Abtei lung I
A-643/2010
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
TVO AG, Bionstrasse 4, 9001 St. Gallen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jascha Schneider-
Marfels, Steinenberg 19, 4001 Basel,
Gesuchstellerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erläuterungsgesuch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-643/2010
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schrieb am 4. Septem-
ber 2007 13 Veranstalterkonzessionen für die Verbreitung von Regi-
onalfernsehprogrammen in der Schweiz aus. Im Dezember 2007 be-
warben sich die Tele Säntis AG (in Gründung) und die TVO AG um die
Fernsehkonzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil für das
Versorgungsgebiet Nr. 11 (Region Ostschweiz).
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 erteilte das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) die Konzession für das Versorgungsgebiet Nr. 11 der TVO AG.
Die Bewerbung der Tele Säntis AG (in Gründung) wurde abgewiesen.
C.
Mit Urteil A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht eine dagegen von Günter Heuberger (Tele Säntis
AG [in Gründung]) erhobene Beschwerde gut, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden war, hob die Verfügung der Vorinstanz vom
31. Oktober 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2010 gelangt die TVO AG (Gesuch-
stellerin) mit einem Erläuterungsbegehren an das Bundesver-
waltungsgericht. Sie ersucht das Bundesverwaltungsgericht die Er-
wägungen des Urteils dahingehend zu erläutern, ob die Wett-
bewerbskommission (WEKO) zwingend zu konsultieren sei und erst
anschliessend im Falle einer marktbeherrschenden Stellung geklärt
werden müsse, ob ein Missbrauch vorliege, oder ob zunächst der
medienpolitische Missbrauchsbegriff näher definiert werden müsse
und erst im Anschluss daran ein WEKO-Gutachten einzuholen sei,
sollten tatsächlich konkrete Indizien für einen Missbrauch vorliegen.
E.
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinn-
gemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt
das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei
oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils
vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder
zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder
Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.2 Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch
substanziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung
einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Be-
gründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts
4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 1.2). Legitimiert zum
Stellen eines Erläuterungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des
Gesetzes die Parteien.
2.
2.1 Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes
dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) un-
klar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie
kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen
und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe
als solche. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter-
liegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur,
wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der
Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundes-
gerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE
110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf
Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen"
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (NICOLAS
VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das
Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 129, Rz. 5).
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2.2 Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine
inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht
es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechts-
kräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen
Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede
Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechts-
begriffe und Wörter zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Er-
läuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung auf-
weist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu
prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte
(Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1;
Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom 15. Februar
2010 E. 2.2). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht – von offensicht-
lich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu be-
jahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).
3.
3.1 Die TVO AG war als Beschwerdegegnerin Partei im Verfahren
A-7762/2008 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2009) und ist somit zur Stellung eines Erläuterungs-
begehrens legitimiert.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-7762/2008 vom
10. Dezember 2009 die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober
2008 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dis-
positivs). Das Dispositiv ist weder unklar noch widersprüchlich.
Jedoch kann der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Ent-
scheidungsgründe ermittelt werden, weshalb grundsätzlich auch die
Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen, soweit sie eine
Anordnung enthalten.
3.3 Die Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" verweist auf
Ziff. 12.11 des Urteils, wo insbesondere Folgendes festgehalten wird:
"Die Vorinstanz bzw. das BAKOM als Fachbehörde haben demnach – allen-
falls mittels Konsultation der WEKO – zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
die Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG) gefährdet.
Dabei hat sie den medienpolitischen Missbrauchsbegriff u.a. in Aus-
einandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers klarer zu
fassen, mithin allgemeine Kriterien zur Feststellung eines medienpolitischen
Missbrauchs zu definieren. Die Vorinstanz wird überdies die Notwendigkeit
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einer Übergangsregelung bis zur Rechtskraft des neu zu fällenden Ent-
scheides zu prüfen haben."
Demnach wurde die Vorinstanz angewiesen, zu prüfen, ob die Be-
schwerdegegnerin die Meinungs- und Angebotsvielfalt gemäss Art. 44
Abs. 1 Bst. g RTVG gefährdet. Nicht angeordnet hat das Bundesver-
waltungsgericht jedoch, in welcher Reihenfolge die Vorinstanz die zwei
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer solchen Gefährdung
der Meinungs- und Angebotsvielfalt (marktbeherrschende Stellung und
Missbrauch) zu prüfen hat. Dieser Entscheid ist in das Ermessen der
Vorinstanz gestellt. Mangels Charakter einer Anordnung ist somit der
Urteilsinhalt in Bezug auf das Vorgehen der Vorinstanz bei der Prüfung
der Konzessionsvoraussetzung der fehlenden Gefährdung der
Meinungs- und Angebotsvielfalt der Erläuterung nicht zugänglich (vgl.
oben E. 2.2).
Auf das Erläuterungsbegehren ist somit nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Gesuchstellerin als unter-
liegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese sind auf Fr. 500.-
festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von
Fr. 500.- ist der Gesuchstellerin nach Eröffnung des Urteils zurückzu-
erstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. p Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
verrechnet. Die restlichen Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin nach
Eröffnung dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Gesuchstellerin
dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder ihre Kontoinformation mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- Günter Heuberger z.K. (A-Post)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Jana Mäder
Versand:
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