Abtei lung I
A-6450/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______,
vertreten durch Dr. sc. techn. et lic. iur. Renato Cettuzzi,
via Cabione 11f, 6900 Massagno,
Beschwerdeführer,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061,
3001 Bern,
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6450/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat die ETH-Beschwerdekommission einen
Antrag der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ)
auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
von X._______ per 30. April 2004 gutgeheissen.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 stellte X._______ einen
Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2004 und Abweisung
des Gesuchs der ETHZ auf Feststellung der Kündigung. Gleichzeitig
stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die ETH-Beschwerdekom-
mission, welches er mit Eingabe vom 22. März 2007 zurückzog.
C.
Mit Urteil vom 21. August 2007 wies die ETH-Beschwerdekommission
das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung
führte sie aus, der Revisionsgrund des Amtsmissbrauchs stehe im Zu-
sammenhang mit dem inzwischen zurückgezogenen Ausstandsbe-
gehren und scheide von vorneherein aus. Verschiedene der vom Ge-
suchsteller vorgebrachten Revisionsgründe hätten zudem bereits im
ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden können; dies gelte
insbesondere für die gerügten angeblichen Verfahrensmängel.
Die vom Gesuchsteller eingereichten Akten aus dem Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller bzw. die Einstellungsverfügungen der Staats-
anwaltschaft erfüllten zwar die formellen Anforderungen an Revisions-
gründe. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit strafba-
ren Handlungen des Beschwerdeführers begründet worden sei und in
Strafverfahren andere Massstäbe angelegt würden als bei der Beur-
teilung von Kündigungsgründen im Personalrecht, liege ein Revisions-
grund nur vor, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens den Ausgang
des in Revision zu ziehenden Verfahrens entscheidend beeinflussen
würden. Inwiefern die Einstellungsverfügungen einen Einfluss auf die
rechtliche Würdigung im Kündigungsverfahren haben sollten, sei nicht
ersichtlich.
D. Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am
24. September 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und das Revisionsbegehren
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gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004
sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Anerkennung der Nich-
tigkeit der Kündigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, beim vorinstanzli-
chen Urteil habe ein Aussenstehender im Auftragsverhältnis als aus-
serordentlicher juristischer Sekretär mitgearbeitet; dadurch sei sein
verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Zusammensetzung des
Gerichts verletzt worden. Zudem sei ihm der Spruchkörper der Vorins-
tanz nicht bekannt gegeben worden; er habe deshalb nicht die Mög-
lichkeit gehabt, ein Ausstandsbegehren gegen den juristischen Sekre-
tär zu stellen. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 sei durch fal-
sche Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmiss-
brauch sowie Bestechung beeinflusst worden. Die entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers hätten von Amtes wegen abgeklärt
werden müssen. Da ihm die vollständige Akteneinsicht nicht gewährt
worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, diese Mängel im ur-
sprünglichen Verfahren oder in einem Beschwerdeverfahren gegen das
Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 geltend zu
machen. Er habe die Mängel des gegen ihn geführten Administrativ-
verfahrens bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht.
Die Kündigung gründe auf Vorwürfen, die sich im Rahmen eines Straf-
verfahrens gegen ihn nicht erhärtet hätten. Die Administrativunter-
suchung der ETHZ sei einseitig und oberflächlich erfolgt.
E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2007 regte der Be-
schwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter den
Antrag vorläufig ab.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt die ETH-
Beschwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
Sie macht unter Hinweis auf ein Schreiben vom 3. September 2007 an
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der juristische
Sekretär sei mit Zustimmung des Präsidenten des ETH-Rates und so-
mit rechtmässig beigezogen worden. Eine Bekanntgabe des Spruch-
körpers sei nicht notwendig gewesen. Im Übrigen verweist sie auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
G. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin reichte die Vorinstanz am
15. November 2007 den Mandatsvertrag vom 30. Mai 2007 betreffend
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den Beizug eines juristischen Sekretärs für die Bearbeitung des Revi-
sionsverfahrens des Beschwerdeführers ein.
