B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6429/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6429/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ war bis am 31. Dezember 1995 beim damaligen Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt
[BAFU]) angestellt. Aufgrund der seit Februar 1995 bestehenden schwe-
ren gesundheitlichen Probleme meldete er sich per 1. Februar 1998 bei
der Invalidenversicherung (IV) an. Da sich das Abklärungsverfahren er-
heblich in die Länge zog, fand dieses seinen Angaben zufolge erst mit
Verfügung vom 3. Februar 2010 seinen rechtskräftigen Abschluss. Darin
wurde A._______ offenbar ab dem 20. Februar 1996 eine vollständige
und ab dem 1. September 2002 eine (abgestufte) teilweise Invalidität be-
scheinigt. Noch ausstehend (Stand: 18. Januar 2012) sind der Entscheid
der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) über die Ausrichtung einer
allfälligen Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge sowie der Ent-
scheid über ein beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) vorsorglich eingereichtes Schaden-
ersatzbegehren.
A.b
Am 4. März 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung
wegen Nichtbezahlens ausstehender Radio- und Fernsehempfangsge-
bühren vom 1. April bis 31. Dezember 2008 ein (Betreibung Nr. 20900579
des Betreibungs- und Konkursamtes B._______). In der Folge reichte
A._______ am 26. März 2009 bei der Billag AG ein Gesuch um Gebüh-
renbefreiung ein, auf welches diese mit Verfügung vom 23. Dezember
2009 aufgrund ausstehender Unterlagen jedoch nicht eintrat.
A.c
Am 3. Dezember 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betrei-
bung wegen Nichtbezahlens ausstehender Empfangsgebühren vom
1. Januar bis 30. September 2009 ein (Betreibung Nr. 20903599). Dage-
gen erhob A._______ Rechtsvorschlag, welcher von der Billag AG mit
Verfügung vom 8. April 2010 beseitigt wurde.
A.d
Am 30. August 2010 gelangte A._______ an das Bundesamt für Kommu-
nikation (BAKOM) und ersuchte dieses, ihn rückwirkend ab dem
1. Februar 1998 von der Bezahlung von Empfangsgebühren zu befreien,
die Billag AG anzuweisen, ihm die zu viel geleisteten Gebühren zurück-
A-6429/2011
Seite 3
zuerstatten, sowie sämtliche Betreibungen und Pfändungen löschen zu
lassen. Diese Eingabe wurde vom BAKOM als Verwaltungsbeschwerde
entgegengenommen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 reichte A._______
dem BAKOM eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons
C._______ vom 8. Juni 2011 ein, wonach er zur Zeit Ergänzungsleistun-
gen zur AHV/IV beziehe, und erneuerte sein Gesuch um Gebührenbefrei-
ung.
A.e
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 zog die Billag AG ihre Verfügung vom
23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung, befreite A._______ ab
dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht und annullierte sämtliche Aus-
stände ab dem 31. März 2009. Dagegen erhob A._______ am 6. August
2011 unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 30. August 2010 er-
neut Beschwerde beim BAKOM und beantragte sinngemäss, ihn – analog
der Regelung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ – rückwir-
kend ab dem 1. Januar 1999 von der Gebührenpflicht zu befreien, den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20903599 wiederherzustellen und
das Verwertungsbegehren der Billag AG vom 8. Juni 2011 einstweilen sis-
tieren zu lassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 vereinigte das BAKOM (nachfol-
gend: Vorinstanz) die beiden bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren, trat
auf die Beschwerde vom 30. August 2010 nicht ein, wies die Beschwerde
vom 6. August 2011 ab und ordnete die Einzahlung noch ausstehender
Beträge an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, A._______ habe es
unterlassen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20900579 zu er-
heben, so dass es an einer anfechtbaren Verfügung der Billag AG fehle,
und seine gegen die Verfügung vom 8. April 2010 erhobene Beschwerde
vom 30. August 2010 sei verspätet eingereicht worden. Da die Gebüh-
renpflicht am letzten Tag des Monats ende, in welchem das Gesuch um
Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht worden sei, habe diese
ihm mit Recht erst ab dem 1. April 2009 die Gebühren erlassen.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom
9. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, die entsprechenden Bundesstellen seien anzuweisen, ihm unver-
züglich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996
auszurichten; falls der Rentenanspruch in der Zwischenzeit verjährt sein
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und die Bundesstellen untereinander Schadenersatzforderungen stellen
sollte(n), seien diese Forderungen unabhängig von einer Rentenzahlung
zu bereinigen und zu erfüllen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei er ab Feb-
ruar 1999 von den Empfangsgebühren zu befreien. Für den Fall, dass er
nach der Zahlung der PUBLICA rückblickend zeitweise nicht berechtigt
gewesen sei, Ergänzungsleistungen zu beziehen, könnten die Emp-
fangsgebühren von ihm rückgefordert werden (Rechtsbegehren 2). Even-
tualiter sei die Beschwerde gegen die PUBLICA und das BAFU bzw. das
UVEK separat zu behandeln, falls die beiden Beschwerdeverfahren nicht
vereinigt werden könnten.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die PUBLICA und das Ge-
neralsekretariat UVEK (GS UVEK) trügen momentan auf seinem Rücken
einen Konflikt aus, welche Stelle für die Ausrichtung seiner Invalidenrente
aus der beruflichen Vorsorge zuständig sei. Er wisse erst seit dem
rechtskräftigen Abschluss seines IV-Verfahrens, d.h. seit dem 10. März
2010, dass er mit seiner Viertelsrente mit Sicherheit ab dem Jahre 2006
Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Er habe vorher gar kein Gesuch
um Gebührenbefreiung stellen können, da damals noch nicht feststand,
ob er überhaupt jemals Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Ob-
wohl er den Sozialdienst D._______ darauf aufmerksam gemacht habe,
dass er ohne rechtskräftige Verfügung der IV keine Ergänzungsleistungen
erhalte, habe diese ihn im Jahr 2009 bei der Ausgleichskasse des Kan-
tons C._______ angemeldet. Aufgrund dieser (unzeitigen) Anmeldung
habe er anschliessend ein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag
AG gestellt. Als Anmeldedatum für dieses Gesuch sei das Anmeldedatum
bei der Ausgleichskasse bzw. bei der IV massgebend.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 25. November 2011 beantragt der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder
den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wegen Unverhält-
nismässigkeit. Sein erstes Gesuch um Gebührenbefreiung sei zu einem
Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem weder ein rechtskräftiger Ent-
scheid der IV, geschweige denn der Ausgleichskasse hinsichtlich der Er-
gänzungsleistungen vorgelegen habe. Die Billag AG sei daher zu Recht
darauf nicht eingetreten. Dennoch habe das Gesuch bereits den Antrag
auf eine rückwirkende Gebührenbefreiung enthalten. Die Vorinstanz sei
nie auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die von der Billag AG eingelei-
tete Verwertung seines Liegenschaftsanteils eingetreten.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Be-
schwerde vom 30. August 2010 sei lediglich darauf zu überprüfen, ob sie
(die Vorinstanz) darauf zu Recht nicht eingetreten sei, und auch ein Auf-
sichtsbeschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
waltungsverfahrens (gewesen).
G.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) beantragt in ihrer Stellungnahme
vom 20. Dezember 2011, mangels anfechtbarer Verfügung sei auf das
Rechtsbegehren 1 nicht einzutreten und das Rechtsbegehren 2 sei ab-
zuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weise auf der
Rückseite sämtlicher Rechnungen darauf hin, dass ein schriftliches Ge-
such um Befreiung von der Gebührenpflicht am besten bereits dann ein-
zureichen sei, wenn bei der Ausgleichskasse ein Antrag auf Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe
seit seiner Anmeldung im März 2003 bis ins 1. Quartal 2008 seine Rech-
nungen korrekt und fristgemäss beglichen. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass er Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen erhalten ha-
be. Eine rückwirkende Befreiung über das Datum der Gesuchseinrei-
chung hinaus würde Art. 64 der Radio- und Fernsehverordnung vom
9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) zuwiderlaufen und dem Beschwerde-
führer einen unrechtmässigen, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen-
den Vorteil verschaffen.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer, er sei für die von der Ausgleichskasse des Kantons
C._______ bestätigte Dauer ab dem 1. Januar 1999 und bis auf weiteres
von der Gebührenpflicht zu befreien. Sollte aus formellen Gründen die
Beschwerde gegen die PUBLICA und das GS UVEK nicht möglich sein,
seien ihm die zuständigen Aufsichtsbehörden zu nennen. Es sei für ihn
vollkommen unverständlich, dass die Erst- und die Vorinstanz gestützt auf
Art. 64 Abs. 3 RTVV – eine blosse "kann"-Formulierung – die Anmeldung
als Beginn der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen interpretierten. In-
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Seite 6
dem sie ihn nur für einen kleinen Teil des von ihm beantragten Zeitraums
von der Gebührenpflicht befreien wollten, verstiessen sie gegen Art. 64
RTVV und das Rechtsgleichheitsgebot, dürfe ihm doch durch das über-
lange IV-Verfahren kein Rechtsnachteil erwachsen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gemäss Art. 31 VGG
beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG
aufgelisteten Vorinstanzen entschieden hat. Die dergestalt umschriebene
Verfügung bestimmt den auf dem Beschwerdeweg weiterziehbaren An-
fechtungsgegenstand. Demzufolge müssen sich die Beschwerdebegeh-
ren zumindest auf einzelne der durch die Verfügung tatsächlich geregel-
ten Rechtsverhältnisse beziehen; der Streitgegenstand darf also nicht
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge-
genstand hinaus erweitert werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerich-
tes A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1 sowie A-3066/2008 vom
9. Oktober 2008 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.7).
1.2 Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG,
welche mit Verfügung vom 30. September 2011 auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 30. August 2010 nicht eingetreten ist und seine
Beschwerde vom 6. August 2011 abgewiesen hat. Bei diesem Entscheid
handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die keine
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen betrifft. Da der Beschwerde-
führer mit seiner Beschwerde vom 9. November 2011 jedoch den Nicht-
eintretensentscheid der Vorinstanz nicht ausdrücklich anficht, sondern –
zumindest implizit über seinen Antrag auf Gebührenbefreiung ab Februar
1999 (vgl. Rechtsbegehren 2) – die Abweisung seiner Beschwerde vom
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Seite 7
6. August 2011 gegen die Wiedererwägungsverfügung der Erstinstanz
vom 7. Juli 2011 durch die Vorinstanz rügt – ist der Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Zeitpunkts des
Beginns der Befreiung von der Gebührenpflicht zu beschränken. Was den
Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge
ab Februar 1996 (vgl. Rechtsbegehren 1) anbelangt, geht der Beschwer-
deführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, hat
er doch ein solches Begehren im Verfahren vor der (ebenfalls unzustän-
digen) Vorinstanz nicht gestellt. Auf diese unzulässige Ausweitung des
Streitgegenstandes ist demnach nicht einzutreten.
1.3 Erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig, so
überweist es die Angelegenheit im Regelfall formlos an die zuständige
Behörde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Ein solches Vorgehen
scheidet aus, wenn eine Partei – wie im vorliegenden Fall – mehrere Be-
gehren stellt, von denen nur (aber immerhin) ein Teil den Zuständigkeits-
bereich des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt. In diesem Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht die in seine Kompetenz fallenden Punkte zu
behandeln und die Sache anschliessend grundsätzlich von Amtes wegen
weiterzuleiten, sofern nach dem gefällten Beschwerdeentscheid noch As-
pekte offen sind, welche eine andere Behörde zu beurteilen hat (THOMAS
FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 8 N. 13). Diese Überweisungspflicht gilt allerdings nicht schrankenlos.
Davon ausgenommen sind insbesondere Eingaben, die in keinem er-
kennbaren Zusammenhang zum vor dem Bundesverwaltungsgericht an-
hängigen Beschwerdeverfahren stehen (MICHEL DAUM, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N. 6; vgl. zum
Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-4898/2011 vom
20. Februar 2012 E. 2.1).
Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invaliden-
rente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (Rechtsbegehren 1)
steht – abgesehen vom Umstand, dass sowohl das BAKOM wie auch das
GS UVEK organisatorisch dem UVEK angehören – in keinem unmittelba-
ren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es ist
daher von einer Weiterleitung an die zuständige Behörde abzusehen.
Immerhin wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für eine
allfällige Aufsichtsbeschwerde gegen die PUBLICA neu die Bernische
A-6429/2011
Seite 8
BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) und gegen das GS UVEK der Bun-
desrat zuständig sein dürfte.
1.4 Zu prüfen ist noch, ob die Vorinstanz die (verspätet eingereichte) Be-
schwerde vom 30. August 2010 bzw. die Verwaltungsbeschwerde vom
6. August 2011 (auch) als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 71
VwVG hätte entgegennehmen müssen. Dies ist zu verneinen: Mit seiner
Eingabe vom 30. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer in erster
Linie (erneut) um rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht, eine
Frage, welche die Vorinstanz im mit Verwaltungsbeschwerde vom
6. August 2011 angehobenen (ordentlichen) Verfahren zu beurteilen hatte
(zur Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde vgl. STEFAN VOGEL, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 71 Rz. 21 f.). Um gegen die in sei-
ner Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 angesprochene drohen-
de Verwertung seines Liegenschaftsanteils während laufendem Be-
schwerdeverfahren anzugehen, hätte der Beschwerdeführer zudem wohl
eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 des Bundesge-
setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) gegen die in diesem Zusammenhang ergehenden Verfügun-
gen des Betreibungsamtes bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einrei-
chen müssen. Da jedoch die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. September 2011 zugesichert hat, sie werde seine Lie-
genschaft nicht versteigern lassen, hat sich eine solche in der Zwischen-
zeit ohnehin erübrigt.
1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden
Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2011 hat der Beschwerde-
führer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.
Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.6 Auf die im Übrigen form- und – entgegen der Auffassung der Erstin-
stanz – auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach (vorbehältlich den Ausführungen in
E. 1.2 hiervor) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Seite 9
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft
getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise noch un-
ter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom
21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit wei-
teren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom
6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereig-
net hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum
31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht an-
wendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.202 mit Hinwei-
sen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-180/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 3, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 4 sowie
A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2).
4.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes
Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhe-
bungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41
Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats
der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts
folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf
des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgerä-
te enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebühren-
erhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG) bzw. am letz-
ten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird
(Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte
sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3
RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung,
welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist; AS 2001 1680]; zur stren-
gen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des
Bundesgerichtes 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichtes A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom
A-6429/2011
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8. Februar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2,
A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.3 sowie A-7657/2009 vom
29. April 2010 E. 2.3).
5.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Ra-
dioempfang bzw. seit dem 15. März 2003 für den privaten Fernsehemp-
fang angemeldet (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. September
2010) und aufgrund seines Gesuches vom 26. März 2009 seit dem
1. April 2009 von der Gebührenpflicht befreit (vgl. Verfügung der Erstin-
stanz vom 7. Juli 2011). Unklar ist, ob ihm von der Ausgleichskasse des
Kantons C._______ rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 (vgl. Verfügung
der Erstinstanz vom 7. Juli 2011) oder – wie der Beschwerdeführer gel-
tend macht – bereits ab dem 1. Januar bzw. 1. Februar 1999 Ergän-
zungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen worden sind (vgl. immerhin
den handschriftlichen Vermerk auf dem Bestätigungsschreiben der Aus-
gleichskasse des Kantons C._______ vom 8. Juni 2011; zur gesetzlich
vorgesehenen Nachzahlung von Ergänzungsleistungen siehe Art. 12
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR
831.30] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELV, SR 831.301]). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 6
ff.), kann dies jedoch für die Beantwortung der hier strittigen Frage, ob
auch eine rückwirkende Befreiung von der Bezahlung von Empfangsge-
bühren möglich ist, offenbleiben.
6.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei-
ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die
Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der
Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzun-
gen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflege-
heimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und
deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV; Art. 43 aRTVV
[in den Fassungen, welche am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in
Kraft getreten sind; AS 1999 1845 und AS 2001 1680] i.V.m. Art. 45
Abs. 1 aRTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet
sind (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006
über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu
Art. 68 Rz. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhe-
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Seite 11
bungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren- (nicht aber von
der Melde-) Pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem ELG erhalten und
einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleis-
tung einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebühren-
pflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbe-
freiung eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
und Abs. 2 RTVV; Art. 45 Abs. 2-4 aRTVV [in den Fassungen, welche am
1. August 2001 in Kraft getreten sind; AS 2001 1680]). Art. 64 Abs. 3
RTVV sieht zudem nun ausdrücklich vor, dass – wer das Gesuch um Er-
gänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht – gleichzeitig bei
der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen
kann; die Gebührenerhebungsstelle sistiert anschliessend das Verfahren,
bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung
vorliegt.
6.1 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben wie-
derholt festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 RTVV bzw. von
Art. 45 Abs. 3 aRTVV eindeutig, mithin eine Beendigung der Gebühren-
pflicht zeitlich erst nach Eingang der Meldung bei der Erstinstanz möglich
und eine rückwirkende Gebührenbefreiung unabhängig von den tatsächli-
chen Verhältnissen gesetzlich ausgeschlossen ist (Urteile des Bundesge-
richtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.3 sowie 2A.644/2005 vom
12. Dezember 2005 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011
E. 5.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.2 sowie A-2276/2006 vom
1. März 2007 E. 8.1). Diese Auffassung ergibt sich auch bereits aus der
strengen Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4 hiervor
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-180/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 4.5 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 4.2).
6.2 Hängt das Erbringen einer Leistung von der Einreichung eines Gesu-
ches ab, ist es keineswegs unüblich, den Anspruch auf die Leistung erst
ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. mit Wirkung ab diesem
entstehen zu lassen. So ist es etwa verfassungsmässig nicht geboten, ei-
nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu entsprechen
und auch wer Sozialhilfe beantragt, wird Leistungen des Gemeinwesens
in der Regel nicht rückwirkend für bereits entstandene Kosten beanspru-
chen können. In solchen Fällen ist es jeweils von der Wahl des Einzelnen
abhängig, ab wann er in den Genuss einer Leistung kommt, selbst mit der
Folge, dass eine Leistung, auf welche Anspruch bestehen würde, nicht
ausgerichtet wird. Die vom Bundesrat in Art. 64 Abs. 2 RTVV bzw. in
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Art. 45 Abs. 3 aRTVV gewählte Lösung ist daher unter verfassungsrecht-
lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. eingehend: Urteil des
Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.4; siehe auch
Urteil des Bundesgerichtes 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3).
Dies gilt umso mehr, als mit der nachfolgend aufgezeigten Ausgestaltung
des Gesuchsverfahrens (vgl. E. 6.3) auch eine allfällige rechtsungleiche
Behandlung von Gesuchstellern, deren Verfahren betreffend IV-Renten
bzw. Ergänzungsleistungen längere Zeit in Anspruch nimmt, ausge-
schlossen werden kann.
6.3 Die Erstinstanz weist auf der Rückseite ihrer Gebührenrechnungen –
entsprechend der Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 RTVV – darauf hin,
dass der Gesuchsteller sein schriftliches Gesuch um Befreiung von der
Gebührenpflicht am besten bereits dann einreiche, wenn er bei der Aus-
gleichskasse den Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle. Der Beschwer-
deführer hätte somit ohne Weiteres (vor rechtskräftigem Abschluss des
IV-Verfahrens) mit einem (allenfalls bloss vorsorglich gestellten) Antrag
auf Ergänzungsleistung zugleich bei der Erstinstanz ein Gesuch um Ge-
bührenbefreiung stellen können, um seiner Ansprüche ihr gegenüber
nicht teilweise verlustig zu gehen (was er am 26. März 2009, d.h. fünf Ta-
ge vor seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und rund
zehn Monate vor dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens, denn
auch getan hat). Selbst der von der Erstinstanz früher auf dem Rech-
nungsformular verwendete Text ("Dem Gesuch ist ein rechtskräftiger Ent-
scheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizulegen") hätte
den Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon abhalten können, zu einem
früheren Zeitpunkt ein Gesuch zu stellen; zumindest wäre es für ihn zu-
mutbar gewesen, bei der Erstinstanz konkretere Auskünfte über die Be-
freiungsmöglichkeiten einzuholen. Ob die in Art. 64 Abs. 3 RTVV nun ei-
gens beschriebene Vorgehensweise (Sistierung des vorzeitig eingereich-
ten Gesuches bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über
das Gesuch um Ergänzungsleistung) von der Erstinstanz bereits zuvor
tatsächlich praktiziert wurde, braucht allerdings im vorliegenden Zusam-
menhang nicht geprüft zu werden, hat doch der Beschwerdeführer von
der Möglichkeit einer vorgezogenen Gesuchseinreichung erst nach In-
krafttreten des neuen Rechts Gebrauch gemacht (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.5).
6.4 Zwar erscheint fraglich, ob die Erstinstanz angesichts der Bestim-
mung von Art. 64 Abs. 3 RTVV mit ihrem Schreiben vom 7. April 2009
vom Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Kopie
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der (rechtskräftigen) Verfügung der Ausgleichskasse über den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen hätte einverlangen und – nach unbenütztem
Ablauf der angesetzten Frist – mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 auf
sein Gesuch um Gebührenbefreiung vom 26. März 2009 nicht hätte ein-
treten dürfen. Da sie jedoch mit Verfügung vom 7. Juli 2011 ihre Verfü-
gung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen und
dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2009, d.h. ab dem auf die Ge-
suchseinreichung folgenden Monat, die Empfangsgebühren erlassen hat,
ist ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher den Ent-
scheid der Erstinstanz, den Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2009
von der Gebührenpflicht zu befreien, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei und er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese
jedoch erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), womit sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos wird.
8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000303144/1000323000/bnd; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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