B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6383/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühle-
strasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-6383/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Zeitmilitär beim Kommando X._______. Anlässlich
einer Kaderausbildung als Berufsunteroffiziersanwärter wurde bei ihm ei-
ne Grundsicherheitsprüfung und erweiterte Prüfung bei der Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsi-
cherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) beantragt. Er sollte nämlich in der
vorgesehenen Funktion regelmässig Zugang zu GEHEIM klassifizierten
Informationen, Armeematerial und militärischen Anlagen mit Schutzzonen
2 und 3 erhalten.
B.
Am 22. November 2009 erteilte A._______ auf dem Formular "Personen-
sicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes" seine Einwilligung für die
Durchführung der Sicherheitsprüfung und der dafür benötigten Datener-
hebung durch die Fachstelle. Diese stellte daraufhin ein Auskunftsersu-
chen bei der Kantonspolizei Y._______ und bei der Jugendanwaltschaft
Y._______. Nach einer Fristverlängerung zur Datenerhebung am 26. Juni
2012 befragte die Fachstelle A._______ am 29. August 2012 persönlich.
C.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 gewährte die Fachstelle
A._______ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass einer Risiko-
verfügung mit Auflagen oder einer negativen Risikoverfügung. A._______
äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit Schreiben vom 11. Oktober
2012 und reichte Unterlagen ein.
D.
Am 6. November 2012 erliess die Fachstelle eine Verfügung und hielt im
Dispositiv Folgendes fest:
"1. Herr A._______ wird bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS
erachtet.
2. Die Fachstelle empfiehlt, Herrn A._______ lediglich unter Aufsicht Zu-
gang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, ebenso klassifiziertem
Armeematerial sowie zu militärischen Anlagen mit Schutzzone 3 zu ge-
währen.
3. Die Fachstelle empfiehlt, dass sich A._______ verpflichtet, weitere mög-
licherweise in Zukunft vorkommende Widerhandlungen verzugslos ge-
genüber seinem Arbeitgeber, d.h. sowohl dem Lehrverband Z._______
als auch seinem zuständigen Personalchef, schriftlich zu melden.
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Seite 3
4. Die Fachstelle empfiehlt bei einem Verstoss oder Nichteinhalten der
empfohlenen Auflagen oder bei angenommenen Risiken durch den Ar-
beitgeber, dass dieser vor Ablauf der Frist von sechs Jahren nach Art. 19
Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personen-
sicherheitsprüfungen (aPSPV; AS 2002 377) bei der zuständigen Prüf-
behörde vorzeitig eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung zu
beantragen hat.
5. Die Fachstelle empfiehlt, dass Herr A._______ durch seine Vorgesetzten
so zu führen und zu kontrollieren ist, dass mögliche Gefährdungen vo-
rausschauend beurteilt und Risiken eliminiert werden können.
6. Die Fachstelle empfiehlt, dass bei konkreten Verdachtsmomenten be-
züglich einem Gewaltpotential über den Führungsstab der Armee (FST
A) eine Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz,
MG; SR 510.10) zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe eingeleitet wird."
Die Fachstelle stützte ihre Begründung auf zwei Jugendverfügungen der
Jugendanwaltschaft Y._______ vom 11. Januar 2007 und 9. Oktober
2007, gemäss Ersterer sich A._______ der Ruhestörung durch groben
Unfug oder Nachtlärm, Trunkenheit und des unanständigen Benehmens
(begangen am 5. August 2006), des verbotenen Überschreitens der Ge-
leise (begangen am 28. August 2006), des Konsums von Marihuana so-
wie der Verunreinigung von Fahrzeugen (begangen am 28. September
2006) strafbar gemacht hat und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt
wurde. Laut Letzterer hat sich A._______ erneut des groben Unfugs und
der Sachbeschädigung (begangen am 28. April 2007) strafbar gemacht
und wurde wiederum zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Als Folge at-
testierte die Fachstelle A._______ eine eingeschränkte Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit und ging von einer erhöhten Er-
pressungsgefährdung durch Dritte aus.
E.
Am 26. November 2012 ersuchte A._______ bei der Fachstelle um Ak-
teneinsicht, welche ihm am 30. November 2012 gewährt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 gelangt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die voll-
ständige Aufhebung der Risikoverfügung mit Auflagen vom 6. November
2012. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er kein Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstelle.
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Seite 4
In seiner Begründung hält der Beschwerdeführer der Fachstelle in formel-
ler Hinsicht vor, nicht alle Beweise abgenommen zu haben und rügt in der
Sache sodann, kein Sicherheitsrisiko darzustellen.
G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kos-
tenfolge. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung allfälliger
Schlussbemerkungen ungenützt verstreichen lassen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS
ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit (THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEI-
LER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinwei-
sen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-6383/2012
Seite 5
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoverfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Weiter prüft es
die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das heisst
aber nicht, dass es ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken
an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen darf, da diese über
besondere Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu de-
finieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 mit Hinweisen). Es auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhal-
tung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit deren
Überlegungen als sachgerecht erscheinen (zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2 mit Hin-
weisen).
3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Perso-
nensicherheitsprüfungen (PSPV 2011, SR 120.4) in Kraft getreten. Ge-
mäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV 2011 gilt indes
für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegen-
den Fall findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001
über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwen-
dung.
A-6383/2012
Seite 6
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei gewissen Personen,
namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
bis e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) sensible Arbeit verrichten
oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20
Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicher-
heitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person er-
hoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und fa-
miliären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Aus-
land und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfas-
sungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem
Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demo-
kratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem
Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner
Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und inten-
sivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe, wenn an beson-
ders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten,
gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswid-
rige Art verändern wollten. Für solche Funktionen sollten daher nur Per-
sonen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten,
das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl
1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbeson-
dere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremis-
mus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängig-
keiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine
Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann
nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es
in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezo-
genen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen han-
delt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Er-
hebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, zum andern,
ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind
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(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013
E. 4.2 und A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweisen).
5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 5 und
A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 8; vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3). Die Vorin-
stanz führt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Prüfantrag in der für
ihn vorgesehenen Funktion als Berufsunteroffizier uneingeschränkten Zu-
gang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und Armeematerial und zu
militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 und 3 benötige. Der Beschwerde-
führer entgegnet, dass er gemäss Akten zwar Zugang zu den erwähnten
Informationen, Armeematerial und Schutzzonen erhalten soll; ob er dann
jedoch tatsächlich Kenntnis erlangen werde, sei zweifelhaft. Hierzu ist zu
erwähnen, dass die Fachstelle lediglich zu prüfen hat, ob und welche Si-
cherheitsrisiken die ersuchende Stelle angibt, nicht jedoch, ob sich dieses
Risiko in der Funktion der zu überprüfenden Person verwirklicht hat oder
verwirklichen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011
vom 5. September 2012 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher auf
den Prüfantrag abzustellen und die Funktion des Beschwerdeführers als
angehender Berufsunteroffizier als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner angehen-
den Funktion als Berufsunteroffizier ein Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS und der PSPV darstellt.
6.1 Ein erstes Sicherheitsrisiko erblickt die Vorinstanz in der dem Be-
schwerdeführer attestierten eingeschränkten Integrität, Vertrauenswür-
digkeit und Zuverlässigkeit. Hierbei ist zu prüfen, ob darauf vertraut wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit
loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm
entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 6.1 und
A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.1 mit Hinweisen).
A-6383/2012
Seite 8
6.1.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer ungefähr zwi-
schen 2004 bis Herbst 2006 zwei bis drei Mal die Woche an einem Joint
mitgeraucht habe. Zudem habe er mit einem Luftgewehr eines Freundes
von dessen Balkon in Richtung Hauseingang des Nachbarn geschossen
und neben einer Sachbeschädigung auch Personen in Gefahr gebracht.
Des Weiteren, so die Vorinstanz, habe er einen Feuerwerkskörper mitten
im Dorfkern abgelassen und unbefugt Geleise überschritten. Darin wider-
spiegle sich ein wiederholtes, strafrechtlich relevantes Missachten von
Gesetzen, was auf ein reduziertes Normempfinden und Gefahrenbe-
wusstsein schliessen lasse. Das damit einhergehende bewusste Priorisie-
ren eigener Interessen über diejenigen des Gesetzgebers oder die an
den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber allgemein verbindlichen
Grundsätzen erhöhe dabei die Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhal-
tens. Insbesondere der Vorfall mit dem Luftgewehr lasse nicht aus-
schliessen, dass es zu einem Zwischenfall durch aggressives und / oder
gewalttätiges Verhalten kommen könne. Da er als Mitläufer agiert habe,
könne sie nicht ausschliessen, dass er sich erneut mitreissen lassen
könnte. Dass der Vater des Beschwerdeführers während dieser Ereignis-
se erkrankt und verstorben ist, werde als Auslösefaktor nicht ausgeklam-
mert; dem werde insofern Rechnung getragen, als dass eine Risikoverfü-
gung mit Auflagen erlassen wurde. Insgesamt erfülle der Beschwerdefüh-
rer die geforderten Voraussetzungen seiner besonders sensitiven Funkti-
on nicht vollständig und seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuver-
lässigkeit seien als eingeschränkt zu beurteilen.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, bei den Widerhandlun-
gen handle es sich keineswegs um Kapitalverbrechen, sondern zumeist
um Übertretungen. Er sei nur Mitläufer gewesen und habe lediglich Can-
nabis konsumiert, nicht selber erworben oder besessen. Er habe dem-
nach nicht mit grosser krimineller Energie gehandelt. Des Weiteren läge
die letzte Verurteilung über fünf Jahre zurück; er habe sich folglich be-
währt. Die Beurteilung basiere ausschliesslich auf seinem Vorleben – im
Wesentlichen eine Zeitperiode von dreiviertel Jahren. Es handle sich um
einen kurzen Ausschnitt aus seiner Jugend und würde keinesfalls seine
heutige Persönlichkeit widerspiegeln. Hierzu würden seine guten Arbeits-
zeugnisse und seine stabile private beziehungsweise finanzielle Situation
besser dienen. Im Hinblick auf den Vorfall mit dem Luftgewehr sei richtig
zu stellen, dass er noch nie mit einer Waffe delinquiert habe, da eine
Druckluftwaffe nicht unter das Waffengesetz falle. Zudem habe er ledig-
lich auf einen Aschenbecher im Eingangsbereich des Nachbarhauses ge-
zielt, nicht auf einen Aschenbecher bei einer Haustüre. Da es sich hierbei
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Seite 9
um einen grösseren Bereich handle, könne nicht von einer konkreten Ge-
fährdung von Personen ausgegangen werden. Auch das Ablassen von
Feuerwerkskörpern im Dorfkern zeige kein vermindertes Gefahrenbe-
wusstsein, da sodann dem grössten Teil der Schweizer Bevölkerung am
1. August ein solches attestiert werden müsste. Insgesamt seien ihm die
Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht abzusprechen.
6.1.3 Hinsichtlich des Konsums von Cannabis ist zu beachten, dass der
Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenkonsum ei-
ne Übertretung darstellt (Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 des Betäubungsmit-
telgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Es ist der Vorin-
stanz zuzustimmen, dass, obwohl dieser unter Jugendlichen verbreitet
sein mag, sich im Konsum sogenannter weicher Drogen doch ein Nicht-
beachten der geltenden rechtlichen Ordnung manifestiert, was Fragen
hinsichtlich Integrität und Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen
lässt. Trotzdem steht die entsprechende Übertretung insgesamt bei der
Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos
nicht im Vordergrund (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt
auch bezüglich der Verurteilung wegen verbotenen Überschreitens der
Geleise, wofür der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 300.-- be-
straft wurde; er benutzte einen Dienstübergang, um einen Zug noch
rechtzeitig zu erwischen. Auch die Verurteilung wegen Verunreinigung
von Fahrzeugen durch das Mitrauchen eines Marihuana-Joints in einem
Zug ist vorliegend nicht von primärer Bedeutung.
Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer weiter die Verurteilung wegen
Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Trunkenheit und unan-
ständiges Benehmen vor. Der Beschwerdeführer zündete in alkoholisier-
tem Zustand am 5. August 2006 Feuerwerkskörper im Dorfkern, welche
vom 1. August übrig waren. Zudem schoss der Beschwerdeführer am
28. April 2007 mit einem Luftgewehr auf einen Aschenbecher und wurde
wegen groben Unfugs sowie Sachbeschädigung verurteilt. Indessen ist
zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen zu einer ne-
gativen Beurteilung beziehungsweise zur Annahme eines Sicherheitsrisi-
kos führt. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Um-
stände und die Beweggründe der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die
damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerde-
führers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es eine
Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüf-
A-6383/2012
Seite 10
te Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden
muss, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Relevant ist ferner, wie lange
das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe
der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass auf-
grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr
gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich
im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche
die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen,
d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person ge-
ändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (zum
Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom
12. März 2013 E. 6.1 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 8.6 mit
weiteren Hinweisen).
Soweit die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, dass das Schiessen mit
dem Luftgewehr und der damit einhergehenden Sachbeschädigung sowie
das Ablassen von Feuerwerkskörpern mitten im Dorfkern ein wiederhol-
tes, strafrechtlich relevantes Missachten von Gesetzen widerspiegle und
somit weitere Gesetzesverstösse durch den Beschwerdeführer befürch-
ten liesse, erscheint dieser Schluss zweifelhaft. Bei diesen Übertretungen
gegen den öffentlichen Frieden beziehungsweise bei der Sachbeschädi-
gung als Vergehen handelt es sich nicht – wie zum Beispiel bei Urkun-
denfälschung – um Delikte, welche die Vertrauenswürdigkeit des Täters
generell zu trüben vermögen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 9.1.3). Vielmehr kann aus
Gesetzesübertretungen im Bereich des öffentlichen Friedens nicht leicht-
hin gefolgert werden, dass die Person in ihrer beruflichen beziehungswei-
se militärischen Tätigkeit einen Vertrauensmissbrauch begeht, da beide
Deliktskategorien – Übertretungen im Bereich des öffentlichen Friedens
einerseits und allfällige Verletzungen von Geheimhaltungsvorschriften
andererseits – hinsichtlich der Art und der betroffenen Rechtsgüter nicht
miteinander vergleichbar sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.4). Letztlich ist der Be-
schwerdeführer bezüglich des Schiessens auf einen Aschenbecher we-
gen groben Unfugs und Sachbeschädigung verurteilt worden und nicht
wegen einer konkreten Gefährdung von Personen.
Zusätzlich kann zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Feld geführt
werden, dass er die erwähnten Delikte im Alter von sechzehn bezie-
hungsweise siebzehn Jahren verübte und sich somit im jugendlichen Alter
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Seite 11
befand. Der Beschwerdeführer hat sich seit der letzten Jugendverfügung
vom 9. Oktober 2007 nichts mehr zu Schulden kommen lassen; die Delik-
te liegen mehr als fünf Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat damit
den Beweis erbracht, dass er sich auch über einen längeren Zeitraum zu
bewähren vermag und sich nicht – wie von der Vorinstanz behauptet –
aufgrund seiner angeblichen Gutgläubigkeit und Naivität mitreissen lässt.
Überdies ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Straftaten – für
welche lediglich Bussgelder in Höhe von jeweils Fr. 300.-- verhängt wur-
den – in einem Zeitrahmen von neun Monaten beging und sich damals in
einer schwierigen Lebensphase befand. Die Erkrankung des Vaters
machte dem Beschwerdeführer zu schaffen und das persönliche Umfeld
war ihm keine Unterstützung, sondern verwickelte ihn immer wieder in
ungünstige Situationen. Der Beschwerdeführer hat sich zwischenzeitlich
von seinen ehemaligen Freunden distanziert und lebt mit seiner Partnerin
seit viereinhalb Jahren in einer festen Beziehung. Auch die eingereichten
Zeugnisse lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebens-
wandel geändert beziehungsweise die Konsequenzen aus seinen dama-
ligen Verfehlungen gezogen hat. Insgesamt ist somit die Integrität und
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränkt zu
beurteilen. Es ist von einem deutlich stabilisierten Umfeld auszugehen,
was eine positive Legalprognose zulässt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.5 mit Verweis).
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nicht versucht, seine Verfeh-
lungen zu beschönigen oder sich herauszureden. Während der Befra-
gung kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer seine
damaligen Handlungen bereut, nicht zuletzt, weil ihn diese immer wieder
verfolgen. Dies spielt für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eben-
falls eine Rolle, da Bagatellisierungstendenzen grundsätzlich eine Wie-
derholungsgefahr befürchten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.6).
6.2 Die Vorinstanz behauptet des Weiteren, dass beim Beschwerdeführer
überdies ein erhöhtes Risiko für zukünftige aggressive oder gewalttätige
Handlungen bestehe.
6.2.1 Sie stützt sich dabei auf die Mehrfachdelinquenz und den Vorfall mit
dem Luftgewehr vom 28. April 2007. Empirische Erkenntnisse aus der fo-
rensischen Psychologie würden nämlich dafür sprechen, dass aufgrund
der Mehrfachdelinquenz die Eintretenswahrscheinlichkeit eines aggressi-
ven oder gewalttätigen Ereignisses als erhöht betrachtet werden müsse.
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Mit Blick darauf könne sie nicht ausschliessen, dass im Zusammenhang
mit dem Verwenden beziehungsweise mit dem Zugang zu Waffen und
Munition erneut ein Missbrauch oder fahrlässiges Handeln stattfinden
könnte und es somit zu einem in aggressiven und / oder gewalttätigen
Verhaltensweisen resultierenden Zwischenfall kommen könnte. Der Be-
schwerdeführer habe durch das Schiessen mit einem Luftgewehr auf ei-
nen Aschenbecher bei einer Haustüre zumindest die Schädigung anderer
Personen und von Sachen in Kauf genommen.
6.2.2 Hinsichtlich dieses Vorfalls führt der Beschwerdeführer aus, er habe
noch nie ein Delikt gegen Leib und Leben begangen und sei weder ag-
gressiv noch gewalttätig. Er habe niemals bei den Schlägereien seiner
Kollegen im Ausgang mitgemacht – im Gegenteil – er habe sich stets
darüber geärgert. In letzter Konsequenz habe er im Jahre 2009/2010 gar
den Kontakt zu seinem langjährigen Jugendfreund abgebrochen, weil
dieser immer wieder in Prügeleien involviert gewesen sei.
6.2.3 Der Beschwerdeführer wurde nie wegen eines Gewaltdelikts verur-
teilt. Weder in den Akten noch in der Befragung sind Vorkommnisse ver-
zeichnet, welche auf ein erhöhtes Aggressionspotential beim Beschwer-
deführer schliessen lassen. Die Anhaltspunkte, auf welche sich die von
der Vorinstanz vorgebrachte Diagnose bezüglich des erhöhten Aggressi-
onspotential bezieht, sind unzureichend (vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4822/2012 vom 5. Mai 2013 E. 4.3.2 und
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 9.3).
6.2.4 Auch diesbezüglich ist die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers als intakt einzustufen.
6.3 Ein drittes Sicherheitsrisiko erkennt die Vorinstanz aufgrund der Ver-
urteilungen im Bereich der Erpressbarkeit.
6.3.1 Unter dem Titel "Erpressbarkeit" führt die Vorinstanz aus, wer vor
seinem privaten, beruflichen oder militärischen Umfeld Unregelmässigkei-
ten in seiner Biographie oder persönliche Probleme, Schwierigkeiten oder
eine gewisse Lebensführung verheimlichen wolle, die bei einer Offenle-
gung zu persönlichen Nachteilen führen könnten, gelte als erpressbar.
Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben sein privates Umfeld
bezüglich Verzeichnungen und Cannabis-Konsum informiert. Den Arbeit-
geber habe er erst aufgrund der pendenten Personensicherheitsprüfung
über die Verzeichnungen aufgeklärt, nicht aber über den ehemaligen
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Cannabis-Konsum. Zudem habe er betont, seine Rekruten würden in
Kenntnis dessen ein schlechtes Bild von der Armee erhalten. Des Weite-
ren macht die Vorinstanz geltend, man hätte vom Beschwerdeführer auf-
grund des Angebots einer Vertrauensstellung absolute Offenheit erwarten
können. Da er nun aber bewusst wichtige Informationen bezüglich der ei-
genen Gesetzesverstösse vorenthalten habe, müsse von einer erhöhten
Erpressungsgefährdung durch Dritte ausgegangen werden.
6.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass er nicht verpflichtet gewe-
sen sei, den Arbeitgeber über seinen Cannabis-Konsum zu informieren.
Auch handle es sich um eine Übertretung mit Bagatellcharakter, bezüg-
lich welcher in den Jahren seines Konsums die Legalisierung und Entkri-
minalisierung diskutiert worden war. Weiter sei der Konsum heute gerade
unter jungen Männern weit verbreitet und es erscheine deshalb unwahr-
scheinlich, dass er sich damit erpressen lassen würde; viel eher würde er
den Konsum zugeben. Er sei insgesamt also nicht erpressbar.
6.3.3 Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass er nicht dazu
verpflichtet war, über den Cannabis-Konsum von sich aus zu informieren;
sogar auf Nachfrage hin muss er nicht über begangene Delikte informie-
ren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5123/2011 vom 21. Juni
2012 E. 6.5.2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 9.1.3). Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer den Cannabis-Konsum während der Be-
fragung angesprochen. Da es sich bei Eigenkonsum von Cannabis – wie
bereits in Erwägung 6.1.3 festgestellt – lediglich um eine Übertretung
handelt, kann nicht von einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch
Dritte ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdefüh-
rer darauf nicht stolz ist und sich dessen gar schämt; dennoch erscheint
seine Aussage plausibel, dass er den Konsum eher offenlegen würde, als
sich damit erpressen zu lassen. Die festgestellte Schwäche ist kaum ge-
eignet, als Erpressungsobjekt zu dienen.
6.3.4 Insgesamt erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im
Bereich der Erpressbarkeit von einem Sicherheitsrisiko auszugehen, als
nicht sachgerecht.
6.4 Ein letztes Sicherheitsrisiko bejaht die Vorinstanz unter dem Titel
"Reputationsverlust und Spektakelwert".
6.4.1 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass die Schweizer Armee als Insti-
tution des Bundes ein sogenanntes Institutionenvertrauen geniesse, wel-
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ches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Demzufolge müsse sie darauf
bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebens-
führung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensiti-
ven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf
der Schweizer Armee nicht gefährden können.
6.4.2 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, seien
seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht einge-
schränkt sowie die Gefahr der Erpressbarkeit nicht erhöht. Somit gehe
von ihm bezüglich des Institutionenvertrauens kein Sicherheitsrisiko aus.
Ausserdem seien seine Verfehlungen nicht so gravierend, dass deshalb
bei allfälligem Bekanntwerden die Glaubwürdigkeit der Schweizer Armee
und das ihr entgegengebrachte Institutionenvertrauen in Frage gestellt
würde.
6.4.3 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negati-
ve Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert
bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat
vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie
auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution beziehungsweise der Eidgenos-
senschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsri-
sikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwi-
schen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstande-
nen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 9.1 mit Hin-
weis und A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.1).
6.4.4 Da der Beschwerdeführer weder hinsichtlich Integrität und Vertrau-
enswürdigkeit noch bezüglich Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko einzu-
stufen ist und seine Funktion als Berufsunteroffizier trotz Wahrnehmung
von Führungsaufgaben keiner besonderen öffentlichen und medialen
Aufmerksamkeit unterworfen ist, kann nicht von einer erhöhten Bedro-
hung des Institutionenvertrauens ausgegangen werden.
7.
Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer als junger Erwachse-
ner mehrerer Übertretungen und einer Sachbeschädigung schuldig ge-
macht. Heute ist er jedoch offensichtlich gereift und befindet sich in einer
gefestigten Lebenssituation; zudem hat er sich seit mehr als fünf Jahren
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Hinweise darauf, dass sich die-
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se Entwicklung nicht fortsetzen könnte, sind nicht ersichtlich. Der vor-
instanzlichen Vermutung einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Be-
schwerdeführers fehlt es an fundierten Anhaltspunkten. Den Ausführun-
gen bezüglich Integrität und Vertrauenswürdigkeit kann nicht gefolgt und
auch nicht von einer erhöhten Bedrohung des Institutionenvertrauens
ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller mass-
gebenden Beurteilungsfaktoren kann beim Beschwerdeführer letztlich
kein relevantes Sicherheitsrisiko erblickt werden.
8.
8.1 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz
den Beschwerdeführer bedingt als Sicherheitsrisiko einstufte und in Ziffer
2 des Verfügungsdispositivs empfahl, ihm lediglich unter Aufsicht Zugang
zu GEHEIM klassifizierten Informationen, ebenso klassifiziertem Armee-
material sowie zu militärischen Anlagen mit Schutzzone 3 zu gewähren.
Die Vorinstanz spricht dabei mit "unter Aufsicht" von begleitetem Zugang.
8.2 In den Erwägungen wird unter dem Titel "Verhältnismässigkeit /
Schlussfolgerung" zunächst festgestellt, dass die uneingeschränkte Wei-
terverwendung des Beschwerdeführers innerhalb der Schweizer Armee
mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden sei. Betreffend die ein-
zelnen Anordnungen wird ausgeführt, dass der begleitete Zugang zu
GEHEIMEN Informationen, Materialien und Schutzzonen eine geeignete
Massnahme darstelle. Zudem sei keine mildere Massnahme erkennbar,
welche ein Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschliessen würde, weshalb
die Risikoverfügung erforderlich erscheine. Des Weiteren wiege das öf-
fentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit, der Stabilität
der Armee schwerer als der Eingriff in die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers. Die Tatsache, dass er seine Funktion wegen der Risi-
koverfügung mit Auflagen verlieren könnte, erscheine zwar als eine
schwerwiegende Konsequenz, vermöge aber nicht zu überwiegen. Die
Vorinstanz zieht also selber in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine
angestrebte Funktion als Berufsunteroffizier mit begleitetem Zugang nicht
ausführen könnte. Es ist mithin eigentlich kaum vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer mit erwähnter Auflage eine Anstellung erhält. In ihrer Wir-
kung unterscheidet sich die Risikoverfügung mit Auflagen somit nicht von
einer negativen Risikoverfügung.
8.3 Auf die diesbezügliche Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht
näher einzugehen, da beim Beschwerdeführer – wie in Erwägung 7 zu-
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sammenfassend dargelegt – kein namhaftes Sicherheitsrisiko erkannt
werden kann. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die gesamte nega-
tive Risikoverfügung inkl. Auflagen aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rer bezüglich seiner zukünftigen Funktion als Berufsunteroffizier nicht als
Sicherheitsrisiko zu erklären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann
offengelassen werden, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie das Beweis-
angebot des Beschwerdeführers zur Befragung der beiden General-
stabsoffiziere, der Mutter und der Freundin nicht angenommen hat, des-
sen rechtliches Gehör verletzte.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden
Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Der Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
9.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 6. November 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in Be-
zug auf seine angehende Funktion als Berufsunteroffizier nicht als Si-
cherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der PSPV erachtet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung bekannt zu geben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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