Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6419/2010
U r t e i l v om 3 0 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien A.______, c/o B._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6419/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A6419/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff.
2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A6419/2010
Seite 4
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 7. Dezember 2009 das Dossier von
A._______ übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung
vom 19. Juli 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
Diese Verfügung stellte die ESTV dem damaligen Vertreter von
A._______ zu.
H.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 erhob der nunmehr nicht mehr
vertretene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die
Schlussverfügung der ESTV vom 19. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern.
I.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2010 stellte die ESTV den
Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
A6419/2010
Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 16. Oktober (recte: November) 2010 legte der
Beschwerdeführer erneut seine Argumente dar und machte insbesondere
geltend, die Berechnung der Kapitalgewinne durch die ESTV sei falsch.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 13. Dezember 2010 an ihrem
Antrag fest, die Beschwerde abzuweisen.
L.
Mit weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2010, 20. Januar 2011, 3. und
25. März 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt zum
vorliegenden Verfahren und reichte teilweise weitere Beweismittel ein. Er
machte unter anderem geltend, im angeblich gleich gelagerten Fall
betreffend seine Schwester, C._______, sei die Amtshilfe von der ESTV
verweigert worden.
M.
Die ESTV präzisierte ihre Ausführungen mit Stellungnahme vom
10. Januar 2011.
N.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 äusserten sich die Schwester und der
Schwager des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A6419/2010
Seite 6
1.2.
1.2.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist mit den nachfolgenden
Einschränkungen einzutreten.
1.2.2. Wie im Sachverhalt unter Bst. N ausgeführt, haben sich die
Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers ebenfalls zum
vorliegenden Verfahren geäussert. Auf diese Eingabe ist nicht weiter
einzugehen. Um sich im vorliegenden Verfahren äussern zu können,
müssten die Schwester und der Schwager selber beschwerdebefugt sein
und ihre Legitimation dartun, oder sie müssten eine Vollmacht des
Beschwerdeführers einreichen, die sie zu dessen Stellvertretung
ermächtigen würde. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
1.3.
1.3.1. Unter dem Anfechtungs oder Beschwerdeobjekt ist der
Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene
Hoheitsakt (die Verfügung) der Verwaltung, zu verstehen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A
855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.2, A7801/2007 vom 5. März 2008 E.
1.4.2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
TURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1051). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur
sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das Anfechtungsobjekt
bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des
Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A
855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.2, A4811/2007 vom 20. Juli 2009 E.
1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Er darf nicht über das Anfechtungsobjekt
hinausgehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8).
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten
Jahren gegenüber mehreren Kundenberatern der UBS AG die Besorgnis
ausgedrückt, die UBS AG könnte aufgrund ihres schnell wachsenden
Engagements in den USA daselbst unter Druck geraten, Kontodaten von
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Seite 7
in den USA steuerpflichtigen Kunden freizugeben. Um den von ihm
erwogenen Abzug seiner Vermögenswerte zu verhindern, habe ihm die
UBS AG konsequent versichert, sie würde das sogenannte
"Schweizerische Bankgeheimnis" nie verletzen.
Dieser Einwand beschlägt das privatrechtliche Verhältnis des
Beschwerdeführers zur UBS AG, nicht aber den Streitgegenstand und
kann daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.
1.3.3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es existiere für sein
Dossier kein eigenes "Certificate of Authenticity of Business Records".
Das "Certificate" sei nur pauschal ausgestellt und mit einer Gesamtliste
an den IRS geliefert worden, was auch die ESTV eingeräumt habe.
Dieses Vorgehen entspreche weder den Anforderungen des Ersuchens
des IRS vom 31. August 2009 noch der Editionsverfügung der ESTV vom
1. September 2009. Aufgrund dieser vertragswidrigen und pauschalen
Handhabung der "Certificate" sei seine UBSKontonummer wohl bereits
auf einer Gesamtliste den amerikanischen Behörden übermittelt worden.
Zudem könne er ohne dieses "Certificate" nicht feststellen, wer für die
bedeutenden Mängel und Fehler seines UBSDossiers verantwortlich sei.
Da er gegen die UBS AG eine Klage einreichen wolle, müsse er wissen,
welche Personen für die ihm zugefügten Schäden verantwortlich seien,
damit er diese Mitarbeiter zu einer Aussage vor Gericht auffordern könne.
Wie die ESTV in einem Schreiben vom 8. März 2011 darlegt, sei für jede
Sendung der von der UBS AG an die ESTV übermittelten
Kundendossiers ein "Certificate of Autheticity of Business Records"
mitgeliefert worden. Ebenfalls mitgeliefert worden sei eine Liste der
Dossiers, für die das "Certificate" ausgestellt worden sei. Der IRS habe
keine Einwendungen gegen dieses Vorgehen erhoben. Was die Rügen
des Beschwerdeführers betrifft, gilt es zweierlei festzuhalten: Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, das "Certificate" entspreche nicht den
Anforderungen des IRS, so müsste der IRS diesbezüglich andere
Dokumente fordern. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts,
von sich aus tätig zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass er aus diesem "Certificate" nicht ersehen könne, wer sein Dossier
ungenügend bearbeitet habe und wen er im Falle einer Klage gegen die
UBS AG vor Gericht befragen lassen könne, beschlägt wiederum das
privatrechtliche Verhältnis, weshalb diese Rüge in diesem Verfahren
ebenfalls nicht zu hören ist.
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Seite 8
1.4. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Parteien – festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7242/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2, je mit
Hinweisen).
2.
2.1. Die Partei und Prozessfähigkeit richtet sich auch im
Verwaltungsgerichtsverfahren nach dem Bundeszivilrecht. Parteifähig
sind alle Personen, die als Partei an einem Prozess teilnehmen können,
ihr entspricht die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit. Die Prozessfähigkeit ist
gegeben, wenn die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit vorliegt, d.h. wenn
eine Person mündig und urteilsfähig ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.1.1
mit weiteren Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet und ist bei
jeder mündigen Person gegeben, der nicht wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 124 III 5
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5C.254/1999 vom 21. Juli 2000 E. 3b).
Grundsätzlich kann jede Partei ein Verwaltungs bzw.
Beschwerdeverfahren selbständig führen, ohne einen Vertreter beiziehen
zu müssen. Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, ihr Verfahren
selbst zu führen, kann das Bundesverwaltungsgericht sie dazu
auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie
dieser Aufforderung innert Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht
einen Anwalt oder eine Anwältin (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
A6419/2010
Seite 9
Rz. 3.3). Mittels gewillkürter Vertretung kann sich eine Partei auf jeder
Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten
oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht
ausschliesst, verbeiständen lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG).
2.2. Die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers führen in
ihrer Eingabe vom 11. April 2011 aus, dieser sei 72 Jahre alt, leide an
Krebs und sei geistig derart verwirrt, dass er das Vorgehen gegen ihn
kaum verstehe. Er sei nicht mehr fähig, ein kohärentes Schreiben in
deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Aufgrund der
erfolglosen und kostspieligen anwaltlichen Vertretung vor der Vorinstanz
habe er sämtliches Vertrauen in die Schweiz und deren Institutionen
verloren. So sei er bei der Beschwerdeführung völlig auf sie, die
Schwester und den Schwager, angewiesen. Sie seien jedoch keine
Juristen.
2.3. Falls die Schwester und der Schwager mit ihren Ausführungen die
mangelnde Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers darlegen wollen, ist
dazu Folgendes festzuhalten:
Wie oben ausgeführt wird die Urteilsfähigkeit einer mündigen Person
vermutet. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand bis anhin kein
Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, das Verfahren
selbständig zu führen. Dessen Eingaben verfügen über die nötige Klarheit
und nehmen auf die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz Bezug.
Deshalb war das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, dem
Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand zu bestellen. Die nachträgliche
Bestellung eines Rechtsbeistandes nach Abschluss des
Schriftenwechsels aufgrund der erst in der Eingabe vom 11. April 2011
vorgebrachten und nicht belegten Behauptung der Schwester und des
Schwagers, der Beschwerdeführer sei nicht imstande, das Verfahren
selbständig zu führen, würde den Verfahrensabschluss unnötigerweise
hinausschieben. Unter dem Blickwinkel des Grundsatzes eines fairen
Verfahrens erscheint die Bestellung eines Rechtsbeistandes somit nicht
erforderlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die amerikanischen Behörden hätten
ihre Klage gegen die UBS AG mit der Begründung definitiv
zurückgezogen, die UBS AG und die ESTV hätten die Anforderungen des
Staatsvertrags erfüllt. Es bestehe somit kein Bedürfnis, die Daten weiterer
A6419/2010
Seite 10
Kontoinhaber der UBS AG den amerikanischen Behörden auszuliefern.
Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der
Staatsvertrag sei erfüllt und das Interesse der USA am
Amtshilfeverfahren sei erloschen.
3.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behauptet – zu Recht – nicht einmal der Beschwerdeführer. Schon
aus diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich bleibt. Daran ändert auch nichts,
dass der IRS die "John Doe Summons" gegen die UBS AG
zurückgezogen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010
vom 18. April 2011 E. 2.3.2, A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2,
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht A6695/2010 vom 24. Juni
2011 E. 4.1).
4.
4.1. Dem in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt
umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorganen in allen
Funktionen (Rechtssetzung und anwendung) und auf sämtlichen Ebenen
der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu beachten. Das
Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, N 489 und 495).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Verfahren gegenüber seiner
Schwester und seinem Schwager sei – im Gegensatz zum vorliegenden
Verfahren – von der ESTV die Amtshilfe verweigert worden. Seine
Schwester und er seien unterschiedlich behandelt worden, obschon sie
beide über das gleiche Vermögen aus derselben Erbschaft verfügten.
Diese Unterscheidung sei nur aufgrund der Art der gehaltenen
Wertschriften erfolgt. Er habe auf seinem Konto Aktienfonds gehalten,
während sich im Konto seiner Schwester Obligationenfonds befunden
hätten. Diese pauschale Vereinfachung erscheine weder logisch noch
gerecht.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er müsste gleich wie
seine Schwester und sein Schwager behandelt werden, weshalb auch bei
ihm die Amtshilfe zu verweigern sei. Aus der von ihm eingereichten
Verfügung betreffend seine Schwester und seinen Schwager geht hervor,
dass – im Unterscheid zum vorliegenden Fall, welcher die Kategorie
2/A/b betrifft für diese die Kriterien gemäss Ziff. 2 Bst. A/a des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 geprüft worden sind. Bereits aus diesem Grund
handelt es sich offensichtlich nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht – um eine identische Fallkonstellation. Eine gleiche Behandlung
kommt dem Rechtsgleichheitsgebot folgend jedoch nur bei gleichen
Verhältnissen in Frage. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zielen damit ins Leere. Selbst wenn im Fall seiner
Schwester die Amtshilfe zu Unrecht verweigert worden wäre, könnte der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.
4.3. Der Beschwerdeführer führt des Weitern aus, bei der UBS AG sei es
durchaus vorstellbar, dass sie in Abwesenheit jeglicher externer Aufsicht
bevorzugte Kunden schütze, während sie andere ausliefere.
Was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im vorliegenden
Verfahren zu seinen Gunsten ableiten will, vermag das
Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit soll den Bürger, wie dargelegt, vor rechtsungleicher
Behandlung durch die Staatsorgane schützen. Bei der UBS AG handelt
es sich jedoch nicht um ein staatliches Organ. Weshalb das
Rechtsgleichheitsgebot vorliegend ausnahmsweise dennoch eine Rolle
spielen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E.
3.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die
Einhaltung der Verpflichtungen der UBS AG gemäss der
Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 zu überwachen
bzw. zu überprüfen (vgl. diesbezüglich Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrags 10
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgericht A1644/2011 vom 20. Juni
2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte, wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt, am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010 teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amthilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
A6419/2010
Seite 12
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Diese Rechtsprechung ist seither mehrfach bestätigt worden. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese Praxis
zurückzukommen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
3830/2010 vom 29. April 2011 E. 2.1, A6873/2010 vom 7. März 2011
E. 5, A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden implizit gegen
die Gültigkeit des Staatsvertrags 10 wendet, zielen seine Rügen von
vornherein ins Leere.
5.2. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG direkt hielten
und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
bestimmen, wann ein Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen"
vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dieser Verdacht ergibt sich
daraus, dass die – aufgrund der Besonderheiten in Ziff. 4 der
Sachverhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen
den USA und der UBS vom 18. Februar 2009 – in das Amtshilfeverfahren
einbezogenen Personen es unterlassen haben, in der vom Anhang zum
Staatsvertrag 10 definierten Zeitperiode die für die jeweilige Kategorie
massgebenden Deklarationsformulare einzureichen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Für die Kategorie 2/A/b wird diesbezüglich vorausgesetzt, dass der in den
USA domizilierte Steuerpflichtige das Einreichen eines Formulars "W9"
während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess.
Zudem ist erforderlich, dass das UBSKonto in einer beliebigen
Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.
erzielte. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und die Kapitalgewinne (die als 50% der Bruttoverkaufserlöse berechnet
A6419/2010
Seite 13
werden) herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt fest, wie
die Kapitalgewinne für den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden.
