B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6437/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ GmbH, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuerpflicht; Stellvertretung (2010).
A-6437/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: A._______) ist seit dem 1. Juli 2005
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung (ESTV) eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag be-
zweckt die Gesellschaft den Handel mit Secondhand-Kleidern und
-accessoires (wenn nachfolgend von Secondhand-Kleidern die Rede ist,
sind auch solche Accessoires bzw. Secondhand-Gegenstände gemeint).
B.
In verschiedenen Schreiben (insb. vom 6. Oktober und 10. November
2010) teilte die A._______ der ESTV sinngemäss mit, sie habe bis 2009
fälschlicherweise auch auf dem Umsatz aus dem Verkauf der Second-
hand-Kleider die Mehrwertsteuer abgerechnet. Richtigerweise seien ihr
diese Umsätze mehrwertsteuerlich nicht zuzurechnen, da sie als direkte
Stellvertreterin der – von der A._______ so bezeichneten – "Kleiderbrin-
ger" (nachfolgend: Einlieferer) die betreffenden Verkäufe bloss vermittle.
Der zur Ermittlung ihrer Steuerpflicht massgebende Umsatz setze sich
ausschliesslich aus den Provisionen zusammen, die sie (erst) nach einer
erfolgreichen Verkaufsvermittlung eines Secondhand-Kleidungsstücks
dem jeweiligen Vertretenen (also dem Einlieferer) für das Zurverfü-
gungstellen der Verkaufsräumlichkeiten und des Verkaufspersonals sowie
für die eigentliche Verkaufsvermittlung in Rechnung stelle. Das jährliche
Total dieser Rechnungen liege jeweils unter der für die Steuerpflicht
massgebenden Umsatzgrenze von Fr. 100'000.--. Davon sei auch für die
Steuerperiode 2010 auszugehen. Sie beantrage daher die Löschung aus
dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen.
C.
Am 23. und 24. Juli 2012 führte die ESTV bei der A._______ eine Kon-
trolle über die Steuerperioden vom 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2011
(Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011) durch. Diese Kon-
trolle wurde u.a. mit der "Einschätzungsmitteilung [EM] Nr. … / Verfü-
gung" vom 8. August 2012 abgeschlossen, worin die ESTV für die Steu-
erperiode 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010)
auf eine Steuerforderung von insgesamt Fr. 4'701.-- erkannte und der
A._______ die Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der dekla-
rierten Steuer als Guthaben in der Höhe von Fr. 705.-- auswies.
Zur Begründung führte die ESTV aus, die A._______ trete beim Verkauf
der fraglichen Kleider nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen auf
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und sei daher als Leistungserbringerin zu qualifizieren. Es liege keine di-
rekte, sondern eine indirekte Stellvertretung vor. Die entsprechenden
Umsätze seien folglich der A._______ zuzurechnen, womit sie die für die
Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze im Jahr 2010 erreiche.
D.
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 5. September 2012
(Postaufgabe am 7. September 2012) focht die A._______ diese EM an
und beantragte – im Wesentlichen aus den bereits erwähnten Gründen –
sinngemäss deren Aufhebung.
E.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 9. November
2012 wies die ESTV (Vorinstanz) – im Wesentlichen ebenfalls mit den be-
reits erwähnten Argumenten – die "Einsprache" vollumfänglich ab. Ent-
sprechend setzte sie die Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 auf
Fr. 4'701.-- fest und sprach der A._______ für diese Steuerperiode ein
Guthaben in der Höhe von Fr. 705.-- zu.
F.
Dagegen erhob die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
9. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen "Einspracheent-
scheids". Zur Begründung macht sie wiederum geltend, sie sei in Bezug
auf den Verkauf der Secondhand-Kleider mehrwertsteuerlich als direkte
Stellvertreterin der einzelnen Einlieferer zu qualifizieren. Dieses Stellver-
tretungsverhältnis zeige sich insbesondere im Umstand, dass jedes Klei-
dungsstück mit dem "Kurznamen des Eigentümers" (bzw. des Einliefe-
rers) gekennzeichnet sei. Lediglich die Provisionen aus ihrer Vermitt-
lungsleistung seien ihr daher mehrwertsteuerlich zuzurechnen. Diese
Umsätze erreichten die für die Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze
von Fr. 100'000.-- indessen nicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2013 verzichtet die Vorinstanz
auf weitere Ausführungen und beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
H.
In der dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichten Stel-
lungnahme (Replik) vom 9. Dezember 2012 (recte wohl: 25. Februar
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Seite 4
2013) bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, das geltend gemach-
te Stellvertretungsverhältnis zeige sich im Weiteren darin, dass die Käufer
beim Kauf eines Secondhand-Kleids keinerlei Belege oder Quittungen
von ihr erhielten. Als direkte Vertreterin rechne sie nur mit den Vertrete-
nen, also dem jeweiligen Einlieferer, ab. Alle mit dem Verkauf der Kleider
verbundenen Risiken (Diebstahl-, Garantie-, Delkredererisiko usw.)
verblieben beim Einlieferer, was im Vertrag zwischen ihr und diesem un-
missverständlich zum Ausdruck komme. Schliesslich verbuche sie als di-
rekte Stellvertreterin lediglich die von ihr bei einer erfolgreichen Verkaufs-
vermittlung dem jeweiligen Einlieferer in Rechnung gestellte Provision.
Der Einlieferer könne aufgrund einer an jedes Kleidungsstück angehefte-
ten "Kundennummer" eindeutig identifiziert werden. Insgesamt erfülle sie
damit in Bezug auf den Verkauf der fraglichen Kleider alle Voraussetzun-
gen der direkten Stellvertretung.
I.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – so-
weit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde sachlich zuständig.
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst das anwendbare Recht festzustellen ist:
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beur-
teilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 ereignet und somit aus-
schliesslich nach Inkrafttreten des MWSTG, womit dieses zur Anwendung
kommt. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren
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Seite 5
Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000
1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese – wie nachfol-
gend teilweise ausdrücklich ausgeführt – im vorliegenden Fall auch für
das MWSTG übernommen werden kann.
1.2.2
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm-
liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2 ff.).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschät-
zungsmitteilung Nr. … vom 8. August 2012. Freilich ist es nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu-
lässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 9. November 2012 eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust
A-6437/2012
Seite 6
des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre
vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht
ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 9. November 2012 einlässlich begründet ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
E. 1.2.3 mit Hinweis).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den
einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
VwVG).
Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.
1.4
1.4.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die
Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfah-
ren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von
der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Danach muss die
entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhaltet gewissermassen
eine "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. zum Ganzen etwa: PATRICK
L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 15 ff. zu Art. 12 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den Beteilig-
ten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG; vgl.
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 20, 51 zu Art. 12 VwVG, N 4 ff.,
37 ff. zu Art. 13 VwVG). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die
Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen.
Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu
bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
A-6437/2012
Seite 7
1.4.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich all-
fällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Ent-
scheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (ma-
terielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derje-
nigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60
E. 2.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 2.1.2 sowie A-5166/2011 vom 3. Mai 2012
E. 2.1.2, jeweils mit Hinweisen; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 208
zu Art. 12 VwVG).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steu-
errechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
1.5 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.191). Das Ge-
richt kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung
beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen.
Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt
und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorlie-
gen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen
Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.195). Der Beschwerdeinstanz wird
dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche
A-6437/2012
Seite 8
Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Weisungen sind ins Disposi-
tiv – direkt oder mittels Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwä-
gungen") – aufzunehmen, ansonsten sie nicht verbindlich sind (vgl.
BGE 120 V 233 E. 1a).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent-
gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl
Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl.
Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung
der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6939).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausge-
richtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und un-
ter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b
MWSTG). Befreit ist eine steuerpflichtige Person u.a., wenn sie im Inland
innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus der steuer-
baren Leistung erzielt, sofern sie nicht auf die Befreiung von der Steuer-
pflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Unterschreitet der
massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person diese Umsatzgrenze
und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgen-
den Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflich-
tige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das En-
de der Steuerperiode, in welcher der massgebende Umsatz nicht erreicht
worden ist (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).
2.2.1 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein wichtiges Indiz für die
selbständige Ausübung einer Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung das
Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Unternehmer in eigenem Na-
men nach aussen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der
Selbständigkeit massgeblich und nach dem neuen Recht ohnehin aus-
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Seite 9
drückliches Erfordernis für die subjektive Steuerpflicht (vgl. Art. 10 Abs. 1
Bst. b MWSTG). Das Auftreten in eigenem Namen im Aussenverhältnis
ist vielmehr auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Be-
stimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers entscheidend
(vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Gei-
ger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012,
N 17 ff. zu Art. 10 MWSTG). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen
mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in
eigenem Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4 und A-6188/2012
vom 3. September 2013 E. 2.2.4, je mit Hinweisen).
2.2.2 In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeu-
tung beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand gemäss
Art. 20 Abs. 2 und 3 MWSTG. Wenn eine Person im Namen und für
Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin
nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die ver-
tretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraus-
setzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind:
Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stell-
vertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbe-
hörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aus-
senverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertre-
tungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich be-
kannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt (vgl.
dazu: RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des
neuen MWSTG, in: ASA 78 757 ff., insb. 773 ff.). Ob sich ein Stellvertre-
tungsverhältnis aus den Umständen ergibt, beurteilt sich nach der Wahr-
nehmung eines objektiven Dritten (vgl. IMSTEPF, a.a.O., in: ASA 78 775).
Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, ohne
dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und ohne dass
sich das Bestehen des Vertretungsverhältnisses aus den Umständen er-
gibt, liegen gleich zu qualifizierende Leistungsverhältnisse zwischen dem
Vertretenen und dem (indirekten) Vertreter zum einen und dem (indirek-
ten) Vertreter sowie dem Dritten (leistungsempfangende Person) zum an-
deren vor (vgl. Art. 20 Abs. 3 MWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stehen sich folgende Parteistandpunkte gegen-
über:
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Seite 10
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie betreibe einen Handel
mit Secondhand-Kleidern, wobei sie ihr Geschäft so ausgestaltet habe,
dass sie mit Bezug auf den Verkauf der Kleider als direkte Stellvertreterin
der Einlieferer fungiere. Aus diesem Grund setze sich ihr mehrwertsteuer-
lich massgebender Umsatz einzig aus den Provisionen zusammen, die
sie den Einlieferern bei einer erfolgreichen Verkaufsvermittlung in Rech-
nung stelle. Im Einzelnen und sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin
zu dem angeblich von ihr betriebenen Geschäftsmodell Folgendes vor:
In einem ersten Schritt erhalte sie von den Einlieferern (kostenlos) Klei-
dungsstücke zwecks Verkaufsvermittlung. Das Eigentum an den Kleidern
(bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber) gehe dabei nicht auf
sie über. Nach dem erfolgreichen Verkauf eines Kleidungsstücks stelle sie
– in einem zweiten Schritt – dem betreffenden Einlieferer Rechnung für
das Zurverfügungstellen der Verkaufsräumlichkeiten und des Verkaufs-
personals sowie für die Verkaufsvermittlung an sich. Aufgrund einer an
jedes Kleidungsstück angehefteten spezifischen "Kundennummer" lasse
sich der Einlieferer eindeutig identifizieren und dem verkauften Klei-
dungsstück zuordnen. Den Verkaufserlös vereinnahme sie nicht selbst,
sondern verwahre diesen nur "treuhänderisch" bis er vom Einlieferer ab-
geholt werde. Damit übereinstimmend verbuche sie lediglich die den Ein-
lieferern in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen erfolgswirksam.
