B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6433/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
A. _______,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
[…],
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigungsverfügung Unterwerk Ernen,
Anlageteil Swissgrid.
A-6433/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Swissgrid AG plant das Unterwerk Fiesch im Kanton Wallis altersbe-
dingt und aufgrund mangelnder Platzverhältnisse am aktuellen Standort in
Fiesch aufzuheben und in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Ernen auf
der anderen Seite der Rhone neu zu erstellen. Das entsprechende Plan-
genehmigungsgesuch lag nach Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 34
vom 19. August 2016 bis zum 19. September 2016 im Gemeindebüro
Ernen öffentlich auf.
B.
Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs erhob
A. _______ mit Schreiben vom 16. September 2016 (Poststempel) Ein-
sprache beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Darin rügte
sie die vorgesehene Verkehrsführung, namentlich die Erstellung einer Zu-
fahrtsstrasse. Es folgten ein persönliches Gespräch zwischen A. _______
und der Swissgrid AG sowie mehrere Schriftenwechsel, in denen überdies
Aspekte des Landschaftsschutzes und die Einhaltung der durch die Trans-
formatoren verursachten Lärmemissionen thematisiert wurden.
C.
Am 28. September 2017 fand eine vom ESTI organisierte Einsprachever-
handlung in Ernen statt, bei der die Anliegen von A. _______ – insbeson-
dere betreffend Zufahrtssituation, Lärm sowie Landschaftsschutz – disku-
tiert und Lösungsmöglichkeiten gesucht wurden.
D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zog A. _______ ihre Einsprache zurück.
E.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 genehmigte das
ESTI die Planvorlage mit den in der Verfügung genannten Auflagen und
Bedingungen.
F.
Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um deren teilweise Aufhe-
bung. Sie stellt folgende Anträge:
A-6433/2018
Seite 3
1. "Die Ergänzungen des Dossiers Ergänzungen zur Umweltnotiz vom 11. Feb-
ruar 2016, Stand 21. September 2017, sind vollumfänglich umzusetzen und
muss in der Plangenehmigungsverfügung bindend integriert werden.
2. Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.20 muss wie folgt lauten:
Kontrollmessungen müssen den Lärm der ganzen Anlage (neues Projekt und
bestehendes Kraftwerk) bei Volllast messen. Zukünftige Anlagen / Erweiterun-
gen müssen in die bestehende Anlage integriert werden. Der Bericht soll
5-fach an die Vollzugsbehörde geschickt werden.
3. Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.22 muss wie folgt abge-
ändert werden: Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens der 65 kV-An-
lage von Valgrid soll die NIS-Beurteilung auch die 220 kV-Anlage der Swiss-
grid AG und eventuell auch das bestehende Kraftwerk berücksichtigen, wenn
sich die jeweiligen 1uT-Perimeter überlappen. Das Wort eventuell ist zu lö-
schen.
4. Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.34 muss wie folgt lauten:
… und im Grundbuch einzutragen, dass die Sichtfreihalteflächen gemäss Si-
tuation freigehalten werden. Erst nach erfolgter Eintragung im Grundbuch darf
die Baugenehmigung erfolgen.
5. Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.35 muss wie folgt lauten:
… und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt. Die definitive Zufahrt
erfolgt über die neu zu erstellende Zufahrtsstrasse gemäss Eingabe Pro-
jektänderung Zufahrtsstrasse vom 22. Mai 2017".
Zudem sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung festzustellen.
G.
Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Ver-
nehmlassung vom 24. Januar 2019 unter Kostenfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentli-
chen damit, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache rechtswirksam
zurückgezogen habe und es ihr darum an der erforderlichen Beschwerde-
legitimation mangle. Zudem werde sie sich an die im Rahmen der Ein-
spracheverhandlung abgegebenen Zusicherungen halten, auch wenn
diese nicht alle explizit nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in
der Plangenehmigungsverfügung festgehalten worden seien.
A-6433/2018
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragt auch die Vorinstanz,
auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen.
Die Einsprache habe die Beschwerdeführerin bedingungslos zurückgezo-
gen, womit es ihr an der Beschwerdelegitimation fehle und die Prozessvo-
raussetzungen nicht erfüllt seien. Ihre materiellen Einwände seien zudem
unbegründet und entsprechend abzuweisen. Die geltend gemachte Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs würde sodann nicht schwer wiegen und wäre
im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt zu betrachten.
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, auf die
Beschwerde sei einzutreten; im Übrigen hält sie an ihren eingangs gestell-
ten Anträgen fest.
J.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. April 2019 auf
eine Duplik, hält aber umfassend an ihren Anträgen und Ausführungen ge-
mäss Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 fest. Ebenso verzichtet die
Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2019 unter Verweis auf ihre Aus-
führungen und Anträge in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, an
welchen sie festhält, auf eine Duplik.
K.
Die Beschwerdeführerin reicht am 2. Mai 2019 eine ergänzende Stellung-
nahme ein, in welcher sie darauf hinweist, dass ein erheblicher Schaden
an Flora und Fauna sowie ein desaströses Landschaftsbild zu entstehen
drohe. Sie handle mit ihrer Beschwerde im Interesse der Natur.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und über-
dies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz
vom 10. Oktober 2018 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar.
Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich wie funktional zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0]; ferner Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-702/2017 vom 26. März 2019
E. 1.1).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Erhebung der Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation
ist wegen des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersu-
chungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, wobei Beschwerdefüh-
rende aufgrund ihrer prozessualen Pflicht die Beschwerde zu begründen
und ihre Legitimation zu substantiieren haben (Art. 12 f. VwVG; Urteil des
BVGer A-385/2017 E. 1.2; vgl. ferner ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 48).
Die Beschwerdeführerin ist nicht formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung vom 10. Oktober 2018, mit der die Plangenehmigung des Anla-
geteils der Beschwerdegegnerin beim Unterwerk Ernen erfolgte. Es ist des-
halb fraglich und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde erfüllt.
2.
Vorliegend ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre
Einsprache vom 16. September 2016 rechtswirksam zurückzog oder nicht.
A-6433/2018
Seite 6
2.1 Das Plangenehmigungsverfahren für Starkstrom- und Schwachstrom-
anlagen ist in den Art. 16 ff. EleG geregelt. Gemäss Art. 16f Abs. 1 Satz 1
EleG kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde gegen
eine Plangenehmigung Einsprache erheben, wer nach den Vorschriften
des VwVG oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni
1930 (EntG, SR 711) Partei ist. Es handelt sich dabei um ein ordentliches
Rechtsmittel. Die Einsprache richtet sich an die entscheidende Behörde
selbst (Art. 16h EleG) und dient bei einer potentiell grossen Zahl von Be-
troffenen der Sicherung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu RICCARDO JAG-
METTI, Energierecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Bd. VII 2005, S. 130 N. 1733; ferner KATHRIN DIETRICH, in: Kratz et al.
(Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Bd. I 2016, Rz. 2 ff. zu Art. 16f).
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
(Art. 16f Abs. 1 Satz 2 EleG).
2.2 Für das Anhängigmachen eines Rechtsmittelverfahrens gilt der Dispo-
sitionsgrundsatz (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2019 vom 11. April 2019
E. 2.1 und A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1; ferner AUER/BIN-
DER, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 12). Es liegt in der Autonomie des
Privaten, ob und in welchem Umfang eine angefochtene Verfügung zu
überprüfen ist. Er oder sie kann über den Verfahrens- bzw. Streitgegen-
stand verfügen. Dazu gehört mitunter der vollständige oder teilweise Rück-
zug eines Rechtsmittels (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 401). Der
Rechtsmittelrückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedin-
gungslos erfolgen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen; andernfalls ist er
unbeachtlich (vgl. BGE 141 IV 279 E. 2.1; 119 V 36 E. 1a).
2.3 Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, bringt sie damit das Verfah-
ren zum Abschluss. Gestützt auf die Rückzugserklärung schreibt die zu-
ständige Behörde das Verfahren als erledigt ab. Im Rahmen der Abschrei-
bung wird die Sache zufolge Dahinfallens der Prozessvoraussetzungen als
erledigt erklärt. Der ausdrücklich und vorbehaltlos erklärte Rückzug einer
Beschwerde bedeutet ein Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegeh-
rens. Es verhält sich nach dem Rückzug bzw. der Abschreibung des
Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Dabei ist der bedin-
gungslos erklärte Rückzug grundsätzlich endgültig und nicht widerrufbar;
vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (vgl. BGE
111 V 158 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9F_8/2018 vom
22. August 2018 E. 1, 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E. 3.1,
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Seite 7
2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2.1, je m.w.H.; ferner dazu MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 53 Rz. 2.62 und S. 56 Rz. 2.70).
2.4 In diesem Kontext gilt es, die Einspracherückzugserklärung der Be-
schwerdeführerin genauer zu beleuchten.
2.4.1 Die Beschwerdeführerin verfasste am 5. Januar 2018 zu Handen der
Vorinstanz ein Schreiben mit dem Betreff "Rückzug Einsprache" und fol-
gendem Inhalt: "Ich möchte Sie in Kenntnis setzen, dass ich die Einspra-
che betreffend S-16918.1 Unterwerk Ernen, Anlageteil EW: S169109;
Parzelle 549; Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen,
per heutigem Datum zurückziehe, da die von mir eingebrachten Ergän-
zungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden". Mit dem Schreiben bringt sie
somit ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre
Einsprache zurückzieht. Fraglich ist indes, ob ihr Rechtsmittelrückzug be-
dingungslos erfolgte.
2.4.2 Beim Rechtsmittelrückzug handelt es sich um eine Prozesshandlung
in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, mit der
ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Erklärungen, die wie
der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden,
sind gestützt auf eine objektive Betrachtung nach den allgemeinen Grund-
sätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Ur-
teil des BGer 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2; BGE 105 II 149 E. 2a
m.w.H.).
2.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich der Einsprachever-
handlung vom 28. September 2017 seien Massnahmen definiert und Zu-
geständnisse seitens der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin ge-
macht worden, welche sie dazu bewogen hätten, die Einsprache zurück-
zuziehen. Bei Zustellung der Plangenehmigungsverfügung habe sie indes
realisiert, dass die ihr zugesagten Massnahmen nicht erwähnt und ent-
scheidende Details weggelassen oder abgeändert worden seien.
Der im Rückzugsschreiben enthaltene Nebensatz, "da die von mir einge-
brachten Ergänzungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden", mag aus Sicht
der Beschwerdeführerin allenfalls als subjektive Bedingung für den Rechts-
mittelrückzug verstanden gewesen sein. Gemäss Wortlaut und bei objekti-
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Seite 8
ver Betrachtung handelt es sich jedoch um eine blosse allgemeine Erklä-
rung, die Aufschluss darüber gibt, weshalb die Beschwerdeführerin die Ein-
sprache damals zurückzog. Ein Vorbehalt ist daraus auch nicht ersichtlich.
2.5 Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang weiter, ob die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt des Rechtsmittelrückzugs einem Willensmangel
unterlag oder ein Fall des Vertrauensschutzes vorliegt. Dabei sind Willens-
mängel von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. BGE
141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014
E. 2.1).
2.5.1 Bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelrückzugs
wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grund-
sätze des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR,
SR 220) sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR normierten Willens-
mängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung
(Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 OR) – sind auch auf einseitige
Rechtsgeschäfte anwendbar (vgl. Urteile des BVGer D-44/2019 vom
22. Januar 2019 E. 2.2 und E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2, je
m.w.H.).
2.5.2 Vorliegend sind weder Anzeichen für eine absichtliche Täuschung
oder Furchterregung noch für treuwidriges Verhalten seitens der Behörden
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch sinngemäss auf
das Vorliegen eines Irrtums: Wenn sie gewusst hätte, dass ein Protokoll
erstellt würde und ihr dessen Inhalt bekannt gewesen wäre, hätte sie die
Rückzugserklärung nicht abgegeben.
2.5.3 Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der
sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein solch
wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachver-
halt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24
Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst
einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für
den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den
Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschlies-
sen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Stand-
punkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als
notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (vgl. BGE 136 III 528
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E. 3.4.1; Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; ferner
MAJA L. BLUMER, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Rz. 11 ff. zu
Art. 23).
2.5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nichts von der Existenz des Pro-
tokolls der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 gewusst zu
haben. Erst als sie nach der postalischen Zustellung der Plangenehmi-
gungsverfügung am 13. Oktober 2018 mit dem Rechtsdienst der Vor-
instanz in Kontakt getreten sei, habe sie von dessen Existenz erfahren. Sie
wisse zwar, was vor Ort bei der Einspracheverhandlung gesagt, nicht aber,
was im Protokoll festgehalten worden sei. Sie bringt vor, das Verhandlungs-
protokoll in der Fassung vom 3. Oktober 2017 nicht akzeptieren zu wollen,
ohne indes nähere Ausführungen zu dessen angeblicher Fehlerhaftigkeit
zu machen. Vielmehr beanstandet sie, die anlässlich der Einsprachever-
handlung gemachten Zusicherungen hätten nicht oder nur unzureichend
Eingang in die Plangenehmigungsverfügung gefunden.
2.5.5 Dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017
ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende hinsichtlich des weiteren Verfah-
rensablaufs Folgendes gesagt haben soll: Das Protokoll werde den Anwe-
senden nach der Ausfertigung zugestellt (dessen Ausfertigung erfolgte am
3. Oktober 2017). Der ergänzende Umweltbericht vom 21. September
2017 werde dem Kanton Wallis mit einer Frist von einem Monat zur Stel-
lungnahme zugestellt. Der Einsprecherin werde anschliessend die Gele-
genheit gegeben, sich nochmals innert Monatsfrist zur Sache zu äussern.
Der Vorsitzende ersuche die Einsprecherin, sich sodann darüber auszu-
sprechen, ob sie ihre Einsprache aufrechterhalten oder diese zurückziehen
wolle. Den vorhandenen Akten liegt ein vom 4. Oktober 2017 datierendes
Begleitschreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin bei, wonach
ihr das Protokoll als Beilage zugestellt werde. Eine Sendungsverfolgung
bzw. ein Sendenachweis ist aufgrund des Versands als A-Post nicht mög-
lich. Immerhin teilte die Swissgrid AG der Vorinstanz mit Schreiben vom
19. Oktober 2017 mit, dass sie bezüglich des Protokolls keine Anmerkun-
gen anzubringen habe; sie hatte das Protokoll somit erhalten.
Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 19. Dezember 2017 erneut kontaktierte und ihr weitere Unterlagen zu-
stellte (u.a. diverse Beispielbilder mit Rolltoren, die Ergänzung der Umwelt-
notiz vom 21. September 2017 und die ergänzende Stellungnahme des
Kantons Wallis vom 12. Dezember 2017). Ebenso wurde die Beschwerde-
führerin gebeten, der Vorinstanz bis zum 19. Januar 2018 mitzuteilen, ob
A-6433/2018
Seite 10
sie ihre Einsprache zurückziehen wolle oder nicht. Dies tat sie den vorhan-
denen Akten zufolge ohne weitere Rückfragen mit Schreiben vom 5. Ja-
nuar 2018.
2.5.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf einen Irrtum unstatt-
haft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. Dieser Grundsatz stellt eine
Schranke bei der Berufung auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums dar.
Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung
einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken,
dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen
darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige
Grundlage des Vertrags betrachtet. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit,
gerade in Verbindung mit weiteren Umständen (vgl. Art. 26 OR), eine Be-
rufung auf den Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig er-
scheinen lassen (vgl. ausführlich zum Ganzen BGE 129 III 363 E. 5.3, 117
II 218 E. 3b; ferner Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017
E. 4.2).
2.5.7 Zwischen der Einspracheverhandlung und dem Rechtsmittelrückzug
lag ein Schriftenwechsel in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Mona-
ten. Angesichts der geschilderten Umstände – insbesondere auch mit Blick
auf die protokollierten Äusserungen des Vorsitzenden hinsichtlich des wei-
teren Verfahrensablaufs (vgl. E. 2.5.5) – hätte die Beschwerdeführerin die
Zustellung des Protokolls erwarten müssen. Dies gilt insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass sie nach eigenen Ausführungen in der Be-
schwerde eine schriftliche Bestätigung für das Gesagte verlangt hatte. So-
fern die Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten bei der Vor-
instanz, gerade auch nach Durchführung eines Schriftenwechsels, nicht
nach der Existenz bzw. dem Verbleib des Protokolls bzw. der von ihr ver-
langten schriftlichen Bestätigung nachfragt, hat sie dies ihrer eigenen Ver-
antwortung zuzuschreiben. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus-
zugehen, dass das Protokoll (bzw. eine Bestätigung) nach Treu und Glau-
ben im Geschäftsverkehr, zumindest nicht bei objektiver Betrachtung, eine
notwendige Grundlage für die Erklärung des Rechtsmittelrückzugs darge-
stellt hat. Das Vorliegen eines Grundlagenirrtums seitens der Beschwerde-
führerin ist folglich zu verneinen und der Rückzug der Einsprache erweist
sich als rechtswirksam.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht über
die notwendige Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG verfügt.
A-6433/2018
Seite 11
2.6 Es verbleibt, auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs der Beschwerdeführerin und die Frage einer allfälligen Nichtigkeit der
angefochtenen Plangenehmigungsverfügung einzugehen, wie es von der
Beschwerdeführerin vorgebracht wird.
2.6.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass kein Zustellnachweis be-
treffend Protokoll vorliegt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Beschwer-
deführerin ausreichend Zeit gehabt habe, sich hinsichtlich des Rechtsmit-
telrückzugs in Ruhe Gedanken zu machen. Die Vorinstanz erblickt in der
allenfalls unterbliebenen Zustellung des Protokolls keine schwerwiegende
Verletzung von Parteirechten, vor allem, weil die Beschwerdeführerin bei
der Einspracheverhandlung anwesend gewesen sei und ihr deshalb kein
Nachteil entstanden sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
müsse sodann mit vorliegendem Beschwerdeverfahren als geheilt betrach-
tet werden.
2.6.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Anspruch
auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt ander-
seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nebst dem Recht auf Orientie-
rung über den Verfahrensgang, wonach Betroffene grundsätzlich über
sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge zu
informieren sind, weitere Teilgehalte wie die Rechte auf Äusserung, Teil-
nahme am Beweisverfahren sowie auf Entscheidbegründung und -eröff-
nung (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018,
S. 513). Menschenrechtliche Gehörsansprüche bestehen sodann nach
Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante
Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch
die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen,
Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Für
das Verwaltungsverfahren statuiert das Bundesgericht bei der persönli-
chen Befragung eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der
mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. BGE 130 II
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Seite 12
473 E. 4.2 und 4.4 m.w.H.; ferner dazu WALDMANN/OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N. 40–42 zu Art. 26).
2.6.3 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich
heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Ent-
scheids. Lediglich ein besonders schwerwiegender Verstoss kann auch die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn der Nichtigkeit zur
Folge haben. Dies ist allerdings erst dann der Fall, wenn der Mangel be-
sonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkenn-
bar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1042/2016
vom 12. Juni 2018 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1; ferner KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., S. 221 m.w.H.).
2.6.4 Das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017
stellt eine für die Entscheidfällung relevante Grundlage dar und unterliegt
deshalb seitens der verfahrensleitenden Behörde der Mitteilungspflicht an
die Parteien. Soweit das Protokoll nur der Beschwerdegegnerin und nicht
auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein sollte, würde dies
eine Verletzung des Rechts auf Orientierung über den Verfahrensgang so-
wie auf Äusserung darstellen.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das verfahrensbezogene Mitwir-
kungsrecht der Beschwerdeführerin nicht beschnitten wurde, da sie bei der
Einspracheverhandlung unbestrittenermassen persönlich anwesend und
aktiv miteinbezogen war. Insofern waren ihr die im Protokoll enthaltenen
Informationen bekannt. Dem Protokoll kommt unter diesen Umständen vor-
wiegend eine Beweisfunktion zu (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 40
zu Art. 26). Ein besonders schwerwiegender Mangel, der darüber hinaus
noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre, ist bei dieser
Ausgangslage zu verneinen.
Folglich ist selbst unter der Annahme, dass das Protokoll nicht zugestellt
worden sein sollte, keine Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung vom
10. Oktober 2018 gegeben.
2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre vom
16. September 2016 datierende Einsprache mit Erklärung vom 5. Januar
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2018 rechtswirksam zurückzog, die Prozessvoraussetzungen damit nach-
träglich dahingefallen sind und die Vorinstanz die Einsprache zu Recht ab-
geschrieben hat (vgl. zu den Rechtsfolgen bereits vorne E. 2.3).
3.
Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
mangelt es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten an der notwendi-
gen Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Ein solches Feh-
len von gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen ist seitens der
Behörden von Amtes wegen zu beachten (Art. 12 VwVG), weshalb auf die
vorliegende Beschwerde – unbesehen sich allfällig stellender materiell-
rechtlicher Fragen – nicht einzutreten ist (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil
des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E.1.3.1; ferner ISABELLE
HÄNER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 48).
4.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
(VGKE, SR 173.320.2) in der Höhe vom Fr. 800.– zu tragen. Der Betrag ist
dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu entneh-
men. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Die Vorinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht desgleichen keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerde-
führerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung
bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Basil Cupa
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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