B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 16.05.2017 (9C_612/2016)
Abteilung I
A-6431/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch MLaw Sarah Witschi, Rechtsanwältin,
Staiger, Schwald & Partner AG,
Elfenstrasse 19, Postfach 133, 3000 Bern 15,
Beschwerdeführerin,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht,
Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anordnung der Sicherstellung von Leis-
tungen durch Sicherheitsfonds BVG.
A-6431/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 24. Mai
2016 als Sammelstiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Durchführung der be-
ruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmen-
den der mittels Vereinbarung angeschlossenen Arbeitgebenden, die bei ihr
ein Vorsorgewerk errichtet haben.
Die A.________ schloss mit der Personalvorsorgestiftung der B._______
AG in Liquidation am 10./15. Dezember 2004 einen Vertrag betreffend die
Übertragung der Renten-Deckungskapitalien von Letzterer auf Erstere per
31. Dezember 2004 (act. 1, Beilage 4). Die Arbeitgeberin und Stifterfirma
B._______ AG wurde per 12. November 2008 infolge Liquidation im Han-
delsregister des Kantons Thurgau gelöscht, ihre Personalvorsorgestiftung
am 15. Oktober 2010 infolge am 30. Januar 2008 verfügter Aufhebung.
B.
Am 1. Oktober 2014 erliess die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
(BBSA) betreffend die "Aufhebung des Vorsorgewerks Rentenkasse
B._______ AG" an die Adresse der A.________ folgende Verfügung (Dis-
positiv):
1. Der Stiftungsrat (zuständiges Organ der Rentenkasse) wird angewiesen,
innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung beim Sicherheitsfonds BVG
den Antrag zur Übernahme der Verpflichtungen der Rentenkasse zu stellen.
2. Die Übernahme der Leistungen der Rentenkasse durch den Sicherheits-
fonds BVG haben (recte: hat) per 1. Dezember 2014 zu erfolgen.
3. Die Sammelstiftung wird angewiesen, die Rentendeckungskapitalien, die
versicherungstechnischen Reserven und die Anteile Wertschwankungsreser-
ven der Rentenkasse per 30. November 2014 an den Sicherheitsfonds BVG
zu überweisen.
4. (Schuldenruf).
5. (Anweisung an den Experten für berufliche Vorsorge, zu bestätigen, dass
die erworbenen Leistungen der Rentenbezüger per 1. Dezember 2014 nicht
geschmälert wurden).
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6. (Anweisung an die Revisionsstelle, die Übertragung der vorhandenen Mittel
an den Sicherheitsfonds BVG zu bestätigen)
7. (Kostenauflage).
C.
Mit Beschwerde vom 3. November 2014 beantragt die A.________ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Verfügung der BBSA
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Oktober 2014, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenentscheid vom
5. Februar 2015 gut.
E.
Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 14. April 2015 grundsätzlich auf
die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und bringt einige Ergänzun-
gen an.
F.
Mit Replik vom 18. Mai 2015 nimmt die Beschwerdeführerin zur Eingabe
der Vorinstanz vom 14. April 2015 Stellung.
G.
Die Vorinstanz teilt mit Eingabe vom 26. Mai 2015 mit, auf die Einreichung
einer Duplik zu verzichten.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird – sofern
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG
i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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Seite 4
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehör-
den im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin unter-
steht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung
i.S.v. Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) gemäss Art. 61 BVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der kantona-
len Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen
und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV, BSG 212.223.1) der Aufsicht der
Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde ver-
fügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, weder Art. 56
BVG, welcher die Aufgaben des Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Si-
cherheitsfonds) regle, noch eine andere Gesetzesnorm räume der Vo-
rinstanz als kantonaler Aufsichtsbehörde die Kompetenz ein, über die Leis-
tungspflicht des Sicherheitsfonds zu befinden.
1.2.1 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der anord-
nenden Behörde voraus. Fehlt die entsprechende funktionelle und sachli-
che Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwiegenden Man-
gel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Be-
hörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsge-
walt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit würde sich nicht mit der Rechts-
sicherheit vertragen. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswir-
kungen. Sie können somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde
sein. Daher kann auf eine Beschwerde grundsätzlich nur eingetreten wer-
den, wenn die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung sach-
lich zuständig war (statt vieler BGE 129 V 485 E. 2.3, Urteil des BVGer
A-651/2016 vom 24. Mai 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen und HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1096 und Rz. 1105). Betrifft die Fehlerhaftigkeit nur eine oder nicht alle
von mehreren Anordnungen einer Verfügung und kann die Verfügung ihren
Zweck auch bei Wegfall der nichtigen Bestimmungen erreichen, so ist von
Teilnichtigkeit die Rede (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1133). Mit
Bezug auf die Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit als Regelfall
und Nichtigkeit als Ausnahme folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenz-
theorie: Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn sie mit einem schwerwie-
genden Mangel behaftet, dieser offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 133 II 366 E. 3.2
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mit weiterem Hinweis, vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1098).
1.2.2 Bei Vorsorgeeinrichtungen mit einer sehr hohen Unterdeckung ist es
Aufgabe der Aufsichtsbehörde, zu prüfen, ob deren Sanierung überhaupt
noch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, weil die eingeleiteten Sanierungs-
massnahmen nicht zum Ziel geführt haben oder eine Sanierung aussichts-
los ist, ist sie von der Aufsichtsbehörde zu liquidieren. Es fällt demnach in
den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde, verfügungsweise über die Er-
öffnung eines Liquidationsverfahrens und damit auch über die Sanierungs-
fähigkeit eines Vorsorgewerks oder eines Versichertenkollektivs zu ent-
scheiden (CHRISTINA RUGGLI in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 62
Rz. 28, BEAT CHRISTEN in: Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 56 Rz. 13,
JÜRG BRECHBÜHL in: Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65c Rz. 21 mit wei-
teren Hinweisen, Art. 65d Rz. 11 und KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheits-
fonds BVG, Diss. 2004, S. 80). Dem Sicherheitsfonds kommt diesbezüg-
lich keine Entscheidungsbefugnis zu. Seine Geschäftsstelle prüft hingegen
auf Antrag der zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung oder der
Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungspflichten nach Art. 56 BVG
erfüllt sind und hält dies auf Verlangen der Antragstellerin in einer Verfü-
gung fest (Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom
22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1] i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 SFV; vgl. auch Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24. De-
zember 2009 E. 5.1). Er setzt seine Leistungen und Beiträge folglich mittels
hoheitlicher Verfügung fest (MARC HÜRZELER in: Handkommentar BVG,
a.a.O., Art. 54 Rz. 7). Die Aufsichtsbehörde bestätigt in diesem Zusammen-
hang zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die fragliche Vorsorgeein-
richtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Ver-
fahren eröffnet worden ist (Art. 24 Abs. 2 SFV). Im Rahmen der Bewilligung
von Sicherstellungsgesuchen gesetzlicher und gewisser reglementarischer
Vorsorgeleistungen gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c BVG i.V.m. Art. 24
Abs. 1 SFV prüft der Sicherheitsfonds, ob die Antragstellerin oder ihr Ver-
sichertenkollektiv zahlungsunfähig ist (Urteil des BGer 9C_918/2009 vom
24. Dezember 2009 E. 5.2).
Ob der Sicherheitsfonds gestützt auf eine nicht rechtskräftige aufsichtsbe-
hördliche Anweisung, ein entsprechendes Gesuch an ihn zu stellen, verfü-
gen kann, ohne dass ein solcher Antrag seitens der betreffenden Vorsor-
geeinrichtung vorliegt, bildet Streitgegenstand eines anderen, vor Bundes-
verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (A-6951/2014). Er
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Seite 6
vollzieht jedenfalls nicht bloss aufsichtsbehördliche Anordnungen, auch
wenn er seinem Entscheid die Information oder einen allenfalls vorhande-
nen Aufhebungsentscheid der Aufsichtsbehörde zugrunde legt. Auch wenn
der Aufgabenkatalog der Aufsichtsbehörde in Art. 62 Abs. 1 BVG nicht ab-
schliessend definiert wird ("insbesondere"), kann sie den mit entsprechen-
der Verfügungsbefugnis ausgestatteten Sicherheitsfonds nicht anweisen,
welche Leistungen er sicherzustellen hat.
1.2.3
1.2.3.1 Mit ihrer Anweisung in Dispositiv-Ziffer 1, innert 30 Tagen seit Zu-
stellung der angefochtenen Verfügung infolge Sanierungsunfähigkeit beim
Sicherheitsfonds ein Sicherstellungsgesuch einzureichen, belässt die Vo-
rinstanz Letzterem den gesetzlich vorgesehenen Beurteilungsspielraum.
Sie greift also nicht in dessen funktionelle Zuständigkeit ein und überschrei-
tet demnach ihren aufsichtsrechtlichen Kompetenzbereich nicht. Diese An-
ordnung erweist sich somit als zulässig (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. d
BVG) und anfechtbar.
1.2.3.2 Die Anordnungen in Dispositiv-Ziffern 2 und 3, wonach die Über-
nahme der betreffenden Leistungen durch den Sicherheitsfonds per 1. De-
zember 2014 zu erfolgen und damit verbunden die Sammelstiftung ihm die
entsprechenden Rentendeckungskapitalien, versicherungstechnischen
Reserven und Anteile Wertschwankungsreserven per 30. November 2014
zu überweisen habe, erscheinen in dieser Hinsicht jedoch problematisch.
Der Sicherheitsfonds setzt – wie soeben in E. 1.2.2 erwähnt – seine Leis-
tungen und Beiträge nach entsprechender Prüfung der gesetzlichen Vo-
raussetzungen hoheitlich fest. Mit vorgenannten Anordnungen nimmt die
Vorinstanz das Ergebnis seiner Prüfung vorweg, greift also in den sachli-
chen Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsfonds ein und überschreitet da-
mit ihren eigenen Kompetenzbereich. Der Mangel der sachlichen Unzu-
ständigkeit wiegt schwer, ist zumindest leicht erkennbar, und eine ernst-
hafte Gefährdung der Rechtssicherheit durch die Annahme der Teilnichtig-
keit der vorinstanzlichen Verfügung ist nicht auszumachen. Dementspre-
chend ist die Nichtigkeit dieser Anordnungen im Urteilsdispositiv festzustel-
len. Da sie von Vorneherein keinerlei Rechtswirkung entfalten, kann in die-
sem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132
II 342 E. 2.3 und auch Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016
E. 3 i.f. mit weiteren Hinweisen). Die mit Dispositiv-Ziffern 5 und 6 an sich
zulässigerweise eingeforderten Bestätigungen, dass die erworbenen Leis-
tungen der Rentenbezüger per 1. Dezember 2014 nicht geschmälert und
die vorhandenen Mittel an den Sicherheitsfonds übertragen wurden, stellen
A-6431/2014
Seite 7
Folgen der Anordnungen in Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dar. Da sie akzesso-
risch zu Letzteren sind, ist auch deren Nichtigkeit festzustellen.