Aufgrund ihrer Funktion als blosse direkte Stellvertreterin der Einlieferer
erhielten die Käufer von ihr auch keinerlei Belege oder Quittungen aus-
gestellt. Konsequenterweise rechne sie einzig mit den Vertretenen, eben
den jeweiligen Einlieferern, ab. Alle mit dem Verkauf der Kleider verbun-
denen Risiken (Diebstahl-, Garantie-, Delkredererisiko usw.) verblieben
bei den Einlieferern. Dass sie zu diesen dergestalt in einem Verhältnis der
direkten Stellvertretung stehe, komme in den jeweiligen Verträgen bzw.
den darin geregelten Modalitäten deutlich zum Ausdruck. Bereits auf-
grund der erwähnten "Kundennummern" sei objektiv auf ein solches
Stellvertretungsverhältnis zu schliessen. Hinzu komme, dass es sich bei
den Käufern in "ca. 60%" der Fälle um Personen handle, die ihr auch
schon Kleider zur Verkaufsvermittlung übergeben hätten und die dem-
nach bestens über ihre Funktion als blosse direkte Stellvertreterin Be-
scheid wüssten.
3.1.2 Die Vorinstanz stellt zwar nicht grundsätzlich in Abrede, dass die
Beschwerdeführerin in der soeben dargelegten Art und Weise mit Se-
condhand-Kleidern handelt bzw. im massgebenden Zeitraum gehandelt
hat. Allerdings erschien es ihr auch nicht notwendig, die entsprechenden
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Seite 11
Darlegungen der Beschwerdeführerin einer näheren Prüfung zu unterzie-
hen. Die Beschwerdeführerin mache nämlich nicht geltend, geschweige
denn weise sie nach, gegenüber den Käufern beim Verkauf der Kleider in
fremdem Namen, d.h. im Namen der Einlieferer, aufgetreten zu sein. Im
Gegenteil spreche die Beschwerdeführerin gelegentlich von "Kommissi-
onsgeschäften". Bei solchen handle es sich nun aber um den klassischen
Fall einer (zivilrechtlichen) indirekten – und eben nicht einer direkten –
Stellvertretung. Mithin sei die Beschwerdeführerin bereits gemäss ihrer
eigenen Sachverhaltsdarstellung in eigenem Namen aufgetreten. Eine
zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer direkten Stellvertre-
tung, eben der Aussenauftritt in fremdem Namen, sei somit nicht erfüllt.
Folglich habe die Beschwerdeführerin selbst als mehrwertsteuerliche
Leistungserbringerin in Bezug auf den Verkauf der Kleider zu gelten,
weshalb ihr die entsprechenden Umsätze (mehrwertsteuerlich) zuzurech-
nen seien.
3.2 Die Parteivorbringen geben zu folgender Beurteilung Anlass:
3.2.1 Zunächst muss – insoweit die Vorinstanz aus der Verwendung des
Begriffs "Kommissionsgeschäft" durch die Beschwerdeführerin offenbar
etwas Rechtserhebliches zu ihren Gunsten ableiten will – klar sein, dass
es bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den Käu-
fern der Kleider als direkte Stellvertreterin aufgetreten ist, nicht entschei-
dend auf blosse – und allenfalls unzutreffende – Begriffsverwendungen
ankommt (falsa demonstratio non nocet). Massgebend ist nicht die Quali-
fikation des Geschäfts durch die bzw. eine der Parteien, sondern die Be-
deutung, die dem Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zukommt. Die Vorinstanz kann daher allein aus der Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin ihr Geschäftsmodell gelegentlich selbst als "Kom-
missionsgeschäft" bezeichnet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.2.2 Im Weiteren trifft – jedenfalls was das vorliegende Beschwerdever-
fahren anbelangt – nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Aus-
senauftritt in fremdem Namen (also im Namen der Einlieferer) geltend
macht. Die Vorinstanz scheint bei ihrer Argumentation zu verkennen,
dass es nach neuem Recht für einen solchen Aussenauftritt bereits aus-
reicht, wenn sich dieser "aus den Umständen" ergibt (E. 2.2.2). Eine aus-
drückliche Bekanntgabe des Handelns in fremdem Namen und damit des
Stellvertretungsverhältnisses gegenüber den Leistungsempfängern ist –
anders als noch im alten Recht – nicht mehr zwingend. Ob solche Um-
stände vorliegen, ist aus der Sicht des objektiven Kunden eines Second-
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Seite 12
hand-Kleider-Geschäfts zu beurteilen (E. 2.2.2). Auf dieser Linie bringt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zumindest sinngemäss vor, die
an die Kleider angehefteten "Kundennummern" liessen im Kontext des
Secondhand-Kleider-Handels objektiv auf das Bestehen eines direkten
Stellvertretungsverhältnisses schliessen. In der Tat ist die beschriebene
Ausgestaltung des Secondhand-Geschäfts unter Verwendung von an den
Kleidern angehefteten Nummern (oder allenfalls "Kurznamen") zur Identi-
fikation und Zuordnung der Einlieferer praktisch verbreitet. In den ent-
sprechenden Käufer- bzw. Kundenkreisen kann es daher als objektiv be-
kannt vorausgesetzt werden, dass die Anbringung solcher Nummerneti-
ketten bedeutet, dass der jeweilige Einlieferer und nicht der Geschäfts-
betreiber der Eigentümer der angebotenen Kleider (der wirtschaftlich Ver-
fügungsberechtigte daran) bzw. der eigentliche Leistungserbringer ist.
Zwar wird der Secondhand-Kleider-Handel wohl zuweilen auch als Kom-
missionsgeschäft mit indirekter Stellvertretung betrieben. Diesfalls erüb-
rigt sich jedoch die Anbringung von Nummernetiketten an den Kleidern
und es besteht insofern gerade kein Anlass, eine direkte Stellvertretung
anzunehmen. Dagegen liegen bei einer Geschäftsgestaltung mit Num-
mern (oder allenfalls "Kurznamen") – wie sie die Beschwerdeführerin gel-
tend macht – notorischerweise Umstände vor, aus denen sich aus mehr-
wertsteuerlicher Sicht das Bestehen eines direkten Stellvertretungsver-
hältnisses ergibt bzw. die objektiv darauf schliessen lassen, dass die Ge-
schäftsbetreiberin kein eigenes Lager führt und kein Eigentum an den
eingelieferten Kleidern (bzw. keine wirtschaftliche Verfügungsmacht dar-
über) erwirbt, sondern den Verkauf derselben lediglich – in der Regel auf
Provisionsbasis – vermittelt.
3.3 Nachfolgend gilt es zu klären, ob der vorliegende Sachverhalt als
spruchreif gelten kann. Diese Frage stellt sich notabene mit Bezug auf die
vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (nunmehr) als
rechtserheblich zu beurteilenden Behauptungen der Beschwerdeführerin
über die Art und Weise ihrer Geschäftsgestaltung.
3.3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab auf das Folgende hinzuweisen:
Die Beschwerdeführerin legt insgesamt zwar durchaus glaubhaft dar, wie
sie ihr Second-Hand-Geschäft gestaltete und dass sie dabei als blosse
Verkaufsvermittlerin fungierte. Aufgrund der vorliegenden Akten können
die betreffenden Schilderungen in entscheidwesentlichen Punkten jedoch
nicht als ausreichend belegt gelten. So liegen beispielsweise und insbe-
sondere keine Nachweise darüber im Recht, dass den angebotenen Se-
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condhand-Kleidern tatsächlich die behaupteten "Kundennummern" oder
"Kurznamen" angeheftet waren. Auch können diese und weitere – nach
den vorstehenden Erwägungen nunmehr wie gesagt rechtserhebliche –
Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht als unbestritten
gelten. Die Vorinstanz stellt das dargelegte Geschäftsmodell zwar nicht
grundsätzlich in Abrede, sieht in erster Linie wohl aber vor allem deshalb
von einer ausdrücklichen Bestreitung gewisser Vorbringen ab, weil sie
diese aufgrund ihrer von den vorstehenden Erwägungen abweichenden
rechtlichen Beurteilung ohnehin für irrelevant hält.
Weil mithin zum aktuellen Stand die sachverhaltlichen Grundlagen der
beschwerdeführerischen Argumentation in wesentlichen Punkten weder
als rechtsgenügend nachgewiesen noch als unbestritten gelten können,
wäre – der allgemeinen Beweislastregel folgend (E. 1.4.2) – zu Unguns-
ten der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3.3.2 Indessen greift die allgemeine Beweislastregel (und die daraus ab-
geleiteten Folgen der Beweislosigkeit) erst dann, wenn die Behörde zuvor
ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Die Behörde ist verpflich-
tet, den rechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären und die dafür not-
wendigen Unterlagen von sich aus zu beschaffen. Der Untersuchungs-
pflicht ist Genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt soweit
möglich korrekt und vollständig ermittelt ist (E. 1.4.1). Dies ist vorliegend
aus den folgenden Gründen nicht der Fall:
Wie aufgezeigt, geht die Vorinstanz – sowohl im angefochtenen "Einspra-
cheentscheid" als auch in ihrer Vernehmlassung – davon aus, das be-
hauptete direkte Stellvertretungsverhältnis liege schon deshalb nicht vor,
weil die Beschwerdeführerin keinen Aussenauftritt in fremdem Namen
geltend mache, und scheint dabei zu verkennen, dass sich ein solcher
Aussenauftritt bzw. das direkte Stellvertretungsverhältnis auch aus den
Umständen ergeben kann und solche Umstände von der Beschwerdefüh-
rerin zumindest implizit dargetan werden (vgl. hievor E. 3.2.2). Entspre-
chend hat die Vorinstanz das Vorliegen solcher Umstände im "Einspra-
cheverfahren" nicht untersucht und das Tatbestandselement des Aussen-
auftritts in fremdem Namen womöglich zu Unrecht verneint. Als Folge da-
von erschien es ihr weiter unnötig, die sachverhaltlichen Grundlagen in
Bezug auf die übrigen Voraussetzungen der direkten Stellvertretung –
d.h. ob die Beschwerdeführerin nachweisen kann, dass sie als Stell-
vertreterin gehandelt hat und die vertretene Person gegenüber der ESTV
eindeutig (beispielsweise anhand der behaupteten Nummern und ent-
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sprechenden Namenslisten der Einlieferer) identifizieren kann (E. 2.2.2) –
näher abzuklären. Auch in ihrer Vernehmlassung setzt sich die Vorinstanz
nicht mit den betreffenden sachverhaltlichen Vorbringen der Beschwerde-
führerin auseinander oder macht gar geltend, diesbezüglich bereits aus-
reichende Untersuchungen getätigt zu haben.
3.3.3 Folglich erweist sich der (rechtserhebliche) Sachverhalt nicht als
rechtsgenügend ermittelt und damit die Streitsache nicht als spruchreif.
Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht entschieden
werden, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang (gemäss Internetre-
cherche handelt die Beschwerdeführerin auch mit sog. Firsthand-Mode)
die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung gegeben bzw. von der
Beschwerdeführerin nachgewiesen sind. Demnach ist die Streitsache – in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie unter Aufhebung des an-
gefochtenen "Einspracheentscheids" – zur Vornahme rechtsgenügender
Untersuchungshandlungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass
eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen (insb. E. 3.2.2) an die
Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.5).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, in der Steuerpe-
riode 2010 nicht subjektiv mehrwertsteuerpflichtig zu sein, scheint sie zu
verkennen, dass ihre Steuerpflicht für diese Steuerperiode in jedem Fall
als erstellt gilt. Denn eine Abmeldung von der Steuerpflicht ist frühestens
auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende
Umsatz nicht erreicht wurde (E. 2.2). Im vorliegenden Fall hätte die Ab-
meldung von der Steuerpflicht daher frühestens mit Wirkung für die Steu-
erperiode 2011 erfolgen können. Eine solche Abmeldung bildet jedoch
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden:
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun-
gen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als
volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 4 mit
Hinweis). Die Beschwerdeführerin gilt somit als obsiegend, weshalb ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von ihr geleistete Kosten-
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vorschuss von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz können
als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 9. November 2012 wird aufge-
hoben und die Streitsache zur Vornahme rechtsgenügender Untersu-
chungshandlungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass eines
neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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