Abtei lung I
A-6381/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
SRG SSR idée suisse, Rechtsdienst, Belpstrasse 48,
3000 Bern 14,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Werbung und Sponsoring (Wiedererwägung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6381/2009
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 kam das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) zum Schluss, die Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse (nachfolgend: SRG)
habe gegen Werbe- und Sponsoringbestimmungen verstossen, indem
sie im Rahmen der Sponsornennungen in ihren Sendungen
"einfachluxuriös" und "Meteo" unzulässige werbende Aussagen
verwendet und zudem in den Sendungen "Meteo" in ungenügender Art
und Weise auf das jeweilige Sponsoringverhältnis hingewiesen habe.
Im Sinne einer administrativen Massnahme ordnete es die Einziehung
von Einnahmen im Umfang von Fr. 341'000.- an und auferlegte der
SRG Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-.
In einem zweiten Fall hielt das BAKOM mit Verfügung vom 25. April
2008 fest, die SRG habe mit der Ausstrahlung der
Sponsoringbillboards zu den Sendungen "Alinghi aktuell", "Alinghi –
Countdown" und "Alinghi – Analyse" auf SF (Schweizer Fernsehen)
gegen die Sponsoringbestimmungen verstossen, indem die
Sponsornennung eine unzulässige werbende Aussage zum Sponsor
UBS enthalten habe und das Sponsoringverhältnis ungenügend
deklariert worden sei. Demgegenüber seien die Sponsornennungen zu
den Sendungen "Alinghi 2007" und "Valence 2007" auf TSR
(Télévision Suisse Romande) sowie zu den Liveübertragungen des
America's Cup und des Louis Vuitton Cup auf TSR und TSI
(Televisione svizzera di lingua italiana) rechtmässig gewesen. Die SRG
wurde – unter Androhung einer Verwaltungssanktion für den
Unterlassungsfall – aufgefordert, das BAKOM innert 10 Tagen ab
Rechtskraft der Verfügung über die Massnahmen zu unterrichten,
damit die Rechtsverletzung sich nicht wiederhole. Zudem verpflichtete
das BAKOM die SRG im Sinne einer weiteren administrativen
Massnahme zur Ablieferung des Betrags von Fr. 211'110.- und
auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 5'200.-.
B. Mit Urteil A-1625/2008 vom 3. Februar 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die von der SRG gegen die Verfügung vom
8. Februar 2008 in Sachen "einfachluxuriös / Meteo" erhobene
Beschwerde ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April
2008 in Sachen "Alinghi" hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 teilweise im Sinne der
Erwägungen gut und wies sie im Übrigen ab.
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Beide Urteile blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
C. Am 6. April 2009 ersuchte die SRG das BAKOM um Wieder-
erwägung der Verfügung vom 25. April 2008 in Sachen "Alinghi". Der
Einziehungsbetrag von Fr. 211'110.- sei aufgrund des vom Bundes-
verwaltungsgericht als anwendbar erklärten Nettoprinzips im Umfang
der Akquisitionskosten von Fr. 77'500.- zu reduzieren.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 ersuchte die SRG das BAKOM ebenso
um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2008 in Sachen
"einfachluxuriös / Meteo". Der Einziehungsbetrag von Fr. 341'000.- sei
aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht als anwendbar erklärten
Nettoprinzips im Umfang der Akquisitionskosten von Fr. 45'000.- im
Fall "einfachluxuriös" und im Umfang von Fr. 60'000.- im Fall "Meteo"
zu reduzieren.
D. Mit Entscheid vom 8. September 2009 trat das BAKOM auf beide
Gesuche nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, die Be-
urteilungskompetenz sei mit den Beschwerden auf das Bundesver-
waltungsgericht übergegangen (Devolutiveffekt). Die in Rechtskraft
erwachsenen Urteile könnten von der verfügenden Behörde nicht in
Wiedererwägung gezogen werden. Eine Wiedererwägung sei nur bis
zur Einreichung der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren mög-
lich.
E. Am 9. Oktober 2009 erhebt die SRG (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) gegen die beiden Nichteintretensverfügungen des BAKOM
(nachfolgend: Vorinstanz) je eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Ver-
einigung der Beschwerden die Aufhebung der Nichteintretens-
verfügungen und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Gesuch
materiell zu behandeln und das Nettoprinzip zur Anwendung zu
bringen. Zur Begründung führt sie hauptsächlich an, dass die ob-
genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Praxis-
änderung der Vorinstanz bei der Einziehung von widerrechtlich er-
zielten Einnahmen geführt habe und deshalb die beiden ursprüng-
lichen Verfügungen im Sinne dieser neuen Praxis anzupassen seien.
F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 hat das Bundesver-
waltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (A-6381/2009 und A-
6387/2009) vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-6381/2009
weitergeführt.
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G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2009 schliesst die Vor-
instanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie in
Ergänzung zu den Ausführungen in den angefochtenen
Nichteintretensverfügungen an, die Voraussetzungen für eine nach-
trägliche Wiedererwägung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides seien nicht gegeben. Es liege kein Dauersach-
verhalt vor und die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle
Rechtslage hätten sich nicht wesentlich verändert. Die Beschwerde-
führerin mache vielmehr Gründe geltend, welche die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides betreffen, indem
sie kritisiere, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das recht-
liche Gehör bei der Ermittlung der Akquisitions- und Produktions-
kosten verletzt worden sei. Aus diesen Gründen müsse das Begehren
um Wiedererwägung bzw. Revision beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht werden.
H. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 4. Dezember 2009 auf
weitere Bemerkungen.
I. Auf die übrigen Ausführungen wird – soweit entscheiderheblich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung
vorliegender Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
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Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin der belastenden
Verfügung ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. April bzw. 2. Juli 2009
bei der Vorinstanz eine Wiedererwägung der Fälle "einfachluxuriös /
Meteo" und "Alinghi". Die Vorinstanz ist auf diese Wiedererwägungs-
gesuche nicht eingetreten.
2.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das
Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf
die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeführerin kann entsprechend allein geltend machen, die
Vorinstanz habe ihr gegenüber zu Unrecht das Bestehen einer
Eintretensvoraussetzung verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt
auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung
von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164 mit Hin-
weisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 71 ff.).
2.3 Die nachfolgende Prüfung hat sich somit auf die Frage zu be-
schränken, ob sich die Vorinstanz zu Recht einer Wiedererwägung
ihrer ursprünglichen Verfügungen vom 8. Februar und 25. April 2008
betreffend die Einziehungsbeträge verschlossen hat und formell auf
die Wiedererwägungsgesuche nicht eingetreten ist.
Auf materielle Fragen ist hingegen nicht einzutreten. So ist ins-
besondere die Höhe der Einziehungssumme nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 kann
deshalb insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin
darin verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Nettoprinzip anzu-
wenden.
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3.
3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer
Praxisänderung der Vorinstanz ein Anspruch auf Wiedererwägung der
Einziehungsbeträge in den Fällen "einfachluxuriös / Meteo" und
"Alinghi". Seit Erlass der Urteile A-1625/2008 und A-3364/2008 ge-
währe die Vorinstanz nicht nur vorgängig, d.h. vor Erlass der Ein-
ziehungsverfügung, das rechtliche Gehör, sondern bringe ebenso das
Nettoprinzip zur Anwendung, indem sie den Abzug der Akquisitions-
und Produktionskosten zulasse. Diese Praxisänderung stelle einen
Umstand dar, der eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen
Verfügungen rechtfertige. Würde die neue Praxis nicht auch auf die
Fälle "einfachluxuriös / Meteo" und "Alinghi" angewandt, führte dies zu
einem klar stossenden Ergebnis und einer Verletzung des Gleich-
behandlungsgebots, da sich die Vorinstanz damit diesem Abzug beim
Vollzug der vom Gericht beurteilten Fälle verschlösse. Es sei insofern
nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die neue Praxis nicht auch
auf die gerichtlich entschiedenen Fälle anwende, als die beiden Fälle
noch nicht abgeschlossen seien, sondern die darauf gründenden
Rechtsbeziehungen noch andauerten, indem die Entscheide noch zu
vollziehen seien.
3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass über die Sache vom
Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden worden sei und
es aufgrund des Devolutiveffekts nicht in ihrer Kompetenz liege, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu
revidieren. Wiedererwägungsgesuche könnten sich nur auf erst-
instanzliche Verfügungen beziehen und Rechtsmittelentscheide
könnten nicht durch die Verwaltungsbehörde in Wiedererwägung ge-
zogen werden. Eine Wiedererwägung einer Verfügung, über welche ein
Beschwerdeentscheid ergangen sei, dürfe nur ausnahmsweise
erfolgen. Dies sei der Fall, wenn ein Dauersachverhalt in Frage stehe
und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage
wesentlich verändert habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht
gegeben. Ausserdem habe die von der Beschwerdeführerin ins Feld
geführte Praxisänderung der Vorinstanz so nicht stattgefunden. Die
Anwendung des Nettoprinzips sei von der Vorinstanz nie in Frage ge-
stellt worden. Die Praxisänderung sei einzig auf verfahrensrechtlicher
Ebene erfolgt, indem gestützt auf die Anweisungen des Bundesver-
waltungsgerichts einem fehlbaren Veranstalter die geplante Ab-
schöpfung und deren Höhe neu bereits vor dem Erlass der Verfügung
kommuniziert und ihm zu dieser Frage separat das rechtliche Gehör
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gewährt werde. Für die beiden zur Diskussion stehenden Fälle "ein-
fachluxuriös / Meteo" und "Alinghi" habe diese verfahrensrechtliche
Bereinigung aber keine Bedeutung, da in beiden Urteilen die
Gehörsverletzung infolge der vollen Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts als geheilt erklärt worden sei.
3.3 Über die vorliegend interessierenden Einziehungsverfügungen
vom 8. Februar 2008 in Sachen "einfachluxuriös / Meteo" und vom
25. April 2008 in Sachen "Alinghi" wurde mit Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts A-1625/2008 vom 3. Februar 2009
(nachfolgend: A-1625/2008) und A-3364/2008 vom 18. Februar 2009
(nachfolgend: A-3364/2008) rechtskräftig von einem verwaltungsun-
abhängigen Gericht entschieden. Da Beschwerdeentscheide im
Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen,
können sie unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden.
Eine Verfügung kann deshalb grundsätzlich in dem Umfang, in dem
über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache
erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 162 mit Hinweisen).
3.4 Als Ausnahme zu diesem Grundsatz kann jedoch die erstinstanz-
lich zuständige Behörde ausnahmsweise auch in Fällen von rechts-
kräftig beurteilten Verfügungen neu verfügen, wenn ein Dauersach-
verhalt in Frage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die
materielle Rechtslage seit Erlasse des rechtskräftigen Urteils wesent-
lich verändert haben (KÖLZ/HÄNER, a.a.O, S. 162; vgl. auch ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1025; GYGI, a.a.O., S. 233 und
S. 323 ff.; BGE 97 I 748 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A- 8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser aus-
nahmsweise Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich aus dem
Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 29 VwVG; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1833;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O, S. 160). Ein Widerspruch mit der formellen und
materiellen Rechtskraft der damaligen Verfügung oder des damaligen
Rechtsmittelentscheides, welche sich ja einzig auf die damals be-
stehende Sach- und Rechtslage beziehen konnten, besteht nicht;
vielmehr handelt es sich um die Neuregelung eines Rechtsverhält-
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nisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl.
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden / VPB 60.37 E. 1b; GYGI,
a.a.O., S. 234).
3.5 Die Beschwerdeführerin möchte mit ihren Wiedererwägungs-
gesuchen die Einziehungsbeträge in den Fällen "einfachluxuriös /
Meteo" und "Alinghi" im Sinne der beschriebenen Ausnahme neu be-
urteilt haben, weil infolge der Praxisänderung der Vorinstanz ver-
änderte Umstände vorlägen und das zu beurteilende Rechtsverhältnis
noch andauere. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob ein Dauersach-
verhalt vorliegt (E. 3.6) und eine wesentliche Veränderung der tat-
sächlichen Verhältnisse oder der materiellen Rechtslage seit Erlass
der rechtskräftigen Urteile eingetreten ist (E. 3.7).
3.6 In den Fällen "einfachluxuriös / Meteo" und "Alinghi" hat die Be-
schwerdeführerin in ihren Sendungen gegen die Werbe- und
Sponsoringvorschriften verstossen. Diese Verstösse fanden punktuell
statt und wurden in der Folge behoben. Die von der Vorinstanz aus-
gesprochenen administrativen Massnahmen betrafen damit aus-
nahmslos abgeschlossene Sachverhalte. Der in E. 3.4 beschriebene
Ausnahmefall, in welchem ein Gerichtsurteil ein fortwährendes
Rechtsverhältnis dauerhaft regelt und infolge einer nachträglichen
Veränderung der Verhältnisse die Regelung in einem späteren Zeit-
punkt als nicht mehr richtig erscheint, ist vorliegend gerade nicht ge-
geben. Insbesondere macht der noch ausstehende Vollzug der Ver-
fügungen bzw. der Entscheide die Fälle "einfachluxuriös / Meteo" und
"Alinghi" nicht zu Dauersachverhalten, muss doch jede Verfügung und
jeder Entscheid vollzogen werden. Damit liegt entgegen den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in keinem der Fälle ein Dauer-
sachverhalt vor und es fällt schon von vornherein eine Grundvoraus-
setzung für eine nachträgliche Anpassung der hier interessierenden
Verfügungen weg.
3.7 Des Weiteren stellt auch die von der Vorinstanz vorgenomme
Praxisänderung keine Veränderung der Verhältnisse im Sinne der in
E. 3.4 geschilderten Ausnahme dar. Eine Praxisänderung, welche die
verfügende Behörde in Ausführung der in einem rechtskräftigen Urteil
enthaltenen Weisungen vornimmt, kann zwar die Verhältnisse in Bezug
auf die angefochtene Verfügung nachträglich verändern (indem im
Vergleich zur Praxis vor dem Urteil nach dem Richterspruch eben
anders vorgegangen wird), ist aber im Verhältnis zum rechtskräftigen
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Entscheid gerade keine Veränderung, sondern vielmehr dessen Be-
stätigung. Es treten nämlich keine neuen Umstände ein, welche im
rechtkräftigen Urteil nicht beurteilt worden wären.
Vorliegend hat die Vorinstanz mit ihrer Praxisänderung die in den
rechtskräftigen Urteilen A-1625/2008 und A-3364/2008 getroffenen
Entscheidungen umgesetzt, indem sie seither die Beschwerdeführerin
im Aufsichtsverfahren nicht nur zu den vermutungsweise verletzten
Bestimmungen anhört, sondern sie auch über die von ihr konkret in
Erwägung gezogene Massnahme und insbesondere über die von ihr
beabsichtigte Höhe der Einziehung vorgängig orientiert und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. A-1625/2008 E. 7.2 und
A-3364/2008 E. 8.2). Diese Anpassung stellt zwar in Bezug auf die
frühere Praxis, nicht aber in Bezug auf die vorliegend interessierenden
Fälle "einfachluxuriös / Meteo" und "Alinghi" eine Veränderung dar.
Weiter wendet die Vorinstanz in Anschluss an die beiden Urteile bei
der Berechnung des Einziehungsbetrages unbestritten das
Nettoprinzip an und bringt unter anderem die Akquisitions- und
Produktionskosten in Abzug. Auch diesbezüglich macht die Vorinstanz
nichts anderes als die beiden Gerichtsurteile zu befolgen. Denn das
Bundesverwaltungsgericht hat darin festgehalten, dass sich die
Einziehungssumme aus den Nettoeinnahmen ergebe und somit unter
anderem die Akquisitions- und Produktionskosten abzuziehen seien
(vgl. A-1625/2008 E. 12.2 sowie A-3364/2008 E. 13).
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fälle "einfachluxuriös
/ Meteo" und "Alinghi" weder Dauersachverhalte bilden noch die
Praxisänderung der Vorinstanz eine Veränderung der Verhältnisse
darstellt. Genausowenig hat sich die materielle Rechtslage seit Erlass
der rechtskräftigen Urteile verändert. Damit liegen in den Fällen "ein-
fachluxuriös / Meteo" und "Alinghi" keine Verhältnisse vor, für die eine
nachträgliche Wiedererwägung im Sinne von E. 3.4 in Frage kommt.
3.9 Sind die eben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht
weder ein Behandlungsanspruch noch darf sich die erstinstanzliche
Behörde überhaupt mit der Sache nochmals befassen. Damit fehlen
für die vorliegend interessierenden Gesuche mangels Wieder-
erwägungsgründe die Eintretensvoraussetzungen (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O, S. 161). Indem die Vorinstanz als grundsätzlich zuständige Be-
hörde auf die Wiedererwägungsgesuche nicht eingetreten ist, hat sie –
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zumindest im Ergebnis – richtig entschieden, da es sich nicht um Fälle
handelt, die ausnahmsweise nachträglich angepasst werden können.
3.10 Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen auf-
grund des Devolutiveffekts als nicht kompetent bzw. zuständig er-
achtet. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die
Gegenstand der angefochtenen Vefügung bildet, mit Einreichung der
Beschwerde grundsätzlich auf das Bundesverwaltungsgericht als
funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiv-
effekt). Das Bundesverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit
der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vor-
instanz die Befugnis, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechts-
pflegeinstanz auseinanderzusetzen, also beispielsweise ihren Ent-
scheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern.
Für das Beschwerdeverfahren gemäss VwVG gilt diesbezüglich freilich
insofern eine Sonderregelung, als die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG in Wiedererwägung ziehen
kann, so dass die Devolutivwirkung lediglich abgeschwächt besteht
bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgeschoben wird
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 110 Rz. 3.7 und S. 126 Rz. 3.44).
Wird nun nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides
vorgebracht, es gelte auf Grund von Revisionsgründen (Art. 66 VwVG
bzw. Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) im Sinne eines ursprünglichen
Fehlers die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerde-
entscheides neu zu beurteilen, ist – wegen des Devolutiveffekts – stets
diejenige Behörde zuständig, die letztinstanzlich entschieden und nicht
diejenige, welche erstinstanzlich verfügt hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1830 und Rz. 1982 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 162
mit Hinweisen; vgl. auch VPB 60.37 E. 1b).
Die Beschwerdeführerin beruft sich indes ausdrücklich auf Tatsachen,
die erst nach den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden sein sollen, indem sie sich durch Anwendung der neuen
Praxis der Vorinstanz auf die Fälle "einfachluxuriös / Meteo" und
"Alinghi" eine Reduktion der Einziehungsbeträge erhofft. Als Folge
davon hat sie sich entschieden, bei der Vorinstanz Wiedererwägungs-
gesuche einzureichen, um eine nachträgliche Anpassung der ur-
sprünglichen Verfügungen an veränderte Verhältnisse zu bewirken.
Unter diesen Umständen spielte der Devolutiveffekt entgegen der An-
sicht der Vorinstanz keine Rolle.
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3.11 Selbst wenn sich die Vorinstanz von anderen Überlegungen hat
leiten lassen, führt dies nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die
rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vor-
instanz abweicht (sog. Motivsubstitution; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 21 Rz. 1.54).
4.
In ihren Eingaben beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass sie
in den Verfahren A-1625/2008 und A-3364/2008 vor
Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit erhalten habe, zu den
Akquisitions- und Produktionskosten vorgängig angehört zu werden.
Ihrer Ansicht nach hätten die gerichtlich beurteilten
Einziehungssummen um diese Kostenanteile reduziert werden
müssen. Diese Beanstandung ist als Kritik an den beiden fraglichen
Gerichtsurteilen zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Einziehungen in beiden Fällen insgesamt als verhältnismässig
beurteilt (vgl. Urteil A-1625/2008 E. 13.4 und Urteil A-3364/2008
E. 14.3). Der Beschwerdeführerin stand der Weg offen, ihre Kritik in
einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Sie hat jedoch
darauf verzichtet, die beiden Urteile anzufechten. Weiter hat sie weder
förmlich ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht noch können ihre diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich als
ein solches Begehren gewertet werden. Im Übrigen gelten Gründe, die
von der um Revision ersuchenden Partei bereits mit einer Beschwerde
gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VVG). Damit
besteht keine Veranlassung, auf die Beanstandung der
Beschwerdeführerin weiter einzugehen.
5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 2'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
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sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen.
Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von
vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000220034; Einschreiben)
- das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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