B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6382/2017
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch
lic. iur. Stefan Metzger, Rechtsanwalt,
Visinoni & Metzger,
Beschwerdeführende,
gegen
Rhätische Bahn AG,
Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs.
A-6382/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 5. Dezember 2014 unterbreitete die Rhätische Bahn AG (nachfol-
gend: RhB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pläne betreffend die
Sanierung des Bahnübergangs bei Kilometer 99.796 auf der Strecke Bever
- Scuol-Tarasp zur Genehmigung. Es handelt sich dabei um einen unbe-
wachten Bahnübergang nahe des Bahnhofs La Punt - Chamues-ch. Es ist
vorgesehen, den Übergang aufzuheben und mittels eines neuen Feldwegs
mit einer Breite von 2.50 Meter eine rückwärtige Erschliessung zu realisie-
ren. Der Feldweg soll entlang der Grenze der landwirtschaftlich genutzten
Parzellen Nr. 86 und 87 führen und durch eine im Grundbuch einzutra-
gende Dienstbarkeit gesichert werden.
B.
Nach Durchführung eines ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangeneh-
migungsverfahrens erteilte das BAV der RhB mit Verfügung vom 16. De-
zember 2015 die nachgesuchte Plangenehmigung. Gleichzeitig wies es die
Einsprache der Eigentümer der Parzelle Nr. 87, A._______ und
B._______, ab.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A._______ und B._______ vom
15. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-314/2016 vom 10. August 2016 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom
16. Dezember 2015 auf, soweit sie die mit dem genehmigten Projekt ver-
bundenen Enteignungen betraf, und wies die Sache zur Ergänzung des
Verfahrens im Sinne der Erwägungen (E. 8.3) an das BAV zurück. Konkret
hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 8.3 fest, dass das ins
Grundbuch einzutragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrie-
ben sei. Die Natur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Was ferner
die vorübergehende Enteignung betreffe, müsste der Zeitraum der Bean-
spruchung angegeben werden. Schliesslich fehle es an einer klaren Aus-
sage betreffend die Tragung der Kosten für eine allfällige "überbauungsbe-
dingte" Verlegung des Wegs. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab und hielt fest, dass das genehmigte Projekt sowie
grundsätzlich auch die vorgesehenen Enteignungen nicht zu beanstanden
seien. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ersuchte das BAV die RhB, einen
Landbedarfsplan inkl. Tabelle sowie einen Landerwerbsbericht im Sinne
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der Erwägung 8.3 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. Au-
gust 2016 einzureichen und sich zur Tragung der Kosten bei Verlegung des
geplanten Weges zu äussern.
E.
Am 30. November 2016 nahmen A._______ und B._______ sowie die Ei-
gentümer der Parzelle Nr. 86 Stellung zu den inzwischen von der RhB ein-
gereichten Unterlagen und Angaben.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 forderte das BAV die RhB auf, mit
den Betroffenen direkt die Art und die konkrete Ausgestaltung der Dienst-
barkeit zu vereinbaren (inkl. Frage der Kostentragung).
G.
Am 25. Januar 2017 liess die RhB den Betroffenen eine entsprechende
Vereinbarung zur Unterzeichnung zukommen. Mit Schreiben vom 24. Feb-
ruar 2017 an die RhB lehnten A._______ und B._______ eine Unterzeich-
nung der Vereinbarung ab.
H.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch teilte dem BAV mit Schreiben vom
9. März 2017 mit, dass sie die Erstellung des vorgesehenen Feldweges
befürworte und nach Fertigstellung auch dessen Unterhalt übernehmen
werde.
I.
Am 13. März 2017 bat die RhB das BAV, das Plangenehmigungsverfahren
wieder aufzunehmen, da eine freihändige Einigung mit den Betroffenen
nicht möglich sei.
J.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 genehmigte das BAV die Planvorlage
der RhB samt Landbedarfsplänen vom 3. November 2016 unter Auflagen.
