Abtei lung I
A-641/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Beat Forster, Richter Lorenz Kneubühler,
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin
Yasemin Cevik.
Beril AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Music First GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Veranstalterkonzession für eine Radiokonzession mit
Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-641/2008
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schrieb am 27. Mai 2003
eine Lokalradiokonzession aus. Gegenstand war ein Jugendradio für
die Region Stadt Zürich. Das Programm sollte sich in erster Linie an
Jugendliche im Alter zwischen 15 bis 24 Jahren richten. Es gingen ins-
gesamt sechs Bewerbungen ein, darunter auch jene der Music First
GmbH (Music First) sowie der Beril AG (DJ Radio). Fünf Bewerbungen
(eine war zurückgezogen worden) wurden den interessierten Kreisen,
namentlich den Behörden der Stadt und des Kantons Zürich sowie den
Mitbewerbern, zur Stellungnahme unterbreitet. Den Bewerbern wurde
in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zu den Anhörungsresultaten
zu äussern.
B.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) erteilte am 15. Dezember 2004 der Beril AG
die Konzession für das Zürcher Jugendradio und wies die Gesuche der
Mitbewerber ab. Dagegen erhob die Music First am 27. Januar 2005
Beschwerde beim Bundesrat. Dieser hiess die Beschwerde mit Ent-
scheid vom 23. November 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs gut. Begründet wurde dies damit, dass der Beril AG Gelegenheit
zur Ergänzung ihrer Bewerbung gegeben worden sei und die anderen
Bewerber hierzu nicht hätten Stellung nehmen können. Die Beril AG
habe, auf Aufforderung des BAKOM hin, auch nach dem Anhörungs-
verfahren (der interessierten Kreise) noch ergänzende Unterlagen hin-
sichtlich Kapitalstruktur und Geldgeber einreichen dürfen. Darauf habe
sich das UVEK im Konzessionsvergabeentscheid abgestützt. Zu die-
sen Ergänzungen habe sich die Music First allerdings nicht mehr äu-
ssern können. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben
und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum erneu-
ten Entscheid zurückzuweisen.
C.
Das BAKOM forderte in der Folge die Bewerber auf, sich zum weiteren
Vorgehen zu äussern. Zwei Bewerber verzichteten auf eine weitere
Beteiligung am Verfahren. Ein weiterer Bewerber, A._______, bekun-
dete indessen Interesse an einem Neuentscheid. Das BAKOM wider-
rief deshalb die (mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsene) Ver-
fügung gegen A._______. Sodann erliess das BAKOM am 26. Juni
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2006 eine Zwischenverfügung. Darin erhielten die im Verfahren verblie-
benen Parteien, Music First, Beril AG und A._______ die Gelegenheit,
eine überarbeitete Bewerbung einzureichen. Die Überarbeitung konnte
gemäss Verfügung sowohl neue Sachverhaltselemente als auch kon-
zeptionelle Fragen umfassen.
D.
Gegen diese Zwischenverfügung erhoben A._______ sowie zwei bis-
her nicht unmittelbar am Konzessionsverfahren beteiligte Personen,
welche sich ursprünglich am Projekt DJ Radio beteiligt hatten, Be-
schwerde beim Bundesrat. Dieser trat mit Verfügung vom 10. Januar
2007 auf die Beschwerde der beiden Letzteren nicht ein. Das Be-
schwerdeverfahren i.S. A._______ wurde mit Bundesratsbeschluss
vom 28. Februar 2007 infolge Rückzugs der Beschwerde als gegen-
standslos abgeschrieben.
E.
Am 21. bzw. 24. März 2007 reichten die Music First und DJ Radio ihre
überarbeiteten Gesuche beim BAKOM ein. Mit Blick auf das am 1. Ap-
ril 2007 in Kraft getretene revidierte Radio- und Fernsehgesetz (Bun-
desgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR
784.40]) wurde ihnen im Anschluss daran nochmals Gelegenheit ge-
geben, ihre Eingaben zu ergänzen.
F.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 entschied das UVEK gestützt
auf die überarbeiteten Bewerbungen der Music First und der Beril AG
über die Konzessionsvergabe. In seinem Entscheid kam es zum
Schluss, dass beide Anwärterinnen die gesetzlich vorgeschriebenen
Zulassungs- und Qualitätskriterien erfüllten. Bei der Finanzierung des
DJ Radios seien allerdings einige Fragen offen geblieben. Differenzen
bestünden ausserdem bei den Arbeitsbedingungen, insbesondere bei
der Entschädigung der Praktikanten. Betreffend die ausländische Be-
teiligung an der Music First ist das UVEK der Auffassung, es liege in
seinem Ermessen, inwieweit dies ein Grund für eine Konzessionsver-
weigerung bilde. Seiner Meinung nach bestehe vorliegend kein Anlass,
mit Blick auf die Beteiligungsverhältnisse von einer Konzessionsertei-
lung abzusehen. Auch in programmlicher Hinsicht sei die Eigenstän-
digkeit der Musik First gegeben. Die Analyse der Selektionskriterien
habe ergeben, dass die beiden Bewerbungen in mancherlei Hinsicht
ebenbürtig seien. Allerdings bestünden in den Bereichen Jugendnähe,
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Qualitätssicherung und Ausbildunskonzept Unterschiede. Die Bewer-
bung der Music First zeichne sich insbesondere durch eine breitere
Abstützung bei jugendbezogenen Institutionen und Organisationen
aus; dies gewährleiste die verlangte Jugendnähe. Weiter mache sie
detailliertere Angaben zur Qualitätssicherung; auch das angewendete
System überzeuge. Im Gegensatz dazu gebe es bei der Bewertung
der Kriterien keinen Bereich, in welchem DJ Radio seine Konkurrentin
übertreffen würde. Der Umstand, dass die Music First in ihrer überar-
beiteten Eingabe Elemente aus der ursprünglichen Bewerbung von DJ
Radio übernommen habe (namentlich die Zusammenarbeit mit dem In-
stitut für angewandte Medienwissenschaft [IAM]), möge befremdlich
wirken, insbesondere weil die Ausbildungspartnerschaft mit dem IAM
seinerzeit zur Favorisierung der Eingabe von DJ Radio geführt habe.
Allerdings seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Konzessionsent-
scheids massgebend. Zusammenfassend würden die Gründe, welche
für eine Konzessionserteilung an die Music Frist sprächen, überwie-
gen, weshalb ihr diese zu erteilen sei.
G.
Gegen den Entscheid des UVEK (Vorinstanz) erhebt die Beril AG (Be-
schwerdeführerin) am 30. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des UVEK vom
21. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zwecks Neuvergabe der Konzession zurückzuweisen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Be-
gründung führt sie an, die Vorinstanz habe zu Unrecht die ausländi-
sche Beherrschung der Music First (Beschwerdegegnerin) verneint.
Sie habe es in diesem Zusammenhang ausserdem versäumt, eine Ge-
genrechtserklärung einzuholen. Stattdessen habe sie selbst entschie-
den und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Ausserdem
sei das Auswahlverfahren nicht gesetzeskonform vonstatten gegangen.
Gemäss Gesetz müsse bei Vorliegen von zwei weitgehend gleichwerti-
gen Bewerbungen jener der Vorzug gegeben werden, welche die Mei-
nungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichere. Zu dieser
„Schlussrunde“ sei es im vorliegenden Verfahren jedoch gar nicht ge-
kommen, da der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin bereits im Rah-
men der Überprüfung der Selektionskriterien erfolgt sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 bestätigt die Vorinstanz ihren
Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Den Vorwurf,
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sie habe die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin zuwenig ge-
nau abgeklärt bzw. zu Unrecht die ausländische Beherrschung ver-
neint, lehnt sie ab. Die einschlägige Gesetzesbestimmung räume der
Konzessionsbehörde bezüglich dieser Frage einen weiten Ermessens-
spielraum ein. Dies, um das schweizerische Mediensystem vor dem
unkontrollierten Eindringen ausländischer Akteure zu schützen. Hin-
sichtlich der Gleichwertigkeit der Bewerbungen führt sie sodann an,
sie sei nie von einer solchen ausgegangen. Vielmehr sei die Eingabe
der Beschwerdegegnerin deutlich höher einzustufen als jene der Be-
schwerdeführerin. Der Vorwurf, sie stütze sich in ihrem Entscheid auf
aktenwidrige Angaben, weist sie sodann zurück.
I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 beantragt die Be-
schwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventua-
liter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Zum Nichteintretensantrag führt sie aus, die Beschwerde-
führerin hätte zumindest die erneute Konzessionserteilung an sie
selbst beantragen müssen. Es genüge nicht, die Rückweisung zu ver-
langen, ohne den Antrag, wie die verbindliche Weisung an die Vorins-
tanz lauten solle. Bezüglich der materiellen Rügen führt sie aus, die
Vorinstanz verfüge bei der Erteilung einer Konzession an eine Unter-
nehmung mit ausländischer Beteiligung über einen erheblichen Er-
messensspielraum. Eine Gegenrechtserklärung sei nicht zwingend.
Die Vorinstanz habe die beiden Bewerbungen nicht als weitgehend
gleichwertig eingestuft. Ihr sei deshalb bei der Konzessionsvergabe
kein Fehler unterlaufen, indem sie nicht (noch) zusätzlich abgeklärt
habe, welche Bewerberin die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meis-
ten bereichere.
J.
Am 24. April 2008 reicht die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen
ein. Darin hält sie an den gestellten Anträgen fest und führt aus, die
Frage, ob bei der Beschwerdegegnerin eine ausländische Beherr-
schung vorliege, könne keinesfalls – wie von der Vorinstanz vorge-
bracht – offen bleiben. Die Vorinstanz lasse ausserdem offen, in wel-
chen Fällen die Frage des Gegenrechts überhaupt abzuklären sei, d.h.
wann ihrer Ansicht nach „rechtliche oder medienpolitische Probleme“
bestünden, die dies nötig machten. Es deute ausserdem vieles darauf
hin, dass die Vorinstanz vehement versuche, die weitgehende Gleich-
wertigkeit der Bewerbungen zu verneinen, um nicht eingestehen zu
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müssen, dass sie die Prüfung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
fälschlicherweise nicht vorgenommen habe.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Beschwerden gegen
Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der ange-
fochtene Entscheid des UVEK vom 21. Dezember 2007 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist demnach Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Der hier zu beurteilende Entscheid fällt so-
dann unter keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
unmittelbar betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. unten,
E. 2).
2.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde beantragt, den Ent-
scheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zwecks Neuvergabe
der Konzession an diese zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist
der Auffassung, dieser Antrag sei ungenügend, da die Beschwerdefüh-
rerin die Konzessionserteilung an sich selbst hätte verlangen müssen.
Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Gemäss Art. 61
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Abs. 1 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst
entscheiden oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurückweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist dann zulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der Sache
selbst nicht entscheiden kann, weil die erforderlichen Sachverhalts-
feststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.73, 3.87 f.). Die von der Beschwerdegegne-
rin in diesem Zusammenhang zitierte bundesgerichtliche Rechtspre-
chung, wonach ein Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht den An-
trag auf Rückweisung grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern ei-
nen Antrag in der Sache stellen muss, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. BGE 133 III 489 E. 3 ff.). Denn auch im Verfahren vor Bundesge-
richt reicht ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise aus, so-
fern es im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden
kann, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin führt hierzu
ausserdem aus, sowohl betreffend die Frage, ob eine ausländische
Beherrschung vorliege als auch bezüglich der Überprüfung der Mei-
nungs- und Angebotsvielfalt habe die Vorinstanz bisher noch keinen
Entscheid gefällt – d.h. sie habe die jeweilige Prüfung nicht vorgenom-
men bzw. die Frage offen gelassen. Aus diesen Gründen könne sie gar
keinen anderen als einen Rückweisungsantrag stellen. Es ist der Be-
schwerdeführerin diesbezüglich zuzustimmen. Da sie zudem in ihrer
Begründung des Beschwerdeantrags dargelegt hat, dass sie die Ver-
gabe der Konzession an sie selbst statt an die Beschwerdegegnerin
begehrt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin sinngemäss gel-
tend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich Praktikanten und
deren Entlöhnung sowie die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin
mit einer externen Evaluationsstelle unrichtig bzw. unvollständig erho-
ben (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Auf diese Rüge wird im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. E. 7.5.6, 7.5.9).
4.
Das Radio- und Fernsehrecht hat unlängst wichtige Neuerungen erfah-
ren. Auf den 1. April 2007 ist das total revidierte Bundesgesetz vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) in Kraft
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getreten und hat das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und
Fernsehen (RTVG 1991, AS 1992 601) abgelöst. Mit der Ge-
setzesrevision erfuhren auch die Konzessionsvorschriften Änderungen
(Art. 44 ff. RTVG). Das neue RTVG enthält in Art. 107 ff. eingehende
übergangsrechtliche Bestimmungen. Allerdings äussert es sich darin
nicht zur Frage des anwendbaren Rechts bei hängigen Konzessions-
verfahren. Deshalb kommt nach den allgemeinen Regeln das neue
Recht zur Anwendung, denn die Rechtsänderung ist bereits während
des hängigen Verwaltungsverfahrens eingetreten (vgl. zum Ganzen
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21).
5.
5.1 Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Vo-
raussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlan-
gen. Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er in der Lage
ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Bst. a), über ausreichende finan-
zielle Mittel verfügt (Bst. b), die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält
(Bst. d) sowie die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet
(Bst. g). Hat sich die Konzessionsbehörde wie im vorliegenden Fall
zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Be-
werber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 RTVG den
entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (vgl.
Botschaft zum RTVG, a.a.O., 1710). Dieser wird wie vorliegend in der
Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem As-
pekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als gleich-
wertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Ange-
botsvielfalt am meisten bereichert. Falls ein Bewerber die allgemeinen
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, allerdings zusätzlich eine auslän-
dische Beteiligung oder Beherrschung aufweist, kann die Konzessi-
onsbehörde die Vergabe verweigern, wenn der betreffende Staat nicht
in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt (Art. 44 Abs. 2 RTVG).
Sowohl der Entscheid, ob einem Bewerber mit ausländischer Beteili-
gung oder Beherrschung eine Konzession erteilt werden soll als auch
die Beurteilung, welcher Bewerber – unter mehreren – am besten in
der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen, eröffnet einen beträcht-
lichen Ermessensspielraum. Allerdings handelt es sich um jeweils un-
terschiedliche Formen von Ermessen. Art. 44 Abs. 2 RTVG stellt eine
sog. „Kann-Vorschrift“ dar. Das bedeutet, dass der Rechtssatz den Ver-
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waltungsbehörden einen Spielraum beim Entscheid einräumt, ob eine
Massnahme zu treffen sei oder nicht. Dieses sog. Entschliessungser-
messen ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, von der Anordnung
einer Massnahme abzusehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechts-
folge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vor-
schreibt (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 431). Die Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen und die
Erfüllung des Leistungsauftrags gewähren der Konzessionsbehörde
dagegen einen gewissen Bewertungs- und Gewichtungsspielraum
(Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 3 RTVG).
Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, d.h.
verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben und insbesondere das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Nicht pflichtgemässes Han-
deln wird dabei nicht nur im Fall von eigentlichen Rechtsfehlern ange-
nommen, sondern bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt als un-
angemessen erweist. Dem Vorwurf unangemessenen Handelns setzt
sich eine rechtsanwendende Behörde aus, wenn sie zwar innerhalb
des ihr eingeräumten Entscheidspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in
einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht
wird und deshalb unzweckmässig ist (vgl. Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden, [VPB] 69.69 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht
überprüft die Angemessenheit behördlichen Handelns an sich frei. Al-
lerdings übt es Zurückhaltung und greift nicht leichthin in Ermessens-
entscheide der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen
Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Hand-
lungsspielraum verfügen muss (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, Rz. 644 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 460 f. und 473
f., mit Hinweisen; BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hin-
weisen, BGE 129 II 331 E. 3.2).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsge-
richt müsse sich keine Zurückhaltung auferlegen, da im vorliegenden
Fall kein technisches Ermessen für die Beurteilung der einzelnen Ele-
mente im Lichte der Konzessionsvoraussetzungen nötig sei, kann
nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verfügt zweifellos über ein um-
fangreiches Fachwissen im Bereich Radio- und Fernsehen und kann
besser beurteilen, wer am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag
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zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb Zu-
rückhaltung bei der Überprüfung des Ermessens.
5.2 Im vorliegenden Fall erteilte das UVEK gestützt auf Art. 43 RTVG
der Beschwerdegegnerin eine Konzession für ein Jugendradio in der
Region Zürich. Gemäss Radio- und Fernsehgesetz muss, wer ein
schweizerisches Programm veranstalten will, über eine Konzession
verfügen (vgl. Art. 3 RTVG). Das Gesetz sieht neben der Konzession
für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) auch
für jene privaten Veranstalter eine Konzession vor, die einen qualifi-
zierten programmlichen Leistungsauftrag erfüllen und dafür besondere
rechtliche oder finanzielle Vorteile erhalten (vgl. Botschaft des Bundes-
rats vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes
über Radio- und Fernsehen, BBl 2003 1569 ff., 1616). Dabei werden
zwei Arten von Konzessionen unterschieden, solche mit Leistungsauf-
trag und Gebührenanteil sowie solche mit Leistungsauftrag ohne Ge-
bührenanteil. Die Bestimmungen zu Letzteren finden sich im 3. Kapitel,
2. Abschnitt, des RTVG. Auch diese Veranstalter haben in ihren Gebie-
ten besondere Service public-Leistungen zu erbringen. Im Gegensatz
zu den Gebührensplitting-Konzessionen kommen für diese Konzessi-
onsart Gebiete in Frage, die über ausreichendes Finanzierungspoten-
zial verfügen und wo die Ausrichtung von Gebührengeldern nicht nötig
ist. Konzessioniert werden Programme, die in besonderem Masse zur
Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beitragen. Mit
dieser Art von Konzession soll dafür gesorgt werden, dass bei der Ver-
gabe knapper Frequenzen dem Leistungsauftrag an Radio und Fern-
sehen Rechnung getragen werden kann (vgl. zum Ganzen, Botschaft
zum RTVG, a.a.O., 1616 f.).
6.
Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Unrecht die Konzession an
die Beschwerdegegnerin vergab, obschon – nach Auffassung der Be-
schwerdeführerin – eine ausländische Beherrschung vorlag und ob die
Vorinstanz, den gesetzlich eingeräumten Ermessenspielraum über-
schritten bzw. missbraucht hat, indem sie auf das Einholen einer Ge-
genrechtserklärung verzichtet hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Vorinstanz habe zu Unrecht eine ausländische Beherrschung der Be-
schwerdegegnerin verneint. Eine solche sei klar gegeben, da die italie-
nische Finelco der Beschwerdegegnerin Kapital in Form eines Darle-
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hens zur Verfügung stelle. Es bestehe somit die Möglichkeit, das Dar-
lehen in Aktienkapital der Muttergesellschaft (Music First Network AG)
umzuwandeln. In einem solchen Fall würde die italienische Finelco
mehr als 70% an der Beschwerdegegnerin halten. Die Frage der Be-
herrschung müsse wirtschaftlich betrachtet werden und hänge deshalb
nicht – wie die Vorinstanz sinngemäss annehme – von der Höhe des
Aktienanteils ausländischer Investoren ab. Relevant sei vielmehr, in
welchem Mass die Konzessionsbewerberin von ausländischem Kapital
abhängig sei. Indem die Vorinstanz die ausländische Beherrschung
der Beschwerdegegnerin verneint habe, habe sie ihren Ermessens-
spielraum klar überschritten bzw. missbraucht. Überdies müsse, sofern
eine ausländische Beherrschung bejaht werde, zuerst abgeklärt wer-
den, ob der betreffende Staat Gegenrecht halte; erst wenn dies der
Fall sei, dürfe ein Ermessensentscheid von Seiten der Konzessionsbe-
hörde gefällt werden.
6.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist bei der Prüfung der ausländi-
schen Beherrschung durchaus eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
angezeigt. Allerdings gehe es nicht an, für die Zukunft Aussagen zu
machen. Es gebe keine Hinweise, dass der von der italienischen Finel-
co gewährte Kredit in Aktienkapital der Beschwerdegegnerin umge-
wandelt werde. Die Akten liessen vielmehr den Schluss zu, dass die
Beschwerdegegnerin das Darlehen mit künftigen Gewinnen zurückbe-
zahlen könne. Die Beurteilung müsse sich auf die messbaren, konkre-
ten Verhältnisse zum Zeitpunkt des Konzessionsentscheids abstützen,
und diese hätten ergeben, dass eine ausländische Kapital- und Stimm-
beteiligung von 47% an der Beschwerdegegnerin bestehe. Ob dieser
Anteil ausreiche, um eine ausländische Beherrschung anzunehmen,
gehe nicht eindeutig aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Aller-
dings könne die Frage offen gelassen werden, da Art. 44 RTVG (auch)
die Möglichkeit einräume, ausländisch beherrschten Unternehmungen
eine Konzession zu erteilen. Die Konzessionsbehörde verfüge hier
über einen sehr weiten Ermessensspielraum. Die Bestimmung diene
dazu, die Position des schweizerischen Mediensystems vor dem un-
kontrollierten Eindringen ausländischer Akteure zu schützen. Die Fra-
ge des Gegenrechts müsse deshalb ihrer Meinung nach nur dann
zwingend abgeklärt werden, wenn die Konzessionsbehörde zur Auffas-
sung gelange, dass sich im konkreten Fall aufgrund der ausländischen
Beteiligung rechtliche oder medienpolitische Probleme stellten.
Seite 11
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6.3 Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Bestimmung über
die Verweigerung einer Konzessionsvergabe an ein ausländisch be-
herrschtes Unternehmen räume der Konzessionsbehörde volles Er-
messen ein. Dies anerkenne im Übrigen auch die Beschwerdeführerin.
Die Frage der ausländischen Beherrschung werde von der Beschwer-
deführerin zudem überbewertet. Es gebe andere Beispiele wie Radio
Energy, welches zu 49% in französischen Händen sei; bisher sei des-
halb noch nie eine Konzession verweigert worden.
6.4 Gemäss Art. 44 Abs. 2 RTVG kann, soweit keine internationalen
Verpflichtungen entgegenstehen, einer ausländisch beherrschten juris-
tischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländer-
beteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht
die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländi-
sche Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. Wie be-
reits erwähnt, räumt die Norm der Vorinstanz ein Entschliessungser-
messen ein (E. 5.1). Aufgrund dessen hat sie die Möglichkeit, in einem
Fall, wo eine ausländische Beteiligung oder Beherrschung gegeben
ist, unter Wahrung der genannten rechtlichen Vorgaben eine Konzessi-
on zu verweigern oder zu erteilen. Soweit die Überlegungen der Vorin-
stanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen
einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2007
vom 3. April 2008 E. 6.1, mit Hinweisen, auch oben E. 5.1).
Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung betreffend (ausländischer)
Finanzierung nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von
sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen. Vielmehr hat sie richtiger-
weise festgestellt, es sei von der gegenwärtigen und nicht von einer
künftigen Situation auszugehen (insbesondere hinsichtlich des Vor-
wurfs der Beschwerdeführerin, dies führe zukünftig zu einer Erhöhung
des fremden Kapitals). Ausserdem hat sie gestützt auf die eingereich-
ten Unterlagen festgestellt, es würden gute Gründe dafür sprechen,
dass der gewährte Kredit durch die erzielten Gewinne der Beschwer-
degegnerin zurückbezahlt werden könne. Die Frage, ob vorliegend tat-
sächlich eine ausländische Beherrschung an der Beschwerdegegnerin
besteht und die Vorinstanz aus diesem Grund eine Gegenrechtserklä-
rung hätte einholen müssen, bevor sie die Konzession an die Be-
schwerdegegnerin vergab, kann deshalb offen gelassen werden. Somit
steht fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat, in-
dem sie der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte Konzession erteilt
hat, obwohl ein ausländisches Unternehmen finanziell massgeblich an
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ihr beteiligt ist und keine Gegenrechtserklärung des italienischen
Staats vorlag. Noch nicht entschieden ist damit aber die Frage, ob die
Vorinstanz auch sachlich richtig entschieden hat, namentlich den
Sachverhalt richtig festgestellt und die einschlägigen Gesetzesbestim-
mungen korrekt angewandt hat (vgl. dazu im Folgenden E. 7 ff.).
7.
Strittig ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin und die Beschwer-
degegnerin gleichwertige Bewerbungen einreichten. Wären sie gleich-
wertig, hätte die Vorinstanz aufgrund von Art. 45 Abs. 3 RTVG in ei-
nem weiteren Schritt prüfen müssen, welche Bewerbung die Mei-
nungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Ab-
lauf der Konzessionsvergabe. Die Vorinstanz habe nicht genügend be-
rücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise u.a. ihre
Idee einer Zusammenarbeit mit einem Ausbildungsinstitut zu einem
späteren Zeitpunkt in ihr eigenes Konzept integriert habe.
7.1 Das Konzessionsverfahren ist gesetzlich geregelt und zwar im drit-
ten Abschnitt des Radio- und Fernsehgesetzes (Art. 44 ff. RTVG) so-
wie in der Verordnung (Art. 43 RTVV). Das Verfahren ist allerdings
nicht detailliert festgelegt. Mit der Ausschreibung einer Konzessions-
vergabe wird der Grundstein zu einem Mehrparteienverhältnis gelegt.
Die Anhörung der Parteien findet dabei grundsätzlich mit der Eingabe
ihrer Projekte statt. Es ist allerdings fraglich, ob bei einem solchen
Mehrparteienverfahren nicht nochmals eine Anhörung stattfinden
muss, damit eine Stellungnahme zu den übrigen Argumenten möglich
wäre, denn die Berücksichtigung der eigenen Begründung hängt
massgeblich von den weiteren Eingaben ab (vgl. zum Ganzen DANIEL
KUNZ, Verfahren und Rechsschutz bei der Vergabe von Konzessionen,
Diss. Bern 2004, S. 249). Eine solche Handhabung kollidiert allerdings
wiederum mit den Geschäftsgeheimnissen der Verfahrensbeteiligten
wie auch mit der Verfahrensökonomie. Da Parallelen bestehen zwi-
schen dem Konzessions- und Submissionsverfahren, wird Letzteres
teilweise beigezogen, um daraus Analogien abzuleiten (KUNZ, a.a.O.,
S. 216). Das Submissionsrecht hat das Problem der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid dahingehend gelöst, dass es in
Art. 26 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffent-
liche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) Art. 30 VwVG im Sub-
missionsverfahren für nicht anwendbar erklärt (KUNZ, a.a.O., S. 250).
Seite 13
A-641/2008
Das hier anwendbare Spezialgesetz sieht dies allerdings nicht vor.
Deshalb finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften des VwVG,
insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und
die Anhörung der Parteien vor Erlass der Verfügung (Art. 30 Abs. 1
VwVG), Anwendung (KUNZ, a.a.O., S. 227 f.). Wie bei jedem Verfahren
sind sodann die allgemeinen Verfahrensgarantien einzuhalten (KUNZ,
a.a.O., S. 278). Ausserdem spielen auch die jeweils konkret auf dem
Spiel stehenden Interessen sowie die Komplexität des Falles eine ent-
scheidende Rolle (vgl. KUNZ, a.a.O., S. 250). Die Konzessionsbehörde
hat insbesondere auch die Verpflichtung, das öffentliche Interesse zu
wahren. Dieses besteht darin, jenem Bewerber die Konzession zu er-
teilen, der den Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag.
Die Dauer des Konzessionsverfahrens betrug vorliegend gut vierein-
halb Jahre (öffentliche Ausschreibung am 27. Mai 2003; Entscheid des
UVEK am 21. Dezember 2007). Dies hatte u.a. damit zu tun, dass ge-
gen die erste Konzessionsvergabe des UVEK Beschwerde an den
Bundesrat geführt wurde. Dieser hob den Entscheid aus formellen
Gründen auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid zurück. Dar-
aufhin entschloss sich das BAKOM, den Bewerbern nochmals Gele-
genheit zu geben, ihre Bewerbungen zu überarbeiten. Es begründete
dies damit, dass sich seit dem relativ lange zurückliegenden Konzessi-
onsentscheid die Sachverhalte zwangsläufig geändert hätten. Der Um-
stand, dass sich diese Änderungen auch konzeptionell auswirkten, sei
nicht zu vermeiden und müsse im Hinblick auf die erneute Konzessi-
onsvergabe berücksichtigt werden. Nur so könne dem öffentlichen In-
teresse, die Konzession jenem Bewerber zu erteilen, der den Leis-
tungsauftrag am besten zu erfüllen vermag, genüge getan werden. In
der Folge nahmen die Bewerberinnen Anpassungen vor. Dabei wurden
auch inhaltliche Korrekturen vorgenommen, was selbst die Vorinstanz
als allenfalls befremdlich bezeichnete. Insbesondere weil die Be-
schwerdegegnerin in der überarbeiteten Bewerbung u.a. neu eine Zu-
sammenarbeit mit einer Fachhochschule vorsah, im Wissen darum,
dass eine solche Zusammenarbeit bei der erstmaligen Konzessions-
vergabe mit ein entscheidendes Kriterium war, weshalb damals die
Beschwerdeführerin den Zuschlag erhielt. Dennoch stellte die Vorins-
tanz in ihrem Entscheid darauf ab und begründete dies damit, dass die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Konzessionsvergabe entscheidend sei-
en. Indem sie im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten nochmals die
Möglichkeit gab, ihre Bewerbungen zu aktualisieren, hat sie dem öf-
fentlichen Interesse in besonderem Masse Rechnung getragen. Au-
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A-641/2008
sserdem hat sie den Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs
infolge des Bundesratsentscheids beim erneuten Entscheid besonders
stark gewichtet. Damit wurden die Rechte der Verfahrensbeteiligten
(betr. Ungleichbehandlung vgl. nachfolgend E. 7.5.3) gewahrt bzw. die
rechtsstaatlichen Anforderungen an das Verfahren sind somit erfüllt.
7.2 Nun soll in diesem Zusammenhang die Konzessionsvergabe des
BAKOM dargelegt werden. Sie vollzog sich in zwei Schritten. Erstens
wurden die Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 44 RTVG ge-
prüft. Zweitens wurden jene Themenbereiche analysiert, die aufgrund
der Ausschreibung vom 23. Mai 2003 vorgegeben waren und den künf-
tigen Leistungsauftrag bildeten. Anhand dieser sog. Selektionskriterien
wurde untersucht, welche der eingereichten Bewerbungen den gestell-
ten Anforderungen entspricht bzw. welches Projekt diese Kriterien am
besten erfüllt.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht korrekt vorgegangen ist. Auch die Prüfung der
allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1
Bst. a – g RTVG gibt keinerlei Anlass für Bemerkungen und wurde von
der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Allerdings gilt es nun
noch zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise von zwei nicht gleich-
wertigen Bewerbungen ausging, d.h. ob sie die Selektionskriterien
richtig gewürdigt hat.
7.4 Die Selektionskriterien, welche in ihrer Gesamtheit den Leistungs-
auftrag bilden, wurden in der Ausschreibung wie folgt vorgegeben:
Zielgruppe: 15-24jährige; Musikprofil: zeichnet sich durch Jugendnähe
aus; Nachrichten: lokale nationale, internationale Nachrichten sind
Programmbestandteil; Berichterstattung: kulturelle Ereignisse im Be-
reich Jugendkultur sowie der lokalen Jugendszene; Serviceleistungen:
jugendspezifische Leistungen; strukturelle und personelle Vorkehrun-
gen für die Gewährleistung der Jugendnähe; Qualitätssicherung. In der
Ausschreibung stand ausserdem, dass angesichts des besonderen
Profils des Programms die Bewerber eingeladen seien vorzuschlagen,
wie sie diese Programmleistungen zu erbringen beabsichtigten. Der
Leistungsauftrag werde sodann unter Berücksichtigung dieser Vor-
schläge in der Konzession festgelegt.
Diese in der Ausschreibung vorgegebenen Selektionskriterien werden
sodann in einem sog. „Beauty Contest“ von der Konzessionsbehörde
beurteilt. Den Zuschlag erhält, wer die Kriterien am besten erfüllt.
Seite 15
A-641/2008
7.5
7.5.1 Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit der Frage,
wer den Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag, aus, die Vor-
instanz sei bezüglich der Jugendnähe, welche unter verschiedenen
Aspekten geprüft wurde, zu Unrecht nicht von einer Gleichwertigkeit
der beiden Bewerbungen ausgegangen. Sie habe den Programmbeirat
der Beschwerdegegnerin lediglich aufgrund seiner hohen Anzahl von
Mitgliedern (27) als thematisch breiter abgestützt bezeichnet. Ihre Pro-
grammkommission sei ebenfalls breit abgestützt, allerdings bestehe
sie nur aus 9 Mitgliedern. In diesem Punkt seien die Bewerbungen
deshalb als gleichwertig anzusehen. Weiter verfüge die Bewerbung der
Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der Verankerung bei jugend-
spezifischen Institutionen und Organisationen, nicht über deutlich
mehr Potential. Sowohl das Ausgehportal als auch das Mig-
ros Kulturprozent mit dem Projekt „Band it“ (Förderung von Schüler-
bands und Jungmusikern) seien generell darauf angewiesen, mit ei-
nem Jugendradio der Stadt Zürich zusammenzuarbeiten – egal, wer
dieses betreibe. Die Testimonials, welche die Beschwerdegegnerin zu
ihren Gunsten einreichte, hätten von der Vorinstanz nicht beachtet
werden dürfen. Denn praktisch alle diese „Lobredner“ seien in irgend-
einer Weise mit der Beschwerdegegnerin verbunden, sei es als DJ
oder als zukünftiger Programmbeirat. Ausserdem nehme der grösste
Teil Bezug auf Radio 105, das von der Beschwerdegegnerin betrieben
werde, und nicht auf das geplante Jugendradio. Damit habe sich die
Vorinstanz nicht auf die Konzessionsgesuche der Parteien gestützt,
sondern auf die Sendetätigkeit von Radio 105. Dies habe zur Un-
gleichbehandlung der Bewerberinnen geführt.
7.5.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, sie gehe bezüglich des Pro-
grammbeirats der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Programm-
kommission tatsächlich von einer breiteren Abstützung des ersteren
aus. Denn im Vergleich mit der Programmkommission, wo ausschliess-
lich Exponenten der Musik-, Party- und Clubszene Einsitz nähmen,
weise der Beirat zusätzlich Fachpersonen der Jugendarbeit, Pro Ju-
ventute und des Migros Kulturprozents auf. Damit werde inhaltlich ein
eindeutig breiteres jugendrelevantes Feld abgedeckt. Die Vorinstanz
führt hinsichtlich der Verankerung des zukünftigen Senders bei jugend-
spezifischen Institutionen und Organisationen aus, die Beschwerde-
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A-641/2008
gegnerin habe aufgrund der vorgesehenen Zusammenarbeit mit der
Internetplattform , dem Migros Kulturprozent sowie dem
„okaj zürich“ (Kantonale Kinder- und Jugendförderung) die besseren
Vorkehrungen in diesem Bereich getroffen. Die Testimonials hätten so-
dann für den Konzessionsentscheid keine entscheidende Rolle ge-
spielt und lediglich ihre bereits gefasste Meinung stützen sollen, dass
die Beschwerdegegnerin mit den Institutionen und Organisationen
besser verankert sei.
7.5.3 Wie bereits erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei der Ermessensüberprüfung Zurückhaltung, weil die Konzessi-
onsbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, wer
am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (E. 5.1).
Demnach hebt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid nur auf,
wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht vertretbar erscheint (vgl.
VPB 60.41 E. 4). Indes vermag das Argument der Beschwerdeführerin,
sowohl die Internetplattform als auch das Migros Kulturpro-
zent würden mit jedem anderen Jungendradiobetreiber zusammenar-
beiten ohnehin nicht zu überzeugen. Entscheidend ist der Inhalt der
Bewerbung im Zeitpunkt der Konzessionsvergabe. Nur gestützt auf die
dortigen Angaben kann die Konzessionsbehörde entscheiden und
nicht aufgrund von Hypothesen. Die Vorinstanz hat im Weiteren sach-
lich nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Programmbeirat der
Beschwerdegegnerin für thematisch breiter und damit besser abge-
stützt hält als die Programmkommission der Beschwerdeführerin. Tat-
sächlich weist der Programmbeirat auch Fachleute aus Jugendorgani-
sationen und -institutionen auf, was den Schluss zulässt, dass deren
jugendspezifisches Wissen tatsächlich zu einer breiteren Abstützung
führt. Dagegen stammen die Mitglieder der Programmkommission der
Beschwerdeführerin ausschliesslich aus dem Musikbereich (Produzen-
ten, DJ's, Clubbesitzer, Veranstalter), d.h. die Vertretung ist einseitiger.
Hinsichtlich der Testimonials ist zu bemerken, dass die Vorinstanz
nicht vorgab, auf welche Weise die Jugendnähe des Senders zu bele-
gen ist. Wenn dies die Beschwerdegegnerin auf diese Weise macht, ist
das an sich nicht zu beanstanden. Dem Vorwurf, die „Lobredner“ seien
als DJ oder als zukünftiger Programmbeirat mit dem Sender verbun-
den und die Aussagen nähmen grösstenteils Bezug auf das von der
Beschwerdegegnerin betriebene Radio 105 und nicht auf das geplante
Jugendradio, kann nicht gefolgt werden. In den Testimonials wurden
zwar tatsächlich Vergleiche mit Radio 105 angestellt. Dies ist aller-
dings nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass das zukünftige
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A-641/2008
Jugendradio durchaus Parallelen aufweisen wird zum von der Be-
schwerdegegnerin geführten Radiosender 105. Ausserdem geht es in
diesen Testimonials fast ausschliesslich darum zu widerlegen, dass
das Musikprogramm der Beschwerdegegnerin keinen „Mainstream“
darstellt und nicht um das Programm von Radio 105. Die Vorinstanz
hat ausserdem glaubhaft dargelegt, dass die Testimonials lediglich,
den aufgrund anderer Kriterien gewonnenen, positiven Eindruck des
Konzepts der Beschwerdeführerin zusätzlich stützten. Zusammenfas-
send ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz bei diesen Punkten ihr
Ermessen nicht überschritten hat. Eine Ungleichbehandlung liegt
ebenso wenig vor, denn es wurde den Bewerberinnen nicht vorgege-
ben, in welcher Weise sie ihre besondere Affinität zum Zielpublikum
belegen wollen. Damit ist die Rüge der Beschwerdeführerin in diesem
Punkt unbegründet.
7.5.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, in der Konzessionsaus-
schreibung sei bei den Kriterien der personellen und strukturellen Vor-
kehrungen, welche der Sicherung der Jugendnähe des Programms
dienen sollten, nie die Rede von einem „Ausbildungsradio“ gewesen.
Die Vorinstanz habe dies ausserdem bei der Konzessionsvergabe viel
zu stark gewichtet. Beide Bewerberinnen würden über die Kooperation
mit Medienausbildungszentren sicherstellen, dass permanent Prakti-
kanten oder Studierende in die Programmgestaltung miteinbezogen
würden. Es sei überdies aus dem gleichen Grund unzulässig, wenn die
Vorinstanz den Detaillierungsgrad der getroffenen Ausbildungsrege-
lung zu einem der entscheidenden Kriterien erhebe. Die Vorinstanz
habe sodann nicht beachtet, dass sie selbst mit drei verschiedenen
Partnern ein Ausbildungskonzept entworfen habe. Damit hätten – im
Gegensatz zur Beschwerdegegnerin – nicht nur Studenten, sondern
auch Schüler und Lehrlinge eine Ausbildungschance. Diese breite
Gruppe repräsentiere die Hörerzielgruppe und schaffe damit die nötige
Jugendnähe – ihr Ausbildungskonzept sei deshalb qualitativ höher ein-
zustufen als jenes der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe zu-
dem den Sachverhalt unrichtig erstellt, indem sie davon ausgegangen
sei, dass doppelt so viele Praktikanten wie Festangestellte das Tages-
programm gestalten würden. Den Unterlagen sei eindeutig zu entneh-
men, dass die 12 Praktikanten nicht 100% arbeiten würden, sondern
wöchentlich 30 – 40%. Damit genüge die Betreuung durch 12 Festan-
gestellte vollauf. Auch hinsichtlich der Entlöhnung stütze sich die Vorin-
stanz auf eine unrichtig vorgenommene Sachverhaltsfeststellung. Aus
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der Bewerbung ginge eindeutig hervor, dass die Praktikanten mit einer
angemessenen Entlöhnung rechen könnten.
7.5.5 Die Vorinstanz hält dem entgegen, beide Bewerberinnen hätten
sich aufgrund ihrer Eingaben als Ausbildungsradio positioniert. Die An-
forderung, die Jugendnähe der Programmschaffenden sicherzustellen,
lasse sich damit gut verwirklichen. Dem Vorwurf, sie habe zu stark auf
die Detailliertheit der Ausbildunskonzepte abgestellt, könne nicht ge-
folgt werden. Sie habe die Angaben der Bewerberinnen geprüft und
dabei festgestellt, dass das Ausbildungskonzept der Beschwerdegeg-
nerin insgesamt solider und klarer wirke. Auch die Ausbildungsdauer
sowie der Ablauf der Ausbildung seien gegenüber dem Konzept der
Beschwerdeführerin klarer geregelt. Die Zusammenarbeit mit dem Me-
dienausbildungszentrum sei bei der Beschwerdegegnerin überdies be-
reits erprobt (im Rahmen von Radio 105). Hinsichtlich der Betreuung
der Praktikanten sowie deren Entlöhnung führt sie aus, in der Tabelle
auf S. 29 des Gesuchs der Beschwerdeführerin habe es keine Anga-
ben gegeben zu den Stellenprozenten der Praktikanten. Die Stellen
der Festangestellten seien allerdings auf Hundertprozentstellen umge-
rechnet gewesen. Aus diesem Grund habe sie die gleiche Umrech-
nung auch bei den Praktikantenstellen vorgenommen. Für die unpräzi-
sen Angaben, die offenbar zu einer Fehlinterpretation geführt hätten,
trage die Beschwerdeführerin die Verantwortung. Zurückzuweisen sei
in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf, sie habe den Sachverhalt
betreffend die Entlöhnung der Praktikanten unrichtig erstellt. Weder in
der „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ noch in der „Erfolgsrechnung/Detail
Erträge“ finde sich ein Budgetposten für Praktikanten. In der Ergän-
zung zum Konzessionsantrag vom 31. Mai 2007, welche im Hinblick
auf das neue RTVG eingereicht worden sei, spreche die Beschwerde-
führerin lediglich davon, die Praktikanten „angemessen zu entlöhnen“.
Deren Beilage „Lohnskala DJ Radio“ sei zudem zu entnehmen, dass
die Praktikanten „unentgeltlich“ angestellt seien.
7.5.6 Die Ausgestaltung des Jugendradios als Ausbildungsradio war in
den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich nicht explizit gefordert wor-
den. Allerdings haben sich – wie von der Vorinstanz richtig festgehal-
ten – beide Bewerberinnen für ein solches Konzept entschieden, um
die Jugendnähe des Programms zu gewährleisten. Aus den Ausschrei-
bungsunterlagen ging sodann hervor, dass die Konzessionsbehörde
den Leistungsauftrag (auch) aufgrund der Eingaben festlegen werde.
Nachdem beide Bewerberinnen Ausbildungskonzepte einreichten, hat-
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te die Vorinstanz diese auch zu vergleichen. Das Bundesverwaltungs-
gericht auferlegt sich auch hier wiederum Zurückhaltung bei der Über-
prüfung des Ermessens. Allerdings scheint es nachvollziehbar, dass
auch der Detaillierungsgrad eines Konzepts Anhaltspunkte darüber lie-
fert, ob damit den Anforderungen an ein jugendnahes Radio entspro-
chen werden kann. Dies im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil bei-
de Bewerberinnen planten, mit erfahrenen und renommierten Instituti-
onen zusammenzuarbeiten. Ausserdem hat die Vorinstanz auch dies-
bezüglich sachlich dargelegt, weshalb sie das Ausbildungskonzept der
Beschwerdegegnerin insgesamt für solider und klarer befunden hat.
Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die-
sem Aspekt zu viel Gewicht eingeräumt, ist wiederum darauf zu ver-
weisen, dass es im Ermessen der Vorinstanz liegt, inwieweit sie dies
im Hinblick auf die Erfüllung des Leistungsauftrags für besonders
wichtig hält. Damit ist zusammenfassend die Beurteilung der Vorins-
tanz rechtmässig erfolgt. Die Vorinstanz hat ausserdem durchaus be-
achtet, dass die Beschwerdeführerin mit drei verschiedenen Partnern
ein Ausbildungskonzept entworfen hat. Allerdings hat sie dem nicht
jene Bedeutung zugemessen wie die Beschwerdeführerin. Auch dies
liegt wiederum in ihrem Ermessen. Der erneute Einwand der Be-
schwerdeführerin, das IAM würde auch mit ihr zusammenarbeiten,
wenn sie den Zuschlag erhielte, kann aus den bereits dargelegten
Gründen nicht gehört werden (vgl. E. 7.5.3).
Was die Entlöhnung der Praktikanten betrifft, so gibt es diesbezüglich
widersprüchliche Angaben. Die Vorinstanz stützt sich auf die Angaben
in der „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ sowie der Ergänzung vom 31. Mai
2007 (act. 34 und 44). Darin ist die Entlöhnung der Praktikanten tat-
sächlich nicht explizit, d.h. betragsmässig, ausgewiesen. Da sich die
Konzessionsbehörde auf die Angaben in der Bewerbung stützen muss,
konnte sie in diesem Punkt keine Bewertung vornehmen. Weil die Be-
schwerdegegnerin jedoch im Vergleich dazu einen fixen Betrag aus-
wies, bewertete die Konzessionsbehörde dies als Vorteil. Das bedeu-
tet, dass die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich
der Entlöhnung der Praktikanten unbegründet ist. Unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind. Wurden nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt, ist die Sach-
verhaltsfeststellung unvollständig (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630 ff.).
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Die Vorinstanz hat über alle Grundlagen zur Beurteilung der Entlöh-
nung der Praktikanten verfügt und damit den Sachverhalt weder un-
vollständig noch unrichtig festgestellt, sondern diesen lediglich nicht
im Sinne der Beschwerdeführerin gewürdigt.
7.5.7 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe
sich hinsichtlich der Qualitätssicherung von irrelevanten Angaben lei-
ten lassen. So habe sie den Umfang des Konzepts hervorgehoben, der
bei der Beschwerdegegnerin deutlich höher sei als bei ihr. Allerdings
weise deren Konzept bei genauerer Betrachtung sowohl vom tatsächli-
chen Umfang her als auch inhaltlich kaum Unterschiede zu ihrem Qua-
litätssicherungssystem auf. Beide Qualitsätssicherungssysteme wür-
den auf dem sog. „Drei-Säulen-Prinzip“ aufbauen. Die Vorinstanz habe
ausserdem wiederum den Sachverhalt betreffend die Zusammenarbeit
der Beschwerdegegnerin mit einer externen Evaluationsstelle unrichtig
erstellt. Diese habe in ihrer Bewerbung besagte Zusammenarbeit näm-
lich lediglich in Aussicht gestellt.
7.5.8 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin seien tatsächlich detaillierter ausgefallen –
dies werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Was die
Zusammenarbeit mit einer externen Qualitätsprüferin anbelange bzw.
den angeblich unrichtig erstellten Sachverhalt, so seien die konzessio-
nierten Radioveranstalter aufgrund des geltenden Gesetzes ohnehin
verpflichtet, sich alle zwei Jahre von einer externen Evaluationsstelle,
die vom BAKOM anerkannt sei, überprüfen zu lassen.
7.5.9 Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Vorinstanz in diesem
Punkt von irrelevanten Angaben hat leiten lassen. Wenn sie bei der
Überprüfung auch auf den Umfang der Eingabe bezüglich Qualitätssi-
cherungssystem abstellt, so ist das grundsätzlich nicht zu beanstan-
den. Die Frage kann allerdings offen gelassen werden, da ohnehin der
Detaillierungsgrad entscheidend war. Nach Auffassung der Vorinstanz
belegt die detailliertere Aufstellung der Beschwerdegegnerin nämlich,
dass ihr Konzept insgesamt sorgfältiger und genauer Auskunft über
die zukünftigen Abläufe des Senders gibt. Es ist allerdings richtig, dass
beide Qualitätssicherungssysteme eine dreistufige Qualitätssicherung
vorsehen. D.h. zuerst geht es um die Planung und Einführung der
Massnahmen, dann um die Sicherstellung und Umsetzung derselben
und schliesslich folgt die Überprüfung und Anpassung. Das Qualitäts-
sicherungssystem der Beschwerdegegnerin gibt im Detail vor, wie die
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Planung und Einführung der Qualitätssicherungsmassnahmen umge-
setzt werden soll. Neben einem publizistischen Leitbild soll ein Redak-
tionsstatut formuliert werden, worin u.a. der Programmauftrag sowie
die journalistische Eigenverantwortung festgehalten werden. Dazu ge-
hört auch ein Redaktionshandbuch, welches die Leitplanken des re-
daktionellen Schaffens festlegt und bestimmt. wie die redaktionelle Ar-
beit angegangen und umgesetzt werden soll. Die Beschwerdeführerin
hält dagegen zu diesem Punkt lediglich fest, dass sie Leitbilder und
Planungsinstrumente erstellen werde – konkretisiert dies allerdings
nicht. Auch der zweite Schritt der Qualitätssicherung ist in der Bewer-
bung der Beschwerdegegnerin wesentlich ausführlicher dargelegt. So
macht ihr Konzept im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführerin
nicht nur Aussagen zum internen Feedback bezüglich der Sendungen,
sondern gibt vor, dass Hörerreaktionen eingeholt werden, gezielte
Schulungen erfolgen und die nötigen Personalstrukturen für die Um-
setzung bereitzustellen sind. Die Begründung der Vorinstanz, das Qua-
litätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin sei detaillierter und
gebe genauer Auskunft bezüglich der zukünftigen Abläufe des Sen-
ders, ist damit sachlich nachvollziehbar. Eine unrichtige oder unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung ist auch in diesem Punkt nicht er-
sichtlich (vgl. E. 7.5.6).
7.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-
instanz ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Sie hat sachlich
begründet, weshalb sie sich dafür entschieden hat, die Konzession der
Beschwerdegegnerin zu erteilen. Insbesondere hat sie sich vom bes-
seren Gesamteindruck sowie der grösseren Sorgfalt und Detailliertheit
der Eingabe leiten lassen. In vier (von sechs bewerteten) Punkten,
nämlich dem Musikprofil, den Nachrichten, der Berichterstattung sowie
den Serviceleistungen hat sie die Bewerbungen für vergleichbar bzw.
gleichwertig befunden. Bei den übrigen zwei Punkten, der Jungendnä-
he und der Qualitätssicherung, hat die Beschwerdegegnerin allerdings
besser abgeschnitten. Damit lagen nicht zwei vergleichbare Bewerbun-
gen vor und die Vorinstanz war nicht gezwungen, gemäss Art. 45
Abs. 3 RTVG weiter zu prüfen, welche Bewerbung die Meinungs- und
Angebotsvielfalt am meisten bereichert. Dementsprechend erweist
sich die Rüge der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als unbe-
gründet. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde deshalb
abzuweisen.
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8.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.--
festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
9.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten. Als obsiegend ist vorliegend die Be-
schwerdegegnerin zu betrachten. Aufzukommen für die Entschädigung
hat als unterliegende Partei die Beschwerdeführerin. Der Rechtsver-
treter der Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote eingereicht und
macht darin Parteikosten von Fr. 9'841.55 geltend. Dieser Betrag gibt
zu keinen Beanstandungen Anlass. Demnach hat die Beschwerdefüh-
rerin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 9'841.55 zu
bezahlen.
10.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 83 Bst. p Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG], SR 173.110). Es ist somit endgültig.
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 9'841.55 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 223.3.1-5/223.3.1-2; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Yasemin Cevik
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