H. In seiner Replik vom 26. November 2007 führt der Beschwerdefüh-
rer aus, die Ausstandspflicht werde illusorisch, wenn die Parteien die
Teilnahme fremder Personen an der Urteilsfindung erst dem Urteil ent-
nehmen könnten. Der Beizug des juristischen Sekretärs sei zudem for-
mell mangelhaft erfolgt; so sei das Einverständnis des Präsidenten des
ETH-Rates nicht aktenkundig und der juristische Sekretär sei nicht wie
vorgeschrieben in einem Anstellungsverhältnis zur Vorinstanz gestan-
den. Der Beizug eines Aussenstehenden habe zudem de facto zu ei-
ner Beurteilung des Revisionsgesuches durch eine neue Behörde ge-
führt, was dem Wesen der Revision widerspreche. In materieller Hin-
sicht bestätigt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Be-
schwerde vom 24. September 2007. Schliesslich stellt er für den Fall
einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen
den Präsidenten der ETH-Beschwerdekommission.
I. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 teilte die Vorinstanz mit, der
Beizug des juristischen Sekretärs sei nach Rücksprache mit ihrem
Kommissionspräsidenten und mit der telefonischen Zustimmung des
Leiters Personal des ETH-Rates erfolgt.
J. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 17. Dezember 2007
hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Ergänzend
bringt er vor, der Präsident des ETH-Rates sei nicht zur Ernennung ei-
nes ausserordentlichen juristischen Sekretärs konsultiert worden; sei-
ne Zustimmung könne nicht durch diejenige eines Mitarbeiters ersetzt
werden. Der juristische Sekretär habe zudem weitreichende Aufgaben
übernommen und faktisch die Verfahrensinstruktion besorgt. In materi-
eller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der zu revidierende
Entscheid stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Wirklich-
keit, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verletze das
Gerechtigkeitsempfinden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
ETH-Beschwerdekommission gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen den
Präsidenten der Vorinstanz. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VwVG und der die-
sem entsprechenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 GO ETH-BK ent-
scheidet die Vorinstanz unter Ausschluss der betroffenen Person über
Ausstandsbegehren. Auf das Begehren ist daher im vorliegenden Ver-
fahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
1.2 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer sieht im Beizug eines ausserordentlichen juris-
tischen Sekretärs eine Verletzung seines verfassungsmässigen An-
spruchs auf einen gesetzlichen Richter.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, un-
abhängiges und unparteiisches Gericht. Bestandteil dieses Anspruchs
ist die ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichtes. Dazu ge-
hört auch die gesetzeskonforme Bestellung des Gerichtsschreibers,
sofern diesem beratende Stimme zukommt (BGE 125 V 499 E. 2b mit
Hinweisen).
2.2 Art. 30 Abs. 1 BV bezieht sich indessen nur auf gerichtliche Ver-
fahren und kann nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden über-
tragen werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Ein Gericht im Sinn von Art. 30
Abs. 1 ist eine zur Rechtsprechung zuständige, unabhängige, unpar-
teiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde
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(REINHOLD HOTZ, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
Zürich 2002, N. 9 zu Art. 30). Ob die ETH-Beschwerdekommission als
interne Beschwerdeinstanz die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 BV aufweist und diese Norm damit vorliegend an-
wendbar ist, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, denn
der hier interessierende Anspruch auf gesetzeskonforme Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ergibt sich auch aus den allgemeinen Ver-
fahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach dieser Bestimmung hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist. Aus dem Recht auf gleiche und gerechte Be-
handlung ist ein Anspruch auf rechtmässige Zusammensetzung der
entscheidenden Behörde abzuleiten (GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29
N. 15; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich
2002, S. 199 f.).
Die Vorinstanz ist ausschliesslich mit Rechtsprechungsaufgaben
beschäftigt und untersteht nicht der direkten Weisungsgewalt einer
übergeordneten Behörde. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unab-
hängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 37a Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen
Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Sie hat damit
zumindest eine gerichtsähnliche Stellung. Für die Zusammensetzung
solcher Behörden sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei
einem Gericht (BGE 127 I 128 E. 4a).