Es besteht damit kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne
bzw. Verluste (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.2, A4876/2010 vom 11. Oktober
2010 E. 3.1, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.18.3.3).
Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend Amtshilfe zu leisten sei, ist
einzig entscheidend, ob der Beschwerdeführer die vorstehend
aufgeführten Kriterien erfüllt.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die auf dem fraglichen UBSKonto
liegenden Vermögenswerte stammten aus einer Erbschaft. Er habe bis
zum Verkauf einer geerbten Liegenschaft in der Schweiz gewohnt und
Steuern bezahlt. Daher sei er sich seiner Pflicht, die auf dem UBSKonto
liegenden Vermögenswerte in den USA zu versteuern, gar nicht bewusst
gewesen. Es könne ihm deshalb kein betrügerisches Verhalten zur Last
gelegt werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Prüfung der
subjektiven Seite des Steuerdelikts indessen keine im Amtshilfeverfahren
zu prüfende Frage, sondern eine solche des nachfolgenden Verfahrens
vor den USamerikanischen (Steuer)Gerichten. Wie im bereits
erwähnten Pilotentscheid A4013/2010 (E. 8.3.3) festgehalten wurde,
kann zwar die Anwendung des Staatsvertrags 10 dazu führen, dass
allenfalls Daten von Personen zu übermitteln sind, die kein Steuerdelikt
begangen haben und sich nach schweizerischer Lesart bloss einer
Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig gemacht haben. Ob dem so
sei, wird erst im abschliessenden Verfahren im um Amtshilfe
ersuchenden Staat, d.h. in den USA, zu klären sein. Die Vorinstanz hat,
ebenso wie das mittels Beschwerde angerufene
Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht
abschliessend zu beurteilen, ob von den in das Amtshilfeverfahren
einbezogenen Personen tatsächlich ein fortgesetztes und schweres
Steuerdelikt begangen wurde, sondern lediglich darüber zu befinden, ob
ein begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags 10
vorliege (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6869/2010 vom 17.
Januar 2011 E. 3.2.3). Dieser Verdacht ist bei Verletzung der
Steuerdeklarationspflicht gegeben.
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5.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die UBS AG habe "verheimlicht",
dass er Schweizer Staatsbürger sei. Er sei sich bewusst, dass der IRS
nicht zwischen Amerikanern und Schweizern unterscheide, sondern dass
ausschlaggebend sei, ob die Person in den USA steuerpflichtig sei. Für
die UBS AG scheine es aber moralisch und ethisch geeigneter zu sein,
ihn als reichen amerikanischen Steuersünder darzustellen, indem sie
seine Schweizer Staatsbürgerschaft zweckdienlich habe "verschwinden"
lassen.
Wie der Beschwerdeführer selbst anmerkt, ist die Staatsbürgerschaft für
UBSKunden, die in die Kategorie 2/A/b des Anhangs des Staatsvertrags
10 fallen, nicht entscheidend. Bei der Kategorie 2/A/b ist einzig
massgebend, ob die vom Amtshilfegesuch betroffene Person im
relevanten Zeitraum zwischen 2001 und 2008 ihren Wohnsitz in den USA
hatte.
5.5. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Berechnungsmethode
der dem UBSKonto gutgeschriebenen Einkünfte. Er bringt vor, dass
weder die UBS AG noch die ESTV den im Staatsvertrag 10 festgelegten
Prozentsatz für die Berechnung der Kapitalgewinne angewandt hätten.
"Hinter den Kulissen" habe die ESTV beschlossen, den pauschalen
Berechnungsfaktor von 50 % durch Sätze in der Höhe von 50, 25, 12.5,
6.25 und 0 % zu ersetzen. Als Folge davon stimmten die Berechnungen
der UBS AG und der ESTV nicht überein. Aufgrund der wechselnden und
damit nicht nachvollziehbaren Berechnungsfaktoren bestehe keine
Möglichkeit, die Berechnung der Erträge zu überprüfen.
In ihrer Duplik erläuterte die Vorinstanz die Berechnungen der Einkünfte
ausführlich. So legte sie dar, weshalb sie zur Berechnung der
Kapitalgewinne unterschiedliche Sätze anwendet und welche Sätze für
die einzelnen Arten von Vermögensanlagen massgeblich sind.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Piloturteil A4013/2010
vom 15. Juli 2010 ausführte, legt der Anhang zum Staatsvertrag 10 fest,
was als Einkünfte im Sinn dieses Vertrags zu gelten hat. Als
Kapitalgewinne gelten dabei 50% der Bruttoverkaufserlöse (vgl. E. 5.2
hiervor). Was die Anwendung tieferer Sätze als der im Anhang zum
Staatsvertrag 10 vorgesehene anbelangt, hat das
Bundesverwaltungsgericht in E. 8.3.3 des obgenannten Piloturteils
festgehalten, dass sich diese zu Gunsten des Beschwerdeführers
auswirkt, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. Auch diese
A6419/2010
Seite 15
Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt; an ihr ist auch im
vorliegenden Fall festzuhalten. Zudem hat die Vorinstanz in der Duplik die
verwendeten Berechnungssätze ausführlich erläutert, was eine genaue
Überprüfung der Berechnung ermöglicht. Entscheidend ist einzig, ob die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 festgelegte Einkommensschwelle
erreicht wird.
6.
6.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des
relevanten Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA hatte. An der
Bankbeziehung mit der Stammnummer […], die auf seinen Namen
gelautet habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine
Hinweise vor, dass er während des massgebenden Zeitraums ein
Formular "W9" eingereicht hätte. Der Gesamtwert des fraglichen Kontos
habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr.
1'000'000. überschritten. In den Jahren 2005 bis 2007 seien
Kapitalgewinne von mindestens Fr. 239'420. erzielt worden. Dazu
kämen die in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erzielten Erträge von Fr.
97'666.. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren hätten den Betrag von Fr. 100'000. pro
Jahr deutlich überstiegen. Alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b seien damit erfüllt.
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die konkrete Berechnung
der erzielten Einkünfte. Er macht geltend, die ESTV habe
fälschlicherweise eine Stornobuchung als Verkauf betrachtet und
einberechnet. Die Summe der beiden Buchungen für den Verkauf sowie
die entsprechende Stornierung habe Fr. 41'532. betragen. Wenn dieser
Betrag von der berechneten Gesamtsumme der Einkünfte von Fr.
337'086. (Fr. 239'420. plus Fr. 97'666.) abgezogen werde, ergebe
dies einen korrigierten Betrag von Fr. 295'554.. Damit sei die
Einkunftsschwelle von durchschnittlich Fr. 100'000. pro Jahr gemäss
Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nicht erreicht.
6.3. In der Vernehmlassung anerkennt die ESTV, dass sie die stornierten
Buchungen versehentlich eingerechnet habe. Allerdings fügt sie hinzu, es
seien diverse zusätzliche Kapitalgewinne zu verzeichnen. Diese seien in
der Tabelle zur Erfassung der erzielten Einkünfte auf Seite 11 f. der
angefochtenen Verfügung zwar aufgeführt, aber nicht berücksichtigt
worden, da die relevante Einkunftsschwelle von den jährlichen
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Durchschnittseinkünften von mehr als Fr. 100'000. in einer beliebigen
Dreijahresperiode (unter Einbezug der stornierten Buchungen), welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, bereits
erreicht worden sei. Die Vorinstanz reichte eine korrigierte resp.
Vervollständigte Tabelle ins Recht, woraus sich gemäss ihrer Berechnung
ergibt, dass auf dem UBSKonto des Beschwerdeführers in den Jahren
2005, 2006 und 2007 Einkünfte von insgesamt Fr. 329'623. verbucht
worden seien.
6.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ergeben sich für das
Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise, dass die von der Verwaltung
vorgenommene, in der Vernehmlassung eingereichte Berechnung der
Einkünfte nicht zutreffen würde. Die neu aufgeführten Positionen stimmen
mit den Kontounterlagen überein und die auf dem UBSKonto des
Beschwerdeführers verbuchten Einkünfte übersteigen – selbst nach
Abzug der versehentlich einbezogenen Stornobuchungen – den
massgeblichen Dreijahresdurchschnittswert von Fr. 100'000. während
drei aufeinanderfolgenden Jahren. Damit sind auch die betragsmässig
geforderten Kriterien der Kategorie 2/A/b erfüllt.
7.
Im Ergebnis sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe, namentlich die
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A und die betragsmässigen
Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" vor, da der Beschwerdeführer
im abkommensrelevanten Zeitpunkt seine Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem er bei der USamerikanischen Steuerbehörde kein
Formular "W9" einreichte. Damit ist Amtshilfe zu gewähren. Die
Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist somit
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000. zu verrechnen.
Der Überschuss von Fr. 5'000. ist dem Beschwerdeführer
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zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Beilagen: Schreiben des
Beschwerdeführers vom 25. März 2011, Schreiben von C.______ und
D._______ vom 11. April 2011)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Ursula Spörri
Versand: