Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6392/2011
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien X._______ AG in Liquidation, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (Leistungen an OffshoreGesellschaften;
1. Quartal 2001 2. Quartal 2005).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 eine Einsprache der
X._______ AG in Liquidation teilweise guthiess, jedoch insbesondere
festhielt, die X._______ AG in Liquidation schulde ihr für die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2005 (Zeit vom
4. Januar 2001 bis 30. Juni 2005) Fr. … Mehrwertsteuer, zuzüglich
Verzugszins (Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids),
dass die ESTV zur Begründung insbesondere ausführte, die X._______
in Liquidation habe für die Y._______ Ltd. (nachfolgend: die Gesellschaft)
Leistungen erbracht, sei jedoch den Nachweis schuldig geblieben, dass
der an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigte A._______
(nachfolgend: wirtschaftlich Berechtigter) seinen Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz habe, weshalb auf den an die Gesellschaft erbrachten
Leistungen die Mehrwertsteuer geschuldet sei,
dass die X._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV am 23. November 2011
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte,
Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2011 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die
Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2005 noch ein Guthaben
von Fr. …, zuzüglich Vergütungszins seit dem 31. Dezember 2003, habe
– unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV,
dass sie ihrer Beschwerde insbesondere einen Kontoauszug aus dem
Jahr 2002 beilegte, der mit einer Adresse des wirtschaftlich Berechtigten
in Frankreich versehen ist,
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2012 beantragte, die
Beschwerde gutzuheissen, jedoch bei der Kostenverteilung zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ein Beweismittel erst vor
Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, und ihr (der ESTV)
insbesondere keine Parteientschädigung aufzuerlegen,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. Januar 2012
am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde festhielt,
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
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Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass somit Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert ist,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem begehrt, es sei festzustellen,
dass sie für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2005 noch
ein Guthaben von Fr. …, zuzüglich Vergütungszins seit dem
31. Dezember 2003, habe,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen ist, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist,
dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Erlass
einer Feststellungsverfügung in der Regel subsidiär gegenüber
rechtsgestaltenden Verfügungen ist (BGE 137 II 199 E. 6.5 mit
Hinweisen, BGE 119 V 11 E. 2a; vgl. auch BVGE 2010/12 E. 2.3),
dass der Beschwerdeführerin folglich ein schutzwürdiges Interesse an der
Behandlung des Feststellungsbegehrens fehlt, weil sie bereits ein
negatives Leistungsbegehren (Antrag um Aufhebung von
Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) stellt,
dass somit entschieden werden kann, ob die Beschwerdeführerin der
ESTV Mehrwertsteuern in der von dieser geltend gemachten Höhe
schuldet, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BVGE
2007/24 E. 1.3 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung),
dass mit dieser Ausnahme auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mittlerweile beantragt, die Beschwerde gutzuheissen,
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dass nachfolgend in der gebotenen Kürze zu prüfen ist, ob den in der
Sache übereinstimmenden Anträgen der Parteien stattgegeben werden
kann,
dass am 1. Januar 2010 das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Kraft
trat, wobei die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben (Art. 112 Abs. 1 MWSTG),
dass das vorliegende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) untersteht (ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3),
dass der Mehrwertsteuer insbesondere die Umsätze unterliegen, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG),
dass gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG bei Leistungen von
Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros,
Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2 Bst. a
aMWSTG), Buchprüfern, Dolmetschern und Übersetzern,
Managementdienstleistungen sowie sonstigen ähnlichen Leistungen als
Ort der Dienstleistung jener Ort gilt, an dem der Empfänger den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche
die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines
solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der
Ort, von dem aus er tätig wird,
dass bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen der Anspruch auf
Steuerbefreiung buch und belegmässig nachgewiesen sein muss
(Art. 20 Abs. 1 aMWSTG),
dass nach der vom Bundesgericht gestützten Praxis der ESTV bei
passiven Investmentgesellschaften bzw. Domizilgesellschaften der
wirtschaftlich Berechtigte unter Umständen offen zu legen ist; dass dann
auch für diesen wirtschaftlich Berechtigten ein ausländischer Sitz oder
Wohnsitz, bzw. eine Nutzung und Auswertung der Leistungen im Ausland
