B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6440/2016
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
A-6440/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die A._______ AG mit Verfügung
vom 9. September 2016 unter Kostenfolge rückwirkend per 1. Juli 2015
zwangsweise angeschlossen hat,
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfü-
gung mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die
Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom
8. Dezember 2016 getan hat,
dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 9. November (recte: Sep-
tember) 2016 betreffend den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangein-
richtung BVG aufgehoben wurde, während die Kosten der angefochtenen
Verfügung weiterhin geschuldet blieben (Dispositiv-Ziffer II) und dem Be-
schwerdeführer zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.– für die Wiederer-
wägungsverfügung auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer III),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue vorinstanzliche Verfügung nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass ein neuer, während eines hängigen Verfahrens erlassener Sachent-
scheid den Streit nur insoweit beendet, als dem Begehren der beschwer-
deführenden Person entsprochen wird (statt vieler BGE 113 V 237 E. 1a
mit Hinweisen),
A-6440/2016
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2016 die Aufhe-
bung sowohl der ursprünglichen als auch der Wiedererwägungsverfügung
verlangt,
dass der neue, während eines hängigen Verfahrens erlassene Sachent-
scheid die angefochtene Verfügung (zumindest teilweise) ersetzt und des-
halb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Ver-
fügung stets als mit angefochten gilt (ANDREA PFLEIDERER in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 44 und 46 mit Hinweisen),
dass somit sowohl die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsan-
schluss vom 9. September 2016 – soweit sie durch die Wiedererwägungs-
verfügung vom 8. Dezember 2016 nicht ersetzt worden ist – als auch die
Wiedererwägungsverfügung selbst Anfechtungsobjekt bilden (vgl. auch Ur-
teil des BVGer C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 1.1.2 mit Hinwei-
sen),
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch be-
treffend Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der
Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist,
dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) dem säumigen Arbeitgeber den von ihm
verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt,
dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen,
dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffan-
geinrichtung detailliert geregelt sind,
dass sich dieses Reglement – soweit hier interessierend – als rechtskon-
form erweist (vgl. insbesondere Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. No-
vember 2016 E. 2.3),
dass es sich somit jedenfalls dann rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die
mit der vorinstanzlichen Zwangsanschlussverfügung vom 9. September
A-6440/2016
Seite 4
2016 verfügten Kosten sowie diejenigen für die Wiedererwägungsverfü-
gung vom 8. Dezember 2016 aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 9. September
2016 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet
wurde (vgl. auch Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4),
dass die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung i.S.v. Art. 7
Abs. 1 BVG vorliegend unbestritten sind,
dass eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei-
ner solchen anzuschliessen hat,
dass die betreffende Vorsorgeeinrichtung die Auflösung des Anschlussver-
trags der Auffangeinrichtung zu melden hat (Art. 11 Abs. 3bis letzter Satz
BVG),
dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflich-
tet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2
Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG),
dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann,
dass es im Übrigen nicht an der Auffangeinrichtung liegt, Nachforschungen
zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung
bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer
A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen)
dass die Sammelstiftung B._______ der Vorinstanz am 28. Juli 2015 mel-
dete, sie hätte den Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per
30. Juni 2015 gekündigt und es sei ihr weder bekannt, ob und bei welcher
Vorsorgeeinrichtung deren Mitarbeitende ab dem 1. Juli 2015 im Rahmen
der beruflichen Vorsorge versichert seien noch welche Ausgleichskasse
zuständig sei,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli
2015 erfolglos aufforderte, ihren Anschluss an eine registrierte Einrichtung
der beruflichen Vorsorge per 1. Juli 2015 bis zum 29. September 2015
A-6440/2016
Seite 5
nachzuweisen, ansonsten sie sie unter Kostenfolge in Anwendung von
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise anschliesse,
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich mit Schreiben
vom 7. April 2016 eine Kopie des per 1. Januar 2004 gültigen Anschluss-
vertrags vom 24. März 2011 zwischen ihr und der B._______ einreichte,
woraus hervorging, dass ihre Mitarbeitenden für die Jahre 2004-2011 im
Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert waren,
dass die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht belegte, dass sie ab dem
1. Juli 2015 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war,
dass die Beschwerdeführerin innert der von der Vorinstanz angesetzten
Frist den entsprechenden Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern
diesen vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungs-
gericht in Form eines Bestätigungsschreibens der B._______ vom 18. Ok-
tober 2016, wonach die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin seit 1. Ja-
nuar 2005 durchgehend bei ihr versichert gewesen seien, eingereicht hat,
dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung
gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt bundes-
rechtskonform verfügt hat und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt,
dass sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durch-
führung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung
auferlegt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.3
f.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei jedenfalls insoweit
kostenpflichtig ist, als die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Kosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel
jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
A-6440/2016
Seite 6
dass vorliegend die Beschwerdeführerin die teilweise Gegenstandslosig-
keit des Verfahrens bewirkt hat, weil sie den für die Wiedererwägung durch
die Vorinstanz ausschlaggebenden Nachweis eines ab 1. Juli 2015 beste-
henden Anschlusses erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat,
dass der Beschwerdeführerin somit die gesamten Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind,
dass vorliegend aufgrund der Wiedererwägung der Zwangsanschluss als
solcher in materieller Hinsicht nicht mehr im Streit lag,
dass die B._______ gegenüber der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage
mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 übereinstimmend mit ihrem Schrei-
ben vom 18. Oktober 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin bestätigt
hat, dass sie die Kündigung des Anschlussvertrags mit der Beschwerde-
führerin per 30. Juni 2015 zurückgezogen hat und sich das Vertragsver-
hältnis zum Urteilszeitpunkt in ungekündigtem Zustand befindet,
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, die Kosten für das Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.– festzusetzen
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 ff. VGKE) und der Beschwerdefüh-
rerin vollumfänglich aufzuerlegen,
dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Be-
schwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die im vorliegenden Verfahren nicht vertretene Beschwerdeführerin
praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario so-
wie statt vieler Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 12)
A-6440/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
A-6440/2016
Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: