Abtei lung I
A-642/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachforderungsverfügung betreffend die Verzollung von
Apfelmus.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-642/2008
Sachverhalt:
A.
In der Zeit vom 1. Juni 2006 bis 9. März 2007 meldeten die W._______
AG, ..., die X._______ AG, ... (nachfolgend Zollpflichtige oder
Beschwerdeführerin), sowie die V._______ AG, ..., bei den Zollstellen
Embrach bzw. St. Margrethen die zehn nachstehend aufgeführten, aus
Österreich stammenden und für die X._______ AG (selbst)
bestimmten Sendungen im EDV-Verfahren (E-dec) zur Einfuhr an:
E-dec Nr: Datum: Zollamt: Ware: Eigenmasse:
(kg)
Zollmenge:
(kg)
Tarif-Nr: Ansatz:
(Fr./100
kg
Eigen-
masse
...926 (act. 4a) 01.06.2006 Embrach Apfelmus 8'847.40 13'000.0 2007.9929 zollfrei
...498 (act. 4b) 16.06.2006 Embrach Apfelmus 8'294.40 12'200.0 2007.9929 zollfrei
...365 (act. 4c) 18.08.2006 Embrach Apfelmus 8'064.00 12'200.0 2007.9929 zollfrei
...906 (act. 4d) 26.09.2006 St. Margrethen Apfelmus 11'520.00 12'200.0 2007.9929 zollfrei
...153 (act. 4e) 12.10.2006 St. Margrethen Apfelmus 8'294.40 13'000.0 2007.9929 zollfrei
...755 (act. 4f) 09.11.2006 St. Margrethen Apfelmus 8'294.00 12'500.0 2007.9929 zollfrei
...923 (act. 4g) 19.12.2006 St. Margrethen Apfelmus 8'294.40 12'130.0 2007.9929 zollfrei
...185 (act. 4h) 20.12.2006 St. Margrethen Apfelmus 8'294.40 11'520.0 2007.9929 zollfrei
...926 (act. 4i) 12.02.2007 St. Margrethen Apfelmus 11'520.00 12'130.6 2007.9929 zollfrei
...261 (act. 4j) 09.03.2007 St. Margrethen Apfelmus 11'785.56 12'130.6 2007.9929 zollfrei
Bei neun Sendungen lautete das Selektionsergebnis auf "gesperrt"
und bei einer Sendung auf "frei mit". Im Rahmen der formellen Über-
prüfung musste bei einer Sendung die Zollmenge korrigiert werden.
Lediglich in einem Fall (E-dec Nr. ...498 vom 16. Juni 2006; act. 4b)
wurde die angemeldete Ware durch die Zollstelle beschaut (materielle
Kontrolle). Wie dem entsprechenden Kontrollbefund vom 16. Juni 2006
(act. 5) implizit zu entnehmen ist, hatte die Zollstelle jedoch ins-
besondere hinsichtlich der Tarifeinreihung keine Unstimmigkeiten
festgestellt. Alle zehn Sendungen wurden somit antragsgemäss nach
der Tarifnummer 2007.9929 zollfrei veranlagt.
B.
B.a Am 14. März 2007 meldete die V._______ AG bei der Zollstelle
St. Margrethen DA Freilager via E-dec eine weitere, aus Österreich
stammende und (ebenfalls) für die Zollpflichtige bestimmte Partie wie
folgt zur Einfuhr an (s. Einfuhrliste Nr. ...089; act. 6):
Seite 2
A-642/2008
"Kufenbrett, 15, ADRESSE:
Apfelmus 720 ml 12 er, X._______ Nr. ...18, Best. Nr. ...572; Kd.
Auftrag: ...398, [Tarif-Nr.] 2007.9929, [stat. Schlüssel] 099, Eigenmasse:
10'917.504 [kg], Rohmasse: 12'130.6 [kg], Stat. Wert: [Fr.] 7'511.--,
Zollansatz: [Fr.] 0.00 [je kg Eigenmasse]"
Das Selektionsergebnis lautete (erneut) auf "gesperrt". Zusammen mit
der Einfuhrliste wurde der Zollstelle die mit einer formell gültigen
Ursprungserklärung versehene Rechnung Nr. ...660 vom 13. März
2007 (act. 7) der österreichischen (Hersteller-)Firma Machland Fein-
kost-Konserven GmbH, Naarn, vorgelegt.
Im Anschluss an die formelle Überprüfung ordnete die Zollstelle eine
materielle Kontrolle (Revision) an. Sie erstellte den folgenden Kontroll-
befund (s. act. 8):
"Revision im Domizil ZE V._______ ...
15 EURO-Platten mit je 64 Halbkartons à 12 Gläser mit Apfelmus
festgestellt
ex 1 Palette
Einmachglas mit Schraubverschluss à 700 Gramm
C._______ Apfelmus
gelblich, beige Masse
Zutaten gemäss Aufschrift: Aepfel 95%, Zucker, Säurungsmittel:
Zitronensäure Antioxidationsmittel: Ascorbinsäure – pasteurisiert
hergestellt in Oesterreich
1 Palette gewogen: 831 kg abzügl. 22 kg TP massgebend: 809 kg/Pal.
2 Zollmuster entnommen ([handschriftlich hinzugefügt] 2x700 gr.) --> an
OZD zwecks Tarifierung
TN 2208.9991 Ansatz: 38 CHF
15.03.2007 [Name Sachbearbeiter]"
Die Sendung wurde mit Einfuhrliste Nr. ...089 (act. 9) gemäss Art. 40
des damals anwendbaren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG,
AS 42 287 und BS 6 465) provisorisch zur Einfuhr veranlagt
(Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten, nach der Art der Ware
möglichen Zollansatz [Tarifnummer 2008.9991, Zollansatz: Fr. 38.-- je
100 kg brutto]).
