B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6390/2016, A-6393/2016
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Pierre Scheuner, Rechtsanwalt, und
Christian Begert, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Ermessenseinschätzung (Steuerperioden
2009-2012).
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in
B._______ bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere
das Führen eines Gastronomiebetriebes. Sie ist seit dem 1. April 2006 im
Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen.
B.
B.a Im Rahmen einer sich über die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2009
bis 4. Quartal 2012 erstreckenden Kontrolle teilte die Eidgenössische Steu-
erverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) der Steuerpflichtigen
mit, dass ihre Buchführung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge
und die ESTV deshalb die erzielten Umsätze nach pflichtgemässen Ermes-
sen festsetze. Die ESTV erliess hierfür am 11. Juni 2014 die Einschät-
zungsmitteilungen [EM] Nr. […] für die Steuerperiode 2009 sowie Nr. […]
für die Steuerperioden 2010 bis 2012, mit welchen sie Steuerkorrekturen
in der Höhe von Fr. 25ʹ999.- bzw. Fr. 68ʹ094.- geltend machte. Die entspre-
chenden Korrekturen umfassten nebst den Ermessenseinschätzungen
weitere Korrekturen.
B.b Mit Schreiben vom 9. Juli und 27. August 2014 brachte die Steuer-
pflichtige im Wesentlichen vor, der Umsatz der Jahre 2009 bis 2012 sei von
der ESTV zu hoch geschätzt worden. Mit Schreiben vom 17. März 2015
forderte die ESTV die Steuerpflichtige dazu auf, Aufstellungen zu den Kas-
sakonti dieser Jahre sowie Belege zu den verbuchten Einnahmen und Ein-
lagen einzureichen. Dabei drohte sie der Steuerpflichtigen an, aufgrund der
Akten zu entscheiden, falls die Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist
eintreffen sollten. Die Steuerpflichtige liess daraufhin die ihr von der ESTV
gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
C.
C.a In der Folge erliess die ESTV am 25. August 2015 zwei Verfügungen:
Mit einer Verfügung betreffend die Steuerperiode 2009 ordnete die ESTV
an, dass ihr die Steuerpflichtige «nebst ihrer Selbstdeklaration» noch
Fr. 23ʹ775.- Mehrwertsteuern (nebst Verzugszins) schulde. Gegenüber der
EM Nr. […] ergab sich eine Gutschrift zugunsten der Steuerpflichtigen in
der Höhe von Fr. 2ʹ224.-, welche daraus resultierte, dass die ESTV das
Verhältnis von Umsatz aus Take-away zum reduzierten Steuersatz und
Umsatz aus Konsumationen zum Normalsatz anpasste. Die ESTV ging da-
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 3
bei von einer Differenz (exkl. Steuer) zwischen dem von ihr kalkulier-
ten Umsatz und dem verbuchten Umsatz von Fr. 423ʹ713.- aus (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 8, E. 5).
C.b Mit einer weiteren Verfügung ordnete die ESTV an, dass ihr die Steu-
erpflichtige für die Steuerperioden 2010 bis 2012 «nebst ihrer Selbstdekla-
ration» noch Fr. 67ʹ545.- (nebst Verzugszins) schulde. Gegenüber der
EM Nr. […] ergab sich eine Gutschrift zugunsten der Gesellschaft in der
Höhe von Fr. 549.-, welche ebenfalls daraus resultierte, dass die ESTV das
Verhältnis von Erlösen aus Take-away zum reduzierten Steuersatz und Er-
lösen aus Konsumationen zum Normalsatz anpasste. Die ESTV ging dabei
von Differenzen (exkl. Steuer) zwischen den von ihr kalkulierten Umsätzen
und den verbuchten Umsätzen von Fr. 320ʹ624.- (2010), Fr. 20ʹ833.- (2011)
und Fr. 183ʹ488.- (2012) aus (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9, E. 4).
D.
Mit Schreiben vom 22. September 2015 erhob die Steuerpflichtige Einspra-
che gegen die beiden Verfügungen der ESTV.
Nach weiterer Korrespondenz mit der Steuerpflichtigen wies die ESTV die
Einsprache mit je separaten Einspracheentscheiden vom 15. September
2016 für die Steuerperiode 2009 zum einen und die Steuerperioden 2010
bis 2012 zum anderen ab.
E.
Mit Eingaben vom 17. Oktober 2016 liess die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen die beiden Einspracheentscheide vom 15. September 2016 erhe-
ben. Sie beantragt, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu-
lasten der Vorinstanz die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuhe-
ben und die Sache sei «zur Festsetzung der Steuerforderung» an diese
Behörde zurückzuweisen (S. 1 der Beschwerden). In prozessualer Hinsicht
verlangt sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht rubrizierte die beiden Beschwerden unter
den Geschäftsnummern A-6390/2016 (Beschwerde betreffend die Steuer-
periode 2009) und A-6393/2016 (Beschwerde betreffend die Steuerperio-
den 2010 bis 2012).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2016 beantragt die Vorinstanz
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 4
die Abweisung der beiden Beschwerden unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Ferner verlangt die ESTV,
das Begehren um Verfahrensvereinigung sei abzuweisen.
H.
Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorhande-
nen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
1.1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü-
gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu-
fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen
und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. an-
stelle vieler: BGE 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1). Die Frage der Vereinigung
von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grund-
satz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse
aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss
gebracht werden soll (vgl. anstelle vieler: BGE 131 V 222 E. 1; 128 V 124
E. 1; Urteil des BVGer A-3874/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 1.8.1; zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.17).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Beschwerden gegen zwei
Einspracheentscheide der ESTV erhoben. Die beiden Beschwerden wer-
fen dabei im Wesentlichen vergleichbare Rechtsfragen auf, zumal es je-
weils um die Frage geht, ob die von der ESTV bei der Beschwerdeführerin
vorgenommenen Ermessenseinschätzungen rechtskonform sind. Der
blosse Umstand, dass die streitbetroffenen Ermessenseinschätzungen teil-
weise nach dem früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) und teilweise nach dem revi-
dierten Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr-
wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) erfolgten (vgl. dazu sogleich
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 5
E. 1.3.1), steht einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen (vgl. auch Ur-
teil des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 1.1;
Urteile des BVGer A-3141 und A-3144 vom 18. Januar 2017 E. 3.2;
A-1662/2014 und A-1672/2014 vom 28. Juli 2015 E. 2.2). Vor diesem Hin-
tergrund erscheint es aus prozessökonomischen Gründen als ange-
zeigt, die beiden Beschwerdeverfahren A-6390/2016 und A-6393/2016 zu
vereinigen. Angesichts der sich vor Bundesverwaltungsgericht noch stel-
lenden Fragen nichts daran zu ändern vermögen die von der ESTV in der
Vernehmlassung gegen eine Verfahrensvereinigung vorgebrachten Hin-
weise auf den alt- und neurechtlich unterschiedlich geregelten Begriff der
Steuerforderung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 2 MWSTG sowie MICHAEL BEUSCH,
in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012,
Art. 36 N. 4) und die im alten sowie neuen Recht voneinander abweichen-
den Verjährungsregeln (vgl. dazu insbesondere Art. 49 f. aMWSTG sowie
Art. 42 MWSTG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Beide vorliegend an-
gefochtenen Einspracheentscheide der ESTV vom 15. September 2016
bilden solche Verfügungen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einsprache-
entscheide zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 20 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund des Ausgeführten ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Das MWSTG
löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesene
aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 6
Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich dem-
nach, soweit die Steuerperiode 2009 betroffen ist, nach dem aMWSTG.
Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bzw. die Steuerperioden 2010
bis 2012 ist das MWSTG anwendbar.
1.3.2 Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehr-
wertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich
auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Ver-
fahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113
Abs. 3 MWSTG anstelle vieler Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli
2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).
1.4 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objek-
tive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche be-
gründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -er-
höhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die
steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h.
für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünsti-
gung bewirken (anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli
2012 E. 3.5; Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 1.4.2;
A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 3.2; A-4566/2014 vom 9. Juni 2015
E. 1.4; A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die ange-
fochtene Verfügung zuungunsten der Partei ändern (sog. reformatio in
peius), soweit die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht. Eine sol-
che Berichtigung der angefochtenen Verfügung wird nach der Rechtspre-
chung nur vorgenommen, wenn der betroffene Entscheid offensichtlich un-
richtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241
E. 5; 108 Ib 227 E. 1b; 105 Ib 348 E. 18a; Urteil des BVGer A-1508/2014
vom 19. Mai 2015 E. 5.2). Keine erhebliche Bedeutung der Korrektur sah
das Bundesverwaltungsgericht etwa in einem Fall, bei welchem eine Steu-
erforderung auf Fr. 361'118.- statt richtigerweise auf Fr. 379'523.- festge-
setzt worden war (vgl. Urteil des BVGer A-412/2013 vom 4. September
2014 E. 5.4.2). In einem Urteil vom 15. September 2015 verneinte es so-
dann die Notwendigkeit einer reformatio in peius im Beschwerdeverfahren
bei einer Konstellation, bei welcher eine Erhöhung der Abgabeforderungen
von Fr. 36'308.15 auf Fr. 38'714.45 Zoll und von Fr. 1'309.10 auf
Fr. 1'390.85 Einfuhrsteuer in Frage stand (Urteil A-667/2015 E. 5). Hinge-
gen erachtete das Gericht das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 7
Korrektur bei einem Fall als gegeben, bei welchem eine streitige Mehrwert-
steuernachforderung von Fr. 88'572.20 um 10 %, d.h. um Fr. 8'857.20, auf
Fr. 97'429.40 zu erhöhen war (Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April
2016 E. 3.4).
2.1
2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys-
tem der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer;
Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG sowie Art. 1
Abs. 1 MWSTG). Der Steuer unterliegen betreffend die Zeit vom 1. Januar
2001 bis zum 31. Dezember 2009 die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten,
durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht
ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Für die Zeit seit dem
1. Januar 2010 sieht das Gesetz in Art. 18 Abs. 1 MWSTG vor, dass der
Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt
erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das
MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
2.1.2 Art. 36 Abs. 3 aMWSTG sah einen (ordentlichen) Steuersatz von
7,6 % vor. Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Ess- und Trink-
waren (ausgenommen alkoholische Getränke) legte Art. 36 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 2 aMWSTG einen reduzierten Steuersatz von 2,4 % fest; er galt jedoch
nicht für Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leis-
tungen abgegeben wurden.
Als namentlich für im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgege-
bene Nahrungsmittel massgebender (ordentlicher) Steuersatz galt im Jahr
2010 ein solcher von 7,6 %; seit dem 1. Januar 2011 beträgt dieser Steu-
ersatz 8 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG in der ursprünglichen Fassung dieser
Vorschrift und in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April
2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatz-
finanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055] in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Ein reduzierter Satz von 2,4 % (im Jahr
2010) bzw. 2,5 % (ab 1. Januar 2011) gilt hingegen namentlich dann, wenn
die Nahrungsmittel zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt sind
und hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen wur-
den (vgl. Art. 25 Abs. 2 MWSTG in der ursprünglichen Fassung dieser Vor-
schrift und in der Fassung gemäss Ziff. I der erwähnten Verordnung vom
21. April 2010 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG).
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 8
2.2
2.2.1 Nach dem früheren Recht erfolgte die Veranlagung und Entrichtung
der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 46 f.
aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. Ap-
ril 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1
aMWSTG) hatte der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert über
seine Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach
Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
an die ESTV abzuliefern.
2.2.2 Grundsätzlich gilt das hiervor (in E. 2.2.1) Gesagte auch unter dem
Regime des MWSTG: Auch hier erfolgen Veranlagung und Entrichtung der
Inlandsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip. So hat die steuerpflich-
tige Person eigenständig festzustellen, ob sie die Voraussetzungen der
subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1
MWSTG), die Steuerforderung selber zu ermitteln (vgl. Art. 71 MWSTG)
und diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu
begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprin-
zip wurde zwar leicht gelockert (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des
BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014
vom 10. Juli 2014 E. 4.1), bedeutet jedoch weiterhin, wie bereits nach dem
altem Recht, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. [zum
aMWSTG und MWSTG] Urteil des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember
2015 E. 2.2.1 f., mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hatte der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht so-
wie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern mass-
gebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Art. 70 Abs. 1
MWSTG verpflichtet den Mehrwertsteuerpflichtigen zur ordnungsgemäs-
sen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.
2.3.2 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen
sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von
Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen
Aufzeichnungen nieder (vgl. anstelle vieler: [zum aMWSTG und MWSTG]
Urteil des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2.3.2;
[zum MWSTG] Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 9
E. 2.5.2; A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.1; vgl. ferner BEATRICE
BLUM, in: Geiger/Schluckebier, a.a.O., Art. 70 N. 3 ff.).