Gemäss den in Ziff. 2 des Dispositivs verfügten Auflagen hat die RhB dafür
zu sorgen, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit
einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird
(Ziff. 2.1). Für die Kosten der Erstellung des Weges hat sodann die RhB
aufzukommen (Ziff. 2.2), während die Unterhaltskosten des Weges im
Sinne der Erwägungen von der Gemeinde La Punt-Chamues-ch übernom-
men werden (Ziff. 2.3). Sollte im Rahmen einer Umzonung (Zone für künf-
tige bauliche Nutzung) eine Verlegung des Weges erforderlich sein, gehen
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allfällige verhältnismässige Änderungen bzw. Anpassungen der rückwärti-
gen Erschliessung vollumfänglich zu Lasten der RhB (Ziff. 2.4). Schliess-
lich hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der temporären Bean-
spruchung der Grundstücke den betroffenen Grundstückeigentümern früh-
zeitig vor Baubeginn, aber mindestens einen Monat im Voraus, mitgeteilt
und mit ihnen abgesprochen wird (Ziff. 2.5).
Zur Begründung führte das BAV im Wesentlichen aus, dass seine Verfü-
gung vom 16. Dezember 2015 teilweise in Rechtskraft erwachsen sei und
in Ergänzung dieser Verfügung nur noch die mit dem Projekt verbundenen
Enteignungspunkte neu zu beurteilen seien. Da die Bemühungen für einen
freihändigen Erwerb nicht zum Ziele geführt hätten, gelange das Enteig-
nungsverfahren zur Anwendung. Wie das Bundesverwaltungsgericht fest-
gehalten habe, diene der Flurweg, der über den Bahnübergang führe, auch
der Forstwirtschaft und die neue Wegverbindung habe der Forstwirtschaft
weiterhin zur Verfügung zu stehen. Mit Blick auf den Fussgängerverkehr
erweise sich das Projekt gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
als vorteilhaft. Das BAV erachte daher ein auch für die Öffentlichkeit be-
stimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzu-
räumendes Recht als zweck- und rechtmässig. Bei einer solchen Dienst-
barkeit handle es sich gemäss Bundesgerichtspraxis um eine Personal-
dienstbarkeit.
K.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Okto-
ber 2017 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führende) mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und stellen folgende Anträge:
"1. Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV)
vom 16. Oktober 2017 sei in den Punkten III.1 und III.2.1 und III.2.5 auf-
zuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz (BAV) zurückzuweisen.
Eventualiter sei richterlich
a) Ziff. III.1 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ergänzen:
'Der RhB wird unter voller Entschädigungspflicht gegenüber den Grundei-
gentümern das Enteignungsrecht erteilt für die Einräumung eines auf land-
und forstwirtschaftliche Zwecke beschränkten Fuss- und Fahrwegrechts
zu Gunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781
ZGB gemäss richterlich ergänzten Landbedarfsplänen (beinhaltend auch
die Rechtserwerbstabelle) vom 3. November 2016 / 16. Oktober 2017 und
zu Lasten der Grundstücke 86 und 87, Grundbuch La Punt-Chamues-ch;
mit Regelung Kostentragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu
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Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt
Chamues-ch.'
und verbunden damit seien
b) die mit den Genehmigungsvermerken des BAV vom 16. Oktober 2017
versehenen Landbedarfspläne (beinhaltend auch die Rechtserwerbsta-
bellen) vom 3 November 2016 direkt richterlich wie folgt zu ergänzen (Er-
gänzungen mit Unterzeichnung markiert):
'Landbeanspruchung für Wegerstellung mit Dienstbarkeit i.S. von Art. 781
ZGB mit Stichwort i.S.v. Art. 98 GVB: "auf land- und forstwirtschaftliche
Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde
La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781 ZGB; mit Regelung Kosten-
tragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu Lasten der RhB und
Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch".'
und schliesslich verbunden damit
c) die Vorinstanz in Aufhebung der Auflage gemäss Ziff. III.2.1 der ange-
fochtenen Verfügung im Sinne von Art. 18k Abs. 1 und 2 EBG anzuweisen,
die Angelegenheit zur weiteren Einsprachebehandlung, insbes. zur Fest-
legung der mit der Einsprache bereits verlangten Entschädigungen für die
Einräumung der Dienstbarkeiten und zum Vollzug der Enteignung der Eid-
genössischen Schätzungskommission, Kreis 12, Herrn Diego Quinter,
Quaderstrasse 18, 7002 Chur, zu überweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz
und/oder der Beschwerdegegnerin, allenfalls unter solidarischer Haftbar-
keit."
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf ihre Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung.
M.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2018 teilt die RhB (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte.
N.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der von der vorgesehenen
Enteignung betroffenen Parzelle Nr. 87. Sie haben als Einsprecher am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 18f. des Eisenbahnge-
setzes [EBG, SR 742.101]) und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrun-
gen. Damit sind sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Zu beachten gilt es vorliegend den Umstand, dass die mit der ange-
fochtenen Verfügung genehmigte Planvorlage teilweise bereits in Rechts-
kraft erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil
A-314/2016 vom 10. August 2016 die Plangenehmigungsverfügung vom
16. Dezember 2015 nur insoweit aufgehoben und die Sache zur Ergänzung
des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen, als die mit dem geneh-
migten Projekt verbundenen Enteignungen betroffen sind (vgl. vorstehend
Sachverhalt Bst. C). Nur in diesem Umfang konnte die Vorinstanz Anord-
nungen treffen und kann die angefochtene Verfügung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren noch überprüft werden. Sowohl die angefochtene Ver-
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fügung der Vorinstanz als auch die Rügen der Beschwerdeführenden tra-
gen diesem Umstand Rechnung, weshalb sich weitere Ausführungen
hierzu erübrigen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
In seinem Entscheid A-314/2016 vom 10. August 2016 hob das Bundes-
verwaltungsgericht die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015
u.a. deshalb auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im
Sinne von E. 8.3 an die Vorinstanz zurück, weil das ins Grundbuch einzu-
tragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben wurde. Die Na-
tur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Die nähere Ausgestaltung
des Wegrechts bleibe unklar. Die Eintragung eines solchen Rechts ins
Grundbuch sei unter diesen Umständen nicht möglich. So müsse der
Grundbucheintrag bei einer Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit die Be-
zeichnung des berechtigten Grundstücks enthalten bzw. bei einer Ausge-
staltung als Personaldienstbarkeit diejenige der berechtigten Person.
In der nun angefochtenen Verfügung genehmigte die Vorinstanz die Plan-
vorlage der Beschwerdegegnerin u.a. unter der Auflage, dass die Be-
schwerdegegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges im
Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit zu regeln ist und im
Grundbuch eingetragen wird (vgl. Auflage 2.1). In ihren Erwägungen
(Ziff. 3.2.1) führte die Vorinstanz hierzu aus, die Beschwerdegegnerin habe
im Vereinbarungsentwurf vom 25. Januar 2017 folgenden Vorschlag für
den Grundbucheintrag bezüglich Fuss- und Fahrwegrecht gemacht: "Die
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 86 und 87 räumen der Ge-
meinde La Punt-Chamues-ch ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes,
dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht über das grün eingezeichnete Boden-
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teilstück gemäss beiliegendem Plan ein. Der Weg führt über die Parzellen-
grenze. Die gesamte Breite, welche auf das Grundstück Nr. 87 und das
Grundstück Nr. 86 zu liegen kommt, beträgt 2.5 Meter (mit Ausnahme des
Einlenkers oben, was das Grundstück Nr. 87 betrifft, resp. mit Ausnahme
bis 3.5 Meter bei der Kurve unten, was das Grundstück Nr. 86 betrifft)".
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es den Vorschlag der Beschwerde-
gegnerin betreffend ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes
Fuss- und Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzuräumendes Recht als
zweck- und rechtmässig erachte.
4.
4.1 Gegen diese in Auflage 2.1 getroffene Anordnung wehren sich die Be-
schwerdeführenden. Es gehe nicht an, der Beschwerdegegnerin aufzuer-
legen, dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges mit einer Personal-
dienstbarkeit zu regeln sei und im Grundbuch eingetragen werde. Es sei
Sache der Genehmigungsinstanz, das zu enteignende Recht so detailliert
in Natur und Umfang in der Verfügung zu umschreiben, dass es mit ent-
sprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne. Dies
habe sie aber nicht getan, weshalb sie der Anweisung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht genügend nachgekommen sei. Der Enteignungsplan
vom 3. November 2016 mitsamt Grunderwerbstabelle lege die Natur der
Dienstbarkeit nicht fest. In der Auflage werde zwar von einer Personal-
dienstbarkeit gesprochen, jedoch werde darin die Person, zu deren Guns-
ten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt. Dies sei mangelhaft.
Die Eintragung einer Personaldienstbarkeit sei zudem unzulässig. Ein un-
eingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sei
unverhältnismässig und gehe über den Stand vor der Aufhebung des
Bahnübergangs hinaus. Die Enteignung diene genau definierbaren land-
und forstwirtschaftlichen Liegenschaften. Weder der generelle Erschlies-
sungsplan der Gemeinde La Punt Chamues-ch noch der regionale Richt-
plan würden einen Fuss- bzw. Wanderweg vorsehen. Erforderlich sei ma-
ximal eine Grunddienstbarkeit in Form eines beschränkten Wegrechtes zu-
gunsten der Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich über den Weg
erschlossen werden sollen. Die Anordnung verletze auch das Verbot der
Mehrbelastung nach Art. 739 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dieses Verbot würde quasi von Be-
ginn an ausgehebelt. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, es sei
auch eine Dienstbarkeit möglich, bei der ein herrschendes Grundstück
fehle, sei nicht von einer regulären Personaldienstbarkeit auszugehen,
sondern von einer Dienstbarkeit anderen Inhalts im Sinne von Art. 781
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ZGB. Sofern von einer Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde
La Punt Chamues-ch auszugehen sei, wäre der Gemeinde aufgrund ihrer
Grundordnung, in welcher weder ein Wanderweg noch das Erschlies-
sungswerk aufgeführt sei, die (Enteignungs-)Berechtigung abzusprechen.
Im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid sei nicht festgehalten,
wem das Enteignungsrecht zustehe. Eine Delegation an die Beschwerde-
gegnerin oder die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) sei
nicht zulässig. Weder die Beschwerdegegnerin noch die ESchK seien be-
fugt, über den Inhalt der Dienstbarkeit, dessen Ausgestaltung, Natur und
Umfang zu entscheiden.
4.2
4.2.1 Aus der Auflage 2.1 der angefochtenen Verfügung ergibt sich zu-
nächst, dass der Bestand des Weges durch eine Personaldienstbarkeit ge-
regelt wird. Dadurch hat die Vorinstanz die Art der Dienstbarkeit in Nach-
achtung des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts
festgelegt. Dass der genehmigte Enteignungsplan bzw. Landbedarfsplan
inkl. Rechtserwerbstabelle vom 3. November 2016 die Natur der Dienst-
barkeit nicht angibt, ändert daran nichts, genügt es doch, dass dies zumin-
dest aus dem Plangenehmigungsentscheid hervorgeht. Zu wessen Guns-
ten die Personaldienstbarkeit zu errichten ist, lässt sich der genannten Auf-
lage nicht direkt entnehmen. Diese hält jedoch fest, dass die Beschwerde-
gegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges "im Sinne der
Erwägungen" mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch
eingetragen wird. Verweist das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägun-
gen, werden diese zu dessen Bestandteil (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013,
Rz. 2.10, BVGE 2009/46 E. 2.1). Aus den zum Dispositiv gehörenden Er-
wägungen (vgl. hierzu vorstehend E. 3) ergibt sich ohne Weiteres, dass die
Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch zu
errichten ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die getroffene Regelung
sei mangelhaft, weil in der Auflage die Person, zu deren Gunsten die
Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt werde, erweist sich deshalb
als unbegründet. Fest steht, dass es sich um eine Personaldienstbarkeit
im Sinne von Art. 781 ZGB und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit
zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt (vgl. Urteile des
BGer 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2 und 5A_550/2011 vom 24. Okto-
ber 2011 E. 4.1).
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Seite 10
4.2.2 Dass das Enteignungsrecht der Beschwerdegegnerin zusteht, lässt
sich sodann nicht nur der angefochtenen Verfügung entnehmen, sondern
bereits der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015. Darin
wurde der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht zu Lasten der Par-
zellen Nr. 86 und 87 explizit erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in
seinem Urteil vom 10. August 2016 fest, dass die vorgesehenen Enteig-
nungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Lediglich die in enteig-
nungsrechtlicher Hinsicht getroffenen Anordnungen wurden als nicht aus-
reichend genau beurteilt, weshalb die Verfügung vom 16. Dezember 2015
teilweise aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wurde (vgl. Urteils des BVGer A-314/2016 vom 10. August
2016 E. 8.4 und 9). Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwer-
degegnerin war insofern von der Aufhebung nicht mitumfasst. Die Enteig-
nungsberechtigung der Gemeinde La Punt Chamues-ch braucht daher
nicht geprüft zu werden.