1.2.3.3 Die in Dispositiv-Ziffer 4 angeordnete Aufforderung an die Be-
schwerdeführerin zum Schuldenruf infolge "Aufhebung der Rentenkasse"
ist eine typische liquidationsrechtliche Folge. Die Vorinstanz stützt sich
denn u.a. bei Erlass der strittigen Verfügung auf Art. 53c BVG, wonach sie
als Aufsichtsbehörde bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen ent-
scheidet, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt seien. Mit der
Beschwerdeführerin ist jedoch davon auszugehen, dass die vorliegende
Thematik nicht die Frage der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung
betrifft, Art. 53c BVG daher nicht einschlägig ist und demnach nicht als ge-
setzliche Grundlage für diese vorinstanzliche Anordnung herangezogen
werden kann. Der Betreff der angefochtenen Verfügung lautet zwar "Auf-
hebung des Vorsorgewerks Rentenkasse B._______ AG", eine Liquidation
wird jedoch in der Folge nicht angeordnet bzw. wurde mit Bezug auf die
Personalvorsorgestiftung der B._______ AG bereits am 30. Januar 2008
verfügt (vgl. Sachverhalt A.). Letztere hatte zuvor in einem separaten Über-
nahmevertrag ihr nach einzelnen Destinatären individualisiertes De-
ckungskapital auf die beschwerdeführende Sammelstiftung übertragen
(vgl. Sachverhalt A. und act. 1, Beilage 4). Diese Vermögensmasse bzw.
das von der Beschwerdeführerin als neuer Rechtsträgerin übernommene,
aus 144 Rentenbezügern der vorgenannten ehemaligen Personalvorsor-
gestiftung bestehende Versichertenkollektiv als Mehrzahl von Personen,
die über denselben Vertrag zusammengefasst und versichert sind (zum
Begriff vgl. JÜRG KELLER in: Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge,
3. Aufl. 2015, S. 89), ist sodann nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet
(vgl. auch den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 SFV, welcher von der "Rechts-
trägerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs" als Antragstelle-
rin für die Leistungen des Sicherheitsfonds spricht). Die Aufhebung der be-
schwerdeführenden Sammelstiftung steht im Übrigen nicht zur Debatte. Da
Dispositiv-Ziffer 4 inhaltlich aus Dispositiv-Ziffer 1 folgt, teilt sie ungeachtet
dessen deren Schicksal und ist somit ebenfalls als zulässig und anfechtbar
zu qualifizieren.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson-
dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für
A-6431/2014
Seite 8
den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an-
wendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
1.4
1.4.1 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4.2 Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung weist – im Unter-
schied zur an die beschwerdeführende Sammelstiftung gerichteten Dispo-
sitiv-Ziffer 3 – den Stiftungsrat als "zuständiges Organ der Rentenkasse"
an, beim Sicherheitsfonds BVG den Antrag zur Übernahme der Verpflich-
tungen der Rentenkasse zu stellen. Da der Beschwerdeführerin nicht nur
Rentenbezüger, sondern auch aktiv Versicherte angehören (vgl. act. 1 Bei-
lage 8 [Revisionsberichte 2009-2013, insbesondere die konsolidierten Bi-
lanzen 2009-2011 und 2013 sowie den Anhang zur Jahresrechnung
2012]), kann sich die Anweisung in Dispositiv-Ziffer 1 dem Wortlaut nach
an sich nicht an deren Stiftungsrat richten. Die Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung geben diesbezüglich keinen Aufschluss (zur Urteilsausle-
gung vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015
E. 3.4). Der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 14. April 2015 lässt sich
jedoch entnehmen, dass sich diese Anordnung an den Stiftungsrat der Be-
schwerdeführerin richtet, wie es Letztere in ihrer Beschwerde vom 3. No-
vember 2014 ebenfalls aufgefasst hat. Dies liegt nahe, da die Personalvor-
sorgestiftung der B._______ AG bereits im Jahr 2010 im Handelsregister
gelöscht worden ist und demzufolge im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung nicht mehr bestand (vgl. Sachverhalt A.). Wie in
E. 1.2.3.3 erwähnt, verfügt das von ihr vertraglich auf die beschwerdefüh-
rende Sammelstiftung übertragene Versichertenkollektiv bzw. die entspre-
chende Vermögensmasse nicht über Rechtspersönlichkeit. Sachlogisch
kann sich die Anweisung in Dispositiv-Ziffer 1 demnach nur auf die Be-
schwerdeführerin beziehen, zumal diese als Verfügungsadressatin ge-
nannt wird. Es ist daher von einem redaktionellen Versehen oder einer
sprachlichen Ungenauigkeit auszugehen und demnach die Beschwerdele-
gitimation der Sammelstiftung zu bejahen. Die verfügte Antragstellung zur
Übernahme der Verpflichtungen mit Bezug auf die mittlerweile der Be-
schwerdeführerin angeschlossenen Rentenbezüger der ehemaligen Per-
sonalvorsorgestiftung der B._______ AG beim Sicherheitsfonds greift
nämlich in ihre Entscheidungsbefugnis betreffend Verwendung finanzieller
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Seite 9
Mittel und ihre Anlagestrategie ein und kann sich auf ihre finanzielle und
organisatorische Struktur auswirken.
1.5 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG) eingereichte Beschwerde wird demnach – vorbehältlich
E. 1.2.3.2 – eingetreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, was vorliegend nicht der Fall
ist (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Da weder das BVG noch die dazugehörigen Verordnungen eine abschlies-
sende Aufzählung der aufsichtsrechtlich anzuordnenden Massnahmen
enthalten (vgl. Art. 62 Abs. 1 BVG), kommt der Aufsichtsbehörde bei der
Anordnung solcher Massnahmen ein erheblicher Ermessens- und Beurtei-
lungsspielraum zu, was eine zurückhaltende gerichtliche Überprüfung zur
Folge hat. Soweit Ausführungsbestimmungen fehlen, sind die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungsrechts massgeblich, insbesondere der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit, das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu
und Glauben und die Rechtsgleichheit (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Be-
rufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 Rz. 7 mit weiteren Hin-
weisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016
E. 3.2).
3.
3.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, im versicherungstech-
nischen Bericht per 31. Dezember 2013 und vom 20. März 2014 zur jewei-
ligen versicherungstechnischen Bilanz habe der Experte für berufliche Vor-
sorge mit Bezug auf das strittige Versichertenkollektiv eine Unterdeckung
festgestellt und festgehalten, dass keine Sanierungsmassnahmen ergriffen
werden könnten. Somit stehe fest, dass das besagte Versichertenkollektiv
nicht mehr saniert werden könne und die betroffenen Rentenverpflichtun-
gen längerfristig nicht mehr erbracht werden könnten. Dieser Umstand
habe sie dazu veranlasst, den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin anzu-
weisen, das betreffende Versichertenkollektiv aufzulösen und beim Sicher-
heitsfonds den Antrag zur Übernahme der entsprechenden Leistungen zu
stellen.
A-6431/2014
Seite 10
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine rapide
Zunahme der Unterdeckung mit Bezug auf die übernommenen Rentenver-
pflichtungen werde nicht erfolgen, da keine zusätzlichen, neuen Verpflich-
tungen erfüllt werden müssten. Den fraglichen Rentenverpflichtungen
könne sie bis mindestens bis zum 31. Dezember 2025 uneingeschränkt
nachkommen, weshalb von Zahlungsunfähigkeit nicht die Rede sein
könne. Eine Leistungspflicht des Sicherheitsfonds bestehe daher nicht und
die Anweisung, den entsprechenden Antrag zur Übernahme der betreffen-
den Verpflichtungen zu stellen, laufe somit den gesetzlichen Vorgaben zu-
wider. Im Rahmen der strittigen Rentenverpflichtungen seien zwar – wie
vom Experten für berufliche Vorsorge zutreffend festgestellt – aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben keine Sanierungsmassnahmen möglich, da die Vo-
raussetzungen zur Erhebung von Rentenbeiträgen nach Art. 65d Abs. 3
Bst. b BVG nicht erfüllt seien. Daraus lasse sich jedoch nicht mit der Vo-
rinstanz auf die Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Versichertenkollek-
tivs schliessen, zumal eine Sanierung aufgrund des Wegfallens einzelner
Rentenverpflichtungen in Zukunft möglich und realistisch sei. Weder das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches bis Mitte 2012 als
Aufsichtsbehörde fungiert habe, noch die Revisionsstelle der Beschwerde-
führerin hätten mit Bezug auf die festgestellte und rapportierte Unterde-
ckung beantragt, Massnahmen zu ergreifen. Eine dauerhafte Unterde-
ckung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle somit an der gesetzlichen
Grundlage, sie dazu zu verpflichten, die entsprechenden Verbindlichkeiten
auf den Sicherheitsfonds zu übertragen und Letzterer sei mangels nach-
gewiesener Zahlungsunfähigkeit des strittigen Versichertenkollektivs nicht
leistungspflichtig. Mit der angefochtenen Verfügung verletze die Vorinstanz
Bundesrecht, namentlich Art. 65c BVG, Art. 65d Abs. 1 BVG und die ent-
sprechende Verordnungsbestimmung von Art. 25 SFV.
4.
Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1, wel-
che die Beschwerdeführerin verpflichtet, ein Gesuch an den Sicherheits-
fonds betreffend Übernahme der Verpflichtungen bezüglich das fragliche
Versichertenkollektiv zu stellen, eine verhältnismässige aufsichtsrechtliche
Massnahme darstellt, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht.
4.1 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass staatliche Hoheits-
akte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse lie-
genden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein
A-6431/2014
Seite 11
müssen. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu
den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen
Beschränkungen stehen. Eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme
ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mil-
dere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf so-
mit in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht ein-
schneidender sein als notwendig (statt vieler BGE 128 II 292 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.1 mit Hinweis, sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 514 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind anhand der konkreten Umstände zu
bestimmen und es ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips je-
weils diejenige Massnahme zu ergreifen, welche mit der geringsten Inten-
sität zur Zielerreichung führt (RUGGLI, a.a.O., Art. 62 Rz. 18 mit weiterem
Hinweis).
4.2 Die Anordnung, ein Gesuch an den Sicherheitsfonds zur Übernahme
der Leistungen betreffend das strittige Versichertenkollektiv zu stellen, ist
grundsätzlich ein geeignetes Instrument, zu bewirken, dass die betroffenen
Rentenbezüger ihre Leistungen aus der beruflichen Vorsorge stets voll-
ständig und fristgerecht erhalten.
4.3 Um beurteilen zu können, ob die angeordnete Massnahme im vorlie-
genden Fall erforderlich ist, wird zunächst auf die einschlägigen gesetzli-
chen Grundlagen und deren Hintergrund eingegangen, bevor die konkre-
ten Umstände gewürdigt werden.
4.3.1
4.3.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen Vorsorgeeinrichtungen jeder-
zeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen
erfüllen können. Art. 65c Abs. 1 BVG lässt abweichend davon eine zeitlich
begrenzte Unterdeckung zu, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen
im Rahmen des BVG bei Fälligkeit erbracht werden können (Bst. a;
vgl. auch Art. 65 Abs. 2 BVG) und die betroffene Vorsorgeeinrichtung
Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung innert angemessener Frist zu
beheben (Bst. b).
Die bundesrätliche Botschaft zur Änderung des BVG, mit welcher Art. 65c
eingeführt wurde, lässt diesbezüglich verlauten, Art. 65 Abs. 1 BVG habe
sich angesichts der beobachteten Entwicklung der Aktienmärkte als zu eng
A-6431/2014
Seite 12
erwiesen. Die Einhaltung der jederzeitigen, vollständigen Deckung könnte
bei dessen absoluter Geltung letztlich nur mit unverhältnismässig hohen
Kosten erreicht werden und widerspräche den geltenden Grundsätzen der
Vermögensanlage in der beruflichen Vorsorge, welche aus Sicherheits-
überlegungen auch eine angemessene Verteilung der Risiken verlangten.
Um den Zielkonflikt – jederzeitige Sicherheit vs. eine auf Dauer angelegte
Anlagestrategie – zu lösen, solle eine vorübergehende Unterdeckung unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (Botschaft des Bundesrats
vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterde-
ckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399, 6404; zur Legaldefi-
nition der Unterdeckung vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[BVV 2, SR 831.441.1]. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterde-
ckung bzw. des Deckungsgrads einer Vorsorgeeinrichtung in Prozent sind
im Anhang zur BVV 2 Abs. 1 f. festgelegt).
Liegt eine Unterdeckung vor, muss die betroffene Vorsorgeeinrichtung
nach Art. 65c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BVV 2 insbesondere die
zuständige Aufsichtsbehörde und die Rentenbezüger über die Unterde-
ckung, deren Ausmass und Ursachen (Bst. a), über die zu deren Behebung
ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem sie voraus-
sichtlich behoben werden kann (Bst. b), sowie über die Umsetzung des
Massnahmenkonzepts und die Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. c) pe-
riodisch informieren (vgl. auch Weisung des Bundesrats vom 27. Oktober
2004 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruf-
lichen Vorsorge, Ziff. 222).
Die zulässige Dauer der Unterdeckung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie
ergibt sich anhand der Angemessenheit der Frist, innert welcher nach
Art. 65c Abs. 1 Bst. b BVG die volle Deckung wiederhergestellt werden soll
(BRECHBÜHL, a.a.O, Art. 65c Rz. 28; zur zeitlichen Begrenzung des Zu-
stands der Unterdeckung auf i.d.R. fünf bis sieben Jahre, in Ausnahmefäl-
len auf über zehn Jahre vgl. BBl 2003 6399, 6420 und Weisung des Bun-
desrats vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung von Un-
terdeckungen in der beruflichen Vorsorge, Ziff. 226 Abs. 3). Absehbaren
künftigen Ereignissen soll dabei Rechnung getragen werden (Weisung des
Bundesrats vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung von
Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, Ziff. 226 Abs. 4).
A-6431/2014
Seite 13
4.3.1.2 Eine Vorsorgeeinrichtung muss ihre Unterdeckung somit primär
mit den gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Massnahmen selbst be-
heben. Der Sicherheitsfonds tritt erst ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung
zahlungsunfähig geworden ist (Art. 65d Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1
Bst. b und c BVG, vgl. auch BGE 135 V 382 E. 7.5). Sind einer Vorsorge-
einrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander ver-
bundene Arbeitgebende oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das
zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebenden oder
Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich
gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu
beurteilen (Art. 56 Abs. 3 BVG).
Das BVG definiert den Begriff der Zahlungsunfähigkeit nicht. Der Bundes-
rat hat jedoch gestützt auf Art. 56 Abs. 3 und 4 BVG die Voraussetzungen
für die Sicherstellung in der SFV geregelt. Danach ist eine Vorsorgeeinrich-
tung oder ein Versichertenkollektiv zahlungsunfähig, wenn die fälligen ge-
setzlichen oder reglementarischen Leistungen nicht mehr erbracht werden
können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV).
Bei einem Versichertenkollektiv ist die Sanierung nicht mehr möglich, wenn
der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung im Verzug ist und über ihn ein
Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2
Bst. b SFV).
Aus dieser Regelung geht ausdrücklich und klar hervor, dass die Sicher-
stellungspflicht des Sicherheitsfonds subsidiär zu den von einer Vorsorge-
einrichtung selber zu treffenden Sanierungsmassnahmen ist (BGE 135 V
382 E. 7.5 mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch BRECHBÜHL, a.a.O.,
Art. 65d Rz. 11 und BBl 2003 6399, 6418).
4.3.1.3 Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen ge-
mäss Art. 65d Abs. 2 BVG auf einer reglementarischen Grundlage beruhen
und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den
Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen und der zu erwartenden Ent-
wicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und
Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der
Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzep-
tes sein. Ausserdem müssen sie geeignet sein, die Unterdeckung inner-
halb einer angemessenen Frist zu beheben.
Da das strittige Versichertenkollektiv nur aus Rentenbezügern besteht, ihm
also keine aktiv versicherten Arbeitnehmenden angeschlossen sind und
A-6431/2014
Seite 14
die Arbeitgeberin und Stifterfirma bereits liquidiert und im Handelsregister
gelöscht ist (vgl. Sachverhalt A.), kommt in seinem Fall als gesetzliche Sa-
nierungsmassnahme von vorneherein nur die Erhebung eines Beitrags von
Rentnerinnen und Rentnern durch Verrechnung mit laufenden Renten zur
Behebung der Unterdeckung i.S.v. Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG in Frage. Ein
solcher Beitrag darf nur auf demjenigen Teil der laufenden Rente erhoben
werden, welcher in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser
Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene
Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei
Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf
Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen
Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine ent-
sprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der
Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleis-
tet. Einer möglichen, temporären Kürzung unterliegt letztlich nur derjenige
Teil der Rente, welcher auf aufgelaufenen, freiwilligen – d.h. weder gesetz-
lichen noch anderweitig garantierten – Rentenerhöhungen basiert (Mittei-
lung des BSV vom 27. Januar 2005 über die berufliche Vorsorge Nr. 79,
S. 5 Ziff. 471).
4.3.2 Erst wenn die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Ver-
sichertenkollektivs nicht (mehr) möglich ist, fällige gesetzliche oder regle-
mentarische Leistungen nicht mehr erbracht werden können und eine tem-
poräre Unterdeckung daher unzulässig ist, sowie die zuständige Aufsichts-
behörde die Liquidation verfügt hat oder sich die betreffende Trägerin der
beruflichen Vorsorge im Konkurs befindet, stellt sich somit – ultima ratio –
die Frage nach der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds (vgl. auch HANS-
ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1845, BRECH-
BÜHL, a.a.O., Art. 65c Rz. 21).
4.3.2.1 Das fragliche, der Beschwerdeführerin angeschlossene Versicher-
tenkollektiv befindet sich seit 2008 in Unterdeckung (Deckungsgrad jeweils
per 31. Dezember; bei einem technischen Zinssatz von 3 %):
– 2008: 87.32 % (Fehlbetrag von CHF […])
– 2009: 91.47 % (Fehlbetrag von CHF […])
– 2010: 90.21 % (Fehlbetrag von CHF […])
– 2011: 87.89 % (Fehlbetrag von CHF […])
– 2012: 85.15 % (Fehlbetrag von CHF […])
– 2013: 86.12 % (Fehlbetrag von CHF […])
– 2014: 87.96 % (Fehlbetrag von CHF […])
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Seite 15
– 2015: 86.92 % (Fehlbetrag von CHF […]).
Da Pensionsverpflichtungen ein langfristiges Geschäft darstellen, welches
naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen ist, ist bei geringfügi-
ger Unterdeckung die Bonität und Liquidität einer Vorsorgeeinrichtung bzw.
eines Versichertenkollektivs grundsätzlich noch gewährleistet. Mit steigen-
der Unterdeckung drängen sich hingegen Sanierungs- oder andere auf-
sichtsrechtlichen Massnahmen auf. Die Experten für berufliche Vorsorge
sprechen in ihren Berichten zu den jeweiligen versicherungstechnischen
Bilanzen des fraglichen Versichertenkollektivs je nach variierendem De-
ckungsgrad von einer massiven (z.B. 2012 bis 2015), erheblichen (z.B.
2008) oder moderaten (z.B. 2010) Unterdeckung. Dass weder die vorhe-
rige Aufsichtsbehörde noch die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin es
für notwendig befunden haben, im Nachgang an die jeweils rapportierte
Unterdeckung Massnahmen zu ergreifen, bedeutet per se noch nicht, dass
solche nicht erforderlich wären.
4.3.2.2 Im Bericht vom 13. Februar 2009 betreffend die versicherungs-
technische Bilanz der strittigen Rentenkasse per 31. Dezember 2008 hal-
ten die Experten noch fest, als mögliche Sanierungsmassnahme könne die
Erhebung eines Sanierungsbetrags der Rentenbezüger in Betracht gezo-
gen werden. Die Beschwerdeführerin prüfte in der Folge die Möglichkeit
zur Erhebung eines Sanierungsbeitrags i.S.v. Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG
bei sämtlichen Rentenkassen, die sich – wie das strittige Versichertenkol-
lektiv – per 31. Dezember 2010 in Unterdeckung befanden. Die Anspruchs-
berechtigten der ehemaligen Personalvorsorgestiftung der B._______ AG,
welche dem Versichertenkollektiv angehören, beziehen jedoch alle aus-
schliesslich die ihnen zustehenden gesetzlichen und reglementarischen
Renten. Die Experten stellen in den folgenden Berichten zu den jeweils
relevanten versicherungstechnischen Bilanzen dementsprechend fest, die
Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sämtliche zur Auszahlung gelan-
genden relevanten Renten keine Rentenleistungen enthielten, welche nicht
gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben seien. Sie halten demzu-
folge in ihren Berichten ab 2009 jeweils zutreffend fest, dass im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen keine Sanierungsmassnahmen ergriffen
werden könnten.
4.3.2.3 Davon, dass die fälligen gesetzlichen oder reglementarischen
Leistungen mit Bezug auf das fragliche Versichertenkollektiv nicht erbracht
werden könnten – als weiterer Voraussetzung zur Annahme der Zahlungs-
A-6431/2014
Seite 16
unfähigkeit nach Art. 25 SFV, welche eine zulässige zeitlich begrenzte Un-
terdeckung nach Art. 65c Abs. 1 BVG ausschliessen würde – äussern sich
die Experten in keinem ihrer Berichte. Dafür bestehen auch keinerlei An-
haltspunkte. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin den laufenden Renten-
verpflichtungen in diesem Zusammenhang aktenkundig uneingeschränkt
und fristgerecht nachgekommen (act. 1, Beilage 7). Eine Gefährdung der
Rentenleistungen bestand also weder bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung noch besteht sie zum jetzigen Zeitpunkt.
4.3.2.4 Im Übrigen ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass
auch bei einem Versichertenkollektiv, welches nur aus Rentenbezügern be-
steht, eine Unterdeckung nicht zwangsläufig zunehmen muss, sondern
vielmehr eine Verringerung oder gar deren Ausgleich möglich ist, sich je-
doch nicht eindeutig vorhersagen lässt, sondern je nach verwendeten Pa-
rametern und Annahmen variiert. Die entsprechenden versicherungstech-
nischen Berechnungen der diplomierten Pensionsversicherungsexperten
ab 2012 bis 2015 (datiert vom 11. Februar 2013, 20. März 2014, 27. März
2015) basieren auf den technischen Grundlagen BVG 2010 PT 2010, die-
jenigen davor auf den technischen Grundlagen BVG 2005 PT 2005 und die
aktuellsten vom 9. Juni 2016 auf den technischen Grundlagen BVG 2015
PT 2015. Damit wird dem steten Anstieg der Lebenserwartung von An-
spruchsberechtigten Rechnung getragen (zu den technischen Grundlagen
BVG 2010 und 2015, insbesondere zu deren statistischer Datenbasis und
der verwendeten Lebenserwartungstabelle vgl. Aon Hewitt News, Sonder-
ausgabe Dezember 2010, abrufbar unter
land/attachments/Bibliothek_Hewitt/Aon%20Hewitt%20News_Sonderaus-
gabe_Dezember%202010.pdf und Ausgabe 1/Februar 2016, abrufbar un-
ter
7d8b-4ec9-8133-3b4fc272c742%7D_CH_AHN_Issue1_February2016_
Germanv2.pdf, sowie allgemein , besucht am
23. Juni 2016). Die Sterbewahrscheinlichkeiten der Invaliden und Verwit-
weten wurden in allen Fällen der allgemeinen Sterblichkeit von Männern
und Frauen gleichgesetzt. Das Deckungskapital der Rentenbezüger ent-
spricht jeweils dem Barwert der laufenden Renten unter Einschluss des
Barwerts der anwartschaftlichen Ehegattenleistungen. Um der Zunahme
der Lebenserwartung und den Veränderungen demografischer Annahmen
Rechnung zu tragen, wurden Rückstellungen für den Grundlagenwechsel
geäufnet. Gemäss Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin – in
welchem die Anwendung findenden technischen Grundlagen definiert wer-
den und welches von der Aufsichtsbehörde überprüft wird (Art. 62 Ab. 1
A-6431/2014
Seite 17
Bst. a BVG i.V.m. Art. 48e BVV 2) – entspricht der Sollbetrag der Rückstel-
lung ab 2010 0.4 % der jährlichen Rentendeckungskapitalien. Der bei der
Berechnung der Deckungskapitalien der Rentenbezüger und des Um-
wandlungssatzes zur Anwendung gelangende technische Zinssatz beträgt
gemäss Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin 3 %, ab 2015
2.5 %. Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin hat beschlossen, die aktu-
elle Anlagestrategie erfordere für jedes einzelne Vorsorgewerk eine Wert-
schwankungsreserve von 10 % der jeweiligen Aktiven. Die der Beschwer-
deführerin angeschlossenen reinen Rentenkassen oder nur aus Renten-
bezügern bestehenden Versichertenkollektive wurden mit dem von den Ex-
perten für berufliche Vorsorge empfohlenen technischen Zinssatz (zwi-
schen 3% und 4%) und einem Langlebigkeitszuschlag errichtet. Zudem
wurde – sofern notwendig – ein Kleinbestandeszuschlag von 5 % einbe-
rechnet.
Auch bei vorsichtiger Prognose dürfte die Beschwerdeführerin – ausge-
hend von der heutigen finanziellen Basis und den derzeit massgebenden
Parametern – die Verpflichtungen gegenüber den Anspruchsberechtigten
des strittigen Versichertenkollektivs noch längerfristig uneingeschränkt er-
bringen können (vgl. auch act. 1, Beilage 10). Es sind zwar keine aktiv Ver-
sicherten mehr vorhanden, d.h. es ist systembedingt kein Mittelzufluss zu
erwarten und es können daher auch keine Sanierungsbeiträge i.S.v.
Art. 65d Abs. 3 Bst. a BVG erhoben werden (vgl. vorne E. 4.3.1.3 und auch
BGE 135 V 382 E. 7.3 sowie CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG,
8. Aufl. 2006, S. 448). Es werden jedoch ebenso wenig neue Verpflichtun-
gen eingegangen und mit dem Wegfall der Pflicht zur Auszahlung einzelner
Rentenleistungen beim Ableben von Destinatären kann sich die finanzielle
Ausgangslage mit Bezug auf das strittige Versichertenkollektiv verbessern.
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung dauerte die Unterdeckung bereits
sieben Jahre an; mittlerweile sind es neun Jahre. Die zulässige Dauer der
Unterdeckung ist – wie vorne in E. 4.3.1.1 i.f. erwähnt – gesetzlich nicht
geregelt, sondern ergibt sich vielmehr anhand der Angemessenheit der
Frist, innert welcher nach Art. 65c Abs. 1 Bst. b BVG die Unterdeckung be-
hoben werden soll. Diese Unbestimmtheit räumt den rechtsanwendenden
Behörden grossen Ermessensspielraum ein, um einzelfallgerechte Ent-
scheidungen treffen zu können. Die in diesem Zusammenhang relevante
bundesrätliche Botschaft und Weisung gehen von einer zu tolerierenden
temporären Unterdeckung von fünf bis sieben Jahren aus, in Ausnahme-
fällen könne eine solche auch über zehn Jahre andauern. Absehbaren
künftigen Ereignissen sei bei der Beurteilung Rechnung zu tragen
A-6431/2014
Seite 18
(vgl. vorne E. E. 4.3.1.1 i.f.). Die bereits relativ lange andauernde Unterde-
ckung befindet sich somit noch im Rahmen der für das Gericht ohnehin
nicht verbindlichen Richtlinie (vgl. dazu UHLMANN/BINDER, Verwaltungsver-
ordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie in: LeGes
2009/2, S. 157 sowie BVGE 2010/12 E. 8.1.3 mit weiteren Hinweisen). Die
Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Art. 65
Abs. 1 BVG ist demnach zulässig, zumal es aufgrund des Altersdurch-
schnitts der Anspruchsberechtigten möglich erscheint, dass sich die Unter-
deckung in Zukunft verringern wird. Die Frage nach der zulässigen Dauer
der zeitlichen Begrenzung der Unterdeckung tritt jedoch vorliegend ohne-
hin in den Hintergrund, da die Beschwerdeführerin die fälligen Leistungen
im Zusammenhang mit dem strittigen Versichertenkollektiv bis anhin stets
vollständig und fristgerecht erbracht hat und dies aufgrund des soeben
Ausgeführten auch zukünftig der Fall sein dürfte. Damit wird dem Erforder-
nis der jederzeitigen Erfüllbarkeit der übernommenen Verpflichtungen nach
Art. 65 Abs. 1 BVG, welches auch Art. 65c Abs. 1 BVG statuiert, Rechnung
getragen.
4.3.2.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass gesetzliche Sanie-
rungsmassnahmen in Bezug auf das strittige, sich in Unterdeckung befind-
liche und rein aus Rentenbezügern bestehende Versichertenkollektiv ak-
tenkundig und unbestrittenermassen ausser Betracht fallen. Bemerkens-
wert ist dabei, dass sich der Deckungsgrad stets über 85 % befunden hat,
obschon keine gesetzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen ergriffen
werden konnten. Fest steht zudem, dass weder im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung noch im Urteilszeitpunkt fällige gesetzliche
oder reglementarische Vorsorgeleistungen ausstehend waren bzw. sind.
Der Bestand der versicherten Rentenbezüger wird sich künftig nur noch
verringern, wobei sich die finanzielle Lage mit dem Wegfall jeder einzelnen
Rentenverpflichtung verbessern kann. Auch bei vorsichtiger Annahme der
in diesem Zusammenhang relevanten Parameter sollte die Beschwerde-
führerin in der Lage sein, ihre Leistungen längerfristig erbringen zu können.
Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach aufgrund der bestehenden
Unterdeckung und der mangelnden Sanierungsfähigkeit davon auszuge-
hen ist, dass die fälligen Vorsorgeleistungen nicht erbracht werden können
und daher die Insolvenz des fraglichen Versichertenkollektivs i.S.v. Art. 65d
Abs. 1 i.V.m. Art. 25 SFV feststeht, ist demnach nicht beizupflichten.
Es steht ein milderes Mittel zur Verfügung, mit welchem im konkreten Fall
dem mit der Anordnung verfolgten und in Art. 65 Abs. 1 BVG und Art. 65c
A-6431/2014
Seite 19
Abs. 1 BVG verankerten Ziel – nämlich dass die betroffenen Rentenbezü-
ger ihre Leistungen aus der beruflichen Vorsorge stets vollständig und frist-
gerecht erhalten – Genüge getan werden kann: Nebst der gesetzlich vor-
gesehenen periodischen Informationspflicht bei Unterdeckung nach
Art.65c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BVV 2 kann die Beschwerdefüh-
rerin der Aufsichtsbehörde fortlaufend schriftlich nachweisen, dass sie ihre
fälligen Vorsorgeverpflichtungen fristgerecht erbringt. Die Beschwerdefüh-
rerin unter den gegebenen Umständen zur Einreichung eines Gesuchs um
Sicherstellung der entsprechenden Leistungen an den Sicherheitsfonds zu
verpflichten, ist hierfür nicht erforderlich und widerspricht der gesetzlichen
Konzeption von Art. 65d Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25 SFV, wonach dessen
Leistungspflicht erst bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung o-
der eines Versichertenkollektivs zum Thema wird.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 aufzu-
heben. Folglich sind sowohl die damit verbundene Nebenverpflichtung ge-
mäss Dispositiv-Ziffer 4 als auch die Kostenauferlegung gemäss Disposi-
tiv-Ziffer 7 ebenfalls aufzuheben.
4.3.3 Unter dem Gesichtspunkt der Zweck-Mittel-Relation erweist sich die
Massnahme überdies ebenso wenig als verhältnismässig. Das Interesse
am Erlass der strittigen Anordnung überwiegt dasjenige der Beschwerde-
führerin am Verzicht darauf nicht. Letztere ist wie erwähnt bis anhin trotz
Unterdeckung ihren Verpflichtungen stets rechtzeitig und vollständig nach-
gekommen und wird dies vermutungsweise auch lange in die Zukunft noch
tun können. Es liegen folglich keine Liquiditätsengpässe vor, die eine frist-
gerechte Begleichung ihrer Verpflichtungen aus der beruflichen Vorsorge
grundsätzlich verunmöglichten. Angesichts der konkreten Umstände steht
die Anordnung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten
Zweck. Sie läuft im Übrigen darauf hinaus, dass reine Rentenkassen oder
nur aus Rentenbezügern zusammengesetzte Versichertenkollektive, die
sich in Unterdeckung befinden, aufgrund der nicht auf sie zugeschnittenen
gesetzlichen Sanierungsmassnahmen regelmässig beim Sicherheitsfonds
um Sicherstellung gesetzlicher und gewisser reglementarischer Leistun-
gen ersuchen müssten, obschon sie diese mit grosser Wahrscheinlichkeit
noch über Jahre oder bis auf Weiteres erbringen könnten. Dies würde beim
Sicherheitsfonds zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen und ihn damit
unnötig belasten, was weder im öffentlichen Interesse wäre noch im Ein-
klang mit der Gesetzgebung stünde (vgl. zu dieser Thematik auch die Mo-
tion 13.3753 vom 19. September 2013 "BVG und Rentnerkassen. Uner-
wünschten Folgen vorbeugen", eingereicht von Stéphane Rossini, abrufbar
A-6431/2014
Seite 20
unter
schaeft?AffairId=20133753, besucht am 23. Juni 2016).
5.
5.1 Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde teilweise
nicht ein, weil sich die angefochtene Verfügung als teilnichtig erwiesen hat,
berücksichtigt es dies regelmässig bei der Festlegung der Verfahrenskos-
ten (statt vieler mit Bezug auf einen vollumfänglich nichtigen Entscheid Ur-
teil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 8.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
Da die Vorinstanz den Erlass der teilweise nichtigen Verfügung zu vertreten
hat und die Beschwerdeführerin ein Interesse an deren Anfechtung hatte,
sowie mit Bezug auf die restlichen Dispositiv-Ziffern obsiegt hat, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr einbe-
zahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids zurückzuerstatten.
5.2 Weiter ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz VGKE). Eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint als angemessen.
Die Entschädigung ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG),
da diese für den Erlass der teilnichtigen Verfügung verantwortlich ist und
die Beschwerdeführerin dadurch zum Beschreiten des Rechtsweges ver-
anlasst hat. Mit Bezug auf die anfechtbaren Dispositiv-Ziffern obsiegt Letz-
tere zudem. Die Vorinstanz selbst hat keinen Anspruch auf Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-6431/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 6 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 1. Oktober 2014 nichtig sind.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom
1. Oktober 2014 werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesver-
waltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 7'500. – zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– den Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, Postfach
1023, 3000 Bern 14
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-6431/2014
Seite 22
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: