B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6430/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für
Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
A-6430/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. September 2011 richtete die Steuerbehörde (Internal Revenue
Service [IRS]) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein Amtshilfe-
gesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der IRS stützte
sich dabei insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Verei-
nigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-
USA 96) und das dazugehörige Protokoll (ebenfalls in SR 0.672.933.61
veröffentlicht; Protokoll 96). Das Gesuch betraf in den USA steuerpflichti-
ge Personen (und mit diesen allenfalls verbundene Domizilgesellschaf-
ten), die bei der Credit Suisse Group AG und ihren Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: CS) Konten eröffnet
oder gehalten hatten. Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informatio-
nen über solche Steuerpflichtige, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den
Jahren 2002 bis und mit 2010 eine Unterschriftsberechtigung oder eine
andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten bei der CS hatten bzw.
wirtschaftlich an bei der CS gehaltenen bestimmten Konten berechtigt
waren, die dort geführt, überwacht oder gepflegt wurden.
B.
B.a Am 5. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde gut, die gegen eine gestützt auf dieses Amtshilfegesuch erlas-
sene Schlussverfügung der ESTV gerichtet gewesen war (Verfahren
A-737/2012). Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass das Amtshil-
fegesuch vom 26. September 2011 zu offen formuliert gewesen sei und
davon vor allem Personen betroffen gewesen wären, die sich höchstens –
nach schweizerischer Terminologie – einer Steuerhinterziehung schuldig
gemacht hätten. Für eine solche werde jedoch unter dem einschlägigen
DBA-USA 96 keine Amtshilfe geleistet.
B.b Darauf zog die ESTV die bereits erlassenen Schlussverfügungen,
gegen die eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hängig war, in
Wiedererwägung, worauf das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren
abschrieb.
C.
C.a Am 3. Juli 2012 reichte der IRS erneut ein Amtshilfegesuch bei der
ESTV ein. Die Informationen, um die darin ersucht wird, betreffen be-
stimmte in den USA steuerpflichtige Personen ("U.S. taxpayers"), welche
A-6430/2012
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Domizilgesellschaften gegründet haben, die bei der CS bestimmte Kon-
ten bzw. (nach schweizerischer Terminologie) Depots hielten. Der IRS er-
suchte um Herausgabe von Informationen über solche Steuerpflichtige,
die zu irgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 2002 bis und mit 2010 eine
Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über
Bankkonten bei der CS hatten bzw. wirtschaftlich an bei der CS gehalte-
nen bestimmten Konten berechtigt waren, die dort geführt, überwacht
oder gepflegt wurden. Die Eigenschaften, die ein Konto aufweisen muss,
um vom Amtshilfegesuch betroffen zu sein, werden anschliessend aufge-
zählt.
C.b Gestützt auf (a) Informationen, die die CS dem US Department of
Justice (DOJ) und dem IRS zukommen liess, aus denen sich ergab, dass
während der relevanten Zeitperiode Konten bei der CS bestanden, wel-
che die Auswahlkriterien erfüllten, (b) Informationen von bekannten US-
Kunden der CS, die sich freiwillig beim IRS anzeigten, (c) Informationen
aus einer Anklageschrift betreffend derzeitige und frühere CS-Angestellte,
(d) Informationen, die in Interviews von anderen bekannten Kunden der
CS erhältlich gemacht worden waren, und (e) Informationen, die mittels
Untersuchung veröffentlichter Informationen verschiedener CS-Einheiten
erhältlich gemacht worden waren, umschrieb der IRS den Sachverhalt
wie folgt:
Die CS habe ein Geschäftsmodell betrieben, welches in den USA steuer-
pflichtigen Kunden (nachfolgend auch: US-Kunden) ermöglicht habe, un-
deklarierte (also dem IRS gegenüber nicht offengelegte) Konten bei der
CS und ihren nicht-US-Niederlassungen und Tochtergesellschaften zu
halten und darauf Gelder ("funds") zu deponieren. Die CS habe ihre Bü-
ros in den USA dazu benutzt, Transaktionen von US-Kunden über deren
nicht deklarierte, ausländische Konten zu ermöglichen. In der Schweiz tä-
tige Angestellte der CS hätten US-Kunden dabei geholfen, Geld in die
und aus der Schweiz zu bewegen. US-Kunden seien von Angestellten der
CS instruiert worden, wie sie Domizilgesellschaften und andere Einrich-
tungen ("arrangements") auf der ganzen Welt zu benutzen hätten, um die
wirtschaftliche Berechtigung an den Konten der CS zu verschleiern. Mit
Hilfe und Unterstützung der Angestellten der CS hätten die Kunden – als
Teil eines Lügengebäudes, um die US-Steuerbehörden zu betrügen –
Dokumente erstellt und besessen, die wahrheitswidrig und betrügerisch
die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten falsch angegeben hätten,
um Steuerstraf- und Einkommenssteuervorschriften der USA zu verletzen
("criminal and civil income tax laws"). Diese betrügerischen Machenschaf-
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ten hätten eine illegale und substanzielle Reduktion im Steuervolumen
bewirkt, welches von US-Kunden der CS betreffend Einkommen und Er-
trag aus US- oder ausländischen Investitionen bezahlt worden sei. US-
Doppelbürger seien von Kundenberatern der CS ermutigt worden, nicht
ihre US-Pässe für die Kontoeröffnung zu verwenden. Auch seien mehrere
von den US-Behörden befragte Kunden der CS von Vertretern dieser
Bank gefragt worden, ob sie ein Formular W-9 ausfüllen wollten und hät-
ten dies verneint. Andere Kunden hätten gesagt, aus dem Kontext der
Gespräche sei klar geworden, dass die Konten gegenüber dem IRS nicht
offengelegt würden. Was die Depots, die die Auswahlkriterien erfüllten,
beträfe, hätten die CS und ihre US-Kunden entgegen dem QI-Abkommen
(einer Vereinbarung zwischen dem IRS und so genannten "Qualified In-
termediaries", z.B. gewissen Banken) gehandelt.
Weiter führt der IRS aus, seine Untersuchungsteams hätten CS-Kunden
befragt, denen – nachdem die CS das QI-Abkommen unterzeichnet hätte
– von Angestellten der CS mitgeteilt worden sei, sie müssten ihre Konten
bei dieser Bank schliessen und könnten ihr Geld zu anderen schweizeri-
schen Banken überweisen, statt in die USA. In einigen Fällen sei der Rat
ausdrücklich dadurch gerechtfertigt worden, dass dies ein Weg sei, um
die Entdeckung der Konten durch die Steuerbehörden zu verhindern. Vie-
len US-Kunden sei empfohlen worden, die Inhaberschaft am Konto einer
Domizilgesellschaft zu übertragen, die deshalb gegründet werden sollte,
um das Konto vor der Entdeckung abzuschirmen. Der IRS ist der Auffas-
sung, dass der Gebrauch solcher Domizilgesellschaften, CS-Konten unter
den in den Auswahlkriterien beschriebenen Umständen zu halten, darauf
hindeuten würden ("indicate"), dass die US-Kunden der CS sich Verhal-
tensweisen bedienten, die "Betrugsdelikte und dergleichen" darstellten.
Um seine Darstellung zu stützen, führt der IRS ein Beispiel an.
C.c In rechtlicher Hinsicht beruft sich der IRS auf Art. 26 DBA-USA 96
und auf Ziff. 10 des Protokolls 96. Er hält unter anderem fest, dass auch
der Aufbau eines Lügengebäudes als betrügerisches Verhalten gälte.
Gemäss US-Recht seien US-Bürger und in den USA wohnhafte Personen
verpflichtet, ihr weltweites Einkommen in ihren jährlichen Einkommens-
steuererklärungen anzugeben. Um den IRS zu täuschen, hätten Bankan-
gestellte der CS und die US-Kunden der CS verschiedene Pläne ("sche-
mes") geschmiedet, um den IRS zu betrügen. Sie hätten dazu wissentlich
und vorsätzlich Schritte unternommen, um betrügerisch und fortgesetzt
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grosse Summen an US-Steuern zu hinterziehen. Dazu hätten die in den
USA steuerpflichtigen Personen u.a. Domizilgesellschaften benutzt, um
falsche Dokumente und einschlägige Steuerformulare zu erstellen und
einzureichen, oder sie hätten überhaupt keine Steuerformulare einge-
reicht. Dadurch hätten diese US-Kunden den IRS absichtlich getäuscht,
indem sie Vermögen ("Assets"), an welchem sie wirtschaftlich berechtigt
gewesen seien, verborgen und dieses Vermögen und das darauf gene-
rierte Einkommen dem IRS nicht gemeldet hätten.
Schliesslich nennt das Amtshilfegesuch die Tatbestände nach US-Recht.
C.d Die US-Behörden ersuchen um Herausgabe von Informationen über
in den USA steuerpflichtige Kunden der CS und mit diesen verbundene
Domizilgesellschaften sowie von sämtlichen sich im Besitz der CS befin-
denden massgeblichen Kontounterlagen, Korrespondenzen, Daten des
internen Managementsystems, internen Aufzeichnungen und anderen Be-
legen, die mit den Handlungen, auf die sich der Verdacht richtet, im Zu-
sammenhang stehen.
D.
Am 20. Juli 2012 forderte die ESTV die CS schriftlich auf, die vom IRS
verlangten Unterlagen samt unterzeichneten "Certifications of Business
Records" einzureichen. Die CS kam dieser Aufforderung fristgerecht
nach.
Zugleich forderte die ESTV die CS auf, die betroffenen Personen zu iden-
tifizieren, über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzufor-
dern, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
E.
Am 18. September 2012 erschien im Bundesblatt eine Mitteilung der
ESTV über das Amtshilfeverfahren ("Mitteilung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung [ESTV] über das Amtshilfeverfahren des Internal Reve-
nue Service [IRS] der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. Juli 2012
betreffend Credit Suisse Group Kundenverhältnisse", BBl 2012 8032 ff.).
F.
Mit Schreiben vom 5. September 2012 gab die ESTV der B.______ Inc.
mit Sitz in C._______ (Republik D._______) und dem an ihr wirtschaftlich
Berechtigten, Herrn A._______, Gelegenheit, im Vorgang zum Erlass ei-
ner Schlussverfügung im sie betreffenden Amtshilfeverfahren Stellung zu
beziehen, was A._______ mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 an die
A-6430/2012
Seite 6
ESTV dann auch tat. Er stellte den Antrag auf Erlass einer Schlussverfü-
gung der ESTV, wonach das ihn betreffende, von der CS zuhanden der
ESTV überlassene Dossier nicht an den amtshilfeersuchenden IRS über-
stellt werde, soweit überhaupt auf das diesbezügliche Amtshilfegesuch
einzutreten sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012
das Amtshilfeverfahren bezüglich des Gesuchs des IRS vom 26. Sep-
tember 2011 abgeschlossen sei und das Amtshilfegesuch vom 3. Juli
2012 ein verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch darstelle. Die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien aber mangels neuer
wesentlicher Tatsachen und Beweismittel bzw. neuen Rechtsvorbringen
nicht gegeben. Im Übrigen sei er (…) Staatsbürger [von Land E._______]
mit Wohnsitz (während der amtshilferelevanten Zeit von 2002 bis 2010) in
E._______. Er sei somit kein "U.S. Beneficial Owner", was aber Voraus-
setzung bilden würde, damit die Kriterien des Amtshilfegesuchs erfüllt
seien. Zudem fehle für die Datenedition infolge des Amthilfegesuchs, wel-
ches eine Gruppenanfrage darstelle, eine rechtliche Grundlage.
G.
In ihrer am 8. November 2012 erlassenen Schlussverfügung gelangte die
ESTV zum Ergebnis, A._______ sei an der B._______ Inc. wirtschaftlich
berechtigt und in ihrem Fall seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um
dem IRS Amtshilfe zu leisten und die betreffenden Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 liess A._______ (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Schlussverfügung der ESTV vom 8. November 2012 aufzuheben und
"das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorin-
stanz zurückzuweisen". Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuhe-
ben und die Amtshilfe an den IRS und das DOJ definitiv zu verweigern –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Im
Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei (…) Staatsbürger
[von Land E._______], habe zudem keinen ausreichenden Bezug zur
USA und sei daher keine "U.S. Person". Die diesbezüglich von der ESTV
angestellte Internetrecherche, welche zum gegenteiligen Ergebnis geführt
habe, sei unzulässig. Da er mit den Ergebnissen der Abklärungen nicht
vorgängig konfrontiert worden sei, liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor. Darüberhinaus handle es sich beim Amtshilfegesuch des IRS
um ein unerlaubtes Wiedererwägungsgesuch. Im Übrigen bestehe keine
A-6430/2012
Seite 7
staatsvertragliche oder gesetzliche Grundlage für Gruppenanfragen wie
der vorliegenden.
I.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde kostenpflichtig abzuweisen.
J.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidrele-
vant sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des IRS ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zu Grunde. Die Durchführung der mit
diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Dop-
pelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61; Vo
DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom
5. April 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese gilt vorliegend weiterhin, ob-
wohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR
672.5) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 24 StAhiG).
1.2 Keine Anwendung findet das noch nicht in Kraft stehende, am
23. September 2009 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkom-
mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Verei-
nigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober
1996 in Washington (BBl 2010 247 ff.).
1.3 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im
Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und
Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
A-6430/2012
Seite 8
tungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Der
Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen
der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht, wes-
halb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amtshilfeverfahren sei
aufgrund des Amtshilfegesuchs vom 26. September 2011 formell und ma-
teriell rechtskräftig abgeschlossen. Das Gesuch vom 3. Juli 2012 sei in-
haltlich mit jenem vom 26. September 2011 identisch, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht dieselbe Frage zu beantworten habe wie im Ent-
scheid A-737/2012 vom 5. April 2012 (vgl. oben B.a). Das Bundesverwal-
tungsgericht habe bereits entschieden, dass das vorliegende Ersuchen
unzulässig und die Amtshilfe zu verweigern sei. Das Amtshilfegesuch
vom 3. Juli 2012 sei daher als Wiedererwägungsgesuch zu verstehen,
auf welches nur eingetreten werden könne falls "die Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben" bzw. wenn "erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die (…) im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zum ma-
chen (…) unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand". Keine
der beiden Konstellationen würde hier vorliegen.
2.2
2.2.1 Allgemein wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft un-
terschieden. Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell
rechtskräftig, wenn sie endgültig ist, wenn die Frist für die Einlegung ei-
nes ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Par-
teien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder
wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben (BVGE 2009/11
E. 2.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom
13. März 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid nicht erneut
zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann, ausser er
werde zuvor durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision um-
gestossen. Im Verwaltungsrecht ist die materielle Rechtskraft lediglich auf
Erkenntnisse der Beschwerdebehörden anwendbar (PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 9). Sie setzt voraus, dass der Entscheid in
A-6430/2012
Seite 9
formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und
materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle
Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Ver-
fügung, das heisst die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der
formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfü-
gung seitens der Betroffenen (BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2302/2011 vom 15. Juni 2011 E. 4.1.2).
2.2.3 Die Frage der Rechtskraft hängt mit der Frage des Streitgegen-
stands zusammen. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl.
zum Begriff Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom
19. April 2010 E. 1.1 mit Hinweisen) ist Streitgegenstand das Rechtsver-
hältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet – in dieser
also geregelt wurde oder hätte geregelt werden sollen –, soweit es im
Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, S. 283 Rz. 987).
2.3
2.3.1 Im Amtshilfeverfahren wird nicht materiell über die Sache entschie-
den. Der ersuchende Staat kann einen neuen Entscheid erwirken, indem
er sich auf neu in Kraft getretenes Recht oder neue Erkenntnisse stützt.
Die Neuerungen können marginal sein, sofern sie relevant sind. Die Ab-
lehnung einer Amtshilfeleistung ist daher nicht definitiv. Sie steht der Ein-
reichung eines neuen Gesuchs oder – je nach Konstellation – auch eines
Ergänzungsgesuchs nicht entgegen. Insofern besteht kein Rechtsschutz-
interesse an der definitiven Verweigerung der Amtshilfe an sich (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
2.3.2 Der Schlussverfügung der ESTV liegt regelmässig ein bestimmtes
Amtshilfegesuch zugrunde. Die auf dieses Gesuch gestützte Schlussver-
fügung ist – wenn sie vollständig angefochten wird – Streitgegenstand.
Mit anderen Worten ist Streitgegenstand die Frage, ob gestützt auf ein
bestimmtes Amtshilfegesuch in Bezug auf eine bestimmte Person Amts-
hilfe zu leisten oder zu verweigern ist. In Rechtskraft erwächst somit nur
die konkrete Schlussverfügung, die sich auf ein bestimmtes Amtshilfege-
such stützt. Trifft ein neues Amtshilfegesuch ein und wird gestützt auf die-
ses neue Gesuch eine neue Schlussverfügung erlassen, liegt ein neues
Streitobjekt vor.
A-6430/2012
Seite 10
Gründet sich das neue Gesuch auf neue Erkenntnisse, sind Fälle, die be-
reits unter dem alten Gesuch entschieden wurden, erneut zu behandeln.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den neuen Erkenntnissen der
ersuchenden Behörde um neue materielle Erkenntnisse (beispielsweise
neue Untersuchungsergebnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren)
oder neue formelle Erkenntnisse (Korrektur formeller Unzulänglichkeiten
im "alten" Gesuch) handelt.
2.4 Mit Urteil A-737/2012 vom 5. April 2012 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Identifikationskriterien im Amtshilfegesuch des IRS
vom 26. September 2011 betreffend Kunden der CS zu weit formuliert sei,
weil darunter (insbesondere) Personen fallen würden, die sich unter der
Herrschaft des massgebenden DBA-USA 96 höchstens einer nicht amts-
hilfefähigen Hinterziehung von Steuern schuldig gemacht hätten (E. 8.4.4
des genannten Urteils). Mit anderen Worten genügte das Gesuch den An-
forderungen, die an ein solches zu stellen sind, nicht. Es steht der ersu-
chenden Behörde nach dem oben Gesagten jedoch frei, ein neues, ver-
bessertes Gesuch zu stellen, das die Anforderungen erfüllt (zuvor
E. 2.3.2).
2.5 Das neue Amtshilfegesuch vom 3. Juli 2012 ist unter den relevanten
Gesichtspunkten präziser formuliert ist als das alte. Mögen die Änderun-
gen auf den ersten Blick auch marginal erscheinen, so sind die nunmehr
als Auswahlkriterien ("selection criteria") bezeichneten Umschreibungen
von Verhaltensmustern doch enger formuliert als noch im Gesuch vom
26. September 2011. Das neue Gesuch erfüllt die Anforderungen, welche
an ein solches gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.5). Eine "res iudicata" liegt hier je-
denfalls nicht vor. Damit handelt es sich beim Amtshilfegesuch vom 3. Juli
2012 – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht um ein
"Wiedererwägungsgesuch". Ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
einer Wiedererwägung vorliegen, braucht dementsprechend nicht geprüft
werden.
3.
Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und in den Art. 26 bis 33
VwVG exemplarisch konkretisiert. Danach haben Parteien das Recht, in
einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren
sich vor Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Be-
A-6430/2012
Seite 11
gehren zu stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom
13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt
die Verletzung des Gehörsanspruchs in Amtshilfefällen regelmässig zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Streitsache an die ESTV (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1, A-6722/2010 vom
11. August 2011 E. 4.2, A-3717/2010 vom 3. März 2011 E. 3 und 6.1,
A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A-4936/2010 vom 21. September
2010 E. 5.1 je mit Hinweisen; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1709 ff.). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der seit dem
1. Februar 2013 bestehenden Möglichkeit, in bestimmten Fällen Be-
schwerde an das Bundesgericht zu erheben, festzuhalten ist, kann hier
offengelassen werden, weil der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegend – wie zu zeigen sein wird – nicht geprüft werden muss
(unten E. 6.5.3).
4.
4.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber
den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Demnach tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den
Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünf-
te aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des
Abkommens oder "für die Verhütung von Betrugsdelikten und derglei-
chen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand
haben" (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Da das US-Steuerrecht den für die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 massgebenden Unterschied zwi-
schen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht kennt, wird in Ziff. 10
des gleichzeitig mit dem DBA-USA 96 vereinbarten Protokolls 96 zum
Abkommen der Begriff des Steuerbetrugs im Sinn der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen um-
schrieben ([statt vieler]: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Unter das Abkommen fallen Einkommensteuern (Art. 2 Ziff. 1 DBA-
USA 96), wobei in den USA insbesondere die Bundeseinkommensteuern
in Betracht kommen (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96). Ebenfalls dazu
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Seite 12
gehört die so genannte "backup withholding tax", eine Sicherungssteuer,
die auf Dividenden, Zinsen und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlös
erhoben wird (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012
vom 5. April 2012 E. 7.5.1.2 und 7.5.1.4). Beide erwähnten Steuern set-
zen zwingend eine entsprechende Anknüpfung in den USA bzw. das Vor-
liegen einer steuerpflichtbegründenden Norm im US-amerikanischen
Recht voraus. Nicht eingeschränkt ist der Informationsaustausch als sol-
cher aber durch Art. 1 DBA-USA 96 (persönlicher Geltungsbereich). Die
zuständige Behörde eines Vertragsstaates erteilt auf ausdrückliches Er-
suchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates die Aus-
künfte durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Origi-
nalunterlagen und -dokumenten (Art. 26 Ziff. 1 Bst. a und b DBA-USA 96).
5.
5.1 Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen
der zuständigen US-Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung
von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese
beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 26 DBA-
USA 96 in Verbindung mit Ziff. 10 des Protokolls 96 glaubhaft gemacht
worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie-Vorprüfung
hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen, ob
die Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht.
Erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA hat
sich die ESTV zur Frage zu äussern, ob ein begründeter Verdacht auf ein
Betrugsdelikt im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt und ob die von
den US-Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten
tatsächlich hinreichend bestimmt sind, (letztlich) eine unter das Abkom-
men fallende Person betreffen und reichen, um nach schweizerischem
Recht als Recht des ersuchten Vertragsstaates die angeforderten Daten
zu beschaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten.
Schliesslich hat sie mit der Schlussverfügung zu entscheiden, welche In-
formationen an die zuständige US-Behörde übermittelt werden dürfen
(vgl. BVGE 2010/64 E. 1.4.2 f. mit weiteren Hinweisen). Nicht darüber
auszusprechen hat sich die ESTV dagegen darüber, ob die im Ersuchen
angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch ir-
gendwelche Schuldfragen zu prüfen noch ihrerseits eine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersu-
chen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler,
Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann. Die ESTV hat
demnach kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen. Sie kann
(und muss) – zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – eige-
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ne Abklärungen vornehmen zur Frage, ob der Verdacht auf Betrugsdelikte
und dergleichen hinreichend begründet scheint, und sie hat vor Übermitt-
lung der Dokumente an den ersuchenden Staat zu prüfen, ob diese zum
Beweis des im Amtshilfegesuch geäusserten Verdachts geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter
dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmo-
menten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur
Ahndung anderer nicht amtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen (Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011
E. 6.1 mit Hinweisen, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.1.2 mit Hin-
weisen und A-6478/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2).
5.2 Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass durch eine unter das Abkommen fallende Person der in-
kriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amts-
hilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung
vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht) prüft des-
halb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts er-
reicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offen-
sichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen. Haben
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte, ist der Tatverdacht zu bejahen; die Amts-
hilfe ist nur dann zu verweigern, wenn es dem dergestalt vom Amtshilfe-
verfahren Betroffenen gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Ur-
kunden klarerweise und entscheidend zu entkräften. Das Bundesverwal-
tungsgericht nimmt bei alledem weder zugunsten noch zulasten des Be-
schwerdeführers Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2 mit weite-
ren Hinweisen).
6.
6.1 Im für das vorliegende Verfahren notwendigen Ausmass (oben E. 5)
als erstes zu klären ist die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um
einen US-Steuerpflichtigen – so die Terminologie im angefochtenen Ent-
scheid – handelt. Nur in diesem Fall kann es beim vorliegenden Sachver-
halt nämlich um eine unter das Abkommen fallende Steuer gehen, was
(eine der) Voraussetzung(en) für die Gewährung von Amtshilfe gestützt
auf Art. 26 DBA-USA 96 ist (oben E. 4.1; vgl. auch die Terminologie in Zif-
fer 10 des zum DAB-USA 96 gehörenden Protokolls). In diesem Sinn be-
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zieht sich das Amtshilfegesuch des IRS ja auch ausdrücklich auf "U.S.
taxpayers" (oben C.a).
6.2 Das DBA-USA 96 enthält in Art. 3-5 eine Reihe von Begriffsbestim-
mungen. Der Begriff "in den USA steuerpflichtige Person" oder "US-
Steuerpflichtiger" (engl. "U.S. taxpayer[s]") findet sich in diesen jedoch
ebenso wenig wie an anderen Orten im Abkommen. (Die deutsche und
die englische Sprachversionen des Abkommens sind gemäss diesem
gleicherweise verbindlich und stellen so authentische Fassungen im Sinn
von Art. 33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge [SR 0.111] dar.) Gewisse Anhaltspunkte ergeben sich
immerhin aus Art. 4 Abs. 1 Bst. a DBA-USA 96 betreffend Ansässigkeit, in
welchem für die Bestimmung der Steuerpflicht auf das Recht des Ansäs-
sigkeitsstaates verwiesen wird. In der Tat vermag für die Frage der US-
Steuerpflicht einzig das US-Recht Auskunft zu geben (vgl. auch Art. 3
Abs. 2 DBA-USA 96); auf dieses ist mithin nachfolgend einzugehen.
6.3 Das Steuerrecht der Vereinigten Staaten wird im "Internal Revenue
Code" (IRC) (Titel 26 der US-amerikanischen Gesetzessammlung) und
den dazu gehörigen "Treasury Regulations" geregelt. Als Grundsatz gilt,
dass alle US-Staatsbürger, unabhängig von Wohnsitz und Aufenthalt, mit
ihrem weltweiten Einkommen der US-Besteuerung unterliegen. Andere
natürliche Personen sind in demselben Umfang steuerpflichtig, wenn sie
über ein Visum zur Einwanderung verfügen ("green card holders") oder
als in den USA ansässig gelten ("resident aliens"). In den USA nicht nie-
dergelassene Ausländer ("nonresident aliens") können ebenfalls steuer-
pflichtig sein, jedoch nur für in den USA generiertes Einkommen. Mass-
geblich ist mithin die Ansässigkeit. Um aus steuerlicher Sicht als in den
USA ansässig zu gelten, muss einer der drei nachfolgenden Tests erfüllt
sein: a) der "Permanent Residence Test": dieser ist erfüllt, wenn einer
Person das dauernde Niederlassungsrecht nach Massgabe des Einwan-
derungsgesetzes gewährt worden ist (sogenannte "green card holders")
(Section 7701 (b)(6) IRC); b) der 183-Tage-Test: danach gilt eine natürli-
che Person als steuerlich ansässig, wenn sie im fraglichen Steuerjahr 183
Tage oder mehr in den USA anwesend gewesen ist (Section 7701
(b)(3)(B) IRC); c) der "Substantial Presence Test": Bei diesem Test wird
die auf drei Jahre verteilte Anwesenheit einer Person kumuliert und nach
einem gewichteten Durchschnitt berechnet, ob die Person in dieser Zeit-
spanne mehr als 183 Tage in den USA anwesend war (Section 7701
(b)(3)(A) IRC).
A-6430/2012
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Eine Ausnahme wird lediglich gewährt, wenn die Person über ein Steuer-
domizil ("tax home") in einem anderen Staat verfügt und zu diesem enge-
re Beziehungen ("closer connections") hat (Section 7701 (b)(3)(B) IRC).
Die Kriterien, die beim "closer connection/tax home"-Test gegeneinander
abgewogen werden, betreffen folgende Orte: Ort der ständigen Wohnstät-
te des Steuerzahlers; Ort der Familie des Steuerzahlers; Ort der Gegen-
stände des persönlichen Gebrauchs des Steuerzahlers; Ort von sozialen,
politischen, kulturellen oder religiösen Organisationen, zu denen der
Steuerzahler eine laufende Verbindung unterhält; Ort der routinemässig
durchgeführten Bankgeschäfte des Steuerzahlers; Ort der beruflichen Tä-
tigkeit des Steuerzahlers; Ort der Behörde, welche den Führerschein des
Steuerpflichtigen ausgestellt hat; der politische Wohnort des Steuerpflich-
tigen; der vom Steuerzahler in offiziellen Dokumenten und Formularen
selbst angegebene Wohnort (Section 301.7701(b)-2(d)(1) Treasury Regu-
lations) (zum Ganzen BVGE 2010/64 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.4
6.4.1 Laut Verfügung bzw. Vernehmlassung der Vorinstanz ist den Bank-
unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
dauernden Aufenthalts in den USA "US-Person sei". Die Würdigung
vorhandender Beweise – namentlich der edierten Bankdokumente – hät-
ten "starke Hinweise" auf einen "zumindest zeitweisen" Wohnsitz des Be-
schwerdeführers in den USA enthalten. So lägen "mindestens drei Doku-
mente" vor, mit denen der Beschwerdeführer seine Instruktionen an die
CS von einer US-Adresse aus übermittelt habe. Zwei davon würden zu-
dem ausdrücklich eine Adresse in den USA nennen. Gemäss der Inter-
netseite "www.(...).com/A._______" sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über 20 Jahre lang in den USA als Präsident der
A._______ Consultant Inc. beruflich tätig gewesen sei und "gemäss eige-
nen Angaben" zwischen 1994 und 2010 auch dort gelebt habe. Die Inter-
net-Recherche habe ein Hilfsmittel für die Beantwortung der Frage gebil-
det, "ob die in den Bankdokumenten vorhandenen Hinweise auf einen
zumindest zeitweisen US-Wohnsitz des Beschwerdeführers überzeugend
genug sind, um einen solchen als bewiesen anzunehmen."
6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei
(…) Staatsbürger [von Land E._______]. Im relevanten Zeitraum von
2002 bis 2010 habe er seinen Lebensmittelpunkt in E._______ (und teil-
weise in Land F._______ und Land G._______) gehabt. Es stehe daher
fest, dass keine ausreichenden Bezüge zu den USA bestünden, welche
den steuerrechtlichen Status des Beschwerdeführers als "US-Person"
A-6430/2012
Seite 16
nahelegen würden. Die von der ESTV vorgenommene Internetrecherche
sei unzulässig. Die Internetseite www.(...).com/A._______ stamme nicht
von ihm und die darauf zu findenden Informationen seien widersprüchlich.
Wollte man Internetrecherchen einer Verwaltungsbehörde überhaupt zu-
lassen, so hätte der Beschwerdeführer mit den Abklärungen der ESTV
konfrontiert werden müssen. Da das nicht geschehen sei, liege eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.5
6.5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von Vorinstanz und Be-
schwerdeführer verwendete Terminus der "US-Person" im vorliegenden
Kontext keine eigenständige Bedeutung besitzt. Entscheidend ist einzig,
ob die Vorinstanz einen Tatverdacht bejahen durfte, ob mithin hinreichen-
de Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch eine unter das Abkommen
fallende Person der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte (oben
E. 5.2).
6.5.2 Die Vorinstanz stützt sich dabei für die Annahme der Steuerpflicht
auf die sich in den edierten Bankunterlagen befindlichen Faxanweisungen
des Beschwerdeführers an die CS, denen sich eine Adresse des Be-
schwerdeführers in den USA entnehmen lasse. Weiter verweist sie auf ih-
re eigene Internetrecherche, insbesondere auf die Informationen von
www.(...).com. Abgesehen davon, dass sich in den übrigen Bankunterla-
gen für denselben Zeitraum auch zahlreiche Bankanweisungen versehen
mit einer Adresse in E._______ finden lassen, betreffen zwei der von der
Vorinstanz explizit angerufenen Dokumente laut Briefkopf die A._______
Consultant Inc. (Bankakten Paginiernummer […] und […]). Anders als von
der Vorinstanz angenommen, deuten die Faxanweisung mit US-
amerikanischer Anschrift somit für sich allein nicht rechtsgenügend darauf
hin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den USA
hatte und daher im relevanten Zeitraum als US-Steuerpflichtiger zu gelten
hätte. Dies gilt umso mehr, als es gemäss Rechtsprechung einzig auf die
Situation des Beschwerdeführers ankommt und der Sitz bzw. Wohnsitz
weiterer Gesellschaften, Personen und/oder Rechtseinheiten unerheblich
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6722/2010 vom 11. August
2011 E. 3.3.).
6.5.3 Was die Vorinstanz zur Auflösung dieses damit bestehenden Wider-
spruches ins Felde führt, überzeugt nicht, zumal sie nicht ansatzweise
darzulegen vermag bzw. den entsprechenden Versuch gar nicht unter-
nimmt, wieso ausgerechnet eine Homepage eines privaten, kommerziel-
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Seite 17
len Anbieters für das vorliegende Verfahren verwertbare Anhaltspunkte
liefern können sollte. Zu solchen Ausführungen hätte die Vorinstanz aller-
dings – spätestens nach den entsprechenden Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift – allen Grund gehabt, stellt sich doch mit Fug die Frage
nach der Vertrauenswürdigkeit des Anbieters der Homepage und nach
den Methoden von dessen Datenbeschaffung bzw. Validierung. Die An-
nahmen der Vorinstanz erweisen sich damit im Sinne der in E. 5.2 wie-
dergegebenen Rechtsprechung als offensichtlich fehlerhaft und wider-
sprüchlich. Die Amtshilfe ist folglich zu verweigern.
6.5.4 Offenbleiben kann bei diesem Verfahrensausgang die Frage, ob die
vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geeignet gewesen wä-
ren, die (hier nicht berechtigte) Annahme der US-Steuerpflicht klarerweise
und entscheidend zu entkräften. Nicht geklärt zu werden braucht sodann,
ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich
nicht dazu berechtigt war, eigene Abklärungen vorzunehmen, wenngleich
hierfür vor dem Hintergrund des Zwecks der Prüfungspflicht der Vorin-
stanz, nämlich der Verhinderung von unzulässigen Beweisausforschun-
gen zu Gunsten des in das Verfahren Einbezogenen (oben E. 5.1),
durchaus Gründe sprechen könnten. Gleiches gilt schliesslich betreffend
die Rüge, ob sie dadurch, dass sie den Beschwerdeführer nicht mit den
Ergebnissen dieser Abklärungen vor Erlass der Schlussverfügung kon-
frontiert hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat .
7.
7.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Amtshilfe zu verweigern. Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits
geleistete Kostenvorschuss – nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
(unten E. 8) – zurückerstattet.
7.2 Die ESTV hat dem Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwen-
digen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat deshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Verpflichtung des Bundesverwal-
tungsgerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung der Kostennote
aufzufordern, besteht angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung
A-6430/2012
Seite 18
nicht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.84). Ange-
sichts der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und des Um-
fangs der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den relevanten Fra-
gen wird die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ermessensweise auf Fr. 15'000.-- festgesetzt.
8.
Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens
anwendbar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 327). Damit ist betref-
fend Rechtsmittel Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in der am 1. Februar 2013 in
Kraft getretenen Fassung anwendbar. Demnach kann dieser Entscheid
auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb
von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus
anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von
Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2
Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. No-
vember 2012 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird diesem
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von 15'000.-- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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