4.2.3 Schliesslich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführen-
den, die Vorinstanz habe das zu enteignende Recht in der Verfügung in
Bezug auf Natur und Umfang nicht genügend detailliert umschrieben, so
dass es mit entsprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden
könne, als unbegründet. Aus der zum Dispositiv gehörenden Erwägung
3.2.1 der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass es sich um ein "auch
für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht" zu-
gunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt. Damit lässt sich die
Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort gemäss
Art. 98 Abs. 2 Bst. c der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011
(GBV, SR 211.432.1) ohne Weiteres im Grundbuch eintragen. Das einzu-
tragende Stichwort für die Dienstbarkeit wird vom Grundbuchamt festge-
legt (Art. 98 Abs. 3 GBV) und muss daher nicht in der angefochtenen Ver-
fügung oder dem Landerwerbsplan explizit festgehalten werden, wie dies
die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1.b) beantragen.
Der Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich sodann aus dem mit der ange-
fochtenen Verfügung genehmigten Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbs-
tabelle. Daraus sind die Lage des zu erstellenden Weges, die belasteten
Grundstücke und das Mass der beanspruchten Fläche (Angabe der Quad-
ratmeter) ersichtlich. Alle für die Eintragung ins Grundbuch notwendigen
Angaben (vgl. Art. 98 Abs. 2 GBV) wurden somit in der angefochtenen Ver-
fügung verbindlich festgelegt. Entsprechend kann auch nicht davon ge-
sprochen werden, die Vorinstanz habe (teilweise) Befugnisse zur Regelung
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Seite 11
der Dienstbarkeit (Inhalt, Ausgestaltung, Natur, Umfang) an die Beschwer-
degegnerin oder die ESchK delegiert, auch wenn die Formulierung der Auf-
lage 2.1 diesbezüglich allenfalls etwas unglücklich ausgefallen sein mag.
4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Mangel in der
Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der ein-
zutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügender
Weise behoben hat, so dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen
werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insofern im Grundsatz nicht
zu beanstanden.
5.
Geht es darum, unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung ei-
nes Bahnübergangs die geeignetste zu wählen, ist eine umfassende Inte-
ressenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die im konkreten Fall relevan-
ten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen
(vgl. Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7;
A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3 und A-3341/2013 vom 17. März
2014 E. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem bereits mehrfach erwähnten
Rückweisungsentscheid A-314/2016 unter Vornahme einer solchen Inte-
ressenabwägung zum Schluss gelangt, dass das Projekt der Beschwerde-
gegnerin (Aufhebung des Bahnübergangs und Ersatz durch eine rückwär-
tige Erschliessung) nicht zu beanstanden sei (E. 7.5). Auch hat es die Si-
cherstellung der rückwärtigen Erschliessung durch eine Dienstbarkeit auf
dem Enteignungsweg als verhältnismässig beurteilt (E. 8.1). Dabei stand
allerdings die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit noch nicht fest und
eine gegenseitige Abwägung verschiedener Arten von Dienstbarkeiten
wurde nicht vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte jedoch
aus, dass der Flurweg, der über den Bahnübergang führt, zur Erschlies-
sung verschiedener landwirtschaftlicher Parzellen aufrecht zu erhalten sei
und diese Wegverbindung auch der Forstwirtschaft weiterhin zu Verfügung
stehen müsse (E. 7.2.3 und 7.2.5). Das Projekt der Beschwerdegegnerin
erweise sich zudem auch hinsichtlich des Fussgängerverkehrs als vorteil-
haft (im Vergleich zu einer Sicherung des Bahnübergangs mit einer manu-
ellen Bedarfsschranke; E. 7.3.8). Implizit ging das Bundesverwaltungsge-
richt damit davon aus, dass der Flurweg auch künftig für Fussgänger zu-
gänglich bleibt. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen, ob vor diesem Hinter-
grund die von der Vorinstanz verfügte Anordnung eines auch für die Öffent-
lichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der
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Seite 12
Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit als
rechtmässig anzusehen ist oder ob – wie von den Beschwerdeführenden
beantragt – eine weniger weit gehende Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit
zugunsten der Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich über den Weg
erschlossen werden sollen; eventualiter ein auf land- und forstwirtschaftli-
che Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Ge-
meinde) zu verfügen wäre.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim aufzuhebenden
Bahnübergang um einen öffentlichen Bahnübergang handelt (vgl. Urteil
des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.11). Es ist deshalb
nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Fuss- und Fahrwegrecht zuguns-
ten der Öffentlichkeit über den Stand vor der Aufhebung des Bahnüber-
gangs hinausgehen soll und die Beschwerdeführenden legen dies auch
nicht näher dar. Mit Mehrverkehr ist denn auch nicht zu rechnen. Der Flur-
weg, der über den aufzuhebenden Bahnübergang führt und welcher neu
durch den über das Grundstück der Beschwerdeführenden zu erstellenden
Weg erschlossen werden soll, stellt für Fahrzeuge weiterhin eine "Sack-
gasse" dar (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016
E. 7.2.2), weshalb im Vergleich zur bisherigen Situation kein zusätzlicher
Fahrzeugverkehr zu erwarten ist. Auch besteht aufgrund der Wegverle-
gung kein Anlass, von einer Zunahme bei den Fussgängern auszugehen.
Das vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit
stellt insofern eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden
Bahnübergang dar.
5.2 Das geplante Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück der Be-
schwerdeführenden dient in erster Linie der Erschliessung der landwirt-
schaftlich genutzten Parzellen Nr. 81, 758, 759, 760 und 761. Diese wären
bei ersatzloser Aufhebung des Bahnübergangs ansonsten nicht mehr be-
wirtschaftbar. Sodann ist die bestehende Wegverbindung auch im Inte-
resse der Forstwirtschaft aufrecht zu erhalten. Genutzt wird der über den
aufzuhebenden Bahnübergang führende Flurweg zudem von einem Imker
und von Spaziergängern. Zumindest in der schneefreien Zeit stellt der Flur-
weg für Fussgänger keine Sackgasse dar und bildet mit einem anderen
Flurweg einen "Rundweg" (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. Au-
gust 2016 E. 7.2.2, 7.2.5, 7.3.7 und 7.3.8). Es handelt sich dabei zwar nicht
um einen offiziellen Wanderweg. Nichtdestotrotz besteht an der Erhaltung
dieses seit geraumer Zeit bestehenden Spazierweges zumindest ein ge-
wisses öffentliches Interesse, auch wenn es isoliert betrachtet wohl nicht
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ausreichen würde, die ersatzlose Aufhebung des Bahnüberganges zu ver-
hindern.
Mit dem vorgesehenen auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch
bleiben die vorerwähnten Nutzungen des Flurwegs weiterhin im gleichen
Umfang gewährleistet. Es stellt eine gleichwertige Ersatzlösung für den
aufzuhebenden Bahnübergang dar (vgl. vorstehende E. 5.1). Demgegen-
über würde diesbezüglich sowohl mit einer Grunddienstbarkeit in Form ei-
nes beschränkten Wegrechts zugunsten der land- und forstwirtschaftlich
zu erschliessenden Grundstücke als auch mit einem auf land- und forst-
wirtschaftliche Zwecke beschränkten Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten
der Gemeinde eine Einschränkung erfolgen. Der Flurweg wäre künftig nur
noch für forst- und landwirtschaftliche Zwecke nutzbar. Anderweitige "Ge-
legenheitsnutzungen" wären nicht mehr möglich (vgl. auch Urteil des
BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.7). Insbesondere stände
der Weg Spaziergängern nicht mehr zur Verfügung. Fraglich wäre auch, ob
der Imker weiterhin zur Nutzung des Flurweges berechtigt wäre. Die Imke-
rei könnte wohl unter die landwirtschaftliche Nutzung subsumiert werden.
Allerdings wäre bei einer Ausgestaltung des Fuss- und Fahrwegrechts als
Grunddienstbarkeit der Imker nur dann zur Ausübung der Dienstbarkeit
bzw. des Fuss- und Fahrwegrechts befugt, wenn ihm der Eigentümer des
berechtigten Grundstücks ein Nutzungsrecht am Grundstück (z.B. Nutz-
niessung, Pacht, Miete) einräumt (vgl. BGE 131 III 345 E. 3.1). Die von der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin gewählte Ausgestaltung der
Dienstbarkeit erweist sich somit mit Blick auf die öffentlichen und privaten
Interessen am Erhalt der bisherigen Wegverbindung als vorteilhafter. Hin-
gegen wäre das Interesse der Beschwerdeführenden an einer möglichst
geringen Belastung ihres Eigentums mit den von ihnen beantragten Vari-
anten besser gewahrt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Belas-
tung in tatsächlicher Hinsicht nur in sehr geringem Umfang tiefer ausfallen
würde. Einzig die Nutzung durch die Spaziergänger würde entfallen. Diese
Belastung kann insgesamt aber als gering eingestuft werden. Nur in der
schneefreien Zeit besteht ein "Rundweg", weshalb sich die Beanspruchung
durch Fussgänger hauptsächlich auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl.
Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.8). In Anbetracht
dieser geringen Zusatzbelastung und da die Wegverbindung ohnehin auf-
recht zu erhalten ist, erscheint es angebracht, den Weg – wie bisher – auch
Spaziergängern zur Verfügung zu stellen. Die gleichwertige Ersatzlösung,
wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist daher den von den Beschwer-
deführenden beantragten Varianten vorzuziehen.
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5.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver-
fassung [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein
müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur
Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, er-
forderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die ange-
strebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen
nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit).
Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten,
aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der ange-
strebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann
gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zu-
mutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung
des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen In-
teressen nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile
des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1 und A-3021/2015 vom
1. März 2016 E. 8.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das vorgesehene auch für
die Öffentlichkeit bestimmte, dauernde Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten
der Gemeinde La Punt Chamues-ch ist ohne Weiteres geeignet, das an-
gestrebte Ziel, nämlich die Sicherstellung der bisherigen Wegverbindung,
zu erreichen, stellt es doch eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzu-
hebenden Bahnübergang dar. Weiter erweist es sich als erforderlich, um
sämtliche zu berücksichtigenden Interessen zu wahren. Die möglichen Al-
ternativen tragen den von der Aufhebung des Bahnübergangs betroffenen
Interessen nicht vollumfänglich Rechnung und würden zu einer nicht ge-
rechtfertigten Einschränkung im Vergleich zur aktuellen Situation führen.
Eine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme besteht insofern
nicht. Schliesslich ist die vorgesehene Dienstbarkeit den Beschwerdefüh-
renden angesichts der Interessenlage zumutbar.
5.4 Aus dem Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB lässt sich so-
dann vorliegend nichts ableiten. Art. 739 ZGB bestimmt, dass dem Ver-
pflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden darf, wenn sich die
Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes ändern. Diese Regelung gilt
nach Art. 781 Abs. 3 ZGB auch bei Personaldienstbarkeiten, massgebend
sind allerdings die veränderten Bedürfnisse der dienstbarkeitsberechtigten
Person und nicht des berechtigten Grundstücks (vgl. ETIENNE PETITPIERRE
in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. Aufl. 2015, Art. 781 N 7). Art. 739 ZGB ist
vorliegend, wo es erst um die Eintragung der Dienstbarkeit geht, nicht an-
wendbar. Das einzutragende Fuss- und Fahrwegrecht dient den erwähnten
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Bedürfnissen (vgl. vorstehend E. 5.2, erster Absatz). Sollten sich die Be-
dürfnisse in Zukunft ändern und eine Mehrbelastung zur Folge haben,
bleibt den Beschwerdeführenden die Anrufung von Art. 739 ZGB unbenom-
men. Von einer Aushebelung des Verbots der Mehrbelastung nach Art. 739
ZGB kann nicht gesprochen werden.
5.5 Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass die Eintragung eines
auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrweg-
rechts zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Per-
sonaldienstbarkeit als zulässig und auch verhältnismässig anzusehen ist.
Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
6.
Nicht angefochten wurden die Anordnungen zur Kostentragung (Auflagen
2.2 – 2.4). Fraglich ist jedoch, ob die Regelung der temporären Enteignung
(Auflage 2.5) Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet oder
nicht.
6.1 In Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden
auch die Aufhebung der Auflage 2.5. Davon abweichend führen sie im for-
mellen Teil ihrer Beschwerde jedoch explizit aus, "nicht angefochten wer-
den Ziff. III.2.2 bis III.2.5 der besagten Plangenehmigung" (vgl. Ziff. II./5 der
Beschwerde). Im materiellen Teil der Beschwerde äussern sich die Be-
schwerdeführenden dann auch mit keinem Wort zur Regelung der tempo-
rären Enteignung in Auflage 2.5. Nur am Schluss ihrer Begründung zu ih-
rem Eventualantrag bringen sie wiederum vor, dass "Ziff. III.2.1 und 5" der
angefochtenen Verfügung aufzuheben seien (vgl. Ziff. IV./c/5 der Be-
schwerde).
6.2 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist eine Beschwerde zu begründen. Mit an-
deren Worten haben die Beschwerdeführenden darzulegen, weshalb sie
die angefochtene Verfügung beanstanden. Minimal wird gefordert, dass die
Begründung sachbezogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt. Sodann muss die Begründung auf einen zulässigen Be-
schwerdegrund nach Art. 49 VwVG schliessen lassen (BGE 135 II 172
E.2.2.2 und 131 II 470 E. 1.3; Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31.
Januar 2018 E. 1.3.3 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3; SEETHA-
LER/PORTMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 62 und 71 f., MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 2.219).
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6.3 Eine solche Begründung fehlt in Bezug auf die Auflage 2.5. Aus der
Beschwerde geht nicht hervor, aus welchem Grund die angefochtene Ver-
fügung in diesem Punkt aufgehoben werden soll und inwiefern die Be-
schwerdeführenden die Regelung betreffend die temporäre Enteignung
beanstanden. Sofern die Aufhebung der Auflage 2.5 aus denselben Grün-
den verlangt werden sollte, wie sie in Bezug auf die Auflage 2.1 geltend
gemacht wurden, so kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist diesbezüglich jedenfalls als unbegründet.
7.
Schliesslich sind auch die übrigen von den Beschwerdeführenden bean-
tragten Ergänzungen der angefochtenen Verfügung sowie der damit ge-
nehmigten Landbedarfspläne (inkl. Rechtserwerbstabelle) abzulehnen.
Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin erfolgte
bereits in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015 (vgl.
vorstehend E. 4.2.2) und muss daher in der angefochtenen Verfügung nicht
mehr explizit erwähnt werden. Dass eine Enteignung nur gegen volle Ent-
schädigung erfolgen kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 16
EntG), weshalb die volle Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin
gegenüber den von der Enteignung betroffenen Grundeigentümern von der
Vorinstanz nicht verfügt werden musste. Aus dem gleichen Grund erübrigt
sich die Anweisung an die Vorinstanz, die Angelegenheit zur weiteren Ein-
sprachebehandlung der ESchK zu überweisen. Diese Pflicht der
Vorinstanz ist in Art. 18k EBG normiert. Die Kostentragung hat die
Vorinstanz sodann in den von den Beschwerdeführenden nicht angefoch-
tenen Auflagen 2.2 bis 2.4 geregelt. Entsprechend erübrigt es sich, diese
Regelungen auch in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
oder in die Landbedarfspläne aufzunehmen.
8.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Mangel in
der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der
einzutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügen-
der Weise behoben hat. Das vorgesehene auch für die Öffentlichkeit be-
stimmte, dauernde Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La
Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit erweist sich als zu-
lässig und verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist auch ansons-
ten nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher entsprechend abzu-
weisen.
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9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
9.1 Vorliegend wurde mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über
eine enteignungsrechtliche Einsprache der Beschwerdeführenden ent-
schieden. In solchen kombinierten Verfahren richten sich die Kosten- und
Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (vgl. BGE 111 Ib
32 E. 3, Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5 sowie
Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.1, A-982/2015
vom 22. Juni 2016 E. 8 und A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 7.3 und
8.1).
Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die
Enteigneten, vom Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteig-
neten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten
auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie
verursacht hat.
Vorliegend wird die Beschwerde zwar abgewiesen. Für ein Abweichen vom
Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Ent-
eignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind jedoch keine Gründe er-
sichtlich.
9.2 Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzu-
erlegen. Sie sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Den Beschwerdeführenden
ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
9.3 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berück-
sichtigung der Schwierigkeit des Falles und des eher geringen notwendi-
gen Zeitaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) als angemessen. Die Be-
schwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Par-
teientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder
Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: