Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6418/2010
U r t e i l v om 2 4 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
B._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6418/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A6418/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______
übermittelte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A6418/2010
Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien alle
in Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten
Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt. Es sei dem IRS
Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der UBS AG edierten Unterlagen
zu übermitteln. Die Schlussverfügung wurde der Anwaltskanzlei Bill
Isenegger Ackermann AG als Zustellungsbevollmächtigte zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 erhoben A._______ und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der
ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie bringen vor, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und
die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b seien nicht erfüllt. Deshalb
beantragen sie, die Schlussverfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben
und die Erteilung der Amtshilfe sei zu verweigern.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 schloss die ESTV auf
Beschwerdeabweisung.
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Seite 5
J.
Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Dezember 2010 eine Replik
mit zusätzlichen Beweismitteln ein.
K.
In der ihr freigestellten ergänzenden Vernehmlassung hielt die ESTV an
ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid mit einer von der Vorinstanz abweichenden
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Seite 6
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom 9. Juni 2010
E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" bestimmt Art. 20e
Abs. 1 Vo DBAUSA, dass die ESTV die an den Informationsinhaber
gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der
amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die
Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen
schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet.
Sofern die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten
bezeichnet hat, ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen
Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt
die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum
Informationsaustausch oder zur Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten an (Art. 20e Abs. 2 Vo DBAUSA). Gemäss
Art. 20e Abs. 3 Vo DBAUSA kann sich die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und Einsicht
in die Akten nehmen.
A6418/2010
Seite 7
2.2. Letztere Regelung entspricht auch dem in Art. 29 Abs. 2 BV
festgehaltenen und in den Art. 26–33 VwVG exemplarisch konkretisierten
Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Parteien ein
Recht haben, in einem vor einer Verwaltungs oder Justizbehörde
geführten Verfahren sich vor Erlass eines belastenden Entscheids zur
Sache zu äussern, Begehren zu stellen und Einblick in die Akten zu
erhalten (BGE 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; Urteil
des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36
E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4242/2010 vom
10. November 2010, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A4936/2010
vom 21. September 2010 E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). Der
Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung formeller Natur
mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem
Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Es kommt somit nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu
einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (statt vieler:
BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18.
März 2010 E. 3.1; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4242/2010 vom 10. November 2010 und A
3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2).
2.3. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtliches
Gehörs und machen geltend, sie hätten am vorinstanzlichen Verfahren
teilnehmen wollen. Aufgrund einer "falschen Vollmachtsbezeichnung"
seien sie dieses Rechts "beraubt" worden. Die Schlussverfügung der
ESTV vom 9. August 2010 sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs
statt an das Advokaturbüro C._______ an die Anwaltskanzlei Bill
Isenegger Ackermann AG zugestellt worden.
2.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November
2010 aus, der Rechtsvertreter habe am 18. Dezember 2009, unter
Nennung der Kontoverbindung mit der Stammnummer …, eine Vollmacht
für die X._______ Foundation eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Juli
2010 habe die ESTV den Rechtsvertreter informiert, dass das Dossier mit
der oben genannten Kontoverbindung eingetroffen sei, jedoch kein
Zusammenhang zur X._______ Foundation bestehe und diese auch mit
keinem anderen Dossier in Verbindung gebracht werden könne. Erst
nach Zustellung der Schlussverfügung am 9. August 2010 habe sich das
Advokaturbüro C._______ mit Schreiben vom 19. August 2010 gemeldet
A6418/2010
Seite 8
und um eine "neue Fristansetzung" (der Rechtsmittelfrist) ersucht. Die
ESTV vertritt den Standpunkt, dass sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden nicht verletzt habe, weil die im Dezember 2009
eingereichte Vollmacht keinen Bezug zu den Eheleuten A._______ und
B._______ als Kontoinhaber und die Bankdokumente keinen Bezug zur
X._______ Foundation aufgewiesen hätten.
2.5. Der Argumentation der ESTV ist zuzustimmen. Ihr lag zum
massgeblichen Zeitpunkt (9. August 2010) lediglich eine Vollmacht des
Rechtsvertreters für die X._______ Foundation vor, nicht aber für
A._______ und B._______. Da die vom Rechtsvertreter am
18. Dezember 2009 eingereichte Vollmacht ausschliesslich für die
X._______ Foundation galt, konnte (und durfte) die Vorinstanz nicht
davon ausgehen, dass diese Vollmacht auch für die
Beschwerdeführenden gelten soll. Die Vorinstanz bringt daher zu Recht
vor, der Rechtsvertreter hätte allerspätestens nach dem Schreiben der
ESTV vom 29. Juli 2010 reagieren müssen, damit er den früheren Fehler
noch hätte korrigieren können. Insofern müssen es sich die
Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen um das gegen sie
laufende Amtshilfeverfahren wussten, anrechnen lassen, dass sie der
ESTV ihr Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D._______ nicht zur
Kenntnis brachten. Eine nachträgliche Berufung auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör, um das Versäumte nachzuholen, verstösst gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Mangels einer rechtsgenüglichen
Vollmacht wurde die Schlussverfügung an die von der ESTV ernannte
zustellungsbevollmächtige Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG
gesendet. Das gewählte Vorgehen der Vorinstanz ist unter den
gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer
begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1
Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
A6418/2010
Seite 9
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f.; B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
3.3. Mit Urteil A6869/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.3 hat das
Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, die Prüfung der
subjektiven Seite des Steuerdelikts ist keine im Amtshilfeverfahren zu
prüfende Frage, sondern eine solche des nachfolgenden Verfahrens vor
den USamerikanischen (Steuer)Gerichten. Wie im Pilotentscheid A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 ausgeführt wurde, kann zwar die
Anwendung des Staatsvertrags 10 in der Tat dazu führen, dass allenfalls
Daten von Personen zu übermitteln sind, die keine Steuerhinterziehung
begangen haben und sich nach schweizerischer Lesart bloss einer
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Seite 10
Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig gemacht haben. Ob dem so
ist, wird erst im abschliessenden Verfahren im um Amtshilfe ersuchenden
Staat, d.h. in den USA, zu klären sein. Die ESTV hat – ebenso wie das
mittels Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen
des Amtshilfeverfahrens hingegen nicht abschliessend zu beurteilen, ob
von den in das Amtshilfeverfahren einbezogenen Personen tatsächlich
ein fortgesetztes und schweres Steuerdelikt begangen wurde, sondern
sie bzw. das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu befinden,
ob ein begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags
10 vorliegt (vgl. A4013/2010 E. 2.2).
4.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen, wann ein begründeter Verdacht
auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu
leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte
Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W9 während eines
Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBSKonto in
einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr
als CHF 100'000. erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte
definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und
Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses
Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf
den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in
Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten
Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer
Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst
definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht
A6418/2010
Seite 11
der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass in ihrem Fall die
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt seien. Sie machen einerseits
geltend, die auf dem Konto deponierten Beträge seien durch die US
amerikanische Steuerbehörde bereits besteuert worden, weshalb auf die
Einreichung eines Formulars W9 habe verzichtet werden können.
Andererseits behaupten die Beschwerdeführenden, der massgebliche
Schwellenwert von durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr sei nicht
erreicht worden.
5.2. Gemäss der Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während
des massgeblichen Zeitraumes in den USA ihren Wohnsitz gehabt
hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer …, die auf ihren
Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es
lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes
ein Formular W9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. März 2002 die massgebliche Grenze von 1'000'000.
Franken überstiegen. Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens
368'680. Franken erzielt worden und damit im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich 100'000.
Franken pro Jahr. Alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die
Kategorie 2/A/b seien damit erfüllt worden.
5.3. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das im Jahr 1995 bei der
UBS AG eröffnete Konto sei aus Gewinnen der Beschwerdeführenden in
Las Vegas und Nassau geäufnet und jeweils per Check einbezahlt
worden. Die Beschwerdeführenden seien dabei davon ausgegangen,
dass Kasinos in den Vereinigten Staaten von Amerika und auf den
Bahamas Gewinne von über 10'000. US Dollars automatisch und
regelmässig den USamerikanischen Steuerbehörden melden würden.
Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführenden der Ansicht gewesen,
dass sie ihr Konto bei der UBS AG gegenüber den USamerikanischen
Steuerbehörden und dem IRS nicht hätten deklarieren müssen. Deshalb
hätten sie auf die Einreichung eines Formulars W9 verzichtet. Ohnehin
seien die Beschwerdeführenden davon ausgegangen, dass die US
A6418/2010
Seite 12
amerikanischen Steuerbehörden Kenntnis vom Konto in der Schweiz
gehabt hätten, da Checkbeträge über 10'000. US Dollars, die im
Ausland eingelöst werden, von den bezogenen Banken zu melden seien.
Im Ergebnis vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, es läge
kein begründeter Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen vor, weil
sie offensichtlich nie den Vorsatz gehabt hätten, einen Steuerbetrug oder
eine Steuerhinterziehung zu begehen. Die Beschwerdeführenden hätten
sich immer an die USamerikanischen Steuergesetze gehalten.
In der Folge reichten die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2010
ihre USamerikanischen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2002
ein. Daraus geht hervor, dass im Jahr 1999 Spielgewinne ("gambling
income") von 16'537'878. US Dollars erzielt wurden, denen aber
gleichzeitig Spielverluste ("gambling losses") von 16'537'878. US
Dollars gegenüberstanden. Für das Jahr 2002 wurden als "gambling
income" 36'287'821. US Dollars und als "gambling losses" 36'287'821.
US Dollars deklariert.
5.4. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2011 wies die
Vorinstanz darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Steuerdeklarationsformulare nicht belegen können, dass
das fragliche Konto bei der UBS AG den USamerikanischen
Steuerbehörden bekannt gegeben worden sei. Namentlich in der
Steuererklärung von 2002 werde nur in unspezifischer Weise angegeben,
die Beschwerdeführenden seien an Konten auf den Bahamas und in der
Schweiz berechtigt. Bezüglich der Deklaration von "gambling income" in
Millionenhöhe (unter gleichzeitiger Geltendmachung gleich hoher
"gambling losses") könne – so die Vorinstanz – mit beliebigen
Erklärungen verbunden werden. Ein Nachweis für diese Erklärungen sei
damit nicht erbracht.
5.5. Im vorliegenden Fall unterliessen es die Beschwerdeführenden, ein
Formular W9 für das von ihnen bei der UBS AG gehaltene Konto
einzureichen. Damit ist ein Tatbestandselement der Kategorie 2/A/b
erfüllt. Die Vorinstanz konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinne des
Staatsvertrags 10 vorliegt.
In der Folge reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht ihre USamerikanischen Steuererklärungen für
die Jahre 1999 und 2002 ein, um den begründeten Verdacht auf
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Nichtdeklaration zu entkräften. Aus welchen Gründen gerade diese
beiden Steuererklärungen von besonderer Aussagekraft sein sollen,
respektive, weshalb darauf verzichtet wurde, die Steuerehrlichkeit
lückenlos zu dokumentieren, wird von den Beschwerdeführenden nicht
begründet. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, vermögen die
vorgelegten (nicht notariell beglaubigten) Kopien der
Steuerdeklarationsformulare nicht zu belegen, dass die
Beschwerdeführenden das fragliche Konto bei der UBS AG den US
amerikanischen Steuerbehörden tatsächlich bekannt gaben (vgl.
insbesondere die pauschale Angabe in "Schedule B [Form 1040]" der
Steuererklärung von 2002, wonach die Beschwerdeführenden an Konten
auf den Bahamas und in der Schweiz berechtigt seien). Der Vorinstanz ist
ebenfalls beizupflichten, dass beliebige Erklärungen mit der Deklaration
von "gambling income" resp. "gambling losses" in Millionenhöhe
verbunden werden können und dass ein Nachweis für diese Erklärungen
damit nicht erbracht worden ist. Im Ergebnis gelingt es den
Beschwerdeführenden daher nicht, den begründeten Tatverdacht im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.1
und 3.2) klarerweise und entscheidend zu entkräften.
6.
6.1. In Ziff. 2/A/b des Staatsvertrags 10 wird definiert, was als "Einkünfte"
im Sinn dieses Vertrages zu gelten hat. Es handelt sich um das
"Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne" ("gross
income [interest and dividends] and capital gains"). Im Piloturteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 wird
zudem festgehalten, dass im Sinne des Staatsvertrags 10 unter dem
Begriff des Kapitalgewinns ("capital gains") 50% der Bruttoverkaufserlöse
("50% of the gross sales proceeds") zu verstehen ist. Massgebend sind
nicht die effektiven Kapitalgewinne. Für die Berechnung der
Kapitalgewinne werden gemäss Staatsvertrag 10 weder Verluste noch
Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Die betroffene Person
kann sich diesbezüglich nur gegen die Gewährung von Amtshilfe wehren,
wenn sie belegen kann, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch
angewendet worden sind oder dass die zahlenmässigen Ergebnisse der
ESTV auf Rechenfehlern basieren.
6.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von der Vorinstanz in
der Schlussverfügung vom 9. August 2010 eruierten Kapitalgewinne von
mindestens 368'680. Franken seien nicht zutreffend. Sie führen aus, die
in der Schlussverfügung angegebene Paginiernummer … belege diese
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Zahl in keiner Weise. In der Vernehmlassung vom 11. November 2010
hält die Vorinstanz an ihrer Berechnung fest und verweist auf die
Schlussverfügung vom 9. August 2010.
6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die
Berechnung der staatsvertragsrelevanten Einkünfte durch die Vorinstanz
nicht zu beanstanden. Die drei auf der Paginiernummer … markierten
Kontopositionen betreffen einen Anlagefonds sowie zwei Goldminen
Aktientitel. Letztere wurden – wie in der Dossieranalyse der ESTV unter
der Rubrik "Einkünfte" ausführlich dargelegt wird – am 30. März 2000
veräussert und generierten einen gemeinsamen Bruttoverkaufserlös von
(aufgerundet) 123'119. US Dollars, was umgerechnet (aufgerundet)
205'092. Franken ergab (bei einem Stichtageskurs von 1,6658
Franken/1 US Dollar). Davon wurden 50 % zu den Einkünften im Sinne
des Staatsvertrags 10 gerechnet, d.h. ein Kapitalgewinn im Umfang von
102'545. Franken. Der Anlagefonds wurde am 28. März 2000 veräussert
und generierte einen Bruttoverkaufserlös von (aufgerundet) 1'294'274.
US Dollars, was umgerechnet (aufgerundet) 2'129'081. Franken ergab
(bei einem Stichtageskurs von 1,645 Franken/1 US Dollar). Davon
wurden 12,5 % (FondsMindestsatz) zu den Einkünften im Sinne des
Staatsvertrags 10 gerechnet, d.h. ein Bruttoeinkommen (Zinsen) von
266'135. Franken. Zusammengerechnet betragen die Einkünfte somit
total 368'681. Franken. Damit wird der staatsvertraglich festgesetzte
Schwellenwert von durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren deutlich überschritten. Im
Ergebnis ist die Berechnung der Vorinstanz, ungeachtet der eher
missverständlichen Verwendung des Begriffs "Kapitalgewinne" (statt
"Einkünfte") korrekt.
Da somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Kategorie 2/A/b des
Staatsvertrags 10 erfüllt sind, ist auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht mehr weiter einzugehen. Da wie soeben
gezeigt der staatsvertraglich geforderte Schwellenwert von 100'000.
Franken überschritten wird, ist insbesondere nicht mehr auf die von den
Beschwerdeführenden unter der Paginiernummer … aufgeführte
Zusammenstellung der Einkünfte und Verkaufserlöse einzugehen. Auch
das von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Argument, es sei
"völlig unklar", welche Kapitalgewinne effektiv bei den Verkaufserlösen
von 698'752.19 Franken erzielt worden seien, ist im vorliegenden Fall
ohne Bedeutung. Sodann ist die Rüge der Beschwerdeführenden, die
Vorinstanz habe nicht reelle, sondern fiktive Kapitalgewinne berechnet
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(d.h. 50 % von 698'752.19 Franken), die als "Phantomgewinne" nun den
Beschwerdeführenden zur Last gelegt würden, unbehelflich (vgl. E. 4
hiervor).
7.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf die Beschwerdeführenden alle
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrags 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
15'000. Franken festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von 20'000. Franken zu verrechnen. Der
Überschuss von 5'000. Franken wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 15'000. Franken werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000. Franken wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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