Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6429/2010
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6429/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A.______ übermittelte die
UBS AG der ESTV am 9. Dezember 2009. In ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 gelangte die ESTV (aus noch näher darzulegenden
Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien alle in Ziff. 2 Bst. A/b
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Es sei dem IRS Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der UBS AG
edierten Unterlagen zu übermitteln.
H.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie bestreitet, dass die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt seien
und beantragt, die Schlussverfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben
und die Erteilung der Amtshilfe sei zu verweigern.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2010 schliesst die ESTV auf
Beschwerdeabweisung.
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Seite 5
J.
Auf die weitere Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist – soweit sie
entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom 9. Juni 2010
E. 1.5).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
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Seite 7
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für
die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es
ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft
deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142
E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B
3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f.; B5297/2008 vom 5. November
2008 E. 5.1).
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In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E.
1.4.2).
3.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen, wann ein begründeter Verdacht
auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu
leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte
Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W9 während eines
Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBSKonto in
einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr
als CHF 100'000. erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte
definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und
Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses
Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf
den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in
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Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten
Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer
Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst
definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht
der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
4.
4.1. In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 ist die ESTV zum
Ergebnis gelangt, im konkreten Fall seien alle Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt. Die materielle Verfügungsadressatin habe
während des massgeblichen Zeitraums ihren Wohnsitz in den USA
gehabt. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ***, die auf ihren
Namen gelautet habe, sei sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Sodann
lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes
ein Formular W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von 1'000'000.
Franken überstiegen. In den Jahren 2001 und 2003 seien Erträge von
141'123. Franken generiert worden. Dazu kämen die in den Jahren
2002 und 2003 erzielten Kapitalgewinne von mindestens 230'135.
Franken. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren hätten den Betrag 100'000. Franken pro
Jahr überstiegen.
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesverwaltungsgericht die unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die ESTV (E. 4.2),
die Verletzung von Bundesrecht (E. 4.3 und E. 4.4) sowie die
Unangemessenheit der Schlussverfügung (E. 4.5). Darauf ist im
Folgenden einzugehen.
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der ESTV vor, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Da sie ihr Konto bei der
UBS AG am 29. Mai 1986 eröffnet und am 22. Juli 2003 wieder
geschlossen habe, sei das in Kategorie 2/A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 verankerte Kriterium der Dreijahresperiode nicht
gegeben. Insofern werde die Beschwerdeführerin vom (zeitlichen)
Anwendungsbereich des Staatsvertrags 10 nicht erfasst, weshalb keine
fortgesetzte schwere Steuerhinterziehung vorläge und auch keine
Amtshilfe geleistet werden dürfe; damit habe die ESTV das
Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom
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8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz,
BankG; SR 952.0) verletzt (vgl. dazu E. 5). Weil das Kriterium der
Dreijahresperiode nicht gegeben sei, habe die Beschwerdeführerin auch
kein Formular W9 ausfüllen können, da dieses erst am 1. Januar 2002
eingeführt worden sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen ins Leere. Die
Behauptung, eine allfällige Auskunfterteilung gegenüber der IRS
beschränke sich lediglich auf den Zeitraum vom 31. Dezember 2001 bis
zum 22. Juli 2003, lässt sich mit dem Wortlaut der Ziff. 2/A/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 nicht vereinbaren. Zwar muss, wie die
Beschwerdeführerin korrekt ausführt, ein Konto bei der UBS AG
mindestens drei Jahre bestanden haben, doch genügt es, wenn lediglich
ein Jahr vom massgebenden Zeitraum erfasst wird. Wie die ESTV in der
Vernehmlassung richtig darlegt, darf das Konto daher frühestens per
1. Januar 2002 geschlossen und spätestens am 31. Dezember 2005
eröffnet worden sein. Im vorliegenden Fall wurde das Konto am 29. Mai
1986 eröffnet und am 22. Juli 2003 wieder geschlossen. Die
Bankbeziehung mit der UBS AG existierte also deutlich länger als drei
Jahre und fällt auch ohne weiteres in die von der Kategorie 2/A/b
festgelegte Zeitspanne. Somit wäre es auch – entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin, wonach sie das Formular W9 nicht vor der
Einführung eines Qualified Intermediary Agreements am 1. Januar 2002
habe ausfüllen können – durchaus möglich gewesen, zumindest für das
Jahr 2002 ein Formular W9 auszufüllen.
4.3. Unter dem Titel "Verletzung von Bundesrecht" hebt die
Beschwerdeführerin hervor, sie habe keinerlei Aktivitäten ausgeübt, um
ihr Konto gegenüber der IRS zu verbergen oder zu verschleiern.
Anlässlich der Einführung eines neuen, auf das Qualified Intermediary
Agreement abgestützten Verfahrens (nachfolgend: QIVerfahren; zum
Text vgl.: Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 51) im Jahr 2001, d.h. eines Quellensteuerverfahrens für
Erträge und Kapitalgewinne auf USamerikanische Wertschriften, habe
die Beschwerdeführerin auf eine Unterzeichnung des Formulars W9
verzichtet und stattdessen eine Erklärung zum Verzicht auf US
amerikanische Wertpapiere abgegeben. Dieses QIkonforme Vorgehen –
so die Beschwerdeführerin – bedeute nicht, dass mit dem Verzicht auf die
Abgabe des Formulars W9 automatisch Steuern hinterzogen worden
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Seite 11
seien. Es spräche nichts dagegen, dass ein Steuerzahler, ungeachtet des
Verzichts auf eine Abgabe des Formulars W9, die erzielten Einkünfte in
seiner USamerikanischen Steuererklärung gleichwohl deklariert habe.
Man könne deshalb der Beschwerdeführerin keinerlei betrügerisches
Verhalten oder Machenschaften zur Verschleierung ihres Bankkontos zur
Last legen. Mangels eines Anfangsverdachts für betrügerisches
Verhalten sei keine Amtshilfe zu gewähren.
Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens hat die ESTV – ebenso wie das
mittels Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht – nicht
abschliessend zu beurteilen, ob von den in das Amtshilfeverfahren
einbezogenen Personen tatsächlich ein fortgesetztes und schweres
Steuerdelikt begangen wurde, sondern sie bzw. das
Bundesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob ein
begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags 10
vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15.
Juli 2010 E. 2.2). Sind die im Anhang zum Staatsvertrag 10
festgehaltenen Kriterien für die Kategorie 2/A/b nach der Auslegung des
Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall erfüllt, ist der begründete
Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» als gegeben zu
erachten und die Amtshilfe nur in dem Fall zu verweigern, in dem die ins
Amtshilfeverfahren einbezogene Person diesen bestehenden Verdacht
klarerweise und entscheidend zu entkräften vermag (vgl. E. 2 hiervor
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2). Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie keine
der von ihr aufgestellten Behauptungen auch nur ansatzweise zu belegen
vermag. Wie bereits ausgeführt, kann es nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts sein, im hier betroffenen Rechtsbereich den
Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (E. 2). Die
Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass mit dem Verzicht auf das
Formular W9 keineswegs automatisch auf Steuerhinterziehung
geschlossen werden dürfe. In ihrer Vernehmlassung betont die ESTV,
dass sie aus dem Fehlen eines Formulars W9 keine derartigen
Vermutung ableite. Dem ist zuzustimmen, zumal diese Frage im
ersuchenden Staat bzw. im von den USA durchzuführenden
abschliessenden Verfahren zu klären sein wird.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass in ihrem Fall weder die
Kriterien der Kategorie 2/A/b noch diejenigen der Ziff. 2/A/a gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 einschlägig sein können. In Bezug auf die
Kategorie 2/A/b macht die Beschwerdeführerin geltend, dass zwischen
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Seite 12
den Jahren 2001 bis 2003 die Erträge deutlich unter der im
Staatsvertrag 10 genannten Betragsgrenze von 100'000. Franken
geblieben und in der relevanten Periode nur Kapitalverluste generiert
worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A4013/2010 (auszugsweise
veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschieden, der Staatsvertrag lege
verbindlich fest, was als steuerbare Einkünfte zu gelten habe.
Massgeblich seien nicht die effektiven Kapitalgewinne, sondern 50% der
Bruttoverkaufserlöse. Zur Kritik an der letzten Aussage hat sich das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E.
2.22.5 geäussert und dabei an der im Urteil A4013/2010 vertretenen
Auffassung vollumfänglich festgehalten. Im Einzelnen führte das Gericht
aus, bei der Berechnung der «Kapitalgewinne» im Sinne des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 handle es sich um objektive Kriterien, die erfüllt
sein müssten, damit Amtshilfe geleistet werden könne, und die bei ihrem
Vorliegen im Sinne einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von
Amtshilfe auch ausreichten. Allerdings könne die Anwendung des
Staatsvertrags 10 in der Tat dazu führen, dass Daten von Personen zu
übermitteln seien, die keine Steuerhinterziehung begangen haben und
sich nach schweizerischer Lesart bloss einer Verletzung von
Verfahrenspflichten schuldig gemacht haben.
Im Ergebnis sind im vorliegenden Fall somit sämtliche Kriterien der
Kategorie 2/A/b erfüllt. Daher erübrigt es sich, die einzelnen
Tatbestandsmerkmale der Ziff. 2/A/a gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 zu prüfen.
4.4. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Unangemessenheit der
Verfügung der ESTV im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b VwVG, da der
Einkommensbetrag in der für die Besteuerung massgeblichen Zeit
unbedeutend sei und aus diesem Grunde die Amtshilfeerteilung
unverhältnismässig erscheine. Die Beschwerdeführerin habe ihre
Steuerpflicht in den USA ordnungsgemäss erfüllt; bei Gewährung der
Amtshilfe habe sie mit einem (unberechtigten) Verfahren wegen
Steuerhinterziehung zu rechnen, was zu einem erheblichen
Reputationsschaden führen könnte.
Kategorie 2/A/b fixiert den Schwellenwert für jährliche
Durchschnittseinkünfte auf 100'000. Franken. Insofern setzt der
Staatsvertrag 10 eine klare Grenze und räumt der ESTV kein Ermessen
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Seite 13
ein. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Argument, sie habe im Falle eines unberechtigten Verfahrens vor den
USamerikanischen (Steuer) Gerichten mit einem erheblichen
Reputationsschaden zu rechnen, ist anzumerken, dass sie derartige
Rügen allenfalls vor den zuständigen USamerikanischen Gerichten
vorzubringen haben wird.
5.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin alle
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 5'000.wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A6429/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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