Im vorzitierten Kontrollbefund der Zollstelle (act. 8) wurde laut der
OZD irrtümlicherweise die Tarifnummer 22 08.9991 anstelle von
20 08.9991 aufgeführt. Der darin vermerkte Zollansatz von Fr. 38.-- je
100 kg brutto entspreche jedoch der Nr. 2008.9991.
B.b Die Zollstelle überwies die anlässlich der vorerwähnten Revision
erhobenen Muster zusammen mit Kopien der Einfuhrliste und der Be-
gleitpapiere zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung an die Oberzoll-
direktion (OZD). Die unterbreiteten Muster wurden durch die "Sektion
Seite 3
A-642/2008
Chemisch-technische Kontrolle" (SCTK) der OZD untersucht. Aufgrund
der Untersuchungsergebnisse teilte die OZD der Zollkreisdirektion
(ZKD) Schaffhausen am 23. März 2007 den folgenden Revisions-
befund mit (act. 10):
"C._______
- Apfelmus
Fruchtzubereitung
beige, trübe, püreartige Masse aus Äpfeln, Zucker, Zitronensäure und
Ascorbinsäure, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht
durch Kochen hergestellt, in etikettierten Gläsern für den Einzelverkauf à
700g
Tarifnummer: 2008.9991"
C.
C.a Gestützt auf den vorstehenden Befund der OZD nahm die Ein-
fuhrzollstelle die definitive Abfertigung der besagten Sendung (gem.
Einfuhrliste Nr. ...089; act. 6) vor. Die Partie wurde dementsprechend
nach der Tarifnummer 2008.9991 zum Normalsatz von Fr. 38.-- je 100
kg brutto veranlagt. Die Zollstelle St. Margrethen DA Freilager stellte
dafür die definitiven Veranlagungsverfügungen (Zoll bzw. MWST)
Nr. ...089.4 vom 11. April 2007 aus (s. act. 11a und 11b).
Gleichentags meldete die Zollstelle St. Margrethen der ZKD Schaff-
hausen gestützt auf den obigen Revisionsbefund der OZD die ein-
gangs erwähnten zehn Einfuhrsendungen von Apfelmus (mit derselben
Artikel Nr. ...18), die antragsgemäss nach der – laut Eidgenössischer
Zollverwaltung (EZV) – unzutreffenden Tarifnummer 2007.9929 veran-
lagt worden waren (vgl. oben Bst. A).
C.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 stellte die ZKD Schaffhausen der
Zollpflichtigen eine Nachforderung für die anlässlich der Einfuhr der
eingangs erwähnten zehn Sendungen zu wenig erhobenen Abgaben in
der Höhe von Fr. 47'866.15 in Aussicht (act. 13). Gleichzeitig gewährte
sie der Zollpflichtigen ein Frist zur allfälligen Stellungnahme.
Daraufhin reichte die Zollpflichtige bei der ZKD Schaffhausen ein mit
Datum vom 4. Oktober 2006 offensichtlich falsch datiertes, als
"Einsprache" betiteltes Schreiben ein (Eingang bei der ZKD am
24. August 2007). Diesem Schreiben legte sie u.a. eine (bestätigende)
Stellungnahme ihres österreichischen Lieferanten einschliesslich einer
(schematischen) Übersicht des Herstellungsverfahrens für das einge-
führte Apfelmus bei (act. 15), wonach es sich dabei ("grundsätzlich")
Seite 4
A-642/2008
um ein in der "Dampfschnecke" gekochtes Erzeugnis der Tarifnummer
2007.9929 handle.
C.c Mit Schreiben vom 20. September 2007 verfügte die ZKD Schaff-
hausen die zuvor in Aussicht gestellte Nachforderung in der Höhe von
Fr. 47'866.15 (act. 16). Zur Begründung verwies sie namentlich auf
Ziffer 5 der gesetzlichen Anmerkungen zum Kapitel 20 (Zubereitungen
von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen), wonach für die
Einreihung in die Tarifnummer 2007 gewisse Bedingungen erfüllt sein
müssten. Einerseits müssten die betreffenden Erzeugnisse eine
thermische Behandlung erfahren haben und andererseits einen deut-
lich höheren Brix-Wert bzw. (im Vergleich mit der natürlichen Frucht)
eine eindeutig höhere Viskosität aufweisen. Die SCTK der OZD habe
ihr (jedoch) auf entsprechende Anfrage hin bestätigt, dass das im
März 2007 untersuchte Apfelmus keinen höheren Brix-Wert
aufgewiesen habe bzw. nicht viskoser gewesen sei als die natürliche
Frucht (Apfel). Eine der beiden Voraussetzungen der Anmerkung 5 sei
demnach nicht erfüllt.
Nach eigenen Angaben stellte die ZKD Schaffhausen der Zollpflich-
tigen auf telefonische Anfrage hin am 2. Oktober 2007 den Prüf- und
Untersuchungsbericht Nr. ...72/2007 vom 22. März 2007 der SCTK der
OZD (act. 17a und 17b) über die am 14. März 2007 eingeführte und
bemusterte Sendung (vgl. oben Bst. B) zu.
D.
Gegen die Verfügung vom 20. September 2007 beschwerte sich die
Zollpflichtige mit (einem erneut als "Einsprache" bezeichneten) Schrei-
ben vom 18. Oktober 2007 (Postaufgabe: 19. Oktober 2007) bei der
OZD (act. 18). Sie machte im Wesentlichen geltend, bei dem streitbe-
troffenen Apfelmus handle es sich um ein durch Kochen hergestelltes
Erzeugnis. In der besagten Verfügung werde auf den Brix-Wert hinge-
wiesen, obwohl ein solcher in den (betreffenden) Anmerkungen (zum
Kapitel 20) nicht als Voraussetzung genannt werde. Abgesehen davon
habe sich der Brix-Wert des eingeführten Apfelmuses bei dessen Her-
stellung von 10-12° auf 12-14° verändert bzw. erhöht. Das Apfelmus
sei somit unter die Tarifnummer 2007.9929 einzureihen. Nicht Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete laut der OZD indessen
die am 11. April 2007 definitiv veranlagte Sendung (Verfügung
Nr. ...089.4; act. 11a und 11b; vgl. oben Bst. C.a). Ferner sei eine
weitere, aufgrund des oben erwähnten Revisionsbefundes der OZD
Seite 5
A-642/2008
definitiv nach der Tarifnummer 2008.9991 veranlagte Sendung (E-dec
Nr. ...511.3 vom 10. April 2007; act. 19) von der Zollpflichtigen nicht
angefochten worden.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2008 wies die OZD die Beschwerde im
Wesentlichen mit denselben Argumenten ab wie die ZKD in ihrem Ent-
scheid vom 20. September 2007 (vgl. oben Bst. C.c). Der nachzu-
entrichtende Betrag wurde nach Abzug der durch die Zollstelle
materiell geprüften und irrtümlicherweise als einwandfrei befundenen
Einfuhrsendung vom 16. Juni 2006 (E-dec Nr. ...498; act. 4b; vgl. dazu
oben Bst. A, 2. Absatz) infolge Verwirkung der entgangenen
Zollabgabe gemäss Art. 126 aZG neu auf Fr. 43'118.90 festgesetzt.
E.
Gegen diesen Entscheid der OZD liess die Zollpflichtige mit Eingabe
vom 31. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und die eingeführte Ware sei unter die Tarifnummer 2007.9929
gemäss Anhang des "Schweizerischen Gebrauchstarifs 1986" einzu-
reihen und damit als zollfrei zu veranlagen. Eventualiter sei der Fall zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der EZV.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 beantragte die OZD die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2010 wurde die Vorinstanz
zu einer (erneuten) Stellungnahme zu den Argumenten der Be-
schwerdeführerin betreffend die Voraussetzung der erhöhten Viskosität
und deren (wissenschaftlichen) Berechnungsweise aufgefordert.
Dieser Aufforderung kam sie mit fristgerechter Eingabe vom 8. Februar
2010 nach. In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin innert
der ihr angesetzten Frist am 16. Februar 2010 zur vorerwähnten
Stellungnahme der OZD.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Seite 6
A-642/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren
nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zoll-
veranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren un-
tersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG,
AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514).
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zoll-
gesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Ein- und Ausfuhr-
zölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem
separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die
Seite 7
A-642/2008
über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach
dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2
des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Samm-
lung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung
erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom
18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mit-
samt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet
(unter bzw. ) konsultiert werden. Das-
selbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2
ZTG; Fn. 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS
kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009
E. 2.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen;
THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Hand-
kommentar, Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen vom
14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren (SR 0.632.11, nachfolgend Übereinkommen)
beigetreten. Dieses ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft ge-
treten. Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur,
welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden
Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmer-
kungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS"
umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten ver-
pflichten sich, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Einklang zu
bringen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des Übereinkommens). Das ZTG be-
inhaltet den Nomenklaturtext des HS (s. den Anhang in Verbindung mit
Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS
entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.2).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit
gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen
verfeinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/-
Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII,
2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische
Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls
Seite 8
A-642/2008
die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen
Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Be-
stimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht
keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu
versagen (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.2, A-
1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastro-
nardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 f. zu Art. 190 BV).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des oben bezeichneten Übereinkommens
(E. 2.2.1) beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung
des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkom-
mens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend Ein-
reihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé"
(nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Aus-
schusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1
Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit
Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als
materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7
Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit,
die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungs-
avisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3, A-
1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.3, A-1772/2006 vom 11. Septem-
ber 2008 E. 2.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dennoch bleibt Raum
für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich
sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarif-
positionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist
dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp-
Seite 9
A-642/2008
fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende
Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli
2009 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Aus-
legung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit
diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht wider-
sprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten
Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vor-
zugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzu-
ziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt,
d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober
2009 E. 2.2.2, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2, A-6623/2008
vom 9. März 2009 E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008
E. 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vor-
schrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr
Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer ge-
mischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der
Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzu-
sammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware
oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine
von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung auf-
weist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestand-
teilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzu-
sammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV
Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil
eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern
Seite 10
A-642/2008
dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten
gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
2.3.4 Gemäss AV Ziff. 6 sind massgebend für die Einreihung von
Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unter-
nummern und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutan-
dis, die Vorschriften der AV, wobei nur die Unternummern der gleichen
Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Aus-
legung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmun-
gen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
Wie bereits erwähnt (E. 2.2.3) bleibt dennoch Raum für nationale Re-
gelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweize-
rischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Un-
ternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis
mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unter-
nummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt
werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich ge-
genteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternum-
mern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen eben-
falls anwendbar.
3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der neun verbliebenen, im
Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendungen von Apfelmus strittig (vgl.
oben Bst. A und D). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das
Apfelmus unter die Tarifnummer 2007.9929 einzuordnen. Die OZD ist
hingegen der Meinung, dass das eingeführte Mus unter die Tarif-
nummer 2008.9991 falle. Im Folgenden werden zunächst die vorlie-
gend in Frage kommenden Tarifnummern 2007 (E. 3.1.1) und 2008
(E. 3.2.1) umschrieben, um anschliessend nach einer zunächst grund-
sätzlichen (E. 3.3), eine fallbezogene (E. 3.5.2) Einordnung des im
Streit liegenden Produkts vornehmen zu können.
3.1
3.1.1 Nach dem betreffenden Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der
einzelnen Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses (vgl. oben Bst. A)
fielen folgende Waren unter die Tarifnummer 2007: "Konfitüren, Frucht-
gelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen her-
gestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen".
Seite 11
A-642/2008
3.1.2 Laut Ziffer 5 der Anmerkungen zum Kapitel 20 bedeutet der
Ausdruck "durch Kochen hergestellt" im Sinn der Nr. 2007 (vgl. den
Tariftext in E. 3.1.1) "eine thermische Behandlung unter Normaldruck
oder teilweisem Vakuum, um die Viskosität des Produktes durch Redu-
zierung des Wassergehalts oder andere Mittel zu erhöhen".
3.1.3 Die Erläuterungen zu Kapitel 20 (Zubereitungen von Gemüse,
Früchten oder anderen Pflanzenteilen) enthalten zum einen "All-
gemeines" und zum anderen auch spezifische Ausführungen zu den
einzelnen Tarifnummern (2001 bis 2009). Gemäss den Erläuterungen
zur Nummer 2007 wird zum Herstellen von Fruchtmus passiertes
Fruchtfleisch oder Pulver von Schalenfrüchten, auch mit Zuckerzusatz,
bis zu einer mehr oder weniger dickbreiigen Konsistenz gekocht.
Fruchtmus unterscheide sich von Konfitüre durch die starke Frucht-
konzentration und eine weichere Konsistenz. Fruchtpasten (z.B. aus
Äpfeln, Quitten, Birnen, Aprikosen, Mandeln usw.) hingegen seien ein-
gedickte Fruchtmuse von fester oder beinahe fester Konsistenz. Dabei
könnten die Waren dieser Nummer, die in der Regel unter Verwendung
von Zucker hergestellt würden, auch mit künstlichen Süssstoffen (z.B.
Sorbitol) gesüsst sein (vgl. Erläuterungen zur Nummer 2007).
3.2
3.2.1 Unter die Tarifnummer 2008 fallen demgegenüber folgende
Waren: "Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt
noch inbegriffen" (vgl. Schweizerischer Gebrauchstarif zum Zeitpunkt
der einzelnen Einfuhren gemäss Bst. A hiervor).
3.2.2 Die Tarifnummer 2008 umfasst gemäss den betreffenden Er-
läuterungen zum Schweizer Generaltarif "Früchte und andere ge-
niessbare Pflanzenteile, ganz, in Stücken oder zerquetscht, ein-
schliesslich Mischungen ganzer Früchte, die durch andere als in den
vorstehenden Nummern dieses Kapitels oder in andern Kapiteln vor-
gesehene Verfahren zubereitet oder konserviert sind".
Hierher gehören namentlich insbesondere:
"1) ...
2) ...
3) Früchte (einschliesslich Fruchtschalen und Samen) im Naturzustand in
Sirup, in Alkohol oder mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar
gemacht.
4) Fruchtpulpe, sterilisiert, auch gekocht.
5) ...
Seite 12
A-642/2008
6) Gekochte Früchte. Mit Wasser oder Dampf gekochte Früchte, gefroren,
gehören jedoch zu Nr. 0811 [bei dieser letztgenannten Tarifnummer geht es
laut dem zugehörigen Tariftext um «Früchte, nicht gekocht oder in Wasser
oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen»].
7) ...
8) ...
9) ...
10) ..."
Unter den Schweizerischen Erläuterungen (zur Tarifnummer 2008)
wird zudem u.a. ausgeführt: "Pulpe im Sinne dieser Nummer ist ein
mehr oder weniger brei- oder musartiges Erzeugnis aus rohen oder
vorgekochten Früchten, die durch Sterilisieren oder ohne Wasser mit
chemischen Konservierungsmitteln haltbar gemacht sind, ohne Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen. Je nach dem Ausgangsmaterial
und dem Bearbeitungsgrad enthalten Fruchtpulpen meist noch ganze
oder halbe Früchte oder Fruchtstücke in unregelmässiger Form. In re-
gelmässige Formen (Würfel, Scheiben, Segmente usw.) geschnittene
Früchte gelten nicht als Pulpe im Sinne dieser Nummer. Fruchtpulpen
werden zur Herstellung von Konfitüre, Patisserieprodukten usw. ver-
wendet. Die Art der Verpackung spielt für die Tariefeinreihung keine
Rolle."
3.3 Bereits aus dem entsprechenden Tariftext geht ausdrücklich her-
vor, dass namentlich "Fruchtmus" grundsätzlich unter die Tarifnummer
2007 einzureihen ist (vgl. E. 3.1.1). Demgegenüber liest sich der Text
zur Tarifnummer 2008 klarerweise als Auffangposition im Vergleich zu
anderen Tarifnummern – dies insbesondere aufgrund seiner Textpas-
sagen wie "in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht" oder
"anderweit weder genannt noch inbegriffen" (vgl. E. 3.2.1). Die betref-
fenden Erläuterungen zur Tarifnummer 2007 enthalten sodann eine
Definition von "Fruchtmus" und grenzen dieses von "Fruchtpaste" ab
(vgl. oben E. 3.1.3). In den entsprechenden Erläuterungen zur Tarif-
nummer 2008 fehlt es dagegen an einer expliziten Erwähnung von
"Fruchtmus". Vielmehr wird dort in allgemeiner Art und Weise nament-
lich auf Früchte im Naturzustand, Fruchtpulpe oder gekochte Früchte
verwiesen (vgl. E. 3.2.2). Immerhin handle es sich insbesondere bei
"Pulpe" um ein "mehr oder weniger brei- oder musartiges Erzeugnis
aus rohen oder vorgekochten Früchten". Jedoch enthielten Fruchtpul-
pen "meist noch ganze oder halbe Fruchtstücke in unregelmässiger
Form". Zudem würden sie "zur Herstellung von Konfitüren, Patisserie-
produkten usw. verwendet" (vgl. E. 3.2.2 in fine).
Seite 13
A-642/2008
Nach dem Gesagten lässt sich "Apfelmus", als wohl bekanntestes
Beispiel für "Fruchtmus", gestützt auf den entsprechenden Tariftext
bzw. den zugehörigen Erläuterungen in grundsätzlicher Weise ein-
deutig unter die Tarifnummer 2007 einreihen (vgl. namentlich auch die
beiden online zugänglichen elektronischen Zolltarife aus Deutschland
[] bzw. Polen [], in
welchen "Apfelmus" sogar ausdrücklich unter die Tarifnummer 2007
eingereiht wird; dasselbe gilt für den integrierten Tarif der EU, "TARIC"
[], alle letzt-
mals besucht am 22. Februar 2010). Nur falls das betreffende Frucht-
mus ausnahmsweise "in anderer Weise zubereitet [d.h. z.B. überhaupt
nicht gekocht] oder haltbar gemacht" worden sein sollte, käme ein Ta-
rifeinreihung unter die Nummer 2008 in Frage (vgl. E. 3.2). Aus den Er-
läuterungen zum Gebrauchstarif 1986 zur Tarifnummer 2007 geht –
laut einem Entscheid der (einstigen) Eidgenössischen Zollrekurskom-
mission (ZRK) vom 7. Juli 1995 – zudem hervor, dass den unter diese
Tarifnummer fallenden Produkten ein längerer Kochvorgang gemein-
sam ist. Der Kochprozess müsse einer gewissen Veredelung des Er-
zeugnisses dienen, wodurch beispielsweise die Konfitüre ihr Endstadi-
um erreicht habe oder diesem zumindest einen entscheidenden Schritt
näher gekommen sei. Bezwecke der Kochprozess im Wesentlichen nur
die Haltbarmachung der Früchte, komme eine Einreihung des Pro-
dukts unter die Tarifnummer 2007 nicht in Frage (unveröffentlichter
Entscheid der ZRK 861/94 vom 7. Juli 1995 E. 5b; vgl. ferner: unveröf-
fentlichte Entscheide der ZRK 851/94 vom 16. Januar 1995 E. 2b,
858/94 vom 30. Mai 1996 E. 3a). Es stellt sich nachfolgend somit die
Frage, ob das streitbetroffene Apfelmus im Sinn der betreffenden An-
merkung zur Tarifnummer 2007 (vgl. E. 3.1.2) "durch Kochen herge-
stellt" worden ist.
3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass das eingeführte Apfelmus in einer
"Dampfschnecke" gar gekocht wurde, und dass es damit die gesetzlich
verlangte thermische Behandlung erfahren hat (vgl. Beschreibung des
Herstellungsverfahrens des österreichischen Lieferanten; act. 15).
Damit ist diese erste Bedingung der vorerwähnten Anmerkung (vgl.
oben E. 3.1.2) selbst nach Ansicht der OZD "eindeutig erfüllt". Es
bleibt nun zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die
Viskosität des Erzeugnisses – und dies als zweite Voraussetzung – im
Rahmen der Herstellung erhöht wurde.
Seite 14
A-642/2008
3.4.1 Die Viskosität beschreibt die Zähigkeit (Zähflüssigkeit) eines
Fluids. Der Kehrwert der Viskosität ist die Fluidität, ein Mass für die
Fliessfähigkeit eines Fluids. Je grösser die Viskosität, desto dickflüssi-
ger (weniger fliessfähig) ist das Fluid; je niedriger die Viskosität, desto
dünnflüssiger (fliessfähiger) ist es. Im CGS-System (= metrisches, ko-
härentes Einheitensystem basierend auf den Einheiten Zentimeter,
Gramm und Sekunde) wird die dynamische Viskosität in Poise [P] ge-
messen, wobei 1 Ns/m2 = 1 Pa·s [Pascalsekunde] = 10 Poise und 1
Centipoise = 10-3 kg/ms, und die kinematische Viskosität in Stokes [St],
1 St = 10-4 m2/s (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 19. Bd., Wies-
baden 1974, S. 657).
Demgegenüber ist Grad Brix (auch "°Brix", "Brix" oder "%Brix") laut
der besagten Enzyklopädie eine empirische Einheit zur Bestimmung
der spezifischen Dichte von Lösungen (Flüssigkeiten). Sie werde in
der Zuckerindustrie und in Brauereien verwendet (vgl. Brockhaus En-
zyklopädie, 17. Aufl., 3. Bd., Wiesbaden 1967, S. 299). Laut dem
Schweizerischen Lebensmittelbuch (SLMB) ist das Grad Brix streng
genommen keine Einheit. Vielmehr sei es eine Bezeichnung zur Anga-
be des Aequivalentes eines Massengehalts an Saccharose. Das be-
deute, dass eine bei 10 Grad Brix gemessene Mischung dieselbe
Dichte wie eine Mischung von 10 Massenprozent Saccharose in rei-
nem Wasser aufweise. Das Grad Brix werde vor allem verwendet als
qualitative Masszahl (wobei es sich um einen herkömmlichen Wert
handle) für Mischungen bestehend im Wesentlichen aus Wasser und
verschiedenen Zuckerarten. Mit der Dichte wird somit auch ungefähr
der Zuckergehalt angegeben (vgl. Schweizerisches Lebensmittelbuch
[SLMB], Kapitel 67 zur Dichte, Erstausgabe Mai 1994, [Unterkapitel]
"Alte Einheiten", S. 2). Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen unwi-
dersprochenerweise, allerdings ohne Quellenangaben darauf hin, dass
namentlich bei Äpfeln der Brix-Wert in einem weiten Spektrum liege:
als schlecht gelte ein Apfel bei 6° Brix, als mässig bei 10° Brix, 14°
Brix gelte als gut und bei 18° Brix gehe man von einem hervorragen-
den Apfel aus. Demnach könne der Brix-Wert dieser Frucht zwischen
6° und 18° Brix liegen (vgl. Beschwerde, S. 8).
3.4.2 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Februar 2010 (vgl.
oben Bst. F) hält die OZD an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Sie
weist insbesondere erneut darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen
den Tarifnummern 2007 und 2008 durch die gesetzliche Anmerkung 5
zum Kapitel 20 geregelt werde. Erzeugnisse der Tarifnummer 2007
Seite 15
A-642/2008
müssten demnach eine thermische Behandlung erfahren haben, und
die Viskosität müsse durch Reduzierung des Wassergehalts oder
anderer Mittel erhöht worden sein. Da die Vorschriften von Seiten des
"HS-Kommitees" keine Bestimmungen bezüglich der Auslegung des
Begriffs "Erhöhung der Viskosität" vorsähen, sei sie – so die OZD
weiter – gezwungen gewesen, selber ein geeignetes Abgrenzungskri-
terium für eine möglichst einheitliche Anwendung der Anmerkung 5
zum Kapitel 20 zu suchen. Mit dem Gehalt an löslicher Trockensub-
stanz (Brix-Wert) habe sie ein solches Kriterium hinsichtlich der Beur-
teilung der Erhöhung der Viskosität im Sinn der vorerwähnten Anmer-
kung.
Laut der OZD wäre es grundsätzlich möglich, die Viskosität von
"derartigen Fruchtpürees" direkt zu messen (z.B. in den Masseinheiten
"Poise" oder "Stokes"; vgl. dazu E. 3.4.1). Die festgestellten Werte
wären ihrer Ansicht nach jedoch schwierig zu interpretieren, da die
meisten dieser Produkte Zusätze enthielten (z.B. Zucker), welche
einen unterschiedlichen Einfluss auf die Viskosität hätten. Eine Erhö-
hung der Viskosität könne also z.B. durch einen Zuckerzusatz verur-
sacht worden sein, was jedoch für die Einreihung unter die Tarifnum-
mer 2007 nicht berücksichtigt werde, weil diese Erhöhung nicht aus
einem Kochprozess resultiere. Da nicht bestimmt werden könne, wel-
chen Einfluss die Zusätze auf die Viskosität des Fertigproduktes
hätten und somit die Viskosität aus der eigentlichen Behandlung der
Früchte nicht beurteilt werden könne, ziehe sie [gemeint ist die OZD]
den Brix-Wert als Abgrenzungskriterium vor.
Im konkreten Fall könne eine allfällige Erhöhung der Viskosität – so die
Ansicht der OZD – allein durch Reduzierung des Wassergehaltes ver-
ursacht worden sein. Der Gehalt an löslicher Trockensubstanz bzw. der
Brix-Wert sei (insofern) die geeignete Masseinheit für die Überprüfung
der Viskosität. Der von der SCTK (nach Abzug des Zuckerzusatzes
von ca. 5 %) festgestellte Brix-Wert des streitbetroffenen Apfelmuses
von 12-13° (vgl. Untersuchungsbericht vom 22. März 2007, act. 17b)
entspreche dem Erfahrungswert von rohen, unverarbeiteten Äpfeln.
Eine Erhöhung der Viskosität sei nicht nachweisbar. Weil damit die
Bedingungen der Anmerkung 5 zum Kapitel 20 nicht erfüllt seien, sei
eine Einreihung unter der Tarifnummer 2007 ausgeschlossen.
3.4.3 In den am 18. Februar 2010 eingereichten Bemerkungen zur
soeben erwähnten ergänzenden Stellungnahme der OZD hält die
Seite 16
A-642/2008
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie macht namentlich
nochmals geltend, dass die Einreihung unter die Tarifnummer 2007
sich zunächst aus dem genauen Wortlaut der Tarifnummer 2007 im
Vergleich zum Wortlaut der Tarifnummer 2008 ergebe. Die relevante
gesetzliche Grundlage sehe vor, dass die Erhöhung der Viskosität
durch Wasserentzug oder durch andere Mittel erfolgen könne. Die
Erhöhung der Viskosität durch "andere Mittel" sei durch die Vorinstanz
(pflichtwidrig) nicht untersucht worden. Insofern sei der Sachverhalt im
konkreten Fall ungenügend abgeklärt worden. Im Übrigen sei der Brix-
Wert nicht die geeignete wissenschaftliche Methode, eine allfällige
erhöhte Viskosität festzustellen. Selbst bei einer eventualiter zugelas-
senen Zugrundelegung des Brix-Wertes sei bei der vorliegenden
Apfelsorte eine solche im Umfang von 18 % erfolgt. Die Einreihung
unter die Tarifnummer 2007 sei deshalb die einzig richtige.
3.4.4 Dem "Standard-Untersuchungsauftrag" vom 21. Februar 2002,
den die OZD ihrer vorerwähnten Stellungnahme beigelegt hat, ist zu
entnehmen, dass die beiden OZD-Sektionen "Chemisch-technische
Kontrolle" (SCTK) einerseits und "Tarif I" andererseits mit Datum vom
25. Februar 2002 folgende "Abmachungen" getroffen haben:
"- Fruchtsorte wird organoleptisch, evtl. Mikroskopie, evtl. nach Angabe,
beurteilt
- «durch Kochen hergestellt»; d.h. es hat eine thermische Behandlung
stattgefunden:
-- der Brix (ohne Zuckerzusatz) ist eindeutig höher als in der nat. Frucht (ab
ca. 30 - 40 %)
-- oder das Erzeugnis ist eindeutig viskoser als die nat. Frucht bzw. das nat.
Fruchtpüree (z.B. durch Zugabe von geeigneten Substanzen wie Pektin
usw.; ausgenommen Fruchtmus/-püree dessen Viskosität durch
Zuckerzusatz erhöht wurde)
Befund-Formulierung:
«durch Kochen hergestellt (im Sinne Anm. 5 zu Kap. 20)»
[Unterschriften und Datum]"
3.5 Gemäss den vorstehend wiedergegebenen "Abmachungen" unter
den besagten OZD-Sektionen (E. 3.4.4) führen somit folgende Unter-
suchungsergebnisse bzw. Feststellungen zur Befund-Formulierung
"durch Kochen hergestellt", was eine Einreihung des betreffenden
Fruchterzeugnisses unter die Tarifnummer 2007 zur Folge hat: Entwe-
der sei der Brix-Wert (ohne Zuckerzusatz) eindeutig höher als in der
natürlichen Frucht (dies sei ab ca. 30-40 % der Fall) oder das Er-
zeugnis sei durch Zugabe geeigneter Substanzen (wie Pektin) ein-
deutig viskoser als die natürliche Frucht bzw. das natürliche Frucht-
Seite 17
A-642/2008
püree. Davon ausgenommen sei namentlich Fruchtmus, dessen Visko-
sität durch Zuckerzusatz erhöht worden sei. Damit wird selbst durch
die entsprechenden Fachstellen der OZD (zumindest) implizit fest-
gehalten, dass die Viskosität namentlich von Fruchtmus nicht nur
durch Reduzierung des Wassergehalts, sondern beispielsweise auch
durch Zuckerzusatz erhöht werden kann. In ihrer vorerwähnten er-
gänzenden Stellungnahme bestätigt die OZD die Möglichkeit der Erhö-
hung der Viskosität durch Zuckerzusatz sogar ausdrücklich (vgl.
E. 3.4.2). Dies deckt sich denn auch mit der Anmerkung 5 zum Kapitel
20, wonach auch "andere Mittel" (als der Wasserentzug) die Viskosität
eines Produkts zu erhöhen vermögen. Ob einem Fruchterzeugnis (wie
bspw. Fruchtmus) Zucker beigefügt wurde oder nicht, ändert im Übri-
gen nichts an dessen grundsätzlichen Einreihung unter die Tarifnum-
mer 2007, zumal es im entsprechenden Tariftext ausdrücklich heisst:
"auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen" (E. 3.1.1).
3.5.1 Im Tariftext zur Nummer 2007 sowie in den betreffenden An-
merkungen und Erläuterungen wird hingegen nicht festgelegt, in wel-
chem Ausmass die Viskosität bei den betreffenden Fruchterzeugnissen
("durch Reduzierung des Wassergehalts oder andere Mittel") erhöht
werden muss. Entgegen der Behauptung der OZD enthalten (zumin-
dest) die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Erläuterungen zum Tarif
2007 keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte, wonach die Viskosität
"eindeutig" erhöht worden sein müsse. Die vorerwähnten "Abmachun-
gen" der besagten OZD-Sektionen kommen in diesem Kontext ohnehin
lediglich einer verwaltungsinternen Praxisfestlegung gleich. Insofern
wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich beizupflichten, dass sich
eine allenfalls geforderte minimale Erhöhung der Viskosität klar und
deutlich aus der betreffenden gesetzlichen Grundlage ergeben müsste
(vgl. E. 2.2.3). Dies schon aufgrund des strengen Legalitätsprinzips im
Abgaberecht – dessen verfassungsmässige Funktion im vorliegenden
Kontext gewissermassen vom Völkerrecht übernommen wird (vgl.
COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung Rz. 100 mit Hinweis) – sowie im Hin-
blick auf eine rechtsgleiche und damit willkürfreie Tarifeinreihung sowie
nicht zuletzt auch der Rechtssicherheit wegen.
3.5.2 Ungeachtet der fehlenden tarifarischen Festlegung, in welchem
Ausmass sich die Viskosität mindestens zu erhöhen hat (vgl. soeben
E. 3.5.1), ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass vorlie-
gend die Bedingung der erhöhten Viskosität an sich und damit (auch)
die zweite Voraussetzung für die Einreihung des streitbetroffenen
Seite 18
A-642/2008
Apfelmuses unter die Tarifnummer 2007 (vgl. E. 3.4) aus folgenden
Gründen erfüllt ist:
Laut dem Prüfbericht Nr. ...72/2007 der SCTK der OZD vom 22. März
2007 (unterzeichnet durch den damals zuständigen Sektionschef Dr.
A._______) (act. 17a) enthielten die untersuchten Muster des streit-
betroffenen Apfelmuses (vgl. oben Bst. B) einen (unkorrigierten) Brix-
Wert von 17,3°. Dieser unkorrigierte Wert versteht sich ohne Reduk-
tion des während dem Herstellungsverfahren (unbestrittenermassen)
zugefügten Anteils an Zucker. Nach entsprechendem Abzug des Zu-
ckeranteils (wobei die SCTK gemäss Zusammensetzung des Erzeug-
nisses von ca. 5 % ausging) ergab die Untersuchung – nach Ansicht
der OZD – (nurmehr) einen Wert von "ca. 12-13° Brix, wie für Apfel"
(vgl. "Untersuchungsbericht", act. 17b). Bei diesem Ergebnis verkennt
die OZD indes ein Zweifaches: Erstens kann die Viskosität namentlich
von Fruchtmus – selbst nach eigenen Angaben der OZD (vgl. E. 3.5) –
u.a. auch durch Zuckerzusatz erhöht werden. Zweitens lässt sich die
Ansicht der OZD, wonach eine durch Zuckerzusatz verursachte Erhö-
hung der Viskosität für die Einreihung unter die Tarifnummer 2007
nicht berücksichtigt werden könne (E. 3.4.2, 2. Absatz), nicht mit dem
zugehörigen Tariftext vereinbaren. Denn wie erwähnt schliesst der Ta-
riftext zur Nummer 2007 ausdrücklich auch zuckerhaltige oder künst-
lich gesüsste Fruchterzeugnisse mit ein (vgl. E. 3.1.1 und 3.5 in fine).
Insofern gab es im vorliegenden Fall keinen sachlich vertretbaren
Grund, das untersuchte Muster des streitbetroffenen Apfelmuses vor-
gängig um den Zuckergehalt zu korrigieren, um mittels Brix-Wert eine
allfällige Erhöhung der Viskosität feststellen zu können. Ob dabei der
Gehalt an Trockensubstanz bzw. der Brix-Wert im Vergleich zu den
Masseinheiten "Poise" oder "Stokes" – entsprechend der Argumenta-
tion der OZD (E. 3.4.2, 3. Absatz) – tatsächlich die geeignetere Mass-
einheit ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aus diesem Grund er-
übrigt es sich vorliegend auch, der Beweisofferte der Beschwerdefüh-
rerin entsprechend ein "Kurzgutachten der Forschungsanstalt
Z._______" einzuholen. Denn selbst unter Zugrundelegung des Brix-
Wertes kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
hier im Streit liegende Apfelmus (wie erwähnt mit einem festgestellten
Brix-Wert von 17,3°) im Verhältnis etwa zum entsprechenden Durch-
schnittswert von rohen, unverarbeiteten Äpfeln (gemäss OZD ca. 12-
14° Brix) um ca. 31 % und somit "deutlich" viskoser wurde. Damit
erweist sich auch die zweite Voraussetzung der Anmerkung 5 zum
Kapitel 20 (vgl. dazu E. 3.1.2) als erfüllt.
Seite 19
A-642/2008
3.6 Zusammenfassend geht bereits aus dem entsprechenden Tariftext
ausdrücklich hervor, dass namentlich "Fruchtmus" und damit ins-
besondere auch Apfelmus grundsätzlich unter die Tarifnummer 2007
einzureihen ist. Der Tariftext zur Tarifnummer 2008 liest sich dem-
gegenüber klarerweise als Auffangposition (E. 3.3). Im vorliegend zu
beurteilenden Fall hat das eingeführte, streitbetroffene Apfelmus, das
im Rahmen seiner Herstellung in einer "Dampfschnecke" gar gekocht
worden war, unbestrittenermassen die gesetzlich geforderte thermi-
sche Behandlung im Sinn der Kapitelanmerkung 5 zur Tarifnummer
2007 erfahren (E. 3.4). Neben dieser ersten erweist sich vorliegend
auch die zweite – gemäss der besagten Kapitelanmerkung erforder-
liche – Voraussetzung, d.h. die Erhöhung der Viskosität des Fruchter-
zeugnisses, als erfüllt. Dies zumal die Vorinstanz sowohl im angefoch-
tenen Entscheid wie auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme offen-
bar verkannte, dass zum einen die Viskosität namentlich von Apfelmus
u.a. (d.h. nicht nur durch Reduzierung des Wassergehalts, sondern)
auch mittels Zuckerzusatz erhöht werden kann. Zum anderen ändert
der Zuckerzusatz nichts an der grundsätzlichen Einreihung von Frucht-
mus unter die Tarifnummer 2007 (vgl. E. 3.5). Infolgedessen durfte der
durch die SCTK festgestellte Brix-Wert von 17,3° des untersuchten
Apfelmuses nicht (zunächst) um den Zuckergehalt von 5 % reduziert
werden, um danach eine allfällige Veränderung bzw. Erhöhung der
Viskosität zu bestimmen. Ohne diese vorgenommene Reduzierung des
Zuckeranteils hat sich die Viskosität des eingeführten, hier zu be-
urteilenden Apfelmuses im Vergleich zum entsprechenden Durch-
schnittswert von rohen, unverarbeiteten Äpfeln (gemäss OZD ca. 12-
14° Brix) um rund 31 % und damit nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts "deutlich" erhöht.
3.7 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der
Entscheid der OZD vom 3. Januar 2008 aufzuheben. Die im Streit lie-
genden Einfuhren sind unter die Tarifnummer 2007.9929 des Schwei-
zerischen Gebrauchstarifs 1986 einzureihen und damit als zollfrei zu
veranlagen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwer-
deführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Entsprechend hat die OZD den von der Beschwerde-
führerin im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren
Seite 20
A-642/2008
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls zurückerstattet.
4.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese
umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der
Partei, inklusive Mehrwertsteuer; das Gericht setzt die Parteientschä-
digung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einrei-
chung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar
wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der
Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt.
Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat
der lediglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend zudem keine Kos-
tennote eingereicht hat, eine Parteientschädigung auszurichten, die
aufgrund der Akten auf Fr. 5'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) festge-
setzt wird.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Seite 21
A-642/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der OZD vom
3. Januar 2008 aufgehoben.
2.
Die im Streit liegenden Einfuhren sind unter die Tarifnummer
2007.9929 einzureihen und damit als zollfrei zu veranlagen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die OZD wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.
4.
Die OZD hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Versand:
Seite 22