2.3.3 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuches verpflichtet, wobei die erzielten Umsätze lückenlos zu erfas-
sen und die entsprechenden Belege aufzubewahren sind ([zum aMWSTG]
Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.3; 2C_206/2012
vom 6. September 2012 E. 2.2; 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1;
2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und chronolo-
gische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderun-
gen genügen. Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeld-
verkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Barein-
nahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet
werden und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensiven Be-
trieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet,
dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effekti-
ven Bareinnahmen entsprechen ([zum aMWSTG] Urteile des BGer
2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.3; 2C_206/2012 vom 6. September
2012 E. 2.2; [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August
2017 E. 2.5.3). Die zentrale Bedeutung eines korrekt geführten Kas-
sabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen (vgl. [zum aMWSTG]
Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2;
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; zum Ganzen anstelle vieler: [zum
aMWSTG] Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.7.3;
ferner [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015
E. 3.4.3).
2.4
2.4.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), nimmt die
ESTV eine sog. Ermessenseinschätzung vor (vgl. Art. 60 aMWSTG, Art. 79
MWSTG).
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 10
2.4.2 Art. 60 aMWSTG und Art. 79 MWSTG unterscheiden nach dem Aus-
geführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer
Ermessenseinschätzung führen:
Zum einen ist eine Ermessenseinschätzung bei ungenügenden Aufzeich-
nungen vorzunehmen. Eine Schätzung hat damit insbesondere auch dann
zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie-
ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in
Frage stellen. Letzteres liegt etwa dann vor, wenn ein Kassabuch einen
Minussaldo aufweist, denn aus einer Barkasse kann per definitionem nicht
mehr Geld herausgenommen werden als eingelegt worden ist (vgl. [zum
aMWSTG] Urteile des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.4.2;
A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.5.2 und 3.2.2 f.; A-5875/2009 vom
16. Juni 2010 E. 6.1.4; [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-5743/2015 vom
7. November 2016 E. 4.2.2).
Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die
Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergeb-
nisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
(vgl. anstelle vieler: [zum aMWSTG] Urteile des BGer 2C_311/2016 vom
23. Mai 2016 E. 2.2; 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1; [zum
aMWSTG und MWSTG] Urteil des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember
2015 E. 3.2.3).
2.5
2.5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuer-
pflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvoll-
ständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen,
dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben ([zum aMWSTG] Urteil des
BGer 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.1; [zum MWSTG] Urteile des BVGer
A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 2.6.3; A-3050/2015 vom 6. Oktober
2015 E. 2.7.1).
2.5.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor-
zunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit
als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 11
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt ([zum aMWSTG
und MWSTG] Urteile des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom
24. Mai 2014 E. 2.3; [zum aMWSTG] 2C_950/2015 vom 11. März 2016
E. 4.5; 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; [zum MWSTG] Urteile des
BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.6.2; A-3050/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 2.7.2). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die
auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung
hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchba-
ren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als
möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als
Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. [zum aMWSTG] Urteil
des BGer 2C_831/2013 vom 26. Februar 2014 E. 6.4; Urteil des BVGer
A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.2; [zum MWSTG] Urteile des BVGer
A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.2; A-4580/2014 vom 9. Juni 2015
E. 3.6.2; JÜRG STEIGER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 79 N. 25; PASCAL MOL-
LARD, TVA et taxation par estimation, ASA 69 S. 530 ff.).
2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während ei-
nes Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf
den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Um-
lageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im einge-
hend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kon-
trollperiode (vgl. [zum aMWSTG] Urteile des BGer 2C_657/2012 vom
9. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar
2010 E. 2.2; 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 und 4.3.2; 2A.148/2000
vom 1. November 2000 E. 5b; Urteile des BVGer A-852/2012 vom 27. Sep-
tember 2012 E. 2.3.4; A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.3; [zum
MWSTG] Urteile des BVGer A-5743/2015 vom 7. November 2016 E. 3.3.6;
A-3640/2015 vom 29. August 2016 E. 4.4 und 5.2.2; A-3050/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 4.3.2; STEIGER, a.a.O., Art. 79 N. 29).
2.6
2.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Einsprache-
entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 12
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
2.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage –
uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behör-
denhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes
Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der
Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Er-
messensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert
dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwal-
tungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler
unterlaufen sind (anstelle vieler: [zum aMWSTG] Urteil des BVGer
A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.8.6; [zum MWSTG] Urteil des
BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.6.3; vgl. dazu ferner [zum
aMWSTG] Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5;
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 4.3; [zum MWSTG] Urteil des BGer 2C_1077/2012 und
2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5).
2.6.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät-
zung ist nach der vorn genannten Beweislastregel (vgl. E. 1.4) die ESTV
beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung
erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen
der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
(E. 2.6.2) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Um-
kehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nach-
weis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. anstelle vieler:
[zum aMWSTG] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2;
Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.6.3; [zum
MWSTG] Urteil des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.7.3). Weil
das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung be-
ruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise
durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur
Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorge-
nommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und hat sie auch den Be-
weis für ihre vorgebrachten Behauptungen erbringen (vgl. [zum aMWSTG]
Urteile des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; 2C_206/2012
vom 6. September 2012 E. 2.4; Urteil des BVGer A-2657/2014 vom 1. Juni
2015 E. 3.6; [zum aMWSTG und MWSTG] Urteil des BVGer A-3141/2015
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 13
und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.3.3; [zum MWSTG] Urteil des
BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.7.3).
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin
für die Steuerperiode 2009 zum einen und für die Steuerperioden 2010 bis
2012 zum anderen Ermessenseinschätzungen vorgenommen und sind zu
Recht einzig diese Ermessenseinschätzungen streitig. Es ist deshalb in ei-
nem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Ermes-
senseinschätzungen erfüllt waren (vgl. E. 2.6.3).
3.1.2
3.1.2.1 Die steuerpflichtige Beschwerdeführerin war aufgrund des Barver-
kehrs in ihrem Gastronomiebetrieb rechtsprechungsgemäss dazu ver-
pflichtet, zumindest ein einfaches ordentliches Kassabuch zu führen
(vgl. E. 2.3.3). Den Akten lässt sich freilich nicht entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin dieser Pflicht nachgekommen ist. Im vorinstanzlichen
Verfahren hat die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich konzediert,
kein Kassabuch geführt zu haben (Akten Vorinstanz, act. 10 S. 1 und
act. 12 S. 1). Schon aus diesem Grund müssen die Aufzeichnungen der
Beschwerdeführerin als unvollständig bzw. ungenügend erachtet werden
und erweist sich die Vornahme von Ermessenseinschätzungen als zuläs-
sig. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt,
sie habe – angeblich gemäss der einschlägigen Rechtsprechung – kein
Kassabuch führen müssen, weil sie mit einer Registrierkasse laufend Quit-
tungen ausgestellt habe (Rz. 29 der Beschwerden), kann ihr von vornhe-
rein nicht gefolgt werden. So ist vorab schon weder substantiiert dargetan
noch aus den Akten ersichtlich, dass tatsächlich konsequent bzw. lücken-
los eine solche Registrierkasse verwendet wurde. Im Übrigen enthebt die
Verwendung einer Registrierkasse nicht von der den Steuerpflichtigen tref-
fenden Pflicht, die Aufzeichnungen auf den Registrierkassenstreifen zeit-
nah in ein Kassabuch zu übertragen (vgl. vorn E. 2.3.3; siehe dazu auch
Urteil des VGr ZH SB.2014.00033 vom 17. Dezember 2014 E. 2.3.1, wo-
nach bei der Verwendung von Vorjournalen oder Vorbüchern wie z.B. Re-
gistrierkassenstreifen die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah
in das Kassabuch zu übertragen sind).
3.1.2.2 Die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz vorgenommenen
Ermessenseinschätzungen sind vorliegend im Übrigen auch deshalb er-
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 14
füllt, weil die materielle Richtigkeit der vorhandenen Buchhaltungsergeb-
nisse dadurch in Frage gestellt ist, dass in der Buchhaltung der Beschwer-
deführerin betreffend alle streitbetroffenen Steuerperioden – wie die ESTV
zutreffend festgestellt hat – nicht nachgewiesene Privateinlagen in das
Kassakonto verbucht wurden und ohne diese Privateinlagen der Saldo im
Kassakonto jeweils negativ ausgefallen wäre (vgl. zur Unzulässigkeit von
Minussaldi auf dem Kassakonto E. 2.4.2). Zwar behauptet die Beschwer-
deführerin, die Herkunft der als Privateinlagen verbuchten Mittel sei auf-
grund einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom
14. Mai 2016 erstellt. Dies trifft jedoch nur zu einem verhältnismässig klei-
nen Teil zu:
In der erwähnten Eingabe behauptete die Beschwerdeführerin,
C._______, einer ihrer Gesellschafter und Vorsitzender ihrer Geschäftsfüh-
rung, habe die in Frage stehenden Bareinzahlungen getätigt, indem er
«Geld bei seiner zweiten Gesellschaft [– der D._______ GmbH –]» abge-
hoben habe (vgl. Akten Vorinstanz, act. 14 S. 1). Den mit der Eingabe vor-
gelegten Bankkontoauszügen ist zu entnehmen, dass C._______ sich im
Jahr 2009 mehrmals Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 11'700.- von
einem anscheinend von ihm auf Rechnung der D._______ GmbH geführ-
ten Konto bei der E._______ auszahlen liess (Beilage V zu dieser Ein-
gabe). Aufgrund der jeweils gleichentags oder am Folgetag erfolgten, die
ausbezahlten Beträge aufweisenden Einträge mit dem Vermerk «Barein-
lage Inhaber» im vorliegenden «Kontoauszug Kassa» der Beschwerdefüh-
rerin (Einträge am 20. Januar, 11. März, 20. Juli und 27. Oktober 2009 [vgl.
Beilage II zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2016]) ist –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 3) – da-
von auszugehen, dass C._______ die erwähnten, bei der E._______ ab-
gehobenen Beträge tatsächlich in die Barkasse der Beschwerdeführerin
einbezahlt hat. Freilich wurden im Jahr 2009 nicht nur im Betrag
von Fr. 11'700.-, sondern in einem grösseren Umfang Privateinlagen ver-
bucht und liegt folglich kein lückenloser Finanzierungsnachweis der Privat-
einlagen 2009 vor. Zudem fehlt es an einem Finanzierungsnachweis hin-
sichtlich der in Frage stehenden Privateinlagen der Jahre 2010 bis 2012.
3.1.2.3 Unter diesen Umständen braucht nicht weiter darauf eingegangen
zu werden, ob eine derjenigen Konstellationen vorliegt, bei welchen (auch)
infolge eines nicht gravierenden Verstosses gegen formelle Buchhaltungs-
vorschriften eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen ist (vgl. zu diesen
Konstellationen [betreffend das aMWSTG] Urteile des BGer 2C_576/2015
vom 29. Februar 2016 E. 4.3.3; 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 15
E. 4). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die
streitbetroffenen Ermessenseinschätzungen auch aus weiteren Gründen
als erfüllt zu betrachten sind.
3.2
3.2.1 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten zulässigerweise Ermessens-
veranlagungen vorgenommen hat (vgl. E. 3.1.2), ist in einem zweiten
Schritt zu untersuchen, ob sich die mit den Einspracheentscheiden vom
15. September 2016 vorgenommenen Ermessenseinschätzungen bereits
im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
durchzuführenden Prüfung als pflichtwidrig erweisen (vgl. E. 2.6.2).
3.2.2
3.2.2.1 Die Vorinstanz ist mit Bezug auf die Steuerperiode 2011 davon aus-
gegangen, dass es sich bei den verbuchten Privateinlagen tatsächlich um
unverbuchten Umsatz handelte. Dementsprechend setzte sich der steuer-
bare Umsatz 2011 nach Auffassung der Vorinstanz zusammen aus dem
verbuchten Umsatz, den verbuchten Privatanteilen an den Lebensmitteln
sowie den verbuchten Privateinlagen (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 9
E. 3.1).
Konkret hat die Vorinstanz den ermessensweise festgelegten Umsatz der
Steuerperiode 2011 wie folgt ermittelt: Sie hat zum gebuchten Umsatz
ohne Privatanteile an den Lebensmitteln (Fr. 798ʹ376.-) die gebuchten Pri-
vatanteile an den Lebensmitteln (Fr. 45ʹ360.-) und die Privateinlagen ohne
Finanzierungsnachweis (gemäss EM Nr. […] Fr. 20ʹ833.-) addiert. Aus der
Differenz zwischen dieser Summe (Fr. 864ʹ569.-), welche die Vorinstanz
als «korrigierten Umsatz» bezeichnete, und dem (in der Höhe von
Fr. 843'736.-) inkl. den verbuchten Privatanteilen an den Lebensmit-
teln verbuchten Umsatz ergab sich nach Ansicht der ESTV ein sich
auf Fr. 20'833.- belaufender «Fehl[umsatz]betrag exkl. Steuer» (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 3 Beilage 1). Ausgehend von einer analog zur Buchhaltung
vorgenommenen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Steuersätze von
8 % und 2,5 % im Verhältnis von 74 % zu 26 % (vgl. dazu vorn E. 2.1.2 und
Bst. C.b) resultierte damit ein «Fehl[umsatz]betrag inkl. Steuer» von
Fr. 22'202.- (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9 E. 4).
Aus dem genannten «Fehl[umsatz]betrag inkl. Steuer» von
Fr. 22'202.- folgte nach der Berechnung der Vorinstanz bei Aufteilung im
Verhältnis 74 % zu 26 % auf die beiden Steuersätze von 8 % und 2,5 %
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 16
eine «Steuerkorrektur Normalsatz» von Fr. 1'217.- sowie eine «Steuerkor-
rektur red. Satz» von Fr. 141.-; also insgesamt eine Steuerkorrektur zu-
gunsten der ESTV von rund Fr. 1'358.- (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9, E. 4).
3.2.2.2 Was die zu schätzenden Umsätze in den Steuerperioden 2009,
2010 und 2012 betrifft, ging die Vorinstanz wie folgt vor:
Die ESTV nahm an, dass in diesen Steuerperioden der jeweils deklarierte
Warenaufwand im gleichen Verhältnis zum jeweiligen, von ihr so genann-
ten «kalkulierten Umsatz» steht, wie der für die Steuerperiode 2011 ver-
buchte Warenaufwand (Fr. 188'598.-) zum hiervor genannten «kalkulierten
Umsatz» dieser Steuerperiode von Fr. 864'569.-. Gestützt auf diese An-
nahme, wonach der verbuchte Warenaufwand (Fr. 275ʹ469.- im Jahr 2009,
Fr. 218ʹ391.- im Jahr 2010 und Fr. 220ʹ516.- im Jahr 2012) jeweils
21,81410621939949 % des «kalkulierten Umsatzes» ausmachte, errech-
nete die ESTV die folgenden «kalkulierten Umsätze» (vgl. die Beilage 1 zu
den EM Nr. 200'553 und 200'554):
Jahr «Kalkulierter Um-
satz»
2009 Fr. 1ʹ262ʹ803.-
2010 Fr. 1ʹ001ʹ146.-
2012 Fr. 1ʹ010ʹ888.-
Von diesen «kalkulierten Umsätzen» zog die ESTV (wie bei der Steuerpe-
riode 2011) die jeweils inkl. den verbuchten Privatanteilen an den Lebens-
mitteln verbuchten Umsätze (Fr. 839ʹ090.- im Jahr 2009, Fr. 680ʹ522.- im
Jahr 2010 und Fr. 827ʹ400.- im Jahr 2012) ab. Damit resultierten «Fehl[um-
satz]beträge exkl. Steuer» im Betrag von Fr. 423'713.- (Jahr 2009),
Fr. 320'624.- (Jahr 2010) und Fr. 183'488.- (Jahr 2012; vgl. zum Ganzen
Akten Vorinstanz, act. 3 Beilage 1). Ausgehend von einer einmal mehr ana-
log zur Buchhaltung vorgenommenen Aufteilung der Umsätze auf die bei-
den Steuersätze von 7,6 % und 2,4 % (Jahre 2009 und 2010) bzw. 8 %
und 2,5 % (Jahr 2012) im Verhältnis von 55 % zu 45 % (Jahre 2009 und
2010) bzw. von 75 % und 25 % (Jahr 2012) ergaben sich folglich «Fehl[um-
satz]beträge inkl. Steuer» von Fr. 446'000.- (Jahr 2009), Fr. 337'489.-
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 17
(Jahr 2010) und Fr. 195'644.- (Jahr 2012; vgl. zum Ganzen auch vorn
E. 2.1.2 und Bst. C).
Die erwähnten «Fehl[umsatz]beträge inkl. Steuer» teilte die ESTV wiede-
rum nach den genannten Verhältnissen dem Normalsatz und dem redu-
zierten Steuersatz zu, so dass sich insgesamt Steuerkorrekturen zuguns-
ten der ESTV von rund Fr. 22'030.- (Jahr 2009), Fr. 16'670.- (Jahr 2010)
und Fr. 12'062.- (Jahr 2012) ergaben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8 E. 5
sowie act. 9 E. 4).
3.2.3
3.2.3.1 In E. 2.2 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2015 betref-
fend die Steuerperioden 2010 bis 2012 und in E. 3.2 der angefochtenen
Einspracheentscheide ist – abweichend von den erwähnten Angaben in
der EM Nr. […] – nicht von Fr. 20ʹ833.-, sondern von Fr. 22'500.- an nicht
belegten Privateinlagen in der Steuerperiode 2011 die Rede. In den nach
Erlass der beiden EM Nr. […] und Nr. […] ergangenen Entscheiden ist die
ESTV im Rahmen der Steuerberechnung freilich nicht von einem entspre-
chend höheren steuerbaren Umsatz des Jahres 2011 ausgegangen.
Ebenso wenig hat sie in letzteren Entscheiden den Ermessensveranlagun-
gen 2009, 2010 und 2012 ein von den Berechnungen in den beiden EM
abweichendes Verhältnis zwischen dem in der Steuerperiode 2011 ver-
buchten Warenaufwand und dem «kalkulierten Umsatz» dieser Periode zu-
grunde gelegt. Vielmehr hielt die ESTV – abgesehen vom angewendeten
Schlüssel zur Verteilung der Umsätze auf den Normalsatz und den redu-
zierten Satz (vorn Bst. C) – an ihren Berechnungen in den EM Nr. […] und
Nr. […] fest.
3.2.3.2 Aus den aktenkundigen Kontoblättern ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2011 nicht einen Betrag von Fr. 20ʹ833.-, son-
dern einen solchen von Fr. 22'500.- als Privateinlage verbucht hat (Akten
Vorinstanz, act. 18 S. 7, Eintrag vom 31. Dezember 2011). Ausgehend von
letzterem Betrag würde eine konsequent durchgeführte Berechnung ent-
sprechend dem hiervor in E. 3.2.2 genannten Vorgehen der Vorinstanz zu
folgenden Abweichungen gegenüber den angefochtenen Einspracheent-
scheiden führen:
Zum einen müsste für die Steuerperiode 2011 ein um die Differenz zwi-
schen dem ursprünglich angenommenen Betrag an Privateinlagen ohne
Finanzierungsnachweis von Fr. 22'500.- und dem aktenkundigen Betrag
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 18
von Fr. 20ʹ833.-, also ein um Fr. 1'667.- höherer steuerbarer «Fehl[um-
satz]betrag exkl. Steuer» angenommen werden. Zum anderen müsste statt
des in Beilage 1 zu den EM Nr. […] und Nr. […] den Berechnungen zu-
grunde gelegten, dort aber mit Rundung auf 22 % angegebenen Verhält-
nisses zwischen dem verbuchten Warenaufwand 2011 und dem «kalkulier-
ten Umsatz» dieser Steuerperiode von 21,81410621939949 % ein solches
von 21,77212676453068 % (Fr. 188'598.-/[Fr. 864'569.- + Fr. 1'667.-]) an-
genommen werden.
Vor diesem Hintergrund würden bei im Übrigen entsprechend dem Vorge-
hen der Vorinstanz vorgenommenen Schätzungen im Ergebnis für alle
streitbetroffenen Steuerperioden höhere steuerbare Umsätze und folglich
auch höhere Steuerkorrekturen zugunsten der ESTV resultieren.
Im Einzelnen ergäben sich nach dem Gesagten bei einer Berechnung ent-
sprechend dem Vorgehen der Vorinstanz, aber unter Heranziehung eines
Betrages von Fr. 22'500.- als Privateinlage der Steuerperiode 2011 (und
damit eines Warenanteils von 21,77212676453068 % in dieser Steuerpe-
riode) folgende Steuerkorrekturen zugunsten der ESTV (Angaben, wo
nicht anders vermerkt, in Fr.):
2009 2010 2011 2012
Warenaufwand gebucht 275'469 218'391 188'598 220'516
Kalkulierter Umsatz 1'265'237 1'003'076 866'236 1'012'836
./. gebuchter Umsatz (inkl. ge-
buchte Privatanteile an Lebens-
mitteln)
-839'090 -680'522 -843'736 -827'400
Fehlbetrag exkl. Steuer 426'147 322'554 22'500 185'436
Steuersatz in % (Normalsatz) 7,6 7,6 8 8
Steuersatz in % (reduzierter
Satz)
2,4 2,4 2,5 2,5
Aufteilung zwischen Umsätzen
zum Normalsatz und Umsätzen
zum reduzierten Satz
55 % zu 45 % 55 % zu 45 % 74 % zu 26 % 75 % zu 25 %
Steuer 22'415 16'966 1'478 12'285
Fehlbetrag inkl. Steuer 448'562 339'520 23'978 197'721
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 19
Fehlbetrag zum Normalsatz 246'709 186'736 17'744 148'291
Fehlbetrag zum red. Satz 201'853 152'789 6'234 49'430
Steuerkorrektur Normsatz 18'749 14'191 1'419 11'863
Steuerkorrektur red. Satz 4'844 3'666 155 1235
Total Steuerkorrektur 23'593 17'857 1'574 13'098
Diese Steuerkorrekturen weichen wie folgt von den von der ESTV berech-
neten Steuerkorrekturen ab (Angaben in Fr.):
2009 2010 2011 2012
Steuerkorrektur 23'593 17'857 1'574 13'098
«Total Steuerkorrektur» gemäss
den Verfügungen vom 25. Au-
gust 2016 (gerundet)
22'030 16'670 1'358 12'062
Differenz 1'563 1'187 216 1'036
Die hier errechneten Differenzen erscheinen in der vorliegenden Konstel-
lation nicht als im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 2 VwVG er-
heblich (vgl. E. 1.5). Wenn das Vorgehen der Vorinstanz mit Ausnahme des
erwähnten Umstandes, dass sie ihren Berechnungen fälschlicherweise ei-
nen Betrag an Privateinlagen ohne Finanzierungsnachweis des Jahres
2011 von Fr. 20ʹ833.- statt Fr. 22'500.- zugrunde gelegt hat, als rechtskon-
form zu qualifizieren wäre, wäre deshalb auf eine reformatio in peius zu
verzichten.
3.2.4 Es bestehen im Rahmen der hier von Amtes wegen vorzunehmenden
Prüfung keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den steuerbaren Umsatz
des Jahres 2011 abgesehen vom hiervor (E. 3.2.3) genannten Umstand
unrichtig bestimmt hätte. Insbesondere erscheint es dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht als pflichtwidrig, dass die Vorinstanz betreffend die Steu-
erperiode 2011 die Privateinlagen ohne Finanzierungsnachweis als Um-
sätze mit einbezogen hat.
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 20
3.2.5
3.2.5.1 Die Vorinstanz hat – wie dargelegt (vgl. E. 3.2.2.2) – die Ergebnisse
zum Jahr 2011 teilweise, nämlich in Bezug auf das Verhältnis zwischen
verbuchtem Warenaufwand und («kalkuliertem») Umsatz, auf die übrigen
Jahre 2009, 2010 und 2012 umgelegt.
3.2.5.2 Die Anwendung dieses Umlageverfahrens setzt voraus, dass die
Sachlage in den Jahren 2009, 2010 und 2012 als ähnlich zu betrachten ist
wie diejenige im Jahr 2011 (vgl. E. 2.5.3).
Es sind den Akten keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu ent-
nehmen, dass sich die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin im Jahr
2011 rechtswesentlich von denjenigen in den Jahren 2009, 2010 und 2012
unterschieden. Insbesondere kann aus dem von der Beschwerdeführerin
behaupteten Umstand, dass die Konkurrenz am Standort ihres Betriebes
über die Jahre 2009 bis 2012 nicht gleich geblieben sei, nicht abgeleitet
werden, dass die von der Vorinstanz für das Umlageverfahren herangezo-
genen Verhältnisse des Jahres 2011 nicht mit den Verhältnissen in den üb-
rigen Jahren vergleichbar waren: Wie die Vorinstanz zutreffend erklärt,
hätte sich die behauptete Zunahme von Konkurrenten in erster Linie auf
den Umsatz ausgewirkt (vgl. E. 3.3 der Einspracheentscheide). Hingegen
wäre durch einen allfälligen Konkurrenzzuwachs und einem damit verbun-
denen Einbruch der Verkaufszahlen das von der Vorinstanz herangezo-
gene Verhältnis zwischen dem verbuchten Warenaufwand und dem «kal-
kulierten» Umsatz grundsätzlich nicht tangiert, da bei geringerer Zahl an
Verkäufen der Warenaufwand ebenfalls geringer ausfällt (vgl. STEIGER,
a.a.O., Art. 79 N. 22). Hinweise für eine Veränderung der Preispolitik bei
der Beschwerdeführerin während den streitbetroffenen Perioden, die dem
Abstellen auf das Verhältnis zwischen dem verbuchten Warenaufwand und
dem «kalkulierten» Umsatz möglicherweise entgegenstehen könnte, sind
weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich (vgl. auch E. 3.3
der Einspracheentscheide).
Die Vorinstanz hat den Umstand, dass sie just das Jahr 2011 als Basis für
ihr Umlageverfahren nahm, in ihrer Vernehmlassung damit begründet,
dass in diesem Jahr in deutlich geringerem Umfang Privateinlagen ohne
Finanzierungsnachweis verbucht worden seien als in den übrigen streitbe-
troffenen Jahren. Auch anteilsmässig – im Verhältnis zur Summe des
inkl. den Privatanteilen an den Lebensmitteln verbuchten Umsatzes und
der ohne Finanzierungsnachweis verbuchten Privateinlagen – seien die
verbuchten Privateinlagen ohne Finanzierungsnachweis im Jahr 2011 am
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 21
kleinsten gewesen. Die Vorinstanz erklärt in diesem Kontext Folgendes
(Vernehmlassung, S. 4):
«Da das Jahr 2011 am wenigsten Privateinlagen ohne Finanzierungsnachweis
aufweist, der Anteil der Privateinlagen [in diesem Jahr] den kleinsten Teil des
jeweiligen Gesamtumsatzes darstellt und damit der wirklichen Situation der
Beschwerdeführerin am nächsten kommt, stellte die ESTV für die ermessens-
weise Festlegung des Umsatzes der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009
bis 2012 [recte: für die Jahre 2009, 2010 und 2012] auf die Zahlen des Jahres
2011 ab.»
Es trifft zu, dass die Verfälschung der Buchhaltung durch unbelegte Privat-
einlagen im Jahr 2011 sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht
kleiner war als in den übrigen Jahren. Die Buchhaltung betreffend das Jahr
2011 wies somit weniger klarerweise unbrauchbare Elemente auf als die
Buchhaltungen betreffend die übrigen streitbetroffenen Jahre. Im Rahmen
der hier mit Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung erscheint es dem
Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage als gerechtfertigt, dass als
Grundlage des Umlageverfahrens die Zahlen des Jahres 2011 herangezo-
gen wurden. Es bestehen jedenfalls keine genügenden Anhaltspunkte,
um mit der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass es sich bei diesem
Jahr – was die für das Umlageverfahren herangezogenen Angaben be-
trifft – um ein «aussergewöhnlichen Jahr» gehandelt hätte (vgl. Rz. 39 der
Beschwerden).
Die Vorinstanz beging auch keinen Ermessensfehler dadurch, dass sie da-
von abgesehen hat, für die Ermittlung der Umsätze 2009, 2010 und
2012 den Durchschnittswert des Warenanteils von 2009 bis 2012 oder gar
– wie dies die Beschwerdeführerin zu verlangen scheint (vgl. Rz. 38 der
Beschwerden) – den Durchschnittswert des Warenanteils der Jahre 2009,
2010 und 2012 (ohne Einbezug des Jahres 2011) im Umlageverfahren zu
berücksichtigen. Da im Jahr 2011 in deutlich geringerem Umfang Privatein-
lagen ohne Finanzierungsnachweis als in den übrigen Jahren verbucht
wurden, lässt sich gestützt auf die Angaben zu diesem Jahr am ehesten
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Warenanteil berech-
nen. Mit der Heranziehung eines Durchschnittswertes mehrerer Jahre
wäre die Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beschwerde-
führerin nicht näher gekommen.
3.2.5.3 Kein Hindernis für das von der Vorinstanz durchgeführte Umlage-
verfahren bildet im Übrigen die Tatsache, dass damit Verhältnisse des dem
Regime des MWSTG unterstehenden Jahres 2011 für die Besteuerung des
nach dem früheren Recht zu beurteilenden Jahres 2009 herangezogen
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 22
wurden (vgl. zu einer insofern vergleichbaren Konstellation Urteil des
BVGer A-3697/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.3.3 Abs. 1).
3.2.6 Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz vorgenommenen
Ermessenseinschätzungen im Rahmen der vom Bundesverwaltungsge-
richt von Amtes wegen durchzuführenden Überprüfung nicht zu beanstan-
den.
Anzumerken ist, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Wahl ihrer
Schätzungsmethode auch nicht mit Recht eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorgeworfen werden kann:
Zwar rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Missachtung dieser
behördlichen Pflicht, indem sie geltend macht, die ESTV habe in ihren Ein-
spracheentscheiden nicht begründet, «weshalb sie für die Umlage den Wa-
renaufwand mit dem für die Beschwerdeführerin schlechtest möglichen An-
teil von [gerundet] 22% heranzieht» (Rz. 32 der Beschwerden).
Indessen hat die ESTV nicht nur in ihrer beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Vernehmlassung (vgl. dazu hiervor E. 3.2.5.2), sondern be-
reits in E. 3.3 ihrer Einspracheentscheide Ausführungen zur Frage ge-
macht, weshalb sie das Jahr 2011 als Referenzjahr genommen hat. Dabei
hat sich die ESTV insbesondere mit dem schon im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten Argument der (angeblich) zunehmenden Kon-
kurrenz am Standort des Betriebes der Beschwerdeführerin auseinander-
gesetzt. Zudem hat die Vorinstanz die Umlage gestützt auf die Angaben
des Jahres 2011 seinerzeit damit gerechtfertigt, dass in den Jahren 2009
und 2010 an sich wohl von einem noch tieferen Warenanteil (bzw. von einer
höheren «Marge») als im Jahr 2011 auszugehen sei. Letzteres sei deshalb
der Fall, weil in den Jahren 2009 und 2010 im Vergleich zum Jahr 2011
anteilsmässig mehr Take-away-Leistungen als «Gastroleistungen» ver-
bucht worden seien und die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass mit ers-
teren Leistungen eher eine höhere Marge als mit «Gastroleistungen» zu
erzielen sei. Die genannte, in den Einspracheentscheiden enthaltene Be-
gründung für die Heranziehung der Angaben des Jahres 2011 genügt ohne
Weiteres den Anforderungen der Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildenden behördlichen Begründungspflicht.
Denn unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs darf sich die Behörde
bei ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür
als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 124 V 180 E. 1a;
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 23
118 V 56 E. 5b; Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.1;
A-3693/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.5; A-1805/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 403 f., mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Es bleibt schliesslich zu klären, ob der Beschwerdeführerin der Nach-
weis gelingt, dass die vorinstanzlichen Schätzungen (über die erwähnte
Zugrundelegung eines falschen Betrages der im Jahr 2011 verbuchten Pri-
vateinlagen ohne Finanzierungsnachweis [E. 3.2.3] hinaus) unrichtig sind
(vgl. E. 2.6.3).
3.3.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Unrichtig-
keit der vorinstanzlichen Umsatzschätzungen insbesondere aus Erfah-
rungszahlen der Kantone F._______ und G._______, nach welchen von
einer Marge von 65 % bis 75 %, d.h. einem Warenanteil von 25 % bis 35 %
auszugehen sei. Die Warenanteile, welche bei einer isolierten Betrachtung
der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009, 2010 sowie 2012 ver-
buchten Warenaufwände und Umsätze resultieren würden, würden sich im
Rahmen dieser Erfahrungszahlen bewegen (vgl. Rz. 33 der Beschwerden).
Das Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Erfah-
rungszahlen würde voraussetzen, dass diese Zahlen Betriebe betreffen,
die nicht nur der gleichen Branche entstammen, sondern auch in anderer
Hinsicht vergleichbar sind, wie z.B. betreffend Standort, Be-
triebsgrösse und Kundenkreis (vgl. [zum aMWSTG] Urteile des
BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016; A-565/2014 vom 27. August 2014
E. 2.10.3; A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.3, mit weiteren Hinwei-
sen; [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-589/2014 vom 27. August 2014
E. 2.9.3). Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersicht-
lich, dass dies der Fall ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist
sich damit nicht als stichhaltig.
Zwar hat vorliegend im Übrigen auch die ESTV auf Erfahrungszahlen Be-
zug genommen. Da dies aber nur zur Überprüfung der Plausibilität des von
der ESTV auf andere Weise ermittelten (geschätzten) Warenaufwandan-
teils geschah (vgl. S. 5 der Vernehmlassungen sowie vorn E. 3.2.2.2),
braucht an dieser Stelle nicht darauf eingegangen zu werden, ob und ge-
gebenenfalls in welchem Rahmen die vorinstanzliche Heranziehung von
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 24
Erfahrungszahlen zur genuinen Begründung der Schätzungen rechtskon-
form gewesen wäre.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, mit Blick auf die ak-
tenkundigen früheren Verhältnisse bei der Vormieterin am Standort ihres
Betriebes, der H._______ AG, und der seither gewachsenen Konkurrenz
seien die vorinstanzlichen Ermessenseinschätzungen unplausibel und sei
insbesondere der für das Jahr 2009 ermessensweise festgelegte Umsatz
von über Fr. 1ʹ200ʹ000.- offensichtlich massiv überhöht. Dabei bringt die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein bei der Vorinstanz eingereichtes
Datenblatt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 6, Beilage I) vor, der Nettoerlös der
H._______ AG habe im Jahr 2004 Fr. 673ʹ000.- betragen. Ferner beruft
sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass auf dem genannten
Datenblatt eine Jahresmiete von 10 % des Umsatzes, mindestens aber von
Fr. 107ʹ628.- festgehalten ist. Zwar würde nach allgemein bekannten Kenn-
zahlen der Mietzins für Immobilien für die Gastronomie regelmässig zwi-
schen 7,5 % und 12 % des Umsatzes liegen. Dabei handle es sich jedoch
nur um Durchschnittswerte, weshalb nicht ohne Weiteres angenommen
werden könne, dass die H._______ AG mindestens einen ausgehend von
der vereinbarten Mindestmiete diesen Prozentzahlen entsprechenden Jah-
resumsatz erzielt habe. Das Datenblatt zeige vielmehr, dass die
H._______ AG im Jahr 2004 keinen den Kennzahlen von 7,5 bis 12 % ent-
sprechenden Umsatz, sondern bloss einen Umsatz von Fr. 673'000.- er-
reicht habe. Die Festlegung eines Mindestmietzinses von Fr. 107'628.- sei
im Übrigen ein Indiz dafür, dass der Vermieter von einem (möglicherweise)
unter Fr. 1ʹ076ʹ280.- liegenden Umsatz ausgegangen sei (vgl. Rz. 35 ff. der
Beschwerden).
Selbst wenn zwischen dem im Jahr 2004 gemäss dem aktenkundigen Da-
tenblatt erzielten Nettoerlös der H._______ AG und den von der Vorinstanz
bei der Beschwerdeführerin geschätzten Umsätzen ein verhältnismässig
grosser betragsmässiger Unterschied besteht, lässt sich daraus und aus
den weiteren genannten Vorbringen betreffend die H._______ AG nicht auf
die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzungen der Vorinstanz schliessen.
Denn abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Zahlen zur
H._______ AG auf einen mehrere Jahre vor den streitbetroffenen Steuer-
perioden liegenden Zeitraum beziehen, können sie schon deshalb keine
hinreichend verlässliche Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden
Ermessenseinschätzungen bilden, weil sie sich auf ein einziges Unterneh-
men bzw. einen Einzelbetrieb beziehen. Die entsprechenden Zahlen sind
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 25
damit nicht genug breit abgestützt (vgl. zum Erfordernis der breiten Abstüt-
zung bei Erfahrungszahlen Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März
2016 E. 2.7.2 [zum aMWSTG]; A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.9.2
[zum MWSTG]), selbst wenn unbestritten ist, dass sie den am 1. April 2006
an die Beschwerdeführerin abgetretenen, hier streitbetroffenen Betrieb be-
treffen. Es kommt hinzu, dass nicht substantiiert dargetan oder aus den
Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin das Betriebskonzept ih-
rer Vormieterin unverändert übernommen hätte.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter nichts vor und auch aus den
vorliegenden Aktenstücken ist nichts zu entnehmen, was die Ermes-
senseinschätzungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig zu erschüt-
tern vermöchte. Mit anderen Worten misslingt der Beschwerdeführerin der
Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzun-
gen und erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide insge-
samt als rechtmässig. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzu-
weisen.
Ausgangsgemäss sind die unter Berücksichtigung des reduzierten Verfah-
rensaufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung auf insgesamt
Fr. 3'600.- festzusetzenden Verfahrenskosten der in der Sache vollständig
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos-
tenvorschüsse in der Höhe von Fr. 1'200.- und Fr. 2'400.- sind zur Bezah-
lung dieser Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist für beide Be-
schwerden nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6390/2016, A-6393/2016
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Verfahren A-6390/2016 und A-6393/2016 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'600.- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse (von Fr. 1'200.- und
Fr. 2'400.-) werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: