellen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3). Umgekehrt ver-
mag eine minimale Begründung zu genügen, wenn der Entscheid die Inte-
ressen des Betroffenen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für
den Entscheid offensichtlich sind (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungs-
pflicht, 1998, S. 30 und 181; vgl. auch FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N. 15 mit Hinweisen).
Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten kön-
nen. Die Behörde darf sich daher in der Regel nicht damit begnügen, die
anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern hat in erkennbarer
Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der an-
wendbaren Norm unterstellt. Einzig bei klarer Sachlage und bestimmten
Normen kann der Hinweis auf die Rechtsgrundlage(n) genügen (GEROLD
STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 49;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 632 f.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begrün-
dungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010,
S. 489 mit Hinweis; vgl. auch BVGE 2012/24 E. 3.2.3 und E. 3.3).
4.
4.1 Vor dem Hintergrund des vorstehen Ausgeführten ist zunächst zu prü-
fen, ob die vorliegende Streitsache in den sachlichen und persönlichen
Geltungsbereich des BGÖ fällt (vgl. Art. 2 und Art. 3 BGÖ).
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Der Beschwerdeführende Reto Gerber hat sein Zugangsgesuch beim
SECO eingereicht. Als Staatssekretariat gehört es zur Bundesverwaltung
und untersteht damit dem BGÖ (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1
Bst. B/Ziff. VI/1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord-
nung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Vorinstanz hat
sich daher zu Recht als zuständig erachtet und das Gesuch gestützt auf
die Bestimmungen des BGÖ beurteilt; es liegt weder eine Ausnahme vor,
was den sachlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 BGÖ betrifft, noch
greift der Vorbehalt einer spezialgesetzlichen Regelung i.S.v. Art. 4 BGÖ.
Die Vorinstanz ging sodann mit dem EDÖB davon aus, dass es sich bei
den zur Einsicht verlangten Dokumenten – ausgenommen drei Dokumente
– um amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs.1 BGÖ handelt.
Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungs-
pflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt hat, wie diese geltend machen. Hierbei ist zu unterscheiden zwi-
schen den Sitzungsprotokollen sowie den anlässlich der Sitzungen der Ge-
schäftsleitung angegebenen Beilagen (hierzu sogleich E. 4.2) und den Do-
kumenten, welche die Vorinstanz nicht als amtliche Dokumente qualifiziert
und somit vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen hat (nachfolgend
E. 4.3).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid insbesondere auf Art. 7 Abs. 1
Bst. a BGÖ. Sie erwog, die Mitglieder der Geschäftsleitung könnten als
Folge einer Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle und somit der darin
enthaltenen Meinungsäusserungen unter starken Druck der Öffentlichkeit
geraten, wodurch bereits vorgängig die Bildung und freie Äusserung der
eigenen Meinung wesentlich beeinträchtigt werde. Zudem sei es schwieri-
ger, im Fokus der Öffentlichkeit auf eine einmal geäusserte Meinung zu-
rückzukommen bzw. diese aus sachlichen Gründen zu ändern. Die Vo-
rinstanz verweist sodann auf weitere Ausnahmetatbestände, wobei sie sich
im Wesentlichen darauf beschränkt, die – ihrer Ansicht nach – anwendba-
ren Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 BGÖ an- und wie-
derzugeben; so führt sie etwa aus, die in den Sitzungsprotokollen festge-
haltenen Positionen könnten in künftigen Verhandlungen der Schweiz ver-
wendet werden und eine Veröffentlichung bestimmter Dokumente könne
die zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen und die aussen-
politischen Interessen sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz
beeinträchtigen.
A-6377/2013
Seite 13
4.2.2 Der Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen kann – wie vorste-
hend ausgeführt – nur genügen, wenn die Gründe für den Entscheid offen-
sichtlich sind. Davon ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Entscheiden-
des Kriterium für die Beurteilung, ob eine Ausnahmeklausel i.S.v. Art. 7
Abs. 1 BGÖ anwendbar ist, ist das Risiko einer (erheblichen) Beeinträchti-
gung bzw. Gefährdung der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ abschliessend genannten
öffentlichen und privaten Interessen als Folge des Zugangs zu einem amt-
lichen Dokument. Die drohende Beeinträchtigung muss eine gewisse Er-
heblichkeit aufweisen und es muss ein ernsthaftes Risiko einer Beeinträch-
tigung bestehen (BGE 133 II 209 E. 2.3.3; Urteil des BVGer
A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7 mit Hinweisen). Dies verlangt
nach einer Beurteilung im Einzelfall, angeleitet durch Sinn und Zweck des
angerufenen Geheimhaltungsinteresses (vgl. KURT NUSPLIGER, in: Brun-
ner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 5 N. 8; zudem Urteil des
BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 4). Der Schutz der freien
Meinungs- und Willensbildung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ etwa soll ver-
hindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Infor-
mationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken
Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung
und eines eigenen Willens verhindert werden könnte (Urteil
A-6291/2013 E. 7.2.3).
Somit kann aber in der Regel – und auch vorliegend – nicht gesagt werden,
die Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmegrundes i.S.v. Art. 7 Abs. 1
BGÖ seien offensichtlich (vgl. auch ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader
[Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 15 N. 8). Vielmehr hat die Vo-
rinstanz grundsätzlich für jedes Dokument bzw. für jede Textpassage, für
welche sie den Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder zu verwei-
gern beabsichtigt, darzulegen, weshalb sie einen Ausnahmetatbestand
i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGÖ als erfüllt ansieht. Hierbei ist unter Umständen, um
dem Zugang entgegenstehende Interessen zu schützen, auf eine um-
schreibende Begründung auszuweichen (Urteil des BVGer
A-4307/2010 vom 28. Februar 2013 E. 5.2.4; STEIMEN, a.a.O., Art. 7 BGÖ
N. 8). Dies gilt im Ergebnis auch für den Ausnahmetatbestand von Art. 8
Abs. 4 BGÖ; die Vorinstanz hätte im Einzelfall anzugeben gehabt, zu wel-
chen laufenden oder innert kurzer Frist tatsächlich bevorstehender Ver-
handlungen das amtliche Dokument in einem hinreichend engen Zusam-
menhang steht und inwiefern das Dokument (konkrete) Verhandlungsposi-
tionen oder Einschätzungen zum Verhandlungsprozess enthält (ISABELLE
HÄNER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz
[nachfolgend Basler Kommentar], 3. Aufl. 2014, Art. 8 BGÖ N. 14–16).
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Seite 14
Die Überlegungen, welche zur Verweigerung des Zugangs geführt haben,
gehen auch aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinrei-
chendem Mass hervor. Zwar führt die Vorinstanz allgemeine Überlegungen
zur freien Meinungs- und Willensbildung der Mitglieder der Geschäftslei-
tung des SECO an und nimmt somit gestützt auf den Ausnahmetatbestand
i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ – jedenfalls im Ergebnis – eine gesamte
Kategorie von Dokumenten grundsätzlich vom Öffentlichkeitsprinzip aus.
Sie übersieht dabei, dass die Bestimmungen von Art. 7 und Art. 8 Abs. 4
BGÖ nach einer Beurteilung im Einzelfall verlangen und die Bestimmung
von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ daher – entsprechend dem Prinzip der Öffent-
lichkeit der Verwaltung mit Geheimhaltungsvorbehalt – keine Grundlage
bietet, den Zugang zu den erwähnten Dokumenten gestützt auf allgemeine
bzw. grundsätzliche Überlegungen zu verweigern.
Mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz ist schliesslich darauf hinzu-
weisen, dass das blosse Risiko einer öffentlichen Auseinandersetzung für
sich allein nicht ausreicht, den Zugang zu verweigern. Die Bestimmungen
über die Ausnahmetatbestände lassen der Verwaltung genügend Raum,
ihre Entscheide ohne Druck der Öffentlichkeit zu treffen (vgl. Art. 7 Abs. 1
Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ; zum Verhältnis von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und
Art. 8 Abs. 2 BGÖ vgl. HÄNER, Basler Kommentar, Art. 8 BGÖ N. 11); der
Zugang zu einem Dokument aus den Entscheidungsunterlagen kann ge-
stützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ u.U. auch über den Zeitpunkt des be-
treffenden Entscheids hinaus aufgeschoben werden (vgl. BGE 133 II 209
E. 4.2). Auch in diesen Fällen wird es sich aber mit Blick auf die Öffentlich-
keit amtlicher Dokumente und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht
rechtfertigen, den Zugang zum gesamten Dokument zur Gänze zu verwei-
gern, wenn eine Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung
lediglich von einzelnen Passagen ausgeht (Urteil
A-3631/2009 E. 3.4.1).
4.2.3 Eine hinreichende Subsumtion des rechtserheblichen Sachverhalts
unter die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 BGÖ lässt sich
dem angefochtenen Entscheid nach dem Gesagten nicht entnehmen und
hat die Vorinstanz insofern ihre Begründungspflicht verletzt. Es ist aller-
dings darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller ein umfangreiches Zu-
gangsgesuch gestellt hat. Vor diesem Hintergrund wären die Vorinstanz
und der EDÖB auch mit Blick auf das Interesse, den Verwaltungsaufwand
möglichst gering zu halten, grundsätzlich gehalten gewesen, dem Gesuch-
steller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens in einem ersten
A-6377/2013
Seite 15
Schritt eine Liste der zur Einsicht verlangten Dokumente sowie die Trak-
tandenlisten der Sitzungen der Geschäftsleitung zuzustellen und ihm so
die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu konkretisieren und einzugren-
zen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VBGÖ; Urteil A-3631/2009 E. 4; BHEND/SCHNEIDER,
a.a.O., Art. 10 BGÖ N. 43). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch bei
Medienschaffenden die Möglichkeit besteht, eine (reduzierte) Gebühr für
den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verlangen bzw. dem Aufwand für
die Bearbeitung eines aufwändigen Gesuchs gebührend Rechnung zu tra-
gen (Art. 17 Abs. 1 BGÖ; Urteil des BGer 1C_550/2013 vom 19. November
2013 E. 3, insbes. E. 3.3).
4.3 Die Vorinstanz hat sodann drei der zur Einsicht verlangten Dokumente
nicht als amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ qualifiziert und diese
somit vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen. Es handelt sich um
eine "Kurzinformation zur GL-Klausur" (Dokument Nr. 2.1.6 gemäss dem
Inhaltsverzeichnis der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013), den "Bericht zur
Aussenwirtschaftspolitik 2011" (Dokument 3.1.1 gemäss dem Inhaltsver-
zeichnis der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013) und die "Evaluation der Auf-
sicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und
deren Wirkung; Stellungnahme BR zum Bericht GPK-N" (Dokument
Nr. 8.1.1a gemäss dem Inhaltsverzeichnis der Vorinstanz vom 9. Oktober
2013). Die Vorinstanz erwog, die Kurzinformation sei im Entwurf an die Mit-
glieder der Geschäftsleitung abgegeben worden, beschreibe Themen, Ak-
tivitäten und Ablauf der Klausur und sei in diesem Sinne nur für einen eng
begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel bestimmt. Und auch beim
Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik und der Evaluation habe es sich um
Entwürfe gehandelt, welche nur für einen eng begrenzten Personenkreis
als Arbeitshilfsmittel bestimmt gewesen seien. Der definitive Bericht zur
Aussenwirtschaftspolitik und die definitive Stellungnahme des Bundesrates
zur Evaluation seien sodann im Bundesblatt publiziert worden. Die betref-
fenden Dokumente könnten daher entsprechend Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c
BGÖ nicht als amtliche Dokumente qualifiziert werden.
Die Vorinstanz hat zwar nicht hinreichend begründet, inwiefern es sich bei
den drei Dokumenten um Arbeitshilfsmittel wie etwa (persönliche) Notizen,
Arbeitskopien von Dokumenten oder Korrekturvorschläge handelt (Art. 5
Abs. 3 Bst. c BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ; vgl. zudem Urteil
A-6291/2013 E. 6.5.1). Sie erwog jedoch, die Dokumente seien lediglich im
Entwurf an die Mitglieder verteilt worden. Sie brachte damit zum Ausdruck,
dass sie von nicht fertig gestellten bzw. nicht definitiv übergebenen Doku-
menten i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ ausgeht.
A-6377/2013
Seite 16
Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Hinweis, die definitiven Dokumente
seien im Bundesblatt publiziert worden. Die Begründung ist zwar knapp
ausgefallen, doch es kann nicht gesagt werden, die für den Entscheid we-
sentlichen Überlegungen gingen aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht
hervor. Es ist daher von einer hinreichenden Begründung auszugehen und
geht der Vorhalt der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe auch hin-
sichtlich der drei erwähnten Dokumente ihre Begründungspflicht verletzt,
daher fehl. Ob die Vorinstanz auch in der Sache richtig entschieden hat, ist
nachfolgend im Rahmen der Überprüfung der materiellen Rechtsanwen-
dung zu beurteilen (nachfolgend E. 6).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheidbegründung der Vo-
rinstanz in wesentlichen Teilen nicht zu überzeugen vermag. Zwar war für
die Beschwerdeführenden ersichtlich, weshalb die Vorinstanz drei Doku-
mente vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen hat. Aus welchen
Überlegungen die Vorinstanz jedoch den Zugang zu den zahlreichen wei-
teren Dokumenten verweigert hat, geht aus den Erwägungen nicht hinrei-
chend hervor. Insofern war es den Beschwerdeführenden nicht möglich,
den Entscheid sachgerecht, d.h. in Kenntnis der diesem zu Grunde liegen-
den Überlegungen, anzufechten. Die Vorinstanz hat damit eine wirksame
Selbstkontrolle verhindert und gleichsam ihre Begründungspflicht bzw. den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden folgt aus dieser Feststel-
lung nicht (ohne Weiteres), dass der Zugang zu den zur Einsicht verlangten
Dokumenten zu gewähren ist; die Begründungspflicht ist von der objekti-
ven Beweislast, d.h. von der Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat, zu trennen (zur Beweislast vorstehend E. 3.2). Es ist daher vor-
liegend (zunächst) zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung bereits auf-
grund der festgestellten Gehörsverletzung aufzuheben und zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grund-
sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Er-
folgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt
es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie-
bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus,
dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die
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Seite 17
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur
freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des
Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren
Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013
vom 10. Februar 2014 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Pra-
xiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 114 ff.).
Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind
insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver-
säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vo-
rinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehm-
lassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführen-den
Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht
genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Ur-
teil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E.
3.4; vgl. auch WIEDERKEHR, a.a.O., S. 502). Wird eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. beho-
ben, ist der Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu
tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist
(zum Ganzen Urteil des BVGer A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des
Bundes, in: ZBl, 2005, S. 466 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 131 II 200 E.
4.3 und 7.3).
Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt vorliegend schwer. Die Vo-
rinstanz hat gestützt auf verschiedene Ausnahmetatbestände den Zugang
zu den amtlichen Dokumenten verweigert, ohne allerdings nachvollziehbar
darzulegen, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Und
auch in ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht schiebt
die Vorinstanz keine hinreichende Begründung nach. Die unzureichende
Begründung verhindert, das sich das BVGer als Rechtsmittelbehörde ein
Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids machen und diesen
sachgerecht überprüfen kann (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem verfügt
die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besseren
Kenntnisse zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Verletzung
der Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht behoben werden. Die Beschwerde ist, soweit die Vorinstanz das Ge-
such der Beschwerdeführenden um Zugang zu amtlichen Dokumenten ab-
gewiesen hat, im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Ent-
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Seite 18
scheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Dabei hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass vorliegend ein
umfangreiches Gesuch zu beurteilen ist. Sie hat daher dem Beschwerde-
führenden Reto Gerber zunächst eine ausreichend detaillierte Liste mit den
zur Einsicht verlangten Dokumente und – sofern keine schützenswerten
Interessen i.S.v. Art. 7 und Art. 8 BGÖ entgegenstehen – die Traktanden-
listen der betreffenden Sitzungen der Geschäftsleitung zuzustellen und ihm
die Gelegenheit zu gewähren, sein Gesuch zu konkretisieren.
6.
In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz drei der zur Einsicht ver-
langten Dokumente zur Recht nicht als amtliche Dokumente qualifiziert und
diese somit vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen hat. Die Vo-
rinstanz hat im Wesentlichen dargelegt, es handle sich bei den drei Doku-
menten, der "Kurzinformation zur GL-Klausur" (Dokument Nr. 2.1.6 ge-
mäss dem Inhaltsverzeichnis der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013), dem
"Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2011" (Dokument 3.1.1 gemäss dem
Inhaltsverzeichnis der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013) und der "Evalua-
tion der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizü-
gigkeit und deren Wirkung; Stellungnahme BR zum Bericht GPK-N" (Do-
kument Nr. 8.1.1a gemäss dem Inhaltsverzeichnis der Vorinstanz vom
9. Oktober 2013), nicht um fertig gestellte Dokumente. Zudem seien sie
zum persönlichen Gebrauch bestimmt.
Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich,
dass der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis unzutreffend ist. Die Doku-
mente wurden den Mitgliedern der Geschäftsleitung in einer provisorischen
Fassung abgegeben und wiesen insofern keinen definitiven Charakter
i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ auf. Die Vorinstanz ging folglich zutreffend
davon aus, es handle sich um nicht fertig gestellte Dokumente i.S.v. Art. 5
Abs. 3 Bst. b BGÖ (zum Begriff des fertig gestellten Dokuments und zur
Rechtsprechung des BVGer vgl. das Urteil A-6291/2013 E. 6.4.1 mit Hin-
weisen). Das Dokument "Kurzinformation zur GL-Klausur" enthält sodann
lediglich Angaben zum Rahmenprogramm der Klausur, so dass fraglich er-
scheint, ob es sich um Informationen handelt, welche die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ betreffen. Dies kann
jedoch offen bleiben, ebenso wie die Frage, ob die drei Dokumente zum
persönlichen Gebrauch bestimmt sind und es sich (auch) aus diesem
Grund nicht um amtliche Dokumente handelt; das Zugangsgesuch des Be-
schwerdeführenden Reto Gerber bezog sich allein auf die anlässlich der
Sitzungen der Geschäftsleitung abgegebenen Beilagen, so dass einzig zu
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Seite 19
beurteilen war, ob der Zugang auch zu jenen Dokumenten zu gewähren
ist, welche in einer provisorischen Fassung abgegeben worden sind, was,
wie vorstehen ausgeführt, zu verneinen ist.
7.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz, soweit der Zugang zu amtlichen
Dokumenten zu beurteilen war, den Beschwerdeführenden keine Gelegen-
heit gegeben hat, das Zugangsgesuch zu konkretisieren. Zudem hat sie
ihren Entscheid nicht hinreichend begründet und so den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel kann im
Beschwerdeverfahren nicht behoben werden. Weder in formeller noch in
materieller Hinsicht zu beanstanden ist demgegenüber der Entscheid der
Vorinstanz, drei der zur Einsicht verlangten Dokumente vom Geltungsbe-
reich des BGÖ auszunehmen. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des
Eventualbegehrens teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Zugang zu amtlichen Dokumen-
ten verweigert hat und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis
erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführenden ebenfalls als ver-
letzt gerügten Grundrechte der Medien- und Informationsfreiheit einzuge-
hen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011
E. 11), ebenso auf das Subeventualbegehren.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei(en) (vgl. Urteil des BGer 1C_397/2009 vom
26. April 2010 E. 6). Davon ist auch auszugehen, wenn – wie vorliegend –
zur Hauptsache ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt worden ist.
Die Beschwerdeführenden sind in diesem Sinne als zum überwiegenden
Teil obsiegend anzusehen und es sind ihnen aus diesem Grund keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführenden geleis-
tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ist ihnen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Ebenfalls keine
Verfahrenskosten zu tragen hat die unterliegende Vorinstanz (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige
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Seite 20
oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind im Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewie-
sen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013 wird aufgehoben, so-
weit die Vorinstanz den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem
Zugangsgesuch des Beschwerdeführenden Reto Gerber vom 20. Dezem-
ber 2011 verweigert hat und soweit der Zugang noch im Streit lag. Die An-
gelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh-
renden in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss wird den
Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet. Die Beschwerdeführenden haben hierzu dem Bun-
desverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– das GS WBF (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– den EDÖB
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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