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nachgewiesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom
18. Februar 2005 E. 6.2),
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch – mittlerweile – die ESTV
der Auffassung sind, der ausländische Sitz der Gesellschaft sowie der
ausländische Wohnsitz des an dieser wirtschaftlich Berechtigten seien
nachgewiesen,
dass die Unterlagen tatsächlich nahelegen, dass sich der Wohnsitz des
wirtschaftlich Berechtigen in Frankreich befindet,
dass damit nichts dagegen spricht, die Beschwerde gemäss den
nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien – mit der zuvor
gemachten Einschränkung – gutzuheissen,
dass damit die Beschwerdeführerin obsiegt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass einer obsiegenden Partei
Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch Verletzung von
Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass die ESTV der Beschwerdeführerin implizit die Verletzung von
Verfahrenspflichten vorwirft, wenn sie geltend macht, die
Beschwerdeführerin habe ein entscheidendes Dokument erst im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht, was bei der
Kostenverteilung zu berücksichtigen sei,
dass daher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen
sind, wobei summarisch auf die Vorbringen der Parteien einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kontoauszug, den die ESTV nun als
genügenden Nachweis für den ausländischen Wohnsitz des wirtschaftlich
Berechtigten betrachtet, erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, dieser Kontoauszug
habe «aufgefunden und zusätzlich eingereicht werden» können; dass sie
aber nicht geltend macht, der besagte Kontoauszug habe erst jetzt
eingereicht werden können,
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dass sie jedoch bereits mit Schreiben vom 13. März 2006 die Bestätigung
eines Notars auf den Bahamas beibrachte, die besagte, der wirtschaftlich
Berechtigte wohne an der [Adresse], Frankreich,
dass die ESTV geltend macht, bisher sei in den Akten nur eine
«allgemeine, nicht aussagekräftige Bestätigung eines Notars auf den
Bahamas» gelegen, jetzt aber liege eine Abrechnung vor, die an die
Adresse des wirtschaftlich Berechtigten gesendet worden sei,
dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb eine
an die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten gesendete Abrechnung
mehr auszusagen vermag als die klar verständliche Bestätigung eines
Notars, zumal diese sehr konkret gehalten ist, wird doch festgehalten, der
Notar habe die Unterlagen der Gesellschaft untersucht und dabei
festgestellt («discovered»), dass A._______, wohnhaft an der [Adresse],
Frankreich, Teilhaber und wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft
gewesen sei,
dass die ESTV auch nicht erläutert, weshalb sie davon ausgeht, die
Bestätigung des Notars sei allgemein und nicht aussagekräftig,
dass die ESTV im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 zudem
festhielt, in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sei
zwar [Ort] genannt, doch sei als Absender die Gesellschaft aufgeführt
gewesen, wobei auch eine entsprechende Telefonnummer gefehlt habe,
dass nicht ersichtlich ist, wie eine Telefonnummer, selbst wenn sie von
einem Festnetzanschluss stammen würde, zum Nachweis des
Wohnsitzes genügen sollte, wenn dies die Angabe der Adresse nicht zu
tun vermag,
dass damit der Argumentation der ESTV hier nicht gefolgt werden kann,
dass sich bereits aus den von der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, nämlich aus dem
genannten Schreiben des Notars auf den Bahamas, ein ausländischer
Wohnsitz des an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten ergab,
dass nicht vorhersehbar war, dass der neu von der Beschwerdeführerin
eingereichte Beleg für die ESTV entscheidend sein würde, zumal die
ESTV zuvor andere Unterlagen verlangt hatte, die die
Beschwerdeführerin beizubringen nicht in der Lage war; dass zudem das
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Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung des Notars als ausreichend
erachtet,
dass damit der Beschwerdeführerin keine Verletzung von
Verfahrenspflichten vorgeworfen werden kann, weshalb ihr keine Kosten
aufzuerlegen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass zwar die Beschwerdeführerin den Antrag der ESTV, ihr (der
Beschwerdeführerin) sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, in der
Stellungnahme vom 20. Januar 2012 unwidersprochen lässt, sich jedoch
aus dem Inhalt der Stellungnahme ergibt, dass sie an ihren Anträgen
festhält; dass zudem die Beschwerdeinstanz den Entscheid über die
Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Begehren trifft (Art. 64
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die
Parteienschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende
Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung
auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu
überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als
notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff.
VGKE),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren unter
Würdigung der eingereichten Rechtsschriften gestützt auf Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE ohne Einholung einer Kostennote zur Auffassung gelangt,
Kosten von Fr. 3'000. seien als notwendig für die Vertretung zu
qualifizieren.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.
wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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