Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6438/2010
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6438/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Seite 4
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10
(teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40).
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die
UBS AG der ESTV am 12. Januar 2010. In ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 gelangte die ESTV (aus noch näher darzulegenden
Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien alle in Ziff. 2 Bst. A/b
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 Voraussetzungen erfüllt. Es sei dem
IRS Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der UBS AG edierten
Unterlagen zu übermitteln.
H.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
bestreitet, dass der Staatsvertrag 10 Anwendung finde und das
Wohnsitzerfordernis gemäss Kategorie 2/A/b erfüllt sei, und beantragt,
die Schlussverfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2010 schliesst die ESTV auf
Beschwerdeabweisung.
J.
Auf die weitere Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist – soweit sie
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entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
1.3. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
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Seite 6
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010) betreffend
das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBSKunden. Darin entschied
es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden
verbindlich sei (Art. 190 BV). Weder innerstaatliches Recht noch
innerstaatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit des Staatsvertrags 10
mit dem Argument, dieser sei von den USA noch nicht ratifiziert worden.
Er beruft sich dabei auf Art. 2 des Staatsvertrags 10, wonach sich die
Vertragsparteien verpflichtet haben, das neue Protokoll, welches Art. 26
(und gewisse andere Bestimmungen) des DBAUSA 96 ändert und am
18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später
als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien
hätten sich sodann verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen
verfassungsmässigen Verfahren ihr Möglichstes zu tun, um das neue
Protokoll unverzüglich zu ratifizieren. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers sei deshalb die Anwendung auszusetzen, bis dieser
Ratifizierungsakt auch in den USA vorgenommen worden sei.
Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt ins Leere, da mit dem in
Art. 2 des Staatsvertrags 10 erwähnten "neue[n] Protokoll, welches Art.
26 (und gewisse andere Bestimmungen) des DBAUSA ändert" nicht der
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Staatsvertrag 10 selber gemeint ist, sondern das Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen,
unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (BBl 2010 247 ff.). Zur
Frage des Inkrafttretens des Staatsvertrags 10 äussert sich vielmehr Art.
8, wonach der Vertrag unmittelbar mit der Unterzeichnung in Kraft tritt
("upon signature") und als staatsvertragliche Norm somit auch das
Bundesverwaltungsgericht bindet (Art. 190 BV). Aus diesem Grund
erübrigt es sich, der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage
nachzugehen, inwiefern die Formulierung des Art. 8 Staatsvertrag 10
"noch auf der Annahme [beruhe], bei dem Abkommen 09 handle es sich
um eine Verständigungsvereinbarung, welche nicht den
verfassungsmässigen Genehmigungsprozess in den USA und der
Schweiz durchlaufen müsse."
3.
3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer
begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1
Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
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Seite 8
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 2.1; B3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f.; B5297/2008
vom 5. November 2008 E. 5.1).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.2;
A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: zum Erfordernis des "US domiciled"). Es reicht aus, wenn die
Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur
Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
4.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
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Seite 9
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt
und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies ist der
Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den
USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W9
während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens
ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS
Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte
von mehr als 100'000. Franken erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden
sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses
Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf
den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in
Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten
Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer
Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst
definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht
der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
5.
5.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A4911/2010 vom
30. November 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der
im Staatsvertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der
Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBAUSA 96, sondern nach den
allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. VRK auszulegen ist
(E. 4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen
zum Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden
muss, wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten
Vertragsstaaten nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den
Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im
Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als wesentliche
Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittelpunktes des
Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte,
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Seite 10
der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die
Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person gilt demnach als "US domiciled", wenn sie dort im
abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren
Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte
(E. 5.4).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Anhang zum Staatsvertrag 10
verweise nur betreffend die Existenz von Konti sowie betreffend die
Dreijahreseinkommensperiode auf die Jahre 2001 bis 2008, nicht aber
betreffend das Kriterium des Wohnsitzes in den USA. Seiner Ansicht
nach muss eine natürliche Person ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des
Einreichens des Amtshilfeersuchens durch die IRS, d.h. am 19. August
2009, in den USA gehabt haben, um in den Anwendungsbereich des
Staatsvertrag 10 zu fallen. Da er – so der Beschwerdeführer – seit dem
1. Januar 2007 wieder unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig sei
und seither seinen Wohnsitz in der Schweiz (und nicht in den USA) habe,
seien die Kriterien der Kategorie 2/A/b im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Diese Auffassung lässt sich weder auf den Wortlaut des Staatsvertrags
10 stützen noch kann sie mit dem staatsvertraglichen Ziel und Zweck
begründet werden. Entscheidend kann nicht der Zeitpunkt der
Einreichung des Amtshilfegesuchs an die Schweiz sein, sondern der in
Ziff. 1/A des Staatsvertrags 10 genannte abkommensrelevante Zeitraum
von 2001 bis 2008. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Einreichung des Amtshilfegesuchs als "US domiciled" zu gelten hat oder
nicht, ist für die Frage der Zulässigkeit der Amtshilfeleistung an die US
amerikanische Steuerbehörde unerheblich.
6.
6.1 In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV
zum Ergebnis, im konkreten Fall seien die Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt: Den Bankunterlagen sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums, nämlich vom
[Tag/Monat] 2002 bis zum [Tag/Monat] 2007, seinen Wohnsitz in X.,
USA, gehabt habe. An der Bankbeziehung mit Stammnummer …, die auf
seinen Namen gelautet habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es
lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums
ein Formular W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. Dezember 2006 die massgebliche Grenze von 1'000'000.
Franken überstiegen. In den Jahren 2005 und 2006 seien Kapitalgewinne
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Seite 11
von mindestens 480'374. Franken erzielt worden. Die durchschnittlichen
Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren hätten den
relevanten Schwellenwert von 100'000.Franken deutlich überstiegen.
Alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien der
Kategorie 2/A/b seien bezüglich des Beschwerdeführers damit gegeben.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei niederländischer
Staatsangehöriger und habe von 1986 bis November 2002 in der
Schweiz gelebt und gearbeitet. Im Rahmen eines Projekts sei er von
seiner Arbeitgeberin von November 2002 bis Januar 2007 nach X., USA,
entsandt worden. Da er seit langem eine Wohnung in Y. [Ort in der
Schweiz] besitze, sei er während dieses Zeitraums in der Schweiz
steuerpflichtig gewesen. In den Steuererklärungen zuhanden der
schweizerischen Steuerbehörden habe er die Vermögenswerte und
erträge bei der UBS AG stets deklariert.
6.3 In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass das vom
Beschwerdeführer gehaltene Konto bei der UBS AG in den
Steuererklärungen zuhanden der schweizerischen Steuerbehörden stets
deklariert worden sei. Hingegen würden für die massgeblichen Jahre
weder Steuerausscheidungen noch Steuererklärungen zuhanden der US
amerikanischen Steuerbehörden vorliegen, aufgrund deren die
Steuerehrlichkeit des Beschwerdeführers in den USA überprüft werden
könnte.
6.4 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe von
November 2002 bis Januar 2007 in den USA seinen Lebensmittelpunkt
gehabt, stützt sich auf Adressänderungen in den Bankunterlagen. Auch
der Umstand, dass sich der Arbeitsort des Beschwerdeführers gemäss
seinen eigenen Angaben in diesem Zeitraum in den USA befand, spricht
für die Annahme, dass der Beschwerdeführer dort seinen
Lebensmittelpunkt hatte.
Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, diese auf
hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Annahme der Vorinstanz
mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3.2
hiervor). Hierzu reicht der Beschwerdeführer Steuererklärungen
zuhanden der schweizerischen Steuerbehörden ins Recht, worin er seine
bei der UBS gehaltenen Vermögenswerte deklariert. Die Vorinstanz weist
jedoch zu Recht darauf hin, dass diese Urkunden nichts über die
Steuerehrlichkeit des Beschwerdeführers in den USA aussagen. Ebenso
A6438/2010
Seite 12
wenig vermögen sie die Annahme der Vorinstanz klarerweise und
entscheidend zu entkräften, der Beschwerdeführer habe während des
Zeitraums von 2002 bis 2007 seinen (überwiegenden) Lebensmittelpunkt
ausserhalb der USA gehabt.
Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis
2007 seinen (überwiegenden) Lebensmittelpunkt (im Sinn der
vorangegangenen Erwägung) in den USA gehabt habe und als "US
domiciled " im Sinne des Staatsvertrags 10 zu betrachten sei, ist somit zu
schützen.
7.
Im Ergebnis sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrags 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 5'000.wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A6438/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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