2.3 Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gemäss der
Verfahrensordnung der Vorinstanz dem juristischen Sekretär bei der
Entscheidfindung zumindest eine beratende Stimme zukommt. Wird
dies bejaht, stellt sich die Frage, ob die Bestellung des juristischen Se-
kretärs vorliegend den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
2.3.1 Organisation und Verfahren der Vorinstanz werden durch die Ge-
schäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. September
2003 (nachfolgend GO ETH-BK, SR 414.110.21) geregelt. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 und 2 GO ETH-BK setzt sich die Kommission aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern,
darunter der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, zusammen. Die
Mitarbeiter des Sekretariats, die nicht Mitglied der Kommission sind,
haben gemäss Art. 16 Abs. 6 GO ETH-BK in Verhandlungen über
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Fälle, an deren Instruktion sie mitgewirkt haben, beratende Stimme.
Damit steht fest, dass der hier beigezogene ausserordentliche
juristische Sekretär bei der Beratung des Revisionsbegehrens des
Beschwerdeführers beratende Stimme hatte.
2.3.2 Es ist damit weiter zu prüfen, ob den Ansprüchen an die recht-
mässige Zusammensetzung der Behörde im vorliegenden Verfahren
genügt wurde. Der Grundsatz, dass die Rechtsprechung nicht durch
die gezielte Auswahl der im Einzelfall urteilenden Justizperson beein-
flusst werden kann, stellt eine wesentliche Sicherung der institutionel-
len Unabhängigkeit dar. Das Vertrauen der Rechtssuchenden nimmt
Schaden, wenn sie ein Urteil von Personen befürchten müssen, die
gerade mit Blick auf ihren Fall und ihre Person bestellt worden sind
(REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 310 f.). So
wird es bereits als problematisch erachtet, wenn bei der Bestimmung
eines Spruchkörpers Handlungsspielräume bestehen. Eine entspre-
chende gesetzliche Regelung erscheint aber mit Rücksicht auf die
besseren Möglichkeiten zur Rücksichtnahme auf die Arbeitsbelastung
und besonderen Kenntnisse als zulässig. Mehr als problematisch ist
dagegen eine Regelung wie in Art. 126 des Militärstrafprozesses vom
23. März 1979 (MStP, SR 322.1), der vorsieht, dass der Präsident des
Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter bezeichnet, wenn das
Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden
kann (BIAGGINI, a.a.O., Art. 30 N 5).
2.3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der ausserordentliche ju-
ristische Sekretär gerade im Hinblick auf die Person des
Beschwerdeführers ernannt wurde. Unbestritten ist aber, dass ihm nur
dieser einzelne Fall zur Bearbeitung übertragen worden ist. Der
juristische Sekretär wurde demnach gerade für den vorliegenden Fall
beigezogen. Mit einem solchen einzelfallbezogenen Beizug eines
Aussenstehenden wird die Behörde für ein bestimmtes Urteil gezielt
zusammengesetzt; damit aber wird der verfassungsmässige Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der
Entscheidbehörde eingeschränkt.
2.3.4 Ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist, wenn
überhaupt, gemäss Art. 36 Abs. 1 BV nur gestützt auf eine gesetzliche
Grundlage zulässig. In der Lehre ist umstritten, ob ausserhalb der
klassischen Freiheitsrechte, so namentlich bei den hier betroffenen
verfassungsmässigen Verfahrensgarantien mit Minimalstandard-Cha-
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rakter, überhaupt Eingriffe möglich sind oder ob auch mit gesetzlicher
Grundlage nur Relativierungen zulässig erscheinen (BIAGGINI, a.a.O.,
Art. 36 N 4). Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Wie nachfolgend
gezeigt wird, sind die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff
ohnehin nicht erfüllt.
2.3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 2 GO ETH-BK erledigt das Sekretariat die
mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrati-
ven Aufgaben. Es erscheint sachgerecht und im Interesse der Rechts-
suchenden, wenn das Sekretariat bei andauernder grosser Arbeitsbe-
lastung die Zahl der Mitarbeitenden erhöhen kann. Der Beizug zusätz-
licher Mitarbeitender hat aber den gesetzliche Regelungen für die Be-
stellung der Behörde zu entsprechen.
In den anwendbaren Gesetzen, namentlich im VwVG, im ETH-Gesetz
und im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR
172.220.1) findet sich keine besondere Bestimmung für den Beizug
ausserordentlicher Mitarbeiter bei hoher Arbeitsbelastung.
Die Tätigkeit und die Organisation der Vorinstanz finden ihre formellge-
setzliche Grundlage in Art. 37a Abs. 5 ETH-Gesetz, der bestimmt,
dass der ETH-Rat eine Geschäftsordnung für die Vorinstanz erlässt
und darin die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen so-
wie die Bildung von Kammern mit Entscheidungsbefugnis vorsieht.
Auch auf Verordnungsstufe finden sich keine abweichenden Vorschrif-
ten. Weder die GO ETH-BK noch die Verordnung des ETH-Rates vom
15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen (PVO-ETH, 172.220.113) enthalten Bestim-
mungen, wie ein Beizug zusätzlicher Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zu-
dem ist festzuhalten, dass die GO ETH-BK als Verordnung des ETH-
Rates kein formelles Gesetz wäre und auch aus diesem Grunde das
verfassungsmässige Recht auf rechtmässige Zusammensetzung der
entscheidenden Behörde nicht einzuschränken vermöchte.
Auf ausserordentliche Mitarbeiter finden demnach die allgemeinen
personalrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Sekretariates der Vorins-
tanz richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 3 GO ETH-BK nach dem BPG und
der PVO-ETH. Art. 14 Abs. 1 PVO-ETH verlangt die öffentliche Aus-
schreibung von Stellen. Davon kann gemäss Art. 14 Abs. 2 PVO-ETH
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nur abgesehen werden, wenn eine interne Ausschreibung eine
ausreichende Wettbewerbssituation nicht gefährdet oder der rechts-
gleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist. Die Mitarbeiter wer-
den durch einen Arbeitsvertrag gemäss Art. 16 PVO-ETH angestellt.
Der Beizug des ausserordentlichen juristischen Sekretärs ist
vorliegend nicht im Rahmen des üblichen Verfahrens zur Personal-
gewinnung erfolgt. Weder wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben,
noch wurde auf andere Weise eine Wettbewerbssituation geschaffen.
Der ausserordentliche juristische Sekretär wurde auch nicht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäss PVO-ETH beschäftigt.
Vielmehr wurde er gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ohne
vorherige interne oder externe Ausschreibung im Rahmen eines Auf-
tragsverhältnisses ausschliesslich für dieses eine Verfahren mit den
Aufgaben eines juristischen Sekretärs betraut. Eine gesetzliche Grund-
lage für das von der Vorinstanz gewählte abweichende Vorgehen ist
indessen nicht ersichtlich.
2.3.6 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Grundsätze ist
zu fordern, dass der Beizug von ausserordentlichen Mitarbeitern nicht
in Hinblick auf einen einzelnen Fall erfolgt. Der verfassungsmässige
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammen-
setzung der Entscheidbehörde ist damit vorliegend verletzt.
2.3.7 Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zu-
sammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung
führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128
E. 4d). Die Möglichkeit, ein Urteil bei einer ordentlichen Rechts-
mittelinstanz anzufechten, vermag am Mangel in der Besetzung der
entscheidenden Behörde nichts zu ändern, die Ansprüche müssen im
erstinstanzlichen Verfahren gewährleistet werden; eine Heilung in
einem späteren Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (BGE 125 V
499 E. 2c, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt
a. M. 1996, Rz. 179).
2.3.8 Die Beschwerde erscheint damit als begründet, soweit darauf
einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit entfällt vorliegend die materielle
Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisions-
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gründe. Ebenfalls offen bleiben kann die vom Beschwerdeführer aufge-
worfene formelle Rüge, wonach ihm der Spruchkörper nicht rechtsge-
nüglich bekannt gegeben wurde.
3.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, ausser im Falle von Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend
werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als ob-
siegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf Er-
satz ihm erwachsener notwendiger und verhältnismässig hoher
Kosten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung einer
Partei, die keine Kostennote einreicht, nach Ermessen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist durch einen nicht berufsmässig tätigen
Rechtsbeistand vertreten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ist damit von
einem Stundensatz von mindestens Fr. 100.-- auszugehen. Eine Par-
teientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und allfälliger
Mehrwertsteuer) erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache
als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid vom 21. August 2007 aufgehoben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Seite 10
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4306; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtlic-
he Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000
Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge-
richtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Frist steht still vom 16. März 2008 bis 30. März
2008. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu-
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larischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100
BGG).
Versand:
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